Verschiedene Bekanntmachungen.
Monats-Uebersicht der Bank des Berliner Kassen- Vereins.
Activa. 1) Geprägtes Geld und Barren Thlr. 422,285. 1,652,545.
2) Kassen - Anweisungen, Noten und Giro- Anweisungen der Preussischen Haupt-Bank » 3) Wechsel-Bestände 2,259,587. A) Lombard-Bestände 1,838,200. 5) Grundstück, verschiedene Forderungen und Activa 122,734. 6) Staats- und andere Wertpapiere 65,916. Passiva. 1) Bank-Noten im Umlauf 876,540. 2) Guthaben von Instituten und Privat -Per- sonen mit Einschluss des Giro-Verkehrs. » 4,230,987. Berlin, den 31. Dezember 1867. Die- Direction. Paul Mendelssohn-Barthold-y.
Thlr.
Gelpcke. Hache,
Monats-Uebersicht der Provinzial - Actien- Bank des Großherzogthums Posen.
Activa. Geprägtes Geld Thlr. Sue Der Preuß. Bank und Kassenanweisungen » echsc » Lombard-Bestände Effekten . Grundstück und diverse Forderungen Passiva, Noten im Umlauf Thlr. Forderungen von Korrespondenten Bat te Depositen mit zweimonatlicher Kün- igung Posen, den 31. Dezember 1867. Die Direction. Hill.
T:
Monats-Uebersicht der städtishen Bank pro 31. Dezember 1867 gemäß §F. 23 des Bank-Statuts vom 18. Mai 1863.
Activa. S Thlr. Sgr. Pf. 358,833 26
165,086 1,567,644 907,165 168,957
[44]
321,960. 2,360. 1,303,070. 543,470. 8,470. 43,500.
936,370. 6/440.
[33]
Geprägtes Geld | I Bank - Noten, Kassen - Anweisungen und Darlehns-Scheine Wechsel-Bestände Lombard-Bestände Effekten nah dem Courswerth
Passiva.
25 22 989,400 —
180,197 23 831/770 —
Banknoten im Umlauf Guthaben der Theilnehmer am Giro-Verkehr Depositen-Kapitalien Stamm-Kapital welches die Stadt - Gemeinde der Bank in Gemäßheit der §FF. 4 und 10 des Bank-Statuts überwiesen hat. Breslau, den 31. Dezember 1867. : Die städtische Banf.
Monats-Uebersicht der Magdeburger Privatbank.
Aktiva.
Gemünztes Geld Thlr. Kassen-Anwweisungen, Noten und Giro-Anwocisungen
der preußischen Bank Wechselbestände Lombardbestände Effeftenbestände Diverse Forderungen
Eingezahltes Actienkapital Banknoten in Umlauf » Guthaben von Privatpersonen 2c. mit Einschluß des
Giro-Verkehrs Verzinsliche Depositen mit zweimonatlicher Kün- digung Nescrvefonds »
Magdeburg, den 31. Dezember 1867.
Der Direktor.
Der Aufsichtsrath. Denece. de la Croix.
[42]
336/618.
23,902. 1,415,590. 274,900. 77,628. 126,766.
Th Ir 1 000,000. 975/670,
18,381.
» 92,570, 107/412.
0e e009 e000 0002000. e. u...
[23] Großherzogl. Melenburg - Schwerinsche Verordnung wegen Auf- hebung der Geseße, betreffend den Verkehr auswärtiger Han- delstreibender im Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin. Friedrich Franz 2c. Jm Einverständnisse mit Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg - Streliß und nach stattge-
habter Berathung mit Unsern getreuen Ständen verordnen Wir
hiedurch : daß die Verordnung vom 20. Januar 1838 wegen Besteuc- rung der in hiesigen Landen nah Charten und Proben han-
Thlr. Sgr. Pf. 6
1,000,000 — —
delnden Ausländer, und deren Erläuterung vom 12. Februgr
1840, sowie alle darauf bezüglichen späteren Verordnungen
insbesondere die revidirte Patent-Verordnung vom 21, My
1863 und die Verordnung vom 9. Juni 1866, betreffend dey
Verkehr auswärtiger Handlungstreibender in hiesigen Landen,
mit dem 1. Januar 1868 außer Kraft gescßt sein sollen.
Gegeben Schwerin, den 27. Dezember 1867. Ád mandatum Serenissimi proprium., Großherzoglich Mecklenburgsches Staats-Ministerium.
Gez. J. v. Oerßen. v. Müller. Buchka. Weygelil.
Bekanntmachung.
Um denjenigen Passagieren, welche nah ihrer Ankunft in Berlin auf der Ostbahn mit dem nächsten Zuge weiter zu reisen beabsichtigen, eine prompte Ueberfuhr nah dem betreffenden Bahnhofe zu sichern, oder auch den in Berlin bleibenden Personen eine bequemere Erlan, gung von Fuhrwerk zu verschaffen, ist die Einrichtung getroffen wor den, daß dieselben auf der Station
: Cüstrin gegen Erlegung von 10 Sgr. eine Bestellkarte für eine Droschke in erlin lösen können , wogegen auf telegraphischem Wege diese Beil lung in Berlin erfolgt. i E
Jn Berlin angelangt, erhält der Reisende, gegen Rückgabe der Bestellkarte, von einem dazu O auf dem Perron auf gestellten Shußmann eine Marke der für ihn bestellten Droschke aus.
chändigt. Dieser muß sich der Reisende gegen die betreffende Drusch- en-Taxe bedienen, indem er sich der getroffenen Wahl, ob Tag-, Früh- oder Nacht-Droschke, unterwirft.
_ Sollte die Bestellung nicht haben ausgeführt werden können; so wird das erlegte Bestellgeld von der Stations-Kasse Berlin zurü ge- währt, wogegen jede anderweitige Reclamation, namentlich auch wegen ciner etwaigen Verspätung des Zuges, unzulässig ist.
Bromberg , den 20. Dezember 1867. Königliche Direction der Ostbahn.
Magdeburg: Halberstädter Eisenbahn.
Am 7. Januar 1868 wird auf unserer Zweigbahn von Frose nah Ballenstedt der Betrieb für den Personen-, Güter- und Gepäck-Verkehr eröffnet.
Die Züge auf dieser Strecke fahren nach folgendem Fahrplane:
XV. Gemischter Zug. XVII, Gemischter Zus. Abf. v. Frose .….. 10U. — M. V., |5 Uhr 35 Minuten Nachmittags,
» » Ermsleben 10 »25 » » |6 » — v »
Ank. i. Ballenstedt 10 » 50 » » |6 » 25 » Abends.
XVI. Gemischter Zug. AXVIII. Gemischter Zug. Abf. v. Ballenstedt 8 U. 30 — Mg., |3 Uhr 15 Minuten Nachmittags,
» » Ermsleben 8 » 50 » » |3 » 35 » » 4 A E 9 / n » A 3 960 » »
as Nähere wird durh Aushang der Fahrpläne und Perso nen- Geldtarife 2c. auf den Stationen bekannt gemacht werden. N Magdeburg, den 30. Dezember 1867. Direktorium.
[17]
[31]
ivird vom 1. Januar 1868 ab im Binnen - Verkehr auf den unt
unserer Verwaltung stehenden Bahnen in Wagenladungen von 100 Ctr.
ab zu einem ermäßigten Frachtscße von 1,35 Pf. pro Centner un) Melle V Zuschlag von 1 Thlr. fixe Expeditionskosten per 100 Cir. efördert.
Sorveit der Spezial-Tarif für Staßfurter Förder- 2c. Salz in Blöcken 2c. vom 10. Oktober er. (Anlage 9 zum Binnen-Tarif) billign ist, bleibt leßterer für diese Salz-Art in Anwendung.
Quantitäten unter 100 Etr. unterliegen dem gewöhnlichen Tari — unter Beachtung der Grundsäge §. 39 und 46 des Binnen-Tarifi vom 1. November 1867 Über die Frachtberehnung.
Saarbrücken, den 31. Dezember 1867.
Königliche Eisenbahn-Direction.
l
So eben erschien im Verlage von Carl Meyer in Hannover: Zusammenstellung der sämmtlichen, für das ehemalige Königreil Hannover in der Zeit vom 20, September 1866 bis zun! 1. Oftober 1867 erlassenen Gesete, Verordnungen, Allerh Erlasse, Ausführungs-Bekanntmachungen und sonsti gen allgemeinen Verfügungen. Nach Materien geord: net und mit Sachregistern versehen vom Obergerichts Nath N ordmann in Celle. I. Verfassungsreht, Behördenwesen, persönliche Verhältnisse d Beamten , bürgerliche Rechtssachen. IL, S E S8 G „Der ole Dand, das Gesammtgebiet der Verwaltung umfassend einschließlich aller Gesetze, Vecrordnungeu und Ausführungs Bekanntmachungen , welche bis zum Schlusse des Jahre! 1867 publizirt sind, erscheint Ende Januar 1868. Das ganz}! Werk hat einen Umfang von 120—130 Bogen in größtem Oftavforma| und if auf Schreibpapier gedruckt. Preis für alle 3 Bände 6 Thlr. Das Königliche Justiz-Ministerium in Berlin hat di die Königliehe Civil - Ad nimistration in Hre tue di S ckivil - Administration in für di Negiminal-Behörden verfügt. E E
Allgemeine Beschaffen=
t der Postsendungen.
Adresse.
Außenseite.
gleitbrief bei Padeten.
Vesoundere Beilage
des Königlih Preußischen Staats - Anzeigers. ZU F 2 vom 3. Januar 1868.
Neglement
zu
dem Geseße über das Postwesen des Norddeutschen Bundes.
Auf Grund der Vorschrift des F 57 des Geseßes über das Postwesen des Norddeutschen Bundes vom 2. November 1867 wird nachstehendes Reglement, dessen Bestimmungen bei Benugzung der Posten zu Versendungen und Reisen als ein Bestandtheil des zwischen dem Absender oder Reisenden einerseits und der Postverwaltung des Norddeutschen Bundes andererseits eingegangenen Vertrages zu erachten sind, zur öffentlihen Kenntniß gebracht. *)
Erster Abs\chnitt. Von der Versendung der Briefe, Gelder und Páâereien.
L
I Die mit der Post zu versendenden Briefe, Gelder und Päereien müssen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gehörig adressirt, beziehungsweise gezeichnet (signirt), und haltbar verpackt und verschlossen sein.
11 Das Gewicht der Sendungen in Brief- oder ähnliher Form soll ein halbes Pfund nicht übersteigen.
4:
1 Die Adresse muß den Bestimmungsort, so wie die Person Desjenigen, an welchen die Ju- stellung erfolgen soll, so bestimmt bezeichnen, daß jeder Ungewißheit darüber vorgebeugt wird. 11 Dies gilt auch bei solchen mit »poste restante « bezeichneten Gegenständen, für welche die Post Garantie zu leisten hat. Bei gewöhnlichen Briefen , Drucksachen oder Waarenproben mit dem Ver- mert »poste restante« darf, statt des Namens des Adressaten, eine Angabe in Buchstaben, Ziffern u. st. w. angewendet sein. ÿ. 3.
1 Außer den, auf die Beförderung oder Bestellung einer Sendung bezüglichen Angaben darf noch der Name oder die Firma des Absenders, sonst aber soll leine, einer brieflichen Mittheilung gleich zu achtende Notiz auf der Außenseite enthalten sein. Wegen der weiter zulässigen Angaben bei Waarenproben und bei Post- Anweisungen siehe ÇFF 15 und 17.
11 Die Freimarken sind so weit als thunlich in die obere rechte Ecke der Vorderseite der Briefe
u. \. w. zu kleben. ÿ. 4.
1 Jedem Packete — d. i. jeder Fahrpostsendung, mit Ausnahme von Briefen mit declarirtem Werthe und von Briefen mit Postvorschuß — muß ein Begleitbrief beigegeben sein. Derselbe kann entweder aus einem förmlih verschlossenen Briefe, der weder mit Geld noch mit sonstigen Gegenständen von angegebenem Werthe beschwert ist, oder aus einer bloßen Adresse bestehen, welche jedoch mindestens aus einem Viertelbogen Papier gefertigt sein muß.
11 Der Begleitbrief soll das Gewicht von einem Loth in der Regel nicht übersteigen.
*) Anmerk, Die Bestimmungen dieses Reglements beziehen sich auch auf denjenigen Theil des Gr Norddeutschen Bunde nicht angehört. / ; / Ne E
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