1886 / 12 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 14 Jan 1886 18:00:01 GMT) scan diff

(2) An jeder Kopfseite des Wagens muß die Stoßflähe des einen Buffers eben, die des anderen CPRI sein, und zwar fo, | daß, vom Wagen aus gesehen, die Scheibe des linken Buffers eben, die des rechten rund erhöht ist. Der Durchmesser der Bufferscheiben soll mindestens 340 mm und die Höhe der Wölbung der abgerundeten Scheiben in der Mitte 5 mm betragen. S 33. Kuppelung. Sämmtliche Wagen, mit Ausnahme der nur in Arbeitszügen laufenden, müssen mit Schraubenkuppelungen versehen sein. 8 34. Radreifen. niht weniger als

16) Der Ausleger des Wasserkrahnes läßt die Durchfahrt frei.

bei Tage: | bei Dunkelheit : Der Ausleger steht parallel | Weißes Licht der an dem zur Richtung des Geleises. Ausleger des Wasserkrahnes befindlihen Laterne.

O Top Ver

; 3 do tg t ck e adi - re is. Mo D ew eus : : ; if sr der if 23) Der Bahnwärter foll sofort seine Strecke revidiren.” ; (3) Die bis zu 50 mm über Schienenoberkante hervortreten 4) Bei Befestigung der Stesperididengen eines Geleises ist 1I. Ausrüstung der Eisenbahnen. Fbei Tage: bei Dunkelheit : eien. Dm eue müssen außerhalb des Geleises im Al : durch die Temperatur entstehenden Veränderungen der Kon- 8 93. t S e Tal ce ee. ŒR A M: : emeinen mindestens 15 on de : de i Q j udsi ) B Krei i i Z R SGaqnes shwingt feine Ein Schaffner s{chwingt seine entfernt Mboibea: Vat cine E doerselbuenenkopig | ttionstheile Rücksicht zu nehmen. Höhen- und Breitenmaße der Lokomotiven und Wagen. Sant dea Citi E Dien Laterne dem Wärter zugewendet. PaneiMiene darf das Maß auf 135 mm eingeschränkt E J der D: 11: (1) Alle festen Theile der Lokomotiven, Tender, Personen-, Post-, i i alb des Geleises muß ihr Abstand von der Innenkante des Schiene Tragfähigkeit des Oberbaues. Gepäck- und Güterwagen, überhaupt der die Bahn passirenden Be- kfopfes mindestens 67 mm betragen, jedoch fann dieser Abst ley s e j L S triebsmittel dürfen höcstens die Grenzen des nachstehend beschriebenen Z At 1; , R ¿L «&Vvland h i Geleisen, welche von Lokomotiven befahren werden, foll der | F A ¡che Anlage C). Dasselbe hat in der Höhe von wangsscienen allmählich bis auf 41 mm eingeschränkt werden, & Ba Ss fel jede S - einzel Profus erreiczen (Miete Amage Ca DENOLe 207 in def Ee Vos Frl ck S : c oen, destens so stark fein, daß jede Stelle der einzelnen 30 m bis 0,430 ber Schienenoberfante überall einen Spielraum gekrummten Strecken mit Spurerweiterung muß der Abstand d berbau m1! Belastung mit Sicerbeit tragen kann 0,130 m bis 0,430 m über Schienenoberkante uberall einen Spie! innerhalb des Geleises hervortretenden unbeweglihen Gegenstände Miene 7000 Kg DOANANE i : ; von 0,050 m gegen das Normalprofil des lichten Raumes und in der der Innenkante des Schicnenkopfes um den Betrag der Spur 8. 12 Pöhe von 0,430 m bis 3,200 m über Schienenoberkante eine Gesammt- erweiteru ößer sei ie , Maße y E L i ug greBer fein axs die vorgezanaten Maße. (Entfernung der Bahnhöfe von einander und Länge derselben.

reite von 3,150 m oder eine Breite von 1,575 m zu jeder Seite der | (4) Inwieweit Abweichungen vom Normalprofil des lihten Ray Geleismitte. Von 3,200 m über Schiencüoberkante vermindert fich

zu gestatten sind, bestimmt der Bundesrath. i E Die Bahnhöfe und Haltestellen, auf denen Ausweichegeleise | leßtere Breite bei geradliniger Begrenzung des Profils, und zwar bis

.__ (5) An Ladegeleifen, welche niht von durchgehenden Zügen h (1) Freuzen ‘und Ueberholen ‘von Güterzügen angelegt werden, | 3,(00 m über Schienenoberkante bis auf 1,300 m und von 3,700 m

fahren werden, kann nach Art ihrer Benutzung eine Einschränkung w M brechen von Rangirköpfen und Abzweigegeleisen, in keiner

erferen Neigung als 1+ 400 liegen.

| j j | | | | | bis 4,150 m über Schienenoberkante bis auf 0,850 m. , Normalprofils von der Aufsichtsbehörde zugelassen werden. (2) Ueber die Höhe von 4,150 m über Schienenoberkante dürfen (2) Die Nusweichegeleise dürfen in die stärkere Neigung 2 9 S u ‘c, u 5 abn eingreifen. | |

T

IV. Signale des Zugperfonals. Die akustishen Signale des Zugperfonals sind zu geben wie folgt:

| a. mit der Dampfpfeife: : 24) Achtung geben (Achtungs- Ein mäßig langer Pfiff, |

17) Der Ausleger des Wasserkrabnes sperrt die Durchfabhrt. fignal) bei Tage: Der Aus[leger steht quer (winkelrecht) zur Richtung des Geleises.

bei Dunkelheit:

Rothes Licht der an dem Ausleger des Wasserkrahnes befind- lichen Laterne.

25) Bremsen anziehen. 130 mm und

niht über 159 mm betragen.

a. mäßig. Ein kurzer Pfiff,

E

S

| Die Breite der Radreifen soll | Der |

8. 35. Stellung der Räder. (1) Die Räder jeder Achse der Fahrzeuge müssen in unverrück-

nur die Lokomotivschornsteine und überbauten Schaffnersiße hinausragen, | (3) Auf Erfordern des Reichs-Eisenbahnamts sind telegraphische | | barer Lage gegen einander festgestellt sein.

und zwar höchstens bis 4,570 m über Schienenoberkante. Diefelben müssen dann jedoch fo konstruirt sein, daß sie auf die im Absatz 1 sdestationen und an eingeleisigen Bahnen zuglei Ausweichestellen | dieses Paragraphen bezeichneten Abmeffungen_ eingeschränkt „werden steldell: elche lehtere die größten auf der Anschlußstrecke zulässigen | können. Die Breite der überbauten Schaffnersiße darf nur }o groß n 1! geste 1 : ; zulegen, E : 110 Wagenasen aufnehmen : einen | sein, daß überall ein Spielraum von mindestens 0,150 m gegen das (2) Die Räder sind mit Spurkränzen zu versehen, deren Höhe L afen enthaltenden Zug ist eine nutzbare Geleislänge von | Normalprofil des lichten Raumes vorhanden ift. über dem mittleren Laufkreis des Rades nicht weniger als 25 wm E N rechnen. In geringerer Entfernung _als 3 km fann ee | Finrihtung von Meldestationen und Ausweichestellen nicht geforder | 1 | \ l

Drei kurze Pfiffe schnell hinter- einander, A N N

b. stark. S Bautvoerke.

„Soweit ein DOUEE vorliegt, können die unter 1 und 11 auf- geführten Signale sowohl auf Stationen als auf der freien Strecke angewandt werden.

ie (1) Die Ausführung hölzerner, zum Tragen von Eisenbahngeleise fönnen. Für bestimmter Brücken ist nur ausnahmsweise gestattet und bedarf in jedem Falle der Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde. : _(2) Bei Brücken aus Eisen oder Stahl sind die tragende Theile der Ueberbaukonstruktion aus gewalztem oder ge\chmiedetem Material herzustellen.

26) Bremsen loslafsen. Pfiffe

Zwei mäßig lange

\chnell hinteretnander - ¿i : ; x 9, | an - i j Verkehr in Schnellzügen und die zu gleihem Dienst bestimmten | als 35 mm betragen darf.

Gepäckwagen reicht die vorbezeichnete Breite des Profils von 3,150 m (3) Der lichte Abstand zwischen den Radreifen soll mindestens bis auf die Höhe von 3,540 m über Schienenoberkante und vermindert | 1357 mm und höchstens 1363 mm betragen. i ih dann von beiden Seiten, geradlinig begrenzt, bis 3,820 m (4) Bis zur Höhe von 100 mm über Schienenoberkante darf Höhe auf 2,820 m Breite und {ließt in 4,570 m Höhe mit | kein Theil über die innere Seitenfläche tes Radreifens hervorragen. 1,580 m Breite ab. : ——

(4) Die an den CEisenbahnfahrzeugen anzubringenden losen Theile, wie Signalsceiben, Laternen, Leinenhaspel, müssen innerhalb des in Absay 3 beschriebenen Begrenzungsprofils verbleiben. :

(5) Die nah Außen aufschlagenden Thüren der Personenwagen sollen in jeder Stellung noch innerhalb des Normalprofils des lichten Raumes verbleiben. \ N

(6) Unter 0,130 m über Schienenoberkante dürfen, abgesehen von den Rädern der Eisenbahnfahrzeuge, auch bei größter Abnußzung der Nadreifen nur die nachbenannten Theile herabreichen, und zwar:

1) bei allen Eifenbahnfahrzeugen : e a, die durch das Profil des Rades gedeckten_Konstruktions- theile, wie Bahnräumer, Bremsklöge, Sandstreuer, bis auf 0,050 m über Schienenoberkante; E b. die Kuppelungen und Sicherhbeitsketten bis auf 0,075 m über Schienenoberkante ; 2) bei Lokomotiven außerdem: a, die dem Federspiele nicht folgenden beweglichen Lokomotiv- theile, wie Pleuel- und Süvpelftangenköpfe, bis auf 0,075 m über Schienenoberkante ; b. die übrigen “Lokomotivtheile bis Schienenoberkante. : (7) Von der seitlihen Begrenzung des Normalprofils des lichten Naumes müssen alle im Absatz 6 dieses Paragraphen unter 1 und 2 | | gedachten Theile mindestens 0,050 m entfernt bleiben. i wh. Lokomotiven- und Tender-Radstand.

(1) Die Lokomotiven und Tender sollen einen nah den Bahn- | verhältnissen möglichst langen Radstand erhalten; derselbe ist für die Güterzuasmaschinen mit festen, feitlich nicht vershiebbaren Achsen höchstens auf 4,500 m anzunehmen. |

(2) Bei Krümmungen in der freien Bahn, welche weniger als 250 m Halbmesser haben, sind für drei- oder mehrachsige Lokomotiven von mehr als 3 m Radstand bewegliche Radgestelle oder vershiebbare Achsen anzuwenden.

JIT,

(3) Für Schlaf- und Luxuswagen für den großen durchgehenden | und auh im Zustard der größten Abnußung der Radreifen niht mehr Signale am Zuge. L Un) : N L rden, Soweit ausnahmsweise diese Ausweichegeleise niht mit den ( Ô E ‘aue

Für die optishen Signale am Zuge sind folgende Anordnungen b. mit der Mundpfeife: zu beachten : : i Das Zugperfonal oll | eine Plätze einnehmen. |

Abfahrt. ——

Rahnstationen zusammentreffen, ist mindestens ihre jederzeitige sleunige erstellung dur Doppelgeleisigkeit des Planums und der BVettung : den betreffenden Stellen, sowie durch ausreihende, zur Hand a s 5 » V oprh t pf io T olop P D D) C Bahnkörpers. indliche Vorräthe an Oberbaumaterialien und Telegraphenavparaten p herzustellen.

(Gin mäßig langer Pfiff, S. 8

Zwei mäßig lange Pfiffe,

18) Kennzeihnung der Spike des Zuges i j e Le zeihnung der Spiße des Zuges. Breite ves u Spielraum für die Spurkränze.

Der Spielraum für die Spurkränze (nah der Gesammt- vershiebung der Achse an dieser gemessen) darf bei normaler Spur- weite niht unter 10 mm und auch bei der größten zuläsfigen Ab- nußung der Spurkränze niht über 25 mm betragen; bei den Mittel- rädern sechsrädriger Lokomotiven ist jedoch ein Gesammtspielraum (bei übrigens gleihem lihten Abstande zwishen den Rädern) bis

| 40 mm zulässig. | S 87, | RNaddurchmesser.

(1) Der RaddurGmesser der Tender und Wagen mit Aus\{luß | der Radreifenstärke soll mindestens 800 mm betragen. / | (2) Der normale Durchmesser der Triebräder der Lokomotiven, in der Lauffläche gemessen, soll so groß sein, daß nachstehende Kolben- DEE S „O : b ges{chwindigkeiten und Umdrehungszahlen der Triebräder in der Minute nicht überschritten werden :

a. wenn der Zug auf eingeleisiger Bahn oder auf dem für die Fahrt-

richtung bestimmten Geleise einer zweigeleisigen Bahnstrecke fährt, E Tage

Kein besonderes Zeichen.

__ Die Breite des Bahnkörpers in der freien Bahnstrecke, in Ein: shnitten und auf Däâmmen ist so zu bemessen, daß der Scnittpunkt einer durch die Unterkante der Schienen des nächstliegenden (Gesleisez E gelegten geraden Linie und der verlängerten Böschungslinie mindesten Akustische, mit der Mundpfeife oder dem Horn, sind in folgender | + M von der Mitte des Geleises entfernt liegt. i Weise zu geben. 4 n A.

( L vat i T: e 29) Vorziehen. Ein langer Pfiff oder Ton, - | 30) Zurüddrüd | T Trokkenlegung des Planums.

30) Zurückdrüen. | Zwei mäßig lange Pfiffe oder 4 ge Pfiffe oder Töne M j L E j

' (1) Die Vahnkrone in Höhe der Schicnenunterkante muß, außer 5 a L 2 5 ck L Ï / ans L b R, a » , : L l rc Drei kurze Pfiffe oder Töne schnell zel eingedeichten Strecken, mindestens 0,600 m über dem bösten

bintereinand Woalserstande liegen. \intereinander, D N, R, N N j S L (2) Die VBettung foll unter den Schienenunterlagen mindesteu W S. 0,200 m ftark und gehörig entwässert sein. Konstruktion der Weichen

6. 13.

Gemeinscl:aftlihe Bahnhofsanlage und Bahnkreuzungen.

(1) Führen mehrere Eisenbahnen in einen und denselben Da undo! Ï) sind sie derart mit einander in Verbindung zu ringen, da j der ebergang von Zügen 1n der Jur die vetressenden L ahnen S Marimalstärke rasch und leiht von Bahn zu Bahn erfolgen ann. Benachbarte D R nach Bedürfniß in gleiher Weise mit E ander in Verbindung zu eßen. : : wo Die Kreuzung einer Bahn dur eine andere Bahn joll außer- alb der Stationen nicht in gleicher (Ebene der Schienen, fondern ur Ueberbrückung hergestellt werden.

14,

bei Dunkelheit : V. Rangirfignale. _ Zwei weiß leuh- tendeLaternen vorn an der Lokomotive.

| | | | | a. |

31) Halt.

b. wenn der Zug auênahmsweife auf dem nit sür die Fahrtrihtung bestimmten Geleise einer zweigeleisigen Babnstrecke fährt, bei Tage:

Kein besonderes Zeichen. Lokomotiven mit

ungekuppelten 6 ge- 8 ge- oder kfuppelten fuppelten 4 gekuppelten Rädern Rädern Rädern Kolbengescchwindigkeit in der Minute E | Umdrehungszahl der Trieb- räder in der Minute . 260 (3) Größere Kolbenges{hwindigkeiten und Umdrehungs8zahlen der Triebráder in der Minute, als die im Absay 2 dieses Paragraphen aufgeführten, können mit (Genehmigung der Aufsichtsbehörde bei folchen Lokomotiven Anwendung finden, durch deren Konstruktion oder Kuppe- lung mit dem Tender die Schädlichkeit der störenden Bewegungen wesentlih herabgemindert ift.

bei Dunkelheit : Zwei roth leuh- tende Laternen vorn an der Loko- motive. Befindet si in | Ausnahmefällen | die Lokomotive nicht an derSpite

über

Jetfen müssen so konstruirt sein, daß, wenn sie auch auf eine andere

g j Geleijen 1 - c: L O : ( R 2dor dor Fahnreuae _bei Dunkelheit : Fahrtrichtung gestellt sind, ein Abspringen der Rader der Fahrzeuge Senkrechte Bewegung

| von den Schienen nicht stattfindet. S S i Mende Handlaterne (2) Die Spitzen der Weichenzungen müssen mindestens 100 mm | oben nach unten.

unte weit aufschlagen. |, Wa i Wagerehte Bewegung des Armes hin und her. | Ee hin und G / | her. Kreisförmige Bewe-| Kreisförmige Bewe- gung des Armes. gung der Handlaterne.

__ bei Tage: E

Senkrechte Bewegung | des Armes | nach unten.

Zurückdrücken. | Wagerechte Bewegung

Spurweite.

29a. Vorziehen.

j

|

| E

b. Optische find in nachstehender Weise mit dem Arm zu geben. & 5. (1) Die Weichen in den von durchgehenden Zügen zu befabrenden

| Die normale Spurweite der Eisenbahnen soll im Lichten (zwischen

den Köpfen der Schienen gemessen) 1,435 m betragen. In stärker

als nach 1000 m Halbmesser gekrümmten Bahngeleisen soll diese

Spurweite im Verhältniß zur Abnahme der Länge der Halbmesscc Wi i E

angemeffen vergrößert werden. Die Vergrößerung darf jedo da Drebscheiben.

Maß von 0,030 m nicht übersteigen. (1) Auf allen Lokomotiv-Wechsel- und Reservestationen muß, g sofern niht aus\c{ließlich Tendermaschinen zur Verwendung fommen, G mindestens eine Drehscheibe, deren Durchmesser nicht unter 12 m be-

Geleislage und Krümmungen.

von von

50a. 8 1E L: 19. 3000 m 250 m 200 m

Ae

200 160

316 Dalt.

e des Zuges oder fährt di selbe mit dem Tender voran, o find die Laternen am Vordertheil des vordersten Fahr- zeuges anzubringen.

tragen darf, vorhanden sein. : (2) Die Hauptträger derselben follen aus Stahl bergestellt sein.

Allgemeine Bestimmungen. oder

E 2 A Schmiedeeisen 1) Vie vorstehend für einen Zug gegebenen Bestimmungen finden auch auf einzeln fahrende Lokomotiven Anwendung, soweit für letztere nicht Ausnahmen zugelassen sind. | S 2) Diese Signalordnung tritt mit dem 1. April 1886 an Stelle der bisher geltenden Signalvorschriften in Kraft; sie findet Anwendung auf allen Eisenbahnen Deutschlands. Ausgenommen von derselben | sind diejenigen Eisenbahnen, welche mit \chmalerer als der Normal- | [pur gebaut find, fowie diejenigen, bei welchen vermöge ibrer unter- | geordneten Bedeutung von der zuständigen Landesbehörde mit Zuse- stimmung des Reichs-Eisenbahnamts eine Ausnahme für zulässig er- kannt wird. S Dieselbe wird dur das „Central-Blatt für das Deutsche Reich“ | und außerdem von den Bundesregierungen publizirt. e _ Die von den Aufsichtsbehörden oder Eisenbahnverwaltungen er- lassenen Ausführungsbestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahnamt mitzutheilen. O __3) Insofern auf einzelnen Bahnen die Einführung der Signal- einrictungen ohne besondere Schwierigkeiten bis zum 1. April 1886 niht zu bewirken ist, können für deren Ausführung von der betreffenden Landesregierung mit Zustimmung des Reichs-Cisenbahnamts angemessene #5risten bewilligt werden. Bereits bewilligte Befristungen werden hiervon nicht berührt. : : _4) Für- die an den Grenzen Deutschlands gelegenen Bahnstreen, welche von ausländischen Bahnverwaltungen betrieben werden, können Ausnahmen von dieser Signalordnung von der betreffenden Landes- Ens unter Zustimmung des Reichs - Eisenbabnamts bewilligt verden. :

___ (1) Die Stienen eines Geleises sind in sicherer Lage zu einander festzulegen. : | (2) Die winkelreht gegenüberliegenden Oberflähen der beiden | Schienen eines Geleises sollen in gerader Strecke in gleicher Höhe liegen. Z ___ (3) Jn Krümmungen, mit Ausnahme der Weichenkrümmungen, soll die äußere Schiene um so viel höher liegen als die innere, daÿ die mit der größten Gescbwindigkeit die Bahn passirenden Züge die Krümmungen mit Sicherheit dur{fahren können. e (4) Verschiedene Krümmungen und Querneigungen der Geleise find stetig in einander überzuführen. e (9) Zwischen entgegengeseßten Krümmungen einer Bahnlinie iff| e 17 ein gerades Stück von solcher Länge einzulegen, daß die Fahrzeuge S 24, anf ne a C D einlaufen. L Bedürfnißanstalten. ») Der kleinste Halbmesser der ( n Geleise auf freie , N a : - : irfnifi- | Bahn darf nicht unter 180 L lang sein. E Auf den Stationen sind in der Nähe der Perrons Vedürfniß- (7) Die Anwendung eines Halbmessers unter 300 m für Krüm- anftalten anzuordnen und die Zugänge zu denfelben weithin fichtbar zu mungen auf freier Bahnstrecke bedarf der Genehmigung des Reichs- bezeichnen. Eisenbahnanits.

16.

Perrons.

01 s (e v e a a L ©) Kennzeichnung des Schlusses des Zuges (Schlußsignal) S A8,

S. 20

| Tender, | Die Höhe des Wassereinlaufs am Tender über Schienenoberkante | darf nit mehr als 2,750 m betragen.

(1) Die Höbe der Perrons für den Personenverkehr darf ohne Genehmigung des Reichs-Eifenbahnamts nicht mehr als 0,380 m über Schienenoberkante betragen. | L

(2) Alle auf den Perrons feststehenden Gegenstände, als Saulen 2c., | müssen bis zu einer Höhe von 2,500 m über Perron mindestens 5 m im Üchten von der Mitte desjenigen Geleises entfernt fein, für welches L der Perron benußt wird. D

| s

Achs\tärke.

(1) Bei Güterwagen- und Tenderachsen von gutem Flußstabl, | bei denen die Entfernung der Achsfchenkelmitten nicht über 2 m beträgt, ist für das Verhältniß zwishen ihrer Stärke und der zulässigen Bruttobelastung nachstehende Zahlenreihe als maßgebend anzusehen :

bei Tage:

An der Hin- terwand des leßten Wagens eine roth und weiße runde Scheibe.

bei Dunkelheit:

An der Hinter-

wand des leßten

Wagens in unge-

fährer Höhe der

Buffer eine roth

leuhtende Laterne (Schlußlaterne)

und außerdem am

leßten Wagen zwei nach vorn

grun und nah hinten roth leu{-

tende Laternen (Ober - Wagen- laternen), E

«Fur einzeln fahrende Lokomoti-

ven auf der freien Vahnstrecke

genugk eine roth leuchtende Laterne

und bei Bewegung der Lokomotiven

auf Stationen Anbringung

einer Laterne mit weißem Licht

am Anfange der Lokomotive und

am Cnde des Tenders, bei Tender-

lokomotiven an beiden Enden

derselben.

| | Durchmesser der D | Achse in der Nabe | Durhmesser mindestens mindestens mm mm

E Größte zulässige Bruttobelastung einer Achse kg

4 300 5 000 5 800 6&6 600 7 500 8 500 9 600 10 700 140 12 000 145 13 200

(2) Bei Anwendung von Schweißeisen sind die Belastungen um

16 Prozent zu verringern. S i

(3) Werden größere Schenkellängen angewendet, fo find auch die

es Achs\chenkels Länge

höchstens mm

Wagen-Radstand.

| (1) Bei Wagen, welche mehr als zwei Achsen ohne Drehgestell haben, muß für die Mittelachsen eine entsprehende Verschiebbarkeit angeordnet werden, sofern der Radstand über 4 m beträgt. / (2) Für Güterwagen ist cin kleinerer Radstand als 2,500 m nicht anzuwenden und foll das Maß von 4,500 m für den Nadstand nicht

überschritten werden.

150 156 162 166 170 174 178 185 188

62 6G 70 74 (O 82 S6G 90 34 98

100 105 110 115 120 125 130 135

j |

S 10 Rampen. S2. (1) Auf Bahnhöfen und Haltestellen, wo die Ein- und Ausladung ron Fahrzeugen oder Vieh in größerem Umfange zu erwarten steht, |

(1) Das find feste Ramven berzustellen, deren Höhe über Schienenoberkante als 1 : 40. niht über 1,120 m beträgt. Diese Rampen müssen zur Verladung

(2) Zur Anwendung einer stärkeren Neigung als 1:20 is die von der Seite und wenigstens eine derselben zur Verladung vor Kopf 8. 28. Genehmigung des Reichs-Cisenbahnamts erforderlich. eingerichtet sein. | 5 (2) Für geringeren Verkehr genügt die Bereitstellung beweglicher

S N Gefälle. einer

Wagengestelle. Die normale Höhe des Fußbodens der unbeladenen Güterwagen über Schienenoberkante beträgt 1,220 m.

die

Längengefälle Bahnlinie soll nicht stärker sein

C i: A ; Bremsen. Berlin, den 30. November 1885.

20) Es folgt ein Extrazug nach. bei Tage: Außer dem Schluß- signal eine grüne Scheibe oben auf dem letzten Wagen oder zu jeder Seite

desselben.

bei Dunkelheit: Signal 19 mit derAbänderung, daß eine der beiden vor- geschriebenen Later- nen auch nach hinten

grünes Licht zeigt. __ Für einzeln fah- : ; ‘rende Lokomotiven genügt die Anbringung einer grün

leuhtenden Laterne binten.

fommt ein Ertrazug in entgegengefeßter Nichtung.

bei Tage :

Eine grüne runde Scheibe vorn an der Lo- komotive.

bei Dunkelheit : Cine grün leuch- tende Laterne über den weiß leuchten- den Laternen vorn an der Lokomotive.

22) Die Telegraphenleitung ift zu revidiren. bei Tage: |

Eine weiße runde | eibe vern - an

der Lokomotive oder | an jeder Seikê des |

Dei Dunkelheit: Kein besonderes Signal.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. von Boetticher.

Bean can,

betreffend die Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands.

Vom 30, November 1885.

«Fn Gemäßheit der vom Bundesrath in der Sizung vo1 E i vom ( 11 26. November d. J. auf Grund der Art. 42 e 43 bér O gelben Beschlüsse lautet der Text der ‘men für die Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahno Deutschlands wie folgt: E A

NoLméen für die Konstruktion und Ausrüstung der Deutschlands.

I. Konstruktion der Eisenbahnen. S1 Bauprojekt.

(1) Bei der Anlage von Eisenbahnen welhe voraussichtli Z } 2 L ( l 21 , ) 0 itl En Pil, ehem E Geleise zu versehen sind, ist A Ble rung der Mögli{hkeit hi i i

Bedat j s nabe g öglihkeit hierzu in angemessener Weise

2) Sämmtliche Geleise, auf denen Züge bewegt 1 derartig von baulihen Anlagen Pa Tee E Ren Normalprofil des lihten Raumes Anlage A,

handen ift.

Eisenbahnen

i sind für die f Sens das i ür die freie B

für Bahnhöfe und Haltestellen nach Anlge Bahn nach

S8. Gefällwechsel.

(1) Die Gefällwechsel auf der freien Bahnstrecke find nach einem Kreisbogen von mindestens 5000 m Halbmesser abzurunden; für Strecken unmittelbar vor Bahnhöfen kann dieses Maß auf 2000 m herabgeseßt werden. i

__ (2) Zwischen Gegenneigungen von mehr als 1 ; 200, sofern die Länge einer derselben 1000 m übersteigt, ist eine weniger als 1 : 200 geneigte Strecke von mindestens 480 m Länge einzulegen, welche zut Ausrundung benußt werden kann. l

8, 9, Entfernung der Geleise.

(1) Die Doppelgeleise auf der freien Bahnstrecke sollen von Mitte zu Mitte nicht weniger als 3,500 m von einander entfernt sein. Tritt zu einem Geleispaare noch ein Geleise hinzu, so ist dessen Enk- sernung von dem zunächst liegenden Geleise von Mitte zu Mitte zu mindestens 4 m anzunebmen.

___(2) Werden mehrere Geleispaare neben einander gelegt, fo muß die Entfernung von Mitte Mitte der be n Geleise je

j ung Viitte zu Mitte der benachbarten Geleise 1 zweier (Geleispaare ebenfalls mindestens 4 m betragen.

; (3) Die Geleise auf den Stationen follen niht weniger als 4,900 m von Mitte zu Mitte von einander entfernt liegen und dit jenigen, zwischen denen Perrons anzulegen sind, eine Entfernung von mindestens 6 m von Mitte zu Mitte haben.

(4) Bei Stationen mit geringen Personenverkehr kann mit Ge nehmigung der Landesaufsihtsbehörde von diesen Bestimmungen a? gewichen werden.

S. 10,

Form, Beschaffenheit und Befestigung der Schienen. î ne Die Schienen sollen aus gewalztem Eisen oder Stahl be ehen. (2) Die innere seitliche Abrundung des Scienenkopfes muß mit einem Halbmesser von 14 mm beftörieben sein. hienenkopf

(3) Die Befestigungsmittel, als Stühle, Schrauben, Nägel sollen an der Innenseite der Schienen eines Geleises in der Breike

der Spurrinne au bei größter Abnugun ck chi indestens ; Zw E g der Schienen minde 38 mm unter Schienenoberkante liegen, d

Kampen.

(3) Die Ladegeleise müssen bei der Ladeweise von der Seite ent- weder die Vorbeiführung aller Fahrzeuge ohne Rückbewegung auf diesen Geleisen oder aber die successive Vorführung von je 20 Fahr- ¡jeugen vor eintretender Rückbewegung gestatten.

(4) Jst auf den gedachten Bahnhöfen die Anlage eines durch- laufenden Rampengeleises oder eines solchen für 20 Wagen nicht hon durh den gewöhnlichen Verkehr geboten, so genügt es, wenn die Situirung der Laderampe in der Art erfolgt, daß das Rampengeleise sür die Vorführung von mindestens 20 Wagen anstandslos verlängert werden fann.

8. 19. Gütershuppen. Die Höhe des Fußbodens der Gütershuppen und Ladebühnen an von Zügen zu befahrenden Geleisen soll 1,120 m über Schienenoberkante nt übersteigen.

Q. 20. Lademaß. Auf den größeren Güterstationen-ist cine Vorrichtung anzubringen,

mittelst welcher die Ladungen auf offenen Güterwagen bezüglich der wrößten zulässigen Ausladungen kontrolirt werden können.

G An. Wasserstationen.

(1) Die für eine Bahnstrecke innerhalb eines bestimmten Zeit- laumes nah den jeweiligen Betriebsbedürfnissen erforderliche Wasser- fugee kann von der Aufsichtsbehörde festgeseßt werden. Die Wahßser- ationen sind angemessen zu vertheilen. i i ¿ î (2) Jeder Wasserkrahn muß in der Minute mindestens ein Aubikmeter Wasser liefern können. : l

3 Q Die Ausgüsse der Wasserkrahne sollen mindestens 2,850 m weer Schienenoberkante liegen.

S. 22 Werkstätten. Von jeder Eisenbahnverwaltung is Sorge zu tragen, daß Repa-

e an den Betriebsmitteln sicher und {nell ausgeführt werden

(1) Die Bremsen der Fahrzeuge sollen fo beschaffen sein, daß mit denselben eine annähernde Feststellung der Achsen erzielt werden kann,

(2) Bei Anwendung von Bremskurbeln müssen dieselben beim Festbremsen stets nah rechts gedreht werden.

8. 29. Raddruck.

L A Bei sämmtlichen Fahrzeugen foll der Druck eines Rades auf die | Schiene bei voller Ausnußzung der festgeseßten Tragfähigkeit nicht mehr als 7000 kg betragen. S. 30.

Zug- und Stoßapparate.

(1) Die Untergestelle müssen bei den Lokomotiven an der vorderen, bei den Tendern an der hinteren Stirnseite und bei Tender-Loko- motiven und allen übrigen Fahrzeugen, mit Ausnahme der nur in Arbeitszügen laufenden, an beiden Stirnseiten mit Cann Que und Stoßapparaten versehen scin. Die Mitte der Zug- und Stoß- apparate darf über Schienenoberkante bei leeren Fahrzeugen nicht höher als 1065 mm und bei beladenen Fahrzeugen nicht tiefer als 940 mm liegen. N G (2) Die Untergestelle der Wagen, mit Ausnahme der für besondere Zwede gebauten, müssen mit durchgehenden Zugstangen versehen fein,

& 31. Zugvorrichtung.

(1) Die Zugvorrichtung der Fahrzeuge muß so konstruirt sein, daß die Länge, um welche sie gegen die Kopsshwelle hervorgezogen werden fann, mindestens 50 mm und niht mehr als 150 mm beträgt.

(2) Die Angriffsflähe des niht angezogenen Zughakens soll von der Stoßfläche der niht zusammengedrängten Buffer niht weniger als 345 mm und nicht mehr als 395 mm entfernt sein.

C. a7, Buffer.

(1) Die horizontale Entfernung der Buffer an den Kopfseiten der Wagen soll von Mitte zu Mitte 1750 mm betragen. Der Abstand der vorderen Bufferflähe von der Kopfschwelle des Wagens ift bei völlig zusammmengedrängten Buffern mindestens zu 370 mm an- zunehmen. |

Durchmesser entsprechend zu vergrößern. s (4) Bei den Achsen der Personen-, Post- und Gepäckwagen foll die Stärke in der Nabe nicht unter 115 mm und die größte zulässige Bruttobelastung um 20 Prozent geringer sein, als die Tabelle im Ab- sat 1 dieses Paragraphen angiebt. : - i (5) Wagen- und Tenderachsen dürfen keine Absäße an den Naben haben und sind überhaupt an den Asen und Achsschenkeln alle scharfen Absätze zu vermeiden. 111, Schlußbestimmungen. S 90 (1) Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. April 1586 an Stelle der bisher geltenden in Kraft. S (2) Sie finden Anwendung auf die Bahnen von normaler Spur- weite, und zwar: 1) in ibrem Abschnitt 1 2 a. auf alle Bahnen, welche nach diesem Zeitpunkte in Angriff genommen werden, / b. auch auf die derzeit bereits im Bau oder Betriebe be- findlihen Bahnen, insofern die betreffenden baulihen An- lagen oder Einrichtungen nah dem 1. April 1886 etnem umfassenderen Umbau unterworfen werden ; in ibrem Abschnitt 1]I / . auf dicjenigen Betriebsmittel, welbe nah diesem Zeitpunkte neu beschafft werden, . sowie auf diejenigen alsdann bereits vorhandenen oder be- stellten Betriebsmittel, welhe nah dem 1. April 1886 eine vollständige Umänderung erleiden. j (3) Bezüglich einzelner Bestimmungen dieses Reglements können Ausnahmen in Rücksiht auf besondere Verhältnisse von der Landes- regierung unter Zustimmung des Reichs - Eisenbahnamts bewilligt werden. ; 90. i Auf Bahnen, welche nach der übereinstimmenden Erklärung der Landesregierung und des Reichs - Eisenbahnamts zu den Bahnen untergeordneter Bedeutung gehören, finden die Vorschriften der &&. 1 bis 38 einshließlich allgemein keine Anwendung. Berlin, den 30. November 1885. Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

von Boetticher.