1857 / 125 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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g. 11. Zulassung zur Referendariats-Prüfung.

Hat der Auskultator nah der im g. 7 angegebenen Zeit über seine Beschäftigung in den beiden Sectionen der Jntendantur und auf in Dienst gestellten Schiffen genügende Atteste der Sectionsvorstände resp. Schiffs - Juntendanten über den Grad seiner Ausbildung erlangt, und ist auch seine sonstige Führung untadelhaft gewesen, so kann derselbe dur den Jntendanten zur RNeferendariats-Prüfung zugelassen werden.

Prüfungs-Kommission.

Die Referendariats - Prüfung wird vor der bei jeder Jntendantur niederzuseßenden Examinations-Kommission für Marine-Zntendanturbeamte abgelegt, welche aus dem Intendanten als Präses und zwei Mitgliedern der Intendantur, so wie dem Stations- Auditeur bestebt.

zenn Kommissionsmitglieder erkranken, dienstlihh abwesend oder beurlaubt sind, so fungiren die ibre Stellen wahrnehmenden Näthe oder Assessoren als Examinatoren, Die Kommission ist in ihrer ganzen Wirk- samkeit der Ober-Examinations-Kommission für höhere Marine-Verwal- tungsbeamte (§. 27) unmittelbar ee Schriftliche Prüfung. / E

Die Prüfung zerfällt in einen \chriftlichen und einen mündlichen Theil, von denen der ersiere dem leßteren borangeht.

Der schriftliche Theil der Prüfung besteht:

1) in einer staatswissenschaftlichen Arbeit, | 2) in einer Arbeit über einen Gegenstand der Marineverw allung, und 3) in einer aus Prozesakten zu r s Nelation.

/ L

Die Aufgaben zu den schriftlichen Arbeiten werden von der Prüû- fungs-Komnmission nach Stimmenmehrheit bestimmt und dem Ausklultator

|

durch den Jutendanten, als Präses der Prüfungs - Kommission, zuge-

fertigt, Während der Anfertigung der Arbeiten ist die prakliscde Ve- schäftigung des Auskultators in angemessener Weise einzuschränken, jedoch ist die gänzliche Unterbrechung derselben, durch Bewilligung bon Urlaub, unzulässig.

: Q O.

Der Auskultator muß wenigstens Eine der scrifilihen Arbeiten |

selbs geschrieben haben und jede derselben mit der cidesstattlichen Ver- fiherung versehen , daß er solche selbst und ohne fremde Beihülse ange- fextigt habe.

§. 16.

Die vollendeten Arbeiten werden dem Intendanten einzeln, je nah dem Zeitpunkte ihrer Vollendung, eingereicht, und von demselben bei den Mitgliedern der Prüfungs - Kommission zur Prüfung und Beurtheilung dergestalt in Umlauf gesept, daß dasjenige Mitglied, auf dessen Vorschlag |

die Aufgaben gestellt sind, die Bearbeitung derselben zuerst erbält, und daß die Prüfung und Beurtheilung jeder einzelnen Arbeit im Ganzen niht mehr als sechs Wochen O RA e T

Hat der Auskultator nach Ablauf von der Zufertigung der Aufgaben ab, nicht sämmiliche Prüfungsarbeiten eingereicht, so is derselbe zur Angabe der Gründe aufzufordern. diese Gründe nach dem einstimmigen Urtheile der Prüfungs « Kommission

stichhaltig sind, so ist dem Auskultator ein weiterer angemessener Termin | i N it | Sigungen der Jutendantur Theil. der nicht abgegebenen Arbeiten neue zu geben, und ein bestimmter Termin | G dieser leßigedachte | Termin nicht innegehalten, so hat der Jutendant die Entlassung des

bis zu bôchstens sechs Monaten zu gewähren, andernfalls aber sind stalt

zur Ablieferung derselben festzuseßen. Wird auch Auskultators bei der Admiralität zu beantragen. §. 18. /

li, gut, genügend oder ungenügend crachtet werde. zelnen Urtbeile nit übereinstimmend ausgefallen sind, eine Arbeit im Ganzen für vorzüglich, für gut, für genügend oder für ungenügend zu er-

achten ist, entscheidet sich nach der bon zwei Mitgliedern vertretenen, ebent. |

nach der in der Mitte ftehenden C §. 19,

So bald sämmtliche Prüfungsarbeiten beurtheilt worden sind, nehmen die Mitglieder der Prüfungs - Kommission in einer Sigung von dem Ausfalle der Urtheile zur weiteren Beschlufinahimne Kenntniß. Wenn hierbei i

1) f so ist der Kandidat zur mündliven Prüfung zuzulassen. Gleich- zeitig wird zur Abhaltung derselben ein Termin angeseßt. Wenn

21 die Mehrzahl der Prüfungsarbeiten mindestens für genügend er- achtet worden ift, so muß der Kandidat an Stelle der ungenügend

ausgefallenen Arbeit eine andere Aufgabe derselben Kategorie zur |

Bearbeitung erhalten. Wenn diese auch das zweite Mal als un- genügend censirt, oder wenn

die Mehrzabl der Prüfungéarbeiten ungenügend ausgefallen sind, so ist der Auékultator vorläufig von der Prüfung zurückzuweisen. Gleichzeitig ist der Zeitraum festzuseßen und dem Kandidaten mitzu-

| zulegen,

Falls |

ob der Kandidat auch in die Grundsäße der Militair- und Marine- Verfassung und Verwaltung in einem genügenden Grade eingedrungen sei, und von ihm erwartet werden könne, daß er bei weiterer Ausbildung sich als zuverlässiger, praktish tüchtiger und umsichtiger Beamte bewäh- ren werde.

§. 21,

Resultat der Prüfung.

Nach Beendigung der mündlichen Prüfung wird von den Mitglie- dern der Prüfungs - Kommission durch Abstimmung entschicden, ob der Kandidat in der Prüfung vorzüglich, gut oder genügend bestanden habe, oder ob derselbe zur Zeii für nicht fähig oder für gänzlich unfähig zu erachten sei. Die Abstimmung erfolgt in der Art, daß das seinem Dienst- alter nah jüngste Mitglied zuerst und der Jutendant zuleßt abstimmt, Als Beschluß der Kommission gilt das Ergebniß der Stimmenmehrheit, Bei E entscheidet diejenige Hälfte, welcher der Jutendant angchört.

Das Prädikat „vorzüglich bestanden“ darf nur demjenigen ertheilt werden, welcher mit hervorstechenden Geistesfähigkeiten auch vorzügliche Kenntnisse in der Mehrzahl dexr zur Prüfung gestellten Wissenschaften

| verbindet.

Der Ausfall der schriftlichen und mündlichen Prüfung ist in eine Verhandlung zusammenzufassen, welche hinsichtlich der ersteren die cin- zelnen Aufgaben und ihre Beurlheilung, so wie die Zeit der Zufertigung und Einlieferung, hinsichtlich der mündlichen Prüfung die Materialien, über welche examinirt worden ist, und das Ergebniß der Abstimmung ex- sihtlich machen muß. N

Die im §. 13 gedachten christlichen Arbeiten, die im Y. 21 erwähnte Prüfungsverhandlung, so wie die gehörig foliirten und rotulirten Personal- aften des in dex Neferendarialsprüfung bestandenen Auskultators sind durch den Jntendanten der Ober-Examinations- Kommission (Q! 21) bors welche, insofern sie keine Bedenken findet, die Ernennung des kandidaten zum Neferendarius der Admiralität anheimstellt,

Q. 20.

Hält die Prüfungs-Kommission den Kandidaten für zur Zeit noch nicht sähig, so seßt dieselbe zugleich cine Frist von sechs Monaten bis zu einem Jahre fest, nach deren Ablauf der Auskultator sih von Neuem zur Prüfung melden kann, und legt die Prüfungsverhandlung 2c. durch den JZntendanten der Ober-Examinations-Koemmission vor. Hat der Kan- didat auch bei dieser zweiten Prüfung seine unbedingte Befähigung nichl dargethan, oder hat dio Prüfungs-Kommission denselben bereits bei der ersten Prüfung für gänzlich unsähig gehalten, so hat der Jntendant bei der Admiralität seine Entlassung zu beantragen.

§. 24. Zutendantur - Neferendariat. Die Beschäftigung und Ausbildung des Neferendarius ist von dem

Intendanten in ganz analogoer Weise zu leiten, wie die des Ausfkultator8,

Jedoch ist der Neferendarius so viel wie möglich selbstständig zu stellen ;

es sind demselben die Stellveriretungen erfranfter oder abwescnder Mit- sechs Monaten, vom Tage |

glieder anzuvertrauen, und ist derselbe, wenn er einem Mitgliede bei lom- missarischen Geschäften zugeordnet wird, nicht nur zu den Subaltern- Geschäften, sondern als ein mehr oder minder felbstständiger Gehülfe zu verwenden. Der Neferendarius bringt diejenigen Sachen, welche er selbst- s\ändig bearbeitet hat, auch selbst zum Vortrage und nimmt an allen Q 20

Die Dauer der Beschäftigung des Neferendarius beträgt mindestens sech8 Monate in jeder dex beiden Seclionen der Jutendantur, im Ganzen also mindestens Ein Jahr. Wenn der Nefendarius nach Ablauf dieser

L Wil E O : ; | Zeit genügende Atteste über seine Befähigung Seitens der Seclions-

Die Beurtheilung der Prüfung&arbeiten muß unter Anführung der Gründe des Urtheils dabin gehen, daß die Arbeit entweder für vorzög- Ob, wenn die cin- |

Norsteher beibringt und sih zur Bestehung der leßten Prüfung reif fühlt, fo hat er sich mit dem diesfälligen Gesuch untex Beifügung seines Ge- shästs-Journals und der Atteste an den Jutendanten zu wenden. C 20. Ober - Examinations - Commission. Hält der Intendant den Kandidaten ebenfalls in dienstlicher Bes

| ziehung für fähig und in moralischer Beziehung für würdig, so berichtet | er über das Gesuch des Kandidaten unter Beifügung der Personal- Akten

| desselben

an die Ober - Examinations - Kommission für hdhere Marine-

| Verwaltungs - Beamte.

ämmtliche Arbeiten mindestens für genügend erachtet worden sind, |

Si Al,

Die gedachte Kommission besteht aus dem Direktor und den vor- tragenden Näthen (mit Einschluß des Justitiarius) der Verwaltungs: Ab- theilung der Admiralität, ersterem als Präses, Der Präses wird bet eintretenden Vehinderungsfällen durch das älteste Mitglied nach ibm ber-

treten. Zur Vertretung behinderter Mitglieder kann einer der Marine-

theilen, nach dessen Ablauf demselben gestattet ist , si von Neuem

zur Prüfung zu melden. Monate und nicht über Ein Jahr betragen. Wenn sämmtliche Arbeiten ungenügend ausgefallen sind, muß die Entlass ¡ung des Auskultators bei der Admiralität beantragt werden.

w vu% 20, E, j ündlihe Prüfung. Die mündliche Prüfung wird von dem Borsipenden der Kommission

gele..et. Dieselbe erstreckt si sowohl auf die Erforshung des allgemeinen b | dieselbe gegebenen formellen Bestimmungen (§§. 13 19 inkl.) finden

wissenschaftlichen Bildungegrades des Examinanden , als auch insbeson- dere der von demselben in den NRechtswissenschaften und den Staats-

Dieser Zeitraum darf nicht unter scchs | l sekt. Findet die Kommission nach gewissenhafter Prüfung nichts zu er-

Stations-Jntendanten herangezogen werden.

E §. 28.

Vie Kommission ift der Admiralität unmittelbar untergeordnet, und hat dem Chef der Admiralität von jeder mündlichen Prüfung vorher Au- zeige zu machen, damit derselbe event. solcher beiwohnen fann.

/ Ï §. 29.

Ale bei der Kommission eingebenden Anträge werden von dem

Präses mittelst Decrets bei den sämmtlichen Mitgliedern in Umlauf ge-

| innern, so können dem Kandidaten die Aufgaben zu den schrifilichen Aus- | arbeitungen übersandt werden. Bei etwaigen Mängeln hat der Präses | zunächst die Ergänzung zu E a :

« VU Leßte Prüfung: Die Prüfung selbst ist der Neferendariatsprüfung analog. Die für

daher auch auf die leßte Prüfung Anwendung, jedoch mit der Modifika-

wisscnshaften erworbenen Spezialkenntnisse. Daneben ist darauf zu sehen, | tion, daß die Fristen zur Anfertigung und Censur der Arbeiten, so wie

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der Termin der mündlichen Prüfung dem Ermessen der Ober - Examina- tions-Kommission anheimgestellt bleiben.

§. 31. 1) \chriftlihe Prüfung.

Zur schriftlihen Prüfung gehören folgende vier Ausarbeitungen: 1) über einen allgemeinen wissenschaftlichen Gegenstand, 2 über einen staatswissenschaftlihen Gegenstand, 3) über einen Gegenstand der Marine-Verwaltung und 4) eine juristische Relation aus Prozeßakten. g. 32. 2) mündliche Prüfung.

Bei der mündblichcn Prüfung des Kandidaten ist darauf Nüsicht

u nebmen, daß die Stellung der böberen Marine-Verwaltungsbeamten

sowobl im Kriege als im Frieden mit großer Selbstständigkeit und Ver- antworklichfkeit verbunden ist, und neben praktischer Befähigung und Zu- verlässigkeit des Charakters ein auszedehntes Maß vielseitiger Kenntnisse verlangt:

Es darf daher bei der mündlichen Prüfung vorauêgeseßt und gefor-

dert werden:

{) eine genaue Kenntniß dex preußischen Staatsberfassung und Ver- waltung, so wie eine genügende Kenntuiß der wichtigsten Staats-

Verfassungen anderer Länder;

cine spezielle Bekanntschaft mit den Grundsäßen der Militair- und

Marine-WVerwaltung ;

eine genügende Kenntniß der Staatsöwissenschaften, insbesondere des

Gtaats- und Völkerrechts, des See- und Handelsrehts, der Finanz-

und Polizeiwissenschaften, insbesondere der Militair- und der Bau-

Polizei, der Stempelgeseßgebung und der Statistik;

eine spezielle Kenntniß des Konsulatswesens, so wie der Zoll- und

Quarantaine - Verhältnisse der wichligsten überseeischen Hafenpläßze

nebst einex allgemeinen Bekanntschast der Maß-, Münz- und Ge»

wichtäfunde fremder Staaten;

eine hinlängliche Kenntuiß der gültigen civil- und militairgericht-

lichen Bestimmungen und deren Quellen, der Gerichtsherfassung und

der Grundsäße der freiwilligen (Gerichtäbarkeit, namenilich insoweit diese Kenntniß für seinen Beruf von Wichtigkeit ift;

6) eine fur seinen Beruf genügende enntniß dexr sogenannten Zülfs- wissenschaft. n, insbesondere der Naturwissenschaften und der Tech- nofogie, namentli Kenntniß der gewöhnlichen Beschaffungsgegen- stände, als: Schiffsbauholz, Eisen, Tauwerk, Proviant u. st, w.

6. 0B.

Der Neferendarius hat auch seine Uebung im mündlichen Vortrage darzuthun, und daher bor einem oder mehreren Deputirten der Prüfungs- Tommission über eine, ihm einige Tage vorher zugeschickte Sache münd- lich Vortrag zu halten,

S. 04,

Zu einem und demselben Prüfungs8termine sind nicht mehr als drei

Kandidaten zuzulassen,

L. 39. Nesultat der Prüfung.

Ueber den Auêefall der Prüfung haben die Examinatoren, jeder nach Maßgabe seines Antheils an derselben, in Bezug auf jeden einzelnen Kandidaten mit strenger Gewissenbaftigkeit schriftlich zu votiren, und es ist demnächst über den Gesammtausfall der schriftlichen und mündlichen Prüfung zu berathen und nach Analogie des §. 21 zu beschließen:

a) ob der Examinirte vorzüalih, gut oder genügend bestanden und daher fähig zur Wahrnehmung der Stelle eines Mitgliedes der ZJntendantur,

b) ob derselbe zur Zeit noch nicht fähig, oder

c) ob derselbe gänzlich unfähig ist.

Jn dem ersten Falle wird dem Cxaminirten bon der Ober-Examina- tions - Kommission ein vollständiges Attest, mit Angabe der gelieferten schriftlichen Arbeiten und ihrer Censur, das Uriheil über den gehaltenen

mündlichen Vortrag und über die von dem Examinirten in den einzelnen |

Fächern bewiesenen Kenntnisse und des Schlußresultats der Prüfung aus- gefertigt. ]

In dem zweiten Falle wird dem Examinirten s{riftlich bekannt ge- macht, welche Mängel zur Zeit seine Betähiguvg noch behindern, und in welcher Frist er sich zur Wiederholung der schriftlichen oder mündlichen Prüfung oder eines Theiles derselben wieder melden könne. ist nicht unter sechs Monaten und nich! über ein Jahr zu bemessen.

Hat dexr Kandidat auch bei zweimaliger Prüfung seine Qualification nicht erwiesen, oder ist derselbe bei der ersten Prüfung für gänzlich un-

fähig erachtet worden, so wird demselben seine Unfähigkeit zu der höheren |

administrativen Laufbahn der Marine \{riftlich eröffnet und ift eine noch- malige ”rüfung nicht statthaft. G. 00.

Alle in den vorhergehenden Paragraphen erwähnten Beschlüsse, Zeug- nisse und Resolutionen müssen von den sämmmilichen Mitgliedern der Ober-Examinations-Fommission vollzogen worden: die übrige Korrespon- denz hat jedoch der Präses allein zu zeichnen.

Ge D,

: Ueber den Ausfall der Prüfung jedes Fandidaten hat die Ober- (¿xaminations-Kommission der Admiralität unter Miteinreichung der Per- sonal-Dienstakten desselben und der Prüfungsverhandlungen zur weiteren Verfügung zu berichten,

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Beka nntmahung vom 13, Mai 1857 betreffend

die Eröffnung der für die Dauer der jedesmaligen

Bade-Saison bestehenden Tel egraphen-Station zu Misdroy,

Reglement vom 1. November 1855, (S S E « “tovemder 1899, (Staats-Anzeiger Nr. 269. 272, 213 G. 2001. 2025. 2033) 9. 27

Die für die Dauer der jedesmali : : ‘die gen Bade-Saison beste S zu Misdroy wird in diesem Ie Ada nehmigung Sr, Excellenz des Herrn Ministers für Hand L, Zuni ab in Wirksamkeit geseht, | n E Zür die Beförderung von Depeschen nach resp, oon Misdroy gelten die Bestimmungen dee Reglements vom 1, November 1855, Berlin, den 13, Mai 1857.

Königliche Telegraphen-Direktton.

Das 25stte Stück der Geseß - Sammlung, gegeben wird, enthält unter Nr, 4667, das Geseh über das Münzgewicht, und unter |

welches heute aus-

Bom 5, Mai 1857 3

» 4008, den Allerhöchsten Erlaß vom 13, Mai 1857, betreffend die Genehmigung des Statuts des Neuen Kredit- Vereins für die Provinz Posen. Berlin, den 29, Mai 1857, | Debits-Comtoir der Gesep-Sammlung,

Zustiz- Ministerium,

, Der bisherige Kreisrichter Hoe vfsner zu Nikolaifen ist zum Rechtsanwalte bei dem Kreisgerichte zu Johannisburg und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Insterburg. mit Anweisung seines Wohnsißes in Johannisburg, ernannt worden,

Der bisherige Kreisrichter Martiny in Kaukehmen ist zum Rechtsanwalt bei dem dortigen Kreisgerichte und zugleih zum Notar im Departement des Appellationegerihts zu Jasterburg mit Anweisung seines Wohnsißes in Kaukehmen ernannt worden.

SDber- Nechnuungstkammer,

Der bisherige Ober-Post=Secretair Krüger und der bisherige Post-Secretair Schumann sind zu Beheimen revidirenden Kalfu-= latoren ernannt worden,

Ab gereist: Se. Excellenz der Staats - Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, von der Heydt, nah Breslau.

Diese Frist

Berlin, 28, Mai. Seine Majestät der König haben Aller= gnädigst geruht: Dem Wirklichen Legationsrath von Bülow im Ministerium der auswärtigen Angeleaenheiten, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Kaisers von Oesterreich Majestät ihm ver=- liehenen Ordens der Eisernen Krone zweiter Klassez so wie dem General-Konsul Spiegel thal zu Smyrna zur Anleguna des von des Sultans Majestät ihm verliehenen Metschidie-Ordens dritter

| Klasse zu ertheilen.

Nichtamtliches.

_ Preußen. Berlin, 28. Mai, Das Post - Dampfschiff „Wladimir“, abgegangen von Kronstadt den 24sten d. M., ist in

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| Stettin am 27sten, 95 Uhr Abends, mit 136 Passagieren eingetroffen,

Unter den leßteren lesinden sich der Staatskanzler a. D., Graf

| Nesselrode, die wirklichen Staatôräthe Jaculeff und Vefobrasow, der Baron Meyendorff und der Flügel-Adsutant von Reitern.

_Mecklenburg. Schwerin, 27, Mai. Se. Königliche Hoheit der Großherzog hat den in dem Rostocker Hochverraths= prozesse zur Zuchthausstrafe verurtheilten, dann zur Festungshaft begnadigten Kaufleuten Schwarz und Blume, Professoren a. D. Türk und T, Wiggers und Advokat Uterhart den Rest ihrer Festungsstrafe erlassen,