1862 / 66 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Kriegs - Ministerium.

Verfügung vom 1. März 1862 —. betreffend die Bestimmungen über die Ergänzung des auf Leben s- zeit angestellten Beamtenpersonals bei den Militair-Magazin-Verwaltungen.

n Folge der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 23, Juli 1861 wer- den die §F§. 8 bis 18 der Dienstordnung für die Militair - Magazin - Ver- waltungen vom 11. Januar 1855 hierdurch äußer Kraft «geseßt und treten an deren Stelle die nachfolgenden vet at B

; Mm All J EMECn e,

Das auf Lebenszeit angestellte Beamtenpersonal bei den Militair- Magazin-Verwaltungen ergänzt sich zunächst und hauptsächlih aus geeig- neten civilversorgungs - oder anstellungsberechtigten Militairs. (Militair- Anwärter.)

Nur, wenn es das Juteresse des Dienstes nothwendig verlangt, kön- nen, nach jedesmal zuvor nachzusuchender spezieller Genehmigung des Kriegsministers, ausnahmsweise auch Zahlmeister-Aspiranten, welche noch nicht die Civil-Anstellungs- oder Versorgungsberechtigung erworben haben, und junge Männer des Civilstandes als Applikanten angenommen werden. (Civil-Bewerber.) ag

D m Spegzienblen. J. Militair-Anwärter. Bedingungen zur Zulassung. Civilversorgungs- oder anstellungsberechtigte Militairs, welche sich dem Militair-Magazindienste widmen wollen, dürfen 1) fich nit in einem verhältnißmäßig zu weit vorgerückten, Lebensalter befinden, müssen 2) unverheirathet sein, oder, wenn sie verheirathet sind, wenigstens der Regel nach, ein nachweisbares Privat-Einkommen von etwa 160 Thlr. jährlih haben, 3) cinen hinlänglihen Grad \{chulwissenschaftliher Bildung besißen, 4) das Zeugniß einer lobens8werthen Führung von ihren Vorgeseßten erhalten, und , 5) im Stande sein, ein militairärztlihes Attest über ihre körperliche Befähigung für den u beizubringen.

Die Meldung zur Zulassung zum Militair-Magazindienste ist in Bes- tref der noch im aktiven Militairdienste stehenden Bewerber auf dem Militair - Dienstwege bei der Jntendantur desjenigen Armee - Corps, zu welchem der Bewerber gehört, und von den bereits aus dem aktiven Dienste Geschiedenen unmittelbar bei der Jntendantur desjenigen Armee- Corps einzureichen, in dessen Bezirk dieselben sich aufhalten.

Dem Gesuche haben die“ Bewerber

den eigenhändig geschriebenen Lebenslauf

die Zeugnisse ihrer Militair - Vorgeseßten über ihre bisherigen Dienst- leistungen und ihre Dienstführung,

ein militair - ärztlihes Attest über ihre körperlihe Befähigung für den Feld-Administrationsdienst, und

wenn sie verheiratbet sind den Nachweis eines Privateinkommens bon etwa 160 Thlr. jährlich

beizufügen. F. 4

Die Intendantur läßt den Bewerber nach geschehener Prüfung ea Gesuchs durch eines ihrer Mitglieder mündlich und schriftlich prüfen.

Die Prüfring (Tentamen) wird gelegentlich, erforderlichen Falles bei einer dienstlichen Anwesenheit eines Deputirten der Jntendantur im Gar- nison- oder Aufenthaltsorte des Bewerbers, abgehalten.

In der Prüfung hat der Bewerber darzuthun, daß er seine natür- lichen Anlagen zu einem genügenden Grade der Schärfe und Richtigkeit des Urtheils ausgebildet hat, so daß er gegebene Fälle klar, {nell und richtig aufzufassen und eben so klar und folgerecht auf dem Papier in rihtigem Ausdrucke darzustellen vermag, und daß er auch im Rechnen die unerläßlihe Gewandtheit und Zuverlässigkeit besißt.

Ueber die Ergebnisse der Prüfung is eine Verhandlung auf- zunehmen. g. 5

Probedienstleistung. :

Hat der Bewerber in der Prüfung (§. 4) bestanden , so wird er von der Jntendantur zu einer einjährigen Probedienstleistung bei einem Proviantamte ihres Geschäftsbezirks einberufen.

Für die Dauer dieser Probedienstleistung wird aus den Fonds der Magazin-Verwaltung ein Einkommen nicht gewährt.

Dagegen findet zu Gunsten der zur Probedienstleistung einzuberufen- den civilversorgungs- resp. anstellungsberechtigten aktiven Militairs der G. 119 des Reglements über die Geld-Verpflegung der Truppen im Frie- den dergestalt Anwendung , daß die Kommandirten das dort fetgesekto Einkommen auf die Dauer eines Jahres aus dem Etat ihres Truppen- theils fortbeziehen dürfen. Beim Antritt des Probedienstes wird der Be- werber durch Handschlag zur Beobachtung der strengsten Vershwiegenheit über alle zu feiner Kenntniß gelangenden, geheim zu haltenden Dienst- angelegenheiten verpflichtet. Ueber den Verpflihtungsakt ist eine Ver- bandlung aufzunehmen.

Nach Ablauf der Probedienstleistung kehren die aus Reih' und Glied Abkommandirten zu ihrem Truppentheile zurück. Den nicht mehr im akti- ven Militairdienste stehenden Anwärtern bleibt überlassen, ob fie ihre Be- ende Fry bei der Magazinverwaltung noch weiter fortsegen wollen oder nicht.

Während der Probedienstleistung müssen die Bewerber, nach zw f = mäßiger Einweisung in den Magazindienst, durch praktische Beschäftiqu, E in allen Zweigen des Dienstes, so wie durch Mittheilung der allgemeine: = Dienst-Fnstructionen und Bestimmungen 2c. mit dem Geschäftsgange n E mit dem Wirthschaftsketriebe bekannt gemacht werden. D B

Den Militair-Jntendanturen liegt es ob, von der zweckmäßigen Y,, schäftigung der Bewerber, so weit sich Gelegenheit dazu bietet, dur ibr, 5 Deputirten näher Kenntniß zu nehmen. E

Prüfung. :

Vor Ablauf der Probedienstleistung is der Bewerber einer Prüfung | zu unterwerfen, um zu konstatiren, ob er zur Erwartung berechtigt tine Ü Assistentenstelle mit Erfolg ausfüllen zu können. 4 AE F

8

Die Prüfung erfolgt durch die bei jeder Militair-Jntendantur niche. |

geseßte «Prüfung§8-Kommission für Militair-Magazin-Beamte“, bestehend aus: i | dem Jntendanten als Präses, einem Jntendantur - Mitgliede | wozu in der Negel der Vorstand der Natural - Verpflegungs; f Abtheilung gewählt ist, und J dem am Sitze der Jutendantur angestellten Proviantmeister, als Examinatoren.

Für den Fall der Krankheit oder Abwesenheit 2c. des Intendanten übernimmt ein Jntendantur-Mitglied dessen Functionen; für den Fall der Krankheit oder Abwesenheit des Proviantmeisters tritt ein Jntendantur- Mitglied als zweiter Examinator an dessen Stelle.

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__ Die Prüfung zerfällt in eine s{chriftlicche und eine mündlihe; die Erstere geht der Leßteren voran. :

Jm Laufe des zweiten Halbjahrs der Probedienstleistung fertigt di: Prüfungs - Kammission dem Kandidaten durch das betreffende Proviant- Amt die Aufgaben zu zwei schriftlihen Ausarbeitungen zu. Sie bestehen in zwei Relationen über zwei wichtigere Gegenstände der Magazintirth-: | haft und des Magazindienstes. E : i Bei der Auswahl der Aufgaben -ist die Nücsiht auf den nächsten Zweck der Prüfung: die Befähigung des Kandidaten zur Ausfüllung einer Assistèntenstelle zu konstatiren, im Auge zu behalten. /

Unter jeder dieser Arbeiten hat der Kandidat die eidesstattliche Ver: | fiherung abzugeben, daß er dieselbe ohne fremde Hülfe ange | fertigt habe. |

Die von dem Kandidaten durch Vermittelung des betreffenden Pre- | biant-Amtes an die Prüfungs-Kommission successive einzureichenden Probe- arbeiten werden den beiden Examinatoren zur Censur übergeben, welde | möglichst zu beschleunigen is und spätestens 14 Tage nah Eingang der | zweiten Arbeit beendet sein muß. Jn der Censur ist am Schlusse ein | bestimmtes Urtheil darüber abzugeben, ob die Arbeit |

bôllig (vorzüglich) gelungen, E genügend, oder ungenügend.

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__ Wenn beide schriftliche Arbeiten die Censur passirt haben wird zur mündlichen Prüfung geschritten, die spätestens 14 Tage nah Beendi: gung der Censur über die shriftlihen Arbeiten stattfinden muß. Befindt sich der Kandidat bei einem auswärtigen Proviant-Amte, so wird er nat dem Siße der Jntendantur einberufen.

_Der Präses leitet und beginnt die Prüfung mit einigen dem Gesichté: kreise des Kandidaten entsprechenden , ganz allgemeinen Fragen über di: Staats-Verfassung und Verwaltung, insbesondere über die Militair-Ver: | fassung und Militair-Verivaltung.

Die beiden Mitglieder prüfen den Kandidaten in allen Zweigen des | Natural-Verpflegungswesens, des Dienst- und des Wirthschaftsbetriedes der Proviant-Aemter, und gehen dabei in das Detail so weit ein, als ck | für den Zweck erforderlich ist. Vornehmlich hat fih die Prüfung auf dit genaue Kenntniß der Naturalien, ibrer Aufbewahrung, Behandlung 2%, | des Kassen - und Rechnungswesens, fo wie der Kenntniß aller auf dit Naturalverpflegung und den Magazinbetrieb einschlagenden Gesehe, Ver ordnungen und Reglements zu erstrecken.

N 11, __ Nach beendigter mündliher Prüfung wird das Ergebniß der {rif lichen und mündlichen Prüfung bei der Leßteren unter Angabe der Materien, worüber examinirt worden ist, protokollarisch festgestellt und am Schlusse des Protokolls das gewissenhafte Urtheil der Kommisfion übrr den Ausfall der Prüfung in der Art abgegeben , daß ersichtlich wird, der Kandidat zur demnächstigen Anstellung als Proviant-Amt-Assistent 1) vorzüglich fähig oder 2) fähig, oder g 3) nit fähig ist. äe Von dem Ausfall der Prüfung wird dem Geprüften Kenntniß gf n. L 9, 12,

E __ Notirung zu Anstellung. L Die in der Prüfung Bestandenen werden dem Kriegsministerius M (Militair-Oekonomie-Departement) von der betreffenden Militair-Jnter Maktar zur Notirung als Expektanten für den Militair-Magazindienst ar gemeldet. L Dem betreffenden Berichte find beizufügen: der eigenhändig geschriebene Lebenslauf des Anwwärters, Abschriften der Militair-Diensftzeugnisse, die châa ho, ¡Bap T die Verhandlung über den Ausfall der Prüfung, ny e cu S MTECgrDN 4 L E er nach §. 3 erforderlihe Nachweis über das zu estellte F Privat-Einkommen. 9 9 093 VEManas: N A

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Éa E Beschäftigung während der Probedienstleistung. E

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43, Anstellung 8 Magazindienste. Die Anstellung der notirten Expektanten erfolgt zunächst in Afsistenten- stellen und hängt von dem Eintritt von Vakanzen ab. Die Einberufung wird von dem Kriegs-Ministerium (Militair - Oeko- nomie-Departement) verfügt. 14

Eidliche Verpflichtung.

Die zur Anstellung einberufenen Militair - Anwärter werden bei An- tritt des Dienstes in vorgeschriebener Weise vereidigt.

Vor der Vereidigung ist der Anwärter protokollarisch nach Anleitung der Beilage I. auf die gegen das leichtfinnige Schuldenmachen der Beamten bestehenden Bestimmungen und geseßlichen Vorschriften zu verweisen und zur pünktlihen Erfüllung seiner Dienst-Obliegenheiten, so wie zur Beob- achtung der Amtsverschwiegenheit zu verpflichten. ,

Von der erfolgten Vereidigung hat die betreffende Militair-Juten- dantur dem Kriegs-Ministerium (Militair-Oekonomie-Departement) Anzeige zu machen, unter Vorlegung beglaubigter Abschriften der Vereidigungs- Verhandlung, des Militair-Entlassungsscheines und wenn der Ange- stellte unmittelbar aus dem aftiven Militairdienste übergetreten is einer beglaubigten Abschrift des Pen M Ra Ag A eNeS

I. Civilbewerber (Applikanten.)

Nach §.' 1, al. 2 dürfen jedoh nur, wenn es das Jnteresse des Dienstes nothwendig verlangt ausnahmsweise auch Zahlmeister - Aspi- ranten, welche noch nicht die Civil - Anstellungs - oder Versorgungsberech- tigung erworben haben, und junge Männer des Civilstandes als A ppl îi- fanten für den Militair-Magazindienst angenommen werden.

Bedingung zur Zulassung ist, daß die Bewerber

1) unverheirathet sind,

2) die Reife für die erste Klasse cines Gymnasiums oder einer Real- \hule erster Ordnung erlangt haben, oder aus einer zu Entlassungs- Prüfungen berechtigten Realschule zweiter Ordnung mit dem Zeug- nis der Reife zum Abgange entlassen sind, und :

3) im Stande find, sich mindestens während der ersten drei Jahre, nôthigenfalls noch länger und bis dahin aus eigenen Mitteln zu erhalten, wo die Gewährung eines Diensteinkommens eintreten kann.

Auch müssen die Bewerber ‘aus dem Civilstande ihre Militairdienst- pflicht wirklich abgeleistet haben. j i

Die Beschäftigung von Applikanten darf nur bei Proviantamt-Aems- tern, nicht aber bei N N stattfinden.

Meldung zur Annahme.

Die Meldung zur Zulassung zum Militair - Magaziendienste ist bei demjenigen Proviant-Amte persönlich oder schriftlich einzureichen, bei wel- chem der sich Meldende einzutreten wünscht.

Dem Gesuche sind beizufügen:

1) das Schulzeugniß, 2) die Militair-Zeugnisse und | 3) ein von dem Bewerber eigenhändig geschriebener Lebenslauf.

Das Gesuh wird von dem Proviantamte mittelst gutachtlichen Be-

rihtes an die ihm vorgeseßte Jntendantur und von dieser dem Kriegs-

Minister zur Entscheidung P ae

e

Annahme und Vereidigung. :

Wird die Genehmigung zur Annahme des Bewerbers als Proviant- Amts-Applikant ertheilt, so findet dessen Vereidigung in der vorgeschriebe-

en Weise statt.

: O Vereidigung ist der Bewerber über das Dienstverhältniß, in welches er tritt, so wie über seine Dienst-Obliegenheiten und über die Aussichten zur Erlangung einer Anstellung und eines Einkommens von dem betreffenden Proviant-Amte zu belehren. :

Oie hierüber aufzunehmende Verhandlung ist nach dem unter 1. hier beigegebenen Formulare abzufassen. : :

Von der erfolgten Vereidigung eines Proviant-Amts-Applikanten hat die betreffende Militair-Jntendantur dem Kriegs-Ministerium (Militair- Oekonomie-Departement) Anzeige zu machen, unter gleichzeitiger Vorlegung des von dem Applikanten eigenhändig geschriebenen Lebenslaufes, so wie beglaubigter Abschriften von den Militair-Zeugnissen, von dem Schul- zeugnisse und von der Vereidigung Ba ung,

Beschäftigung ‘der ‘Applikanten . j Die Beschäftigung der Apyplikanten geschieht in der dur H. 6Efür die Militair-Anwärter vorge e enes Weise.

Prüfung. 21 : Mit der Prüfung des Applikanten, welche eben so wie bei den Mi- litair-Anwärtern die Feststellung der Befähigung für eine Assistentenstelle zum Zweck hat, ‘darf erst vorgegangen werden, wenn der Applikant min- destens ein volles Dienstjahr zurückgelegt hat. Als längster Termin zur Zulassung is indeß eine ¿Frist bon zwer Jahren anzusehen. Wenn der Applikant innerhalb des leytgedachten Zeitraumes die erforderliche Ausbildung nit erlangt haben sollte, so ist, auf Antrag des Probiant- Amtes, von der Petresfenden Militair - Jutendantur seine Entlassung zu verfügen und von dem Geschehenen dem Kriegsministerium (Militair-Deko- nomie-Departement) Anzeige zu machen. i : Die Zulassung des Applikanten zur Prüfung wird von dem Proviant- Amte bei der vorgeseßten R beantragt.

n Beziehung auf die Ablegung der Prüfung finden, so weit nicht die Sl Ten in §. 19 ein Anderes festseßzen, die Vorschriften der §§. 8 bis 11 Anwendung. 5 21

Notirung zur Anstellung. Die in der Prüfung bestandenen Applikanten werden dem Krieg8-

Ministerium (Militair-Oekonomie-Departement)- von dex betreffenden Mili” tair-Jntendantur, unter Vorlegung der Prüfungs-Arbeiten. und, der Ver* handlung über den Ausfall der Prüfung, zur Notirung, für die demnächstige Anstellung in Vorschlag gee. M

Anstellung. :

Die zur Anstellung notirten, examinirten Applikanten rücken, sobald die Reihe an sie kommt, auf Verfügung des Kriegs-Ministeriums (Milis tair-Oekonomie- Departement) in vakant werdende Asfistentenstellen ein.

Berlin, den 1. März 1862. / N E

Der Kriegs- und Marine-Minister. von Roon,

Beilage L.

Verhandelt (Ort und Datum) |

Nachdem das Königliche Kriegs - Ministerium (Militair-Oekonomie-, Departement) unterm (Datum) die Anstellung des N. N. (Militair-Charge, Vor- und Zunamen) als Proviant-Amts-Assistent verfügt hat, wurde der- selbe durch das unterzeichnete Proviant-Amt (beziehungsweise, die unter- zeichnete Neserve-Magazin-Rendantur,) auf die gegen das leichtfinnige Schuldenmachen der Beamten bestchenden Bestimmungen und geseßlichen Vorschriften verwiesen. Er versicherte, daß er gegenwärtig feine Schulden habe, und es wurde ihm bekannt gemacht, daß er, bei Vermeidung der geseßlichen nachtheiligen Folgen, dergleichen namentli Wechselschulden niht machen dürfe. j i

Dem N. N., welcher mit den ihm obliegenden Dienstpflichten bekannt ist, wurde die genaueste und pünktlichste Befolgung und Beachtung der- selben, besonders aber auch die Beobachtung der strengsten Amtsverschwie- genheit über alle zu seiner Kenntniß gelangenden , geheim zu haltenden Dienstangelegenheiten mit dem Bemerken zur Pflicht gemacht , daß eine Verleßung dieser Pflicht, abgesehen von den etwa sonst einzuleitenden Strafmaßregeln , eben so seine Entlassung zur Folge haben würde , als diese einträte, wenn er sih dem Laster des Trunkes ergeben sollte,

Der N. N. erklärte, daß er den Jnhalt des Vorstehenden wohl über- legt und verstanden habe, gelobt die genaueste Beachtung und Befolgung seiner Amtspflichten und versichert, sich sowohl in, als außer dem Dienste stets so führen zu wollen, wie es einem Königlichen Staatsdiener wohl- ansteht. Vórgelesen, genehmigt und unterschrieben.

(Unterschrift.) v, w 0

Königliches Proviant-Amt. (Königliche Reserve-Magazin-Rendantur.)

Beilage TT

e D

Verhandelt (Ort und Datum).

Nachdem” Se. Exellenz der Herr Kriegs - Minister durch den Erlaß vom (Datum) genehmigt hat, daß der N. N. (Vor- und Zunamen) als Proviantamts-Applikant angenommen werden könne, wurde derselbe durch das unterzeihnete Proviantamt mit der Natur des Dienstberhältnisses, in welches er hiernach tritt, genau bekannt gemaht und ihm namentlich auch eröffnet, daß er dur seine freiwillige unentgeltliche Dienstleistung einen a Anspruch auf künftige Gewährung eines Diensteinkom- mens oder auf Anstellung nicht erwerbe, er vielmehr jeder Zeit ohne Weiteres wieder entlassen werden könne, wenn dies von seiner zunächst vorgeseßten Behörde für angemessen erachtet und Seitens der Königlichen Corps-Jntendantur verfügt werde. | .

Die Gewährung eines Diensteinkommens oder die Anstellung sei bon der si darbietenden Gelegenheit, so wie bon der guten Führung în und außer dem Dienste, und vornehmlich bon der durch Ableistung einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung, demnächst darzulegenden Befähi- gung des Bewerbers abhängig und müsse ruhig abgewartet werden.

Ferner wurde der Bewerber auf die gegen das leichtfinnige Schulden- machen der Beamten bestehenden Bestimmungen und geseßlichen Vor- schriften verwiesen. Er versicherte, daß er gegenwärtig keine Schulden habe, und es wurde ihm bekannt gemacht, daß er, bei Vermeidung so- fortiger Entlassung , dergleichen namentlich Wechselschulden nicht machen dürfe, vielmehr müsse er im Stande sein, sih mindestens während der ersten drei Jahre, nöthigenfalls aber auch noch länger und bis dahin aus eigenen Mitteln zu erhalten, wo die Gewährung eines Dienstein- kommens eintreten könne. ; ,

Dem N. N., welcher mit den ihm obliegenden Dienstpflichten bekannt gemacht ist, wurde die genaueste und. pünktlichste Befolgung und Beach- tung derselben, besonders aber au die Beobachtung der strengsten Amts-e Verschwiegenheit über alle zu seiner Kenntniß gelangenden , geheim zu haltenden Dienstangelegenheiten mit dem Bemerken zur Pflicht gemacht, daß eine Verleßung dieser Pflicht, abgesehen von den etwa sonft einzu- [leitenden Stvasnalitcea eben so die sofortige Entlassung zur Folge haben würde, als diese eintreten müßte, wenn er fich dem aster des Trunkes ergeben follte. h

Der N. N. erklärte, daß er den Pnlal der Vorstehenden wohl über- legt und verstanden habe, und fi allen darin ausgesprochenen Bedingun- gen 2c. unterwerfe. Derselbe gelobt ferner die genaueste Beachtung und Befolgung seiner Amtspflichten und verfichert , fich sowobl in als außer dem Dienste stets so führen zu wollen, wie es einem Königlichen Staats- diener wohlansteht. ,

Vorgelesen, genehmgt und unterschrieben. (Unterschrift.) b w 0

Königliches Proviant-Amt. Bemerkung. Js der Eintretende noch minderjährig, so muß seitens des" Vaters oder Vormundes desselben folgende rkflárung unter der vorstehenden Verhandlung abgegeben werden :