den Befund, der Ausbruch der Seuihe festgestellt oder der Verdacht | derRäumlichkeiten (Gehöft, Stall, Standort, Hofraum, Weidefläche,Vieh- [ gestattet werden, falls fie na dem Gemessen der Polizeibehörde D J i eines uchenausbru begründet j d wel besonderen | ausstellung, Marktpla usw.), in denen sich derartige Tiere befinden, Für | genügender Sicher eit durchzuführen is, und der ester des Hund E A) s R Strapfüng Ver D e SertA erscheinen. ‘ Seaili eiten, L #ch nicht ne oder verdächtige, itan nur | oder der Kaye die daraus .und aus der d teilihen Ueberwaduia | D L Î Î Î E E Î Y A Q E
Maßregeln zur B : eili en Fällen k der beamtete Tierarit {hon vor für die Seuche empfänglihe Tiere be aden, darf die Beschränkung des erwachsenden Lasten trägt. ( Wi i Mi iielliveni inihreiten die E sofortiße * vorläufige Gfnsverrang ] Personenyerkehrs ntt via a ‘soweit sie in diesem Gese 23) Im è 38 tritt an die - Stelle des leßten Saßes folgende um Deut en N ? 9 9 und Absonderung der erkrankten und verdächtigen Tiere, nôötigenfalls ausdrücklich vorgesehen ist. Der Besiger eines der Absonderung oder Vorschrist: „Es kann angeordnet werden, daß Hunde, die dieser Vor- cl anzeiger Un Bn li reu î én S1 au deren Bewachung sowie na Vorschrift der Landesreglierungen polizeilichen Beobachtung unterworfenen Tieres ist : verpflichtet, folhe | {rift zuwider frei umherlaufend betroffen werden, sofort zu töten sind". Ad anze ger. sonstige dringlihe Maßnahmen zur Nerhütung der Weiterverbreitung Gin zu n daß a iee A litt D I Vettafsen 24) Die Ueberschrift vor 8 40 a zu lauten : M m2, Be li Mitt d 9 eobachtung die ihm mmte Räumlichkeit n erlassen c. Roß. ° y 25) An die Stelle des § 40 tritt folgende Vorschrift : en v ritt l wo, n 7. November 1907.
der Seuche anordnen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind | oder dem Besitzer der Tiere oder dessen Vertreter entweder zu rotokoll | kanm! ‘und außer aller' erührung und Gemeinschaft mit anderen
oder dur \chriftlihe Verfügung zu eröffnen, au i} davon der | Tieren- bleibt. Auch dürfen die Kadaver abgesonderter, bewachter vder h Pollteibehrane unverzüglich Anzeige zu ma@en. Auf Ersuchen des polizeilih beobacteter Tiere nicht ohne polizeiliche Genehmigung ge- Sobald der. Roh bei Tieren festgestellt ist, muß deren unverzüg- (Shluß aus der Zweiten Beilage.) late B Ee do ate ea eher des ie Ti T Gn fue vie dffnet ohe DeIENINN, PAREO 20 E 2) Dec Aae nl folgenden Abs. 2: Das S@hlaht Mit Geldstrafe bis A u tfünfzi S 13 ufige Bewachung der N T er : | “4: en roß- j jeldstrafe zu einhundertfünfzig M ” 4 9) Beschränkungen in der Art der Benußung, der Verwertung kranker oder der Seuche verdähtiger Tiere ist verboten. s Soweit Schlachtvieh în a Le vlini uad die Art der Krankheit Ms O e C 0 r e d 65 Wis 1e 8 M (8 1M. 1 Tienbe N r riften Wege der Enteignung G nordnungen zuwtderhandelt ; i /
Durchführung der dringlichen Maßregeln zu sorgen. 9) € 10) An die Stelle des & 13 tritt folgende Vorschrift: oder des Transports kranker oder verdächtiger Tiere, ihrer Kadaver, 27) Im § 42 werden die orte „oder wenn der Besißer die s gestattet (val. §S 31, 33 a, 36 41 Abs 2), kann der f 8 13, Wenn über den Ausbruch ciner Seuche nach dem Gut- | der von ihnen stammenden Erzeugnisse oder solcher Gegenstände, | Tötung beantragt, und“ dur die Worte erseyt: „sie darf E U 6 ankten odex verdächtigen Tiere oder. sein. Vet er Besizer der | 2) wer eine der im § 65 Abs. 1 Nr. 4, 5 bezeichneten Handlungen S 14. ahten des beamteten Tierarztes nur mittels Tötung und Zerlegung | welche mit kranken oder verdächtigen Tieren oter thren Kadavern in angeordnet werden, wenn . . - -° Leden die sofortige Schlahtung unter Aufsicht e G Da angehalten | aus Fahrläfsigkeit begeht. \ Das Recht zur Enteignung wird dem Staate durch Königliche eines verdächtigen Tieres oder nur mittels Impf- oder Blutprobe | Berührung ekommen oder sonst geeignet sind, die Seuche zu ver- 98) An die Stelle der §§ 43, 44 treten folgende Vorschriften: Î nztes in den dazu b stimmten Räumen vor uneh es E Ars 4 A, Verordnuyg für bestimmte örtlih begrenzte Gebiete verliehen In Gewißheit zu erlangen ist, so können diese Maßregeln von der Polizei- \chleppen. Beschränkungen im Transport und in der Benußung der j 43. tung kann in dringenden Fällen au ‘ohne doebetige B ie Shlach- Im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des § 6 der Verordnung ist die Zeit festzuseßen, innerhalb deren von dem behörde angeordnet werden. i für die Seuche empfänglichen und solcher Tiere, welche geeignet sind, Die Kadaver gefallener oder getöteter roßkranker oder der Seuche des Besitzers oder seines Vertreters vorgenomme ge enahrichtigung | oder gegen die auf Grund des § 7 getroffenen Anordnungen ist neben U te Gebrau zu machen ist. Im §8 14 werden die Worte „für den Fall der Seuchen- | die Seuche zu vershleppen. verdähtiger Tiere müssen sofort nah Anweisung des beamteten Tier- e der betreffenden Räumlichkeit Gene e Lau alles andere der Strafe auf die Einziehung der verbotswidrig eingeführten Tiere ie Königliche Vercrdnung wicd dur, das Amtsblatt der Re- gt bis zum Schlusse ersegt dur die Worte: „erforderlihen | Verbot oder Beschränkung des Handels mit Tieren im Umherziehen. | arztes uns{ädlich beseitigt werden und find bis dahin derart aufe lihe Schlachtvieh ausgedehnt werden ! e Seuche empfäng- | Kadaver und Teile von Tieren, tierischen Grzeugnisse und Rohstoffe gierung bekannt gemacht. R chußzmaßregeln nah diesem Geseß und den zu dessen Ausführung 17) Fm § 21 Abs. 2 wird das Wort „Hunde“ erseßt dur das zubewahren, daß eine „Vershleppung von Krankheitskeimen ausgee y 38) Die Ueberschrift vor § 57 hat zu lauten: 4) Entschä sowie der Gegenstärtde, die Träger des Ansteckungsstoffs sein können 8 15 erlassenen Vorschriften (§ 67 c) zu treffen und wirksam durchzuführen.“ | Wort „Haustiere“. \hlossen ist. Das Abhäuten solher Kadaver ist verboten. i für Niehbverluste. : 4) Entshädigung | zu erkennen, ohne Unterschied, ob sle dem Verurteilten gehören oder Ueber die Begrenzung des Gebiets für das die Verleihung d 12) An die Stelle des 8 15 treten folgende Borschriften : 18) Im § 22 wird S 44. 39) An die Stelle des § 57 tretea igenbe VorsWtiften: nit. Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person Enteignungsrehts beantragt werden foll beschließt die E g as ns & 15, Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche, des a. im Abs. 1 das Eingangswort „Die" gestrichen und das Wort Die Polizeibehörde hat von jedem ersten Seuchenverdaht und 57 { risten : nit ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt geseßte Anfiedlungskommission. | i vi Bläschenausslags der Pferde oder des Rindviehs, des Rotlaufs der | „Weide® dur das Wort „Weidefläche erseßt; von jedem ersten Seuchenausbruch in einer Ortschaft sowie von dem Vorbebaltlich der in diesem Gesetze bezeichneten Aus werden. Dieser Beschluß ist einem Beirat zur Begutahtung vorzu! Schweine, der Geflügel: olera oder der Hühnerpest (§ 10 Abs. 1 Nr. 4, b. Abs. 2 durch folgende Vorschrift erseßt: Die Sperre der Feld- | Verlauf und von dem Erlöschen der Seuche dem Generalkommando eine Entschädigung zu gewähren: n Aufnahmen ist 48) Vor § 68 sind als §§ 67 þ bis 674 folgende VorsGhriften der für jede der beiden Provinzen (§ 1) je aus fünf V Fal SA R! 7, 10, 11) durch das Gutachten des beamteten Tierarztes festgestellt, | mark oder eines über die Feldmark hinausgehenden Gebiets darf erst | desjenigen Armeekorps fowie dem Vorstande dog en landes 1) für Tiere, die auf polizeilihe Anordnung getötet einzustellen : gebildet wird. R so kann die Polizeibehörde auf die Anzeige neuer Seuchenausbrüche in | dann verfügt werden, wenn der Ausbruch der Seuche dur das Gut- | herrlichen oder Staatsgestüts, in dessen Bezirke der Seuchenort liegt, | dieser Anordnung an derjenigen Krankheit ilen Kad E nas B07 D, Der Beirat versammelt si fo oft, als es die Geschäfte erford dem Seuchenort selbst oder in unmittelbar angrenzenden Ortschaften | achten des beamteten Tierarztes festgestellt ist und wenn die Ste sofort schriftli} Mitteilung ¿u machen. Ist der Seuchenort ein ÌÎ Anordnung Veranlassung gegeben hat; sind, die zu der Zur wirksamen Ausführung der in den 88 Ea, 7, 17, 17a, 19 Seine Berufung g-\chieht duch den 'Vorsi L N M Gerl ern. sofort die erforderlihen Shußmaßregeln anordnen, ohne daß es einer | threr Beschaffenheit nah eine größere und allgemeinere Gefahr | Truppenstandort, so ift die Mitteilung au dem Gouverneur, Komman- : 2) für Tiere, die nah rechtzeitig ‘rstatteter Anzeige an Roy od bis 29 bezeihzeten Maßregeln kann eine Anzeige über das Vorhanden- kommission, dem auch die Erledigung des [chriftlihen Berkeh g nohmaligen Zuziehung des beamteten Tierarztes bedarf. Dieser is | einschließt. danten oder Garnisonältesten zu machen. | aungenscuche gefallen sind, wenn die Vorausfezungen g 4 k oß oder | sein, den Ab- und Zugang oder über Ortsveränderungen von Tieren | Beirats obliegt. Den Vorsißenden wählt der Beirat 2 2 i es jedow E die Polizeibehörde von jedem weiteren Seuchenfalle zu 2 a A L G E ex L a G A 29) An die Stelle des § 44a treten folgende Vorschriften: unter denen die polizeiliche Anordnuag der Totuni 0G ails en A A n ven 2h 17 e N eee Betriebe, Unter- bie R Beirat ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern bes E nachrichtigen. Abs, 4 dur folgende Vorschrist erseßt: e erre eine a. ñ re, von den i ; eranstaltungen vorgeschrieben werden. ähig; bei Stimmengle ; 5 Das Gleiche fann für die Schweineseuhe (§ 10 Abs. 1 Nr. 9) | Stalles oder sonstigen Standorts, eines Gehfts oder einer Weide- Für einen verseuhten Ort oder einen bestimmten gefährdeten volheilid e e L Tad R sie infolge einer 8 67e. Im übrigen regelt der Bee e Grd f und für diejenigen Seuchen, auf die gemäß & 10 Abs. 2 die Anzetge- | fläche verpflichtet den Besißer, diejenigen Einrichtungen zu treffen, | Bezirk kann der erkehr von Personen auch in Räumlihkeiten 4) für Rinder und Pferde, die an Milzbrand oder Rauschbrand Die näheren Vorschriften über die Anwendung und Ausführung Ler Vorsißende der Ansiedlungskommission, sein Stellvertreter pflicht ausgedehnt worden ist, von den Landesregierungen bestimmt | welche zur wirksamen Durhführung der Sperre vorgeschrieben werden. | (Gehöft, Stall, Standort, Hofraum, Weidefläche, _Viehausftellung, gefallen sind oder an denen nah dem Tode eine dieser Kr fheite der nah den 88 17, 17a, 18 bis 29a zulässigen Maßregeln erläßt sowie die zu ihrer Unterstüßung abgeordneten höheren Beamten dieser werden. 19) An die Stelle der §§ 23 bis 29 treten folgende Vor- | Marktplaß usw.), in denen si für die Seuche empfängliche Tiere be- festgestellt worden ist. ankheiten | dex Bundesrat unter Berücksichtigung der in den §§ 31 bis 56 ge- Kommission sind befugt, den Beratungen des Beirats bäifiobnen 13) Im § 16 wird schriften: nden, beschränkt oder insoweit aus eschlossen werden, als er nicht zur 40) Im § 58 Abs. 2 werden a. die Worte „für getötete Pferd gegebenen besonderen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für die nah Sie müssen auf Verlangen jederzeit gehört werden. Ein Stimmre a. Ads. 1 dur folgende Vorschriften erseßt: In allen Fällen, S O artung und Pflege des Viehes erforderlich ist. und Rinder“ gestrichen; b. die Worte „von Pferden und Ri doieh* & 67 þ zulässigen Maßregeln, soweit sie si auf die vorstehend be- steht ihnen nit zu. in denen dem beamteten Tierarzte die Feststelung des 5) Impfung der für die Seuche empfänglichen Tiere, tierärztlihe S 44b. erseyt durh die Worte „der betreffenden Tiergattungen“ s zeichneten Paragraphen beziehen. Weitergehende Vorschriften über dîe 8 16. Krankheitszustandes eines verdächtigen Tieres obliegt, i es | Behandlung der erkrankten und der verdächtigen Tiere sowie Be- Das Weggeben roher Milch aus Sammelmolkereien känn in 41) Im § 59 wird a. Abs. 1 dur folgende Vorschriften erseßt : Anwendung und Ausführung der im Abs. 1 bezeichneten Bestim- Die fünf Mitglieder des Beirats und fünf Stellvertreter werden dem Besizer unbenommen, das Gutachten eines anderen approbierten | shränkungen in der Befugnis zur Vornahme von Heilversuchen. Zeiten der Seuengefabr und für deren Dauer verboten werden. Isi Der Entschädigung wird der gemeine Wert des Tieres u G 4 mungen können die obersten Landesbehörden oder mit deren Grmächti- vom Provinzialaus\chuß auf drei Jahre gewählt. Die Gewählten Tierarztes einzuholen. Die Anordnung und die Ausführung der 24. der Ausbruh der Maul- und Klauenseume festgestellt, so muß das gelegt, und ¡war, abgesehen von der Tukerkulose (§ 9 Abs, 1 gung die höheren Polizeibehörden innerhalb der Schranken dieses bleiben bis zum Eintritt der Neugewählten in Tätigkeit. Schußmaßregeln werden hierdurch niht aufgehalten. Bei Er- 6) Tôtung der an der Seuche erkrankten oder verdächtigen Tiere. Weggeben von Milh aus dem Seuchengehöfte verboten oder an die Nr. 12), ohne Nücksiht auf den Minderwert, den das Tier dadur Gesehes anordnen. ' __ Wählbar zum Mitgliede und zum Stellvertreter ist jeder selb- mittelung einer Seuche durch Zerlegung eines Tieres sind aber die | Die Löôtung darf nur in den Fällen angeordnet werden, die in diesem | Bedingung der vorherigen Erhißung bis zu einem bestimmten Wärme- erlitten hat, daß es von der Seuche “ergriffen oder der Im fur 8 674, ständige Angehörige des Deutshen Reichs, der das dreißigile Lebens} für die Feststellung der Seuche erforderlichen Teile aufzubewahren, Gese ausdrücklih vorgesehen sind. Die Vorschrift unverzüglicher ge und für eine bestimmte Zeitdauer geknüpft werden. Für die unterworfen worden ist. Die Entschädigung beträgt bei B mi Beschwerden des Besißers gegen Anordnungen, die auf Grund jahr vollendet hat, im Besiße der bürgerlichen Chrenrehte is und falls der Besiger oder dessen Vertreter bei Mitteilung des amts- | Tötung der an einer Seuche erkrankten oder verdähtigen Tiere findet, baabe von Milh an Sammelmolkereien, in denen eine wirksane W Roy hehafteten Tieren dret Viert-l, bei den mit Milzbrand, Rausch der £8 6a, 7, 12 bis 16, 18 bis 56, des § 67 b, soweit dieser sich mindestens seit einem Jahre der Provinz durch Grundbesiß oder tieräztlihen Befundes fofort erklärt, daß er das Gutachten eines | wo sie in diesem Gesey enthalten ist, keine Anwendung auf Tiere, die Erhizung der gesamten Milch ewährleistet ist, können Aud brand, Lungenseuche, Schweineseuh-e, Schweinepest oder Tuberkul je auf die vorstehend bezeihneten Paragraphen bezieht, oder der dazu er- Wohnfiz angehört. Als selbständig gilt, wem das Recht, über sein anderen approbierten Tierarztes einzuholen beabsichtigt. Die Auf- | einer der Staatsaufsicht unterworfenen höheren Lehranstalt übergeben nahmen zugelassen werden. Für Ge öfte, in denen die Seuche nit behafteten Tieren vier Fünftel, im übrigen die volle Höhe des in N [lassenen Ausführungsbestimmungen getroffen sind, haben keine auf- Vermögen zu verfügen und es zu verwalten, nicht e ceri@ilide bewahrung hat unter siherem Verschluß oder unter Ueberwahung find, um dort für deren wecke verwendet zu werden, ferner auf Tiere, herrsht, die jedoch in einem Sperrgebiete (§ 22) liegen, kann das angegebenen Weise berechneten Wertes. 5 r | s{hiebende Wirkung. Beschwerden gegen Anordnungen auf Grund Anordnung entzogen ist. auf Kosten des Besigers so zu geschehen, daß eine Verschleppung von | die unter staatliher Aufsicht für die Grforshung oder Bekämpfung Weggeben der Mil verboten oder an die gleihe Bedingung der Er- b. im Abs. 2 Nr. 1 das Wort „Lungenseuhe* erseßt dur die anderer Bestimmungen haben nur dann aufshiebende Wirkung, wenn Von der Wählbarkeit sind ausges{chlossen der Oberyräsident, die Krankheitskeimen ausgeschlofsen ist. von Seuchen benußt werden. higung (Abs. 2) geknüpft werden. Worte: „Milzbrand, Rauschbrand "Cungenfeuhe, Schweineseuche die Ausführung ohne Nachteil für das Gemeinwohl ausgeseßt bleiben Regierungspräsidenten, die Vorstcher Köntglicher Polizeibehörden, die b. im Abs. 2 das Wort „jedo“ gestrichen. 25. 8 44c. Schweinepest und Tuberkulose (§ 10' Abs. 1 Nr 12)" , | kann. Landräte, die Mitglieder der Ansiedlungskommifssion und die Mitglieder 14) An die Stelle des § 17 treten folgende Vorschriften: 6 a) Tôtung von Tieren, die bestimmten Verkehrs- oder Nußungs- Wenn die Maul- und Klauenseuche in einer sonst seuchenfreien 42) Im § 60 Abs. 1 werden die Worte der Tötung“ erseßt Artikel I. der Bezirksaus\{üsse und ihre Stellvertreter. L beschränkungen oder der Absperrung unterworfea sind und in verbots- | Gegend nur vereinzelt herrscht, so kann die Tôtung der feuchenkranken dur die Wortes „des Todes“. E O Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geseßes wird durch Fede Wahl verliert ihre Wirkung, wenn eine der für die Wähl- Alle Viehmärkte sowie dié Viehböfe und Schlachthöfe ein- | widriger Benußung oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumli{- | und der verdächtigen Tiere angeordnet werden, sofern anzunehmen ift, 43) Im § 61 werden a. in de: Nr. 2 die Worte „mit der Kaiferliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats bestimmt. barkeit vorgeschriebenen Bedingungen wegfällt. Der Provinzialaus\{chuß \{ließlich der öffentlichen Swchlachthäuser sind durch beamtete Tierärzte | keit oder an Orten betroffen werden, zu denen ihr Zutritt verboten ist. | daß die Seuche dadur getilgt werden kann. Krankheit behastet* gestrihen; b. an die Stelle der Ne 3" folgende ‘ Artikel 111 hat darüber zu entscheiden, ob dieser Fall eingetreten ist. Gegen seinen zu beaufsihtigen. Jahr- und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur in 8 26. 30) Im § 45 tritt an die Stelle des Abs, 2 folgende Vorschrift: Vorschriften eingestellt: 3) für Tiere, die innerh21b einer bestimmten Der Reichskanzler wird ermächti t, den Text d Bes@luß ist innerbalb zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwals geringem Ümfange gehandelt wird, können von den Landesregierungen 7) Unschädliche Beseitigung der Kadaver oder Kadaverteile | Außer in dem Falle polizeilicher Anordnung darf eine Lungenseuhe- rift vor der Feststellung der Seuche in das Reichsgebiet eingeführt | 23. Suni 1880/1. Mai 1894 (Rei agel bl. 189 4 e Séleyes vom | tungsgerihte- zulässig. Sie steht auvch dem Vorfißenden des Beirats ausnahmsweise von der Beaufsichtigung befreit werden. Die Beaufsichti- | (Fleis, Häute, Blut, Eingeweide, Hörner, Klauen usw.), der Streu, | impfung nit vorgenommen werden. 5 find wenn nit dcr Nachweis erbracht wird, daß ihre Ansteckung erst | sich aus den vorstehenden Aenderun baid ter d B. / ie er | zu. Die Klage hat keine aufshiebende Wirkung; die Eisabwabl ung n. es D S auf N ban ffentlihen Se be des Düngers oder anderer br hier E kranken oder verdächtigen Tieren. us D s rets ae ages „dürfen R E Ds aa der Ginführung in das Neich9gebiet stattgefunden hat. Diese Viehseuengeseß“ mit dem Datum dieses Abänderung8gesetes Tun Ake bis zur Entscheidung des Oberverwaltungögerihts nicht ftatk- ammengebrachTen BieHve ände, auf die zu Zuchltzwelen ofen auss . ere ur e Worte: „sowie Tiere der genannlen rten, die einer rist beträat bei Milzbrand, Rau Maul- us Ft A 9 i y ( h gestellten männlichen Zuchttiere, auf öffentliche Tierschauen, auf die 8) Reinigung und Desinfektion der Ställe, Standorte, Ladestellen, | dieser Seuchen oder der Ansteckung verdächtig sind, dürfen“ seuche 14 Tage, bei Roß 90 L N N Se Séneincseie forte e S TTA l L E L etanat t Ee [d Die Mitglieder des Beirais erhalten Reisekosten und Tage- verdächtigen oder zu- 32) Der § 52 wird unter der Ueberschrift „g. Räude der Ein und Schweinepest 180 Tage und bei Tuberkulose (§ 10 Abs. 1 Nr. 12) Soweit in Reichsgesezen oder in Landesgeseßen auf Bor\@hriften cin denselben Grundsäßen wie die Mitglieder dex Anfeoiungte
mus obrigkeitlihe Anordnung veranlaßten Zusammenziehungen von Markipläßze und Wege, die von kranken oder fänglichen Tieren benußt | hufer und der Schafe.“ erseßt D L Vorschrift : 270 Tage j 4) füc Geflügel, das mit der Geflügelholera oder der des Gesetzes vom 283. Juni 1880/1, Mai 1894 (Reichs eseBbl, 1894
Sn | p pr SPIaB e ete bie fut auf SiEe Birh- amme raten und A S en e bah e L 4
etriebe von Viehhändlern un edern sowie auf gewerbliche Vieh- | find, Reinigung Un esinfektion oder, ese Maßnahmen . ühneryest behaftet befunden ift. S. 409) Bezug genommen wird, treten die ents den V f
mästereien ausgedehnt werden. nicht wirksam durhführen lafsen, unschädlihe Beseitigung des Düngers, Wird die Räude bei Einhufern (sarcopteos- oder dermatocoptes- 44) An die Stelle des § 62 tret E f ' n die ent\prehenden Dore- Der Vorsigende der Ansiedlungskommission bezeichnet dur Bes
! 15) Vor § 18 werden als 8 17a folgende Vorschriften ein- | der Streu- und Fin der Gerätshaften, Kleidungsstücke und Räude) oder Schafen (dermatocoptes- äude) festgestellt, fo tum ) Î "id folgende Vorschriften: [Gehen des dur den Reichskanzler bekanut gemachten Textes an ihre {luß das Grundstück, das auf Grund des a R E
gestellt : onagen Gegenstände, die mit kranken oder verdächtigen Tieren in | der Besitzer angehalten werden, die räudekranken und verdächtigen [F Dur Landesrecht kann die Entschädigung versagt werden : redit, enwortes werden soll, L
Zum Schuße gegen die ständige Gefährdung der Viehbestände | Berührung gekommen sind oder von denen sonst anzunehmen Tiere und die Schafherden, in denen die Räude herrscht, sofort dem F 1) für Tiere, die au einer ihrer Art oder dem Erade nach unkheil- : | i) ftüds E Beschluß is dem Eigentümer des abzutretenden Grunds en. Erforderlichenfalls auch | Heilverfahren eines approbierten Tterarztes zu unterwerfen, sofem « W baren und unbedingt tödlichen Krankheit gelitten haben, es sei denn, Dem Reichstag ist ferner eine Denkschrift über die bek ps Zustellung, im übrigen dur das Amtsblatt der Regierung
Ausführung der seit dem Jahre 1875 erlassenen annt zu malen. :
dur Viebseuchen können folgende R Unten angeordnet werden: | ift, daß sie Anfteckungss\toffe enthalt 1) Amtstierärztliche oder tierärztliche Untersuhung von Vieh vor | Reinigung und Desinfektion von Tieren, die Träger des Ansteckungs- | nicht die Tôtung der Tiere vorzieht. N daß diese Krankheit bestanden hat in Milzbrand, Rauschbrand, No, j 33) Als 88 52a bis 52d werden folgende Vorschriften iv M Lungenseuhe, Schweineseuche, Schweinepest oder Tuberkulose (§ 10 Anleihegeseße zugegangen. Seit Vorlegung der vorjährigen Gegen den Beschluß des Basivenben der Ansiedlungskomnission
den Pberkehn und vor oder nach dem Entladen im Eisenbahn- und stoff de Fégnere und von Personen, d e E Frans den E tellt Zugen K sverkehre ; eren in Berührung gekommen ind. e Durchfühnung dieser | gelenkt: i s. 1 Nr. 12) oder daß das Lier iner infolg ci q enkshrift i i ächti ¿ z 2) Verbot oder Beschränkung des Treibens von Vieh, das \ih Maßregeln erfolgt unter Beobachtung etwaiger Anordnungen des bes h. Shweineseuhe und Schweinepest. E geordneter Impfung t Krankheit M Adi éi ling | L E O rae ‘Adliben Fc ide Dat custe t Einson O jeder, dem in Anfehung des Grundstnas ein im Besitze von Viehhändlern befindet, auf öffentlichen Wegen und des amteten Tierarztes und unter Pee rver Ueberwachung. | 8 Ee p L der L E p ‘ria Vy Mee p E 2) für das in Viehhöfen oder in SélaŸhthöfen einschließlich der | Summen im Wege des Kredits flüssig zu machen: s Der Ciasprus 4 aats zwei Wochen nach erfolgt arztes an der Shweineseuche oder der weinepest erkran | öffenilihen Schlachthäuser aufgestellte Sgwhlachtvich; Dur@) Geseß, betreffend die Feftstellung eines Nachtrags zum kfanntmahung bei dem Vorsißenden der Ansiedlungskommis E fe
Tébeäntu a0 eh ben ie Ward Be Ld e E O T 9) Einstell der Beschränk 1g der Viehmärkte, der Jah d dächtigen Tiere k dnet werd 3) für H
ränkung des Treibens von Wanderherden ; nstellung oder Beschränkung der Viehmärkle, der Zar er ver gen Tiere kann angeordnet werden. d îr Hunde und Kaßen, kie aus Anlaß der Toll l 6
3) Beibringung von Ursprungs- und Gesundheitszeugnifsen für | und Wochenmärkte, der Körungen, Viehversteigerungen und öffentlichen | ; S ; i ließlich des N [fiebert Y sind-(§8 13, 34, 37, 38). 9 nlaß der Tollwut getötet | Reichéhaushaltsetat für das Rechnungsjahr 1906, vom 16. März gelegt werden. \
vas 2, Beine von Viebhändlern befinblihe und für das auf Märkte | Tiershaue i, Rotlauf der Shweine einschließlih des Neffe!" F 43) Jui & 63 wird a- die Nv. 1d i 1907 29 220 000 #6, dur Gese, betreffend die Feststellung eines Ueber den Einspruh entsheiden der Minister für Landwirt-
der öffentliche Tiersh brate Vieh; u S 29 (Backfteinblattern). seßt: Im d 2 wird a. die Nr. ur folgende Vorschrift er- | zweiten Nachtrags zum Reichsbaushaltsetat für das Rech g giab s{aft, Domänen und Forsten, der Minister des Innern und d
Oer 4 e “ E E m ge bü "U die Vi hä dl d 10 A tstierä tlihe d ti n tlih Unt \ ch d 8 52 Þb. Gewinnt der Rotlauf der Schweine eine größere Aub b der di E er Besitzer der Tiere oder der Vorsteher der Wirtschaft, 1906, von demselben Tage 8 900 000 A dur Gefe e Finanzminister. L er
K ) Führung vot tro üdchern durch die Viehhändler un « 20 Bu en ns f cue cs f Os er E E am | dehnung, so kann die Impfung der gefährdeten Schweinebestände ein! M bri e Ee angehören, vorsäglih oder fahrlässig oder wenn eine der | vorläufige Regelung des Neichshausbalts e Lie pi, E e 8 19.
ennzeicqnung von Siri d ves Betrieb Molk P R E en Umgegend vorhandenen, für die Seuche | Gehöfts, einer Ortschaft oder eines größeren Beüirts angeordnet wette M porskblih § 9 Abs. 2 genannten, zur Anzeige verpflichteten Personen | und Mai 1907, vom 25. März 1907 O Die Enteignung erstreckt sich auf das Zubehör des Grundftücks
5) Regelung der Einrichtung und des Be her olfereien, | empfänglichen L: Den Landesregierungen bleibt die Bestimmung überlassen, ob und me : O e ace ita E H Q oder vom Seuchen- | durh Gesetz, betreffend die Feststellung des ReiGbdbausbalt8: wenn nicht ein anderes vereinbart wird. n er länger a unden nach erbaltener Kennt- | etats für das Rechnungsjahr 1907, vom 17. Mai 1907, abzüglich der Rechte an dem Grundstücke sind von der Enteigrung cus-
insbesondere für Sammelmolkereien das Verbot der Abgabe von 20) An die Stelle des § 30 tritt folgende Vorschrift : welhen Bedin hell i gungen eine Schußimpfung in anderen Fällen poli A t t ÇA ; Magermilch und sonstigen Milchrückständen, sofern niht vor der Ab- Bei: dén na@beiiciiten:-Seu in reifen folgende besonderen Vor- angeordnet werden darf. h nis e) Res gt E 3 S e „polizeilich gestrichen. , | vorstchend angeführten 150 000 000 f, noch 103 890 309 «A Die geshlossen, wenn der Staat die Aus]chließung beantragk. Gegenüber g g E m8 64 werden die Worte „Pferde- und Rindpvtehbestandes* | neuen Anleihekredite betrugen mithin im ganzen 292 010 309 A Nah einem Pächter oder Mieter des Grundstücdls if der Staat berehtigt, an Stelle des Verpähters oder Vermieters in das Vertragsverhältnis
ati ene dan yY zu e Mes Wärmegrad und für eine rift h me E, baß außerd de tem eren e L, Geflügelholera und Hühnerpest t TARO „Wor ed mmte Zeitdauer stattgefunden hat; riften mit der Maßgabe Plat, daß außerdèêm a e nah den fon]tigen : # A pas i dur „Tierbestandes“ und die orte „S{lachtviehhöfen oder : f L - 6) Verbot des Umherziehens mit Zuchthengsten zum Decken von | Vorschriften dieses Geseyes zulässigen Maßregeln angeordnet werden i vao O G je Geflügelholera oder die See iw öffentlihen Schlacht häusern“ dur, ehbdfen E Bb E la Hth3fen ger Les Dent ate maren. an Resten aus früher bewilligten | V utteten; macht er von diesem Rechte Gebrauch, \o finden die fü Stuten und Beschränkung des Handels mit Bieh im Umherztiehen; können. [on F G som Wp einshließlich öffentlicher S@lachthäuser" erseßt. bezifferten h bi 220 0E gesamten noch offenen Kredite | den Fall der freiwilligen Veräußerun t ube gl E lg 7) Ueberwachung der beim ergwerks- oder Schiffahrtsbetrieb und 21) An die Stelle der §§ 31 bis 33 treten unter der Ueber- | der seuhenkran ie S K 47) An die Stelle der §§ 65 bis 67 treten folgende Vor- j 2 bis E N auf 899 tes Die Verzinsung des gemäß Anwendun g g geltenden Vorschriften finn der beim Gewerbebetrieb im Umherziehen benußten Zugtiere; \{rift: a. Milzbrand, Raushbrand, Wild- und Rinderseuche. folgende anzunehmen ift, daß die Seuche dadur . N sqhriften: V liceilnn ¿4 September 10e dur Begebung von Schuld- g. 8 90 8) Bezeichnung der Hunde dur Halsbänder mit Namen und | Vorschriften: 1. Tuberkulose des Nindviehs (§ 10 Abs. 1 Nr. 12). jen ; : 8 65. Lleais felt sich i Den nóli e Saug gen realisierten Anleihe- Die Enteignung geschieht ge en vollständige Entschädi Wohnort oder Wohnung des Besiters; þ 8 31. 59d. Die Tôtung von Tieren, bei denen das Vorbandent" _ Mit Gefängnis bis zu zwei Jahren wird bestraft: 1) wer vor- g m Durchschnitt auf 3,4890 %/o. Geld geg ndige Entschädigung in 9) Einführung von Deckregistern {ür Pferde und Rindvieh; Tiere, die an Milzbrand oder Raushbrand erkrankt oder einer | der uberkulose im. Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 12 festgéstellt v Pprid den Vorschriften der §8 6, 31 bis 33, 34 bis 36, 39, des § 41 Für die Entschädigung gelten die Vorschriften d 8 e wahrscheinli ist, kann polizeilich angeordnet wer Set 2, des § 43, des § 45 Abs. 2, der §8 49, 59, des F 92d 13 des Gesetzes über Me. Sheiquina Bi A A u
10) Herstellung von undurchlässigem Boden auf Viehladestellen | dieser Seuchen verdächtig sind, dürfen niht geshlachtet werden. in hohem Grad fud für den öffentlichen Verkehr ; j 8 32. Wird die Töôtung nicht angeordnet oder wird sie aufgeschoben, so b}, 3, 4 zuwiderhandelt; Der d i 4 11. Sunt 1874 (Geseßsamml. S. 221) ationen an Tieren, die an Milz- | ge er dem Hause der Abgeordneten mit Begründung “ Haben die im § 11 des Enteignungsgesebes bezeihneten Neben
11) Reinigung und Desinfektion der zur Beförderung von Vieh, Die Vornahme blutiger Oper gen die Weiterverbretlung der Krankheit Shußmaßre eln zu erlasstt 2) wer vorsäßlich den Vorschriften der 9, 10 zuwider d A 4 Î i der einer dieser Seuen verdächtig (2D 19, 20, 27); insbesondere ist die Kennzeichnung der Ti [r 53 huwider bie n zugegangene Entwurf eines Gesehes über Maßnahmen | berehtigten ihr Ret erst erworben, nachdem eine Mitteilung des e ó
tierishen Erzeugnifsen oder tierishen Rohstoffen dienenden Fahrzeuge | brand oder Rauschbrand erkrankt 0 1 ere anzuordnfl obliegende Anzeige unterläßt oder länger als vierundzwanzig Stunden, e Milch von Kühen, bei denen das Berbaetn E Tuberful 1 nachdem er von der anzuzeigenden Tatsache Kenntnis erhalten bat, ver- de Stärkung des Deutshtums in den Provinzen | Vorsigenden der Ansiedlungskommission von der Königlichen Ver-
un Glnsas ltnif S E fis s ans net erau A au m dan Appre i E Male v n E nie S Si des § 10 Abs. 1 Nr. 12 festgestellt oder in hohem 10 zôgert od terläßt, die k st ß P l nuten Behältnisse und Gerät|@asten und der ‘Ladepläße ; adavers darf ohne poli'eilihe Erlaubnis nur von a probierten Tier- nne' ‘de j L. estgestellt o n ert oder es unterläßt, die kranken und die verdädtigen Tiere v estpreußen und Pojen autet, wie folgt: f i - 12) Regelung der Einrichtung und des Betciebs von Viehauüs- | ärzten vorgenommen werden. wahrsheinlih ist, darf niht we gegeben oder verwertet Werde, B Orten, an denen die. Gefahr der Arsteckung E Tiere bestebt, d 1, folg vitestellt R ee fiebt A eiae t ents Saa ftellungen, Viehmärkten, “ Viehhöfen, Schlachthöfen und gewerblichen 8 33, sie bis zu einem bestimmten Wärmegrad und für eine be e “t fernzuhalten ; die Strafverfolgung wegen unterlassener oder verzögerter Das Gese, betreffend die Beförderung deutscher Ansiedlungen nicht zu, es sei denn, daß ihnen die Verleihung zur Zeit des Eave bs S{hlachtstätten, insbesondere auch räumliche Bas der Viehhöfe Die Kadaver gefallener oder getöter Tiere, die mit Milzbrand | dauer erhitt worden ist. Die Milch der mit Eutertuberkulo : j Anzeige tritt niht ein, wenn die Anzeige von einem anderen Ver- | in den Provinzen Westpreußen und Posen, vom 26 April 1886 unbekannt war. i i von den Schlachthöfen, Anlegung getrennter Zu- und bfuhrweae für | oder Raushbrand behaftet ner | hafteten Kühe darf auch nach dem Erhiven weder als Na fat pflichteten rehtzeitig gemaht worden ist; (Gesebsamml. S. 131) in der Fassung, die es dur die Geseze vom 21. Biehmärkte, Viehhöfe und Schlachthöfe sowie Verbot des Abtriebs | dieser Seuchen vorliegt, müss ter | mittel für Menschen weggegeben, noch zur Herstellung von Mo 3) wer vorsäplih den auf Grund des § 7, des § 12 Abs. 1, 2, | 20. April 1898 (Geseßsamml. S. 63) und vom 1 Zuli 1902 (Geseßz- Auf die Feststellung der Entcädigung finden die Vorschriften der von Vieh von S{hlachtyiehmärkten zu anderen wecken als zur | Tierarztes unschädlich beseitigt werden und sind bis dahin derart auf- | erzeugnifsen verwendet werden. 3) Besondet Le 88 19 bis 23, 26 bis 28, 33 a, 37, 38, des § 41 Abs. 1, der fast S. 234) erhalten hat, wird, wie folgt, geändert: Feb" | gs 24 bis 30 des Enteignungögesees mit folgenden Maßnahmen finn- 8 dd a, 44 b, 51, 52, des § 52 d Abs. 2, der &8 54, 55, 67 b von 1) Der im § 1 der Staatarea erung zur Verfügung gestellte gemäß Anwendung: ) eststelung der Entshädigung (§ 24 des
Schlachtung oder zum Auftrieb auf andere S{lachtviehmärkte. zubewahren, daß eine NVerschleppung von Krankheitskeimen au®ge- 34) Die Reberschrift vor 53 hat zu lauten: 3) n ; Das Abhäuten der Kadaver ist verboten. Fedoch kann | Vorschriften für Viehhöfe und Sglahthöfe einschließli affentlid! der guffändigen Behörde oder de:n Tierarzte getroffenen Anordnungen Fonds wird .um 300 Millioncn Mark erhöht. Der Antrag auf juwiderhandelt ; 2) Im § 1 wird Enteignungögelenes) ist \{chon vor der Erledigung des Cinspruchs-
13) egelung der Einrichtung und des Betriebs von Gastställen | {lossen ift. e und Ställen von Viehhändlern; das Abhäutén von Rauschbrandkadavern unter ausreihenden Vorsichts- S(hlachthäuser. 14) Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Abdeckereien maßrégeln gesta et werden. A y i 35) An die Stelle des Z 53 tritt folgende Vorschrift : 3) wer vocsäßlih die gemäß § 17a Nr. 4, 8 52 d Abs. 2 an- im Abs. 1 Nr. 1 hinter dem Worte „käuflich“ verfahrens zulässig. einshließlich der Anlagen zur gewerbkmüßlgen Beseitigung oder Ver- ‘Die gleiche Por tes finden beim Ausbruche ‘des Milzbrändes . cite Md gebraten Keanzeichen unbefugterweise beseitigt oder verändert ; eingefügt: „oder auch dur Entei nung“ 9) Die Erklärung des Staates über die Auvübung der ihm nah len; odér Rauschbrandes unter MWildständen auf das gefallene oder getötete Auf die Viehhöfe und S thôfe einsließlih der of iv 5) wer vorsäßlich Kadaver, die auf poltzeilihe Anordnung ver- im Ab 1 Nr. 2 an Stelle des Wortes : angekauften“ das 8 19 Abs. 2 zustehenden Befugnisse ist dem Kommissar egenüber das daselbst aufgestellte Vieh finden ®* gp graben sind, oder Teile von- solchen unbefugterweise au2gräbt oder wer Wort „erworbenen" gesecß : spätestens in dem Termine (§ 25 des Enteignungsgesetzes) abzugeben. Ja dem Gutachten (§ 28 des Enteignungsge ees) ift der
arbeitung von Kadavern und tierishen Te ‘“ 15) Regelung der Béseitigung oder der Reinigung von Abwäfsern Wild Anwendung. S{hlachthäuser und auf en t stehenden Bestimmungen dieses Gesetzes "mit den Aenderun cin corsägrid Kadaver, die auf polizeilihe Anordnung vergraben waren, im Abs. 2 das Wort „täuflichen* gestrichen. 3) Zustand des Grundstücks und des Zubehörs genau a tellen.
und Abfällen in Gerbereien, Fell- und äutehandlungen ; 8 33a. |
“t tbe A os 2e AIOA pre: D e dtckereln, E i (ak Bde der 58 31 bis 33 können auf die Wild- und wendung, die sich aus dén nachfo genden besonderen V fe ene von solchea unbefagterweise an andere überläßt oder an 3) Hinter § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
ufbervahrung fowie Bestimmung der Do maßregeln, die er nderseuhe ausgedehnt werden. ergeben. L ngt. D t A 4 B :
Aufbewahrung sowie Sfilicher Arbeiten mit solchen Erregern zu | 22) Yn die Stelle, des F 37 treten folgende Vorschriften: 56) Im § 54 wird das Wort „Shlahtvieh“ erseßt duch V Neben der Gefängniostrafe kann auf Gels de fr eintausend- Mart pat Verfügung 07 Ee ai bie De con aiso müssen genaue Angaben amel M halten sein, wälihec ünfhundert Mark eckannt werden. Sind mildernde Umstände vor, stimmung zu erwerben, le Zustand des Grundstücks und des Zubehörs bei der Feststellung der
beobachten find; Wort „Vieh“. / l st Prien ders 3 8 55, 56 treten folgende Vorschrifle" aanden, so tritt Geldstrafe von fünfzehn bis eintausendfünfhundert is 7) gegen vollständige E E s u ver Entschädigung zu Grunde gelegt ist. Auch ist darin auszu}pre@en, 5 welche Rechte an dem Grundstücke von der Enteignung au
17) Regelung der Herstellung und Verwendung von Impfstoffen, Für Tiere, bei denen die Tollwut festgestellt ist, ist die sofortige 37) An die Stelle der 8
s bum guve gegen Viehseuhen oder zu“ deren Heilung be- vir: P O ed palig fe ic E zus aues N gie J L iciling bes A Zit uvd. tónuca Biebhdfe ut tark ein. 8:68 äußern. 80 e z 1s tierärzilihe Gutachten nur auf Verdacht der Seucze Laute". enn ach Feststellun u : : i a ¿ d, h
m E A des Gewerbebetriebs der Viehkastrierer. ein der Seuche verdächtiger Hund oder eine der Seuche verdächtige | Schlachthöfe einschließlich der öffentlichen Schlachthäuser g fi Mit Geldstrafe von zehn bis einhundertfünfzig Mark oder mit | § a Im § 8 wird in der Klammer hinter „Z 2 eingefügt: „und And, und A, M in ein bestehendes Pacht- oder Mietverhältnis 16) An die Stelle der §§ 18 bis 20 treten folgende Vorschriften: | Kaye einen Menschen g dien hat, so kann das Tier ein- teilweise für die Dauer der Seuchengefahr gegen den Abtrie! ft nit unter einer Woche wird bestraft, wer den im § 65 Abs. 1 5) Der § 9 wird aufgehoben. 9. j 1 gesperrt und “ bis “ zur “Bestätigung oder Beseitigung des Ver- | die Seuche empfänglichen Tiere gesperrt werden. A l 2 bezeihneten Vorschriften aus Fahrlässigkeit zuwiderbandelt. 6) m S 10 wird statt „2§ 1 und 2° geseht: „§§ 1, 2, 78“, Die Enteignung des Grund #6 wird auf Antrag des Vorsißenden ne Bestrafung wegen fahrlässiger Verzögerung der in den §§ 9, 10 7) Im § 11 wir der Ansiedlungskommission von dem Bezirksauës{hu auge f e e “
Zum Schutze gegen eine besondere Seuchengefahr und für deren | dachts polizeilih beobachtet werden. Für Hunde ‘und Kaßen, bon 4 ird Dauer können unter Berüfsichtigung der beteiligten NVerkehrsinteressen | denen anzunehmen ist, daß sie init wutkcanken Tieren oder der Seuche U tieren Anzeige findet nür statt, wenn die Anzeige länger als im Abs. 1 statt „Ankäufe und Verkäufe* geseßt: „Erwerbungen | wenn nahgewiesen ist, daß die vereinbarte oder festgestell tunden nah erhaltener Kenntnis von der anzuzeigenden Tatsache und Veräußerungen“ und ftatt „angekausten* geseht: „er- Jungssumme (§8 26, 29 des Enteignungsgeseyes) rechtsgültig gezahlt
di tehenden Maßregel 19 bis 29 dnet werden. verdächtigen Hunden oder Kaßen (Abs. 1) in Berührung gekommen e nahstehenden Maßregeln (5S 9 a) angeordne s Se btung polízeilih anzuordnen. * Andere (S@hluß in der Dritten Beilage.) l riögert worden ist. Die Strafverfolgung wee fahrlässiger Unter- worbenen“, “der binterfeat ist ) tritt nit ein, wenn Le An, im Abs. 2 hinter „§ 1* eingefügt: „und im § 78". Die Enteignungserklärung \{ließt die Einweisung in den Besiy
; sind, ist gleichfalls die sofortige
è Lk Bewachung oaet, polzeilidje Berta s Be au ne Prem unter m R S Band jon ên pee Sen “. A B der ieten E L L eni U i der Seuche erkrankten, der ver tigen und der für die Seuche eobahtung zu unter\telen. Au r Hunde und Katyen Tann sia i einem anderen Ver eten re gema orden ift. inter 8 12 w lgende V :
empfänglihen Ticre. Beschränkungen des Personenverkehrs innerhalb | der Tôtung ausnahmsweise eine mindestens dreimonatige Einsperrung 9 9 erden folge orshriften angefügt in sih
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