1864 / 197 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Rückzahlung erfolgen soll, öffentli bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung Chausscebau- und Unterhaltungsmaterialicn nach Maßgabe der für erfolgt drei Monate vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatt der | die Staats - Chausseen bestehenden Vorschriften in Bezug auf dies Königlichen Ls S E 2 io dg Staats - Anzeiger und in der | Straße. Zugleich deutschen und polnischen Posener Zettung. A , ; der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht

_ Bis zu D Ne! wo S fas Nagler du me ‘pa Erhebung des Chausscegeldes nah den Bestimmungen des für 5 wird es in halbjährlichen t täbrli ‘D seicher a ; Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausscegeld-Tarifs, einschließli M gerechneh mit fünf Prozent jährlich n gee ünzsorte mit jenem | x in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen E. so wie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusäßlichen Vor‘chrif,

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- : , gabe der fällig gewordenen Zins-Coupons, beziehungsweise dieser Schuldver- | ten, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Jhnen i angewandt werden y hierdurch verleihen. Auch sollen die dem

schreibung , bei der Kreis-Chausseebau-Kasse in Kosten bezüglich der Zinsen

in der Zeit vom 2. bis 19. IMUE n Que bis en Jul S Chausseegeld - Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestim. dl der Jur Empfangn ne des Kopale i c Wn | MNYn Wegen De Ee T gegermwnige Erla ist dur “Suittine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zins - Coupons wird der Be- gus Anwendung tommen, M gegenwartige Erlaß ist dur die trag vom Kapital abgezogen. Gesez-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach Carlsbad, den 4. Juli 1864. dem Rücßzablungs - Termine nicht erhoben werden, so wie die innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalender-Jahres der Fälligkeit nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises. i

Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts - Ordnung Theil 1. Titel 51 §. 120 sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Kosten.

Zins-Coupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch | An e A L soll demjenigen , welcber den Verlust von Zins - Coupons vor Ablauf der | den Finanz-Minister und den Minister sür Handel, vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Fatigehabten Besiß der Zins-Coupons durh Vorzeigung der Schuldverschrei- bung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungs- frist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins- Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden. j

Mit dieser Schuldverschreibung sind 10 halbjährige Zinscoupons bis zum Schlusse des Jahres 1869 ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zinscoupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.

Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons - Serie erfolgt bei der Kreis- Chausseebau - Kasse zu Kosten gegen Ablieferung des der älteren Zins- Coupons-Scrie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Qinscoupons-Serie an den Inhaber der Schuld- verschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.

Qur Sicherheit der hierdurh eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit scinem Vermögen.

Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter-

Wilhelm.

von Bodelschwingh. Graf von Iten pliy.

Privilegium wegen Ausfertigung auf den Jnhaber lautender Kreis-Obligationen des Roesseler Kreises im Betrage von 30,000 Thalern.

Vom 4. Juli 1864.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.

Nachdem von den Kreisständen des Rösseler Kreises auf den Kreistagen vom 18. September 1862 und 29. Mai 1863 beschlossen worden, die zur Ausführung der vom Kreise unternomme {rift ertheilt. nen Chaussecbauten erforderlichen Geldmittel im Wege eine

Kosten, den . 0. Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag de

Die ständische Kommission für den baussceebau im Kostener Kreise. gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Jnhaber lautend,

rovinz Posen. Regierungs-Bezirk Posen. mit Zinscoupons versehene, seitens der Gläubiger unkündbare Obli?

At di R zu der Ad: Obligation des Ae Kreises. gationen zu dem angenommenen Betrage von 30,000 Thalern aus

T e E. über Thaler zu fünf Prozent Zinsen über stellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubi Thaler Silbergroschen.

Der Jnhaber dieses Zins - Coupons empfängt , sofern nicht rechtzeitig dagegen Widerspruch erhoben worden is, gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom 2. bis 15. Januar 18.. resp. vom 1. bis 15. Juli 18... die Zinsen der vorbenannten Kreis - Obligation für das Halbjahr vom bis mit (in Buchstaben) Thalern bei der Kreis - Chausseebau - Kasse zu Kosten.

Kosten, den ten 18...

Die ständische Kommission für den Chausseebau im Kostener Kreise.

Dieser Zinscoupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit er-

hoben wird. Provinz Posen. Regierungsbezirk Posen. T'à l on zur Kreis-Obligation des Kostener Kreises.

Der Inhaber dieses Talons empfängt ohne weitere Prüfung seiner Legitirnation, sofern nicht rechtzeitig dagegen Widerspruch erhoben worden ift, gegen dessen Rückgabe zu der Obligation des Kostener Kreises

TABN, ¿e ce M. über Thaler à fünf Prozent Zinsen, die .te Serie Zins-Coupons für die 5 Jahre 18. bis -18.. bei der Kreis-Kommunal-Kasse zu Kosten, den ten car) 10

Obligationen Oreißig Tausend Thalern , welche in folgenden Apoints: 20/000 Thlr, 8 300" Shlr, 40 Stü, 5/000.» B 1U0 n 50 » A J)» 100 = 90,000 Thlr. dem anliegenden Schema (a)

nach auszufertigen , mit Hül

haber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohnt

machen befugt ist.

Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich dt Rechte Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der JV haber der Obligationen cine Gewährleistung Seitens des Staat niht übernommen wird, ist durch die Geseh -Sammlung zur allgt meinen Kenntniß zu bringen.

Die ständische Kommission für den Chausseebau im Kostener Kreise.

beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Allerhöchster Erlaß vom 4. Juli 1864 betreffend Gegeben Carlsbad, den 4. Juli 1564.

die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den

Bau und die Unterhaltung der Chaussee im Kreise

Roessel, Regierungsbezirk Königsberg, von der

Königsberg-Warschauer Straße bei Lautern über

Kekitten und Elsau nah Seeburg und weitex bis

zur Allen steiner Kreisgren ze in der Richtung auf : Wartenburg.

K ilhelm.

von Bodelshwingh. Graf von Jhenpliß. Graf zu Eulenburg.

a,

Provinz Preußen. Regierungsbezirk Königsberg. Do On C R Petit Rei Pes Lite (he Nr. Thaler Preußisch Courant.”

bestätigten Kreistagsbesch[üsse von wegen Aufnahme einer

Nachdem Jch durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Chaussee im Kreise Roessel, Regierungsbezirk Königsberg, von der Königsberg - Warschauer Straße hei Lautern über Kekitten L E nach Geme und A bis a lde: S biebitte n ‘der tung auf Wartenburg genehmigt habe, ver eihe Jch hierdur von 30,000 Thalern bekennt sich die ständische Kommission für d dem Kreise Roessel das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee Chausseebau des 'Rösfeler Kreises nei n Sils durch ls für jed erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der | Jnhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu ti"

Auf Grund der unterm 18. September 1862 und 29. Mai 1863

will Tch dem Kreise Rössel gegen Uebernahme |

ger; noch der Schuldner Etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäß / heit des §. 2 des Gesehes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von F zum Betrage von 30,000 Thalern , in Buchstaben: F

einer Kreissteuer mit 5 Prozent jährlih zu verzinsen und nach di F durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung jährli, vom Jaht F 1865 ab, mit wenigstens jährlich Eintausend Thalern zu tilgt sind, dur gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Ot F nehmigung mit der rechtlihen Wirkung ertheilen , daß ein jeder T F

die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zl |

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und |

Schuld |

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Harlehns-Schuld von Thalern Preußisch Courant, welche an den Kreis haar ge ahlt worden und mit fünf Prozent jährli zu verzinsen ist.

Die Rückzahlung der ganzen Schuid von 30,000 Thalern geschieht vom

ahre 1865 ab allmälig innerhalb eines Zeitraums von 30 Jahren aus inem / zu S Behufe gebildeten Tilgungsfonds mit wenigstens 1000 Tha- rn jährlich.

s Vie Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1865 ab in dem Monate Januar jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoh das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, so wie sämmt- liche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten so wie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge - so wie des Termins, an welchem die Rüczahlung erfolgen soll öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs y drei , zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Königsberg, so wie in einer der zu Königdöberg erscheinenden Zeitungen und in dem »Rösseler Kreis- blatte«.

Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten i , wird es in halbjährlichen Terminen, am 2. Január und am 1 Juli jeden Jahres, von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der ausgegebenen Zinscoupons, beziehungsweise dieser Schuldver- chreibung, bei der Kreis-Kommunal-Kasse in Bischofsburg, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.

Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präjentirten Schuldverschrei» hung sind auch die dazu gehörigen Zins-Coupons der späteren Fälligfkeits- termine zurüzuliefern. Für die fehlenden Zinscoupons wird der Betrag vom Kapital abgezogen.

Die gekündigten Kapital-Beträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rücfzahlungstermine nicht erhoben werden , fowie die innerhalb vier Jahren vom Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit ab gerechnet, nicht er- hobenen Zinsen y verjähren zu Gunsten des Kreises.

Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts - Ordnung Theil 1. Tit. 51. §. 120 sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Rössel.

Zins-Coupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinscoupons vor Ablauf der vier- jährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den statt- gehabten Besiy der Zinscoupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag devwangemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins- Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit dieser Schuldverschreibung sind zum Schlusse des Jahres ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins-Coupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.

Die Ausgabe einer neuen Zins - Coupons - Serie erfolgt bei der Kreis- Kommunal - Kasse zu Bischofsburg gegen Ablieferung des dcr älteren Zins- Coupons - Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins-Coupons-Serie an den Jnhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.

Qur Sicherheit der hierdurch cingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen. /

Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unjerer Unter- chrift ertheilt.

Bischofsburg, den ten 18044

Die ständische Kommission für den Chausseebau im Roesseler Kreise.

Provinz Preußen. Regierungsbezirk Königsberg. Qins-Coupon zu der Kreis-Obligation des Roesseler Kreises. Dito, a N Uet Thaler zu .. Prozent Zinsen o Thaler Silbergroschen. Der Jnhaber dieses Zinscoupons empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom . ten bis ¿ Xe, VONI, ¿Ten bis und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis - Obli- gation für das Halbjahr vom S mit (in Buch- M ase en Thalern Silbergroschen bei der Kreis-Kommunal- Kasse zu Bischofsburg. Bischofsburg, den . «ten : Die ständische Kommission für den Chausseebau im Roesseler Kreise. Dieser Zins-Coupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nacl) der Fälligkeit, vom Schluß des betreffenden Kalenderjahrs an gerechnet, erhoben wird.

Provinz Preußen. Regierungsbezirk Königsberg. Va 0 N zur Kreis «Obligation des Roesseler Kreises. Der Jnhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Obligation des Roesseler Kreises “O M Ub Thaler à fünf Prozent Zinsen, die te Serie Zins - Coupons für die 5 Jahre 18. bis 18... bei der Kreis - Kommunal - Kasse zu Bischofsburg , sofern nicht rechtzeitig dagegen Widerspruch erhoben ist. : Bischofsburg, den 186... ( Die ständische Kommission für den Chausscebau im Roesseler Kreise.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche j Arbeiten.

Das 32. Stück der Gesey - Sammlung / welches heute aus- gegeben wird, enthält unter

halbjährige Zinscoupons bis |

Nr. 5919. den Allerhöchsten Erlaß vom 11. Mai 1863, betreffend die Anlage einer Eisenbahn von Haan über Opladen nach Côln, unter i 59. den Allerhöchsten Erlaß vom 27. Juni 1864, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den von dem Kreise Strehlen beabsichtigten Bau und die Unter- haltung der Chausscen: a) von der Brieg - Strehlener Chaussee bei Woiselwiz bis zur Streblen - Grottkauer Kreisgrenze bei Ober - Schreibendorf b) von der Mün- sterberg-Strehlener Kreisgrenze bei Mittel-Schreibendorf über Poln. Jaegel bis zur Grenze des Grottfkauer Krei- ses, unter . den Nachtrag zum Statute des Neumarkter Deichverban- des vom 30. April 1856. Vom 6. Juli 1864; unter . den Allerhöchsten Erlaß vom 13. Juli 1864, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Chaussce von Altmark nach Marienburg, im Kreise Stuhm, Regierungsbezirk Ma- rienwerder j unter die Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Gench- migung der unter der Firma : » Bonner gemeinnüßige Actien-Baugesellschast« mit dem Siye zu Bonn errich- teten Actiengesellschaft. Vom 16. Juli 1264; unter . den Allerhöchsten Erlaß vom 20. Juli 1864, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chausseen : a) von Lüb- ben über Radensdorf, Neu - Zauche, Straupih , Bugen und Lamsfeld nach Lieberose; b) von der Chaussee zu a. bei Lamsfeld über Goyaß , Syfkadel und Gr. Leine zum Anschluß an die Franfkfurt-Leipziger Actien-Chaussce bei Birkenhainchenj c) von Lieberose in nördlicher Rich- tung über Friedland bis zur Beeskower Kreisgrenze gegen Bahrendorf und in südlicher Richtung bis zur Kottbuser Kreisgrenze gegen Preilac, unter . den Allerhöchsten Erlaß vom 20. Juli 1864, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der von dem Landkreise Königs- berg im gleichnamigen Regierungsbezirke auszuführenden Chausseen: 1) von Schmeckenkrug, an der Königsherg- Labiauer Staats - Chaussee , Über Knöppelsdorf nach Schaaken, 2) von dem Wangen-Görken'schen Kreuzwege an der Straße zu 1. über Görken nach Neuendorf, unter _ die Bekanntmachung über die unterm 6. Juli 1864 erfolgte Allerhöchste Genehmigung der Statuten der Preußischen Hagelversicherungs - Actien - Gesellschaft zu Berlin. Vom 25. Juli 1264; und unter die Bckanntmachung, betreffend dic Allerhöchste Geneh- migung der unter der Firma: » Breslauer Börsen- Actienverein« mit dem Siye zu Breslau errichteten Actiengesellschaft. Vom 9. August 1864. Berlin, den 23. August 1864. Debits-Comtoir der Geseysammlung.

DIdT,

Ministerium der geistlichen , Unterrichts - und Medizinal - Angelegenheiten. Der praktishe Arzt Dr. Brauneck zu St. Wendel is zum Kreis-Physikus des Kreises Stk. Bendel ernannt worden.

Angekommen: Der Erste Präsident des Kammergericht8s- Wirkliche Geheime Ober - Justiz - Rath von Strampff, aus der Schweiz.

Abgereist: Dex General-Stabs-Arzt der Armce und Leib- arzt Sr. Majestät des Königs, Dr. Grimm, nah J\{[l.

22. August. Se. Majestät der König haben Aller- Dem ordentlichen Professor an der Universität zu die Erlaubniß zur Anlegung des von des Kaisers von Rußland Majestät ihm verliehenen St. Stanislaus-Ordens zweiter Klasse mit dem Stern zu ertheilen.

Berün, gnädigst geruht: Königsberg, Dr. Rosenkranz,

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Nichtamtliches.

Preußen. Potsdam, 20. August. Se. Königliche Hoheit der Kronprinz nahm Vormittags im Neuen Palais die Meldung Sr. Excellenz des General - Lieutenants Grafen Mont®- Direktor der Kriegs-Akademie, entgegen.

Um 2 Uhr war Tafel bei Jhren Königlichen Hoheiten, zu welcher der General-Lieutenant Graf Monts eine Einladung erhalten hatte. Nah dem Diner wohnten Jhre Königlichen Hoheiten der Kronprinz und die Frau Kronprinzessin im Katharinenholze dem Adlerschicßen des Offizier - Corps des 1sten Garde - Regiments z. F. bei und verweilten daselbst bis gegen 8 Uhr.

21.” August. Se. Königliche Hoheit der Kronprinz wohnte heute Vormittag dem Gottesdienst in der Friedenskirche zu Potsdam bei. |