1856 / 132 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

S G E G T T Ea E R D R E S T I E vi j e S R D R P I I I N diente

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§. 30, eit der Bestellung. i ;

Die Posibebörde Sn SRE, wie oft täglich und in welchen Fristen die Orts-Briefträger die eingegangenen Briefe u.-\. w. zu bestellen haben, und an welchen Tagen die Land - Briefträger Bestellungen nach Orten, an welchen sih Post-Anstalten nicht befinden, zu bewirken haben.

Die nah dent Verlangen der Absender „durch Expressen“ zu be- stellenden Gegenstände (§. 21) müssen in allen Fällen, auch wenn fie zur Nachtzeit eintreffen, ohne Verzug bestellt werden, sofern niht vom Ab- sender oder Empfänger ein Anderes ausdrücklich bestimmt ift.

Briefe mit dem Vermerke auf der Adresse: »poste restante« werden bei der Post - Anstalt des Bestimmungsorts einstweilen aufbewahrt und dem Adressaten behändigt, wenn sich derselbe zur Empfangnahme meldet und auf Erfordern legitimirt.

§. 31. / An wen die Bestellung geschehen muß.

Die Bestellung scitens der preußishen Post - Anstalten ‘erfolgt an den Adressaten selbst oder an dessen legitimirten Bevollmächtigten. Der Adressat, welcher einen Dritten zur Empfangnahme der an ihn zu be- stellenden Gegenstände bevollmächtigen will, muß die Vollmacht schriftlich ausstellen und in dieser die Gegenstände genau bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevollmächtigte ermächtigt sein sol. Die Unterschrift des Machtgebers unter der Vollmacht nuß, wenn deren Nichtigkeit nicht ganz außer Zweifel steht, wenigitens von dem Gemeinde - oder Bezirks- Vorsteher, oder von cinem anderu Beamten, welcher zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigt ist, unter Beidrückung desselben, beglaubigt sein, und es muß die Vollmacht bei der Post-Anstalt, welche die Bestel- lung ausführen läßt, niedergelegt werden.

st außer dem Adressaten noch ein Anderer, wenn auch nur zur näheren Bezeichnung der Wohnung des Adressaten, auf der Adresse ge- nannt, z. B. an N. N. bei N. N, so ist dieser zweite Adressat auch ohne ausdrückliche Ermächtigung als Bevollmächtigter des Adressaten zur Empfangnahme gewöhnlicher Briefe, Streif - und Kreuzband -Sendungen und Sendungen mit Waarenproben oder Mustern anzusehen. Jst ein Gasthof als Wohnung des Adressaten auf der Adresse angegeben, so kann

die Bestellung der zuleßt bezeichneten Gegenstände an den Gastwirth auch

in dem Falle erfolgen, wenn der Adressat noh nicht eingetroffen ist.

Wird der Adressat oder dessen nah den vorstehenden Bestimmungen

legitimirter Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder

wird dem Briefträger oder Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so

erfolgt die Bestellung / f der gewöhnlichen Briefe, Streif - oder Kreuzbandsendungen und Sen-

dungen mit Waarenproben oder Mustern

an einen Haus- oder Comtoirbeamten, ein erwachsenes Familienglied oder | sonstigen Angehörigen odcr an einen Dienstboten des Vdressaten, bezie- | bungs weise dessen Bevollmächtigten, oder an den Portier des Hauses. | Wird Niemand angetroffen, an den hiernah die Bestellung geschehen kann, so crfolgt dieselbe an den Hauéswirth oder an den Miether einer

Wohnung. im Hause. A P Handelt es fich um die Vestellung eines Expreßbriefes, so kann die

Behändigung , wenn der Adressat oder dessen Bevollmächtigter nicht an- | getroffen wird, oder besondere Umstände die Bestellung an ihn verhindern, | an ein erwachsenes Familienglied oder an einen Haus - oder Comtoir-

beamten geschehen. : Die Behändigung an dritte Personen is aber unzulässig, wenn es fih um die Bestellung 1) einer rekommandirten Sendung (§. 17) oder 2) cines Begleitbriefes zu einem Pakete (§. 29 Nr. 3) oder 3) eines Formulars zum Ablieferungsscheine (§. 29 Nr. 4 und 5)

handelt, vielmehr müssen diese Gegenstände stets an den Adressaten oder

dessen legitimirten Bevollmächtigten selbst bestellt werden.

Die Bestellung rékommandirter Sendungen darf nur gegen Em- | pfangsbefkenntniß geschehen und hat der Adressat oder dessen Bevollmäch- |

tigter zu diescin Behufe das ihm von dem Briefträger oder Boten vor- zulegende Formular zu unterschreiben und zu untersiegeln,

ÿ. 32, Berechtigung des Adressaten zur Abholung der Briefe u. \. w.

Will Jemand die im §. 29 bezeichneten Gegenstände nicht auf die im

D 31 bestimmte Weise sih zusenden lassen, sondern von der- Post- Anstalt elbst abholen oder abholen lassen, so muß er solches in einer \{riftlihen Erklärung aussprechen und diese Erklärung, in welcher die abzuholenden Gegenstände genau bezeichnet sein müssen, bei dec Post-Anstalt niederlegen. Die shriftlihe Erklärung muß auf gleihe Weise beglaubigt sein, wie die Vollmacht im Fall des §. 31. Die Aushändigung erfolgt alsdann inner- aas der für den Geschäftsverkehr mit dem Publikum festgeseßten Dienst- tunden und die Post-Anstalt ist für die richtige Bestellung nicht verant- wortlich, auch liegt derselben eine Prüfung der Legitimation desjenigen, welcher sich zum Abholen meldet, nicht ob.

Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briefe müssen für die abholenden Korrespondenten eine halbe Stunde nach der Ankunft zur Ausgabe gestellt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur mit Ge- nehmigung der obersten Postbehörde zulässig.

Bei rekommandirten Briefen, bei Briefen und Pafketen mit deklarirtem Werthe und bei Briefen mit baaren Einzahlungen wird zunächst nur das Formular zum Ablieferungs\chein, und bei Paketen, deren Werth nicht

eklarirt ist, der Begleitbrief, an den Abholer verabfolgt.

Die Bestellung erfolgt jedo, der abgegebenen Erklärung des Adressaten ungeachtet, auf gewöhnlichem Wege,

1) wenn ‘der Absender es verlangt und dieses Verlangen auf der Adresse z. B. uns E bestellen * | „durh Expressen zu bestellen ausdrücklich ausgesprochen hat (§. 21); in der bloßen Vorausbe- ‘gahlung des gewöhnlichen Bestellgeldes kann ‘ein solches Verlangen nicht gefunden werden;

2) wenn es auf die Bestellung amtlicher Verfügungen mit Bebändi-

gungsscheinen (Jnfinuations-Dokumenten) ankommt : , 3) wenn der Adressat nicht am Tage nach der Ankunft, oder, wenn er außerhalb des Ortes der Post - Anstalt wohnt, nicht innerhalb der nächsten drei Tage, den zu Ee Gegenstand abholen läßt. 3

Aushändigung der Sendungen nach exfolgter Behändigung der Begleit- briefe und der Formulare zu den Ablieferungsscheinen.

Die Aushändigung der Pakete, deren Werth nicht deklarirt ist, er- folgt während der Dienststunden in der Post-Anstalt an denjenigen, wel- cher sih zux Abholung meldet und den zu dem Pakete gehörigen Be- gleitbrief vorzeigt. Die Bedruckung des Begleitbriefes mit dem dazu be- stimmten Stempel der Post - Anstalt vertritt den Beweis der geschehenen Aushändigung.

Briefe und Pakete, deren Werth deklarixt ist, so “ie die zu den Paketen mit deklarirtem Werthe gehörigen Begleitbriefe, ferner Briefe, auf welche baare Einzahlungen geleistet worden sind, nebst dem darauf auszuzahlenden baaren Gelde, endlih refommandirte Sendungen, welche von der Post abgeholt werden (Y. 32) werden an denjenigen ausgebän- digt, welcher der Post-Anstalt das über die Sendung sprechende unter- siegelte und mit dem Namen des Adressaten uuntershriebene Formular zum Ablieferungs8schein überbringt und aushändigt.

Eine Untersuchung über die Echtheit der Unterschrift und des Sie- gels unter dem Ablieferungsscheine, so wie eine weitere Prüfung der Legitimativn desjenigen, welcher diesen Schein oder den Begleitbrief über- bringt, liegt der Post-Anstalt nicht ob. Es ist vielmehr eines Jeden Sache, dafür zu sorgen, daß die vorschriftsmäßig bestellten Formulare zu den Ablieferungsscheinen und die Begleitbriefe nit von Unbefugten zur Abholung der Sendungen gemißbraucht werden können.

Wo übrigens die Postverwaltung ausnahmsweise die Bestellung der Briefe mit deklarirtem Werthe und der Pakete übernommen hat, wie dieses in einzeinen großen Städten und in Ansehung der Pakete von nicdrigem Gewichte und der Sendungen mit deklarirtem Werthe von ge- ringerem Betrage der Fall ist, kommen die obigen Bestimmungen nicht zur Anwendung, vielmehr erfolgt alsdann die Bestellung an den Adressa- ten selbst und, se weit Ablieferungsscheine Anwendung finden, gegen Quittung desselben.

§. 34.

Briefe, welche an Poft - Anstalten couvertirt sind.

Weintn Briefe unter Coubvert an Postanstalten zur Distribution oder Weiterbeförderung geschickt werden, so sind solche Briefe nicht zurückzu- senden, sondern, und zwar ohne Rückficht darauf, ob die ganze Sendung frankirt gewesen, oder nicht, einzeln mit dem vollen Briefporte zu be- legen. Für die von den Adressaten nicht angenommenen Briefe hat der Aufgeber das angeseßte Porto I

è 30: Nachsendung der Postsendungen.

Hat der Adressat seinen Aufenthalts- oder Wohnort verändert, und ist sein neuer Aufentbalts- oder Wohnort bckannt, so werden ihm Brief- | post-Gegenstände nachgesendet, wenn er nicht cine andere Bestimmung ausdrüdlich getroffen hat. :

Bei Fahrpost-Sendungen, mit Einschluß dex Vorschußbriefe und der Briefe, worauf Baarzahlungen stattgefunden haben , erfolgt die Nachsen- | dung nur auf auósdrüdckliches Verlangen des Absenders, oder, bei vor: | handener Sicherheit für Porto und Auslagen, auch des Adressaten, | Leßterer ist in solhem Falle von dem Vorliegen einer Sendung amtlich | und portofrei in Kenntniß zu ps Al | d. 36.

Unbestellbat Postsendungen.

Briefe und andere Sendungen sind für unbesteUbar zu erachten:

1) wenn der Adressat am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln, und M O nach bvorstehendem §. 35 nicht möglich oder nicht zulässig ist;

2) Wenn die Sendung mit dem Vermerke „poste restante“ verschen ist, und niht binnen 3 Monaten, vom Tage des Einlangens an gerechnet , von der Post abgeholt wird ; i

3) wenn eine Sendung mit Postvorschuß, auch wenn sie mit „Poste restante“ bezeichnet ist, innerhalb 14 Tagen nicht eingelöst worden ist;

4) wenn die Annahme verweigert wird. - Bevor in dem Falle ad 1 eine Sendung mit oder ohne Werths-

Declaration deshalb als unbestellbar angeseben wird, weil mehrere dem Adressaten gleihbenannte Personen im Orte fih befinden und der wirk- lihe Empfänger nicht ficher zu unterscheiden ist, muß der Begleitbrief nah dem Aufgabe- Orte zurückgesandt werden, um den Absender, wenn derselbe an der äußeren Beschaffenheit des Begleitbriefes erkannt oder sonst auf geeignete Weise ermittelt werden kann, zur näheren Bezeichnung des Adressaten zu veranlassen. Die Uebersendung des Begleitbriefes ge- schieht zwischen den Post- Anstalten unter Couvert und als Postsache.

Alle anderen Postsendungen sind, wenn fie als offenbar unbestelldar erkaunt find, ohne Verzug nah dem Aufgabe-Orte zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die einem s{hnellen Verderben unterliegen, muß, sofern nach dem Ermessen der Abgabe - Post - Anstalt Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß das Verderben auf dem Rückwege eintreten werde, von der Rücksendung abgesehen werden, und die Veräußerung des Jn° halts für Rechnung des Aufgebers erfolgen. i

Jn allen vorgedachteu Fällen ist der Grund der Zurücksendung, oder eintretendenfalls, daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Begleitbriefe. zu vermerken. i

Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen niht eröffnet, müssen vielmehr noch mit dem, vom Aufgeber aufgedrückten Siegel verschlossen sein. Eine Ausnahme hiervon tritt nur ein bezüglich der Briefe, welche von einer Person gleihlautenden Namens irrthümlich geöffne E, und bezüglich der Briefe, welche Loose oder Offerten zu Glülsspielen en halten, die don den Adressaten nah den für fie geltenden Landesgesehen

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nicht benußt werden dürfen. Bei irrthümlicher Eröffnung von Briefen durch Perjonen gleichlautenden Namens ist übrigens, so fern dies mög- li ist, eine von leßteren selbst unter Namens-Unterschrift auf die Nück- seite des Briefes niederzuschreibende getgide Bemerkung beizubringen.

: Behandlung unbéstellbarer Sendungen. Die nah Maßgabe der Vorschrift des §. 36 unbestellbaren und des- halb an den Abgangsort zurückgehenden Sendungen werden an den Ab- sender zurücgegegeben.

Bei der Bestellung und Behändigung einer zurückgekommenen Sen- | : | 10 wird die Ungültigkeit des Frankirungs- Vermerkes amtlich attestirt,

dung an den ermittelten Absender wird nah den für die Bestellung und Aushändigung einer Sendung an den Adressaten gegebenen Vorschriften

verfahren. Der über eine Sendung dem Absender ertheilte Einlieferungs- |

bein muß bei der Zurückgabe der Sendung zurückgegeben werden. Kann die Post-Anstali am Abgangsorte den Absender nicht ermitteln,

so wird der Brief an die vorgeseßte Ober-Post-Direction eingesandt, welche |

denselben mittelst Stempels als unbestellbar zu bezeichnen und durch Er- öffnung den Absender zu ermitteln hat. Die mit der Eröffnung beauf- tragten, zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichtenden Beamten neh- men Kenntniß von der Unterschrift und von dem Orte, müssen jedoch jeder

weiteren Durchsicht sich enthalten. Der Brief wird biernähst mit einem | Dienstsiegel, welches die Juschrift trägt: „Amtlich eröffnet dur die Ober- |

Post-Direction in N.“ wieder verschlossen. Wird der Absender ermittelt, derselbe verweigert aber die Annahme,

oder läßt innerhalb 14 Tagen nah Behändigung des Begleitbriefes oder | des Formulars zum Ablieferungsscheine die Sendung nicht abholen, so kön- | nen zum Verkauf geeignete Gegenstände öffentlich verkauft werden. Cours- |

habende Papiere sind durch einen vereideten Mäkler zu verkaufen. Der Erlös und die etiva vorgefundenen baaren Gelder werden nach Abzug

überwiesen. Briefe und andere werthlose und deshalb zum Verkauf nicht geeig- nete Gegenstände können nach Ablauf der Frist vernichtet werden. Zst der Absender auch auf die vorher vorgeschriebene Weise nichi zu

rechnet, vernichtet, dagegen wird

1) bei Briefen, deren Werth deklarirt ist, oder in denen sich bei der | Eröffnung Gegenstände von Werth vorgefunden haben, ohne daß | P | Rüdlgabe der Sendung nicht befreien, Die Königlichen Behörden sind

dieser deklarirt worden ist, 2) bei Paketen mit und ohne Werths-Declaration

der Absender öffentlich aufgefordert, sich innerhalb vier Wochen zu melden |

und die unbestellbaren Gegenstände in Empfang zu nehmen. Die zu er-

lassende öffentliche Aufforderung, welche eine genaue Bezeichnung des Gegen- |

standes unter Angabe des Abgangs- und Bestimmungsortes, der Person des Adressaten und des Tages der Einlieferung enthalten muß, wird durch Ausbang in der Postanstalt des Abgangsortes und durch einmalige Ein- rücckung in den öffentlichen Anzeiger des Amtsblatts des Negierungs-Be- zirkes, in welchem der Abgangöort liegt, bekannt gemacht.

Jnzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders, ‘und | nur Sachen, welche dem Verderben ausgeseßt sind, können sofort verkauft | | wendung:

Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so wird mit dem | Verkaufe der Sachen und mit Vereinnabmung der Geldbeträge zur Post- |

] | derung nux bei solchen Post - Anstalten eingeliefert werde i Meldet sich der Absender oder der Adressat später, so zahlt ibm die | h d ie : ofiadek rode O A ua

werden.

Armenkasse nach obiger Bestimmung verfahren.

Post-Armenkasse die ihr zugeflossene Summe, jedoch ohne Zinsen, zurück. Sind unbestellbare Sendungen im Auslande zur Post gegeben, so

werden sie dorthin zurückgeschickt, und es bleibt das weitere Verfahren |

der ausländischen Postanstalt überlassen. e S V8. Entrichtung des Porto und der sonstigen Gebühren.

¿Für alle dur die Post zu versendenden Gegenstände, denen nicht |

die Portofreiheit ausdrücklih zugestanden ist, müssen das Porto und die | eingelicfert werden, daß sie in der Estafettentashe Naum finden.

sonstigen Gebühren nah Maßgabe des Tarifs entrichtet werden.

Zunsofern das Gegentheil nicht ausdrücklich bestimmt ist, können so- | wohl Briefe als Gelder und Pakete nah der Wahl des Absenders fran- | firt oder unfrankirt zur Post eingeliefert werden, Eine theilweise Fran- |

firung- ist nicht zulässig.

Zst jedoch das Franco am Abgangsorte zu niedrig erhoben und be- rechnet worden, so wird der fehlende Betrag als Porto zugeschlagen und dom Adressaten erhoben. Leßterer kann in solchem Falle, und wenn die Sendung im Julande oder in einem anderen Staate des deutsckch- dsterreichischen Post-Vereins zur Post gegeben war, die Ausfolgung der- selben ohne Porto- Zablung verlangen, insofern er den Absender namhaft macht und das Couvert oder die Begleit - Adresse oder eine Copie dabon zurückzunehmen gestattet. Der fehlende Betrag wird alsdann vom Ab- sender eingezogen.

Jsst eine Briefpost - Sendung bom Absender durch Marken oder ge- stempelte Couverts (siehe unten) ungenügend frankirt, so wird der fehlende Betrag ebenfalls dem Adressaten als Porto angeseßt. Die Ver- wveigerung der Nachzahlung des Porto gilt in diesem Falle für eine Ver- weigerung der Annahme des Briefes.

Bei frankirten Sendungen nach inländishen Orten kann auch das gewöhnliche Stadt- und Landbrief-Bestellgeld borausbezahlt werden, jedo nur mit der Maßgabe, daß dessen Erstattung nit verlangt werden fann, v E Sendung nicht bestellt, sondern vom Adressaten abgeholt wor-

ift,

Briefe an Se. Majestät den König und Jhre Majestät die Königin, an die Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses und an die Nitglieder der Fürstenhäuser Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern- j igmaringen dürfen, sofern diesen Briefen nicht in Folge des gebrauh- én Nubrums oder sonst die Porto-Freiheit zusteht, nux frankirt ein- geliefert werden.

Briefe, für welhe das Porto bei der Einlieferung zu entrichten ist, werden, wenn sie unfranfirt oder mit ungenügender Frankatux im Brief- kasten, vorgefunden werden, dem Absender zurücfgegeben, und, wenn der- selbe uicht bekannt ist, gleich den unbestellbaren Briefen behandelt.

Briefe u. st. w., auf deren Adresse der Frankirungs-Vermerk (frei, franlo, fr. u. st. w.) durchstrichen , radirt oder abgeändert ift (§. 3), müssen bei der Annahme zurückgewiesen werden. Werden Briefe u. st. w. init einem solchen oder mit einem nicht durchstrihenen u. st. w. Franki- rungs-Vermerke im Briefkasten vorgefunden, ohne daß das Porto dafür durch Freimarken oder gestempelte Brief Coubverts entrichtet worden ist,

und die Briefe werden als unfrankirt behandelt, ¿Franko- arken und gestempelte Brief-Couverts können zum Franki- ren in demselben Umfange, wie baares Geld,- benußt werden. So weit 8 1UaIRs sind die Marken auf die Vorderseite der Briefe u. #. w. zu fieben,

Sendungen, welche bei einex preußischen Post- Anstalt mit Marken

| einer fremden Postverwaltung frankirt aufgeliefert werden, werden in- nerhalb des preußischen Postbezirks als unfrankirt behandelt und die | darauf befindlichen Marken als ungültig bezeichnet. Bei Briefpost-Sen-

dungen nah anderen Staaten des deutsch - ôsterreichishen Postbvereins wird Jedoch der Werth der Marken, wenn dieselben der Verwaltung des Bestimmungslandes angehören, durch die Post- Anstalt des Bestimmungs-

| orts dem Wdressaten gut gerehnet. Eben so wird bei Sendungen aus

anderen Staaten des beutsch - österreichischen Vereins nach Preußen der Werth der darauf etwa befindlichen preußischen Marken (resp. verwen-

deten Eouverts) zu Gunsten des Adressaten vom Porto abgezogen. ¿gUr Sendungen, welche erweislich im preußischen Postbezirke auf der

| Post verloren gegangen sind, wird fein preußisches Porte j

| ‘voi i ; ; ( / ) orto gezablt und des Porto und der sonstigen Gebühren und Kosten der Post-Armenkasse | y e | Annahme wegen vorgefommener Beschädigung vom Adressaten verweigert | wird, in so fern die Beschädigung von der preußischen Postverwaltung

Vas etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen Seudungen, deren

zu vertreten ist. Wird die Annahme cines Gegenstandes von dem Adressaten verweigert,

ermitteln, so werden gewöhulihe Briefe und andere werthlose und des- | oder ist der Adressat nicht zu ermitteln, so ist der Absender , selbst wenn halb zum Verkauf nicht geeignete Gegenstände nah Verlauf von drei Mo- |

naten, vom Tage des Eingangs dersclben bei der Ober-Post-Direction ge- |

er den Gegenstand der Sendung nicht zurücknehmen will, das tarifmäßige Porto und die Gebühren zu zahlen verbunden.

Hat der Adressat die Sendung einmal angenommen, so ist er, so fern in Vorstehendem nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Porto und der Gebühren verpflichtet, und kann sich davon durch spätere

jedoch befugt, au na erfolgter Annahme und Eröffnung portopflich- tiger Sendungen die Brief - Couverts zu dem Zwece an die Postanstalt zurückzugeben , das von dem Absender nicht vorausbezahlte Porto von diejem nachträglich einzuzichen.

Jun Fâllen, wo das Porto fkreditirt wird, ijt dafür eine Kontogebühr

| innerhalb des Sayzes von 5 Prozent des kreditirten Porto, als Minimum

jedoch inonatlicch 5 Sgr. zu erheben. S. 009. j Estafetten-Beförderung. Zun Bezug auf die Beförderung von Sendungen durch Estafette kom- men innerhalb des preußischen Poftbezirks folgende Bestimmungen in An-

U a): Bnuahive. Briefe und andere Gegenstände können zur estafettenmäßigen Beför-

Orten, woselbst sich eine Post - Station befiudet, oder an Eisenbahnen liegen, und deren Züge zur Beförderung der eingelieferten Sendung zweck-

| mäßig benußen können.

b) Gewicht und Beschaffenheit der Depeschen. Mit Estafetten werden überhaupt nur Gegenstände bis zum Gesammt-

| gewichte bon 20 Pfunden befördert. Briefe bis zum Gewichte von 8 Loth

müssen mit haltbarem Papier couvertirt, s{werere Briefe und Pakete aber in Wachsleinwand verpackt und in einem solchen Format zur Post

Die Adresse muß der Vorschrift des §. 2 entsprechen.

Eine Werths-Declaration ist bei Estafetten-Sendungen nicht zulässig.

Ueber die Einlieferung einer Estafetten-Sendung erbält der Absender einen Einlieferungsschein.

FA c) Beförderungsweise.

__ Die Beförderung geschieht zu Pferde oder mittelst eines Cariols. Eisenbahnzüge werden, insofern der Absender nicht ausdrücklih die Be- förderung zu Pferde angeordnet hat, ganz oder theilweise benußt, wenn berechnet werden kann, daß die Estafetten-Depeschen mit denselben ihren Bestimmung8ort eher oder wenigstens eben so früh erreichen, als bei der Beförderung zu Pferde.

d) Abfertigung und Beförderungszeit.

Die zu Pferde oder mittelst Cariols zu beföôrdecrnden Estafetten müssen am Abgangsorte funfzehn Minuten nah Aufgabe dex Depesche abgefertigt werden, Auf den Stationen, welche die Estafette unterwegs berührt, werden zur Abfertigung zehn Minuten bewilligt. Beträgt die Entfernung der Posthalterei vom Posthause über 200 Schritt, so werden funfzchn Minuten zur Abfertigung! zugestanden.

Die Veförderung muß in derselben Zeit bewirkt werden, tvelche für die Beförderung der Couriere im dritten Abschnitte bestimmt ist.

Estafetten-Depeschen, welche mit dex Eisenbahn versandt werden sollen,

erhalten stets mit dem zunächst abgehenden dazu geeigneten Zuge ihre

Beförderung. i

Sie müssen bei einer unmittelbar an der Eisenbahn belegenen Post- Anstalt 15 Minuten vor Abgang des betreffenden Zuges, bei einer nicht unmittelbar an der Eisenbahn belegenen Post-Anstalt aber noch um so biel früher eingeliefert werden, als zum Transport der Depesche vom Posthause nah der Eisenbahn erforderlich ist

e) Bestellung am Bestimmungsorte, Die durch Estafette eingegangenen Gegenstände müssen, auch weng

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