1857 / 150 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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oder selbstständige Bahn soll mit der hier in Rede feeen Eisenbahn nud den auf derselben fich bewegenden Bahnzügen, so weit fie an der Haltestelle bei Staudernheim anzuhalten haben, .in Anschluß gebracht

werden können. : Artikel 7.

Die Anstellung und Beauffichtigung des für den Betricb der Bahn und die Handhabung der Bahnpolizei zu verwendenden Personals wird auch auf Landgräflich hessishem Gebiete der für die Verwaltung und den Betrieb der Bahn einzuseßenden Königlich preußishen Behörde über- lassen. Jedoch wird dieselbe dasjenige niedere Dienslpersonal, dessen amt- licher Wohnsiß fich auf Landgräflichem Gebiete befindet, insoweit, als dazu tauglihe Judividuen verfügbar find, aus Landgräflichen Staats- angehörigen entnehmen. Preußische Staatsangehörige welche die König- lich preußische Regierung bei dem Betriebe im Gebiete der Landgräflich hessischen Regierung anstellt, beiden dadurch nicht aus dem Unterthanen- verbaude ihres Heimathslandes, wie auh die Anstellung Landgräflich hessischer Staatsangehörigen durch die Königlich preußische Negierung in deren Heimathsverhältnissen nichts ändern soll.

Artikel 8.

Die Bahnpolizei. wird die Königlich preußische Regierung auch in dem Landgräflich hessishen Gebiet durch ihre Bahnpolizeibeamten in dem- selben Umfange wie im eigenen Gebiete ausüben lassen.

Oas Bahnpolizei-Reglement soll, so weit irgend thunlich, gleich- förmig für die ganze Bahn festgeseßt werden. Dasselbe soll daber, nachdem es bon der Königlich preußischen Negierung entworfen und der Landgräflich hessishen Negierung mitgetheilt, auch die von leßterer vor- geschlagenen, insbesondere durch lokale Verhältnisse begründeten etwaigen Modificationen berückfihtigt worden, ven der Landgräflich hessischen Ne- gierung für das Landgräfliche Gebiet eben so wie von der Königlich preußishen Negierung für das Königliche Gebiet genehmigt und publizirt werden.

Die bon der Königlich preußischen Negierung geprüften Betriebs

mittel sollen ohne weitere Revision auch in dem Gebict der Landgräflich |

hesfischen Negierung zugelassen werden. Artikel 9.

Die Festseßung der Fahrpläne und Tarife für dic ganze Bahn, mit- |

hin auch für die Bahnstrecke auf Landgräflich hessischem Gebiete, wird

der Königlich preußischen Regierung, jedoch mit der Maßgabe hinsichtlich | der Fahrpläne überlassen, daß alle gewöhnlichen Personen- und gemisch- | ten (d. h. Personen- und Güter-) Züge an derx Haltestelle bei Staudern- | heim, die Schnellzüge aber an der zunächst gelegenen Station Sobern- |

heim (Königlich preußischen Gebiets) anhalten sollen. Artikel 10.

Königli reußische Truppen und Militaireffelten sollen auf der das | ote glich p ßisch ppe f solle E D Ratifications-Urfunden bewirkt worden.

Landgräflich hessische Gebiet durchschneidenden Bahnstrecke jederzeit unge- hindert passiren können. Z Desgleichen sollen Landgräflich hessische Truppen und Militaireffekten

auf der das Königlich preußische Gebiet durchziehenden Bahnstrecke von

der Landgräflihen Grenze bis Bingerbrück jederzeit ungehindert, und | zwar gegen Entrichtung der nämlichen Fahrpreise, wie sie für Königlich | preußische Truppen und Militaireffekten gelten werden, passiren können. |

Artikel 11.

Die Landgräflich hessische Regierung verpflichtet sih, von den auf | ihrem Gebiete die Bahn pasfirenden Transporten aller Art niemals eine | Durchgangs - Abgabe irgend einer Art zu erheben, namentlih auch nicht |

in dem Falle, daß das Landgräfliche Oberamt Meisenheim mit den an- grenzenden Königlich preußischen Landestheilen nicht mehr zollvercint sein oder nicht mehr hinsichtlich der inneren Consumtions-Abgaben in Gemein-

chaft stehen sollte. | Artikel 1 2.

Die Landgräflich hessishe Negierung gestattet sowohl in eigenem Namen als auch in Vertretung bezüglicher Ansprüche des mit dem Post- wesen auf Landgräflichem Gebiete belehnten Fürstlihen Hauses Thurn und Taxis der Königlich preußischen Postverwaltung die auf der Eisen- bahn sich bewegenden Züge in beliebiger Weise und in beliebigem Um- fange zur Beförderung von Postsendungen aller Art im Transit durch das Landgräfliche Oberamt Meisenheim benußen zu lassen, ohne für diesen Transit irgend eine Abgabe zu entrichten. Dagegen ertheilt die König- lich ai Postverwaltung der Landgräflich hessischen Negierung, be- ziehungöweise der Postverwaltung des Oberamts Meisenheim, die Mit- benußung der auf der Eisenbahn coursirenden Posttransporte innerhalb dea Oberamts Meisenheim für Sendungen nach und von den Postanstalten dieses Landestheils. Diese Mitbenugung der preußischen Posttransporte soll unentgeltlih und nur gegen Erstattung etwaniger baarer Auslagen an Eisenbahu-Frachtgebühren stattfinden.

Artikel 13.

Für den Fall, daß die Königlich preußische Regierung von dem der Actiengesellschaft gegenüber vorzubebaltenden Nechte, längs der Eisen- bahn einen preußishen Staatstelegraphen anzulegen, Gebrauch machen sollte, wird die Landgräflicv hessische Negierung auf ibrem Gebiete nicht allein die Anlage ciner solchen Telegrapbenlime ohne Entgelt gestatten, sondern auch derselben geseßlichen und polizeilichen Schuß gewähren.

: Artikel 14. i

Von dem Eisenbahnunternehmen soll abgesehen von der Gebäude- steuer, welche jeder der fontrahirenden Regierungen von den Babn- Gebäuden ihres Gebietes nach den bestebenden Landesgeseßen zu erheben überlaffen bleibt feine andere (also nainentlich keine Gewerbe- ) Steuer

oder Abgabe, als diejenige Amortisationsabgabe erboben werden, welche |

in Gemäßheit der Königlich preußischen Geleye vom 3. November 1838 §§. 38—41 -— und 30. Mai 1853, deren Normen in dieser Hinficht

gewinn aus dem Eisenbahnunternehmen zu entrichten ift.

lih preußischen Regierung ebenso für die in das Landgräflich hesfische Gebiet fallende Bahnstrecke, wie für den in ihrem eigenen Gebiete be- legenen Theil der Bahn bewirkt und nach vollendeter Amortisation der Stammactien soll jede der kontrahirenden Regierungen Eigenthümerin des in ihr Gebiet fallenden Theils der Bahn sammt Zubehör und bverhältniß- mäßige Miteigenthümerin des der Bahn im Ganzen zugehörigen Betriebs- materials werden. Jedoch soll auch nah bollendeter Amortisation des Anlagekapvitals die Verwaltung und der Betrieb der Bahn auf dem Land- gräflich hessischen, eben so wie auf dem Königlich preußischen Gebiete, der Königlich preußischen Regierung zustehen.

Die Landgräflich hessi\che RNegierung- erklärt sih damit einverstanden, daß, wenn zur Zeit ihrer künftigen Eigenthumsbetheiligung der in Preu- ßen dermalen bestehende bezüglihe Grundsaß noch geseßliche Geltung haben sollte, die Tarifsäße für Benußung der Bahn alsdann auf die durch Aufbringung der Kosten für deren Unterhaltung, Verwaltung und Betrieb bedingte Höhe herabzuseßen seien. Sollte dagegen jener Grund- saß außer Anwendung treten, so hat ælsdann die Königlich preußische an die Landgräflich hessishe Regierung als Antheil der leßteren an dem Neinertrage der Bahn für die Benußung der derselben gehörigen Bestand- theile des Unternehmens ein jährliches Bahngeld zu zahlen, dessen Höhe nah dem Vecbältniß der Länge der das Landgräfliche Gebiet durch- schncidenden Bahnstrecke zur Länge der ganzen Bahn, und zwar, sofern sich die Betheiligten nicht gütlih darüber sollten einigen können, durch Sachberständige bemessen werden soll.

Artikel 15.

Etwaige aus diesem Vertrage entstehende Streitigkeiten sollen schieds richterlich erledigt werden.

Jede der Hohen kontrahirenden Negierungen wird dazu einen un- partbeiischen Schiedsmann ernennen.

Die beiden Schiedsrichter haben vor dem Eintritt in die Berhand- lung einen Dritten si beizuordnen, über dessen Person in Ermangelung

| einer gütlichen Einigung das Loos zu entscheiden hat. Die Entscheidung

des Streitpunktes erfolgt sodann nach Stimmenmehrheit unter Ausschluß jeder weiteren Berufung.

Gegenwärtiger Vertrag, dessen Natification sobald thunlich erfolgen soll, ist in zweifacher Ausfertigung je für einen der kontrahirenden Theile von den Unterzeichneten vollzogen und besiegelt worden.

So geschehen zu Berlin, am 7. Juni 1856,

v. d. Neck. Wiescnbacch. (L S) (L. S.) Saint-Pierr e. (L S)

Der vorstehende Vertrag ist ralifizirt und die Auswechselung der

Bertrag zwischen Preußen und Oldenburg wegen Herstellung ciner Eisenbahn von Bingerbrück am RNhein durch das Fürstenthum Birkenfeld nach Neunkirchen. Vom 1. April 1857.

Seine Majestät der König von Preußen und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg haben zum Behufe einer Vereinbarung iegen Herstellung einer das Fürstenthum Birkenfeld berührenden Eisen- bahn von Bingerbrück am Nhein über Kreuznach nach Neunkirchen zu Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der König von Preußen: Allerhdödchstihren Geheimen Ober-Negierungdrath August Ludwig Freiherrn von der Neck, Allerhöôchstihren Wirklichen Legationsrath Julius Alexander Alo ys Saint-Pierre; ; Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg: R A Negierungs - Direktor Alexander Christian von Findh, Höchstihren Roe Legationsratb Dr. Friedrich August von Liebe; welche, unter Vorbehalt der Natification, über folgende Punkte überein- gekommen sind. Artikel 1,

Die Königlich preußishe und die Großherzoglich oldenburgische Ne- gierung verpflichten sih wechselseitig, eine Eisenbahn bon BVingerbrück am Nhein über Kreuznach durch das Fürsteuthum Birkenfeld nah Neun- kirchen, einer Station der Königlich preußischen Saarbrücker Staatsbahn, zuzulassen und zu fördern.

Jm Fürstenthum Birkenfeld soll die Bahn im Nahethal über Ober- stein, Kronveiler, Nohen, Hoppstädten, Neubrücker Mühle, Nohfelden und Wallhausen geführt werden.

Die aus dieser Richtung sich ergebenden verschiedenen Grenzübergangs- Punkte werden auf Grund der Vorschläge beiderseits zu bestelender Tech- nifer unverweilt speziell festgestellt werden.

Artikel 2.

Die Großherzoglich oldenburgische Regierung wird der Rhein - Nahe Eisenbahn-Gesellschaft, welhe von der Königlich preußishen Regierung bereits unterm 4, September 1856 (Geseg-Saminlung für die Königlichen preußischen Staaten für 13556 S. 785) konzessionirt worden if, auch ihrerseits, unter Beilegung des Rechts zur Expropriation des zur Bahns-

gleihmäßig auch auf die Bahnstrecke im Landgräflih bessishen Gebiete anlage nebst Zubehör erforderlihen Grund und Bodens , die Konzession Anwendung finden sollen, von. dem als Dividende vertheilbaren Nein-

zum Bau und Betrieb der vorgedachten Eisenbahn unverweilt ertheilen, ohne derselben weitere, in dem gegenwärtigen Vertrage nicht ausdrücklich

, : | è Lästi } ichtu auf N, Die Erhebung dieser Abgabe und deren Verwendung zur Amorti- NOIVAR DORAM G A C O sation der Actien des Unternehmens mittelst Ankaufs soll von der König- |

rtilkel 3. Die Großherzoglich oldenburgische Negierung ertheilt ferner ihre Zu-

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stimmung dazu, daß die Ausführung des Baues, so wie die Verivaltung und der Betrieb der Bahn für Rehnung der Gesellschaft der Königlich preußischen Negierung überlassen worden ist. Artikel 4. i

Die Hohen kontrahirenden Regierungen find darüber einverftanden, daß der mit der Wahrnehmung der Rechte und Juteressen der Actien- Gesellschaft beauftragte Vérwaltungsausshuß in allen das Unternehmen in sciner Gesammtheit angehenden Augelegenheiten nur mit der Königlich preußischen Direction, resp. mit der Königlich preußishen Regierung, welche die Vertretung der Großherzoglichen Regierung mit übernimmt, zu verhandeln hat. : i

Die Königlich preußische Negierung wird ihrerseits bon allen, das Unternebmen in seiner Gesammtheit betreffenden wichtigen Angelegenheiten, so weit ihr niht in den Statuten und in dem gegenwärtigen Vertrage die alleinige Entscheidung überlassen ift, insbesondere von allen Senerasl- Versammlungen die Großherzogliche Regierung in Kenntniß seßen, welcher es freistcht, einen Kommissarius in die General-Versammlungen zu senden, um bon den Verhandlungen Kenntniß zu nehmen.

Die Großherzoglich oldenburgische Regierung behält sih für folgende |

Fälle die Zustimmung vor: E zur Anlage von Zweigbahnen oder Bahnstrecken innerhalb des Fürsten-

thums Birkenfeld (§. 4 der Statuten);

zur Herstellung und Benußung anderer neuer Förderungsmittel an |

Stelle der Eisenbahn (YŸ. 6 der Statuten); zur Wahl eines anderen öffentlihen Blaites im ¡Fall des Eingehens des Birkenfelder Amtsblattes (§Y. 21 der Statuten);

zur Abänderung der Bestimmung, daß Ein Mitglied des Verwaltungs- |

Ausschusses seinen Wohnsiß im Fürstenthum Birkenfeld haben soll | Y i Großherzogli oldenburgishe Gebiet durchs{chneidenden Bahnstrecke jeder-

(§. 36 der Statuten).

Auch wird von Seiten der Königlich preußischen Regierung zur Auf- |

lösung der Gesellschaft (Y. 23 der Statuten) nicht ohne vorgängige | Í | taireffeften auf der das Königlich preußishe Gebiet durhziehenden Bahns- strede von der Großherzoglichen Grenze bis Neunkirchen resp. Vinger- | brück jederzeit ungehindert passiren fönnen. Die Großherzogli olden- Die speziellen Baupläne für die in das Großherzoglich oldenburgishe burgishen Truppen und Militaireffekten sollen auf der Nhein-Nahe Babn Gebiet fallenden Strecken der Bahn und deren Zubehör werden von der König- | lich preußischen Eisenbahn - Direction der Großherzoglich oldenburgishen Truppen und Militaireffeften befördert werden. Negierung zu Birkenfeld zur Prüfung und Genehmigung in landes- |

polizeilicher Hinsicht, insbesondere in Bezug auf Vorfluth, Wege - Ueber- | | Waaren, welche auf der Nhein-Nahe Babn aus dem Fürftenthum Birfen-

Verständigung mit der Großherzoglich oldenburgischen Regierung die Zustimmung ertheilt werden. Artikel 5.

gänge und dergleichen vorgelegt.

Jm Uebrigen bleibt die Feststellung der Bau - Eniwürfe der König- | fe | eine Durchgangs. Abgabe irgend einer Art auch in dem Falle nit erheben

lih preußischen Negierung vorbehalten. Hinsichtlih der Spezial - Rich-

tungélinie und Anlage der Stationen im Fürstenthum Birkenfeld werden |

die Wünsche der Großherzoglichen Negierung thunlichst berücksihtigt wer- Fischbach, auf preußischem, so wie bei Fronweiler und an einem geeig-

Gebiete werden Anhaltestellen angelegt und fortdauernd unterhalten werden.

Die Güter -, Lokal -, Personen - und gemischten Züge werden in der Regel an sämmtlichen genannten fünf Stationen, die durchgebenden Per- sonen - und die Schnellzüge dagegen nur bei Neubrüder Mühle und bei

Oberstein, die Courierzüge nach Wahl der Königlichen Eisenbahn-Direction |

nur entweder bei Neubrücker Mühle oder bei Oberstein anhalten. Artikel 6. Die Großherzoglich oldenburgische Negierung behält sih das Recht vor, innerhalb ibres Gebiets Zweigbahnen an die Hauptbabn und die

anhalten, anzuschließen. Artikel 7,

Die Rbein - Nabe Eisenbahn - Gesellschaft hat sämmtliche nach den §Ç§ÿ. 47 bis 51 der Statuten und nah dem Königlich preußischen Gesez vom 3. November 1838 ibr obliegenden Verpflichtungen auch binsichtlich |

der im Fürstenthum Virkenfeld belegenen Bahnstrecken zu übernehmen.

Sie ift insbesondere auch verpflichtet, den Anordnungen, welche |

wegen polizeilicher Beaufsichtigung der bei dem Bau der Bahn im Fürsten-

tbum Birkenfeld beschäftigten Arbeiter von der Regierung zu Birkenfeld

nach Benehmen mit der Königlichen Eisenbahn-Direction getroffen werden,

benden besonderen Kosten der polizeilichen Beaufsichtigung zu tragen. i L Artikel 8. Wegen aller Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues

und Betriebes binsichtlih der im Fürstenthum Birkenfeld bel:genen Bahn- | : | tere | lih zu benuzen, daß tägli böôcviiens funfzig t

strecken gegen die Actien-Gesellschaft erhoben werden, hat sich leßtere der

Entscheidung der zuständigen Gerichtöbehörden des Fürstenthums zu unter-

werfen und zu diesem Ende für alle von ibr und gegen sie zu führende

Prozesse einen im Fürstenthum wobnenden Bevollmächtigten zu bestellen,

welchem alle gerihtlichen Verfügungen gültig insinuixt werden können. Artikel 9.

Die Anstellung und Beauffichtigung des für den Betrieb der Babn und die Handhabung der Babnpolizei zu verwendenden Personals wird auch auf Großherzoglich oldenburgischem Gebiete der für die Verwaltung und den Betrieb der Bahn eingeseßten Königlich preußischen Bebörde überlassen. Jedoch wird leßtere dasjenige Dienstpersonal, dessen amtlicher Wohnsiß si auf Großberzoglichem Gebiete befindet, mit Ausnahme der Bahnhofsvorstände, der Erhebungs- und Telegraphenbeamten, aus Groß- herzoglichen Staatsangehörigen entnehmen, so weit dazu taugliche Jndi- viduen vorhanden sind.

Preußische Staatsangehöôrige, welche die Königlich preußische Negie- rung bei dem Betriebe“ im Gebiet der Großherzoglich oldenburgischen Negterung anstellt, scheiden dadur nicht aus dem Unterthanenverbande ibres Heimathslandes, wie auch die Anstellung Großherzoglich olden- burgischer Staatsangehöriger durch die Königlich preußische Negierung in deren Heimathéverbältnissen nichts ändern soll.

Die Eisenbahnbeamten, welhc ihren Wohnfiß im Fürstenthum Bir® kenfeld haben, find hinfichtlih der Dienstfübrung und eripline nur den preußischen Behörden, in allen sonstigen Beziehungen, insbesondere au, was die Verpflichtung zu Staats- und Kommunal- Abgaben betrifft , den Großherzoglich enburgisYen Eilen und Vebörden unterworfen.

L rtifel 10, :

Die Bahnpolizei wird die Königlich preußishe Negierung au in dem Großherzoglich oldenburgisd'en Gebiete dur die a der L en Großherzoglichen Bebö1de in Eid uùd Pflicht zu nehmenden Bahnpolizei- Beamten in demselben Umfange wie im eigenen Gebiete ausüben lassen.

: Das Bahnpolizei-Neglement soll, soweit irgend thunlich, gleihförmig für die ganze Bahn festgesegt werden. :

Dasselbe soll daher, nachdem es von der Königlich preußischen Negie- rung entworfen und der Großherzoglich oldenburgischen Negierung mitge- theilt, auch die von leßterer vorgeschlagenen , insbesondere durch lokale Verhältnisse begründeten etwaigen Modificationen berüdcksichtigt worden,

| von der Großherzoglich oldenburgischen Negierung für das Großherzogs

liche Gebiet ebenso wie von der Königlich preußischen Negierung für das Königliche Gebiet genehmigt und publizirt werden. s Mt Die von der Königlich preußishen Negierung geprüften Betiriebs-

| mittel sollen ohne weitere Nevision auch in dem Gebiete der Großherzogs | lich oldenburgischen Negierung zugelassen werden.

i Artikel 11. Die Festseßung der Fahrpläne und Tarife für die ganze Bahn, mit-

hin auch für die Bahnstrecke auf Großherzoglich oldenburgischem Gebiete, wird der Königlich preußischen Negierung überlassen.

N Artikel 12. Königlich preußische Truppen und Militaireffekten sollen auf der das

zeit ungehindert passiren fönnen. Desgleichen sollen Großberzoglich oldenburgishe Truppen und Mili-

zu den nämlichen ermäßigten Tarifsäßen, wic die Königlich preußischen

J A Die Königlich preußische Regierung verpflichtet fi, von denjenigen

feld durch Preußen nach dem Fürstenthum Birkenfeld befördert werden,

zu lassen, daß das Fürstenthum Birkenfeld mit den angrenzenden preußi- schen Landestheilen niht mehr zoilvereint sein oder hinfichtlich der inneren

den. Bei Oberstein und bei Neubrücker Mühle werden Bahnhöfe, bei Consumtionsabgaben nicht mehr in Gemeinschaft stehen sollte.

Die Großherzoglich oldenburgishe Negierung übernimmt die nämlice

neten Punkte zwischen Nohfelden und Wallhausen auf oldenburgishem Verpflichtung hinsitlih der aus Preußen durch daé Fürstentbum Eir!-er-

feld nah Preußen beförderten Transporte. | Artikel 14.

Die Großherzoglich oldenburgishe Regierung geftattet der Könige preußishen Postverwaltung, die auf der Eisenbahn fih bewegenten 2ú9- in beliebiger Weise und in beliebigem Umfange zur Beförderung von Postsendungen aller Art im Transit durch das Fürstenthum Birkenfeld benußen zu lassen, ohne für diesen Transit irgend eine Abgabe zu ent- richten, Dagegen ertheilt die Königlich preußishe Post-Verwaltung für

den Fall, daß das gegenwärtig bestehende Verhältniß, wonach die Köônig- lih preußische Negierung das Postwesen im Fürstenthum Birkenfeld mit

Züge: auf diesen Zweigbabnen an die auf der Hauptbabn sich bewegenden verwaltet, aufhörèn sollte, der Großherzoglich oldenburgishen Regierung

Züge, so weit diese an den betreffenden Bahnhöfen, resp, Haltestellen | j | porte innerhalb des Fürstenthums Birkenfeld für Sendungen nach und

| bon den Postanstalten dieses Landestheils mitbenugen zu lassen.

die Befugniß, die auf der Eisenbahn kurfirenden preußisHen Pofttrané-

Diese Benußung der preußischen Pofttransporte soll unentgelilic und nur gegen Erstattung etwaiger baarer Anslagen an Eisenbabn-F-acbt- gebühren stattfinden.

Artikel 15.

Die Großberzoglich oldenburgische Regierung räumt der Kêr preußischen Negierung die Befugniß ein, auch auf den im Fürftentl2m Birkenfeld belegenen Bahnstrecken einen preußishen Staatst

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L de anzulegen und in Betricb zu seßen. Für den Fall, daß die Kix

pünktlih nachzukommen und auch die durch diese Anordnungen entste- | preußisbe Regieruna von dieser Befugniß Gebrauch macen felt

dieselbe der Großherzoglih oldenburgischen Negieruug das die preußische Telegraphenlinie zur Beförderung von Steatédere

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Station zu Hannover und refp. bon lektcrer af in d

" und nah dem KFürftenthum LBirfenfeld bis ur Kbni d. S R R

entgeltlih befördert werden.

Die Zahl der beförderten 2cicheu sell me und für die Gesammtsumme nur in foweit Zak solche die Zahl bon 1500 Freizeiccn übe

Bedingung der freien Beförderung der depeschen ist, daß dieselben nad HZannode bhungóweise bei der Königlid prèeusif® geliefert werden.

Von dem Eisenbabuunternebmen fol, derèeta Gebäudesteuer und der KommunalFeuer, | k den Landesgeseyzgebung von der GeeUfee andere, also namentli feine Gewerk hoben werden. Die EifentadugeseUsckSe tisation8abgabe, welde in Ged bom 3. November 1838 VY. 3V did Normen in. dieser Hinsicdt aleicdut herzoglich vldendurgisden GEedtiete Dividende dertdeildaren Neing boben wird, zu enti@dtern