1906 / 140 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 16 Jun 1906 18:00:01 GMT) scan diff

E P m R RREN SD ta D L ch E S A E E E E E R A N Ma L S F TLE Le A E E Lt A E S S O

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den Res. Offizieren des Regts. übergeführt, Demuth, Oberlt. im 2. Mafur. Juf. Regt. Nr. 147; derselbe istzu den Offizieren der Landw. Inf. 1. Aufgebots übergeführt, Doering, Oberlt. im 2. Westpreuß. Deut Regt. Nr. 15, mit der Aussicht auf Nusnuta 1s ivildienst ; derselbe ist zu den Offizieren der Landw. Fußart. 2. Aufgebots über- geführt, Hutt, Festungsbault. bei der Fortifikation in Mey, mit der Ausficht auf Anstellung im Zivildienst; derselbe ist zur Landw. 2, Auf- ebots der Felamgenanossizere übergeführt. v. Nocheid, Lt. im Braunschweig. Huf. Gas Nr. 17, der die bewilligt.

Von ‘ihrer Dienststelung auf ihr Gesuh enthoben: Jaeger- \{chmid, Oberstlt. z. D. und Kommandeur des Landw. Bezirks 11 Mülhausen i. E., mit der Erlaubnis zum s der Uniform tes 1. Bad. Leibgren. Regts. Nr. 109, Boettge, Major z. D. und Be- zirksoffizier beim Landw. Bezirk Schrimm, mit der Erlaubnis zum Tragen der Uniform des 5. Westfäl. Inf. Negts. Nr. 53.

Der Abschied mit ihrer Pension bewilligt: Haupt (Hirschberg), Oberst z. D,, zuleßt Oberstlt. und Abteil. Chef im damal. Nebenetat des Großen Generalstabes, mit der Erlaubnis zum ferneren Tragen der Uniform des Generalstabes der Armee, Braun, Oberstlt. z. D. und Kommandeur des Landw. Bezirks Natibor, mit dem 22. d. M., mit der Erlauknis zum Tragen der Uniform des 8. Rhein. Inf. Regts.

Nr. 70.

Auf ihr Gesuch mit ihrer Penfion zur Disp. gestellt: Höfer, Oberst a. D. in Swinemünde, zulegt Kommandant von Swinemünde, mit der Erlaubnis zum ferneren Tragen der Uniform des Inf. Regts. von Winterfeldt (2. Oberschles.) Nr. 23, Pfaff, Oberstlt. a. D. in Wiesbaden, zulegt Major und Abteil. Kommandeur im Trier. Felds- art. Regt. Nr. 44, mit der Erlaubnis zum ferneren Tragen der Uniform des 1. Nassau. Feldart. Regts. Nr. 27 Oranien. Dahms, per im Inf. Reat. Graf Barfuß (4. Westfäl.) Nr. 17, zur Res.

urlaubt. v. Ernst, Lt. der Res. a. D. in Stuttgart, zuleßt in der Res. des jetzigen Inf. Regts. von Stülpnagel (5. Brandenburg.) Nr. 48, die Erlaubnis zum Tragen der Uräform. der Ref. Offiziere dieses Regts. erteilt.

Im Sanitätskorps. Neues Palais, 14. Juni. Dr. Reishauer, Stabs- und Bats-Arzt des 2. Bats, Kaiser Alexander Gardegren. Regts. Nr. 1, unter Beförderung zum Ober- stabsarzt, vorläufig ohne Patent, zum Regts. Arzt des 10. Lothring. Inf. Regts. Nr. 174 ernannt.

Befördert: zu Stabsärzten die Oberärzte: Dr. Vormann beim Lehrregt. der Feldart. Schießshule, unter Ecnennung zum Bats. Arzt des 2. Bats. Inf. Regts. Generalfeldmarschall Prinz Friedrih Karl von Preußen (8. Brandenburg.) Nr. 64, Dr. Jaerisch beim Inf. Regt. von Wittich (3. Kurhes) Nr. 83, unter Ernennung zum Bats. Arzt des 3. Bats. 3. Westpreuß. Inf. Regts. Nr. 129, Dr. Stier beim 2. Garderegt. zu Fuß, an der Kaiser Wilhelms-Akademie für das militärärztlihe Bildungëwesen, - dieser vorläufig ohne Patent; zu Assist. Aerzten die Unterärzte: Dr. Jancke beim 1. Masur. Inf. Regt. Nr. 146, Gerhardt beim Feldart. Mde Generalfeldzeugs meister (1. Brandenburg.) Nr. 3, Dr. Boit beim Feldart. Negt. Generalfeldzeugmeifter (2. Brandenburg.) Nr. 18, Dr. Brogsitter beim 4. Thüring. Inf. Regt. Nr. 72, Dr. Hopye beim 3. Posen. Fnf. Regt. Nr. 58. Scharnweber beim Gren. Regt. König Friedri Wilhelm I1. (1. Schlesishen) Nr. 10. Storck beim E von Holtendorf (1. Rheinischen) Nr. 8,

üller beim 7. Rheinishen Infanterieregiment Nr. 69, Springer beim h Negt. Deriog Von LORO (Holstein.) Nr. 85, Hübner beim Holstein. Feldart. Regt. Nr. 24, Koepchen beim T ganuon, Inf. Regt. Nr. 74, Proell beim 6. Bad. Inf. Regt. Kaiser Friedrich 111. Nr. 114, Krause beim Inf. Regt. Markgraf Ludwig Wilhelm (3. Bad.) Nr. 111, v. Kampy beim Inf. Regt. Markgraf Karl (7. Brandenburg.) Nr. 60, dieser unter Versezung zum 2. Unterelsäss. Feldart. Regt. Nr. 67, Dr. Laber beim ult Sus Regt. Nr. 141, Greiner beim 1. Nassau. Feldart. Negt. Nr. 27 Oranien ; zu Oberärzten: die Assist. Aerzte der Res.: Dr. E vers (Hannover), Dr. Schuppenhauer (I1II Berlin), Dr. Jürgens (Limburg a. Ey Dr. Müller (Elberfeld), Dr. Grevsen (Flensburg), Dr. TIERE ( rankfurt a. O.), Dr. Ehrle (Stockah), Dr. Haeberlin

riedbera), Dr. Müller ([ Braunschweig), Dr. Gerber (Stocka), Ellermann C Dr. Gros (I Darmstadt), Dr. Lüer (Lennep), Münz (Heidelberg), Dr. Mangold (Weimar), Dr. Rudolph (Il Braunschweig), Dr. Rehhbock (Jülich) Dr. Scholz (Frankfurt a. M.), Dr. Bauer, Dr. Clausen (III Berlin), Dr. Schott (Neuwied), Dr. Blum (1I1 Berlin), Feldmann (1 Bremen), Dr. Happe (Elberfeld), Dr.

isher (Halberstadt), Dr. Wohlauer (IIl Berlin), Dr. Meffert 11 Bochum), Dr. Griemert (Magdeburg), Dr. Hartwig (l Ham- urg), Dr. Lauff s (Paderborn), Dr. Kotbhen (Erfurt), Höppner (Waren), Dr. S cel ble (Freiburg), Dr. Gilbert (Bonn), Dr. Renz Mülbeim a. d. Ruhr), Dr. Dünbier (Neuß), Dr. Sobernheim 111 Berlin), Dr. Zoeppriy (Heidelberg), Dr. Schwarz IIT Berlin), Dr. Frangenheim (1 Altona), Dr. Hönighaus Coesfeld), Dr. Hempell (1 Dann Dr. Car tsburg (Il Altona), Or. Shottelius (Freiburg), Dr. Bibergeil (111 Berlin), Smend (Bremerhaven); die Assist. Aerzte der Landw. 1. Aufgebots: Dr. Klages (Hannover), Shwürÿ (Görliß); zu Assist. Aerzten die Unterärzte der Res.: Dr. Lewin, Dr. Mendelsfon, Dr. Hahn ITI Berlin), Rohrer (Donaueschingen), Ketterer (Freiburg), Dr.

etter (Friedberg), Dr. Seige (Görliß), Graeff (I1 Hamburg), Dr Otte (Osnabrück), Dr. Stolte (Straßburg).

Verseyt: die Oberstabs- und Regts. Aerzte: Dr. Hölzer des 10. Lothring. Inf. Regts. Nr. 174, zum Berg. Feldart. Regt. Nr. 59, Dr. Uppenkamp des Bera. Feldart. Negts. Nr. 59, zum Inf. Negt. von Lüßow (1. Rhein.) Nr. 25; die Stabsärzte an der Kaifer Wilhbelms-Akademie für das militärärztlihe Bildungswesen: Dr. Koch-Bergemann, als Bataillonsarzt zum 2. Bataillon Füsilier- regiments Prinz Heinrih von Peraaen (Brandenburgischen) Nr. 35, Or. Niedner, zweiter Leibarzt Seiner Majestät des Kaisers und Königs, als Bats. Arzt zum 2. Bat. Kaiser Alexander Gardegren. Regts. Nr- 1; die Stabs- und Bats. Aerzte: Dr. Harmel des 2. Bats. Inf, Negts. Generalfeldmarshall Prinz Friedrich Karl von Preußen (8. Brandenburg.) Nr. 64, zum 2. Bat. 4. Magdeburg. Inf. Regts. Nr. 67, Dr. Sagner des 3. Bats. 3. Westpreuß. Inf. Negts. Nr. 129, zur Kaiser Wilhelms-Akademie für das militärärztliche Bildungswesen.

Buchholz, Oberarzt beim Inf. Regt. Bremen (1. Hanseat.) Nr. 75, auf sein Gesuch zu den Sanitätsoffizieren der Landw. 1. Auf- gebots übergeführt.

Der Abschied bewilligt: Jaeger, Oberstabs- und Regts. Arzt des Inf. Regts. von Lüßow (1. Rhein.) Nr. 25, unter Verleihung des Charakters als Gen. Oberarzt, mit der geseßlihen Penfion und der Erlaubnis zum Tragen seiner bisherigen Uniform ;

rof. Dr. Grawiß, Oberstabsarzt der Landw. 2. Aufgebots IIT Berlin), mit der Erlaubnis jum Tragen der Uniform der

anitätsoffiziere; mit der Grlaubnis zum Tragen ihrer bisherigen Uniform: den Stabsärzten der Res.: Dr. Bodenstein (Belgard), Dr. Wiemuth, Dr. Wolff (Jakob) (111 Berlin), Dr. Balzar (Neu- wied), Dr. Büto w(Potsdam); den Stabsärzten der Landw. 1. Aufgebots: Or. Tänzer, Dr. Deus (Artbur) (111 Berlin), Dr. Stadt- länder (Celle), Dr. Kühl (Flensburg), Dr. Stein (Görliß), Dr. Wie eg L Dr. Gesang (Hanau), Dr. Guggen- heim Co g. Dr. Pieck (Tilsit), Dr. Lommer (Weimar). Der Abschied bewilligt: dem Oberstabsarzt der Landw. 1. Auf, gebo18: Prof. Dr. Nußbaum (Bonn); den - Stabsärzten der Res.: Dr. Shemmel (Detmold), Dr. Haase (Hannover); den Stabsärzten der Landw. 1. Aufgebots: Dr. Bungert, Dr. Ünverfehrt (Aachen), Dr. Horwit (Ill Berlin), Dr. Gold- [aide (1 Breslau), Dr. Geuer, Dr. Schulte (Cöln), Dr.

isse (Düsseldorf), Dr. Wagner (Hanau), Dr. Mallison Königsberg), Dr. Siegliß (Nastatit); den Stabsärzten der

andw. 2. Aufgebots: Dr. Fritsche (Ill Berlin), Dr. Wil- mans, Dr. Goeze (I Hamburg); den Oberärzten der Res. : Dr. Naumann (Ill Berlin), Dr. Witte (Elberfeld), Dr. Frank (Osnabrück) ; den Oberärzten der Landw. 1. Arens. Dr. Caspari, Dr. Levin (Il1 Berlin), Dr. Thimm (Halle a. S.); den ODber-

ärzten der Landw. 2. Aufgebots: Dr. Cordes (111 Berlin), Dr. Huidm aus Glu) E a Crâämer (1 sent De Ga (Fegntfurt a. J . i 1 o T. 0)- mann (Schwerin). Ens (1 Dam uss 1 [

Königlich Sächfische Armee.

Offiziere, Fähnriche usw. Ernennungen, Beförde- rungen und Vetsetzungen. Im aktiven Pete: 2. Juni. y. Hennig, Oberst und Kommandeur des 11. Inf. Regts. Nr. 139, vom 10. Juni d. F. ab zur Vertretung des beurlavbten Kommandeurs der 2, Inf. Brig. Nr. 46 nah Dresden kommandiert. 13. Juni. Scchlick, Hauptm., v. Rüdiger, Lt.., mit dem Ausscheiden aus dèr bisherigen Ostasiat. Besagunas- Brig, in der Armee und zwar ersterer als aggregiert beim 1. (Leib-) Gren. Regt. Nr. 100, leßterer unter Beförderung zum Oberlt. mit einem Patent vom 23. Sep- tember 1905 C1 im 1. (Leib-) Gren. G Nr. 100 wiederangestellt.

Im Beurlaubtenstande. 28. Mai. Bäßler, Hauptm. der Landi. Inf. a. D. im Landw. Bezi:k Glauchau, die Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform erteilt.

Abschiedsbewilligungen. Im Beurlaubtenstande. 9, Juni. pan Hauptm. der Res. des 2. Gren. Regts. Nr. 101 Kaiser Wilhelw, König von Preußen, behufs Ueberführung zum Landsturm 2. Aufgebots der Abschied bewilligt.

Im Sanitätskorps. 13. Juni. Dr. Thomschke, Oberarzt, mit dem Ausscheiden aus der bisherigen Ostasiat. Be- fazungöbrig. in der Armeee, und zwar im 12. Inf. Regt. Nr. 177 mit einem Patent vom 11. September 1903 L 1 wiederangestellt.

Beamte der Militärverwaltung.

Durch Verfügung des Kriegsministeriums. 31. Mai. Stück, Oberveterinär bei dem Remontedepot Obersohland, unterm 1. Juni d. J. zum Stabsveterinär ernannt.

Kaiserliche Marine.

Offiziere usw. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. 12. Juni. Coerper, Kontreadmiral, Marine- attahó bei der Botschaft zu London, zur Information während der diesjährigen Herbstmanöver der Flotte an Bord eines Linienschiffes der „Braunshweig*-Klasse und im Anschluß hieran auf drei Tage nah Kiel und Friedrihsort kommandiert.

Befördert: Löhlein, Kapitänlt. und Navigationsoffizier S. M. Linienschiffes „Wittelsbach“, zum Korv. Kapitän, Frhr. v. Senarclens-Grancy, Oberlt. zur See vom Stabe S. M. kleinen Kreuzers „Arcona*, zum Käpitänlt, Bode, Lt. zur See vom Stabe S. M. Linienschiffes „Schwaben“, und Sohnke, Lt. zur See von der 2. Torpedoabteil,, zu Oberleutnants zur See, Dr. Richter, Marinestabsarzt von der Marinestation der Ostsee, unter Verleihung eines Patents vom 30. März 1906 unmittelbar hinter dem arineoberstabsarzt Dr. Mirxius zum Marineoberstabsarzt, Dr. Jaborg, Marineoberafsfistenzarzt vom State S. M. Küstenpanzersbhiffes „Frithjof“, zum Marine- stabsarzt, Baum, Marineassistenzarzt vom Stabe S. M. Linienschiffes „Kaiser Friedrich 11[.*, zum Marineoberassistenzarzt, Dr. v. Wilucki, Marineunterarz;t von der Marinestation der Nordsee, Dr. Hallenberger, Marineunterarzt von der Martnestation der Ostsee, zu Marineassist. Aerzten, Dr. Wan p Marineoberstabsarzt vom Stabe S. M. großen Kreuzers „Fürst Bismarck“, Dr. Ottow, Marineoberstabsarzt vom Stabe S. M. großen Kreuzers „Friedrich Carl“, erhalten ein vom Tage der Ernennung zum Marine- oberstabsarzt zu datierendes Patent ihres Dienstgrades.

Abschiedsbewilligungen. 12. Juni. Fremerey, Korv. Kapitän, Kommandeur der 1. Abteil. der 1. Werftdiv., der Abschied mit der geseßlichen Pension und der Erlaubnis zum Tragen der biss herigen Uniform bewilligt. Dr. Knôner, Marineoberassist. Arzt von der Minenkompagnie, \cheidet auf sein Gesuch mit dem 15. Junt d. J. aus dem aktiven Marinedien| aus und tritt zu den Marinesanitätsoffizieren der Res. über. Herrmann (I ohannes), Fähnr. zur See von der Marineschule, zur Marineres. beurlaubt. Schack, Major der Seewehr 2. Aufgebots der Marineinf. im Lantw. Bez. 1V Berlin, mit der Erlaubnis zum Tragen der bisherigen Uniform dèr Abschied bewilligt.

Preußischer Landtag.

Herrenhaus. 20. Sigzung vom 15. Juni 1906, Nachmittags 2 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphishem Bureau.)

Gestorben sind die Mitglieder von Katte und Graf von Behr-Behrenhoff, beide am 10. Juni. Das Haus ehrt ihr Andenken in der üblichen Weise.

Neu berufen ist aus Allerhöhstem Vertrauen der Ritter- gutsteher von Arnim-Kriewen.

_ Auf der Tagesordnung steht die Beratung (allgemeine Diskussion) und Beschlußfassung über die geshäftlihe Behand- lung des vom Abgeordnetenhause unter Abänderung der Regie- rungsvorlage angenommenen Geseßentwurfes, betreffend die Unterhaltung der öffentlihen Volksschulen.

Minister der geistlihen, Unterrihts- und Medizinal- angelegenheiten Dr. Studt:

Meine Herren! Am 28. Mai dieses Jahres hat das Haus der Abgeordneten mit überwiegender Mehrheit dem Geseßentwurf über die Unterhaltung der Volksschulen in einer Fassung zugestimmt, mit welcher die Königliche Staatsregierung sich im allgemeinen einverstanden zu erklären in der Lage war. Es tritt nunmehr an dieses hobe Haus die Aufgabe heran, \ich darüber \{lüssig zu machen, ob der vorliegende Gesetzentwurf in der Jhnen unterbreiteten Gestalt eine geeignete Grundlage für eine gedeihlihe Weiterentwicklung unseres Volkss{hul- wesens und unseres Volks\{ulrechts bietet. Bei der außerordentlichen Bedeutung, welche diese Materie beansprucht, halte ih es für meine Pflicht, die Hauptgesichtt punkte darzulegen, von denen die Königliche Staatsregierung bei der Vorbereitung und Behandlung dieses Geseßz- entwurfs ausgegangen ist.

Meine Herren, am 3. November 1817 erging die Allerhöchste Kabinetsorder, durch welche das Ministerium der geistlihen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten errihtet wurde. Schon an demselben Tage erging gleichzeitig ein Allerhöhster Erlaß, durh welchen eine Immediatkommission eingeseßt wurde, welcher die Aufgabe zufiel, auf einbeitlicher Grundlage für den gesamten Umfang der Monarchie das Unterrichtswesen zu ordnen und vor allen Dingen au für die Volks- \{hule auf der Grundlage des Kommunalprinzips eine Neuordnung in Aussicht zu nehmen. Meine Herren, seit dieser Zeit hat fih ununter- brochen die Unterrihisverwaltung mit dieser wühevollen Aufgabe be- schäftigt. Es gelang zunächst, und zwar erst nach etwa 30 Jahren, abgesehen von einer Sonderbestimmung für die Volksschule von Neu - Vorpommern, die Provinzialshulordnung für die damals noch ungeteille Provinz Preußen zustande zu bringen. Weitere gesezlihe Maßnahmen auf diesem Gebiete haben fih bisher nit erreihen laffen. Die Verfaffung bestimmt in Artikel 25, daß die Mittel zur Errichtung und Unterhaltung ter öffentlihen Volkss{hulen von den Gemeinden aufzubringen seien und alle Entwürfe von Schulgescßen, die seit der Verfaffung in großer Zahl aufgestellt sind, fußen auf dieser Grundlage. (s

ist troy \{chwerer Kämpfe und Mühe nit gelungen, einen

der hiernach aufgestellten Gesegentwürfe zur Verabschiedung zu

ringen. Hindernd fiel dabei der Umstand ins Gewicht, daß in An- lehnung an Artikel 26 der Verfassung, wiederholt der Versuh gemacht wurde, ein einheitlihes Unterrihtsgeseß oder doh wenigstens ein das gesamte Volksshulwesen regelndes Gesey zustande zu bringen. Immer mehr stellte es sich heraus, daß es wegen des übergroßen Umfangs der Materie und ihrer besonderen politischen und finanziellen Schwierigkeiten niht möglich sei, ein einheitlihes, sei es auch nur auf das Volkss{hulwesen sich beshränkende Geseß, zu erreihen. Meine Herren, nach diesen Erfahrungen hat sich die Königliche Staatsregierung entshlofsen, in voller Uebereinstimmung mit dem sogenannten Kompromißantrage des Hauses der Abgeordneten vom 13. Mai 1904 sich in dem vorliegenden Entwurfe lediglich auf die Materie der Volks\{ulunterhaltung zu beschränken und fonstige Fragen des Schulrechts und der Schulverwaltung nur insoweit einzubeziehen, als sie notwendig im Zusammenhange mit der Regelung der Volks \{ulunterhaltung stehen. Daß das leytere Rehtsgebiet der geseßlichen Regelung dringend bedarf, darüber herrsht, wie ich wohl annehmen darf, in diesem hohen Hause kein Zweifel.

Ein Blick auf die Begründung des Gesetzentwurfs beweist die Nichtigkeit der hon in der vorhin von mir erwähnten Allerhöhften Order vom 3. November 1817 hervorgehobenen Tatsache, daß der Rechis-

zustand auf dem Gebiete der Volkss{hulunterhaltung ein außerordents -

lih verschiedener, unsicherer, teilweise veralteter und ungerecht wirkender st. Fort und fort entstehen noch in einzelnen Fällen neue Streitig- keiten und tragen dazu bei, die Mißstimmung in der Bevölkerung über die Lasten der Volkss{hulunterhaltung zu verstärken. Es wird damit ein willkommenes Agitationsmittel geboten, um namentlih auf dem platten Lande die Kreise, die zusammenstehen sollen und zusammen- stehen müssen, die Kreise des großen, mittleren und kleineren Grund- besizes, miteinander zu verfeinden. Es kann keinem Zweifel unter- liegen, daß ih eine den Anforderungen der Gegenwart entsprehende Regelung für den Ausgleih grundsäßliher Interessen auf dem Lande förderlih erweisen wird. Der Entwurf {lägt dem Grundsaß der Verfassung gemäß vor, daß die politishen Gemeinden und die Guts- bezirke zu Trägern der Volks\{ullasten gemaht werden follen. Natur- gemäß drängt sich hierbei die Frage auf, ob es nit besser sein würde, bei der vielfachen Schwäche der Leistungsfähigkeit der kleinen Gemeinde- körpershaften größere und weitere Träger der Unterhaltungslaft zu suhen. Es ist dabei an den Staat, an den Kreis und an andere größere Verbände gedaht. Gewiß lassen sich für den Gedanken der Staatsschule, der Kreis\{ule und fo weiter gewihtige Gründe anführen. Troydem glaubt die Königliche Staatsregierung, sih niht von dem Grundfaye der Verfassung, wonach die Gemeinden die Träger der Unterhaltungs[aft sein sollen, entfernen zu dürfen und zu können, da {on politis die außerordentlich s{chwierige Frage der Staatsschule kaum zu lIôsen sein würde. In dem Augenblicke, wo man 100 000 Lehrer und Lehrerinnen zu unmittelbaren Staatsbeamten macht, würde es nicht zu umgehen sein, auch ihre fonftigen Ver- hältnisse, namentlich ihre Stellung zur Kirhe und so weiter von Grund aus zu regeln und damit Fragen aufzuwerfen, deren Er- ledigung zur Zeit ohne die tiefgehendsten Kämpfe niht möglih sein würde.

Es würde aber auch bedenklich fein, das Interesse der Nächst- beteiligten an der Volkss{ule ganz auëzuschalten. Unsere großen Gemeinden haben Vortrefflihes für die Fortentwicklung unserer Volks\{ule geleistet, und es würde niht zur Förderung, sondern zur Hemmung der Volksshule und zu einer nahteiligen Schablonisierung führen, wenn man das Interesse der örtlih Beteiligten beseitigen wollte. Außerdem würde die Durchführung dieses Gedankens ih betrachte dies als einen sehr wihtigen Gesihtspunkt dem preußischen Staat Lasten zumuten, deren Aufbringungsmöglichkeit sich gar nicht übersehen läßt. Ich erinnere nur an die Besoldung der Lehrer, deren Grund- gebälter zwishen 900 und 1500 Æ und deren Alter8zulagen von 100 bis 200 Á variieren. Sollten die Lehrer Staatsbeamte werden, fo würde eine einbeitlihe Regulierung nur unter sehr erhöhten finanziellen Opfern möglich sein und hon damit eine außerordentlihe Belastung der Steuerzazhler herbeigeführt werden. Aber auh in fachliher Be- ziehung würden naturgemäß die Ansprüche an die Einrihtung und Ausrüstung der Schulgebäude bedeutend wachsen.

Aus diesen Gründen ist daher nah Ansicht der Königlichen Staatsregierung die Idee der Staats\hule und dergleihen undurch- führbar. Eine angemessene Lösung dieser Frage ift nur auf der Grundlage der Verfassung zu finden, welhe die Gemeinden zu Trägern der Volkss{hulunterhaltung macht, ein Gedanke, der, wie ih vorhin erwähnt habe, {hon in der Allerhöchsten Order von 1817 als maßgebend hingestellt worden ist. Hieraus ergibt sich weiter die Not- wendigkeit, die Gutsbezirke gleich den Gemeinden zu Trägern der Volks\chulunterhaltung zu gestalten und für sie nur diejznigen kte“ sonderen Bestimmungen vorzusehen, welchWe aus der Eigenart der Gutsbezirke folgen. Daß eine \solhe Maßnahme in manchen Landesteilen ich möchte bierzu ausdrücksih bemerken: allerdings niht überal Mehrleistungen seitens der Gutsbesißer erfordert, unterliegt keinem Zweifel. Es wird Aufgabe des ergänzenden Ein- tretens mit Staatsmitteln sein, dafür zu sorgen, daß diese Belastung eine unzulässige Höbe nicht erreiht. (Hört, hört!)

Auf die Einzelheiten der sh ferner ergebenden Fragen möhte ih bei dieser allgemeinen Besprehung nicht eingehen. Aber ic darf bemerken, daß bei: der Beratung im anderen Hause kbinasihtlich der s{chwierigen Frage, wie in solchen Fällen, in denen Gutsbezirke und Gemeinden oder mehrere Gutsbezirke und mehrere Gemeinden einen Gesamtschul - verband bilden sollen, die Unterverteilung der Gesamtlast zu regeln sei, die Auffaffung zur Geltung gelangt ift, daß man in gleicher Weise die Leistungsfähigkeit wie das Interesse an der Schule berüdck- siStigen soll und taß demgemäß als normaler Unterverteilung!maßstab die Verteilung zur Hälfte nah der Kinderzahl, zur anderen Hälfte nah dem Steuerauffommen vorgesehen ist, wobei jedtoch die Grund- und Gebäutesteuer nur zur Hälfte in Ansaß zu bringen ist. Es ist ja schwer, für cinen solhen Verteilungsmaßstab eine einheitlich zu- treffende Norm zu finden, die Staatsregierung glaubt jedo, daß die von dem anderen Hause beschlossene Vorschrift, von welcher Abweichungen auf Beschluß des Kreisausshusses möglich sind, eine annehmbare Gestaltung dieser Verhältnisse ermöglicht.

(Sélus in der Zweiten Beilage.)

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

Daß für den Gutsbezirk der Gutsbesißer zunächst selbst die Laften sbernimmt und eine Unterverteilung nur auf feinen Antrag erfolgt, wird den Wünschen dieses hohen Hauses, wie ih annehmen darf, ent- sprechen.

Aus der Kommunalisierung und der Aufhebung der bisherigen Sozietäten ergibt sich die Notwendigkeit, das vorhandene Sozietäts- und Schulvermögen fortan auf die bürgerlien Gemeinden zu überführen, eine Maßnahme, deren Bedeutung und Tragweite nicht untershäßt werden darf, da es si hierbei um ein Schulvermögen von mindestens 600 Millionen Mark handeln dürfte. Die eingehenden Erwägungen, welhe im anderen Hause über die Art dieses Uebergangs und die Sicherung der Interessen der bisherigen Eigentumsträger vorgenommen sind, - haben in den §§ 21 ff. der Vorlage zu einer die berechtigten Wünsche aller Beteiligten tunlihst befriedigenden Lösung geführt.

Zu dem umstrittensten Gebiete gehört die Frage der konfessionellen Verhältnisse. Es ist bekannt, daß nach den Erklärungen der Ver- treter großer Parteien im anderen Hause ein gesetzgeberisches Vor- gehen, welches die konfessionellen Verhältnifse ungeregelt gelassen bätte, auf ein Gelingen nit zu renen hatte. Demgemäß hat das Haus der Abgeordneten unter dem 13. Mai 1904 einen Kompromißantrag angenommen, in welchem diejenigen Punkte genau bezeichnet find, welche bei der Regelung der Volks\{hulunterhaltung und der Ordnung der konfessionellen Verbältniffe als unerläßlih erschienen. Die König- lie Staatsregierung hat fih mit den hiernach vorgeschlagenen Be- stimmungen um so bereitwilliger einverstanden erklärt, als fie ja dem gegenwärtigen Rechtszustande und denjenigen Interessen entsprechen, welhe für die Förderung und gedeihliche Entwickelung des Volk8- schulwesens geltend gemacht sind. Dabei ift binfichtlich der Fassung absihtilih vermieden, die Ausdrücke „Konfessions- shule* und „Simultanshule*“ in das Gesetz - aufzunehmen- da die CLefinition dieser Begriffe niht ausreichend. feststeht. Im Ans(luß an die Bestimmungen des Kompromißantrags, wonach in der Regel die Schüler einer Schule derselben Konfession angehören und von Lehrern derselben Konfession unterrihtet werden sollen, spricht die Gesegeëvorlage nur von Schulen mit nur evangelischen und nur katholishen Lehrkräften und Schülern und von Volks\{ulen, an denen gleichzeitig evangelishe und katholische Lehrkräfte wirken und die von evangelishen und katholishen Schülern zuglei befuht werden. Es ist gewiß, daß dur diese Formulierung die Fassung des Gesetzes \ckwerfälliger geworden ist; troßdem ist fie im Interesse der Sache zur Anwendung gekommen. Es erschien um so mehr angezeigt, an dieser Fassung festzuhalten, als damit alle aus den früheren Entwürfen mit dem Begriffe der Konfessions- und Simultanschule in Verbindung gebrachten, besonders heiß umstrittenen Fragen bezüglih der Lilung und Teilung des Religionsunterrichts und der Mits- wirkung der fkirhlihen Instanzen bei der Genehmigung von Lebrbüchern usw., entsprehend der Absicht des Antrags des Abgeordnetenhauses, aus dem Rahmen der Vorlage völlig aus- geschieden werden konnten. Ich hoffe, daß die Faffung des Geseßzes dazu beitragen wird, au die in diesem hohen Hause etwa vorhandenen Bedenken zu zerstreuen.

Auf die Einzelheiten der konfessionellen Bestimmungen will ich bei der heutigen Beratung niht eingehen ; fie find aus den Dis- kussionen wobl hinreichend bekannt. Sollie es erforderlich sein, fo werde ih auf diesen Gegenftand zurückfommen.

Meine Herren, dur die Aufhebung der Sozietäten wurde es not- wendig, auch noch einige Bestimmungen über die Verwaltung der Volks- s{ulen in den Geseßentwurf aufzunehmen. Die Maßnahmen, welche hier vorges{lagen sind, haben vielfa wegen der angebli mit ihnen verbundenen Einschränkung der Selbstverwaltung zu Beunruhigungen im Lande geführt. Zu meiner Genugtuung ist es gelungen, im anderen Hause klarzustellen, daß diese Besorgnisse im wesentlihen auf Mißverständ- niffen beruhten und daß die Vorlage in keinem Punkte auf den Paragraphen über die Anstellung der Lehrer werde ih noch zurüdck- kommen eine Einschränkung der Selbstverwaltung mit sih gebracht hat, sondern mehrfah eine Erweiterung. Was namentlih die Vor- s{läge bezüglich der städtischen Schulverwaltung anlangt, fo sind sie ohne erbeblide Aenderungen im anderen Hause angenommen. Ich bebe dies ausdrücklich hervor, um schon dadurh zu be- weisen, daß die Besorgnisse über die angebliche Ein- \hränkung der Selbstverwaltung sich bei näherer Prüfung als unbegründet erwiesen haben. Man übersieht vielfah, daß dieses Gesetz, welches doch nur ein Volks\{hulunterhaltungsgesetz ift und sein soll, nit dazu führen kann, die Rechte an der Volks\{hule bezüglich des Grenzgebietes zwishen städtisher und ftaatliher Verwaltung einer Neuordnung zu unterziehen. Der Grund liegt darin, daß der Versuch einer Abgrenzung dieser beiderseitigen Befugnisse notwendig dazu führen muß, entsprechend den Grundsäßen der Verfassung, nah welchen die Leitung des Religionsvnterrihis den Religionsgemeinschaften zu- stehen soll, die Frage wegen der den firchlichen Instanzen bei der Schulverwaltung zustehenden Mitwirkung geseylich zu regeln. Eine solche Einbeziehung des Gebietes des inneren Sé&ulrehis hätte unabweitlich {were Kämpfe hervorgerufen, welhe das Zustandekommen des Volkss{ulunterhaltungsgesehes nah der Ueberzeugung der Staatsregierung ernstlih zu gefährden ge- eignet waren. Es blieb daher nur übrig, diese Frage der Regelung des Verhältnisses zwishen Stadt, Gemeinde und Staat in dem gegenwärtigen Rechtszustande zu belassen und eine etwaige Neuregelung der künftigen Geseßgebung vorzubehalten. Irgend welche Einschränkung vorhandener städtisher Rechte ift, wie ih ausdrüdlich fesistellen möchte, durhaus niht beabsichtigt gewesen, ist au nit erfolgt. Es hat dagegen eine Erweiterung der Selbst- verwaltungsrechte der Städtegemeinden insofern stattgefunden, als die Beflimmungen über die Schuldeputationen verallgemeinert und au

Zweite Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staalsanzeiger.

1906.

Berlin, Sonnabend, den 16. Juni

auf die kleinsten Städte, sogar auch auf Landgemeinden von gewisser Größe ausgedehnt worden find.

Die Einzelregelung, die entsprechend dem Wortlaute des mehr erwähnten Kowvromißantrags außerdem erfolgt ist, bezieht sih auf die Vorschriften, wona überall in die Schuldeputationen Vertreter der Kirche kraft des Geseyes eintreten sollen. Da diese leytere Be- stimmung für den überwiegenden Teil der Stadtgemeinden bereits heute geltendes Recht ift, so kann au hier von einem Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht nicht die Rede fein.

Meine Herren, bezüglich der Verwaltung der Volksschulen auf dem Lande is in dem anderen Hause eine Vereinfahung insofern herbeigeführt worden, als, soweit es fich um die Gesamtshulverbände handelt, der interkonfzifionelle Verbandsaus\huß und der konfessionelle Schulvorstand zu einer einkeitlihen Behörde verbunden worden find. Demgemäß find auch d-em Schulvorstand in den Landgemeinden die Befugnisse der interkonfessionellen Gemeindevertretung und des kon- fessionellen Schulvorftants einheitlih überwiesen. Hieraus ergab ih die Notwendigkeit auf der anderen Seite, da, wo konfessionell ver- schiedene Schulen befizhen, unter den so gebildeten Schul- vorständen konfessionel gehaltene örtliche Schulpflegeorgane in Gestalt von Sgchulkommissionen einzurichten. Diese örtlihen Schulkommissionen sollen auch in den Städten fakultativ eingeführt werden können. Schon jeßt mölhte ih betonen, daß die ganze Frage eine erbeblie praktische Tragweite nicht hat, da die Fälle, in wel{hen örtlide Ehzlfkommissionen eingerihtet werden sollen, nit häufig sein werden. Andererseits haben die Erfahrungen, welche mit diesen Kommissionen gemaht worden find, wo sie bereits bestehen, durchaus gezeigt, daß die Schulverwältung dur die Bildung solher Organe eine Hemmung in keiner Weise erfährt. Ich hoffe, daß die au bier bestehenden Bedenken \sich werden beseitigen lafsen.

Besondere Anfechtungen haben in der öffentlichen Diskussion die Bestimmungen des früheren § 40, des jeßigen § 98, betreffend die Anstellung der Lehrer, erfahren. Ich "mötte bei der heutigen Ge- legenheit auf die Frage noch nicht näher eingehen, weil fie eine ausführlihere Darlegung und Erörterung not- wendig mahen wird. Ausdrücklih darf ih darauf hinweisen, daß die Art der Lehrerberufung, wie sie sich jeßt nah den Beshlüfsen des Abgeordnetenhauses in dem § 58 gestaltet hat, eine erbeblihe Ein- \{ränkung des ftaatlihen Einflusses auf die Volks\{ule bedeutet. Auch bezügli dieses Punktes gehen die Angriffe doch vielfach von einer starken Verkennung der tatsählich vorhandenen Rechtslage in Preußen aus; denn es wird nit hinreichend berüdsihtigt, daß nah dem heute geltenden Rechte und nah der Bestimmung des Artikels 24 der Verfassung das Lehrerernennungsrecht in Preußen ein Attribut der Staaisboheit, ein Ret des Landesherrn ist, bei dessen Ausübung die Gemeinden und anderen Organe in geseßliher Form mitwirken. Diese Mitwirkung is nunmehr in einer Weise geordnet, daß, wie ih hoffe, Bedenken auch in diesem hohen Hause kaum geltend gemacht werden dürften. ;

Besonders umstritten bleibt die Bestimmung des § 58, welch sih auf die Anstellung der Rektoren und Hauptlehrer bezieht. Nach vielen Kämpfen ist es gelungen, im anderen Hause eine Verständigung über diese Frage herbeizuführen, welche wenigstens eine weitere Zurückdrängung des \taatlihen Einflusses auf diesem Gebiet verhütet, und welcke daher als eine geeignete Grundlage für die Weiter- entwicklung angesehen werden kann. Es liegt auf der Hand, daß alle diese Maßnahmen nicht durchführbar sein würden, wenn nicht gleih- zeitig eine Bereitstellung erheblicher Staatsmittel ins Auge gefaßt würde.

Meine Herren, dank dem bereitwilligen Entgegenkommen des Herrn Finanzministers ist eine ausgiebige Vermehrung der für die Volks\{ulunterhaltung bestimmten Staatsmittel in Aussicht ge- nommen. Es sollen bereitgestellt werden zunächst zum Ausgleich der Verschiebungen, welhe infolge des vorliegenden Gesetzes eintreten werden, sowie zur Beseitigung etwa vorhandener Härten ein laufender Mehrbeirag von 5 Millionen Mark, ferner eine laufende Summe von 1 300 000 , welche zur Erleihterung bei Aufbringung der in den 88 14 bis 16 vorgesehenen Baufondsanfammlungen dienen soll. Drittens hat das Haus der Abgeordneten beschlofsen, daß in Zukunft bei allen Schulgemeinden bis zu sieben Schulstellen der Staat von den erwahsenen Baukosten kraft rechtlicher Verpflichtung ein Drittel tragen soll; es wird sich dabei um einen jährlihen Mehrbetrag von \häßzungsweise vier bis fünf Millionen Mark handeln. Außerdem ist in Aussicht genommen, die Mittel zur Unterstühung von Gemeinden mit mehr als 25 Sculstellen um eine Million Mark zu verstärken. Wenn Sie berücksihtigen, daß noch Mittel für die Gewährung von Umzugs- kosten bei Versetzungen der Lehrer bereit zu stellen sind, sowie, daß eine Unterstüßung jüdisher Gemeinten in Aussicht genommen ist, so bedeuten hon die hiernach insgesamt bereit zu stellenden Staats- mittel eine laufende jährlihe Mehrausgabe von etwa 12 bis 13 Mil- lionen Mark. Ferner soll das Extraordinarium des Staatsfonds, welcher zur Gewährung staatlicher Baubethilfen für leistungs\{chwache Sghulgemeinden bestimmt it, und welcher bisher rund eine Million Mark betragen hat, angemessen verstärkt werden. Die betreffende Summe steht noch nit ganz fest, da die Erwägungen darüber noh nicht ganz abges{hlossen sind, wie hoh die Erleichterungen zu s{chäyen sind, welhe der Fonds für Bauunterstüßungen durch die jeyt vor- geschlagene Verpflihtung des Staats erfährt, bei Gemeinden bis zu sieben Schulstellen ein Drittel der Baukosten zu traaen. Immerhin wird man wohl damit rechnen können, daß wenigstens diejenigen drei Mil- lionen, welche in den leßten Jahren dur das Extraordinarium für diesen Zwet bereitgestellt sind, auf das Ordinarium künftig übernommen werden. Dana würde sich die gesamte laufende Mehrbelastung des Staats auf 15 bis 16 Millionen Mark erhöhen. Wenn Sie weiter in Ansahz bringen, daß dur den laufenden Etat etwa drei Millionen Mark zu Unterstügungen der Gemeinden bei der Erhöhung der Lehrergehälter mehr ausgeworfen sind, daß außerdem in Ausficht genommen ist, zur Unterstüßung der Schulverbände in Posen unh Westpreußen für

Sghulbauten etwa anderthalb Millionen für die nähsten Jahre jährli zur Verfügung zu stellen, so beläuft sih die jährlihe Gesamt- summe der hiernach dem Staat auferlegten Mehrkosten auf etwa 90 Millionen Mark. Das bedeutet kapitalisiert eine Dotation der Volks\hule von mehr als einer halben Milliarde

Es wird anzuerkennen sein, daß hiermit der Staat beträchtliche Opfer - bringt, die den Gemeinden wie der Volksschule in gleicher Weise zum Nußen gereihen werden. Namentlich den kleineren länd- lichen Gemeinden wird durch den Ausgleihfonds von fünf Millionen und dur die Bereitstellung von Baubeihilfen eine sehr erhebliche Erleichterung gewährt werden. Sonah erscheint die Hoffnung be- gründet, daß nach Verabschiedung dieses Geseges die Schullasten der Fleineren ländlihen Gemeinden in erheblißem Umfange eine Ver- minderung erfahren werden.

Meine Herren, das Zustandekommen des so gestalteten Gesetzes, welhes nach vershiedenen Seiten hin vom Staate sehr beträcht- lihe Opfer verlangt, würde bedeuten, daß endlich auch für andere dringende Fragen des Schulrehtes eine gedeihliche Wsung angebahnt werden kann. Die Frage einer Revision des Lebrer- besoldungsgeseßzes harrt in erster Linie der Erledigung, weiter auch die Frage der Schulpfliht, des Schulbesuhes und der Dezentralisation der Schulbehörden. Die Zustände der Volks\{ule bedürfen einer umfassenden Verbesserung. Wir haben über 10 C00 überfüllte Schulen, in welhen auf einen Lehrer mehr als 80 Kinder, wir haben mehr- klassige Schulen, wo mehr als 70 Kinder auf einen Lehrer entfallen. 8000 Halbtags\culen sind vorhanden. In zahlreichen Fällen bedürfen die Schulwege einer Abkürzung, kurzum, es liegt eine Fülle von Auf- gaben für die Schulverwaltung vor, deren Erledigung von dem Zustandekommen der gegenwärtigen Vorlage abhängt.

Die Erkenntnis dieser Notlage hat die Parteien des Ab- geordnetenhauses dazu veranlaßt, unter Verziht auf zahl- reihe Sonderwünshe in gegenseitiger Verständigung einer Vor- lage zuzustimmen, welhe die bedeutsamen Aufgaben nah jahrzehntelangem, vergeblihem Mühen und Ringen ihrer Er- füllung entgegenführen sol. Ich jiweifle nihi, daß auch in diesem hohen Hause noch manche Bedenken zu beseitigen sein werden, aber ih hege die freudige Zuversicht, meine Herren, daß das hohe Haus, getreu seiner bewährten Tradition, gern die Hand dazu bieten wird, um dieses überaus s{chwierige, jedo für unser gesamtes Volks- \{ulwesen geradezu unentbehrliche Geseßzgebungswerk endlich zum Abschlusse zu bringen, und die für die wichtigsten Lebensinteressen unserer Volksschule seit nahezu 90 Jahren erstrebte, leider niemals arreichte einheitlihe und feste Grundlage zu sichern. (Bravo!)

Herr von Koscielski: Jh will es mir versagen, auf die Ausführungen, die der Horr Kultusminister soeben vorgetragen hat, ein- zugehen, weil ih, offen gestanden, glaube, daß das Haus überhaupt niht in der Lage ist, im gegenwärtigen Stadium über das Gesetz zu beraten, und ih im Begriff stehe, zu beantragen, den vorliegenden Gegenstand von der heutigen Tagesordnung abzusezen. Jch habe auf den Tisch des Hauses eine Anzahl Exemplare der Zeitung „Der Tag" niedergelegt, in dem sich_ ein Artikel eines Freundes von mir aus dem anderen Hause befindet, der diesen Artikel für eine juristishe Fachzeitshrift bestimmt hatte. Ich will gar nicht die Frage berühren, ob dieser Geseßentwurf eine Verfafsungs- änderung involviert oder niht, aber selbst wenn man diese Frage verneint, so darf man sich doch niht der Ansicht verschließen, daß beide Häuser des Landtags durch Annahme des Antrags Schiffer eine Verfassungsänderung vorgenommen haben. Das andere Haus hat, wie es in diesem Fall notwendig war, den Antrag einer zweimaligen Abstimmung unterzogen ; wir haben bereits einmal über ihn abgestimmt, und das Präsidium hat eine zweite Ab- stimmung in Aussicht gestellt. Nun eins von beiden: entweder bedeutet das vorliegende Geseg keine Verfassungsänderung, und. dann ist der ganze Antrag Ene und der ganze Apparat der zweimaligen Ab- stimmung ganz überflüssig, oder aber das Gefeß bedeutet eine Aende- rung der Verfassung, und dann dürfen wir darüber heute nicht weiter beraten. Denn abgesehen davon, daß dieses Haus den Antrag Schiffer noch niht der zweiten. Abstimmung unterworfen hat, hat dieser Antrag unmöglih gese geberishe Kraft, bevor Seine Majestät der König niht Seine Einwilligung dazu gegeben hat, bevor weiter diese lox}Schiffer nicht im „Staatsanzeiger“ veröffentliht und bevor \{ließlich nit die Ee BE Frist ver- strichen ist. Wir stehen hier vor der Frage ob wir das Recht haben, vorzugreifen ; denn selbs wenn diese lex Scwbiffer Gese werden sollte, so ist sie es jeßt noh nicht gewesen, und ob es möglih oder wahr- [Nem ist, daß sie zum Gese erhoben wird, ist bei dieser Frage rrelevant. D dieses vorliegende Gese eine Verfassungsänderung involviert, darüber waren im anderen Hause alle Parteien einig, und darum hat man sich auf diesen Immediatantrag geeinigt. Auch dieses

aus hat sich dafür ausgesprohen und bereits eine Abe timmung vorgenommen. Der verehrte Referent Graf Eulen- burg hat anerkannt, daß diese lox Schiffer notwendig set. Der Kultusminister hat zwar in den Kommissionsberatungen des anderen Hauses geglaubt, daß man von einem solchen Geseß, wie der Sciffershe Antrag es vorsieht, absehen könne, und bedauert, daß darüber Zweifel beständen. Befremden kann uns ja überhaupt. nichts von seiten eines Ministeriums, welches so oft mit Ausnahmegeseßen operiert hat, aber gewundert hat es mi do, daß der Minister fo unumwunden die Opportunitätsfrage höher gestellt hat als die Ver- assung und den Eid auf die Verfassung. Jch glaube nit, daß das ohe Haus dem Herrn Kultusminister auf dieser abs{üssigen Bahn olgen _ kann. JIch will unerörtert lassen, auf welchem Wege dke Königliche Regierung zu diesem Standpunkt gelangt ift .

Präsident Fürst zu Inn- und Knyphausen: Ih glaube verstanden gu haben, daß der Redner gesagt hat, daß Opportunitäts- gründe die Regierung veranlassen könnten, diese über den Eid auf die

erfassung zu stellen. i

Zerr vonKoscielski (forlfahrend): I habe ausgeführt, daß die Regierung im Interesse der Sache das Geseh früher zustande bringen wolle. Das is doch ein Opportunitätsgrund. Insofern steht ihr das frühere Zustandekommen des Besepeo böber als die Ver- fassung und die Rücksicht auf den darauf e eisteten Eid. j

Präsident Fürst zu JInn- und Knyphaufen: I wroill mich auf die Sache nicht weiter einlassen, möchte aber dringend bitten, derartige Fragen nicht so zu beurteilen, vote es geschehen ist.

Herr von Kosciel ski (forlsahrend): Ich war im Begriff zu sagen, daß es mir fernliege, die Stellung der Regterung in dieser Frage einer Kritik zu unterwerfen? wix ader ind etwas Bleibendes, und ich wollte leinen Zweifel aufkommen lossen, daß es uns mit der Verfassung Ernst t, und daß wix unseren Eid sehr bo balten. Menn dies aud) nux elne formelle Frage sein ots so wollen voir do als die berufensten Hüter der Verfassung streng auf dem

Mr prt: R; T N L U E T E V T I I