T ia m i L G I I I S P
e. Wird eine Berufsgenofsenshaft dauernd Teistungsunfähig (Ziffer 6), so können die derselben angehörigen Betriebëunternehmer durch den Bundes- rath anderen Genossenschaften nah derzn Anhörung zugetheilt werden.
17) Werden Genossenschaften mit einander ver- einigt, fo gehen mit dem Zeitpunkt, zu welbem die Veränderung in Wirksamkeit tritt, alle Rechbte und Pflichten der betheiligten einzelnen Genossenschaften auf die neugebildete Genossenschaft über.
Wenn einzelne Industriezweige aus einer Genofsen- {haft ausscheiden und einer anderen Genossenschaft anges{lofsen werden, fo sind von dem Eintritt dieser Veränderung ab die Entschädigungsansprücbe, welche gegen die erftere Genossenschaft aus den in. Betrieben der ausscheidenoc: Jr oustriezweige eingetretenen Un- fällen erwachsen sind, von der Genossenschaft zu be- friedigen, welher Lic Industriezweige nunmehr an- ges{lofsen sind. : i
Scheiden einzelne Industriezweige aus einer Ge- nofsenschaft unter Bildung einer neuen Genossenschaft aus, so find von dem Zeitpunkt der E ab die Cutschädigungsansprüche, welche gegen die erstere Genossenschaft aus den in Betrieben jener Industrie- zweige eingetretenen Unfällen erwachsen find, von der neugebildeten Genossenschaft zu befriedigen. :
Insoweit zufolge des Ausscheidens von Industrie- zweigen Entschädigungsansprüche auf andere Genofsen- schaften übergehen, haben die letzteren Anspruch auf einen entsprechenden Theil des Vermögens derjenigen SraossensGaft, aus welcher die Ausscheidung statt- findet.
Die vorstehenden Beftimmungen können dur übereinstimmenden Beschluß der betheiligten Ge- nofsenshaftsversammlungen mit Genehmigung des Bundesraths abgeändert oder ergänzt werden.
Streitigkeiten, welhe in Betreff der Vermögen®- au8einanderscßung zwischen den betheiligten Genofsen- schaften entstehen, werden mangels Verständigung derselben über eine shiedsgerihtlihe Entscheidung auf Anrufen einer der betheiligten Genoffenschaften von dem Reichs-Versicherungs8amt entschieden.
Theilung des Risikos.
18) Vereinbarungen von Berufsgenofsenschaften, wonach dieselben die von ihnen zu leistenden Ent- schâdigungsbeträge ganz oder zum Theil gemeinsam tragen, sind zuläsfig. Beschlüsse der betheiligten Genossenscaftsversammlungen, dur{ch welche derartige Vereinbarungen getroffen werden, bedürfen der Ge- nehmigung des Bundesraths.
Ueber die Vertheilung des auf eine jede Bernfs- genossenschaft entfallenden Antheils an der gemeinsam zv tragenden Entschädigung unter die Mitglieder der Genossenschaft entscheidet die Genossenschaftsversamm- lung. Mangels einer anderweiten Bestimmung er- folgt die Umlage dieses Betrages in gleicher Weise, wie die von der Genossenshaft nach Maßgabe des Statuts zu leistenden Entschädigungsbeträge
(Ziffer 6). Verwendung der Beiträge zu fremdartigen Zwecken.
19) Zu anderen als den durch das Gesetz vorbezeich- neten Zwecken dürfen weder Beiträge von den Mit- gliedern der Genossenschaft erhoben werden, noch Verwendungen aus dem Vermögen der Genossenschaft erfolgen.
ITII. Mitgliedschaft des einzelnen Be- triebes; Betriebsveränderungen, Mitgliedschaft. Genofsenschaftskataster.
20) Mitglied der Genossenschaft ist jeder Unter- nehmer eines Betriebes derjenigen Industriezweige, für welche die Genossenschaft errichtet ist. Die Mitgliedschaft beginnt für die Unternehmer der zur Zeit des JInkraftretens des Gesetzes versicherungs- pflihtigen Betriebe mit diesem Zeitpunkt, für die Unternehmer später entstehender oder versicherungs- pflichtig werdender Betriebe mit dem Zeitpunkt der Eröffnung bezw. des Beginnes der Versicherungs- pflicht derselben.
Die Unternehmer solcher Betriede haben dieselben innerhalb einer im Geseße zu bestimmenden Frist anzumelden (Ziffer 7).
21) Auf Grund der dem Reichs-Versicherungs- amt eingesandten Verzeichnisse der versicherungs- pflichtigen Betricbe (Ziffer 7) und der später erfol- genden Anmeldungen werden von den Genossenschafts- vorständen Genossenschaftskataster geführt. Die Aufnahme der einzelnen Genossen in das Kataster erfolgt nach vorgängiger Prüfung ihrer Zugehörigkeit zur Genoffenschaft.
Den in das Kataster aufgenommenen Genossen werden vom Genofsenschaftsvorstande Mitgliedscheine ertheilt.
Betriebsveränderungen.
22) Jeder Betriebéunternehmer ist verpflichtet, Aenderungen seines Betriebes, welche für die Zuge- hörigkeit zu einer Genossenschaft von Bedeutung find, dem Genofsenschaftsvorstande anzuzeigen.
IV. Ar beiteraus\chüsse und Schiedsgerichte. Arbeiteraus\{chüfe.
23) Zum Zweck der Wahl von Beisißern zum Schiedsgericht (Ziffer 26), der Mitwirkung bei der Untersuchung von Unfällen (Ziffer 29) und der Begutachtung der zur Verhütung von Unfällen zu erlassenden Vorschriften (Ziffer 42) wird für jede Genoffenschaft und, sofern die Genossenschaft in Sektionen getheilt ist, für jede Sektion ein Arbeiter- aus\chuß errichtet.
Die Vermehrung der Arbeiteraus\{üsse kann auf Antrag der Interessenten dur Beschluß des Bundes- raths angeordnet werden.
24) Der Arbeiteraus\{Guß besteht aus Vertretern derjenigen Orts- und Fabrikkrankenkassen, sowie derjenigen Knappschaftskassen, welchen die in den Betrieben der Genossenschastêmitglieder beschäftigten versicherten Personen - angehören.
Die Wahl erfolgt durch die Vorstände der be- zeichneten Kassen unter Aus\{luß der denselben an- gehörenden Vertreter der Arbeitgeber.
Der Arbeiteraus\{uß \oll aus mindestens neun und bôftens achtzehn Mitgliedern und ebenso vielen Stellvertretern bestehen, welhe auf vier Jahre zu wählen find. Innerhalb dieser Grenzen bestimmt das Reichs-Versiberungsamt oder, sofern die Ge- nossenshaft in Sektionen getheilt ist, die höhere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Sektion ihren Siß hat, mittelst eines Regulativs die Anzahl der Mitglieder und deren Vertheilung auf örtlich oder nah Industriezweigen abzugrenzende Theile der Genossenschaft oder Sektion. In dem Falle der Ziffer 23 Absay 2 bestimmt der Bundesrath die höhere Verwaltungsbehörde, welche das Regulativ zu erlassen hat.
Die Aus\cbußmitglieder erhalten aus der Genofsen- \caftskasse Ersaß für nothwendige baare Auslagen und entgangenen Arbeitsverdienst. :
25) Durch das in Ziffer 24 bezeichnete Regulativ kann der Arbeiteraus\{chuß nach örtliher Begrenzung und nach Industriezweigen in Sektionen getheilt werden. i
Die Aus\{chüsse und deren Sektionen wählen ihren Vorsitzenden aus der Mitte ihrer Mitglieder. Sie fassen ihre Beschlüsse unter Leitung des Vorsitzenden nach Stimmenmehrheit.
Die näheren Vorschriften über die Wahl und Ge- \chäftsführung der Aus\{chü}sse werden im Uebrigen durch das Regulativ bestimmt, welches so lange in Kraft bleibt, bis Aenderungen desselber. vom Arbeiter- aus\ckusse besblossen und von dem Reichs-Versiche- runas8amt bezw. der höheren Verwaltungsbehörde (Ziffer 24 Absatz 3) genehmigt werden.
Schiedsgerichte.
26) Für jeden Bezirk, für welchen ein Arbeiter- aus\chuß gebildet ist (Ziffer 23), wird ein Schieds- gericht errichtet.
Jedes Schiedsgericht besteht aus einem ständigen BVorsißenden und aus vier Beisitzern.
Der Vorsitzende und ein Stellvertreter desselben werden aus der Zahl der öffentlihen Beamten von der Centralbehörde des Landes, in welchem der Sit des Scwbiedsgerichts belegen ist, ernannt.
Zwei Beisißer und vier Stellvertreter derselben werden von der Genofsenschaft, oder sofern die Ge- nossenshaft in Sektionen getheilt ist, von der be- theiligten Sektion aus den niht dem Vorstande der Genossenschaft oder dem Vorstande der Sektion an- gehörenden stimmberechtigten Mitgliedern der Ge- nossenschaft gewählt.
Die anderen beiden Beisitzer nebst vier Stellver- tretern werden vom Arkbeiteraus\{chusse (Ziffer 23) aus der Zahl der Versicherten gewählt. Die Wahl der Beisißer und Stellvertreter erfolgt auf vier Iahre.
Die Wahl der von den Versicherten zu wählenden Beisißer und Stellvertreter ist durch das nach Vor- {rift der Ziffer 24 zu erlassende Regulativ zu regeln. Dieselben erhalten aus der Genossenschafts- kasse Ersaß für die durch ihre \{iedsrihterlihen Obliegenheiten ihnen erwasenden baaren Auslagen
sowie für den ihnen dadur entgangenen Arbeits-'
verdienst,
27) Das Swiedsgeriht ist nur beschlußfähig, wenn außer dem D endort eine gleiche Anzahl von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, und zwar min- destens je einer als Beisißer mitwirken.
Die Entscheidungen des Schiedsgerichts erfoigen nach Stimmenmehrheit.
Im Uebrigen wird das Verfahren vor dem Schieds- gericht dur Kaiserlihe Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths geregelt.
V. Feststellung und Auszahlung der Entschädigungen. Anzeige und Untersuchung der Unfälle,
28) Von jedem in einem versicherten Betriebe vorkommenden Unfall, durch welchen eine in dem- selben beshäftigte Person getödtet wird oder eine Körperverleßzung erleidet, welche eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder den Tod zur Folge hat, ist von dem Betriebsunternehmer bei der Polizeibehörde \{riftlicße Anzeige zu erstatten.
29) Jeder zur Anzeige gelangte Unfall, dur welchen eine versi@erte Person getödtet wird oder eine Körperverleßzung erleidet, welche voraussichtlich den Tod oder eire Erwerbsunfähigkeit von mehr als dreizehn Wochen zur Folge haben wird, ist von der Polizeibeßörde sobald wie möglich einer Unter- subung zu unterziehen, dur welche festzustellen sind:
a. die Veranlassuna und Art des Unfalls,
b. die getödteten oder verleßten Personen,
c. die Art der vorgekommenen Verletzung,
d. der Verbleib der verleßzien Personen, |
e. die Hinterbliebenen der dur den Unfall ge- tôdteten Personen, welche nach Ziffer 3 einen Ent- \hädigungsanspruch erheben können. N
Die betheiligte Genossenschaft, der zuständige Arbeiteraus\{uß und der Betriebsunterrehmer können durch einen Vertreter, der Betriebsunternehmer auch in Person an den Untersuchungsverhandlungen theil- nehmen, Zu dem Ende ift ihnen von der Einleitung der leßteren rechtzeitig Kenntniß zu zeben. Außer- dem sind, soweit thunlich, die sonstigen Betheiligten und auf Antrag und Kosten der Genossenschaft Sach- verständige zuzuziehen. Ist die Genossenschaft in Sektionen eingethetit, oder sind von der Genossen- {{chaft Vertrauensmänner bestellt, so ist die Mit- theilung von der Einleitung der Untersuchung an den Sektionsvorstand beziehungsweise an den Ver- trauensmann zu richten. Ist der Arbeiteraus\{chuß in Sektionen eingetheilt (Ziffer 25), so ift die Anzeige an den betreffenden Sektionsvorsißenden zu richten.
Entscheidung der Vorstände.
30) Die Feststellung der Entschädigungen für dfe durch Unfall verleßten Versicherten und für die Hinterbliebenen der durch Unfall getödteten Ver- sicherten erfolgt j
A. sofern die Genossenschaft in Sektionen ein- getheilt ist, durch die Vorstände der Sektionen, wenn es si handelt i
a, um den Ersaß der Kosten des Heilverfahrens,
b, um die für die Dauer einer voraussichtlich Een Erwerbsunföhigkeit zu gewäl;rende
ente,
ec. um den Ersaß der Beerdigungskosten ;
B in allen übrigen Fällen durch die Vorstände der Genoffenschaften.
Das Genofsenschafteftatut kann bestimmen, daß die Benennung der Entschädigungen dur besondere Ausschüsse der Vorstände der Genossenschaften bezw. der Sektionen oder im Falle der Litt. A. dur öôrt- liche Beauftragte derselben (Vertrauensmänner) zu bewirken ift. 2
Vor der Feststellung der Entschädigung is den Betheiligten Gelegenheit zu geben, binnen abt- tägiger Frist sich über die Unterlagen, auf welche dieselbe gegründet werden soll, zu äußern.
Berufung gegen die Entscheidung der Vorstände.
31) Gegen die Bescheide der Vorstände (Ver- trauen8männer) — Ziffer 30 —, durch welche Ent- \cädigungsansprüche abgelehnt oder Entschädigungen festgestellt werden, findet die Berufung auf \chieds- rihterlide Entscheidung statt.
Die Berufung ift bei Vermeidung des Aus\{lusses binnen zwei Wochen nah der Zustellung des Be- \cheides bei dem Vorsitzenden des Scbiedsgerichts (Ziffer 26) zu erheben. Dieselbe hat keine aufschie- bende Wirkung.
Entscheidung des Schiedsgerichts. Rekurs an das Reichs-Versicherungsamt.
32) Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Berufenden und dem Vorstande (Vertrauens8manne) welcher den angefochtenen Bescheid erlassen hat, zu- zustellen
Gegen die Entscheidung steht in den Fällen der Ziffer 30 Litt. B beid?n Parteien binnen einer Frist von. vier Wochen der Rekurs an das Reichs-Ver- ficberung8amt zu. Derselbe hat keine aufsciebende Wirkung.
Veränderung der Verhältnisse.
33) Tritt in den Verkältnissen, welche für die Feststellung der Entschädigung maßgebend waren, eine wesentliche Veränderung ein, \o kann cine ander- weitige Feststellung derselben auf Antrag oder von Amtswéègen erfolgen.
Fälligkeitstermine.
34) Die Kosten des Heilversahrens und die Kosten der Beerdigung (Ziffer 3) sind innerhalb acht Tagen nach ihrer Feststellung zu zahlen.
Dic Entschädigungsrenten der Verletzten und der Hinterbliebenen der Getödteten sind in monatlichen Raten im voraus zn zahlen.
Ins Ausland verzogene bezw. autländische Entschädigungsberechtigte,
35) Die Berechligung zum Bezug der Entschädi- gungsrenten ruht, so lange der Berechtigte nicht im Inlande wohnt.
Ist der Berecbtigte cin Ausländer, und verläßt derselbe dauernd das Reich8gekict, so kann er für seinen Entschädigungsanspruhß mit dem dreifachen Betrag der Jahresrente abgesunden werden.
Unpfändbarkeit der Entschädigungsforderungen.
36) Die den Entschädigungsberechtigten kraft des Unfallversiherung8geseßes zuste enden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet, noch auf Dritte übertragen, noch für andere als die in §. 749 Absayg 4 der Civilprozcßordnung bezeich- neten Forderungen der Ehefrau und chelichen Kin- der und die des ersazberehtigten Armenverbandes ge- pfändet werden.
Auszahblungen durch di! Poft.
37) Die Auszahlung der auf Erund des Unfall- ve rsicherung8geseßzes zu leistenden Entschädigungen wird auf Anweisung der Gevossenschaftsvorstände vorshußweise durch die Poftverwaltungen und zwar in der Regel durch dasjeniaz Poftomt, in dessen Bezirk der Entschädigungsberechtigte zur Zeit des Unfalls seinen Wohnsiß hatte, bewirkt.
Verlegt der Entschättigungsberehtigte seinen Wohnsitz, fo hat er die Ueberweisung der Auszahlung der ibm zustchenden Rente an das Postamt seines neuen Wohnortes bei dem Genossenschaftsvorstande, von rlchem die Zahlungs8antoeisung erlassen worden ist, zu beantragen.
Liquidationen der Post.
38) Binnen aht Wochen nach Ablauf jedes Rechnungsjahres haben die Gentcal-Postbehörden den einzelnen Genofsenschaftêävorständen Nachweisun- gen der auf Anweisung derselben geleisteten Ent- \{hädi gung8zahlungen zuzustellen und gleichzeitig die Postkaïse zu bezeichnen, an welche die zu erstatten- den Veträge einzuzahlen sind.
Umlagen.
39) Die von den Central-Postverwaltungen zur Erstattung liquidirten Beträge sind von den Ge- noffenshaftsvorständen gleichzeitig mit den Verwal- tur. agskosten nah dem durch das Statut festgestellten Vertheilungömaßstabe auf die Genossenschaftémit- glieder umzulegen und von ihnen einzuziehen.
Für Gerofsenschaftsmitglieder, welhe mit der rechtzeitigen Einsendung der Arbeiter- und Lohn- Nachweisungen im Rückstande siad, erfolgt die Fest- stellung der leßteren durh den Genossenschafts- vorstand.
Die Mitglieder der Genossenschaften können gegen die Feftstellung ihrer Beiträge binnen zwei Wochen nach erhaltener Zahlungsaufforderung, unbeschadet der Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung, Wider- spruch bei dem Genoffenschaftsvorstande erheben. Wird demselben entweder überhaupt nicht oder nicht in dem beantragten Umfange Folge gegeben, fo steht ihnen innerhalb zwei Wochen nach der Zustellung der Entscheidung des Genossenschaftsvorstandes die Beschwerde an das Reichs-Versicherung8amt zu.
40) Rüdständige Beiträge werden in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben.
Unbeibringlihe Beiträge fallen der Gesammtheit der Berufsgenossen zur Last und sind bei dem Umlageverfahren des nächsten Rechnungsjahres zu berüdsichtigen.
Abführung der Beträge an die Postkassen.
41) Die Genossenschaftsvorstände haben die von Central-Poftbehörden liquidirten Beträge, abzüglich der Ausfälle, innerhalb 3 Monaten nach Empfang der Liquidationen an die ihnen bezeichneten Post- kassen abzuführen. Die Ausfälle sind bei der nächsten Abrechnung zu deen.
Gegen Genossenschaften, welhe mit der Erstatiung der Beträge im Rückstände bleiben, ist auf Antrag der Central-Postbehöôrden von dem Reichs-Versiche- rung8amt das Zwangébeitreibungsverfahren einzuleiten und durchzuführen.
VI. Unfallverhütung. Ueberwachung der Betriebe durch die Genossenschaften. Unfallverhütungs-Vorschriften.
42) Die Genossenscbaften sind befugt, für den Umfang der Genossenschaften oder für bestimmte Industriezweige oder Betriebs8arten oder bestimmt abzugrenzende Bezirke Vorschriften zu erlassen :
a. über die von den Mitgliedern zur Verhütung von Unfällen in ihren Betrieben zu treffenden Ein- rihtungen unter Bedrohung der Zuwiderhandelnden mit der Eins{äßung ihrer Betriebe in eine höhere Gefahbrenklafse ;
b. über das in den Betrieben von den Versicherten zur Verhütung von Unfällen zu beobachtende Ver- halten unter Bedrohung der Zuwiderhandelnden mit Geldstrafen bis zu sech8s Mark. Diese Geldstrafen find von der Ortê®polizeibehörde festzusetzen und an diejenige Krankenkasse abzuführen, welcher der be- strafte Versicherte angehört.
Derartige Vorschriften bedürfen der Genehmigung des Bundesraths.
Vor der Einholung der Genehmigung sind die Vorschriften den betheiligten Arbeiteraus\chüfsen (Ziffer 23) zur gutahtlihen Erklärung mitzutheilen.
Für die Herstellung der vorgesriebenen Einrich- tungen (Litt. a) ift den Mitgliedern eine angemessene Frist zu bewilligen.
„Die von den Behörden zur Verhütung von Un- fällen zu erlassenden Anorèzaungen sind vorher den betheiligten Genossenschaften und insofern sie die Arbeiter binden sollen, auch den betheiligten Ar- beiteraus\{üssen zur Begutachtung mitzutheilen; die Genossenschaften und Arbeiteraus|\(Üüfse" sind befugt, Anträge auf Erlaß derartiger Anordnungen zu stellen.
Ueberwachung der Betriebe.
43) Die Genossenschaften sind befugt, dur Beauftragte die Befolgung der zur Verhütung von Lnfällen erlassenen Vorschriften (Ziffer 42) zu über- wachen, von den Einrichtungen der Betriebe, soweit sie für die Zugehörigkeit zur Genossenschaft oder für die Einshäßung in den Gefahrentarif von Bedeu- tung sind, Kenntniß zu nehmen und behufs Prü- fung der von den Betriebsunternehmern eingereichten Arbeiter- und Lohn-Nachweisungen die Geschäfts- bücher und Listen einzusehen, aus welchen die Zahl der beschäftigten Arbeiter und Beamten und die Beträge der verdienten Löhne und Gehälter ersicht- lich werden.
Die einer Genossenschaft angehörenden Betriebs- unternehmer sind verpflichtet, den als solchen legiti- mirten Beauftragten der betheiligten Genossenschaft auf Erfordern den Zutritt zu ihren Betriebs\tellen wöhrend der Betriebszeit zu gestatten und die be- zeihneten Bücher und Listen an Ort und Stelle zur Einsickt vorzulegen. Sie können hierzu auf Antrag der Beauftragten von der unteren Verwaltungs- behörde durch Geldstrafen im Betrage bis zu fünf- hundert Mark angehalten werden.
Die Beaustragten, sowie die Mitglieder der Vor- stände der Genossenschaften haben über die Thats- sachen, welche durch die Ueberwachung und Kontrole der Betriebe zu ihrer Kenntniß gelangen, Ver- \chtwiegenheit zu beobahten. Die Beauftragten der Genoffenschaften sind hierauf von der unteren Ver- waltungsbehörde thres Wohnorts zu verpflichten.
Die durch die Ueberwachung und Kontrole ent- stehenden Kosten gehören zu den Verwaltungskosten der Genossenschaft. So weit dieselben in baaren Auslagen bestehen, können fie durch den Vorstand der Genossenschaft dem Betriebsunternehmer auf- erlegt werden, wenn derselbe vurch Nichterfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen zu ihrer Auf- wendung Anlaß gegeben hat. Gegen die Auf- erlegung der Kosten findet die Beschwerde an das Reich8-Versicherungëamt statt. Die Beitreibung derselben erfolgt in derselben Weise wie die der Gemeinde-Abgaben.
VII. Das Reichs-Versicherungsamt.
44) Die Genossenschaften unterliegen in Bezug auf die Befolgung des Unfallversicherungsgeseßes der Beaufsichtigung des Reichs-Versicherung8amts.
Das Reichs-Versicherungsamt hat seinen Siy in Berlin. Es besteht aus mindestens drei ständigen Mitgliedern, einsch{ließlich des Vorsitzenden, unb aus acht nitständigen Mitgliedern.
Der Vorsitzende und die übrigen {öndigen Mit- glieder werden auf Vorschlag des Bundesraths vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt. Von den niht- ständigen Mitgliedern werden vier vom Bundesrat h aus seiner Mitte, und je zwei mittelst \crifiliher Abstimmung von den Genossenschaftsvorständen und den Arbeiteraus\{üssen gewählt, Die Amtsdauer der nihtständigen Mitglieder währt vier Jahre. Das Stimmenverhältniß der einzelnen Genossen- {haftsvorstände und Arbeiteraus\{hü}se bei der Wahl der richtständigen Mitglieder bestimmt der Bundes- rath unter Berücksichtigung der Zahl der versicherten Personen.
Die nichtständigen Mitglieder erhalten, wenn fie in Berlin wohnen, für die Theilnahme an den Ar- beiten und Sißzungen des Reichs-Versiherungsamts eine zu fixirende Entschädigung, wenn sie außerhalb Berlins wohnen außer Tagegeldern die Kosten der Hin- und Rückreise nach den für die vortragenden Räthe der obersten Reichsbehörden geltenden Säßen (Verordnung vom 21. Juni 1875, Reihs-Geseßbl. S. 249).
Die Kosten des Reichs-Versiherungs8amts und seiner Verwaltung trägt das Reih. Der Geschäfts-
gang defselben wird vom Bundesrath mit der Maß- gabe geregelt, daß die Beschlußfaffung desselben durch die Anwesenheit von mindestens fünf Mit- gliedern (eins{ließlich des Vorsißenden), unter denen sih je ein Vertreter der Genofsenshaftsvorstände und der Arbeiteraus\{üsse befinden müssen, bedingt ift, wenn es \ich handelt
a. um die Vorbereitung der Beschlußfassunz dcs Bundesraths bei der Bestimmung, welche Betriebe mit einer Unfallgefahr nicht verbunden und deshalb niht versicherungspflihtig sind (Ziffer 1), bei der Genehmigung von Veränderungen des Bestandes der Genossenschaften (Ziffer 164) bei der Errichtung von Arbeiteraus\{chüfsen (Ziffer 23) und bei der Ge- nehmigung von Vorschriften zur Verhütung von Unfällen (Ziffer 42);
bum die Entscheidung vermögentrechtli{cher Streitigkeiten bei Veränderungen des Bestandes der Genoffenschaften (Ziffer 16);
c. um die Entscheidung auf Rekurse gegen die Gntscheidungen der Schiedêtgerichte (Ziffer 32).
So lange die Wahl der Vertreter der Genofsen- \{aftsvorstände und der Arbeiteraus\{hüsse nicht zu Stande gekommen ift, genügt die Anwesenheit von fünf anderen Mitgliedern (eins{ließlich des Vor- sitzenden).
45) Die Aufsicht des Reihs-Versicherungs8amts über den Geschäftsbetrieb der Genossenschaften hat sih auf die Beobachtung der geseßlihen und ftatu- tarischen Vorschriften zu erstrecken. Das Reichs- Versicherungsamt if befugt, jederzeit eine Prüfung der Geschäftsführung der Genossenschaften vorzu- nehmen. Die Vorstandsmitglieder und Beamten der Genossenscafteà sind auf Erfordern dcs Reibs- Versicherungs8amts zur Vorlegung ihrer Bücher, Be- läge und ihrer auf den Inhalt der Bücher bezüg- lihen Correspondenzen, sowie der auf die Festsetzung der Entschädigungen und Jahresbeiträge bezüglichen Schriftstücke an die Beauftragten des Reichs-Ver- siherungsamts oder an das leßtere selbst verpflichtet Dieselben können hierzu durch Ordnungsstrafen bis zu tausend Mark angehalten werden.
Das Reichs - Versicherungsamt entscheidet, un- beshadet der Rechte Dritter, über Streitigkeiten, welche fich auf die Rechte und Pflichten der In- haber der Genossenschaftsämter, auf die Auslegung der Statuten und die Gültigkeit der vollzogenen Wakhlen beziehen, Dasselbe kann die Inhaber der Gencfsenschaftsämter zur Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften durch Ordnungs- strafen bis zu tausend Mark anhalten, und gegen die Beauftragten, sowie die Mitglieder der Vor- stände, welche das Gebot der Verschwiegenheit ver-
leßen (Ziffer 43), Ordnungéftrafen bis zu gleicher Höhe verhängen.
VIII. Sch{luß- und Strafbestimmungen.
46) Die nach Maßgabe des Unfallversicherungs- geseges versicherten Personen und deren Hinter- bliebene fönnen gegen den Betriebäunternehmec, in dessen Betrieb die ersteren beschästigt waren, einen Anspruch auf Ersatz des in Folge eines Unfalls er- littenen Schadens nur dann geltend macben, wenn die durch ihn oder im Falle seiner Handlungs- unfähigkeit durch seinen geseßlihen Vertreter er- folgte vorsäßliche Herbeiführung des Unfalls dur{ch strafgerihtlibes Erkenntniß festgestellt worden ist. In diesem Falle beschränkt si der Anspruch auf den Betrag, um welchen die den Berechtigten nach den bestehenden geseßlihen Vorschriften gebührende Entschädigung diejenige übersteigt, auf welche sie nach dem Unfallversicherungsgeseßze Anspruch haben.
47) Der Betriebéunternehmer ist verpflichtet, alle Aufwendungen zu erstatten, welche in Folge des Un- falls auf Grund des Unfallversicherungsgesetzes oder des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883 (Reihs-Gesetzbl. S. 73), von den Genossenschaften, Krankenkassen oder Gemeinden zu machen find, wenn die durch ihn oder im Falle seiner Handlungsunfähigkeit durch seinen geseßlihen Vertreter erfolgte vorsäßliche Herbei- führung des Unfalls dur ftrafgerihtlihes Erkenntniß festgestellt worden ist.
48) Die Haftung eines Dritten, welcher den Unfall vorsäßlih herbeigeführt oder durch Verschulden ver- ursacht hat, bestimmt sih nach den bestehenden gesetz-
lichen Vorschriften. Jedoch geht die Forderung der Entscbädigungsberechtigten an den Dritten auf die Genossenschaft insoweit über, als die Verpflichtung der leßteren zur Entschädigung durch das Unfall- versicherung8geseß begründet ist.
49) Den Betriebsunternehmern ift untersagt, die Anwendung der Bestimmungen des Unfallversiche- rung8geseßes zu ihrem Vortheil durch Verträge (mit- telst Reglements oder besonderer Uebereinkunft) im voraus auszusch{ließen oder zu beschränken. Vertrags- bestimmungen, welche diesem Verbote zuwiderlaufen, haben feine rechtlibe Wirkung.
50) Die öffentlihen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge des Unfallversicberungsgeseßes an sie ergehenden Ersuchen der Genofsenschafts- (und
‘Sefktions-) Vorstände und der Schiedsgerichte, sowie
des Reichs-Versicherungsamts zu entsprechen. Die aleiche Verpflichtung liegt den Organen der Genofsen- schaften unter einander ob.
51) Betriebsunternehmer haften bei Meidung von Geldstrafen bis zu tausend Mark für die thatsäch- liche Nichtigkeit der von ihnen einzureichenden Ar- beiter- und Lohunachweisungen, sowie für die recht- zeitige Anzeige von Unfällen und solchen Betriebs- eröffnungen und Aenderungen, deren Anmeldung vor- geschrieben ift.
52) Die Besiimmungen der Abschnitte ¡I[., III. IV., VIL fowie die auf diese Abschnitte bezüglichen Strafbestimmungen treten sofort in Kraft.
Im übrigen wird der Zeitpunkt, mit welchem das Gesetz in Kraft tritt, mit Zustimmung des Bundes- raths dur Kaiserliche Verordnung bestimmt.
(Die Begründung folgt morgen )
R Inserate für den Deutschen Reich3- und Königl. | Preuß. Staats-Anzeiger und das Central-Handels- register nimmt an: die Königliche Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich
Preußischen Staats-Anzeigers : Berlin SW., Wilhelm-Straße Nr. 32.
. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. . Subhastationen, Anfgebote, Vorladungen u. derg]. 3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc. . Verloosung, Amortisation, Zinszahlung M u. s. w. von öffentlichen Papieren
_Deffentlicher Auzeiger.
5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel. . Verschiedene Bekanntmachungen. . Literarische Anzeigen, , Theater-Anzeigen. ] In der Börsen-
8
Inserate nehmen an: die Annoncen-Expeditionen des „Juvalidendauk“, Rudolf Mosse, Haaseustein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren
Annoncen - Bureaux.
9, Familien-Nachrichten. / beilage.
————
Subhastationen, Aufgebote, Vor- sadungen u. dergl.
[181] S3wwangsversteigerung.
Im Wege der Zwangsrollstreckung soll das im Grundbuche von der Louisenstadt Band 62 Nr. 3020 auf den Namen des Rentiers Rudolf Laabs ein- etragene, in der Reichenbergerstraße Nr. 176 bier- selbft belegene Grundstück
am 18, März 1884, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte — an Gericht3- telle — Jüdenstraße 58, 1 Treppe, Zimmer Nr. 12, versteigert werden.
Das Grundstück ist mit 12520 4 Nußtzungswerth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuch- blatts, etwaige Abscbäßungen und andere das Grund- ü betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedingunc-n können in der Gerichts\chreiberei, Jüdenstraße 68, 2 Treppen, Zimmer 29 s8., einge- sehen werden.
Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden An- spcüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Verstei- gerungsvermerks niht hervorging, insbesondere der- artige Forderungen von Kapital, Zinsen, wider- fehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Ver- steigerunçgstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, falls der betreibende Släubiger widerspriht, dem Gericht glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des gecingsten Gebots nicht berücksichtigt werdea und bei Vertheilung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten Ansprüche im Range zurücktreten.
Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt. *
Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 20, März 1884, Vormittags 102 Uhr, an Gerichtsftelle, Jüdenstraße 58, 1 Treppe, Zimmer Nr. 12, verkündet werden.
Berliùx, den 18. Dezember 1883,
Königliches Amtsgericht L, Abtheilung 53.
9 J 7 [102] Zwangsverfteigerung.
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von der Louisenstadt Band 64 Nr. 3107 auf den Namen des Hauptmanns a. D. Emil Reins- dorff eingetragene, in der Hollmannstraße (Nr. 2) hierselbst belegene Grundstü
am 15, März 1884, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Geriht — an Gericht8- stelle. — Jüdenstraße 58, 1 Treppe, Zimmer Nr. 12, versteigert werden.
Das Grundstück ist mit 6230 4 Nußtzungswerth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuch- blatts, eiwaige Abschäßungen und andere das Grund- ftüd betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kauf- bedingungen können in der Gerichts\chreiberei, Jüden- ftraße 98, 2 Treppen, Zimmer Nr. 29a, eingesehen werden.
Alle Realberehtigten werden aufgefordert, die nit von selbst auf den Erfteher übergehenden An- See deren Vorhandensein oder Betrag aus dem
rundbuche zur Zeit der Eintragung des Versteige- rungsvermerfks niht hervorging , insbesondere der- artige Forderungen von Kapital, Zinsen, wieder- kehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Ver- fteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des eringsten Gebo1s nicht herüdsihtigt werden und bei ertheilung des Kaufgeldes gegen die becücksictigten AnsprüGe im Range zurücktreten.
Diejenigen, welche das Eigenthum des Grund- üs beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Ver- fahrens herbeizuführen, widrigenfalls nah erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks- tritt.
Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags
ca
wird am 18, März 1884, Vormittags 93 Uhr, an Gerichtsstelle, Jüdenstraße 58, 1 Treppe, Zimmer Nr. 12, verkündet werden. Berlin, den 18. Dezember 1883. Königliches Amts8geriht T. Abtheilung 53.
[1037] Zwangsversteigerung.
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuch der Angermünder Gärten Band I. Blatt Nr. 8 auf den Namen des früheren Restaurateurs Christian Rahn zu Serwest eingetragene zu Anger- münde belegene Grundstück
am 6. März 1884, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht — an Gerichts\ftelle — versteigert werden. |
Das Grundftück ist mit 675 4 Nußungswerth zur Gebäudestcuer veranlagt. Auszug aus der Steuer- rolle, beglaubigte Abschrifr des Grundbuchblatts, etwaige Abschäßzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kauf- bedingungen können in der Gerichtsschreiberei, Nb- theilung I., eingesehen werden.
Alle Realberehtigten werden aufgefordert, die niht von selbs auf den Ersteher übergehenden An- sprüche, deren Vorhandensein oder Betraç, aus den: Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Versteige- rungsvermerks nicht hervorging, insbesondere der- artige Forderungen von Kapital, Zinser, wieder- kehrenden Hebungen oder Kosten, {pätestens im Ver- steigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgake von Geboten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gericht glc.ubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten Gebots nit berücksidtigt werden und bei Vertheilung des Kaufgeldes gegen die berüksichtigten Ansprüche im Range zurücktreten.,
Diejenigen, welhe das Eigenthum des Grund- stücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einftellung des Ver- fahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt.
Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am
am 8, März 1884, Vormittags 11 Uhr, an Gerichtsftelle verkündet werden.
Angermünde, den 28. Dezember 1883.
Königliches Amtsgericht. [1034]
In Sachen des Ziegeleibesitzers J. E. Meyer in Gliesmarode, Klägers, wider den Maurermeister Spengler allhier, Beklagten, wegen Zinsen, wird, nachdem auf Antrag des Klägers die Beschlagnahme der dem Beklagten gehörigen Grundstücke, als:
1) des Nr. 792, Blatt 111. des Feldrisses Ha- gen an der Jerusalemss\traße hieselbst belege- nen Grundstücks zu 7 a 96 qm sammt Wochn- hause Nr. 4814,
2) des 7928, desselben Feldrifses, an derselben Straße belegenen Grundstücks zu 5 a 58 qm fammt Wohnhause Nr. 4811,
3) des Nr. 799%. desselben Feldrisses, an der Gauséstraße hieselbst belegenen Grundstücks zu 3a 36 qm sammt Wohnhause Nr. 4802,
zum Zwecke der Zwangsversteigerung dur Beschluß vom 15. Dezember 1883 verfügt. auch die Eintra- gung dieses Beschlusses im Grundbuche am 19. def- selben Monats erfolgt is, CTermin zur Zwangk- versteigerung auf den 9. April 1884,
Í _ Morgens 10 Uhr, vor Herzoglichem Amtsgerichte, Zimmer Nr. 37, hieselbft angeseßt, in welhem die Hypothekgläubiger die Hypothekenbriefe zu Überreichen haben.
Braunschweig, den 28. Dezember 1883,
Herzogliches Amtsgericht. VIII. v. Praun.
[1043] j Im Zwangsvollstreckungêverfahren gegen den Bau- unternehmer Anton Bonhagen hierselbst, z. Z. in Bielefeld, soll dessen in hiesiger Stadt belegener Grundbesiß: 1) Wohnhaus D. 189 an der Paulinenstraße mit Anbau, zum Brandkataster abgeschäßt zu 28 300 mit Hofraum,
2) Wohnhaus D. 190 an der Ecke der Grabbe-
und Paulinenstraße, abgeshäßt zum Brand- fatafter zu 21 700 A, 3) Bauplazz neben letzteren an der Grabbestrafe zu katastermäßig 6,62 Qu.-R., im Termin deu 20, März 1884, Morgens 10 Uhr, im Zimmer Nr. 7 des Gerichtsgebäudes meistbietend verkauft werden.
Die Hâuser sind erst vor einigen Jahren neu er- baut, liegen in der Nähe des Gerichtsgebäudes und des Bahnhofes und eignet si das lettere seiner Lage und Einrichtung nach vorzugéwei}e zum Ge- \chäftsbetriebe.
Taxe und Verkaufsbedingungen können 4 Woten vor dem Termine auf der Gerichtsschreiberei (Nr. 6) eingeschen werden.
Im angeseßten Termine sind Realrechte an den Grundbesiß bei Meidung des Verlusts dem Er- werber gegenüber und Ansprüche an die Kaufgelder tei Strafe des Ausschlusses, und zwar für jedes der 3 Objekte getrennt, anzumelden und zu begründen.
Detmold, 22, Dezember 1883,
Fürstlich Lippishes Amtsgericht. IT. Heldman.,
[1050] Aufgebot.
Der Kantor und Lehrer Richard Flister zu Mans- feld hat das Aufgebot des angebli verloren gegan- genen, auf seinen Namen ausgefertigten Sparkassen- buchs Nr. 14377 der hiesigen städtishen Sparkasse über „250 #4“ beantragl.
Es wird der Inhaber dieses Sparkassenbuchs auf- gefordert, seine Recbte spätestens in dem
am 11, Juli 1884, Vormittags 11 Uhr, anstehenden Termine bei dera unterzeichneten Gerichte anzumelden und dieses Sparkassenbuch vorzulegen, widrigenfalls auf Anirag die Kraftloserklärung def- selben erfolgen wird.
Weißenfels, den 3. Januar 1884,
Königliches Amtsgericht, Abtheilung T. Siedler.
E, Aufgebot.
Auf dem Vollkothhofe No. ass. 39 zu Grafhorst sind im Grundbuche, zwar als Hyyotheken, jedo ohne Ausstellung von Hypothekurkunden, folgende Abfindungen am 10. März 1837 eingetragen ;
1) für Heinrich Christian Wilhelm Fröhle :
__ 600 Æ nebst verschiedenen Naturalien,
2) für Marie Dorothee Sophie Elisabeth De 690 M nebst verschiedenen Natu- ralien.
Die erfolgte Berichtigung beider Abfindungen ist wahrscheinlich gemacht, indeß sind beide Berechtigte verstorben und deren Erben unbekannt. Auf Artrag des Eigenthümers gedac&ten Hofs, Vollköihers Fried- rid Fröhle zu Grafhorft, werden daher Alle, welche auf die gedachten Abfindungskapitalien Anspruch machen, hiermit aufgefordert, im Termin
am 21, März 1884,
10 Uhr Morgens, vor dem unterzeichneten Gerichte fich zu melden, Menne die Löschung der Eintragungen erfolgen wird.
Vorsfelde, den 3. Januar 1884.
Herzogliches Amtsgericht. A. Ludewig.
[1045] Aufgebot.
Im Grundbuch von Moordorf tom. 2b. xo]1. 2 Nr. 109 pag. 784 steht ein Kolonat daselk\t, be- stehend avs einem Hause mit Garten, worauf 4 Diemath gerechnet wird, und 1 Diem. 325 Ruthen völlig fultivirten Landes, grenzend 6. an Conrad Harms, #. an Hochmoor, w. an Jacob Meyer und n. an den Heerweg, für Hinrich Rencken, Krämer in Upende, angeschrieben.
Auf Antrag der jetzigen Besißzerin, der Wittroe des Kolonisten Friedrih Hermann Meyer, Triente Joosten, geb. Kruse, in Moordorf, werden Alle, welche an beschriebenem Grundbesiß Eigenthums- ansprüche machen, geladen, spätestens
am Dienstag, den 4. März 1884, : Morgens 10 Uhr, solche bier anzumelden, widrigenfalls sie damit aus-
geschlossen werden, und auf Grund des Aus\chluß- erkenntnisses Antragstellerin als Eigenthümerin im Grundbuch eingeschrieben wird Aurih, den 29. Dezember 1883. Königliches Amtsgericht. Ill. gez. Caning. Bruchhaus, Gerichtsschreiber Königlichen Amtsgerichts.
[1059] Nahhlaßgläubiger- Aufgebot.
Auf den Antrag der Benefizialtestamentserben der am 4. Dezember 1878 verstorbenen Ehefrau Elisa- beth Caroline Dorothea Lambert, geb. Maurjahn, und ihres in der Nacht zum 18. d. M. verstorbenen Ghemannes, Ackerbürgers Carl Friedriß August Lambert in Mölln, werden alle Diejenigen, welche an die Nachlaßmasse, insbesondere den in und um MölUn belegenen Grundbesitz def. Forderungen oder Anfprüche zu haben vermeinen, hiermittelst aufgefor- dert, spätestens im Aufgebotstermine :
Sonnabend, 29, März 1884,
…_ Morgens 10 Uhr, folhe Ansprüche und Rechte auf den gedachten Nach- laß vor dem unterzeihneten Amtêgericht anzumelden, widrigenfalls sie gegen die Benefizialerben ihre An- sprüche nur noch insoweit geltend machen können, als der Nachlaß mit Aus\{luß aller seit dem Tode der Erblasser aufgekommenen Nußungen durch Be- V iat der angemeldeten Ansprüche nicht erschöpft wird.
Mölln i. L,, 28. Dezember 1883.
Königliches Amtsgericht. [1039] Aufgebot behufs Todeserklärung.
Die nachfolgenden hier wohnhaft gewesenen Personen, als
1) die Wittwe Lucas Bögemann, Caroline, geb. 9), deé Matcoss ansz Dye, ge. d 2) der Matrose Franz Dyckhoff, geb. hierselbst am 28. November 1848, os 3) der Matrose Hermann Koop, geb. hierselbst am H 4 E B L 6 er Matrose Hermann Nachbar, geb. hierselb am 27. Januar 1846, MRE 9) der Matrose Bernhard Johann Nachbar, geb. hierselb am 30. April 1854, 6) der Matrose Wilhelm Cordes, geb. zu Burlage am 20. Mai 1852, : werden
und zwar ad 1 auf Antrag ihrer Tochter, der Lehrerin Catharina, Maria, Gebina Bögemann zu Amsterdam,
ad 2 auf Antrag seiner Schwester, der Ehefrau des Arbeiters Johann Meyer, Lisette, geb. Dyckhoff,
ad 3 auf Antrag seiner Ehefrau Helena Koop, geb. Albers,
ad 4 und 5 auf Antrag ihrer Mutter, der Ehe- frau des Scbachtmeisters Hermann Frey, Catharina, geb. Olthaus. verwittweten Nachbar,
ad 6 auf Antrag seiner Ehefrau Regina Cordés, geb. Heyen,
ad 2 bis 6 hier wohnhaft,
nachdem die Antragstellerinnen den gesetlicken Erfordexnissen genügt haben, hierdurch aufgefordert, fich spätestens in dem auf
den 5. Februar 1885, Vormittags 9 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle anberaumten Termine zu melden, widrigenfalls dieselben für todt erklärt werden sollen, ihr respektives Vermögen je den nächsten bekannten Erben oder Nachfolgern über- wiesen werden wird, auch, infoweit dies vorliegend zutrifft, den Ehegatten dersellken die Wieder- verheirathung gestattet sein soll.
Alle Personen, welche etwa über das Fortleben der Ver\collenen Kunde geben können, werden zu entsprehender Mittheilung, ingleihen auc für den Fall der demnächstigen Todeserklärung die Erb- und Nawfolgeberectigten zur Anmeldung ihrer Avsprüche unter der Verwarnung aufgefordert, daß andernfalls bei der Ueberweisung der Vermögensmassen der Verschollenen auf sie keine Rücktsiht genommen werden wird.
Papenburg, den 30. Dezember 1883. Königliches Amtsgericht IT.
Mantel.