1857 / 150 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Die Euheou dieser Abgabe und deren Verweudung: zur Amortisas tion der Aktien des- Unternehmens mittelst Ankaufs soll: von der Königlich preußischen Negierunz ebenso für-die in das Großherzoglich oldenburgishe Gébiet falle. den Bahnstrecken , wie für den in ihrem eigenen Gebiete be- legenen Ben der Bahn bewirkt weiden.

Die Königlich preußishe Regierung wird das Ergebniß der Amorti- sation alljährlih zur Kenntniß der Großherzoglich oldenburgischen Yegies rung bringen.

Ina A éllendéter Amortisation der Stamm- Actien soll jede der Hohen kontrahirenden Regierungen Eigenthümerin des in ihr Gebiet fallenden Theiles der Bahn sammt Zubehör und verhältnißmäßige Miteigenthümerin des der Bahn im Ganzen zugehörigen Betriebsmaterials werden. Jedoch soll auch nach vollendeter Amortisation des Anlagekapitals die Verwal» tung und der Betrieb dec Bahn auf dem Großherzoglich oldenburgischen eben so, wie auf dem Königlich preußischen Gebiete der Königlich preußis-

schen Regierung zustehen. : , Z A

Die Großherzoglich oldenburgische Regierung erflärt sich damit ein- verstanden, daß, wenn zur Zeit -ihrer fünftigen Eizenthumsbetheiligung der in Preußen dermalen bestehende bezügliche Grundsaß noch geseßliche

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Geltung haben sollte, die Tarifsäße für Benußung der Bahn alsdann |

auf die durch Aufbringung der Kosten für deren Unterhaltung, Verwal- tung und Betrieb bedingte Höhe herabzujegen seien. Sollte dagegen jener Grundsay außer Anwendung treten, so wird die Königlich preußische Ne- gierung jährlich von dem Resultate des Rechnungsabschlusses über die Verwaltung der Bahn der Großherzoglich oldenburgischen Regierung innerhalb dreier Monate nach Abschluß der- Rehnung Kenutniß geben und deu nah dem Eigenthumsverhältniß der Bahn der oldenburgischen Regierung zustehenden Antheil an dem Neinertrage an die Großherzog- liche Landesokasse zu Birkenfeld auézahlen. Urlikel 17.

Eiwaige aus diesem Vertrage entstehende Streitigkeiten sollen shieds- rihterlih erledigt werden. : i

Jede der Hohen fontrahirenden Regierunzen wird dazu einen unpar- teiischen Schiedôsmann ernennen. Die beiden Schiedsrichter haben vor dem Eintritt in die Verhandlung einea Dritten sich beizuordnen, über dessen Person iu Ermangelung einer gütlichen Einigung das Loos zu entscheiden hat. Die Entscheidung des Str-itpunktes erfolgt sodann nach Stimmenmehrheit unter Ausschluß jeder weiteren Berufung.

Artikel 18. Gegenwärtiger Vertrag soll zur landeóherrlihen Genehmigung vor-

gelegt und die Auswechselung der darüber auszuferfigenden Natifica- tions-Urkunden sobald als möglich , spätestens aber binnen vier Wochen | Amtsverwaltung

erfolgen.

der Hohen kontrahirendèn Theile von den beiderseitigen Bevollmächtigten unterzeichnet und besiegelt worden. So geschehen zu Berlin, am 1. April 1891. v. d. Neck. v. Fin ckh. (L. 8.) (1. S.) Saint-Pierre. v, Liebe, O S) (L. S.)

Der vorstehende Vertrag is ratifizirt und die Auswechselung de r

Ratifications- Urkunden bewirkt worden.

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Ministerium für Sandel, Gewerbe unò öffentliche |

rbeiten.

Der bei dem Nogat - Brückenbau zu Marienburg beschäftigte Königliche Wasserbaumeister Shmidt ist zum Königlichen Vau-

Jnspektor ernannt worden.

Justiz - Ministerium.

Der Kreisgerihts-Rath Triebel in Angerburg ist zum Rehts- anwalt bei dem Kreisgerichte in Darkehmen und zugleich zum Notar

im Departement des Appellationsgerichts zu Justerburg, mit An=- ; weisung seines Wohnsißes in Darkehmen und mit der Verpflichtung |

ernannt worden, statt seines bisherigen Amts-Charakters fortan den Titel als Justiz-Rath zu führen.

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Allgemeine Verfügung vom 16. Juni 1857 be- treffend das Aufsichtsreht über die Dorfgerichte.

Allg. Landrecht Th. 11. Tit. 7 §ÿ. 82. 85. 56.

Stempelgesey vom 7. März 1822 §. 30 (Ges.-Samml. S. 57).

Allerhöchste Ordre vom 28, Oktober 1836 (Ves.-Samml. S. 308).

Gesey vom 21. Zuli 1852 (Ges.-Zamml, S. 465 und Staats-Anzeiger Nr. 177 S. 1065).

Es haben sich Zweifel darüber erhoben : ob und inwieweit die Gerichtsbehörden befugt sind, gegen Dorf- gerichte wegen Bersehen oder Pflichtwidrigkeiten, welche sie sich bei Ausführung gerihtiicher Geschäste haben zu Schulden kom- men lassen, Ordnungsstrafen festzusegên und einzuziehen.

Dessen zu Uxkund ist derselbe in zweifacher Ausfertigung je füx einen

Im Einverständuisse mit dem Herrn Minister des Jnneru wird den Gerichtöbehörden hierüber Folgendes eröffnet:

Die aus Schulzen und Schöppen bestehenden Dorfgerichte sind Gemeindebeamte. Insoweit sie aber in Gemäßheit der §5. 82, 85 und 86, Tit. 7, Th. Il, des Allg. Landrehts und anderer geseß- licher Bestimmungen ger ichtlihe Geschäfte, sei es im Auftrage der Gerithtsbehörden , sei es ohne Auftrag derselben , auszuführen haben, stehen sie unter der Aufsicht der Gerichtsbehörden, da diesen die Pflicht obliegt, dafür zu sorgen, daß die gerichtlichen Geschäfte ordnungsmäßig verwaltet werden. Aus dieser Aufsichtspflicht folgt das Recht der Gerichtsbehörden , die Dorfgerihte zur Erledigung der ihnen aufgetragenen oder ihnen ressortmäßig obliegenden ge- richtlihen Geschäfte anzuhalten, und zu diesem Zwecke nöthigenfalls Ordnungsstrafen gegen sie festzuseßen und von ihnen einzuziehen (vergl. §. 100 des Geseyes vom 21. Juli 1852).

Die übrige Disziplinargewalt über die Dorfgerichte steht da- gegen nach §. 78 des gedachten Geseßes vom 21, Juli 1852, da die Dorfgerichte in Bezieyung auf ihren hauptsächlichen Wirkungs-

| freis als Gemeindebeamte ersheinen, den Verwaltungsbehörden zu.

Eine Ausnahme von diesen Grundsäßen findet nur hinsichtlich der Contraventionen statt, welche von den Dorfgerichten bei Aus= führung gerihtlicher Geschäfte gegen die Stempelgesebße be- gangen werden, Nach §. 30 des Stempelgeseßes vom 7. Mírz 1822 haben alle Staats- oder Kommunal-Lehörden und Beamte, welchen eine richterliche oder Polizeigewalt anvertraut ist, die besondere Verpflichtung: auf Befolgung der Stempelgeseße zu halten und

| alle bei ihrer Amtsverwaltung zu ihrer Kenntniß kommenden Stem-

pel-Contraventionen von Amtswegen zu rügen. Wenn dort ferner bestimmt ist, daß Stempelstrafen gegen Staats- und Kommunal-

" Behörden, wie auch gegen Beamte, sofern densciben eine Nicht=

beahtung der Stempelgejeße bei ihrer Dienstverwaltung zur Last fällt, nur von der ihnen vorgeseßten Behörde ausgehen können, so sind in Beziehung auf die gerichtlichen Geschäfte der Dorf-

gerihte die Gerichte als die vorgesepten Behörden derselben zu erachten, Daher haben au die Gerichte die im Bereich ihrer vorfommenden Stempel -= Contraventionen der | Dorfgerichte mit den Stempelstrafen zu“ belegen und diese einzu- | ziehen. Demgemäß ist ferner über die Ermäßigung oder Nieder- | schlagung der von den Gerichtöbehörden gegen Dorfgerichte fest=- | geseßten Stempelstrafen nach der Bestimmung. Nr. 3 der Aller- höchsten Order vom 28. Oktober 1836 vom Justizminister zu ent- scheiden, wenn gegen die Festseßung Rekurs eingelegt wird (vergl. Verfügung des Finanzministers vom 14, September 1837, Schmidt's Kommentar zu den preußischen Stempelgeseßen 1859 S. 305).

Die Gerichtsbehörden werden angewiesen , sich nah diesen | Grundsäben zu achten, und demgemäß in den geeigneten Fállen zu

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| verfahren, Berlin, den 16, Juni 1857.

Der Justiz - Minister

Sitimons,

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| sämmtliche Gerichts-Behörden, mit Ausschluß | derjenigen im Bezirk des Appellations-Gerichts= hofes zu Köln.

| | z S L 2 Kriegs-Ministerium.

Verfügung vom 19, Juni 1857 betreffend die Verlegung der 1sten Festungs - Compagnie 7ten

| Artillerie-Regiments von Jülich nach Köln und

der Zten Festungs - Compagnie 8ten Artillerie-

Regiments von Köln nah Jülich,

| Seine Majestät -der König haben mittelst Allerhöchster Kabi-

| nets-Ordre vom 4, Juni c. zu genehmigen geruht, daß die 1ste

Festungs - Compagnie 7teu Artillerie - Regiments von Jülih nah

Köln und dagegen die 3te Festungs - Compagnie 8ten Artillerie-

" Regiments von Köln nah Jülich verlegt und dieser Wechsel zum

1, Oktober d, Js. in Ausführung gebracht werde,

Berlin, den 19, Juni 1857,

| Kriegs - Ministerium. Allgemeines. Kriegs-Departement, | von Hann, von Clausewiß.

1541 : Bekanntmachung vom 20. Juni 1857 betreffenb die Preissäße für die niht in natura erhobenen Rationen, für den Zeitraum vom 1. Juli bis Ende September 1857.

Die in dem Zeitraum vom 1. Juli bis Ende September 1857 von immobilen Truppen ni i ' ; ' Militair-Etat zuständigen Rationen werden, in bekannter Weise, nah folgenden Preissäber veraltit, in natura empfangenen, «us den

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Einzelne Fourage- Beträge für kranke

| Die monatliche Ration

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| Berlin, den 20, Juni 1857. Kriegs - Ministerium.

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Messerschmidt,

Dienstpferde.

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Militair - Oekonomie =- Departement.

Wil cke.

Abgereist: Se, Durchlaucht ter Herzog Christian und

Se, Durchlaucht der Erbprinz Friedrich zu Schleswig -= Holstein-Sonderburg-Augustenburg, nah Breslau,

Se, Durchlaucht der Fürst August Sulkowski, nach Schloß Reisen.

Der General-Juntendant der Königlichen Schauspiele, Kammer- herr von Hülsen, nach Wiese bei Preußisch Stargardt.

u Berlin, 27, Juni, Se, Majestät der Köuig haben Aller= gnädigst geruht: Dem Commandeur der 15ten Division, General- Lieutenant von Schadck, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Großherzogs von Sachsen - Weimar Königlicze Hoheit ihm ver- liehenen Groß - Kreuzes des Haus - Ordens vom weißen Falken, dem persönlichen Adjutanten des Prinzen Carl von Preußen Königliche Hoheit, Hauptmann Baron von Puttkammer, zur Anlegung des von des Königs von Sardinien Majestät ihm verliehenen Offizier - Kreuzes des St, Mauritius - und Lazarue- Ordens z so wie Lem, als preußischer Unterthan in Düsselkorf wohu- hasten, Königlich Hannoverschen Major a. D. Eichhorn zur An- legung des von des Königs von Hannover Majestät ihm verliehenen Ritter - Kreuzes des Guelphen - Ordens zu ertheilen,

Personal-Veränderungen in der Armee.

Offiziere, Portepee-Fähnriche 2c.

Ernennungen, Befördecungen und Versezungen. Den 8. Juni.

Kappe, Oberst u. Kommandant von Stralsund, die Genehmigung |

zum Tragen der Uniform des 6. Juf. Negts, unter Führung à la suite desselben, v. Baczko, Oberst u. Commandeur der 5. Jufant. Brigade, die Genehmigung zum Tragen der Uniform dee 12. Jnf. Regts. , unter Führung à la suite ‘desselben, ertheilt. v. Holyendorff, Sec. Lt. bom 2, Kür, Negt,, Frhr. v. Meerscheidt- Hüllessem, See, Lt. bom 21.

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Juf. Regt., zu Pr. Lts. befördert, v. d. Osten, Hau x e E j ¿ Vi Di : ptm. vom 14. Zuf. dl A N e zum Major, zum Commandeur des 1. Bats. v. Bonin, Pr. Lt Gon S E

L : ; . Lt, bom 9. Jäger: Bat., zum Ha Barfus- galkenburg, Sec. Lt. von den i n Br. D EFerl Pert Far: bom 2. Jäger-Bat , zum Sec. Lt. iun 5, Jäger-Bat. Graf zu Dohna, Oberjäger vom 6. Jäger-Bat., Gr. zu Eulenburg, Unteroff vom 1. Garde-Negt. zu Fuß, zu Port.-Fähnrs., v. Wolffradt Pr Lt. vom 2. Garde-Neg*. zu Fuß, zum Hauptmann, Bar. v. B ub l gen. Schimmelpenning v. d. Ohe, Gr. v. Schlieffen, Sec. Lts. bon dems. Negt, z. Pr. Lts, v. Ederhard, Pr, Lt. v. Garde-Res. Jnf. Regt., z. Hauptm b. Brederlow, Sec. Lt. von dems. Negt,, zum Prem. Lieut. befördert. b, Brandenstein, Rittm, und Command. der Leib-Comp. des Negts. der Gardes du Corps, zum Chef der 3, Comp. und Command. der Zten Esf, bv. Nauch, YNitum, und Chef der 4. Comp. desselben Regts., zum Command. der Leib-Comp. ernannt. v. Rochow, Prem. Lt. bon dems. Negt., unter Ernennung zum Chef der 4. Comp., zum Rittmeister, Graf v. Kleist, Sec. Lt. von dems. RNegt., zum Pr. Lt., v. Nosenberg Pr Lt. vom Garde-Kür.-Negt., zum Fiiitmeister, v. Prillwiß, Sec, Lt. bon dems. Negt., unter Stelluag à la suite des Negts,, zum Premier-Lieute- nant, v. Warburg, Seconde-Lieutenant von demselben Regiment, zum Premier-Licutcnant, Prinz Leopold von Schwarzburg-Sondersbausen Sek. Lt bon demseiben Negt. , zum überzähligen Prem. Lt, befördert. b. Saldern-Ahlimb, Set. Lt, vom 7. Kür. Negt., ins Garde-Kürass. Negi. verseßt. v. Köhler, Sek, Lt, vom Garde-Drag. Negt, v. Roch ow,

| Sek. Li. vom 1. Garde-Ulan. Negt., zu Prem, Lts., d. Dailwiß, Port.

Fähnr. von dems. Regt., zum Sek, Lt. befördert. v. Alvensleben Il Port. Fähnr. vom 1, Garde - egt. zu Fuß, ins 7. Kür. Negt. ver seß! v. Ciesielsfki, Oberst u. Commandeur der 27. Juf. Brigade, die Genéeb- migung zum Tragen der Uniform des 17. Juf. Negts , unter Führung a laute dies, vigts., ertheilt. Bene, Plewig, Port. ¿Fâbnrs. v, 15. Inf. Regts, zu Sek, Lts, v, Buse, Pr. Lt. vom 17. Juf. Ngt., zum Haupim. Nitter, Sec. Lt. von dems, Negt., zum Pr. Lt., Tübb en, Port. Fäbnr. von dems. Neg, zum Sec. Lt., Deeß, Unteroff. von dems. Negt., zuu, Port. Fähnr, Frhr. v. Diepenbrock-Grüter, Pr. Li. vom 11. Hu!. Negt., zum Nittm, v, Crana ch, Sec. Lt. .von dems. Negt, zum Pr. Lt. befördert. Packenius, Unteroff. vom 25. Jnfant. Negim., v. ayn, Bnueroff. vom 48. Juf. Negt. , zu Port. Fäbnrs., v. Hugo, Pr. Lieut. vom 37. Juf. Negt, zum Hauptm.,ckv. Bançels 1. Sec. Lt. bon dems. Negt., zum Pr. Lt, Kosacck, Scherpe, Port. Fähnri®s von demselben Negiment, zu See. Lts, Dilthey, Unteroffizier von demselben Negt. Bütiner, Unteroff. vom 38. Juf. Negt., zu Port. Fähnrs., Ha sse,

t S E I E Dee S S Eu ale ded zitt lues G u u E E I r L Air iEr: T mi etn ps