tüds an die Gerichtstafel zwei Wochen verstrichen find (8. 189, bs. 2 der Civilprozeßordnung). )
10) Die in §. 190 der Civilprozeßordnung bezügli des Eintritts der Wirkungen der Zustellung für Zustellungen mittels Ersuhens anderer Behörden oder Beamten und für öffentlihe Zustellungen gegebene Vorschrift ist durch §. 6, Abs. 4 der Verordnung auf alle Zustellungen ausgedehnt, welche in den bei den Gerichtsbehörden des Schußgebietes an- R Recht8angelegenheiten auf Betreiben der Parteien erfolgen. A
, 11) Jm Squgzgebiet zu bewirkende Zustellungen in einer bei einem deutschen Gericht anhängigen Rehtsangelegenheit er- folgen auf Ersuchen desselben durch die Gerichtsbehörde erster Instanz in der in Nr. 4—6 bezeichneten Weise. Der zur Aus3- übung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte hat auf Grund des Nachweises der Zustellung (Nr. 6) das in §. 185, Abs. 2 der Civilprozeßordnung bezeichnete Zustellungszeugniß aus-
ustellen und nur dieses, niht auh den Nachweis oder die sonst etwa bei der Gerichtsbehörde entstandenen Akten, dem ersuchenden Gericht zu übersenden.
S L ZwangsvollstreckEungen. (Zu den 8. 8 und 9 der Verordnung.)
1) Aus welchen Titeln eine ZwangsvollstreŒung statt- findet, unter welhen Vorausseßungen insbesondere von den Gerichtsbehörden in dem Schußgebiet erlassene Urtheile voll- streckbar sind, bestimmt sich nah 88. 644 bis 661, 702 der Civilprozeßordnung. : A
2) Die Ertheilung der vollstrebaren Ausfertigung (Civil- prozeßordnung §8. 662 ff.) einer von einer Gerichtsbehörde des Schußgebietes erlassenen Entscheidung, eines vor derselben abgeschlossenen Vergleihs oder einer von derselben auf- genommenen Urkunde der in §8. 702 Nr. 5 der Civilprozeß- ordnung bezeihneten Art kann erforderlich werden, wenn die Parteien dieselbe u Zweck einer Zwangsvollstreckung außer- halb des Schuggebietes (\. unten Nr. 10, 11) beantragen.
Die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung erfolgt nach Maßgabe der 88. 662 bis 670 der Civilprozeßordnung, jedoch in allen Fällen aa bloß in denen der N 669) nur auf Anordnung des zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten Q: 9 der Verordnung). i 8) Die Zwangsvollstreckung innerhalb des Schugzgebietes ist in allen Fällen Sache der Gerihtsbehörde erster Fnstanz. Die Zwangsvollstrekung wird von dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten angeordnet (8. 8 der Verordnung).
4) Der &läubiger, welcher eine Zwangsvoll streckung im Schutzgebiet beantragt, hat den Titel, aus welchem dieselbe erfolgen soll, nur dann vorzulegen, wenn \ihch der Titel nicht in den Akten der Gerichtsbehörde (Nr. 3) befindet. Die Bei- bringung einer vollstreckbaren Ausfertigung liegt dem Gläubiger nicht ob, soweit diese Ausfertigung von dem Gerichtzschreiber der Gerichtsbehörde (Nr. 3) zu s sein würde (8 8, Abs. 1 der Verordnung). Die Beibringung ist danach ins- besondere erforderlih, wenn der Rechtsstreit zur Zeit der Stellung des Antrags bei dem Ober-Gericht des Schußgebietes noch anhängig ist (§. 662, Abs. 2 der Civilprozeßordnung) oder bei einer anderen Gerichtsbehörde erster Jnstanz inner- halb des Schugzgebietes eingeleitet worden war. : h
5) Jn den Fällen, in welchen der Gläubiger eine voll- streckbare Ausfertigung nit beizubringen hat (Nr. 4, Abs. 2), darf die Zwangsvollstrekung nur unter denselben Voraus- seßungen angeordnet werden, unter welhen nah S8. 664, 665 der Civilprozeßordnung die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zulässig ist. Auf die e der Zwangs- vollstrekung finden die Vorschriften über Anhörung des Schuldners, über die Klage auf Ertheilung der Vollstreckungs- kflausel, über Einwendungen gegen die leßtere, über die Be- Lug der erfolgten Ertheilung auf der Urschrift des Urtheils (S8. 666 bis 668, 670 der Civilprozeßordnung) entsprechende Anwendung. :
6) Die Vorschriften über den Beginn der Zwangsvoll- streckung (88. 671 bis 673 der Civilprozeßordnung) finden auf ZwangsvollstreckŒungen in dem O mit der Maß- gabe Anwendung, daß in den in Nr. 5 ezeihneten Fällen an Stelle der Vollstreckungsklausel (8. 671 a. a. O.) die Anord- nung der Zwangsvollstreckung tritt. :
7) Jn dem S A Is erfolgt die Ausführung der Zwangsvollstreckung au in den Fällen, in welchen sie nah der Civilprozeßordnung den Gerichtsvollziehern zugewiesen ist, durh den zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermäctigten Beamten; derselbe kann mit der Ausführung andere Personen beaustragen, welhe nah seinen Anweisungen zu verfahren haben (§8. 8, Abj. 2 der Verordnung). _Der Auftrag ist \hriftlih zu ertheilen. Der \criftlihe Auftrag tritt bei An- wendung der Vorschriften der 8. 675 bis 677 der Civil- prozeßordnung an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung. Die Vorschriften der §8. 678 bis 683 kommen nit zur Anwendung; an ihre Stelle treten die Anweisungen, welche der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte den mit der Ausführung der Zwangsvollstreckung beauftragten Personen ertheilt hat. Bei Ertheilung dieser Anweisung ist dafür Sorge zu tragen, daß über jede Vollstreckungshandlung eine shriftlihe Nachricht zu den Aften gebracht wird.
8) Die mit der Ausführung der Zwangsvollstreckung be- auftragte Person (Nr. 9 hat die in der Civilprozeßordnung (S8. 712, 713, 716, 720 bis 725, 727, T46, T51, 769 bis T1, TTT) dem Gerichtsvollzieher geen Befugnisse und Obliegenheiten, soweit niht durch ie ihr ertheilten Anweisungen (Nr. 7) etwas Anderes bestimmt wird. 2
9) Auf die in den D 730, 739 und 744 der Civilprozeß- ordnung vorgesehenen Zustellungen bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen und andere Ver- mögensrechte finden die 8. 5 und 6 (vgl. insbesondere 8. 6, Ab 1) der Verordnung und F. 6 dieser Anweisung An- wendung. Jm Falle des 8. 739, Abs. 3 sind die Erklärungen des Drittshuldners stets an die Gerichtsbehörde zu richten.
10) Soll im Deutschen Reich eine wangsvollstreŒung auf Grund einer in dem Schußgebiet erlassenen Entscheidung oder einer dort aufgenommenen vollstreckbaren Urkunde erfolgen, so hat der Gläubiger si eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels ertheilen zu lassen (Nr. 1, 2) und auf Grund derselben die Anargs- vollstreckung selbst zu betreiben. Ein Ersuchen an deutsche Be- rihte Seitens der Gerichtsbehörde des Schußgebietes findet nicht statt. Jedoch kann, soweit die Zwangsvollstreckung durch einen deutschen Gerichtsvollzieher zu bewirken ist, der Gläubiger zur Beaustragung desselben sich der Vermittelung der Gerichts- behörde bedienen, welche ihrerseits den Austrag unter Bei-
fügung der vollstreckbaren Ausfertigung dem Gerichtsschreiber
desjenigen Amtsgerichts übersendet, in dessen Bezirk der E trag ausgeführt werden soll (§8. 674, Abs. 2 der Civilprozeß- ordnung; È 162 des Gerichtsverfassungsgeseßes). :
11) Soll die Hwangsvollstreckung aus einem der in Nr. 10 bezeihneten Titel in einem anderen deutschen Schuß: gebiet erfolgen, so hat die Gerichtsbehörde erster Jnstanz auf Antrag des Gläubigers die Gerichtsbehörde des betreffenden A De S um die Zwangsvollstreckung zu ersuchen (8. 700, Abs. 2 der Civilprozeßordnung). :
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Zwangs- vollstreckdung im Bezirk eines deutschen Konsulargerichts er- folgen soll; jedoch is dem an den Konsul zu ri tenden Er- suhungsschreiben eine vollstreckbare Ausfertigung beizufügen.
Mit der Zwangsvollstreckung, welhe aus einem der in Nr. 10 bezeichneten Titel in einem ausländishen Staat erfolgen soll, hat die Gerichtsbehörde sich nicht zu befassen, deren Betrieb vielmehr dem Gläubiger zu überlassen.
13) Ersucht ein deutshes Geriht gemäß 8. 700, Abs. 2 der Civilprozeßordnung um Bewirkung einer Zwangsvoll- streckung im Stußggebiet, so ist dieselbe auf Grund des Er- juhens anzuordnen, ohne daß die Vollstreckbarkeit naczu- prüfen ist. Die Vollstreckung erfolgt in der in Nr. 7 bis 9 bezeihneten Weise. g. 8
Bestimmungen für Strafsachen. (Zu den S. 10 bis 14 der Verordnung und §. 21 des Ge- seßes über die Konsulargerihtsbarkeit.)
1) Die Verfügung, durch welche der Angeklagte vom Er- scheinen in der Hauptverhandlung entbunden wird (8. 11 der Verordnung), kann, wenn sie von Amtswegen erfolgt oder ein bezügliher Antrag von dem Beschuldigten son vorher gestellt war, gleichzeitig mit der Mittheilung des Termins der Haupt: verhandlung an den Angeklagten erfolgen. Die Verfügung wird von dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermäctigten Beamten erlassen. S E hat dabei zu prüfen, ob die im È 11 der Verordnung bezeichneten Vorausseßungen vorliegen.
rscheint in der Hauptverhandlung nah Ansicht des Gerichts
die Verhängung einer e G Strafe als der im §. 11 be-
stimmten angezeigt, so muß die Verhandlung vertagt und der Angeklagte zu dem neuen Termin vorgeladen und eventuell vorgeführt werden. ; :
Unter allen Umständen muß, wenn ohne die Anwesenheit des vom Erscheinen entbundenen Angeklagten verhandelt werden soll, derselbe, Falls seine rihterlihe / e A Pes, niht hon im Vorverfahren erfolgt ist, dur einen er uten oder beauftragten Richter über den Gegenstand der Ansculdi- gung vernommen werden (Strafprozeßordnung 8. 2832, Abs. 2, 3). Nöthigenfalls ist diese Vernehmung nach Maß- gabe des 8§. 2 Nr. 6 dieser Anweisung einer anderen geeigneten Person zu übertragen. — Für das im §. 231 der Straf- prozeßordnung vorgesehene Ungehorsamsverfahren bedarf es hingegen einer vorgängigen richterlichen Vernehmung des An- gegen nicht. i
) Das Verfahren in den nah F 12 der Verordnung bezeihneten Gerichtsbehörden erster Jnstanz übertragenen Schwurgerichtssachen regelt sich nach den Vorschriften, welche für die im §8. 28 des Geseßes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Strafsachen gelten. Es findet daher auch der §. 9 des bezeihneten Geseßes Anwendung, wonach in dem Falle, daß die Zuziehung von vier Beisigzern niht aus- führbar ist, die Zuziehung von zwei Beisißern ge- nügen soll. Dieser Fall wird auchch dann als ge- geben anzusehen sein, wenn in Folge der Zuziehung von vier Beisißern kn erster Jnstanz nah Lage der Verhältnisse eine ausreichende Zahl von Beisizern für die eventuelle Ver- andlung in der Berufungsinstanz nit verwendbar bliebe, da ei dem Ober-Gericht (8. 4 der Verordnung) eine Vêrminde- rung der Zahl von vier Beisizern „unstatthaft ist, die Per- sonen aber, welche in erster Jnstanz als Beisiger mitgewirkt haben, von der Mitwirkung in der Berufungsinstanz aus- geschlossen sind.
3) Jn Schwurgerichtssahen muß der Angeklagte sowohl in der ersten, als in der zweiten Jnstanz einen Vertheidiger haben (Strafprozeßordnung S. 140, Abs. 1, §. 13, Abs. 4 der Verordnung). :
n diesen Sachen und ebenso in den Fällen, in welchen nach §8. 140 Abs. 2 der Strafprozeßordnung die Vertheidigung eine nothwendige ist, ist dem Beschuldigten, welcher einen Vertheidiger noch nicht gewählt hat, ein solcher von Amts- wegen zu bestellen, sobald das Hauptverfahren eröffnet wird. Beim Mangel geeigneter, zur Ausübung der Rechtsanwalt- schaft zugelassener Personen is als Vertheidiger ein anderer achtbarer Gerichtseingesessener zu bestellen. i
4) Auf das Strafverfahren in der Berufungsinstanz finden, soweit niht in den 88. 36 bis 40 des Geseßes über die Konsulargerihtsbarkeit und in den §8. 4 und 13 der Ver- ordnung etwas Anderes bestimmt ist, die Vorschriften des dritten Abschnitts im dritten Buche der Strafprozeßordnung Anwendung. Da die Mitwirkung einer Staatsanwaltschast nicht stattfindet, so erfolgt im Falle der Einlegung der Be- rusung die Uebersendung der Akten (Strafprozeßordnung 8. 362, Gesey über die Konsulargerichtsbarkeit L 39) un- mittelbar an das Ober-Gericht.
95) Soweit nach der Vorschrift des §8. 420 der Straf- prozeßordnung vor Erhebung der Privatklage wegen Be- leidigungen nachgewiesen werden muß, daß die Sühne erfolglos versuht worden, ist für diesen Vergleichsversuch der zur Aus- übung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte zuständig. Der- selbe kann mit der Vornahme solcher Versuche andere Merionen allgemein oder im einzelnen Falle beauftragen.
Erscheint der Beschuldigte in dem zur Sühneverhandlung bestimmten Termine nicht, so wird angenommen, daß er si auf die Sühneverhandlung nit einlassen wolle. — Eine Be- scheinigung über die Erfolglosigkeit der Sühneverhandlung kann nur ertheilt werden, wenn der Antragsteller im Termin erschienen ist. Kommt im Termin ein Vergleih zu Stande, so ist derselbe zu Protokoll festzustellen.
Kostenwesen. (Zu §8. 15 der Verordnung.)
1) Jn den Rechtssachen , auf welche die Civilprozeß- ordnung, die Konkursordnung oder die Strafprozeßordnung e uns finden, werden die wirklich aufgewendeten Aus- lagen erhoben. Die Gebühren der Zeugen und Sachperstän- digen, sowie die Tagegelder und Reisekosten der Gerichts- beamten werden in jedem einzelnen Falle unter Berückfsichti- gung der Umstände desselben festgesest.
Außerdem werden in den bezeichneten Rehts\achen Ge- bühren nah Maßgabe des angehängten Tarifs erhoben.
Bei jedem Antrag auf Vornahme einer Handlu mit welcher baare Auslagen verbunden sind, kann, in Stra achen jedoh nur, soweit es sich um das Verfahren auf erhobene Privatklage handelt, dem Antragsteller die Zahlung eines zur Déckung dér Auslagen erforderlihen V isses auferlegt werden. Die Ausführung der Zwangevollstreckung (8. 7 Nr. 7 dieser Anweisung) kann in allen Fällen von der vorgängigen Zahlung eines solhen Vorschusses abhangig gemacht werden.
In bürgerlihen Rechtsstreitigkeiten und in rivatklagesahen kann, insoweit es sih um ein gebührenpflichtiges ie handelt, der Antragsteller zur Zahlung eines entsprechenden Gebührenvorschusses verpflihtet werden.
Schuldner der entstandenen Auslagen und Gebühren ist Derjenige, welchem durch g-rihtlihe Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind oder welcher dieselben durh eine vor der Gerichtsbehörde abgegebene oder derselben mit- getheilte Erklärung übernommen hat. Jn Ermangelung eines anderen Schuldners ist derjenige, welcher das Verfahren be- antragt hat, Schuldner der entstandenen Auslagen und Ge- bühren. Die Verpflichtung zur Zahlung vorzuschießender Be- träge (Abs. 3 und 4) bleibt bestehen, wenn auch die Kosten des Verfahrens einem Anderen auferlegt oder von einem Anderen übernommen find.
2) Jn den Angelegenheiten, welhe zu der streitigen Gerichtsbarkeit niht gehören, werden, vorbehaltlich der Vor- ¡Eren in den folgenden Absäßen, Kosten nur nah Maßgabe er Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Gebühren und Kosten bei den Konsulaten des Deutschen Reichs, vom 1. Juli 1872 (Reichs-Geseßbl. S. 245) erhoben.
Bei Vormundschaften, mit Ausnahme der geseßlichen Vormundschaft, ist von dem Kapitalbetrag des Vermögens des Mündels, auf welches N die Vormundschaft erstreckt, insofern dasselbe über 150 M beträgt, zu erheben:
a, von je 50 M des Betrages bis zu 300 M,
b. von je 100 M des Mehrbetrages bis zu 600 M,
c, von je 150 M des Mébrbetznos bis zu 1500 M,
d, von je 300 6 des Mehrbetrages
“ fünfzig Pfennige.
3) Der Ansaß der Gebühren und Auslagen erfolgt dur die Gerichtsbehörde der Jnstanz. j
Gegen die in Kostensahhen ergehenden Entscheidungen der Gerichtsbehörden erster Jnstanz findet Beschwerde an die Gerichtsbehörde zweiter Jnstanz statt.
_§. 10. Geschäftsgang.
1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2) Jeder zur Ausübung der Gerichtsbarkeit von dem Reichskanzler ermähtigte Beamte hat demselben am Shchluß des Geschäftsjahres eine Geschäftsübersiht einzureihen. Die Berichte der Gerichtsbehörden erster Jnstanz find durch Ver- mittelung des Kaijerlihen Kommissars einzureichen.
3) Der Geschäftsverkehr der zur Ausübung der Gerichts- barkeit erster q ermäthtigten Beamten mit Behörden und Beamten außerhalb des Shußgebietes, sowie mit dem Reichs- kanzler erfolgt ausschließlich durch Vermittelung des Kaiser- lihen Kommissars.
4) Die Anordnungen der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Jnstanz ermähhtigten Beamten bedürfen der Zustimmung des Kaiserlichen Kommissars, soweit sie betreffen :
1) die dauernde Uebertragung einzelner rihterliher Ge- schäfte auf andere Personen (8. 2 Nr. 6);
die Ernennung von Beisißern (8. 3);
3) die Bestellung und Entlassung von ständigen Gerichts- shreibern (8. 4); S
4) die Zulassung von Rechtsanwälten F 5);
5) die allgemeine Beauftragung von Personen mit der Vornahme von Sühneversuchen F 8 Nr. 5).
Berlin, den 27. August 1890.
Der Reichskanzler. von Caprivi.
Tarif
für die Erhebung von Gebühren in bürgerlichen Rechts streitigkeiten, Konkurssahen und Strafsachen. :
T, Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. Eine Gebühr wird erhoben:
1) für das Verfahren in erster Jnstanz t 5 Pa das Versahren in der LER l anpainsans; 3) für die Ausführung der Zwangsvollstreckung.
Die Erhebung der Gebühr erfolgt nah dem Werthe des Streitgegenstandes, im Falle der Nr. 3 nah dem Werthe des jur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruchs. Für die Werths-
erehnung sind die Vorschriften der Civilprozeßordnung 88. 3 bis 9 und der Konkursordnung §8. 136 maßgebend. Bei nicht vermögensrechtlihen Ansprüchen wird der erth zu 2000 M, ausnahmsweise niedriger oder höher, jedoch niht unter 200 und nicht über 50000 4 angenommen.
1) Verfahren in erster Instanz. S
A. Soweit das Verfahren durch Endurtheil erledigt ist, werden erhoben ; i
a, von einem Streitgegenstande bis zum Betrage von P Á einshließlih von jeder Mark
e)
b, von dem Mehrbetrage bis zu 1500 M einschließli von jeder Mark 5 H,
c, von dem Mehrbetrage Mark 1 S. i .
Die im vorhergehenden Absay bezeihneten Säße er- mäßigen sich auf die Hälfte, wenn die Erledigung dur Ver- säumnißurtheil oder durch - ein auf Grund Anerkenntnisses oder Verzichts erlassenes Urtheil erfolgt ist. ;
B, Soweit nach Erhebung der ua das Verfahren in anderer Weise erledigt ist, wird die Gebühr nah dem Er- messen der Gerichtsbehörde, jedoch nicht über die in Nr. 1A, Schlußabsay bezeichneten Säße hinaus, bestimmt.
2) Verfahren in der Berufungsinstanz. i
A. Soweit das Verfahren durch Endurtheil erledigt ift, wird die um ein Viertheil erhöhte Gebühr unter 1 A erhoben.
B, Soweit nach Zustellung der Berufungsschrift das Verfahren in anderer Weise erledigt ist, findet die De unter 1B mit der Maßgabe Anwendung, daß die Ge Ee nit die um ein Viertheil erhöhten Sätze unter 1A, Schluß- absat, übersteigen darf.
3) Ausführung der Zwangsvollstreckung.
Für das Verfahren von dem eginn der Aus ris einer Zwangsvollstreung (8. 7 Nr. 7 dieser Anweisung) bis zu der durch die betreffende Handlung und die aus ibe sih
von jeder
o
ergebenden weiteren VollstreŒungshandlungen B (Una des Gläubigers wird die Gebü
lußabsagz, erhoben. :
Die Gebühr wird nach dem Ermessen der Gerichtsbehörde, jedoh niht über die Hälfte der im vorhergehenden bsaß ezeihneten Säge, bestimmt, soweit das Verfahren
a. durch Zurücknahme des Antrags oder durh Leistung “. va E welche die Zwangsvollstreckung ausführt, er- edigt oder
b, zufolge der Vorschrift des F. 691 der Civilprozeß- g eingestellt oder beshränkt und demnächst nicht fort- eseßt oder s c, wegen Mangels eines geeigneten Gegenstandes ohne Erfolg geblieben ist.
IT. Konkurs sachen. N das bacielbe me s erhoben wenn dasjelbe auf Brund der Schlußvertheilung auf-
gehoben ist, die Gebühr unter T 2A, Mieth g auf
2) wenn dasselbe auf Grund eines Zwangsvergleihs GUReNE oder wenn es eingestellt ist, die Hälfte dieser
ebühr.
ju erlangenden r unter 1A,
Die Gebühr wird nach dem Betrage der Aktivmasse er--
hoben. Auf die Wert o findet der §8. 3 der Civil- prozeßordnung entsprehende Anwendung.
: TIT. Strafsachen.
1) Für das Verfahren auf erhobene Privatklage werden in erster Fnstanz erhoben:
a, wenn das Verfahren vor Beginn der Hauptverhandlung V ae 00 :
. went na eginn der Hauptverhandlung Einstell des Verfahrens folgt ist Sal M E s A 9 N e:
e. wenn außer dem Falle unter b die t Urtheil beendigt F : I 0 vas N Säße sind für die Berufungsinstanz zu er-
9) Jn anderen Strafsachen wird nah rechtskräftig er- kannter Strafe eine Gebühr für das eiae Verfchren einshließlich der Berufungsinstanz erhoben. Der Betrag der Gebühr wird nah dem Ermessen der Gerichtsbehörde, jedoch niht über 500 M, festgeseßt.
e A 4E wo:
Statistik und Volkswirthschaft.
Zur Arbeiterbewegung.
… Die Aus standsbewegung im Borinage ist, wie wir einer Brüsseler Korrespondenz der „Voss. Ztg.* vom 31. v. M. entnehmen, in vollem Rüdcgange begriffen; am Sonnabend waren noch 13 500 Bergleute ausständig. „Unter den Ausftändishen herrscht ein heilloser Wirrwarr. Die angesehenen Arbe iterführer Fauviaus und Marville, welche die Wiederaufnahme der Arbeit anriethen, damit die Arbeiter wohlgerüstet den großen Kampf für das allgemeine Stimmreht dur{fehten können, wurden zwar ausgezisht, allein ein Theil der Arbeiter folgte ihrem Rath, zumal die übrigen belgischen Kohblenbecken \fich an dem Ausstand nicht betheiligen wollen. Die Bürger- meister der Arbeiterorte verboten die Straßenansammlungen und Aufzüge der Banden ; man hoffte für den heutigen Dienstag ein Ende des Ausstandes, zumal der Gouverneur in seinen Bemühungen, die Zechen zu nachgiebigem Auf- treten zu bewegen fortfährt. Seit zehn Tagen, heißt es in der Correspondenz, dauert der Ausftand; fast eine halbe Million Hrarcs baben die Arbeiter an Löhnen verloren, und keinesfalls werden sie die Beseitigung der Lohnabzüge durchseßen. Dagegen werden in Ciply, Cuesmes, Flénu, Hornu und Pâturages Industrie- und Arbeitsräthe errihtet. — Der „Köln. Ztg.“ zufolge scheint die Ausftandsgefahr in Mariemont beseitigt zu sein,
Die „Sächsische Arbeiterzeitung“, welhe in Folge des
Streites der extremeren Kreise der sozialdemokratishen Partei gegen die älteren Und bei den Parteigenofssen in größerem Ansehen stehenden Brafktionsmitglieder in anderen Besiß übergegangen ist (Vgl. Nr. 195 d. BVl.), wird seit dem ersten September von neuen Personen geleitet. Die frühere Redaktion nimmt von den Lesern in einer Erklärung Abschied, aus welcher folgende Stellen bemerkenswerth sind: Sie (die Redaktion) glaubt sich selbst das Zeugniß geben u dürfen, stets mit gutem Willen das Beste gethan zu aben zur Förderung der aag, Während sie stets den proletarisch -revolutionären tandpunkt des wissenshaftlihen Sozialismus vertreten haben, werde jeßt eine andere Richtung zum Wort kommen. . . , Sie habe die Partei- verhältnisse rückhaltlos besprochen, weil sie es im Interesse einer ge- deihlichen ortentwickelung der Partei nicht für rathsam hielt, bestehende Schäden todtzushweigen. . . . Die Thatsache (daß die Redaktion ihren Play verlassen müsse) beweise wohl am besten, was das Recht der freien Meinungsäußerung troß aller Ableugnung zu gewärtigen habe! Die sheidende Redaktion der „Säwhsishen Arbeiter- zeitung“ hofft, daß die erfolgs\ühtige, parlamentarische Richtung in der gegenwärtigen Sozialdemokratie von dem gesunden Sinn der deutschen Arbeiterschaft bald überwunden sein werde.
n Essen fand am Sonntag eine von etwa 400 Personen besuhte sozialdemokratische Bergarbeiterversammlung statt. um Delegirten beim Bergarbeitertage in Halle wurde Eckart-Essen, zum Ersatzmann Ballmann bestimmt. Die Essener Bergleute und andere Ar eiter, soweit sie sozialdemokratischer ührung folgen, können, wie der „Köln. Ztg.“ berichtet wird, zu ihren
Versammlungen keine geeigneten Räume mehr erhalten; es soll deshalb ein Arbeitersaal gebaut und die Bausumme durch Antheil- scheine von 1 Æ aufgebracht werden. Mit Fortführung der Ver- handlungen hierüber wurden Margraf und Ballmann betraut. Eine Besprehung der Lage der Bergarbeiter stellte dieselbe als sehr
edrüdt und namentlich, was die {rofe Behandlung „angehe, als chlechter wie vor dem Strike hin. Es bleibe namentli noch auf Verkürzung der Arbeitszeit hinzuwirken.
Aus der Provinz Sachsen wird demselben Blatt unter dem 30. v. M. geschrieben: In Magdeburg fand kürzli eine nur mäßig besuchte Versammlung der Elbstrom- Arbeiter statt, in welcher über den in Kiel abgehaltenen Kongreß der deutschen
afenarbeiter Bericht erstattet wurde. Betreffs der Aus- tände wurde die größtmöglihe Zurückhaltung empfohlen und be- \chlofsen, von Angriffsausftänden “womöglih ganz abzusehen. Das sogenannte Zwischenmeistersystem wurde lebhaft verurtheilt und als vollkommen überflüssig bezeichnet, da die Arbeiter ohne die pgermittelung von Meistern für die wirklichen Arbeitgeber arbeiten
nnten,
In Liverpool wurde gestérn, wie ,W. T. B.“ meldet, der Kongreß der Trades Unions eröffnet. An demselben nehmen 460 Delegirte Theil, welche 1} Millionen Mitglieder vertreten, darunter auch mehrere von Frauen abgeordnete Delegirte. Der Kon- greß nahm einstimmig eine von Burns beantragte Resolution an, welche die Sympathie des Kongresses für die in Australien Strikenden ausspriht und alle im Kongreß vertretenen Vereine auff Körperschaften zu Zeichnungen Zwecks Unterstüßung der Strikenden auffordert.
Aus Swansea meldet ein Wolff's{hes Telegramm, ein zahl- rei besuhtes Meeting von Bergleuten habe eine Resolution u Gunsten des achtstündigen Arbeitstages beshlossen. Unter den Ei befanden sich Charles Dilke und der Deputirte Francis
ans.
Aus New: York berihtet ein heutiges Telegramm: Der gestrige Arbeitéfesttag ist überall mit Umzügen und Festen im Freien ge- feiert worden. Jn Pitts burg griff eine Zahl amerikanischer Hand- werker einen Zug deutsher Bäcker, der die deutshe Fahne die Et OOe entriß ihm diese nah kurzem Kampf und trat sie unter
e Füße.
Swlachtviehpreise.
, NaËlstehende Tabelle T giebt eine Nahweisung über die S&la(t- viehpreise in Berlin seit Anfang dieses Jahres nah den monatlichen Uebersichten des Kaiserlichen Statistishen Amts. Die Angaben sind i 2 aen Monatsberihten des Städtischen Central-Viehhofs
erechnet.
In Tabelle Il sind Angaben von Fleishpreisen nah den Markt- berihten der Central-Markthalle beigefügt. Dieselben bilden das arithmetische Mittel aus den täglichen Notirungen nach Preis- fr enzen. Mit den StWhlachtviehpreisen können sie bei der Ver- hiedenheit der Sorten und der Erhebungsart nit ohne Weiteres in Beziehung gefeßt werden; immerhin ersheint rüdsihtlich der z:itlihen Preis\{wankungen ein Vergleich zuläsfig.
Tabelle I. Preise für 100 kg Schlachtvieh in Berlin (Viebbof).
Rinder. Kälber. | Hammel. Schweine.
1890 Fleishgew. | Fleishgew. | Fleishgew. | Lebendgew. i | erse | Me,
Preisen Notirung Freise Notirung
für IIa. für IIa. ür Ia, für Ia.
94,50 91,00 121 00 89,00 93,00 121,50 88,80 93,00 120,40 105,50 100,50 115,00 100,00 101,75 104,50 98,00 108,40 110,40 90,00 113,25 116,50
im Monat
auuar. 96,25 Februar. . 95,25 M s 98,00 April ; 105,00 M 107,50 Juni . 108,80 Juli . 117,25
Tabelle II. Preise für 100 kg Fleisch in Berlin (Centr.-Markthalle).
1890 Rindfleisch imMonat
.Kalbfleisch } Hammelfleish| -
Ia | Isa Ia | IIa
125,2| 99,0] 104,0| 88,0 122,6 | 101,2 | 104,6 | 91,4 111,0} 96,4 | 80,4 | 120,8| 95,01 105,0| 91,4 118,0 | 105,8 | 92,0 | 129,6 | 106,0 | 107,0 | 97,2 118,4 | 106,2 | 88,8 ] 123,8 | 94,4] 107,8 | 98/0 119,4 107,4 | 91,0 | 121,2 93,6] 116,0 | 105,6 122,4 110,0 | 95,8 | 115,4] 91,41 119,0 | 108,2 ° l
Ia | ITa | IIIa
113,8 99,4] 81,0 1134| 99/4| 824
Januar Februar März April. . Mai Juni Juli
Zur wirthschaftliGen La ge.
_In der Lage des Handels und der Industrie ist im Regierungs- bezirk Köln während des ¿weiten Quartals eine wesentliche Verände- rung niht eingetreten. Mit Ausnahme der Eisenindustrie, welche einen s{chwachen Rückgang aufweist, und der Kunft- wollindustrie, welhe sich in gedrückter Lage befindet , er- freuen sich die übrigen Erwerbszweige unter günstigen Ver- hältnissen einer gewissen Ruhe. Die Errichtung mehrerer neuer in- dustrieller Anlagen ist in Folge dessen in Aus\siht genommen, auf manchen Werken die Anzahl der Arbeiter vermehrt worden; au haben die Löhne der Letzteren durchweg den beutigen Verhältnissen entsprehend erhöht werden können.
Was die Lage der Eisenindustrie anbetrifft, so sind aller- dings auf Grund früherer Abshlüfse noch sämmtliße Werke in vollem Betriebe. Da jedoch der Wettbetrieb des Auslandes, nament- li von Belgien und Frankrei, welhes mit billigeren Rohstoffen arbeitet, immer mehr um sich greift, so haben die Fabrik- preise, obwohl die Werke noch für längere Zeit mit tbeueren Rohstoffen versehen sind und mit denselben arbeiten müssen, einen erheblihen Rückgang erfahren. Außerdem matt sich allenthalben ein starker Mangel an neuen Aufträgen fühlbar, \o daß, wenn nit bald eine Besserung hierin eintritt, mane Werke ih werden ge- ¿wungen seben, entweder die gewöhnlihe Arbeitszeit einzushränken, oder Arbeiter zu entlassen.
In dem Bezirk von D snabrü ck istiim Laufe des zweiten Quartals gegen das vorhergegangene ein wesentlicher Geschäftsrückgang auf allen Gebieten eingetreten. , Durch die Preissteigerung der gewerb- lichen Erzeugnisse gab sich im Verbrau sehr wichtiger Indusftrie- artikel eine zunehmende Verminderung kund, während die erhöhte Produktion durch vermehrtes Angebot derart auf die Verkaufspreise drüdte, daß ein angemessenes Verhältniß zwischen diesen und den Selbstkosten nicht aufreht erhalten werden konnte. Für das Hand- werk blieben die Verhältnisse einstweilen ziemlich befriedigend.
Das Roheisenge\chäft hat ih seit April noch weiter und niht unerheblih vershlechtert. Die Verkaufspreise der verschiedenen Eisensorten sind unter dem Druck des englishen Markts weiter ge- wichen, während für die Rohstoffe noch viel zu hohe Preise zu zahlen sind. Zwar haben die westfälishen Zehen in der leßten Zeit noth- gedrungen die Preise der Kohlen und Koks etwas ermäßigt; indessen sind diese Ermäßigungen unzureihend, um einen lohnenden Hochofen- betrieb unterhalten zu können.
In Folge vermehrten Angebots der ausländishen Spinnereien erfuhren die Preise der Flahs- und Werggarne wieder einen Rückgang, der ih gegenüber den Preisen zu Ende 1889 auf etwa 2 bis 49% beziffert. Diese Wendung ist für die Flachs\pinnerei um fo mißliher, als die Preise für das Rohmaterial gestiegen sind. Die Leinen-Handweberei arbeitete flott und wird etwa die drei- fache Menge der im gleichen Zeitraum des Vorjahres herstellten Gewebe erzeugt haben. Der Vertrieb der Waare wurde erschwert durch das Angebot der aus geringwerthigen böhmishen Garnen hergestellten leihten {lesischen Handstuhlleinen. Jn der mechanischen Lei nen- weberei wurde der Betrieb in unverändertem Umfang fortgeführt, doch wird auch hier über Ershwerung des Absatzes und über An- sammlung von Lagern geklagt. Troßdem die Preise für amerikanische Baumwolle seit Anfang April um weitere 3 bis 4% gestiegen sind, sind für Garne nicht die früheren Preise zu erzielen. Es wird daher von betheiligter Seite das Spinnen jeßt nit mehr als ein unlohnendes, sondern geradezu als ein stark verlustbringendes Geschäft bezeichnet, zumal die Nachfrage außerordentlih klein war. Es foll von manchen Seiten eine bedeutende Einschränkung der Produktion T L genommen und zum Theil bereits in der Ausführung be- griffen sein.
Ueber die Lage der Textil-Industrie in Schlesien wird uns geschrieben: Die Lage der Baumwollen- und Leinen- ndustrie vershlehterte sich im zweiten Quartal wesentlich und die Käufer wurden immer zurückhaltender. Bei den Umstande, daß die Pro- duktionskosten für die gesammte Industrie si fortwährend erhöhten, sind die Preisrückgänge bis jeßt noch niht bedeutend, sie werden aber, wenn das Geschäft sih niht hebt, sicher weiter eintreten, und es wird, troß der {hon jeßt theilweise in Aussiht genommenen Arbeitseinshränkungen, mit Schaden gearbeitet werden müssen. Die Baumwollspinnereien mußten trotz weiter erhöhter Rohstoffpreise, theurer Kohlen und anderer Mehr- kosten der Materialien ‘im Preise nachgeben, um die Produkte los zu werden. Rohe Waare, die in S6lesien nicht gewebt wird, hielt fi im Preise; im Juni \{wächte sih aber au in diesem Artikel die Stimmung ab, da die Zwischenhändler größere Lager gedruckter Kat- tune unverkauft zurückbehielten. Auch für \ch{lesishe Buntwaaren- fabrikate blieb das Geschäft ungünstig; demzufolge stehen in den Fabriken Verminderungen der Arbeitszeit in Aussicht.
Die überseeishe Auswanderung aus dem Deutschen Reih über deutshe Häfen, Antwerpen, Rotterdam und Amsterdam betrug im Monat Juli 1890 6539 und in der Zeit on Anfang Januar bis Ende Juli 1890 55 623 ersonen; von eßteren kamen aus der Provinz Posen 8142, We tpreußen 6451, Pommern 6371, Bayern rets des Rheins 4707, Württemberg 3640, Dauer 3429, Schleswig-Holstein 2686, Brandenburg mit Berlin 370, Rheinland 2065, Baden 1908, Hessen-Naffau 1432, Sÿlesien Hen Pre Sachsen 1296, Pfalz 1169, Großherzogthum Heffen u. st. w. Im gleichen Haan der Vorjahre N 40 uni anuar/Juli 1889 6239 57 i 1888 7185 63 838 1887 6798 63 979 1886 5272 45 869 1885 7163 74101.
e : Bauvereine.
Die Fürsorge für das Wohl der arbeitenden Klassen bekundet sh neuerdings lebhaft in der Begründung und der Thâtigkeit gemetnnüßiger Bauvereine, wvelDe neben den Arbeitgebern den Arbeitern den Anbau, den Ankauf oder die Anmiethung gesunder, freundlicher Wohnungen mit Gartenland erleichtern wollen. Unter diesen Vereinen sind besonders die Altenaer gemeinnützige Bau- gesellschaft, der Dortmunder Bauverein und die Schwelmer Wohnungs- genossenshaft zu erwähnen.
Das Julibeft der „, Monatshefte zur Statistik des Deut/ hen Reichs“ enthält die regelmäßigen monatlihen Mit- theilungen des Kaiserlichen Statistishen Amts über Auswanderung, Großhandelepreise, Rübenzuckerfabrikation und Waarenverkehr, ferner die Erntestatistik für 1889/90, Nachweisungen über die Schiffsunfälle an der deutschen Küste und die Verunglückungen deutsher Seeschiffe e eine Iahresübersiht über die Zollbegünstigungen der Wein-
er.
Literatur.
Allgemeines Berggesey für die Staaten vom 24. Juni 1865 in, seinem derzeitigen Rechtsstande. Herausgegeben von Landrichter Dr. Menzen. Paderborn. Druck und Verlag von Ferdinand Schöningh. 1890. (Preis 1 A 60 9.) — Bei den Modifikationen, welche das All- gemeine Berggeseß durch die deutsche Reichsgesezgebung, wie auch durch spätere Gesetze bergrechtlichen Inhalts in verschiedener Hinsicht gefunden hat, ist das vorliegende Werk, das den Gesetestext nebft erläuternden und orientirenden Anmerkungen, den darauf- bezüglichen Gesetzen, Verordnungen, Einführungsbestimmungen für die neu erworbenen andestheile, sowie für die Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont, dem Reichsgeseß vom 9. Juni 1884 gegen den ver- breheris@en und gemeingefäbrlihen Gebrau von Sprengstoffen, den Vorschriften „der Gewerbe-Ordnung, über das Trusystem, die Be- schäftigung jugendliher und weibliher Arbeiter, sowie über das Koalitionsrecht bringt, als eine sehr willkommene Gabe für alle zu dem Bergbau in Beziehung stehenden Kreise zu bezeichnen. Ein am S(lufse beigefügtes Sahhregister erleihtert wesentlih den Gebrau des Kommentars. i
Bott dem zweiten Bande des von dem Regierungs-Rath und Iustiziar der Königlichen Eisenbahn-Direktion , Dozenten der Rechte an der Universität Breslau Dr. jur. Georg Eger herausgegebenen und in J. U, Kern's Verlag (Max Müller) zu Breslau erscheinenden Os des preußischen CEisenbahnrechts sind soeben die
eiden ersten Lieferungen ershienen, deren Inhalt den Begriff und Rechtscharakter, Subjekt, Objekt und Umfang, wie auc) die Rechts- entwickelung des Eisenbahnbetriebes, des ferneren die bahnpolizeilihen und strafrechtlihen Vorschriften umfaßt.
_— Die am 390. August erschienene Nr. 2461 der Illufstrirten Sen ng (I. I. Weber in Leipzig) enthält folgende Abbildungen :
ie Abtretung Helgolands an Deutshland. 2 Abbildungen. Begrüßung des Kaisers durch helgoländer Ehrenjungfrauen in Nationaltracht. Der Parademarsh der Marinetruppen vor dem Kaiser und den aufgehißten Flaggen am 10. August. — Bilder aus Helgoland. 13 Abbildungen. Originalzeihnungen von E. Limmer. Straße aus dem Unterland. — Treppe und Fahrstuhl, Verbindung zwischen Ober- und Unterland. — Gouvernementsgebäude. — Leopold Street. — Die Falm, Hauptsiraße vom Oberland. — Helgoland in Sicht. — Ankunft des Postdampfers „Cuxhaven“. — Hummern- fischer. — Helgoländerinnen. — Helgoländer Original. — Audsrufer. — Invaliden. — Steuermann von einem Fährboot. — Vom 4. Deutschen Sängerfest in Wien. 8 Abbildungen. — Das am 25. August enthüllte Denkmal König Ludwigs I. von Bayern in der Walhalla bei Donaustauf. Modellirt von Ferdinand von Miller. — Prinz Alfons von Bayern und seine Verlobte Louise Victoria von Alençon. — Die Walhalla bei Donaustauf. — Münze der Deutsch-Ostafrikanishen Gefellshaft. — Moden.
— Die neue Ausgabe des nach amtlichen Quellen bearbeiteten „Taschenkalenders für Verwaltungsbeamte“ (Carl Hey- mann’s Verlag, Berlin) ist mit einem Bildniß des Staats-Ministers Herrfurth ges{chmückt und wird Ende September zur Ausgabe ge- langen. Der Kalender hat durchgreifende Veränderungen und Er- weiterungen erfahren; ganz neu sind die Abschnitte über die Rang- verhältnisse der Hof- und Haus-, Reihs-, Staats- und Gemeinde- beamten, die Zusammenstellung der politishen Rechte und Pflichten, die Beamten als Geschworene, Schöffen u. \. w., ferner die Kapitel über den inneren Dienst in den Bureaus der Verwaltungsbehörden und die militärischen Verkbältnisse. Troß der bedeutenden inhaltlihen Free der Beilagen wird der Preis (2,50 4) nit erhöht werden.
preußischen
Handel und Gewerbe.
Bei den Abrechnungs stellen der Reihsbank find im August 1890 1287232700 M abgerechnet worden gegen 1484 734 500 Æ im Juli d. I. und 1 431 320 400 4 im August 1889.
Berlin, 31. August. (Wollbericht des Ctrbl. f. d. Textil- Ind.) Das Geschäft war in der leßten Woche sehr ruhig und be- mérkenswerthe Verkäufe in Rückenwäschen sind nit zu verzeihnen ; von ungewashenen Wollen sind mehrere hundert Centner in den Konsum übergegangen. Nah Lammwollen mittlerer Qualität war ziemlich rege Nachfrage und sind mehrere hundert Centner von 40 bis 45 Thalern zumeist nah Sachsen abgeseßt worden. Troßdem die Tendenz eine feste zu nennen ist, tritt der Konsum mit einer gewissen Sr C0 in den Marït und kauft nur für den nothwendigiten Bedarf. Die Kammgarnspinnereien klagen über \{lechte Preise und die Tuchfabrikanten über \{leppenden Absaßk. Dessen ungeachtet ist es nicht wahrscheinli, daß die Preise eine wesentliche Abshwächung erleiden werden, da die Bestände und Zufuhren aus den Kolonien von dem Konsum s{chlank aufgenommen werden, sodaß größere Vorräthe, die den Markt drücken, sich nit ausammeln können.
— Die „Hamb. Börs.-H.* berihtet: Nah mehrjährigen Ver- Janblukgen der Verwaltung der Straßen-Eisenbahn-Gesell- \chaft in Hamburg mit der Finanz-Deputation war es vor Kurzem gelungen, ein völliges Einvernehmen über die Verlängerung der Kon- zession der Straßenbahn-Gesellshaft zu erzielen. Inzwischen ist die Genehmigung des Senats zur Verlängerung der Konzession um 25 Jahre, d. h. bis zum 31. Dezember 1915, erfolgt, und zwar zu den von der Finanz-Deputation beschlossenen Bedin ungen, welche P im Ganzen mit den früheren decken. Die Straßen-Eisen- ahn - Gesellschaft erhält außerdem die Konzessionen für sechs oder sieben neue Linien, durch deren Ausführung einige ältere Linien Veränderungen erfahren werden. — Die Vorbereitungen für die Jn- angriffnahme der neuen Linien, den Bau von Bahnhöfen, die Legung der Schienen u. \. w. sind soweit vorgeschritten, daß demnähst mit
dem Bau begonnen werden kann. Für die neuen Aufwendungen wird