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is, und zwar nach dem beinahe einstimmigen Gutachten aller ver- nommenen Fachmänner, davon Abstand genommen worden, die Stärke des zu den Kesseln zu verwendenden Materials zu bestim- men. Die Bemessung derselben ist dem Urtheil des Verfertigers Überlassen, wie dies schon bisher bei allen Kesseln von anderer als chlindrischer Form der Fall war, Dagegen erschien es im Juteresse der Sicherheit geboten, die Druckprobe mittelst Anwendung einer Druckpumpe mit Wasser über den anderthalbfachen Betrag des dem Drucke der beabsichtigten Dampfspannung entsprechenden Ge- wichts, mit welchem Betrage sie bisber stattfand, zu erhöhen und als Regel den dreifachen Betrag dieses Gewichts festzuseßen, Diese Erhöhung if von einem Theile der vernommenen Fachmänner em- pfohlen, sie entspricht den in den benachbarten Ländern, namentli in Frankreih und Belgien bestehenden Vorschriften und fie wird, wie die in diesen Ländern gemachten Erfahrungen darthun, ohne erheblihe Schwierigkeiten durchzuführen sein, Sollte bei hohen Dampfspannungen das verwendbare Manometer nicht ausreichend sein, so ist die Probe mittels Belastung des Sicherheits8ventils der Pumpe zu bewirken. Eine Probe mit dem zweifachen Betrage fonnte nur bei Kesseln von Lokomotiven und solchen Dampfschiffs- fesseln, welhe nah Art derselben gebaut find, für ausreichend er- achtet werden, weil die ununterbrochene Aufsicht, welcher dieselben unterworfen sind, eine Garantie gewährt, wie solche bei anderen Kesseln in gleichem Maße nicht vorhanden ist.
Die Bestimmungen des Regulativs finden auf alle Dampf- kessel Anwendung, zu deren Aufstellung die Genehmigung am Tage der Publikation des Regulativs durch das Amtsblatt noch nicht ausgefertigt ift.
Daß die Anordnungen desselben, welhe eine Erhöhung der Sicherheit bezwecken, insbesondere die in den §§. 8 und 9 vorge- \chriebénen Vorkehrungen auch bei soihen Dampfkesseln, welche bereits fonzessionirt sind, angebracht werden, ist im Hinblick auf die zahlreihen Explosionen, welche in jüngster Zeit stattgefunden, und die Opfer, welche sie gefordert haben, dringend zu wünschen. Die Königliche Regierung wolle daher bei Revisionen der Kessel und sonst in geeigneter Weise darauf hinwirken, daß diesen Vorschriften, deren Erfüllung im eigenen Junteresse der Kesselbesißer liegt und mit nicht beträchtlichem Aufwande zu bewirken ist, genügt werde.
Berlin, den 31. August 1861.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, V n 3d (P De
An sämmtliche Königliche Regierungen (mit Ausnahme der zu Sigmaringen),
d,
Cc quil ari, betreffend die Anlage von Dampfkesseln.
Nachtrag vom 19. Januar 1855 (Staats-Anzeiger Nr. 23 S. 161).
Desgl. vom 6. August 1856 (Staats-Anzeiger Nr. 190 S. 1566). Unter Aufhebung des Regulativs, betreffend die Anlage von Dampf- kesseln, vom 6. September 1848 — Geseßsammlung Seite 321 — und der Nachträge zu demselben vom 19, Januar 1855 — Geseßsammlung Seite 32
— und vom 6. August 1856 — Geseßsammlung Seite 707 — wird auf | Grund der §§. 12 und 15 des Gesehes, betreffend die Errichtung gewerb- | liher Anlagen vom 1. Juli 1861 für die Anlage von Dampfkesseln, es |
mögen solche zum Maschinenbetriebe oder zu anderen
i l Zwecken dienen, das nachstehende anderweite Regulativ erlassen: 1
V
Dem Antrage auf Ertheilung der Genehmigung zur Anlage eines Dampfkessels (§. 2 des Geseßes vom 1. Juli 1861) sind nachstehend ge- nannte Zeichnungen und Beschreibungen in doppelter Ausfertigung bei- ufügen : zuf wenn die Anlegung eines feststehenden Dampffkessels beabsichtigt
wird:
1) ein Situationsplan, welcher die zunächst an den Ort der Auf- stellung stoßenden Grundstücke umfaßt, und in einem, die hin- reichende Deutlichkeit gewährenden Maßstabe aufgetragen ift ;
2) der Bauriß, wie er von dem Erbauer wegen Angabe der er- forderlichen Räume geliefert wird, aus welchem sih der Stand- punkt der Maschine und des Kessels, der Standpunkt und die Höhe des Schornsteins und die Lage der Feuer- und Rauch- röhren gegen die benachbarten Grundstücke deutlich ergeben muß; hierzu kann den Umständen nach ein einfacher Grundriß und eine Längenansicht oder ein Durchschnitt genügen ; eine Zeichnung des Kessels in einfachen Linien, aus welcher die Größe der vom Feuer berührten Fläche zu berechnen und die Höhe des niedrigsten zulässigen Wasserstandes Über den Feuer- zügen zu exsehen ist; eine Beschreibung, in welcher die Dimensionen des Kessels, die Stärke und Gattung des Materials, die Art der Zusammen- seßung, die Dimensionen der Ventile und deren Belastung, fo wie die Einrichtung der Speisevorrichtung und der Feuerung genau angegeben sind.
Die shriftlihe Angabe über die Kraft und Art der Dampfmaschine, und welche Arbeit fie betreiben soll, genügt hiernach, ohne weiteres Ein-
gehen in ihre Construction durch Zeichnungen. Dex Beibringung bon Nivellements - Plänen bedarf es nur dann,
wenn dieselbe zum Zweck der Wahrnehmung allgemeiner polizeilicher Rück-
sichten, z. B, wegen des Abflusses des Condensationswassers. d lia
von Wasserbebältern, Cisternen u. \. w. von der Regierung verlangt wird.
IL. Wenn die Anlegung eines Schiffs-, Lokomotiv - oder Lofkomobil-
Dampfkessels beabsichtigt wird :
eine Zeichnung und Beschreibung, wie vorstehend unter Nr. 3
g á ¿NSgTTen,
Von den eingereichten Zeichnungen und Beschreibungen wird
nach Ertheilung der Genehmigung zur Anlage A Ercinplar e
Antragsteller zu seiner Legitimation beglaubigt zurückgegeben , das andere aber bei der E E aufbewahrt.
Ñ _Die Prüfung der Zulässigkeit der Anlage erfolgt nach Maßgabe der Bestimmung in §. 12 des Geseßes vom 1. Juli 1861. Insbesondere sind im allgemeinen polizeilichen Jnteresse nachfolgende Vorschriften zu beach- ten, deren genaue Befolgung vor Ertheilung der Genehmigung zur Be- nußung des Dampffkessels durch einen sachbverständigen Beamten zu beschei- nigen ist | /
9.3
Unterhalb solcher Räume, in welchen sich Menschen aufzuhalten pfle- gen, dürfen Dampfkessel, deren vom Feuer berührte Fläche mehr als fünf- zig Quadratfuß beträgt, nicht aufgestellt werden. / S
Jnnerhalb solher Räume, in welchen Menschen sih aufzuhalten pfle- gen, dürfen Dampfkessel von mehr als fünfzig Quadratfuß feuerberührter Fläche nur in dem Falle aufgestellt werden, wenn diese Räume (Arbeits- säle oder Werkstellen) sich in einzeln stehenden Gebäuden befinden und eine verhältnißmäßig bedeutende Grundfläche und Höhe besißen, und wenn die Kessel weder unter Mauerwerk stehen, noch mit Mauerwerk, welches zu: anderen Zwecken, als zur Vildung der Feuerzüge dient, überdeckt sind.
Jeder Dampfkessel, welcher unterhalb oder innerhalb solcher Räume aufgestellt wird, in welchen Menschen sich aufzuhalten pflegen, muß so angeordnet sein, daß die Einwirkung des Feuers auf denselben und die Circulation der Luft in den Feuerzügen ohne Schwierigkeit gehemmt wer- den kann. i :
4
Soll ein Dampfkessel niht in oder unter Räumen, in welchæn Men- schen sih aufzuhalten pflegen , aber in einer Entfernung von weniger als zehn Fuß bon bewohnten Gebäuden aufgestellt werden, so muß er von der außeren Wand der leßteren durch eine mindestens zwei Fuß starke Schuß- wand getrennt werden, deren Höhe seinen höchsten Oampfraum um mindestens drei Fuß übersteigi. Diese Shußwand kann in Holz oder Stein mit Füllung ausgeführt und durch die Umfassungswand des Kessel- raums gebildet werden. |
a, e __ Zwischen demjenigen Mauerwerk, welches den Feuerraum und die ¿Féuerzüge des Dampfkessels einschließt (Nauchgemäuer) und den dasselbe umgebenden Wänden muß ein Zwischenraum von mindestens drei Zoll verbleiben, welcher oben abgedeckt und an den Enden bis auf die nötbigen Luftöffnungen verschlossen werden darf. E
§0. : Die durch oder um einen Dampfkessel gelegten Feuerzüge müssen an threr höchsten Stelle mindestens vier Zoll unter dem im Dampfkessel fest- geseßten niedrigsten Wasserspiegel liegen. Bei Dampfschifffesseln von mehr als bier bis sechs Fuß Breite muß die Höhe des niedrigsten Wasserspiegels über den höchsten Feuerzügen mindestens sechs Zoll, bei solchen von mehr als ses bis acht uß Breite, acht Zoll und bei solhen von mehr als
| aht Fuß Breite mindestens zehn Zoll betragen.
Auf Rauchröhren finden die vorstehenden Bestimmungen in dem Falle
4 ) Î ; Gy 1 o 1 Î É | keine Anwendung, wenn ein Erglühen des mit dem Dampfraum in Be-
h y (+0 N01 (¿ToQ {Hvov_ T 4 ; : « S rührung stehenden Theiles ihrer Wandungen nicht zu befürchten steht.
. e ia To1ropv (+{+ 5 Br d G f G ; N : y 5 (7 Die Feuerung feststehender Dampfkessel ist in solchen Verhältnissen anzuordnen, daß der Nauch so vollkommen als möglich verzehrt oder
| durch den Schornstein abgeführt werde, ohne die benachbarten Grunds-
besißer erheblich zu belästigen. Vorschriften zu beobachten :
1) Die Schornsteinröhre zum Abführen des Rauches kann sowohl massiv, als in Eisen ausgeführt werden. : / a) Jm ersteren Falle kann die Nöhre in den Wänden eines Ge-
bäudes eingebunden sein, oder ganz frei ohne Verband mit den Wänden innerhalb oder außerhalb des Gebäudes aufgeführt wer- den; die Wangen müssen aber eine der Lage und Höhe der Schornsteinröhren angemessene Stärke bekommen.
Jm zweiten Falle muß um die Röhre, insofern die Auf- stellung innerhalb eines Gebäudes und in der Nähe feuer- fangender Gegenstände erfolgt, eine Verkleidung von Mauersteinen bis zur Höhe des ¿Dachforstes in einer der Höhe angemessenen Stärke aufgeführt und eine Luftshicht von mindestens drei Zoll zwischen der Röhre und ihrer Umfassung belassen werden. Jn beiden Fällen müssen bei der Ausführung innerhalb eines Ge- bäudes, Holzwerk oder feuerfangende Gegenstände mindestens einen Fuß weit von den inneren Wandungen der Schornstein- rôhre entfernt bleiben und dur eine Luftschicht von der leßteren
: getrennt sein. : 5
2) Die Weite der Schornsteinröhre bleibt der Bestimmung des Unter- nehmers überlassen, dergestalt, daß die für sonstige Feuerungsanla- gen hinfichtlich der Weite der Schornsteinröhren geltenden Vorschrif- ten nicht zur Anwendung kommen. /
3) Die Höhe der Schornsteinröhre bleibt ebenfalls der Bestimmung des Unternehmers überlassen und ist nöthigenfalls von der Regierung dergestalt festzusezen, daß die benachbarten Grundbesiger dur Rauch, Nuß u. #. w. keine erheblichen Belästigungen oder Beschädigungen erleiden. Treten dergleichen Belästigungen oder Beschädigungen, nachdem der Dampfkessel in Betrieb geseht worden ist, denno her- vor, so ist der Unternehmer zur nachträglichen Beseitigung derselben
Es sind zu dem Ende die nachfolgenden
1697
durch Erhöhung der Schornsteinröhre, Anwendung rauchbverzehrender
Vorrichtungen, Benußung eines anderen Brennmaterials oder auf
andere Weise verpflichtet.
Auf Dampfschiffkessel und Lokomotivkessel finden diese Bestimmungen feine Anwendung und auf Kessel von Lokomobilen nur in dem Falle, wenn solche längere Zeit an einer E Stelle in Betrieb erhalten werden.
Jeder Dampfkessel muß mit mehr als einer der besten bekannten Vor- rihtungen zux jederzeitigen zuverlässigen Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern desselben, wie z. B. mit gläsernen Wasserstandsröhren oder Wasserstandsscheiben mit Probirhähnen oder Schwimmern u. s. wo. versehen sein. Diese Vorrichtungen müssen unabhängig von einander wirksam uud s muß eine von ihnen mit einer in die Augen fallenden Marke des Nor- malwasserstandes versehen sein. G0
An jedem Dampfkessel muß ein Speiseventil angebracht sein. |
Jeder Dampfkessel muß mit wenigstens zwei zuverlässigen Vorrich- tungen zur Speisung versehen sein, welche ein und dieselbe Betriebskraft nicht haben dürfen, und von denen jede für fih im Stande sein muß, das zur Speisung erforderliche Wasser zuzuführen. Mehrere zu einem Betriebe vereinigte Dampfkessel werden E ein Kessel angesehen.
Auf jedem Dampfkessel müssen ein oder mehrere zweckmäßig ausge- fü hrte Sicherheitsventile angebracht sein , welche nah Abzug der Stiele und der zur Führung derselben etwa vorhandenen Stege für 1 eden Qua- dratfuß der gesammten, vom Feuer berührten Fläche im Ganzen minde- stens die nachstehend bestimmte freie, zur Abführung der Dämpfe dienende Oeffnung haben, nämlich bei einem Ueberschuß der Dampfspannung über den Druck der äußeren Atmosphäre von
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A 1 | 7 | 5 2 D Jz
041145212608 34/4 vis | bis| bis| bis| bis| bis| bis| bis| bis| bis| bis | bis wud 14| 2 L) 3138| 4/446 [54 [6
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Atmosphären
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Wenn mehrere Kessel einen gemeinscaftlichen Dampfraum oder ein gemeinschaftliches Dampf-Abführungsrohr haben , bon welchem sie nicht einzeln abgesperrt werden können, so genügt es, wenn darauf im Ganzen mindestens zwei dergleichen Ventile angebracht A. _
Dié Ventile müssen gut bearbeitet und \o eingerichtet sein , daß M ¿war beliebig geöffnet , aber nit mehr belastet werden können , als ie vorgeschriebene Spannung der Dämpfe erfordert. Sind zwei oder mehrere Ventile angeordnet und besißt “eins derselben die im Vorstehenden fest- geseßte freie Oeffnung zum Abführen der Dämpfe, so genügk es, wenn nur dies eine Ventil gegen unbefugte Belastung geshüßt wird. Für das Ventil und den Belastungshebel muß eine Führung angebracht und bei bescränktem Dampfraum im Kessel eine Vorrichtung getroffen men, durch welche beim Erheben 0 da das Aussprißzen des Kesselwassers ur die Oeffnung verhindert wird. E a A urs abla - Lokomotiv - und Lokomobil - Kessel müssen mindestens wei Sicherheitsventile erhalten. Bei Dampfschiffskesseln muß dem einen Ventil auf dem Verdeck eine solche Stellung gegeben werden, han Die Mor geschriebene Belastung mit Leichtigkeit untersucht werden kann; licgt der Dampfraum unter dem Verdeck, so gènügt es,
dem Verdecke aus leicht zugänglich ift. g. 11. L e N
An jedem Dampfkessel oder an den Dampfleitungsröhren muß eine Vorrichtung angebracht sein, welche den stattfindenden Drud E im Kessel zuverlässig angiebt (Manometer). Wenn mehrere Dampffesse anen ge meinschaftlichen Dampfraum oder ein gemeinschaftliches Dampsfro Ir En von dem sie nicht einzeln abgesperrt werden können, |0o genügt es N die Vorrichtung an einem Kessel oder an dem gemeinschaftlichen „Dampfe raum oder Dampfrohr angebracht ist. An Dampfschiffskesseln Le solche Vorrichtungen angebracht werden, von denen die eine e Dele raum im Gesichtskreise des Wärters, die zweite an einer so A telle sich befindet, daß sie vom Verdeck aus leicht beobachtet werden anm.
Die Wahl der Construction für die Manometer ist freigestellt, V muß jedoch, um ihre Richtigkeit prüfen zu können, ein oben MeneA Que: silberrdöhren-Manometer (Kontrol-Manometer) vorhanden sein, mir AS jem ieder mit einem anderen Manometerx versehene Dampfkessel in Verbindung gebracht werden kann. E L 5
n E besonderer örtlicher Verhältnisse eine Verbindung i Kontrol-Manometers mit dem Oampfraume des Kessels me E t fann ausnahmsweise das Kontrol - Manometer , bon dem Kessel Ù A an einem geeigneten Orte aufgestellt werden i V E Kontrol-Manometer mit der zur Erzeugung des Drucks erforderlichen V0 richtung versehen ist.
An allen Manometern, ml | die in der polizeilichen Genehmigung zux Benußur gelassene höchste Dampfspannung durch eine in die bezeichnet sein. G. 12
s (p ehr. Die Verwendung von Gußeisen zu den Wandungen S R D der Feuerröhren und Siederöhren 11 ohne Ausnayme n N Vasen Bes [S E v uan He igs E C E A " Mannlawbedel, zieh1 iht zu rechnen: Wan e, Benlltge S N E D aiel von, RelaigndSluken und Rohrstußen, Veytexs_folerp sie nicht von Kesselmauerwerk umschlossen oder bom Feuer berührt 1D, n der Damp f- “Die Verwendung von Messingblech zu den an N oMestingblechs
kessel ist gleichfalls untersagt, es ist jedoch gestattet, sich des MeshingteS
CJLinien freie Oeff- nung.
mit Aus\{luß der Kontrol-Manometer, muß
Augen fallende Marke
wenn das eine Ventil von |
zu Feuerröhren bis zu einem inneren Durchmesser von vier Zollen zu be- dienen. G: 28.
Um die Dampfkessel gegen das Zerreißen und Zerspringen durch den Dampfdruck zu fichern, darf zur Fertigung derselben nur gutes Material verwendet werden. Bei allen Dampfkesseln bleibt die Bestimmung der Stärke des Materials dem Verfertiger des Kessels überlassen, Derselbe hat dafür zu sorgen, daß die Wandstärke des Kessels, so wie der Siede- und Feuerröhren, beziehungsweise des Feuerkastens mit Rücksicht auf die etwa ananten Verankerung durch Stehbolzen, dem beabsichtigten Dampf- druck entsprechend , bestimmt, auch jedes Feuerrohr , dessen Durchmesser mehr als vier Zoll beträgt, dureh eine angemessene Verstärkung gegen ein Zusammendrücken und Abreißen gesichert werde.
In allen diesen Beziehungen , so wie für die Zweckmäßigkeit der ge- wählten Construction ist der MFCE A des Kessels verantwortlich.
d; 14.
Jeder Dampfkessel muß, bevor er eingemauert und ummantelt wird, nach Verschluß sämmtlicher Oeffnungen und Belastung der Sicherheits- ventile mittelst einer Druckpumpe mit Wasser geprüft werden, und zwar:
bei Kesseln von Lokomotiven und den nah Art derselben gebauten Schiffsdampfkesseln mit dem zweifachen,
bei allen anderen Dampffkesseln mit dem dreifachen Betrage des dem Dru der beabsichtigten Dampfspannung entsprehenden Gewichts.
Die Kesselwände und die Wände der Feuerzüge müssen dieser Prü- fung widerstehen, ohne eine Veränderung ihrer Form zu zeigen. Diese Druckprobe muß wiederholt werden: y
a) nach Reparaturen, welche in der Maschinenfabrik haben ausgeführt werden müssen; “S
b) wenn feststehende Kessel an, einer anderen” Betriebstätte aufgestellt werden. (
4 10: ,
An jedem Kessel muß der na der polizeilichen Genehmigung zulässige Uebershuß der Dampfspannung über den Oruck der äußeren Atmosphäre, so wie der Name des Fabrikanten, die laufende Fabriknummer und das Jahr der Anfertigung in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise ange- geben sein. | g. 16. i |
Die in §. 12 des Eésehes vom 1. Juli 1861 vorgeschriebene Unter- suchung muß si:
1) auf die vorschriftsmäßige Construction des Dampffessels, 2) auf die gehörige Ausführung der sonstigen, in diesem Regulativ oder in der Genchmigungs-Urkunde enthaltenen Bestimmungen erstrecken. Î : [
Die Untersuchung des Kessels muß vor dessen Aufstellung erfolgen. und kann in der Fabrik, wo derselbe verfertigt worden, oder an dem Orte geschehen, wo er aufgestellt werden soll. A |
"Die Untersuhung über die Ausführung der sonstigen Bestimmungen wird nah Aufstellung des Dampfkessels vorgenommen. ,
Beide Untersuchungen werden spätestens drei Tage nach geschehener Anzeige von der erfolgten Vollendung oder Ankunft des Kessels am Be- stimmungsorte, beziehungsweise von der geschehenen Aufstellung desselben angestellt und es werden die hierüber zu ertheilenden Bescheinigungen spätestens in drei Tagen nach der veranstalteten Untersuchung au®8-
gefertigt. j G U
Sollen Dampfkessel, welche ih bereits im Gange befanden, als die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 1. Januar 1831 Gesepesfraft erhielt, oder welche zwar erst später aufgestellt, vor threr Benuzung aber na Maßgabe der zur Zeit ihrer Aufstellung bestehenden Do a N worden sind, an einem anderen Orte benußt werden, ]o fann eine Ab=-
änderung ihrer Construction nicht gefordert, werden. Gw allen anderen Beziehungen sind jedoch in diesen Fällen die in dem gegenwärtigen Ne- gulativ getroffenen Bestimmungen zu beobachten. : Berlin, den 31. August 1861. Oer Minister füx Handel, Gewerbe und dffentlihe Arbeiten. gez. von der Hehd!,
E ERS T L M
Ministerium der geistlichen , Unterrichts - und Medizinal - Angelegenheiten.
e T A C L des Dr. Ron
An der Realschule zu Barmen ist die Anftellung S f L ON R O q on | als Ordentlicher Lehrer genehmigt worden
A (d Hot L, aer f L
der General-Lieutenant un
Abgereist: . E B A n reiberr von Moltke, nach Lon.
| des Generalstabes der Armee, F
R (T ‘5 N n e, \(Frceueng z T
ung des Dampffkessels zu- |
Nichtamtliches. Ca A 3 17 s 5 (D 59 talt) p RT Hoi Hamburg, 9°. September, Nachdem Se. Königliche Hoheit E s c) G 0 aof or N Q mere { der Prinz Adalbert von Preußen gestern Vormittag me Gg et Gafoni i ) ens{czein acnommen Yai | Audienzen ertheilt und den Hafen in O R | | fand” bei thm “im Hötel he PEuvope: ene A aulaliGe, Ho | 50 Couverts statt. Geute Mittag beehrte Se. Königliche j E L O / Cid 0 C ang Vil vort an Bord die Börse mit seinem Besuche und ging von dorl ( Ser s e C? ; mol ho ° 1f nor & Ut U | Gafen liegenden Flottille, welche darauf unter Db