ist in ihrem Mindestbetrage von zwei Jahren auf ein Jahr, in ibrem Höchstbetrage von zwanzig Jahren auf funfzehn Sd die Dauer der Festung8haft (Einschließung) in ihrem Höchst- betrage von zwanzig Jahren auf zehn Jahre herabgeseßt.
Rücksichtlih der Herabseßung der Quchthausstrafe finden sich in den Anlagen der Motive für die Qweckmäßigkeit , ja Nothwendigkeit einer solchen Maßregel die höchst lehrreiczen gutachtlichen Zeugnisse der erfahrensten deutschen Gefängniß- beamten beigebracht. — Der Verlust der VerfügungSsfähigkeit bei Quchthaussträflingen, eine Bestimmung des- preußischen Strafgeseßbuchs, welche, ohne den Strafzweck zu fördern , zu großen Belästigungen der Behörden geführt hat, ist be- jeitig. — Auch die zur Gefängnißstrafe Verurtheilten sollen (auf eine ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessene Weise) beschäftigt werden (F. 14). — Bei der Zucht- haussirafe sowohl, wie bei der Gefängnißstrafe ist die VolU- ziehung derselben in Einzelhaft unter gewissen Beschränkungen nachgelassen (§. 19). — Eine wesentliche Neuerung licgt in der Aufnahme des Systems der |. g. vorläusigen Ent- lassung (Beurlaubung), welche die §§. 20—23 cnthalten. Wenn fsich cin zu längerer Zuchthau®- oder Ge- fängnißstrafe Verurtheilter in der Haft gut geführt und Beweise von Besserung gegeben hat, so soll er nah Verbüßung von drei Viertheilen der Strafe, keinenfall§ aber vor Ablauf eines Jahres, vorläu}sig entlassen werden dürfen. Schlechte Führung außerhalb der Haft hat den Wider- ruf der Entlassung und die Verbüßung des Strafrestes zur Folge. Erfolgt kein Widerruf, so gilt der Strafrest als verbÜßt. Die Entscheidung über die Entlassung sowohl, wie über den Wider- ruf, erfolgt durch die oberste Justiz-Aufsichtsbehörde. Bei Auf- nahme dieses Systems war man in der Lage, sich auf die im König- rei Sachsen mit demselben seit dem J. 1862 gemachten günsti- gen Erfahrungen stüßen zu können. Die in Sachsen bestehenden Vorschriften, welche indessen, da die Beurlaubung überhaupt im Wege der Gnade erfolgt, nur administrativer Natur sind, finden sich in dem Anhang 1]. zu den Motiven S. 165 u. f. nebst statistishen Daten abgedruckt. — Die an Stelle einer Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe soll ein Jahr, und beim Zu- sammentreffen mehrerer Geldstrafen zwei Jahre nicht Über- steigen (§§. 26. 76.). — Eine bedeutsame Aenderung bieten die Bestimmungen über die Ehrenstrafen (§§Y. 28— 34). Der fast einstimmig aufgestellten Forderung, daß derx Verluft der Ehrenrechte bei zeitigen Freiheitsstrafen niemals, weil mit dem Prinzip der Besserung unvereinbar, auf Lebenszeit verhängt werde, ist dadurch entsprochen , daß derselbe bei Quchthaus nur auf eine Zeit von zwei bis höchstens zehn Jahren, bei Gefäng- nißstrafe auf die Zeit von einem bis zu fünf Jahren eintreten darf. Ob der Verlust der Ehrenrechte eintreten foll, ist in An- erkennung der oft gehörten Worte: C'’est le crime, qui fait la honte et non pas léchafand sowohl bei der Todesstrafe, wie bei der Zuchthaus- und Gefängnißstrafe von dem durch die Individualität der strafbaren Handlung zu bestimmen- den Ermessen des Richters abhängig gemacht. Dieses Er- messen soll dem Richter bei Anwendung der Todes- und Zuchthausstrafe allgemein , bei der Gefängnißstrafe jedoch nur in den besondern vom Geseß hervorgehobenen Fällen und auch hier nur dann zustehen, wenn auf eine Strafe von min- destens drei Monaten erkannt wird. Nur bei einzelnen Ver- brechen, welche unter allen Umständen ein Stempel der Ehr- losigkeit an sich tragen, wie z. B. der Meineid und die schwere Kuppelei, ist der Verlust der Ehrenrechte kategorisch Vor- geschrieben. Außerdem soll jede Verurtheilung zur ZJucht- hausbstrafe die Unfähigkeit zum Wehrdienst - und zur Bekleidung öffentlicher Aemter, wozu auch der Ge- shwornen- und Schöffendienst gezählt sind, nach sich ziehen. — Eine wesentliche Aenderung ijt ferner in den §§. 36 und 37 rücksichtlich der Polizei-Aufsicht eingetreten. Der Um- fang der Polizei-Aufficht ist erheblich und zwar auf die gefähr- lichsten Verbrechen eingeschränkt. Die Wirkungen derselben sind gemildert, insbesondere ist das im Interesse des besseren Fort- kommens der entlassenen Sträflinge so vielfah angefochtene Verbot des Verlassens der Wohnung zur Nachtzeit beseitigt. Die Polizei-Aufsicht tritt nicht mehr obligatorisch als Neben- strafe ein, vielmehr spricht der Richter je nah der Gefährlichkeit des Verbrechers nur die Zulässigkeit derselben aus, wonächst die Landes-Polizeibehörde nach beendigter Strafvollstreckung und nach Anhörung der Gefängnißverwaltung zu entscheiden hat, ob dieselbe wirklich eintreten soll. Die Gründe für diese Bestimmungen sind, unter Darlegung des Rechtszustandes in den verschieden- sten Ländern, in einem umfangreichen, den Motiven beigegebe- nen Exkurse (vgl. S. 179—201 der Motive) niedergelegt. Die- selben stüßen sich auf die namentlich in Preußen gemachten Erfahrungen und wollen ‘ ebensoschr den begründeten Anforde- rungen der Besserungstheorie, als dem Gesichtspunkte der Prä- vention gerecht werden. — Eine Reihe weiterer Aecnde-
rungen ordnet ih dem Grundsaße unter , daß der Richter durch eine Erweiterung des ihm gegebenen Er- messens in die Lage geseßt werden soll, die einzelnen Fälle nach der Jndividualität des Verbrechers und den kon- freten Umständen zu entscheiden , ohne durch abstrakte Regeln absolut gebunden zu sein. Dahin rechnen wir die Vorschrift des §. 38, wonach der Richter berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, die Einziehung der bei Begehung ciner strafbaren Handlung gebrauchten Werkzeuge anzuordnen; ferner die Vorschrift im ÿ. 58, daß eine erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe an- gerechnet werden kann; ferner die Bestimmung des §. 72, daß beim Zusammentrefsen mehrerer Verbrechen oder Vergehen auf eine Gesammtstrafe zu erkennen is , während das Preußische Strafgeseßbuch die Zusammenrechnung der einzelnen Strafen als Regel vorschrieb, und endlich den in den Einzel- bestimmungen vielfach befolgten Grundsaß, entweder die erhöhten Strafminima gänzlich zu beseitigen oder doch durch die Zulassung mildernder Umstände den Eintritt ciner gelinderen Strafe für außerordentliche Fälle zu er- möglichen. Endlich sind noch als wesentliche Abweichungen vom preußischen Strafgeseßbuch zu erwähnen: :
Der Kreis der nur auf Antrag des Verlehten zu ver- folgenden strafbaren Handlungen ist erheblich erweitert. — Es findet nicht blos eine Verjährung der Strafverfolgung, son- dern auch der erkannten Strafe statt.
_ Der Rückfall ist kein allgemeiner StrafschärfungLgrund, vielmehr vom Richter bei Abmessung der Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berüctsichtigen.
Richtet man schließlich das Auge auf diejenigen Aenderun- gen , welche erforderlich waren , um das preußische Strafgeseß- buch zu einem Bundes - Strafgeseßbuch umzuwandeln , so war die in dieser Hinsicht dem Entwurfe gestellte Aufgabe wesentlich neu. Vergeblich sucht man hier nach gesegeberischen Vorgän- gen. Diejenigen Bundesverfassungen, auf welche man zur Ver- gleihung am ersten zurückgehen möchte, 3. B. der Schweiz und der Vereinigten Staaten von Amerika, bieten nichts Aehnliches. Die Konstitution der Vereinigten Staaten von 1787 und 1789 sowohl , wie die Bundesverfassung der s{hwei- zerischen Eidgenossenshaft von 1848 vindiziren dem Bunde nur in einzelnen, den Bund als solchen berührenden Punkten eine strafrechtlihe Kompetenz und beschränken sich im Uebrigen darauf, der Sondergeseßgebung die Befolgung gewisser allge- meiner Prinzipien aufzuerlegen. Daher finden sich dort eben so viele einzelne Strafgeseze als einzelne Bundesstaaten , ein Zustand, dessen Unerträglichkeit neuerdings in der Schweiz zu Anträgen auf Herstellung eines gemeinsamen Strafgesceh- buches geführt hat.
Waren somit die Schwierigkeiten, welche sich dem Entwurfe us bei der Neuheit der Bundesverfassung entgegenstellten, eine geringen, so wird ihm die Anerkennung doch nicht zu ver-
sagen sein, dieselben im Sinne und Geiste dieser Verfassung ge- löst zu haben.
Die Gemeinschaftlichkeit und Einheit des Rechts erfordert es , daß auf dem Gebiete des Strafrechts die staatlichen Gren- zen vershwinden, vielmehr jeder Bundesstaat als Inland und jeder Bundesßangehöriger in jedem Bundesstaate als Jnländer anzusehen is. Diesem Grundsaß ordnen si die in den §§. 3
bis 9 gegebenen Bestimmungen unter. Mit der Ausdehnun des Begriffs Inland auf das ganze Bundesgebiet mußte da Ausland im Sinne des Strafgeseßes nothwen- dig jedes niht zum Bunde gehörige Gebiet bezeich- net werden (§. 8). Aus demselben Grunde rechtfertigt sih die Vorschrift des K. 9: »Ein Norddeutscher darf einer ausländischen Regierung zur Verfolgung oder Bestrafung nicht überliefert werden.« Daß hierdurch die gebührende Rücksicht- nahme auf die nicht zum Bunde gehörigen Staaten nicht aus- geschlossen is, ergeben die im Vierten Abschnitt des Zweiten Theils getroffenen Bestimmungen.
Aus dem Gedanken der Recbtsgemeinschaft ergiebt sich fer- ner, daß die Einrichtungen eines jeden Bundes§staates in jedem anderen Bundesstaate Anspruch auf denselben und gleichen strafrechtlichen Schuß haben müssen, wie die Einrichtungen die- jes leßtern selbst. Von diesem Standpunkt aus hat der Ent- wurf in den sieben ersten Abschnitten des zweiten Theils seine Bestimmungen gegen die politischen und öffentlichen Verbrechen und Vergehen getroffen. Nur rücksichtlih der Mazjestätsbelel- digung ist in den Abschnitten 2 und 3 eine Unterscheidung da- hin gemacht worden, daß in dem erstern die gegen den eigenen Landesherrn und die gegen den Landesherrn eines Bunde®- staates im Gebiete des Leßteren begangene Majestätsbeleidigung als die schwerere bezeichnet ist, während der leßtere Abschnitt die Beleidigung eines Bundesfürsten überhaupt hervorhebt.
Das dem Entwurf beigegebene Einführungs8geseß präzisirtk namentlihdas Verhältniß der Bundesgeseßgebungzur Landesgeseß- gebung. Der §. 2 desselben spricht, in Gemäßheit des Artikel 2
i darf l
| Burcheslebo (Borxleben),
3
der Bundesverfassung aus, daß mit der Einführung des Kundesstrafgeseßbuchs das Landesstrafrecht, insoweit dasselbe Materien betrifft, welche Gegenstand jenes Geseybuch8 sind, außer Kraft trete, führt jedoch zur Vermeidung von Zweifeln diejenigen besondern Strafgescße ausdrücklich auf, welche so lange als fortgeltend angesehen werden sollen, bis etwa die Bunde8geseßgebung selbst Veranlassung nehmen sollte, im Jnter- esse der Recht8einheit au auf diesen Gebieten gemeinschaftliche Spezialgesehe zu erlassen. Danach bleiben in Kraft die beson- dern Vorschriften über strafbare Verleßungen der Preßpolizel-/ Post, Steuer-, Zoll-y Fischerei-, Jagd-, Forst- und Feldpolizel- Geseze, Über Mißbrauch des Vereins- und Versammlungsrechts und über den Holz- (Forst-) Diebstahl. : Der §. 5 beschränkt die Kompetenz der Lande8geseßgebungen,
soweit dieselbe neben den Vorschriften der Bundes-Strafgeseße |
noch fortbesteht , dahin , daß dieselbe Todesstrafe y Quchthaus, Festungshaft und den Verlust der Ehrenrechte nicht androhen vielmehr auf Gefängniß und zwar nicht über 2 Jahre, Haft, Geldstrafe und einzelne Nebensirafen hingewiesen ist. Der §. 6 enthält die weitere Einschränkung , daß mil der Einführung dis Strafgeseßbuchs im ganzen Bunde8gebiete nur
die in jenem enthaltenen Strafarten zulässig sind, mithin rük-
sihtlich der Strafen cine generelle Aenderung der bestehen- bleibenden Lande8geseße erforderlich ist , so daß auf diejem Gebiete , dem bei Erlaß des Rechtshülfe-Geseßes aus8gesproche- nen Verlangen gemäß, eine vollkommene Rechtsgleichheit hergestellt wird. i y
Der §. 7 des Einführungsgeseßes behält der Lande®8geseß- gebung vor, die Uebergang®8bestimmungen zu treffen , und die in Kraft bleibenden. Landes - Strafgeseße mit den Vorschriften des Strafgeseßbuchs für den Norddeutschen Bund in Ueber- einstimmung zu bringen.
Die goldene Aue*).
Die Landschaft, welhe den Namen »Goldene Aue« trägt — das Helmethal zwishen Harz und Kyffhäuser und das Unstrutthal von Sachsenburg bis Memleben — ist ebenso reich an Erzeugnissen und Naturschönheiten, wie an geschichtlichen Erinnerungen und Sagen. Aber nicht immer zeichnete sie sh durch die Fruchtbarkeit aus, welcher sie ihren gegenwärtigen Namen verdankt. Bis zur Mittedes zwölften Jahrhunderts dehnten ih zu beiden Seiten der Helme von Kleinwerther bis zu ihrem Einflusse in die Unstrut und an den Ufern der leßteren von Sachsenburg bis nah Memleben unabsehbare Sümpfe und Moräste aus, welche durch die alljährlich wiederkehrenden Ueber- sshwemmungen dieser beiden Gewässer entstanden waren. Zwar warea {hon viele Stellen der Gegend dem Ackerdbau gewonnen worden durch Thüringer - welche sich dort fe\tgescßt hatten in kleinen Weilern, deren Zahl eine viel größere als die der jeßt vorhandenen Ortschaften war, die aber nur aus höchstens 10 Gehöften bestanden. So werden in alken Urkunden genannt : im Jahre 779 villa Gerhelmesbach (Görsbach), um 800 Arafora (Artern), Edieslebo (Ederbleben), Cazstatt (Kastedt), Frizzebruccun (Stadt Brüen), Rinkelebo (Ringleben), Vocstat (Voigt-
Dullide (Iilleda),
Î stedt); 802 Salzaba (Salza bei Nordhausen), 891 Griemhilde- | roth (Wüstung Krimderode bei Görsbach), Walahusun (Wall- | hausen), 932 Istat (Jchstedt), 961 Breitinga et Bernhardes- : rotha (Breitungen und Wüstung Bernsrode bei Roßla), 980
Sunthusen, 985 Berge, 1000 Burgwart Riedo (Ritteburg). Nach der Besiznahme des Helme- und Unstrut - Thales
| durch die Thüringer in unbekannter Zeit war immer noch
Raum genug übrig geblieben, um slawischen Kolonisten, Wen- den, zu ihrer bessern Unterwerfung Wohnsiße in dieser Gegend
| anweisen zu können , was von dem fränkishen Könige Dago-
bert um's Jahr 623 n. Chr. geschehen sein mag. Jedoch scheint die Kultur der Gegend hierdurch nicht eben gefördert worden zu sein, da die Einigkeit zwischen den Wenden und den alk- eingesessenen Thüringern fehlte. Die Thüringer hatten bis zum Jahre 1100 in Folge der Bemühungen der Fuldaer, Hersfelder und Jehaburger Mönche das Christenthum {hon durchgängig angenommen (die Kirche zu Kelbra wird {on 1093 urkund- lih erwähnt), während die Wenden lange an dem heidnischen Glauben festhielten. Durch gewaltsame Bekehrung im Anfang des 12, Jahrhunderts wurden zwar Manche dem Christenthum zugeführt, Andere aber verließen ihre Wohnsiße oder wurden getödtet, so daß im Jahre 1133 in Jechaburger Klosterurkunden
Gia tg tee inie
*) Nach cinem Aufsaß von Karl Meyer, abgedruckt in der »Harz-Zeitung«. E
mehrere Wendendörfer als leerstehend oder ganz verwüstet be- zeichnet werden. Aus dieser Zeit stammt ein hölzernes Marien- bild mit dem todten Christus auf dem Schooße, welches jeßt auf dem Kirhthurme zu Windehausen aufbewahrt wird und noch heute im Volksmunde der „Pomeibog“ (Helf Gott!) heißt, ein Zeichen, daß die Wendensprache damals noch ge- \sprochen wurde. ] ;
Wenige Jahre vor diesen Unterwerfungs8kriegen gegen die Wenden war einige Stunden westlich von Nordhausen von der Gräfin Adelheid von Lohra das Mönchskloster Walkenried ge- stiftet und mit Cisterzienser- Mönchen aus der Abtei Altenkan- pen (in der Rheinprovinz) beset worden. Diese Mönche fingen an, die ihnen im Helmethal geschenkten Landstrecken umzu- schaffen und fruchtbar zu machen; den Gewinn wandten fie dazu an, andere Besißungen an sich zu kaufen. Im Jahre 1144 schenkte der Graf Christian I. von Rothenburg die sumpfi- gen und keinen Nußen gewährenden Ricth- und Morasistrecken bei dem Dorfe Görsbach dem Kloster Walkenried. Graf Elger von Ilfeld vertauschte elf Jahre später, im Jahre 1155, große Strecken Sumpfriethes bei Heringen an das Stift Walkenrieth, welches nun darauf bedacht war, diese große Rieth- strecke für fi nußbringend zu machen. Durch Vermittelung ihres Mutterklosters Altenkampen zogen die Walkenrieder Mönche zu diesem Behufe Kolonisten aus Flamland oder Flandern in diese Gegend. Jn der Mitte des 12. Jahrhunderts fand, durch große Uebershwemmungen veranlaßt, eine starke AuS8wande- rung von Flämingern aus ihrer alten Heimath statt. Der Markgraf Albrecht der Bär von Brandenburg , der Bischof Gerung von Meißen und viele andere Herrscher zogen diese in die leeren Gegenden ihrer Länder ; auf dem Höhenzuge hinter Wittenberg (jeßt Fläming), bei Wurzen , bei Schulpforte , 1m Holsteinischen, Anhaltishen und in anderen Gegenden Nord- deutschlands findet man in Urkunden damaliger Zeit flämische Kolonien genannt.
Die Einwanderung der Fläminger in das Helmthal geschah in der Zeit zwischen 1155 und 1180. Die Flamländer legten die sumpfigen Ricthe durch Entwässerungs8gräben trocken. Bon ihrem Arbeiten und Schaffen zeugen noch heute die Eindám- mungen der Bachläufe im Helmethale und lassen eine große Ausdauer und Beharrlichkeit der Einwanderer erkennen, welche in ihrer alten Heimath jeden Fuß Landes dem Meere abzuringen gewohnt waren. Von freundlichem Wesen waren die neuen Einwanderer nicht; noch jeßt, nach sieben Jahrhunderten, bezeich- net man mit dem Worte »flämisches Gesicht« den Gegensaß zu dem Ausdruck von Freundlichkeit und Wohlwollen, dann aber auch durch die Bezeichnung »flämischer Mensch« einen durch feine Arbeit zu Ermüdenden, und mit »flämish« überhaupt etwas Großes, Ungewöhnliches. — Die Fläminger erschienen nicht als dürftige Auswanderer, sondern als wohlhabende Männer. von Selbstbewußtsein, die Geld und Vieh mitbrachten. Ihre Stellung und ihr Verhältniß zu den Herren der Gegenden war viel günstiger, als der übrigen alteingesessenen Landbauern. Sie wurden von den Landesherren mit Achtung behandelt und werden in alten Urkunden sogar »gestrenge Herren« genannt. Die im Helmthal ansässig gewordenen Fläminger zahlten an das Stift Walken- ried und an die Übrigen Herren , welche ihnen Sumpfland ab- et hatten, nur den Zehnt, Decem oder Thezmen genannt.
on allen andern Abgaben, Lehns8geldern und sonstigen Zinsen waren sie durchaus frei. Jn vier kleinen Dörfern siedelten fie sich an, die sie auf jeden Fall selbst angelegt hatten, da sie vor- her nie genannt werden: Elre (jeßt wüst, nordöstlih von He- ringen ), Horne (südwestlih von Heringen, jeyt wüst), Vorrieth (jeßt wüst , zwischen Görs8bacy und Berga) und Langenrieth (jeßt wüst, lag da, wo jeßt die Aumühle bei Görsbah steht). Diese Dörfer hatten ihre eigenen Fluren, welche aus lauter flämischem Lande bestanden und in flämische Hufen getheilt waren. Die flämischen Hufen scheinen verschieden von den thüringischen gewesen zu sein; sie werden in den walkenrieder Urkunden seit 1200 genannt.
Langenrieth war das größte der von Flämingern ange- legten Dörfer; es hatte eine Pfarrkirche, deren Grundmauern dort noch in neuester Zeit gefunden worden sind; der Weg dabei heißt der »Kirchweg«, der Plah »der Kirchhof«. Auf diesem Kirchhofe , welcher seit alten Zeiten von einem tiefen Graben umgeben war, wurde das »Flämische Gerichk« abge- halten; hier traten die Schultheißen und Oberfläminger der flämischen Dörfer zusammen und entschieden die Streitigkeiten, bestraften Uebertretungen und beriethen sich Über gemeinsame Angelegenheiten. Auch später noch, als nicht nur Langenrieth, Vorrieth, Elre und Horne längst eingegangen waren und ibre Einwohner sich in Heringen und Berga angesiedelt hatten, hielten die Langenrieth- und Vorriethschulzen von Berga / mit dem Horne- und Ellershulzen von Heringen und dem Schulzen von Görs8bach die flämischen Gericht8sigungen auf dem Kirch- hofe von Langenrieth. Die Einwohner von Langenrieth und