R E E L E E BOE M E E Er E L A A E R R E S D R L T R E ee E M ea
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und |
Wahlgeseße für den Reichstag des Norddeutschen Bundes dic dazu gehörigen “Ausführungs - Verordnungen — für Preußen, Sachsen, Hessen, Mecklenburg- Schwerin; Mecklenburg-Strelik; Olden-
burg, Sachsen-Weimar, Sachsen-Koburg-Gotha, Sachsen-Meiningen- |
Hildburghausen; Sachsen-Altenburg; Braunschweig; Anhalt; Schwarz- burg-Rudolstadt; Schwarzburg-Sondershausen; Reuß ält. Linie; Reuß S Linie; Schaumburg-Lippe; Lippe, Waldeck, Lübeck, Bremen und Zamburg.
Außerdem enthält dieses Heft die Allerhöchsten Proclamationen und Patente wegen Besibnahme der Herzogthümer Schleswig und Hol- stein, der vormals Großherzoglich hessishen und der vormals bayerischen Landestheile; den Vertrag zwischen der Königlich preu- ßischen Staatsregierung und Sr. Durchlaucht dem Fürsten von Thurn und Taxis , betreffend die Uebertragung des gesammten Bürstlih Thurn- und Tarisschen Postwesens auf den preußi- schen Staat; den Entwurf einer Verfassung des Norddeut- schen Bundes; cinen Auszug aus dem Protokoll der Konferenz zur Berathung und Feststellung der Verfassung des Norddeutschen Bundes vom 18. Januar 1867; die Thronrede zur Eröffnung des Reichstages des Norddeutschen Bundes vom 24. Februar 1867; — und im Anhang: das französishe Wahlgeseß von 1852 (Text und Ueberseßung)7 das belgische Wahlgeseß (Text und Ueberseßung); das Wahlgeseß der Schweiz, die Bundesverfassung der s{weizerischen Eid- genossenschaft vom 12. Herbstmonat 1848 nebst den Abänderungen vom 24. Januar 1866.
Das 3. Heft enthält die Protokolle über die Berathungen - der am 15. Dezember 1866 in Berlin eröffneten Konferenz der Bevoll- mächtigten der Regierungen des Norddeutschen Bundes zur Feststellung der Verfassung des Norddeutschen Bundes; die mit dem Reichstage vereinbarte Verfassung; die Thronrede zum Schlusse des am 24. Februar eröffneten Reichstags; den Vertrag zwischen Preußen und Oldenburg vom 27. September 1866; trag zwischen Preußen und Sachsen und die von mit Bayern, Württemberg, Baden und Hessen nen Bündniß- und Militairverträge. Bei Mittheilung der Bundesverfassung sind die abgelehnten Bestandtheile des Entwurfs, wie die angenommenen Amendements deutlich hervorgehoben.
Das ftürzlich erschienene 4. Heft, von den bisher erschienenen das
Preußen
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| drei Messen des Jahres den Militair -Ver- |
abgeschlosse- |
welche theils aus den Mitteln des Museums angekauft, theils von Privaten geschenkt- oder leihweise hergegeben werden. Ein Aufruf zur Betheiligung in dieser Hinsicht, sowie als Mitglieder des Vereins wird in diesen Tagen vom Vorstand erlassen werden.
—- (Verkehr in Tilsit im Jahre 1866.) An Dam i coursirten 1866 in regelmäßigen Fahrten zwischen Tilfit ne R} a: berg: 2 Raddampfer und 2 Schraubenkähne , welche zusammen 157 Doppelreisen ausführten; zwischen Tilsit und Memel: 2 Raddampfer, mit 184 Doppelreisen; zwischen Tilsit und Kowno: 3 Raddampfer mit 134 Doppelreisen. Durch die Tilsiter Schiffbrücke sind im Jahre 1866 pasfirt folgende inländische Fahrzeuge: a) 3616 Kähne mit Roggen, Weizen, Hafer, Gerste, Flachs, Stelntoblen Salz; b) 432 Boydacke mit Brennholz, Steinen, Strob, Heu. c) 76 Dampf- boote mit Getreide, Salz, Leinsaat, Heringen und Stückgütern.
__ An ausländischen Fahrzeugen passirten zur genannten Zeit die genannte Brücke, 19 Boydacke; 72 Wittinen; 37 Schaluppen ans Boydae) welche aus Rußland Getreide, Flachs, Hanf, Lein- aat, Bastmatten, Theer und Pech und nach Rußland Stügüter, Heringe und Salz führten; außerdem 13 Karapken von Rußland mit O ZUoE: d Pa / Me une Mag und 859 Triften Nugt- U! ennholz, alken, Rundho täbe , Eis j und Klappbcle / Ol) de, Eisenbahn-Unterlagen,
— (Die Messen der Stadt Frankfurt a. d. O.) Der
Jahresbericht der Handelskammer zu Frankfurt a. d. O. für das Jahr
1866 verbreitet si eingehend über die Messen des dez n i Den betreffenden Mittheilungen H wir L Ma ps Waaren - Eingang zu den Messen Frankfurts betrug in der Zeit von 1841——1866 incl. im Durchschnitt jährlich 262,083 Ctr., wovon 10,260 ausländische und R Ta Ae Waaren waren. Zu den 1 Mess 9D Jvurden angefahren 2342 Ctr. 32 Vfd. ausländische und 240,918 Ctr. vereinsländische Waaren; zu N drei Messen des Jahres 1866: 1183 Ctr. 627/,, Pfd. aus- ländishe und 201,194 Ctr. vereinsländishe Waaren. An Ein- und Ausgangs - Abgaben und Meßzoll wurden erboben 1865- in Summa 952,198 Thlr. 17 Sgr., und 1866: 27,933 Thlr. 5 Sgr.
9 Pf. Jm Jahre 1865 wurden 19,677 Meßfremde angemeldet und
umfangreiste, bringt einen übersichtlicheRs Auszug aus den Verhand- |
lungen des am 24. Februar 1867 eröffneten deutschen Bundes; die sämmtlichen, von Mitgliedern des Reichstags des Norddeutschen Vundes bezüglih des Entwurfs der Verfassung für den Norddeutschen Bund gestellten Abänderungs - Anträge; die zwischen Preußen und mehreren Staaten des Norddeutschen Bundes abgeschlossenen Militair-Conventionen; den Vertrag vom 8. Juli 1867 zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen, die Fortdauer des Zoll - und Handelsvercins betreffend; den Vertrag zwischen Preußen und Waldeck vom 18. Juli 1867, die Uebertragung der Verwaltung der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont an Preußen betreffend; den am 11. Mai 1867 zu London Uber die Verhältnisse des Großherzogthums Luxemburg abgeschlossenen
Vertrag; die Publicationspatente betreffs der Verfassung des Nord- |
deutschen Bundes.
Gewerbe: und Handels-Nachrichten. Berlin. schaft zugänglich zu machen. Zu diesem Behufe soll eine Sammlung
von fünstlerischen und technischen Mustern und Modellen angelegt und öffentlich ausgestellt und eine Unterrichts - Anstalt eröffnet werden , in
teich8tags des Nord- |
1806: 13,903. — Die aus dem Zollverein und Oesterrei
Messen des Jahres 1866 etngegangenen Waaren Data, ie idi namentlich genannte Artikel abgerechnet, in folgenden Waaren - Gat- tungen: 1) Garn — wollenes und baumwollenes — aus Preußen Sachsey und Thüringen; 2) Baum1vollen-Waaren — aus Preußen, Bayern, Sachsen, Baden, Thüringen, Braunschweig, Frankfurt a. M und Hannover; 3) Eisenwaaren : aus Preußen, Bayern, Sachsen, Thüringen , Braunschweig, Hannover , Oesterreich; 4) Glas- waaren und Spiegel: aus Preußen, Bayern, Sachsen, Thü- ringen; Braunschweig, Oesterreih; 5) Wildhäute: aus Preußen, Sachsen, Oesterreih; 6) Ochsen- und Kuhhäute: aus Preußen! Sachsen, Thüringen; 7) Roßhäute: aus Preußen; 8) Schaf- felle: aus Preußen, Sachsen, Thüringen, Oesterreich ; 9) alben, aus Preußen, asen, Thüringen ; 10) Hasenfelle: aus Preußen, Sachsen, Thüringen, Oesterreich; 11) Pferde- und Kuhhaare: aus Preußen und Sachsen; 12) Kurze Waaren: aus Preußen, Bayern, Sachsen, Würt-
temberg, Thüringen, Braunschweig, Hannover, Oesterreich; 13) Sohl-
| 14) Weiße und braune Fahl- und Kalbleder: Thüringen; 15) Lohgare Schaffelle:
leder: aus Preußen, Sachsen , Thüringen , Hannover / Oesterreich ;
aus V wis T 29 1 Sachsen, , ' us Preußen; 16) Saffian: aus Preußen ; 17) Grobe Lederwaaren: aus Preußen, Sade, Würcttmbere
,
Chir É ; Thüringen und Braunschweig; 18) Feine Lederwaaren: aus Preußen,
N da Bayern, Württemberg / | Letnene Waaren: aus Preußen, Sachsen, © Thüri
h __ Unter dem Namen »Deutsches Gewerbe-Mu- | aren: aus Peouten aen Zdürinna Bran: \eum« hak fich hier ein Verein gebildet, welcher den Zweck ver- | folgt, den Gewerbetreibenden die Hülftsmittel der Kunst und Wissen- |
| rohe Wolle: aus Preußen und
welcher Gelegenheit zur Erwerbung wissenschaftlicher und künstlerischer |
exachbildung geboten wird. Außerdem sollen öffentliche Vorlesungen
| Hannover ;
Über fünstlerische, gewerbliche und naturwissenschaftliche Gegenstände |
“veranstaltet werden. — Zur praktischen ITnangriffnahme stehenden Anstalt vereinigten sich bereits Ende des ca. 70 Männer aller Berufsarten und forderten zur Begründung eines Vereins mit dem oben angegebenen Zwecke auf. Es wurde ein vor- läufiger Ausschuß niedergeseßt Zu Ausarbeitung eines Programms und der Sabungen. Am 25. März d. J. wurde beides in einer Ge- neral-Versammlung angenonnnen, der Verein konstituirt und ein pro- visorischer Vorstand gewählt. Dieser wandte sich zunächst an die
der in Rede vorigen Jahres | | Oesterreich; 29)
| 30) Hirschgeweihe:
Thüringen; 19) Leinewand und
s{weig; 20) Rauchwaaren: aus Preußen und Sachsen ; Waaren : aus Preußen, Bayern, Sachscn, Thüringen, Braunschweig Frankfurt a M.; 22) halbseidene Waaren: aus Preußen, Sachsen, Baden, Thüringen, Frankfurt a. M.; 23) Porzellan: aus Preußen; Sachsen, Thüringen, inc Pes Grankfurt a. M., Hannover; 24) 0 : au achsen; 25) wo : aus Preußen, Sachsen, Bayern, Bades, Württember Braut, 10 Thüringen, Frankfurt am Main und Oesterreich ; 26) Tuche: aus Preußen, Bayern, Sachsen, Thüringen, Braun- \{weig; Oesterreich ¡ 27) Federn und Daunen: aus Preußen, Sachsen, Thüringen und Oesterreich ¿ 258) Federposen: aus Preußen , Sachsen, D E E Sue Preußen und Sachsen; gewe en ; ornspißben : Sachsen, Thüringen, Braunschweig. Die Witeerautube h dea
21) sfcidene
| Messen (Reminiscere-, Margarethen- und Martini - M i | Margarethen - - Messe) betrug im | vorigen Aahre aus den Vereinsländern und Oesterreich : 1 cus Preußen
Königl. Staatsregierung wegen Erlangung der Rechte als juristische |
Person , welche Rechte dem Verein auch nach Verbesserung einiger Mängel der Saßungen durch Allerhöchste Ordre ertheilt Bun, Auf
| 3) aus Sachsen:
Grund dieser Saßungen fand am 14. Oktober er. eine General - Ver- |
sammlung statt, in welcher der definitive Vorstand gewählt wurde Als Vorjißender wurde der Herzog von Ratibor 1. Stellvertreter des Vorsißenden der Präsident des Bundeskanzler- Amts Delbrück, als 2. Stellvertreter der Professor Gropius, als Schriftführer der Professor Dr. Rosenthal.
Der provisorische Vorstand hatte bereits Schritte gethan, um, die baldige Eröffnung des Museums möglich zu machen. Es wurde von ihm in dem früheren Diorama, Georgenstr. Nr. 7, ein geeignetes Gebäude gemiethet, in welchem durch bauliche Umänderungen Lehr- und Ausstellungssäle“- hergestellt werden. Die Königliche Staatsregie- rung hat dem Museum d Z [ }
auf der Pariser Ausstellung bewilligt. Sobald dic dafür angekauften
Z | 247 Ctr.; 10) aus ‘cich: 627 Ctr gewählt , als | / ) Oesterreich : 627 Ctr. | rirter Exportwerth | und 17,316,681 L. im Jahre 1865.
in allem 157,153 Ctr., und zwar 113,002 Ctr. aus
y Den vin ARs en 10 ; aus Bayern 552 Ctr. ; in L 1: 36/965 Ctr. ; 4) aus Württemberg: 60 Ctr. ; 5) aus Daden: 38 Etr.; 6) aus Thüringen: 3373 Ctr. ; 7) aus Braunschweig : 1945 Ctr.; 8) aus Frankfurt a. M.: 233 Ctr. ; 9) aus Hannover:
— Englischer Handelsausweis für September. Dekla- 16,145,584 L. gegen A E L. im Jahre 1866 und 17,316,681 L. Sewachsen is die Ausfuhr von (Feuerwafsen, Schießpulver, Bier, namentlich aber von R reo
44/151 Ctr. aus den westlichen Provinzen ; 2)
fabrikaten, indem 250,424,092 Yards gegen 236,122,896 Yards im Jahre
i ” 4D ards | zurückgegangen. 904/304 Yard
ie Summe von 15,000 Thlr. zu Ankäufen |
Gegenstände hier eingetroffen sein werden , soll die Eröffnung des |
Museums stattfinden.
ZU jenen Gegenständen kommen noch andere, |
1866 exportirt wurden. Abgenommen haben Leinengarn und der Abgenommen hat f D Ernt eat Me Einen, cUdgegangen. Abge at ferner der Export von Maschinen- objeften (Eisen und Stahl haben zugenommen) “und Seidenfabrifkate fielen von 117,518 L. auf 86,298 L. Britischer Spirituosen-Export sticg von 122/256 Gall. auf 141,848 Gall. Gestiegen is die Einfuhr von Tabak und Weinen um ein Geringes, dagegen die von Thee von 7,750,833 Pfd. auf 11,401,437 Pfd. 113 i
Das Abonnement beträgt fl Thir. für das Viertehahr
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Alle Poft - Anstalten des In- undF Auslandes nehmen E an, für Berlin die Expedition des Königl. Preußischen Staats-Anzeigers :
Fäger- Straf: Nr. 1G. (zwischen d Friedrichs- u. Kanonierftr.)
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E s » J . C4 K An d D 1 R e + N F A s B s ( -ck \ Ç 2/1
2 262.
Berlin, Dienstag, den 5. November, Abends
1867.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, den nachbenannten Königlih schwedischen Offizieren und Be- amten Orden zu verleihen, und zwar:
Den Rothen Adler-Orden erster Klasse: dem General - Major Freiherrn Bildt, Adjutanten Seiner Majestät des Königs und Gouverneur von. Stockholm, dem Seral - M Grafen Lagerberg, Adjutanten Sr. Majestät des Königs; : Den Rothen Adler-Orden dritter Klasse: dem Major Nordlander, Adjutanten Seiner Majestät des Königs, dem Secretair Jhrer Majestät der Königin, Königlich Niederländischen Geheimen Hofrath Pr. Schüßler; | Den Rothen Adler-Orden vierter Klasse: den Lieutenants Gyllenram und Sverdrup, Ordonnanz- Offiziere Seiner Majestät des Königs; Den Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse: dem ersten Kammerherrn von Schildt und dem Kammer- herrn Jhrer Majestät der Königin, Freiherrn Wrangel
von Brehmer.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst gerubt:
Dem General - Major a. D. Minameyer, bisher Com- mandeur der 3. Artillerie - Brigade , den Rothen Adler - Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub und Schwertern am Ringe, dem Superintendenten, Pfarrer Krah zu Laggarben im Kreise Ger- dauen den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife, dem Rittmeister FreiherrnRothvonSchrecken steinvom 2.Westfäli- schen Husaren-Regiment Nr. 11 und Adjutanten bei dem Militair- Gouvernement der Rheinprovinz und der Provinz Westfalen, und dem emeritirten Rector Steinberg zu Königshütte 1m Kreise Beuthen, Regierungsbezirk Oppeln, den Rothen Adler- Orden vierter Klasse, dem Kammerherrn von H elldorf auf Gleina im Kreise Querfurt den Königlichen Kroney - Orden dritter Klasse, ‘dem Lehnschulzengutsbesizker Klessen zu Weserem, im-Kreise Westhavelland, das Kreuz der vierten Klasse des Königlichen Hausordens von Hohenzollern, dem Schullehrer und Küster“ Wichmann zu Thielbeer, im Kreise Osterburg, den Adler der vierten Klasse desselben Ordens, dem Grenz- aufscher Herde zu Schlaney im Kreise Glaß, _dem Steuer- aufseher Els ner zu Breslau und dem reitenden Steuecraufseher Tr ogisch zu Gla das Allgemeine Ehrenzeichen, so wic dem Schiffer Wilhelm Boigk zu Guben die Rettungs-Medaille
am Bande zu verleihen;
Den bisherigen General - Secretair und Geheimen Negie- rungs - Rath Heinrichs zu Hannover zum Präsidenten der General-Kommission für die Provinz Hannover mit dem Range eines Rathes zweiter Klasse , den bisherigen Regierungs - Rath Niemeyer daselbst zum Geheimen Regierungs-Rath mit dem Range eines Raths dritter Klasse, ferner die Landes-Oekonomiec- Commissaire Keck zu Stade und Brügmann zu Hannover zu Oekonomie-Kommissions-Räthen; und
Den Kreisrichter Sh miedel zu Neustädt in Westpreußen zum Staats-Anwalt bei den Kreis8gerichten zu Löbau und Rosenberg, mit Anweisung seines Wohnsißes in Löbau, zu er- nennen.
Norddentscher Bund. Gesetz, betreffend den Bundeshaushalt für das Jahr 1867. O: l Vom 4. November 1867. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.,
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter ‘Zu-
5385
stimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
_§. 1. Das Bundes-Práäsidium wird für das Jahr 1867 zu den Ausgaben
für das Bundesfanzler-Amt, den Bundesrath und die Bundes-Aus-
__ schüsse bis zur Höhe von ..... S G Ada E E 35/275 Thlr.
für. den Reichstag bis zur Höhe von 54,488 »
usammen 89,763 Tblr. ermächtigt. us
_§. 2. Die Mittel zur Bestreitung dieser Ausgaben sind durch Beiträge der cimzelnen Bundesstaaten nach Maaßgabe ihrer Bevölke- rung aufzubringen.
__§. 3. Ueber die Verwendung derselben ist von dem Bundespräfi- D dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Entlastung Rechnung zu legen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- gedruccktem Bundes-Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 4. November 1867.
(L. 8.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Scch{önhaufen.
G eseß über die Freizügigkeit. Vom 1. November 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nah erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: --
§. 1. Jeder Bundesangehörige hat das Recht, innerhalb des Bun- desgebietes: 1) an jedem Orte sih aufzuhalten oder niederzulassen, wo er eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen sich zu verschaffen im Stande ift; 2) an jedem Orte Grundeigenthum aller Art zu erwer- ben; 3) umherziehend oder an dem Orte des Aufenthaltes, beziehungs- weise der Niederlassung Gewerbe áller Art zu betreiben, unter den für Einheimische geltenden geseßlichen Bestimmungen.
In der Ausübung dieser Befugnisse darf der Bundesangehörige, so weit nicht das gegenwärtige Geseß Ausnahmen zuläßt, weder durch die Obrigkeit sciner Heimath, noch durch die Obrigkeit des Ortes, in welchem er sich aufhalten oder niederlassen will, gehindert oder durch lästige Bedingungen beschränkt werden.
Keinem Bundesangehörigen darf um des Glaubensbekenntnisses willen oder wegen fehlender Landes- oder Gemeindeangehörigfeit der Aufenthalt, die Niederlassung, der Gewerbebetrieb oder der Erwerb von Grundeigenthum verweigert werden.
Ç 2. Wer die aus der Bundesangehörigkeit folgenden Befugnisse in Anspruch nimmt, hat auf Verlangen den Nachweis seiner Bundes- angehörigfkeit und, sofern er unselbstständig is, den Nachweis der Ge- nehmigung desjenigen, unter dessen (väterlicher, vormundschaftlicher oder ehelicher) Gewalt er steht, ‘zu erbringen.
§. 3. Insoweit bestrafte Personen nach den Landesgeseßen Aufent- haltsbeschränkungen durch die Polizeibehörde unterworfen werden fkön- nen, behält es dabei scin Bewenden.
Solchen Personen ; welche derartigen Aufenthaltsbeschränkungen in cinem Bundesfstaate unterliegen, oder welche in cinem Bundes- \staate innerhalb der leßten zwölf Monate wegen wiederholten Bet- telns oder wegen wiederholter Landftreicherei bestraft worden find, kann der Aufenthalt in jedem anderen Bundesstaate von der Landes- polizeibehörde verweigert werden.
Die besonderen Geseze und Privilegien cinzelner Ortschaften und Bezirke, welche Aufenthaltsbeschränkungen gestatten, werden hiermit aufgehoben.
F. 4. Die Gemeinde is zur Abweisung eines neu Anziehenden nur dann befugt, wenn sie nachweisen kann, daß derselbe nicht hin- reichende Kräfte besißt, um sich und seinen nicht arbeitsfähigen Ange- hörigen den nothdürftigen Lebensunterhalt zu verschaffen; und wenn
| er solchen weder aus eigenem Vermögen bestreiten kann, noch von | einem j
dazu verpflichteten Verwandten erhält. Den Landesgeseßen
| bleibt vorbehalten, diese Befugniß der Gemeinden zu beschränken.
Die“ Besorgniß vor künftiger Vecarmung berechtigt den Gemeinde-
| vorstand nicht zur Zurückweisung.
|
§. 5. Offenbart sich nach dem Anzuge die Nothwendigkeit einer
| öffentlichen Unterstüßung, bevor der neu Anziehende an dem Aufent-
haltsorte einen Unterstüßungs8wohnsiß (Heimathsret, erworben haf, und weist die Gemeinde nah, daß dic Unterstüßung aus anderen Gründen, als wegen einer nur vorübergchenden Arbeitsunfähigkeit