1869 / 259 p. 8 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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nafien und höheren Bürgershulen wird durch besondere Reglements | estgeseßt. . fes Co. Die Direktoren der Gymnafien und Realschulen König- lichen Patronats werden vom Könige ernaunt, Die Direktoren der übrigen Gyinnasien und Realshulen werden von der Patronats®- behörde gewählt und vom Könige bestätigt. Die Rektoren der Pro- gymnasien und höheren Bürgershulen Königlichen Patronats werden von dem Minister der Unterrichts-Angelegendeiten ernannt und, wo diese Anstalten niht Königlichen Patronats sind, von der Patronats- behörde gewählt und von dem Minister bestätigt. M

F. 120. An jeder höheren Schule soll eine vom Minister der Unterrichts-Angelegenheiten in angemessenem Verhältniß zur Gesammt- zahl der Lehrerstellen zu bestiinmende Anzahl von etatsmäßigen Ober- Lehrerstellen vorhanden sein. ; i :

Bei den Königlichen Anstalten werden sämmtliche ordentliche und technische Lehrer von der Provinzial-Aufsihtsbehörde, die Oberlehrer von dem Minister ernannt. Bei den nickcht Königlichen Anstalten ge- bührt die Berufung sämmtlicher Lehrer der Patronatsbehörde, die Bestätigung der ordentlihen- und technischen Lehrer den Provinzial- Aufsicht8behörden, diejenige der Oberlehrer dem Minister der Unter- richts-Angelegenheiten. Erfolgt die Präsentation niht binnen 6 Mo- naten nach Erledigung der Stelle, oder hat zweimal dem Präsentirten die Bestätigung versagt werden müssen, so steht die Ernennung für diesen Fall den vorgeseßten Staatsbehörden zu. Dasselbe gilt auch hinsichtlih der Dircktoren und Rektoren der nicht Königlichen An- talten. Tür die Ascension und die Rangordnung der Lehrer bei den An- stalten nicht Königlichen Patronats isst die Genehmigung der betref- fenden Prcvinzial-Aufsihtsbchörde erforderlich.

Die Wahl und Anstellung besonderer Religionslchrer erfolgt nach Benehmen mit der betreffenden kirchlichen Behörde. i

Ç. 121. Die Befähigung für das höhere Lehramt muß durch eine Prüfung dargethan werden. Zur Abhaltung derselben werden an den UniversitäiLorten wissenschaftliche Prüfungs-Kommissionen ernannt und mit der erforderlichen Jnstruktion versehen. E

F. 122. Die Direktoren und Lehrer stehen auss{ließlich unter der Disziplin der vorgeseßten Staatsbebörde, haben die Rechte und Pflich- ten der Staatsbeamten und sind den für diese geltenden Disziplinar- geseßen und Verordnungen unterworfen. Hinsicdtlich der S findet die Verordnung vom 28. Mai 1846 (Ges. S. S. 214 ff. mit den sie aan tenen Bestimmungen unter Wegfall der bisherigen Pensionsbeiträge Anwendung. :

F. 123. Die Zahl der von einem Lehrer zu ertheilenden Lehr- stunden; sowie das Maß, in welchem ein Lehrer zur unentgeltlichen Stellveriretung verpflichtet ist, bestimmt die Aufsichtebehörde. :

§. 124. Ein an einer böheren Schule angestellter Lehrer darf sein Amt freiwillig nur zu Ostern oder zu Michaelis verlassen, nachdem er dasselbe mindestens cin Vierteljahr vorher gekündigt hat. Die Provinzial-Aufsihtsbehörde ist befugt, Ausnahmen hiervon zu ge- statten. Wird eine Kündigungsfrist in die Berufungs-Urkunden auf- genommen, so darf sie niht Über eiu halbes Jahr, von Ostern oder Michaelis an gerechnet, ausgedehnt werden.

F. 125. Die zur Unterhaltung einer Schule durch die Stiftungs- Urkunde oder andere Rechtstitel bestimmten odex ohne Vorbchalt des Widerrufs gewährten Mittel dürfen ohne Genehmigung des Ministers der Unterrichts-Angelegenheiten nicht verkürzt und aus diesen Mitteln ‘va vorhandene Ueberschüsse niht zu anderen Zwecken verwandt Werd en.

Im Uebrigen is bei den Anstalten, die nicht unter Staatsverwal- tung stehen, die Genehmigung der Aufsihtsbehörde erforderlich :

1) zur Feststellung der Etats, falls die Anstalt einen Bedürsniß- zuschuß aus Staatsfonds bezieht; 2) zum Erwerb und zur Veräuße- rung von Grundeigenthum; 3) zur Veräußerung od.x wesentlichen Veränderung von Sachen, welche einen besonderen wissenschaftlichen, historischen oder Kunstwerth haben; 4) zu Anleihen, durch welcye die Anstalt mit einem Schuldenbestande belastet, oder der bereits vorhan- dene vergrößert wird, und 5) zur Anlegung, Einzichung und Verwen- dung von Kapitalien.

ÿ. 126. Wenn die geseßlichen Vertreter einer böheren Lehranstalt die Gerechtsame derselben wahrzunehmen \sich weigern, oder ergangener Aufforderung ungeachtet verabsäumen , oder fkollidirende Privatinter- essen haben, so ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, für solche Fälle zur Ver tretung der Anstalt einen besonderen Kurator zu bestellen.

Sind die Mittel ciner höheren Lehranstalt nicht ausreichend, so müssen sie von den zur Unterhaltung der Schule Verpflichteten nach Maßgabe des Bedürfnisses ergänzt werden. Geschieht dies nicht, so ist der Minister der Unterrichts - Angelegenheiten befugt , die Anerken- nung der Schule als einer öffentlihen hözeren Lehranstalt zu suspen- diren oder zurückzunehmen.

§. 127. Zuschüsse aus Staatsfonds, welche nicht auf rechtlicher Verpflichtung beruhen, sind widerruflich und können , soweit das Be- dürfniß anderweit gedeckt werden kann, zurückgezogen werden. Die Gewährung von Staatszuschüssen begründet für die Staats-Aufsichts- behörde das Recht, der PBatronatsbebarde einen Kommissarius (Kom- patronats-Kommissarius) beizuordnen. A |

§. 128. Die Lehrerbesoldungen werden fixirt und vierteljährlich vorausbezahlt.

Hinsichtlih der Höhe derselben sind die für die Staatsanstalten vom Minister der Unterrichts-Angelegenheiten im Einverständniß mit dem Finanz-Minister festgestellten Normal-Etats auch für alle übrigen Anstalten in gleiher Weise maßgebend.

Die Ansprüche jedes einzelnen Lehrers bemessen sch nur nach der Vokation und sonstigen Anstellungsverfügung.

§. 129. Das Schulgeld nebst ctwanigen anderen Hebungen von den Schülern fließt in die Schulkasse. Die Höhe derselben unterliegt der Genehmigung der Aufsichtsbehörden.

Die Lehrer und Beamten einer höheren Schule sind für ihre die« selbe besuhenden Söhne von der Schulgeldzahlung befreit.

Außerdem genießt eine nach dem vorhandenen Bedürfniß und den Mitteln jeder Anstalt zu bestimmende Zahl von armen Schülern freien Unterricht.

§. 130. Für die Größe, Beschaffenheit und Ausstattung der zum Unterricht erforderlichen Lokalitä!en sind die Anforderungen der Staats- Aufsichtsbehörde maßgebend. Ohne Genehmigung der Provinzial- Aufsichtsbehörde dürfen dieselben zu anderen als Schulzwecken nicht benußt werden. i

. 131, Zur Gründung oder Umgestaltung einer öffentlichen höheren Schule ist die Genehmigung des Ministers der Unterrichts- Angelegenheiten erforderlich.

Wird die Errichtung der neuen Anstalt von Gemeindebehörden beabsichtigt , so ist außer der Subsistenzfähigkeit der Schule nachzu- weisen, daß für das niedere Schulwesen des Orts genügend gesorgt ist.

§. 132. Für die öffentlichen höheren Töchtershulen wird von dem Minister der Unterrichts-Angelegenheciten eine allgemeine Schulordnung aufgestellt, welche die Grundzüge ihrer Einrichtung, sowie die Verhält- nisse der Lehrer und Lehrerinnen an denselben regelt.

IV. Privat «Unterrichtswesen.

F. 133. Zum Privatunterricht ihrer Kinder und Pflegebefohlenen in ihrer eigenen Familie bedürfen Eltern und Vormünder, sowie die von ihnen zu diesem Zweck als Mitglieder ihres Hausstandes auf- S Personen (Hauslehrer, Hauslehrerinnen, Gouvernanteu)

en Behörden gegenüber keines Nachweises ihrer Befähigung.

§. 134. Personen, welche ein Gewerbe oder einen Beruf daraus machen / in solchen Lehrgegenständen , die in den Kreis der verschiede- nen öffentlichen Schulen gehören, Unterricht in Familien oder Privat- Anstalten zu ertheilen, oder welche eine Privat-Schul- oder Unterrichts- Anstalt errichten wollen, müssen der Behörde ihre sittliche , sowie ihre technische und wissenschaftliche Befähigung und zwar leßtere in der für die öffentlihen Lehrer vorgeschriebenen Art nahweisen (§§. 95, 98, 101 und 121.

F. 135. Bei Errichtung einer Privat - Schul- oder Unterrichts- Anstalt is der zuständigen Aufsichtsbehörde eine voliständige Anzeige von dem Unternehmen zu erstatten, welche das Lehrziel, den Lehrplan, die Lehrkräfte, das Lokal und die darin aufzunehmende Schülerzahl enthalten muß. |

O sich aus dieser Anzeige Bedenken , welche im Sinne des

. 138 die Schließung einer bestehenden Anstalt rechifertigen würden, o ist die Eröffnung auf so lange zu untersagen , bis diese Bedenken behoben sind.

§. 136. Die Errichtung von Privat - Erziehungsanstalten , in welchen kein Unterricht ertheilt wird (Pensionate), unterliegt der poli- zeilichen Genehmigung.

. 137. Die Privat-Erziehungs- und Unterrichtsanstalten werden wie die öffentlichen Anstalten derselben Kategorie von den zuständigen Staatsbehörden beaufsichtigt.

F. 138. Erweisen sich Privaterziehungs- und Unterrichtsanstalten als der Religiösität und Sittlichkeit oder der Gesundheit der ihnen anvertrauten Kinder, oder sonst dem öffentlichen Jnteresse gefährlich, und erfolgt auf die Aufforderung -der betreffenden Behörde feine Ab- hülfe, so is die Anstalt zu {ließen und gegen den Unternehmer das En R Eo Aberkennung der nachzewiesenen Befähigung einzulei- en (§. ;

§. 139. Au ein Privatlchrer kann der nachgewiesenen Befähi- gung (§. 134) wieder verlustig erklärt werden, wenn seine Wirksam- keit die Religiösität und Sittlichkeit der Jugend oder das Staats- interesse gefährdet.

F. 140. Die Aberkennung der Befähigung (§§F. 138, 139) erfolgt in dem durch die Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 (Bundes - Geseßblatt S. 245 f.) vorgesehenen Verfah- ren wegen Zurücknahme von Konzessionen, Approbationen oder Be-

stallungen. V. Jüdische öffentlihe Schulen.

§. 141. Für die Kinder jüdischer Einwohner sind auf deren An- aal nach Maßgabe des Bedürfnisses öffentliche Volksschulen zu er- richten. Solche öffentliche jüdishe Schulen haben einen sonderen Vor- stand , zu welchem der Bürgermeister , oder Orts8vorstcher , oder ein Magistratsmitglied gehören muß. Die Ernennung eines technischen e E in einem solchen Schulvorstand bleibt der Regierung Über- assen.

Den Vorsiß in diesem Vorstand führt der Bürgermeister , oder Ortsvorsteher, oder das Magisiratsmitglied. Wegen der zuzuziehenden Gemeindemitglieder und des Lehrers gelten die Bestimmungen im §. 47 Nr. 3 und 4.

F. 142. Jm Uebrigen stehen die öffentlichen jüdischen Volks\{u- len gleichfalls unter der Stadt- oder Kreis-Schulkommission.

§. 143. Höhere jüdische Schulen, deren Bestand genügend ge- sichert ist, können als öffentliche anerkannt werden, und werden dann n eite aue nach Maßgabe des Abschnitts 111. dieses Geseßes

eurtheilt.

§. 144, Eltern oder Vormünder jüdischer Kinder sind auf Er- fordern der Schulbehörde verpflichtet, den Nachweis zu liefern, daß jedes \hulpflichtige Kind Religionsunterridt empfängt.

__§. 145. Rabbiner bedürfen zur Ertheilung von Religionsunter- riht dem Staate gegenüber keines Nachweises ihrer Befähigung.

Wer sonst jüdischen Le in Schulen ertheilen will, muß, abgeschen von seiner Befähigung für denselben, die Prüfung für das Elementarshulamt bestanden haben.

VI, Universitäten. _§. 146. Die Aufgabe der Universitäten is die Förderung der Wissenschaft und die wissenschaftliche Ausbildung der künftigen Diener des Staats und der Kirche.

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g. 147. Die Universitäten \ind Staatsanstalten und hab i Rechte der Korporationen. 7 i N N T N Die Mittel ihrer äußeren Unterhaltung bestehen theils in dem Ertrage thres eigenthümlichen Vermögens, theils in den Zu- {üssen, welche ihnen aus Staatsfonds nah Maßgabe des Bedürf- nisscs zu gewähren sind.

§. Ihre innere Verfassung beruht auf vom Könige erlasse- nen Statuten, welche ohne Anhörung der Universitäten nicht verändert werden dürfen.

S. 1. Der Erfüllung ihrer Lehrzwecke dienen vier, oder wo das Lehrgebiet der Theologie einer katholischen und einer evangelischen Fakultät anvertraut ist, fünf Fakultäten, nämlich eine, bezichungsweise zwei theologische, die juristische, die medizinische und die philosophische. E T R Ui, u F, eret auch die mathematischen, na enswaftlicen , staatswissenschaftlichen, historischen un ilo- logischen Wissenschaften. E TLN der

_§. 151. An der Spiße der Universität steht der Rektor, beziehungs- weise der Prorektor, welcher aus der Zahl der ordentlichen Professoren Cie ie Las Maßgabe der Statuten gewählt und vom Könige be-

igt wird.

Die Verwaltung der allgemeinen Angelegenheiten der Universität; soweit dieselben nicht anderen Organen übertragen sind, besorgt nach Maßgabe der Statuten cin durch Wahl der ordentliczen Professoren aus deren Mitte gebildetes Kollegium (Senat, Konzil, Konsistorium), in welchem der Rektor oder Prorektor den Vorsiß führt und die Dekane der Fakultäten, sowie der Syndikus (Universitätsrichter) mit vollem Stimmrecht Theil nehmen.

ÿ. 152, Die Universitäten stehen unter der unmittelbaren Auf- sicht des Ministers der Unterrichts - Angelegenheitet; welchem hierzu, soweit dies erforderlih, ein vom Könige ernannter Kurator als Organ dient.

g. 153. Die innere Verfassung der Fakultäten beruht auf Sta- tuten, welche vom Minister der Unterrichts - Angelegenheiten erlassen U ohne Anhörung der betheiligten Fakultät nicht verändert werden ürfen, :

§. 154. Jeder einzelnen Fakultät gebührt: 1) die nächste Sorge für die Vollständigkeit der Lehrvorträge auf dem ihr Mierirauien Gebiet der Wissenschaft, 2) die Sorge für die bei ihr bestehenden Se- minarien, Anstalten, Institut, Sammlungen und sonstigen wissen- schaftlichen Hülfsmittel, soweit dieselbe nicht den Dircktoren dieser Institute 2c. obliegt, 3) die Aufsicht über die bei ihr inskribirten Stu- direnden, 4) die Verleihung der ihr zustehenden Benefizien und Prä- mien, 5) die Ertheilung der akademischen Würden, 6) die Befugniß über Gegenstände, welche ihrem Gebiet angehören , Gutachten und Responsa zu ertheilen.

§. 199. Die Geschäfte jeder Fakultät leitet ein Dekan, für dessen Berufung es bei den Bestimmungen der Statuten bewendet.

§. 156. Das Recht , bei eincr Fakultät Vorlesungen zu halten, haben die bei ihr angestellten ordentlichen und außerordèntlichen Pro- fessoren, die ordentlichen Mitglieder der Akademie der Wissenschaften in dem durch die Statuten der Akademie festgeseßten Umfange, die bei der Fakultät habilitirten Privatdozenten und die Lektoren.

Lehrer ciner Fakultät, welche Über Disziplinen einer anderen zu lesen wünschen , bedürfen hierfür der Zustimmung der leßteren. In Ermangelung einer Verständigung kann die Entscheidung des vorgc- seßten Ministers angerufen werden. |

_§. 157. Auf den mit zwei theologischen Fakultäten verschenen Universitäten sollen in der juristischen Fakultät das Lehrfach des Kirchen- rechts , und in der philosophischen Fakultät die Fächer der Philosophie und der Geschichte von je einem Professor evangelischer und fatholi- scher Konfession vertreten werden.

_§. 158. Jn Berücksichtigung der besonderen Bezichung der theo- logischen Gakultäten zu der Kirche ihrer Konfession soll in diesen Fa- fultäten fein Professor angestellt werden, gegen dessen Lehre oder Be- kenntniß die berufene firhlihe Behörde auf vorher zu bewirkende An- frage Einspruch erhebt.

§. 159. Für die Beseßung einer Professur ist die betheiligte Fa- kultät dem Minister der Unterrichts-Angelegenheiten gutachtliche Vor- \chläge zu machen berechtigt.

§. 160. Die ordentlichen Professoren werden vom König, die L Mes vom Minister der Unterrichts - Angelegenheiten ernannt.

§, 161, Universitäts-Professoren dürfen wider ihren Willen nicht verseßt werden, und bleiben im Genuß ihres vollen Gehalts, wenn sie dur Krankheit oder Abnahme ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte an Erfüllung ihrer Amtspflichten dauernd verhindert werden. __§. 162. Die Verleihung akademischer Würden is ein aus\{licß- lihes Recht der Fakultäten, für dessen Ausübung es bei den Fest- s)seßungen der Statuten bcewendet.

§. 163, Die Studirenden erlangen das akademische Bürgerrecht durch die Tmmatrifkulation. °

Inländer, welche einen akademischen Grad erwerben, oder die Befähigung für den höheren Staats- oder Kirchendienst, oder die Appro- bation ‘als Arzt erlangen wollen, haben Behufs ihrer Tmmatrikulation ein vorschriftsmäßiges, von der Prüfungs-Kommission eines inländi- schen Gymnasiums ausgestelltes Zeugniß der Reife vorzulegen. __ Bei Ausländern genügt die Beibringung einer ausreich-nden Legi- timation und der Nachweis, daß sie den für den Besuch der Univer- sität erfordcrlich: n Grad geistiger Bildung besißen.

Wer von einer anderen Universität kommt, hat außerdem das Abgangszeugniß von dieser vorzulegen.

§. 164. Jnländer, welche ohne die im vorhergehenden Paragraph bezeichnete Absicht studiren wollen, können ohne das Zeugniß der Reife bei der philosophischen Fakultät immatrikulirt werden, wenn sie mindestens 17 Jahre alt sind und sich über ihren leßten Aufenthalts-

ort, ihre sittlibe Führung und den erforderlichen Grad allgemeiner Bildung ausweisen.

§. 165. Von der Tmmatrikulation sind ausgeschlossen: 1) alle, welche im Staats- oder Kirchendienst stehen, 2) die Zöglinge einer andercn Bildungs - Anstalt, 3) Gewerbetreibende, 4} alle Personen, welche das dreißigste Lebensjahr überschritten haben.

Wollen solche der Tmmatrikulation nit fähige Personen Vor- lesungen bei der Universität hören, so haben fie si{ch vorher der Zu- stimmung der betheiligten akademischen Lehrer und der Erlaubniß des Rektors zu versichern, sofern nit besondere Bestimmungen eine Aus- nahme begründen.

§. 166. Vom Hören der Vorlesungen sind ausges{los}sen: 1) Gym- nasiasten und Schüler, sowie Alle, welche nicht den erforderlichen Grad gelitiger und sittliher Bildung haben, 2) alle Personen bis zum vollendeten 30. Lebensjahre, welche, obgleich der Tmmatrikulation fähig, dieselbe nicht nadgesucht haben, 3) die von ciñer anderen Uni- versität un Wege des Diszivplinarverfahrens Enatfernten, o lange sie nicht von dem Minister der Unterrichts-Angelegenheiten die Erlaubniß zur A ihrer akademischen Studien erhalten haben.

, 167. Die akademische Gerichtsbarkeit der Universitäten wird aufgehoben.

R Betreff der Studirenden bleibt die Disziplinarstrafgewalt der Universitätsbehörden bestehen. Derselben sollen außer den eigentlich akademischen Vergehen, die sich auf den Stand und Beruf des Studirenden und dessen Verhältniß gegen die Oberen und Lehrer der Universität t mit Ausschluß der gerihtlichen Verfolgung auch unterliegen: 1) Ehrenkränkungen unter Studirenden in den Fällen der §§. 152, 156 des Strafgeseßbuchs; 2) der Zweikampf unter Studiren- den mit Hiebwaffen, sofern fein Theil eine schwere oder erhebliche Körperverleßung (§F§. 192a, 193 a. a. O.) erlitten hat und der §. 170 das Strafgeseßbuchs nit zur Anwendung fommt; 3) die Anreizung zu einem unter die Bestimmung der Nr. 2 faüenden Qweikampf (§. 174 a. a. O.); 4) die Herausforderung zu einem Zweikampf mit Hiecbwaffen unter Studirenden, die Annahme ciner folhen Hcraus- forderung und die Mitwirkung zu einer solcen Herausforderung als Kartellträger (§F. 164, 166 a a. O.) sofern der §. 165 a. a. O. nicht zur Anwendung kommt; 5) die vorsäßlich von einem Studirenden einem andern Studirenden zugefügte leihte Körperverleßung oder Mißhandlung im Falle des §. 187 a. a. O.; 6) alle von Studirenden begangenen Uebertretungen (\. Theil 111. des Strafgeschbuchs), sofern dieselben nicht die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle betreffen.

“In allen Strafsachen der Studirenden, welche hiernach der ©is- ziplinarstrafgewalt der Universitätsbehörden nicht unterliegen, sollen die leßteren jedoch auch ferner und ohne Rücfsiht darauf, ob ein gericht- liches Strafverfahren eingeleitet worden is oder nicht; und in welcher Weise ein etwa eingeleitetes Strafverfahren geendigt hat, befugt sein,

egen den Angeschuldigten auf Ausschließung von der Universität (Exklusion, Consilium abeund1, Relegation) zu erkennen.

Haben die Universitätsbchörden von dieser Befugniß keinen Ge- brauch gemacht, so sind die von den crdentlihen Gerichten erkannten Gefängnißstrafen, welche die Dauer von drei Monaten nicht über- steigen, in dem Universitäts-Carcer zu vollstrecken.

ÿ. 168. Die vorstehenden Bestimmungen, neben welchen die be- sichenden Universitäts -Statuten, soweit sie durch die FF. 146— 167 dieses Geseßes nicht abgeändert sind, in Kraft bleiben, finden auf die theologische und philosophishe Afademie zu Münster, sowie auf das Lyceum Hosianum zu Braunsberg insoweit Anwendung, als es die aus der Aufgabe dieser Anstalten und den ihnen verliehenen Rechten hervorgehenden besonderen Verhältnisse gestatten.

VII. Schlußbestimmungen.

§. 169. Wo in einzelnen Landestheilen die Angelegenheiten des öffentlichen Volksshulwesens zur Zeit der Aufsicht und Verwaltung anderer -Provinzialbehêrden als der Regierungen überwiesen sind, treten jene da, wo dieses Geseß von den Regierungen als den Schul- behörden spricht, an deren Stelle

§. 170. Alle dem gegenwärtigen Gescß entgegenstehenden Bestim- mungen, auf welche nickt in diesem Gescy ausdrücklich verwiesen is, treten außer Wirksamkeit, sie mögen in allgemeinen Landesgéseßen und Verordnungen, oder in besonderen Geseßen enthalten sein.

Der im Anschluß an das r Su eses heut ebenfalls vor-

gelegte Entwurf eines Gescßes, betreffend die Aufhebung der lebten Bestimmung des Artikels 25 der Verfässungs- urkunde vom 31. Januar 1850, lautet: Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c, verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt : Einziger Artikel. Die Bestimmung des Artikels 25 der Ver- fassungs8urfunde vom 31. Januar 1850, also lautend: »In der öffentlichen Volkss{ule wird der Unterricht unent- geltlich ertheilt. « wird aufgehoben. Urkundlich 2c.

Die Verwaltung der Bergwerke, Hütten und Salinen im preußischen Staate im Jahre 1868.

II.

IV. Ober-Bergamts8bezirfk Bonn. Bergwerke. Ueber die Leistungen der Saarbrücker Steinkohlengruben haben wir in Nr. 258 d. Bl. berichtet. Jn der vorliegenden Uebersicht is jedoch der Kohlen- absaß auf 65,375,538 Ctr. (+ 2030,726 Ctr.) angegeben Der Ueber- {chuß belief sih auf 2,312,643 Thlr., 919,333 Thlr. weniger , als der Etat annahm; der Ertrag war 2,846,037 Thlr., um 271,479 Thlr. geringer als im Jahre 1867, Auf den Gruben verloren 39 Bergleute