1856 / 136 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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1)- die Handhakung der Ortspolizei, lat Li 2) die A un eines Hülfsbeamten der gerichtlichen Polizei, 3) die Vexrichtungen cines Polizei - Anwalts, vorbehaltlich der Befugniß der Behörde, in den Fällen 2; und, 3 andere Beamte mit diesen Geschäften zu beauftragen. ; | Dem Bürgermeister am Sigé eines Gerichts kann die Vertretung der- Polizei - Antwaltschaft bei dem Gerichte auch für die übrigen Gemeinden des Gerichtsbezirks übertragen wexden. b Bürgermeister, wie auch andere Beamte, denen. die Wahr- nehmung, der Polizei-Anwaltschaft bei den Gerichten obliegt, erhalten von den Gemeinden des Polizeigerichts - Bezirks, welche im Uebrigen nicht zu ihrem Amtsbereich gehören, eine dur die. Negierung festzusegrnde verhältnißmäßige Entschä- digung,

11, alle ôrtlihen Geschäfte der Kreis-, Bezirks-, Provinzial- und all-

emeinen Staatsverwaltung, namentlich auch das Führen der Per- L aSnaS, Negister, sofern nicht andere Behörden dazu bestimmt

nd, da Vit Führung der Personenstands- Negister können durch die Behörde auch andere Gemeindebeamte beauftragt werden. Tit el V

Von den Gehältern und Pensionen. §. 958.

Dex Normal - Etat aller Besoldungen wird von dem Bürgermeister |

entworfen und von der Stadtverordneten-Versammlung festgeseßt.

Jst ein Normal - Besoldungs - Etat überhaupt nicht oder nur für | |

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einzelne Theile der Verwaltung festgestellt, so werden die in solcher Weise nicht vorgesehenen Besoldungen bor der Wahl festgeseßt. Q N Hinfichtlih der Bürgermeister und der befoldeten Beigeordneten unterliegt die Festseßung der Besoldungen in allen Fällen der Genehmi- gung. der. Negierung. Die Regierung ist eben so befugt als verpflichtet, u vexlangen, daß ihnen die zu einer zweckmäßigen Verwaltung angemes- 1A Besoldungsbeträge bewilligt werden. Den Beigeordneten, sofern ihnen nicht cine Besoldung besonders bei- gelegt ist (§. 30), können mit Genehmigung der Negierung feste Entschä-

digungsbetiräge bewilligt werden. i | Stadtyerordnete erhalten weder Gehalt noch Nemuneration, und ift

nux die Vergütung der baaren Auslagen zulässig, welche für sie aus der Ausrichtung von Aufträgen wen.

Den nicht auf Lebenszeit angesteliten Bürgermeistern und besoldeten

Beigeordneten sind, sofern nicht mit Genehmigung der Regierung eine

Vereinbarung wegen der Pension getroffen ist, bei eintretender Dienst- | : | a ens erha et A | Mitglieder ebenfalls auf zwölf Jahre, dagegen die unbesoldeten Beigeord-

unfähigkeit, oder wenn sie nah abgelgufener Diensiperiode nicht wieder bestellt werden, folgende Pensionen zu gewähren:

ein Viextel des Gehalts nach sechsjähriger Dienstzeit,

die Hälfte des Gehalts nach zwölfjähriger Dienstzeit, N

zwei Drittel des Gehalts nach bierundzwauzigjähriger Dienstzeit.

Die besoldeten Gemeindebeamten, welche auf Lebenszeit angeftellt sind, erhalten, insofern nicht mit den Beamten cin Anderes verabredet worden ist, bei eintretender Dienstunfähigkeit Penfion nach denselben Grundsäßen, welche bei den unmittelbaren Staatsbeamten zur Anwen- dung kommen.

Veberx die Pensionsansprüche der Bürgermeister, der besoldeten Bei- |

eordneten und der übrigen besoldeten Gemeindebeamten entscheidet in reitigen Fällen die Negierung. Gegen den Beschluß der Regierung, so

F. 64. Die Feststelung der Rechnung muß vor dem 1. September he-

wirkt. sein.

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Der Bürgermeister bat der Aufsichtsbehörde sofort eine Abschrift des

Feststellungsbeshlusses vorzulegen.

Durch statutarische Anordnungen können auhch andere Fristen, als

vorstehend für. die Legung und Feststellung der Rechnung bestimmt sind, festgeseßt werden.

§. 69. Ueber alle Theile des Vermögens der Stadtgemeinde hat der Bürger-

meister ein Lagerbuch zu führen. Die darin vorkommenden Veränderun- gen werden der Stadtverordneten - Versammlung bei der Nechnungs-

Abnahme zur Erklärung vorgelegt.

Tit el YUL! Von dex Einrichtung dex städtischen Verfassung mit follegialischem Magistrat. §. 66. : Jn Städten, wo die Gemeinde-Vertretung durch einen, nach zwei-

i auten

mal, mit einem Zwischenraum von mindestens acht Tagen, vorgenomme- ner Berathung zu fassenden Beschluß darauf anträgt, kann unter Ge- nehmigung der Negierung die städtishe Verfassung mit kollegialischem | Magistrat, welcher die Obrigkeit der Stadt ist, die städtischen Gemeinde- Angelegenheiten verwaltet und an der Vertretung der Stadtgemeinde

Theil nimmt, eingerichtet Ed Gf Wird eine Einrichtung dieser Art getroffen, so finden die Vorschrifs ten der Titel 1, bis VII. mit R N Modificationen Anwendung: d. 68. Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister, einem Beigeordneten oder zweiten Vürgermeister als dessen Stellvertreter, einer Anzahl bon Schöffen (Stadträthe, Rathsherren, Nathsmänner) und, wo das Bedürf-

| niß es exfordert, noch aus einem oder mehreren besoldeten Mitgliedern

(Syndikus, Kämmerer, Schulrath, Baurath u. \. w.). Es gehören zum Magistrat: : , E in Stadtgemeinden von weniger als 10,000 Einwohnern 2 Schöffen, 10,000 bis 20,000 - 4 5 „20,000 und mehr : 6

Durch statutarische Anordnungen können abweichende Festseßungen über die Zahl der M E getroffen iverden.

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Zu den Personen, welche nicht Magistratspersonen sein können (§. 29), gehören auch die Stadtverordneten. L Ç: T0:

Außer dem Vürgermeister werden die übrigen besoldeten Magistrats-

neten und die Schöffen auf sehs Jahre von der Stadtverordneten - Ver- sammlung gewählt. Auch kann die Wahl des Bürgermeisters und der

| besoldeten Magistratspersonen auf Lebenszeit erfolgen.

Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Schöffen aus und wird durch

| neue Wahlen erseßt. Die das erstemal Ausscheidenden werden durch das

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weit derselbe sih niht auf die Thatsache der Dienstunfähigkeit oder darauf |

bezieht, welcher Theil des Diensteinkommens als Gehalt anzusehen sei, findet die. Berufung auf richterliche Entscheidung statt. Ungeachtet der

erufung sind die festgeseßten Beträge vorläufig zu zahlen. Die Pension fällt fort, oder ruht insoweit, als der Pensionirte durch

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anderweitige Anstellung im Staats- oder Gemeindedienste ein Einkommen

oder eine neue Pension erwirbt, welche, mit Zurechnung der ersten Pen- fion, sein früheres Einkommen übersteigen.

S U. Va,

Von dem Gemeindehaushalte.

§. 60,

“Ueber alle Ausgaben, Einnahmen und Dienste, welche sih im Vor- aus bestimmen lassen, entwirft der Bürgermeister jährli spätestens im November einen Haushalts-Etat.

Der Entwurf wird aht Tage lang, nah vorheriger Verkündigung, in einem- oder mehreren von dem Bürgermeister zu bestimmenden Lokalen zur Einsicht aller Einwohner der Stadt offen gelegt und alsdann bon der Stadtverordneten-Versammlung festgestellt. Eine Abschrift des Etats wird sofort der Auffichtsbehörde A!

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Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, daß der Haushalt nah dem Etat geführt werde. Ausgaben, welche außer dem Etat geleistet werden sollen, bedürfen der Genehmigung A A o L d:

Die Gemeinde - Abgaben und die Geldbeträge der Dienste (§. 50), [e wie die Einzugs-,

tionswege beigetrieben. Die Jahresrelhnung ist von dem

lac Einnehmer vor dem 1. Juni des fo genden Jahres zu legen und dem Bürgermeister einzureichen.

hat die Rechnung zu revidiren und solhe mit seinen Erinnerungen und |

Bemerkungen der Stadtver 9 und Entlastung vorzulege An Versammlung zur Prüfung, Feststellung

Nach erfolgter Festsezung der Nechnung wird dieselbe während vier- |

zehn Tage zur Einsicht der Gemeindegliedêr ofen gelegt.

i i Eintrittis- und Einkaufsgelder (§. 48) und die oustigen' Gemeindegefälle werden von den Säumigen im Steuer - Execu- |

Dieser |

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| Maßgabe, daß

Locs bestimmt. Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. Wegen der außergewöhnlichen Ersaßwahlen findet die Bestimmung im §. 40. Anwendung.

S. (K

Die Wakhlen aller Magistrats-Mitglieder bedürfen der Bestätigung, ivobei die im §. 32. binsichtlich der Bürgermeister und Beigeordneten ent-

| haltenen Vorschristen auch hier Anwendung finden, jedoch in Bezug auf

die Übrigen besoldeten Magistrats-Mitglieder und die Schöffen mit der l deren Bestätigung beziehungsweise Ernennung in allen Städten, ohne Unterschied der Größe, der Regierung zusteht.

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Die Stadtverordneten-Versammlung wählt jährlich einen Vorsißenden, so wie einen Stellvertreter desselben, aus ihrer Mitte. Doch kann auch die Stelle des Schriftführers ein von der Stadtverordneten-Versammlung mcht aus ihrer Mitte gewählter, in öffentlicher Sißung hierzu von dem Bürgermeister vereideter Protokollführer vertreten,

Diese Wahl erfolgt in dem §. 31. vorgeschriebenen Verfahren.

Der Magistrat wird zu allen Versammlungen unter Anzeige des Gegenstandes der Verathung eingeladen und kann sich durch Abgeordnete vertreten lassen. Die Stadtverordneten können verlangen, daß Abgeord- nete des Magistrats dabei anwesend sind.

Der Magistrat muß gehört L so oft er es verlangt,

Dem Magistrat müssen alle Beschlüsse der Stadtverordneten-Versamm- lung mitgetheilt werden. da ÿ. T4.

Die in §§.' 5. 6. 183. 418. 19, 20. 21. 26. 41. 53. 55, 56. 60, 61. 6?, 64, und 80. bezeichneten Nechte und Pflichten des Bürgermeisters geben unter der Geschäftsleitung Seitens des leßteren auf den Magistrat über, mit der Maßgabe, daß Alinea 2. Nr. 2, §Ÿ. 53. in Wegfall fommt,

| daß auch hier die Ausfertigungen der Urkunden (Nr. 8. §. 53.) Namens

der Stadtgemeinde von dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter gül- tig unterschrieben werden, ferner daß die Beschlüsse der Stadtverordneten- Versammlung in allen Angelegenheiten, bei denen nah dem Geseß dem Magistrat die Ausführung zukommt, der Zustimmung des leßteren be- düvfén. Dieser Zustimmung bedürfen auch die von der Stadtverordneten- Versammlung nach §§. 19 und 44 gefaßten Beschlüsse wegen Feststellung der Liste der stimmfähigen Bürger und wegen Abfassung der Geschäfts- Ordnung. : 5 E

Versagt der Magislrat die Zustimmung, so hat er die Gründe M Versagung der Stadtverordneten-Versammlung mitzutheilen. G L hierauf keine Verständigung, zu deren Herbeiführung sowohl von via Magistrate als der Stadtverordneten-Versammlung die Einseßung emt

gemeinschaftlichen Kommission verlangt werden kann, so ist die Entschei:

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hung der Négierung einzuholen. Der Magistxat ift ‘verpflichtet, die Zustimmung und Ausführung zu ‘versagen, wenn von der Städtverord- neten-Versammlung ein Beschluß gefaßt ist, wêlcher deren Befugniß über-

JZnteresse verleßt.

Einzelne der in §. 57 unter 1. und 11, erwähnten Geschäfte des | Bürgermeisters können mit Genehmigung der Negierung einem anderen |

Magistrats-Mitgliede übertragen A8

Der Magistrat kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder zugegen ift.

Die Beschlüsse werden nah Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen- gleichheit ist die Stimme des Vorsißenden entscheidend. Den Vorsiß führt der Bürgermeister odex sein Stellvertreter. Der O Ut ber- pflichtet, wenn ein Beschluß des Magistrats dessen Befugnisse überschreitet, geseß- oder rechtswidrig ist, das Staatswohl oder das Gemeinde-Jnter-

esse verleßt, die Ausführung einés solhen Beshlusses zu beanstanden und

die Entscheidung der Negierung cinzuholen. Dér Beigeordnete nimmt auch außer dem Falle der Stellvertretung an den Verhandlungen und Beschlüssen Theil. Bei Berathung über solche

Gegenstände, welche das Privat-Jnteresse eines Mitgliedes des Magistrats | oder seiner Angehörigen berühren, muß dasselbe si der Theilnahme an |

der Berathung und Abstimmung enthalten, auch ih während der Be- rathung aus dem AASEN Gg An Iean,

Jn allen Fällen, wo die vorherige Beschlußnahme dur den Magistrat einen nachtheiligen Zeitverlust verursachen würde, muß der Bürgermeister die dem Magistrate obliegenden Geschäfte vorläufig allein besorgen, jedoch

dem leßteren in der nächsten Sißung, behufs der Bestätigung oder ander- |

weiten Beschlußnahme, Bericht ‘HRAReD. S: 1.

Zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtiguvg einzelner Geschäfts- |

zweige, so wie zur Erledigung bvorübergehender Aufträge, können beson-

dere Deputationen entweder blos aus Mitgliedern des Magistrats, oder | aus Mitgliedern beider Stadttehörden, oder aus leßterèn und aus stimm- | Zur Vildung gemischter Deputationen | aus beiden Stadtbehörden ist ein Üübereinstimmender Beschluß beider er- |

fähigen Bürgern gewählt werden.

forderlich.

a diesen Deputationen und Kommissionen, welche übrigens in allen | Beziehungen dem Magistrate untergeordnet sind, werden die Stadtver- | ordneten und \stimmfähigen Bürger von der Stadtverordneten-Versamm- | lung gewählt, die Magistrats-Mitglieder dagegen von dem Bürger- meister ernannt, welcher auch unter den leßteren den Vorsißenden zu be-

zeichnen hat. Gai V0

richtung von Aufträgen entftehen.

Die Bestimmungen in §§. 58 und 59 und binsichtlih der Gehälter | und Pensionen der Bürgermeister und besoldeten Beigeordneten finden | | werten von dem Minister des Jnunern getroffen.

auch auf die übrigen besoldeten Mitglieder des Magistrats Anwendung. S.

Von dér Verpflichtung zur Annahme von Stellen und von | | beseitigte Census, welcher für die Meistbeerbten in den einzelnen Ge-= | meinden bestand, ist für die Erwerbung des Bürgerrechts, vorbehaltlich

anderweiter Festsezung, gemäß F. 5 der gegenwärtigen Städte-Otdnung,

dein Ausscheiden aus denselben wegen Verlustes des Bürgerrechts. L 09.

Ein jeder stimmfähiger Bürger ist verpflichtet, cine unbesoldete Stelle | in der Gemeinde - Verwaltung oder Vertretung anzunehmen, so wie eine |

angenommene Stelle mindestens drei Jahre lang zu versehen.

Zur Ablehnung oder zur früheren Niederlegung einer solchen Stelle | eingeführt ist, tritt die gegenwärtige Städte-Ordnung sogleich na ibrèr | Verkündigung in Kraft und an die Stelle jener Gemeinde-Ordnung: die

berehligen nur folgende Entshuldigungsgründe: 1) anhaltende Krankheit;

2) Geschäfte, die eine häufige cder lange dauernde Abwesenheit mit |

sich bringen ; 3) ein Alter über sech8zig Jahre;

4) die früher stattgehabte Verivaltung einer unbesoldeten Stelle für | |_ bekleiden, ihre bisherigen Besoldungen und Pensionsansprüche. | 91

die nächsten drei Jahre; 5) die Verwaltung eines andern öffentlichen Aints : 6) ärztliche oder wundärztlihe Praxis; 7) sonstige besondere Verhältnisse, welche nah dem Ermessen der Stadt- verordneten-Versammlung eine gültige Entshuldigung begründen. Wer sich ohne cinen diéser Entschuldigungsgründe weigert, eine un- besoldete Stelle in der Gemeinde- Verwaltung oder Vertretung ‘anzuneh- men, oder die noch nicht drei Jahre lang versehene Stelle ferner zu ber- sehen, so wie derjenige, welcher sich der Verwaltung solcher Stellen thät- sählich entzieht, kann durch Beschluß der Stadtberordneten-Versammlung auf ‘drei bis sech8 Jahre der Ausübung des Vürgerrehts verlustig er- klärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker zu den direkten Gemeinde- Abgaben herangezogen werden. Dieser Beschluß bedarf der E der Aufsichtsbehörde (§. 81).

Wer eine das Bürgerreht vorausscßende Stelle in der Verwaltung oder Vertretung der Stadtgemeinde bekleidet, scheidet aus derselben aus, wenn er des Bürgerrechts verlustig geht; im Fall des ruhenden Bürger- rechts tritt die Suspenfion ein (§. 7).

Die zu dén bleibenden Verwältungs-Deputationen gewählten stimm- fähigèn Vürger und andern von der Stadtverordneten-Versammlung auf

tine bestimmte Zeit gewählten unbesoldeten Gemeindébeamten können von

dém Bürgermeister in Uebereinstimmung init der Stadtverordneten - Ver- sainmilung auch vor Ablauf ihrer Wahlperiode von ihrem Amte entbun-

den werden.

Ct: A. Von derx Oberaufsicht C 81 die Stadkberwaltung, Die Aufsicht des Staats über die städtischen Gemeinde - Angelegen-

Ml | wohnern bon der Regierung, bei den übrigen Stk i schreitet, geseß- oder rechtswidrig ist, das Staatstvohl odér das Gemeinde- | ; \ m4 ‘VA Vér Mute MAE

heiten wird, so väit nicht dur ‘bie Vorschriftén diësés Gesetzes éin 9 E deres ausdrücklich bestimmt ift, bei Städten ‘bon mehr e 10.000 An

( » t bon dem Landrathe, in zweiter Dustanz von ‘der Regieriüng 8

Gegen die Entscheidung der Stadtbebörden findet, wo die Aufsicht dem Landrathe zusteht, der Rekurs an den pes sonst aber a die Regierung statt; gegen die Entscheidung des Landratbs ist der Rekurs an die Regierung und gegen die Entscheidung der Negierung der Nekurs an E G S zuläfsig.

er Neturs muß in allen Jnstanzen innerhalb einer Vräklusibfrist

bon vier Wochen nach der Zustellung oder Besanatiadnaa E S

scheidung eingelegt werden, insofern nicht die Einlegung des Rekurses durh Bestimmungen dieses Gesehes 2 andere Fristen geknüpft ist 2 ;

Wenn die Stadtverordneten-Versammlung einen Beschlu welcher deren Befugnisse überschreitet , e oder E E das Staatswohl verlegt, so ist die Aufsichts-Behörde eben so befugt als verpflichtet, den Vorstand der Stadt zur vorläufigen Beanstandung der Ausführung zu veranlassen. Dieser hat hiervon die Stadtverordneten- Versammlung zu benachrichtigen und über den Gegenstand des Beschlusses sofort an die Negierung zu berihtcn. Die Negierung hat sodann ibre Entscheidung unter Anführung der Gründe zu geben: x d. 84

Wenn die Stadtverordneten-Versammlung es unterläßt oder ver1oei- gert, die der Gemeinde geseßlich obliegenden Leistungen auf den Haus- halts-Etat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so läßt die (Mg eung en, ullgeung der OpAndo die Eintragung in den Etat »on Amts wegen bewirken, oder stellt beziehungsweise die außer iche Ausga cees ziehungsweis außerordentliche

d SD,

Jn den Fällen der §§. 83 und 84 steht der Stadtverordneten- Versammlung gegen die Entscheidung ‘der Regierung der Nekurs an den Ober-Präsidenten innerhalb zehn Tagen zu.

§. 86.

Durch Königliche Verordnung kann auf den Antrag des Staats- Ministeriums eine Stadtverordneten - Versammlung aufgelöst werden. Es ist sodann eine Neuwahl derselben anzuordnen, und muß diese binnen sechs Monaten vom Tage der Auflösungs- Verordnung an erfolgen. Bis zur Einführung der neu gewählten Stadtverordneten sind deren Vér- richtungen dur besondere, von dem Minister des Jnnern zu bestellende

Kommissarien zu besorgen. O Jn Betreff der Diensteerzgehèn der Vürgermeister und der sonstigen

, Geméindebeamten kommen die darauf bezüglichen Geseßt,e zu x Schöffen erhalten weder Gehalt noch Nemunecration, und ist nur die | M a seße zur Anwendung, Vergütung der baaren Auslagen zulässig, welche für fie aus der Aus- |

Titel Al

Ausführungs- und Uebergangs- Bestimmungen. §. 88.

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlihen Bestimmungen

g. 89. Der dur Einführung der Gemeinde - Ordnung tom 11. März 1850

wieder hergestellt, : C O: _Jn den nicht im Vürgermeisterei - Verbande mit anderen Gemeinden befindlichen Städten, wo dieGemeinde-Ordnung vom 11. März 1850 bereits

auf Grund der leßteren gewählten Bürgermeister und Beigeordneten, so wie die Mitglieder des Gemeinderaths, diese als Stadtverordnete, ver-

bleiben jedo in ihren Stellen bis zum Ablauf der Periode, für welche

sie gewählt worden sind, und behaltèn, so weit fie eine besoldete Stelle

Für die mit anderen Gemeinden im Bürgerméisterei- Verbande be-

findlichen Städte kommen die Vorschriften des §. 90 ebenfalls zur An-

wendung, nachdein sie aus diesem Bürgerméisterei-Verbande ausgeschieden sein werden, vorbehaltlich der hierbei als nothwendig si ergebenden, von dem Minister des Junern zu treffenden näheren Anordnungen.

D 92

Alle Gemeindebeamten sind in ibren Aeintern und ‘Einkünften zu belassen und béhalten ihre E:

Wo die Einführung der Gemeinde - Ordnung vom 11. März 1850 noch nicht beendigt ist und die Gemeinde-Ordnung vom 23. Zuli 1845 noch in Wirksainkeit sich befindet , tritt an Stelle der leßteren die gegen- wärtige Städte-Ordnung ebénfalls nah ihrer Verkündigung in Kraft. Es bleiben hierbei die bisherigen Geineindebeamten und Mitglieder der Gemeinde - Vertretungen, threr Anstellung gemäß, bis zum Ablauf der Periode, für wel{he fie bestellt worden, in ibren Stellen.

Jst jedoch bei Einführung der Gemeinde- Ordnung voin 11, März 1850 bon ‘dem in §. 29 verliehenen Wablre{cht {on Gebrauch gemacht, so bedürfen die Wahlen der Bürgermeister und der Beigeordneten der Bestätigung, insoweit diese seither noch nit ertheilt ist.

Wird ein Bürgermeister in Folge dessen nicht beibehalten, so hat er den in dex Gemeinde - Ordnung bom 11. März 1850 §. 157 bezeichneten

g. 94. Die Verhältnisse der vormals unmittelbaren Deutschen Reichsstände uud derjenigen Besißer vou Standesherrlichkeiten, welchen gleichartige Befugnisse besonders verliehen sind in Beziehung auf das Gemeiude-

| Pensionsanspruch.

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