dann noch etwa differente Auffassungen fiber die Auslegung des Verein8gesetzes zwischen uns ergeben sollten, dann werde ih die erforderlichen Schritte zu tun niht unterlassen.
Nun hat der Herr Akg. Albrecht die Güte gehabt, mir eine Auslese derjenigen Fälle zugänglih zu machen, die er zum Ausgangs- punkt seiner heutigen Anfrage an den Herrn Reichskanzler genommen hat. J kann natürlihß auch auf diese einzelnen Fälle hier nicht cin- gehen. Zum Teil ist der Tatbestand so knapp gehalten, daß ih gar nit in der Lage bin, eine Kritik zu üben, zum Teil sind diefe Fälle bereits Gegenstand einer gerihtlihen, leßtinstanzlihen Entscheidung geworden, haben also ihre Erledigung gefunden. Zum Teil sind sie mit wenigen Ausnahmen niht aus der provinziellen oder lokalen Snstanz berausgekommen. Es ist mir also s{chon aus diesem Grunde gar niht mögli gewesen, mich über die Einzelheiten fo zu informieren, daß ih heute in der Lage wäre, mih über die einzelnen Fälle zu äußern. Immerhin habe ih mir die Fälle auh noch unter einem anderen Gesichtspunkt angesehen, und da ergibt ih nun, daß von diesen 5Ó Fällen 23 Fälle anscheinend mit einem Rechtsmittel überhaupt nicht angefochten sind (hört! hört! rets), daß ferner in 13 Fällen Beschwerde erhoben worden ist, welcher in 4 Fällen stattgegeben worden is. In 8 Fällen ist die Beschwerde in unterer Instanz abgelehnt und auch nicht weiter verfolgt. Man kann also jedenfalls den Landeszentralbehörden keine Borwürfe über die Be- handlung der Dinge insoweit machen, als sie nicht direkt damit be- faßt gewesen sind. In einem Falle, in welhem die Abweisung der Beschwerde in leßter Instanz erfolgte, und in dem eine Beschwerde direft an den preußishen Herrn Minister des Innern gegangen ist, hat der Regierungêpräsident, an den die Sache abgegeben worden ist, im Sinne der Beschwerdeführer Remedur eintreten lassen. In 11 Fällen ist Klage erhoben, in 8 von diesen 11 Fällen tft der Klage stattgegeben, in 3 Fällen ist Abweisung erfolgt, und in 3 Fällen {webt das Rechtsmittelverfahren noch.
Wenn man si diese Zahlen, die ih gegeben habe, ansieht, fo
ersieht man daraus, daß das, was ih im vorigen und im vorvorigen ahre immer empfohlen habe, nämlich den strittigen Fall zur Enscheidung der zuständigen Gerichte oder der leßten Instanz zu bringen, der einzige Weg ist, wie man die Schwierigkeit beseitigen, und wie man Klarheit über die juristishe Auffassung der immerhin nicht ganz ein- aen Bestimmungen des Reichsvereinsgeseßes gewinnen fann. Es + immerbin interessant festzustellen, daß in den einzelnen Fällen die detsmittel in überwiegendem Maße zugunsten der Beschwerde- führer auëges{lagen haben, woraus sich also ergibt, daß, wenn Miß- arife in den Unterinstanzen vorkommen — und daß sie vorkommen, fann #ein Mensch bestreiten: sie werden auch in Zukunft vorkommen —, dies nicht damit zusammenhängt, daß die Bundesregierungen und die Landeszentralbehörden nicht die Absicht hätten, ihrerseits dem Ge- seße zur Geltung zu verhelfen. Nun ift ja zweifellos in einer Reihe von Fällen die Au s- legung des Vereinsgeseßes heute noch strittig. In einer Reibe von Fällen baben die böhsten Gerihtshöfe von einander ab- weichende Entscheidungen getroffen. Alle diese Fälle hier von der Tribüne des Reichstags zu entscheiden, bin ich völlig außer stande. Mir werden nach meiner Ansicht abwarten müssen, daß die Judikatur au bier Klarheit \{aft, und ih hoffe, daß das bald geschieht. (Zu- ruf bei den Sozialdemokraten: Das Abwarten wird geschehen !) — Ja, meine Herren, wie soll ich denn das anders macben? Ich kann dos feine Entscheidung der höchsten Gerichtshöfe über Streitfälle provozieren, wenn nicht aus den Kreisen der unmittelbar Beteiligten das R-chtêmittel eingelegt wird.
Nun, meine Herren, ih sagte vorhin, daß in einer Reibe von Fzllen Streit zwischen den Gerichten, zwischen den Behörden, zwischen blifum uud den Bebörden über die Auslegung des Vereins-
teht, und ih möchte mir, statt auf Einzelfälle einzugehen, aestatten, bier unter diesem Gesichtspunkte eine Reihe von grund- i5ulihen Fragen zu erörtern, die in den Ausführungen des Herrn Vorredners im Wege der Detailarbeit auch eingehend behandelt sind.
(s geben durch die Presse und es gingen dur die Ausführungen des Herrn NRorretners dauernd Klagen darüber, daß die Poligeibehörden
Bersammlungen schicken, in die sie nach dem Verein8geseß
2. — I
Mm +9 in ertreter Lal
Be t entscnden dürfen. (Sehr richtig! bei den Polen.) M1 egen die Sachen so. Das preußische Oberverwaltungsgericht hat den Kreis der den Beauftragten der Polizei zugänglihen Ver- sammlungen in gewissen Grenzen eingeschränkt. Das Neichsgericht
bat temaegenüber in einem Erkenntnis vom 25. April 1911 den Stand nft , daß die Polizeibehörde befugt ist, gemäß § 13 des Vere et alle öffentlichen Versammlungen Beauftragte zu entsenden, und begründet das mit folgendem Sage:
“ Mithin umfaßt S 13 des Reichsvereinsgesezes alle überhaupt
- fallenden öffentlihen Versammlungen, mögen sie
L nor unvolitiide sein.
ffaïNuna wird nebenbei von dem Kammergericht, von den
t und Celle und von dem Königlich i
altungêgericht geteilt. Meine Herren, solange diese Entscheidung des Reichsgerichts 1 Recht besieht, wird niemand darüber Beschwerde führen
im einzelnen Fall sehr zweifelhaft sein kann, ob die Versammlung eines geshlofsenen Vereins nit eine offentlihe Versammlung ist (aha! und Heiterkeit bei den Sozialdemokraten und bei den Polen); denn, meine Herren, in demselben Augenblick, wo sich aus der Art der Einberufung, aus der Art der Verhandlungen, aus der Art der TageSordnung ergibt, daß sih an den Erörterungen dieser Versammlung Leute beteiligen sollen und beteiligen, die nit Mitglieder des be- treffenden Vereins sind, dann ist die Versammlung eben eine öffentliche, und in diesem Falle ift die Gntsendung eines Beauftragten der Polizeibehörde zulässig. (Zustimmung rechts.) Diese Rechtsauffassung ist nach meiner Ansicht fo klar, daß dagegen überhaupt nicht anzukommen ist. (Zuruf des Abgeordenten Emmel: Merkwürdig ist, daß die Polizei nie gegen die bürgerlichen Vereine, immer nur gegen Sozialdemokraten vorgeht!) — Meine Herren, das ist eine zweite Frage. (Zuruf bei den Sozialdemokraten : Aber eine sehr wichtige!) — Erlauben Sie einmal! — Die Polizei ist nicht verpflichtet zu überwachen, sondern es ist ihrem Ermessen überlassen, inwieweit sie Beauftragte entsenden will. Wenn also die Polizei nit in allen Versammlungen erscheint, so wird sie dafür ihre Gründe haben (Lachen bei den Sozialdemokraten), die hier nachzuprüfen ih selbstverständli nicht in der Lage bin. (Sehr gut! und Heiter- feit rechts. — Zuruf bei den Sozialdemokraten: die reine Polizeiwillkür !) — Nein, Herr Ledebour, wenn ih von einem Necht, das mir zusteht, nach meinem freien Ermessen Gebrauch mache oder nicht, begründet das nicht den Vorwurf der Willkür. (Zuruf bei den Sozial- demokraten.) Genau so liegt nun die Sache bezüglich der Gewerkschafts- und sonstigen Koalitionsversammlungen. Selbstverständlich ist die Gewerkschaftsversammlung als solche nit der polizeilichen Ueber- wachung unterworfen. Wenn aber nach Lage der Verhältnisse fest- steht, daß, wenn ih mi so ausdrücken darf, die Gewerkschaft nur eingeladen hat, aber jedermann, den die Sache interessiert, ih an den Erörterungen beteiligen fann und si beteiligt, dann ist die Ver- sammlung eine öffentliche; die Polizei ift befugt, Beauftragte zu entsenden. Ob diese Voraussezungen im einzelnen vorliegen oder nicht, fann nit in allgemeinen Normen festgestellt werden. Werden sie nah Ihrer Auffassung (zu den Sozialdemokraten) zu Unrecht angenommen, dann stehen Jhnen die Nechtsgarantien des Geseyes zut Verfügung, um eine derartige willkürliche Handhabung zu bescitigen. (Zurufe bei den Sozialdemokraten.) Dann, meine Herren, besteht noch eine Frage, die heute hier nit erörtert ist, die aber, wie mir aus der Presse bekannt ist, die Gemüter sehr lebhaft bewegt: das ist die Frage, inwieweit die Polizeistunde einen Einfluß auf öffentliche Versammlungen hat Nun, hier liegen die Entschetdungen verschieden. Eine höchstinstanzliche Entscheidung ist nicht ergangen. Es liegen aber vor eine (Entscheidung des Kammergeribts, eine Entscheidung des Oberlandesgerihts in Breslau, eine Entscheidung des Oberlandes8gerihts in Hamm, vo1 denen die leßtere die Auffassung, daß die Polizeistunde auch das Ver \sammlungêrecht beshränken kann, verneint, mährend die beidenanderenEnt scheidungen diese Frage bejahen, und zwar in Uebereinstimmung mit der vor demErlaß desVereinsgesezes inPreußen bestehenden Praris, die dahin ging, daß der geltenden Polizeistunde au unterworfen. find die Mitgliede einer öffentlihen Versammlung, daß aber eine Polizeistunde nicht be- sonders für eine öffentliße Versammlung angeordnet werden fann: d. b. die Mitglieder ciner öffentlichen Versammlung sind den allge meinen Staatsgeseßen und allgemeinen volizeilhen Anordnungen unter worfen, aber man soll nicht sür sie speziell Anordnungen treffen, deren Rechtsgrund und deren Ziele andere find als die der Vereinsgesetzgebung. Nah dem Erlaß des Vereinsgeseßzes licgt die Sade anders. Nach dem § 1 des Gesetzes unterliegt die Ausübung des Versammlungs rechtes nur denjenigen Beschränkungen, die in dem Vereinsgeseßze unt anderen Reichsgeseßen ihre Begründung haben. Die Mehrzahl de: Gelehrten und die Mehrzahl der Gerichte, die zu der Sache gesprochen baben, stehen auf dem Standpunkt, daß der § 365 des è -St.-G.-B ein soldes Reichsgeseß ist, und daß er Anwendung zu finden hat, mit Rücksicht darauf, daß er nicht ein reines Blankettgeseß sondern ein Gesetz mit einem ganz fest umrissenen Tatbestand ist und daß selbstverständlih die auf Grund dieses Neichsgeseßes erlassenen Bestimmungen auch bindend sind für diejenigen Leute, die fich auf Grund ihres Vereins- und Versammlungsrechtes zusammengefunden baben. Es fommt dazu — das ist die Auffassung des Kammer- gerihtes —, daß \{ließlich die Vorschrift des § 1 des Vereins- aesetzes doh nicht so aufgefaßt werden kann, daß alle Landesgeseßze für diejenigen Personen außer Kraft treten, welche ih zufällig in der Ausübung ihres durch Reichsgeseß garantierten Vercins- und Ver- sammlungêrechtes befinden. Das Kammergericht sagt in dieser Be- ziehung folgendes : Die in §8 1 des Vereinsgesezes ausgesprohene Begrenzung der Anwendbarkeit volizeiliher Vorschriften ist nicht dahin aufzufassen, daß Polizeivorschriften , landesgescßlihe Bestimmungen , | welch gegenüber allen Staatsbürgern erlassen sind, in bezug auf solch! Personen niht anzuwenden sind, die in Ausübung ihres Bercins- und Versammlungsre®ßtes begriffen sind. Wie im § 1 Saß 1 der Grundsay der Vereins- und Versammlungsfreiheit aufgestellt ist, so bezieht sich auch die Beschränkung des Saytes 2 nur auf solche Polizeivorschriften, die eine Beschränkung der Vereins- und Ver- sammlungsfreiheit bezwecken oder in sich tragen; ganz allgemeine Befugnisse der Polizei, die nicht vereinégesebßlicher Natur sind, sollen nit deéhalb außer Kraft treten, weil die davon betroffenen Personen fich gerade in der Ausübung thres Vereins- und NVersammlungsrechtes befinden. Nun, meine Herren, wir werden abwarten müßen, welche Ent: scheidungen lettinstanzlih getroffen werden. Niemand aber wird den Behörden einen Vorwurf daraus machen dürfen, wenn fe ch z. B. in Preußen der Entscheidung des Kammergerichts in der Ausleaung des Gesezes anschließen, zumal diese Auslegung au mit der bisher in Preußen bestehenden Praxis im Einklang steht. Eine andere Frage ist es, ob man eine Versammlung auflösen fann, weil sie üver die gebotene Polizeistunde hinaus tagt. Die Frage wird nach der herrshenden Meinung zu verneinen sein; denn die Voraussetzungen, unter denen aufgelöst werden kann, sind in § 14 des Vereinszesetes erschöpfend geregelt. Es können also auf Mit- glieder einer öffentlichen Bersammlung, die über die Polizeistunde binaus tagen, nur diejenigen Zwangêmitel angewendet werden, die 1h aus dem § 365 N.-St.-G.-B. bezw. den landesgeseßzlichen Bestimmungen
Dann ist eine weitere Frage Gegenstand der Erörterungen gewesen, ob das Vorgehen der Polizeibehörden gegen die sogenannten JFugendorganisationen der Sozialdemokratie berechtigt ist
oder nicht. Nun, meine Herren, ist mir bei den diesbezüglichen Aus- führungen des Herrn Vorredners eins aufgefallen : ih habe {on öfter gefunden, daß man sich darüber beschwert, wenn sich die Ver- waltungs- und die Polizeibehörden mit leßtinstanzlichen Entscheidungen der Gerichte in Widerspru seßen, daß man aber eine Behörde de8- wegen anflagt, weil sie es den ihr nackchgeordneten Behörden ¿zur Pflicht macht, eine Entscheidung des höchsten Gerichtshofes zu beachten, wie das in dem vorhin angegriffenen Erlaß des Herrn Ministers des &Fnnern in Preußen geschehen ist, das ist mir noch nicht vorgekommen! (Unruhe bei den Sozialdemokraten.) Ich kann nur wiederholen : die Behörden sind verpflichtet, neben den Gesetzen die Entscheidungen der höchsten Gerichtshöfe zu berücksihtigen, und man fann ihnen feinen Vorwurf daraus machen, daß sie das tun“ und es ihren nachgeordneten Behörden zur Pflicht machen. (Sehr richtig ! rechts.) Der preußische Herr Minister des Innern hat alfo in diesem Fall lediglich seine Pflicht getan, wenn er dle Behörden auf die Entscheidung des Ober- verwaltungêgerihts aufmerksam gema@t hat. E Nun liegt die Sache hier wieder fo: über den Grundsaß ist kein Streit; Schwierigkeiten machen die tatsächlichen Verhältnisse des einzelnen Falles, die naturgemäß die Entscheidung beeinflussen müssen. Das Oberverwaltungsgeriht stellt nah meiner Ansicht auf diesem Gebiete einen ganz unbestreitbaren Gedankengang fest. Es sagt: nach § 2 kann ein Verein, der den Strafgesegen zuwiderläuft, auf- gelöst werden. Es heißt dann in 8 17:
Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nit vollendet haben, dürfen nit Mitglieder von politishen Vereinen sein und weder in den Versammlungen solcher Vereine, sofern es sich nicht um Ver- anstaltungen zu geselligen Zwecken handelt, noch in öffentlichen politishen Versammlungen anwesend sein.
Und § 18 Ziffer 5 und 6 stellen Zuwiderhandlungen gegen diese Be- stimmungen unter Strafe. Daraus ergibt sich klar, daß ein Verein, der sich mit politishen Angelegenheiten beschäftigt, der also ein politischer Verein ist (Zuruf von den Sozialdemokraten : Radfahrer !), wenn er Personen unter achtzehn Jahren aufnimmt, ih mit dem Strafrecht in Widerspruch seßt, und daß deshalb die Auflösung nah § 2 Abs. 1 gerechtfertigt ist.
Nun wurde mir zugerufen, ein Radfahrerverein könne doh unmöglich politishe Zwecke verfolgen. Meine Herren, wenn das harmlose Radfahrer sind, die Morgens bei Sonnénaufgang zusammentreffen, um in den Grunewald zu fahren und dort eine Tasse Kaffee zu trinken, und die darauf in ihr Bureau gehen, so ist der Einwand gerechtfertigt. Aber darüber kann doch auch fein Zweifel bestehen, daß niht der Name eines Vereins, nicht feine Sazungen und die gelegentlihe Beschäftigung seiner Mitglieder auf dem Boden ihrer Vereinsbetätigung maßgebend sind dafür, ob ein Verein ein politischer ist oder niht, sondern daß festzustellen ist, ob der Verein eine Einwirkung auf politishe Angelegenheiten bezweckt. (Zuruf links: Rote Radler!) Ob das im einzelnen Falle geschieht oder nit, ob ein Verein ein politischer is oder nit, das fann niht rundsäulich festgestellt werden, sondern das kann nur im einzelnen Falle festgestellt werden auf Grund der Betätigung des Vereins, die sih neben dem Radfahren vollzieht. (Unruhe bei den Sozialdemokraten.)
Eine zweite Frage ist die, ob die P olizet au unter dem geltenden Recht noch befugt ist, Anfragen an Vereine zu richten. Visher waren nach dem Geseg die Vereine bezw. ihre Organe verpflichtet, alle Anfragen der Polizei zu beantworten. Das ist beseitigt. Nach der herrshenden Meinung besteht aber eine Bervflichtung der Vereine und der Vereinsvorstände zu Auskunftserteilungen an die Polizet insoweit, als die Polizei überhaupt, befugt ist, Auskünfte zu verlangen. Denn auth hier liegt die Sache so, daß die Tatsache, daß man ich in Ausübung des Vereins- und VersammlungêErechts befindet, nicht be reien fann von der Befolgung allgemeiner, für alle Staatsbürger geltender Rehte und Verpflichtungen.
Meine Herren, ich glaube, daß ih mit diesen grundsäßlichen Erörterungen im wesentlichen alle die Fragen berührt habe, die ch dur die Einzelausführungen des Herrn Vorredners bindurch- gezogen haben. Sie werden aus meinen Ausführungen entnommen haben, daß \sich die Klärung der Meinungen dur die Ent- sheidungen der Gerihte in erfreulicher Weise weiter ent-
widelt. Jch gebe mich der Hoffnung hin, daß in allererster nie die Tätigkeit der Gerichte dazu beitragen wird, daß
die zahlreichen Beschwerden über die Handhabung des Vereins- gesetzes geringer werden. Ich kann meinerseits nur erklären: ih werde ebenso, wie es bisher geschehen ist, auch in Zukunft, soweit tas meines Amtes ist und soweit das in den Grenzen meiner Befugnisse ist, verfolgen, wie das Vereinsgeseß ausgelegt und angewendet ist, und, wenn die Möglichkeit eines Einschreitens gegen eine unan- gemessene Anwendung in den Grenzen meiner verfassungsmäßigen Bes fugnisse liegt, nit unterlassen, dahin zu wirken, daß derartige fehlsame Auslegungen des Gesetzes in Zukunft unterbleiben. (Bravo! rets.)
Auf Antrag des Abg. Bebel (Soz.) tritt das Haus in die Besprechung der Jnterpellation ein. .
Abg. Gröber (Zentr.): Der Staatssekretär berief ch darauf, daß; die Anklagen gegen die Behörden wegen der Handhabung des Nereinsgesetzes vor das Forum der Landtage gehörten. Rein wörtlich iît das richtig. Der Staatssekretär hat uns mit dieser selbstver- itändlihen Bemerkung imponieren wollen. Eine formelle Beschwerde gegen cine Landeebehörde können wir freilich nicht annehmen. Wir haben nicht die Disziplinargewalt gegen die Landesstaatébehörden. Was uns aber zusteht, und was ih als ein wichtiges Recht des Neichstages in Auspruch nehmen muß, das ist die Besprechung dieser Uebelstände, die durch die Landesorgane hervorgerufen sind. Dem Reiche untersteht ausdrücklich das Verwaltungs- und Versammlungs- recht nit nur hinsichtlich der Gesetzgebung, sondern auch hinsichtlich der Beaufsichtigung seiner Ausführung. Die Ausführungen des Staatssekretärs waren vollkommen se1bslverständlich, aber gerade deswegen irréführend. Im übrigen bewegt sich die ganze Debatte in cinem seltsamen Koatrast. Die Interpellanten sagen uns, es handelt \sich um Verstöße gezen den klaren Wortlaut des Ge- seßes, gegen den klaren Wortlaut; klar ist der Wortlaut nur für den Abg. Müller-Meiningen, dessen Kind das Gesetz ift. Aber bis hinauf in die höchsten Behörden und die obersten Gerichts» höfe gehen die Anschauungen über die Klarheit des Gesetzes ausein- ander. (Zuruf von den Sozialdemokraten: Das haben wir damals vorausgesagt!) Ja, aber viele haben damals auch gesagt, das ist der Zweck des Gesetzes, nicht so viel Klarheit, damit die Polizei um so leihtec überall hineinreden fann! Da haben wir die Bescherung, Herr Müller - Meiningen! Man hat die Polizei- behörden auf die Entscheidungen der höchsten Instanzen verwiesen
a Kallen p wei fer 2 na erboben wecden, sind nach meiner Ansicht ak ründet. (Zuruf bei den Sozialdemokraten : So machen die Richter ne! Gesege !) - Meine Herren, wenn wir nicht die Ent- icheidungen der höchsten Gerihtéhöfe zur Richtschnur Unseres Handelns mad : wollen, dann würden wir allerdings zu einer Wüllkür ommen, über die Sie mit Recht sh beshweren können. (Zuruf bei den Sozialdemokraten: Beim Erlaß des Vereinsgeseßes hat die Rea entgegenstehende Erklärungen abgegeben!) — Meine Gerren, id fann mi bier auch auf die Autorität des Reichstags be- ufen 5 Herrn Müller (Meiningen). (Aha! bei den Sozial- demoftra Soviel ih weiß, steht sein Kommentar auf demselben Boden wie die reibégeridtlihe Entsheitung. (Zuruf bei den S: aldemokrater Damals rar er noch bei der Blockpartei, das rät sich jet! — Große Heiterkeit Nun, meine Herren, im Zusammenhang damit steht eine ¡weite raxe, nämli die, wie die Versammlungen geschlossener N ereine zu behandeln find Au bier besteht grundsäßli bei niemandem Zweifel darüber, daß in Bersammlungen geshlossener Vereine Beauftragte der Polizei- behör nit entsendet werten dürfen. (Zurufe bei den Sozial- demokraten.) — Gewiß geschieht es, und zwar um deswillen, weil es
über die Anwendung von Zwang ergeben,
(Schluß in der Zweiten Beilage.)
Zweite Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlih Preußischen Staatsanzeiger.
A 247.
Berlin, Donnerstag. den 19. Oktober
(S{hluß aus der Ersten Beilage.)
Aber was mat man, wenn die beiden höchsten Instanzen sih wider- sprewen? Das ist eine höchst peinlihe Situation, wenn die höchsten rihterliden Behörden ganz diametral entgegengeseßte Entscheidungen treffen, und die Polizeibéhörden im Zweifel sind. Dieser Widerspruch zwischen den höchsten gerichtlichen Entscheidungen ist tatsächlich eine sehr peinliche Tatsahe. Abzuwarten, bis auf diesem Wege eine Einheitlichkeit des Nechts erlangt ist, ersheint außer- ordentlih. mißlich. * Ebenso s{wierig is die praktische Frage der Polizeistunde. Schon haben wir auch hier ganz vershiedene Aus- egungen. (Zuruf des Abg. Dr. M G T1 êr ¿Méthingen: Heiterkeit. Prästdent: Herr Abg. Dr. Müller-Meiningen, Sie baben si ja selbst zum Worte gemeldet! Erneute Heiterkeit.) Ueber die ganz ebenso wichtige, ja noch viel wichtigere Frage, wie es bei den Wahl- versammlungen damit zu halten sei, hat der Staatssekretär fein Wort verloren; aber in diesem Punkte müssen wir doch wissen, woran wir sind: daran haben alle Parteien das gleihe Interesse, daß genau feststeht: inwieweit gelten die Bestimmungen über die Auflösung von Versammlungen bezüglich der Polizeistunde ? Wenn bei irgendeinem Gesetz, so bei dem Vereinsgeseß, das so tief in alle Verhältnisse des täglichen Lebens eingreift, ist es notwendig, darüber flar zu fein, was das Geseß will. Darum ist eine baldige Nevision des Geseße8s eine Notwendigkeit , damit die Lokal- und Pro- vinzialbehörden wissen, wie sie es auszulegen und anzuwenden haben ; nur auf diese Weise wird es mögli sein, den {weren Fehlern des Geseßes abzuhelfen. __ Abg. Dr. Jun ck (nl.): Es ist uns außerordentlih unsympathis, über ein folches Thema in einem Augenblick sprehen zu müssen, wo unser Herz von ganz anderen Dingen, von der deutschen aus- wärtigen Politik bewegt wird. Darüber haben wir uns nicht aus- sprechen können. Ein Staat, der auf seine Neputation nach außen Wert legt, muß allerdings auch darauf halten , daß die Gesetze respekttiert werden, und das ist ja wohl der Grundton der Beschwerden im deutschen Volke, * ob das Vereinsgesez- wirklich mit der Energie gehandhabt wird, daß seine Autorität niht ersbüttert wird. Auf die Bedenken, die der Staatssekretär gegenüber der Interpellation vorgebraht hat, will ih nicht näher eingehen. Die grundsäßliche Uebereinstimmung der Reichsleitung und der Bundesstaaten nütt uns eigentlich wenig, wenn über die Auslegung des Gesetzes zwischen ibnen feine Einigkeit besteht. Auh Beschwerden gegen die Bebörden haben feinen Wert, denn den Betreffenden kommt es darauf an, daß sie augenblicklich zu ihrem Neht kommen, nit erst nach Wochen. Der scharfe Ton, den der Vorredner gegen das Vereins- geseß ang-s{lagen hat, erklärt fich wohl . daraus, daß es ein Blockgeseß ist, an dem mitzuwirken seiner Partei versagt war.
Jedenfalls bedeutet es einen erbeblihen Fortschritt gegenüber dem bisherigen Zustand. Wir lassen uns die Befriedigung
an dieser liberalen Blockfruht nicht nehmen, und wir _ müssen nur darauf dringen, daß dieses gute Gesey îin seiner Aus- führung nicht so vielfah durch die Behörden entitellt wird. Wir ver- langen, daß es in demselben liberalen Sinne und Geiste ausgeführt wird, in dem es trlassen ist. Die von dem Interpellanten vor- gebrachten Bescbwerdefälle können wir selbstverständlih nicht im einzelnen nachprüfen. Wenn aber auch nur ein Teil davon richtig.-ist, so handelt es sich um eine auffallende irrtümliche Auslegung des Ge- seßes dur Behörden. Ein großer Teil der Beschwerden über die sächsVche Polizei ist inzwischen hbinfällig geworden ; einzelne Ueber- tretungen duch die unteren Behörden lassen sich ja niht vermeiden. Ein preußisches Söffengericht hat ein Urteil erlassen, das do höchst bedenklich it Nach diesem Urteil soll eine Trennung wirt\chat\tliher Bestrebungen der Gewerkschaften von denen der Sozialdemokratie überhaupt unmögl'ch und deshalb jede Versammlung einer Gewerk- haft als eine sozialdemokratishe und politishe anzusehen sein. Mit einer solchen Auslegung liefert man nur den Sozialdemokraten einen Agitations\toff. «Das Oberverwaltungsgeriht hat erklärt, daß die allgemeine Ausübung der Polizeigewatt durch das Vereins- geseß nicht aufgehoben sei. Ih meine, das Vereinsgesetz hat die Frage der Sicherheit erschöpfend geregelt. Deshalb is mir auch bedenktlih, was der Staatssekretär über die: Polizeistunde aus geführt hat. Nach meiner Ueberzeugung duldet: das Geseß eine Be- \hränkung des Vereins- und Versammlungsrehts durch die Polizei. stunde niht. Das war {on nah dem älteren Geseß nicht ge- stattet. Ih möchte nur noch dem dringenden herzliden Wunsche Ausdruck geben, daß es doch dem Reichstage zukünftig erspart bleibe, daß immer wieder Beschwerden über Verleßung des Vereins- und BVersammlungsrechts vorgebracht werden müssen. Was soll man dazu fagen, wenn in Oberschlesien ein Amtsvorsteher sein Verbot einer Versammlung unter freiem Himmel damit begründete, daß durch die Versammlung die Fasanen des Jagdpächters gestört würden. Noch \{limmer is ein Fall aus Krangen im Kreise Neu- stettin. Dort versagte der Amtsvorsteher die Genehmigung, weil auf dem Versammlungsplatz- Kartoffelkraut liegen könne, und ein Verfammlungsteilnehmer einen brennenden Zigarren- stummel wegwerfen und das Kartoffelkraut Feuer fangen und die umliegenden Gehöfte in Brand geraten könnten. Solche Verhöhnungen des Gesetzes sollten in Zukunft nicht mehr vorkommen. Das liegt gewiß auch in den Intentionen des Reichskanzlers.
Abg. Gans Edler Herr zu Putlit (dkonj.): Ich teile den Wunsch, daß wir mit den alljährlihen Interpellationen verschont werden, und ih babe diesen Wunih schon einmal 1909 zum Ausdruck gebracht ; damals handelte es si um eine Interpellation des Zentrums, und der Abg. Junk hatte damals noech niht den Standpunkt wie beute, er hat ihn geändert, denn damals sang er ein Loblied auf die Handhabung des Vereinsgeseßes. Die Interpellation ist nah ihrem Wortlaut überflüssig gewesen, denn der Staatssekretär hat erflärt, daß in fo und o vielen Fällen Entscheidungen getroffen sind die Nemedur geschaffen haben ; der Interpellant konnte also wissen, daß die maßgebenden Behörden unterrichtet sind und das Jhrige getan haben. Der Staatssekretär hat in zutreffender Weise gesagt, daß er auf die richterlichen Entscheidungen keinen Ein- fluß ausüben fönnte. Wenn der Abg. Junk die richterlichen Ent- sheidungen fritisiert, so ist das sein Necht, aber er hat dann auch die Pflicht, uns Mittel und Wege anzugeben, wie wir aus den Schwierigkeiten herauskommen. Die heutige Verhandlung hat dasselbe erwiesen, was bereits vor einem und vor zwei Jahren für mich er- wiesen wär, daß vón seiten der Aufsichtsbehörden in loyalster Weise alles getan wird, um das Vereinsgeset nah seinem Wortlaut durh- zuführen. Wenn die Herren in so vielen Fällen eine Beschwerde über- haupt nicht eingereiht haben, so ift das ihr Febler; sie hätten es tun fönnen. Allerdings haben, wenn Remedur geschaffen wurde, die Versammlungen doch nicht stattfinden können, die hätten stattfinden follen, aber solche Fälle werden bei den unteren Verwaltungs- behörden immer vorkommen fönnen. Wenn aber gesagt wird, daß von den Verwaltungs- und Aufsichtsbehörden niht genügend geschehen ist, fo ist man dafür den Beweis volllommen schuldig geblieben. Ich glaube, daß wir uns mit der bisherigen Handhabung des Gesetzes zufrieden erflären müssen. (Lachen und Zwischenrufe bei den Sozial- demokraten.) Auf diesen Einwurf war ih vorbereitet. Aber er trifft nicht zu, denn ih habe gerade die Ueberzeugung, daß der Staatssekretär bemüht ift, auf die Verwaltungsbehörden so einzuwirken, daß sie ihre volle Schuldigkeit tun, und wenn ihm das im ersten Jahre nit ge- lungen ist, so wird es ibm ganz überhaupt niht gelingen. (Lachen bei den Sozialdemokraten. Zwischenruf des Abg. Feg ter.) Glauben Sie, Herr Fegter, daß, wenn Sie an der Regierung wären, wir \o viele Xreihein hätten, wie jeßt Ihre Leute haben? Auf die allgemeinen BVorroürfe, daß, der Geiit des Gesetzes niht gewahrt würde, kommt
Himmel möchte ich den Staatssekretär bitten, darauf zu halten, daß in den Fällen, wo derartige Versammlungen stattfinden, ohne daß sie genebmigt waren, die behördlihen Organe ihre Schuldigkeit tun, denn wenn folche Versammlungen nicht genehmigt sind, find sie geseßwidrig. Weiter bitte ich darum, daß, wenn solche Aufzüge und Verjammlungen stattfinden, man nicht den Ordnern einen Einfluß und ein Aufsichtsrecht über das Publikum gibt, denn nicht die Ordner, sondern die staatlihen Behörden haben - das staatliche Aufsichtérecht. Ich schließe mit dem Wunsche, daß wir nicht jedes Jahr mit der- artigen Inteérpellationen uns zu befassen baben. Falls wirkli begründete Ursachen vorliegen, gehören sie hierher, aber das ist nur dann der Fall, wenn der Staatsregierung au nur im leiseslen nac- pewiesen werden fann, daß fie irgend etwas versäumt hat, um dem Geseß die rihtige Geltung zu verschaffen, und ein solcher Beweis ist heute niht. nur nicht erbracht, sondern nicht einmal versuht worden.
Abg. Korfanty (Pole): Wir haben alle Veranlassung, über die Handhabung dieses sogenannten liberalen Gesetzes zu klagen, und ih werde auch den Nachweis führen, daß die preußisde Regierung ihre “Pflicht niht erfüllt hat. Ich habe dem preußishen Mi- nister des Innern wiederholt solhe Fälle mitgeteilt, und er ist nicht eingeshritten. Es waren Fälle in Wespreußen und im Großberzogtum Posen. Allein im leßten Jahre sind circa 300 Verbote von Versammlungen unter freiem Himmel ergangen ; ih lege die Akten darüber auf den Tish des Hauses, damit auch der Abg. von Putliß sich von der liberalen Handhabung des Gesetzes überzeugen kann. Wenn auch feine Meinungsverschiedenheiten über die Prinzipien des Versammlungsrehts zwischen der Reichsregierung und den Landesregierungen bestehen, so bestehen doch prinzipielle Gegensäße zwischen dem Reichskanzler von Bethmann Hollweg oder feinem Stellvertreter Delbrück und dem ehemaligen Staatssekretär von Bethmann Hollweg, als er das Vereinsgesetz verteidigte, um es uns s{mackhaft zu machen. Er spielte damals, um das Gesetz durh- zudrücken, den liberalsten Mann und versicherte uns, daß das Gesetz liberal gehandhabt werden und die polizeiliden Schikanen aufbören sollen. Cs ift einfah unmöglich, sich über jeden einzelnen Fall zu beschweren oder zu klagen. Die polnishen Vereine haben im letzten Jahre an Prozeß- und Anwaltskosten auf diesem Gebiete über 6060 Æ zu tragen gehabt. Mit der Zeit habe ich es langweilig gefunden, mi über jeden einzelnen Fall zu bes{weren, zumal die Be- schwerden meist von allen Instänzen zurückgewiesten werden, und man auf die Antwort des Ministers in Preußen unendlihe Monate warten muß. Welcher Mißbrauch ist mit dem Vereinsgefet durch die Polizei ent- gegen bôchstge: ihtliden Entscheidungen gegen wissenschaftliße Vor- träge, gegen Vorträge über Kunst Usw. in den früher voknischen Landesteilen getrieben worden, wenn es fich um Vorträge in polnischer Sprache bandelte! In Oberschlesien wirtschaften die Polizeibehörden mit großer Willkür; Hunderte von Versammlungen werden verboten, weil die Gefahr für die offentlide Sicherbeit daraus konstruiert wird, daß die Leute sich betrinken könnten, und es dann eventuell zu Swblâägereien käme. Es ist geradezu . s{amles, der ganzen Bevölkerung auf diesem Wege die öffentlihe Chre abzus{Gneiden. Das ‘ Oberverwaltungégeriht hat fsol&e Verbote als ungeseßlih erklärt; man sollte erwarten, daß der Minister auch diefe Entscheidung sofort den nahgeordneten Behörden mitteilte. Tatfächlich finden aber noch beute derartige Verbote statt ; die untersten Polizeiorgane kebren fich eben nicht im geringsten an so!che Entsceidungen. Der Glük- liche, der von dem vorhin erwähnten Versammlungéverbot betroffen wurde, weil die Fasanen und Hasen des benachbarten Jagdpächters, nämlich des Fürstin Henckel von Donnerêmarck, gestört würden, war ih : der Amtsvorsteher bat jedenfalls abgewogen, welche Interessen die wichtigeren wären, und so mußte ih den Fasonen und Hasen
weichen. Wenn in einem Lokale, wo eine polnishe Versammlung angemeldet wird, zu einer späteren Stunde ein Krieger-
vereinsfest stattfinden soll, so genügt das durchaus, um die Ver- fammlung zu verbieten, denn es könnte ja zu „Neibereien“ kommen. Besonders erfindungsreich{ find die Herren Amtévorsteher und dergleichen auf dem Gebiete des Verbots von Versammlungen unter freiem Himmel. Es wird verlangt, daß der Einberufer die Zahl der Teil- nehmer, den Zweck der Versammlung und das wahrscheinlihe Ende der Versammlung angeben \oll. Das Oberverwaltung®gericht hat dieses Verlangen für ungeseßlih erklärt; die Verfammlungspraris aber hat auch Mittel gefunden, diese Entscheidung unwirksam zu machen. Es ist da der böfe Wille vorharden, den Bürgern die ibnen reichégeseßlich garantierte Versammlungéfreibeit zu nehmen. Eine Versammlung wurde verboten, weil sie auf einem Stoppelfelde stattfinden sollte, das in Brand geraten könnte, wenn aus der Pfeife eines Nauchers ein Funke fiele. Solche Fälle wie dieser sind nur in Preußen möglich. Dem Minister sind die Fälle mit- geteilt; er bat bis beute darauf geschwiegen. Jede Bestimmung des Vereinsrechts wird in Oberschlesien mit Füßen getreten. Eine Anzabl der allermarkantesten Fälle stelle ih dem Staatssekretär zur Verfügung. Jn Oberschlesien bekommen wir keine Säle zu Ver- sammlungen; entgegen den feierlichen Versprehungen des damaligen Staatssekretärs von Bethmann Hollweg werden uns die Säle durch die Einwirkung der Polizeibehörde abgetrieben. Wir sind dadurch direkt gezwungen worden, zu Versammlungen unter freiem Himmel überzugeben. ÎIn dem Kreise Kreuzburg-Rosenberg, der uns Polen von Nets wegen gehört, sind mir bei der Wabhlagitation in einem Monat 40 Versammlungen verboten worden, und der Landrat und der Negierungépräsident von Schwerin, jeßt der Oberpräsident von Posen, hatten meine Beschwerden zurückgewiesen, und der
1911.
den NRegierungspräsidenten zur Bescheidung gegeben habe. In den meisten Fällen wurde als Grund die Maul- und Klauenseuche angegeben, troßdem i feststellen fonnte, daß in den meisten Ort- schaften die Maul- und Klauenseuhe gar nit verbreitet war. Aber auch Scharlach, Diphtherie und die Geflügelholera mußten berhalten. Scbließlih hat man aber auf meine Anträge gar nicht mebr geantwortet. Einem Grundbesißer, der sein Grundstück zur Verfügung gestellt hatte, bat der Amtsvorsteher sogar einen Brief zur Unterzeichnung vorgelegt, worin sich dieser die Benußzung des Grundstücks “in wenig böfliber Form verbeten baben sollte. Ich muß dieses Verhalten des Landrats des Kreises Rosenberg als eine -infame NRechtébeugung bezeihuen. (Der Präsident Graf von Schwerin! + Loöw18. ruft . dan . Redner : ‘zur | Ordnung.) Wenn hier das Necht mit Füßen getreten wird, und wenn ih mich an den Minister gewandt. habe, und der Minister hat nicht das Nötige veranlaßt, so habe .ich feinen anderen Ausdruck für diesen Mann. (Der Präsident Graf von Shwerin-Löwißtß ruft den Redner wegen dieser. Wiederholung des Vorwurfs nochmals zur Ordnung und macht. ihn auf die Folgen des dritten ‘dnungêérufes qufmerfsam.) Der Landrat des - Kreises Zabrze
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O bâlt es für richtig, daß die Polizei die Aufgabe habe, die Mitglieder A z L
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er polnischen Berufévereinigung, die Versammlungen besucht haben, den Arbeitgebern , anzuzeigen. Das gehört nach feiner Meinung zu den Aufgaben . der . Polizei, die , Ordnung zu {chüßen. Es ist jeßt dahin gekommen, . daß jeder . polnishe Verein zum politischen DBerein erllart , wird. Es genügt -. einfah die Tatsache, daß in einem . Verein Polnisch gesprohen wird. So find sämtliche polnishen Gejangvereine zu politischen Vereinen gestempelt wordeu. , Nach dieser Logik kann man alles beweisen. Mit demselben Necht könnte die Polizei auh jede polnische Che für einen polnischen - politischen Verein erklären, Statuten ein- fordern usw. . Unter den Sprachenparagraphen, dessen liberale Aus- führung uns von der Negiérurig feierli versprohen worden ist, fallen in Posen auch alle polnishen Gewerkschafts- und Belegschafts- ver]ammlungen. Dié Schikanen' der Behörden müssen die Polen mit Haß und steigender Verachtung erfüllen. Soll es besser werden, fo müsen diese Viißbräuche beseitigt werden; das liegt nicht nur im Interesse der Polen, sondern auch der. Deutschen.
Stellvertreter des Reichskanzlers, Staatssekretär des Jnnern Dr: Oelbtud: *) _ Abg. Dr. Hoe ffel (Np.): Aus der Mitteilung des Staatssekretärs hat fich ergeben, daß die von dem Abg. Albrecht ibm zur Kenntnis gebrachten fünfzig Fälle von Verstößen gegen das Neichèvereinêgesetz in der Mehrzahl Nemedur erfohren haben. Damit hat sich das An klagematerial dcs Abg. Albrecht {on erheblich verringert. Wenn. nun der Vertreter der Interpellation die sfozialdemokratischen Jugend- als 4
organisationen als harnlos bezeichnet, so wird er damit
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r } i: ; wenig Glauben finden. Dje alte sozialdemokratishe Agitation wird unter dieser Jugend. lediglih in einer Form fortgeseßt, die Sozialdemokratie gebt dech darauf arbeitende Jvgend von allen Einflüssen der
ichen Welt
J «T 57 angeblich
abzuschließen ;
: wissenschaftlihen und Bildungtzwecke, die , da verfolgt werden; man will dieser Jugend die Vaterlandeliebe und jeden Glauben an die Autorität rauben. s ift Pflicht der Regierung, Ausschreitungen folher Art mit starker Hand entgegenzv arbeiten. Nach unseren Erfahrungen in Süddeutsch- land 1nd ganz besonders die früher wegen des § 12, des Sprachen- paraguraphen, gebegten Befürchtungen nit eingetroffen. Er wird, wie ih zum Lobe der Regierungen sagen. muß, loyal ausgeführt. Bei cinem so 1adikalen Umschwung, wie dat Gesetz ihn herbei- führte, kann man doch nicht verlangen, daß sich das Gese von
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lle übrigen bürge diesem Zwecke dienen auch .die „t
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heute auf morgen einbürgert. Schon haben auch die Sozial- demokraten die „klare“ Fassung des Gesetes anerkannt; ih boffe, daß die Beschwerd nch ‘1 m Jahre verringern werden. Den Erklärungen“ dts Staatss bmen wir mit Befriedi- aung, daß Ü te lovale A Gesetes alle verbündeten Negterungen mit dem Reichskanzler einig sind.
Hierauf wird auf Vorschlag des Präsidenten Ver- tagung beschlojjen.
Persönlich bemerkt der
Abg. Frohme (Soz.), daß er mit seinem Zwischenruf nur habe sagen wollen, daß der Kanzler eine so weitgebende Rücksicht auf die Entscheidungen der Gerichte niht zu nehmen brauche; es habe ibm aber sehr fern gelegen, ihn zum Eingreifen in die Judi- fatur aufzufordern.
Es sind während der Sizung seitens des Zentrums und A N É © S At N O v i f F der Volkspartei zwei Fnterpellationen eingelaufen, die sich auf die behördlihen Maßnahmen gegen die Mau l- und Klauen)euche beziehen.
Schluß 53/4 Uhr. Nächste Sißung Donnerstag 1 Uhr. (Fortsesung der eben abgebrochenen Besprehung:; Jnter- pellationen, betr. die Maul- ‘und Klauenseuche; erste Lesung des Gesezentwwurfs, betreffend die Privatbeamtenversicherung.) *) Wegen verspäteten Einganas des Stenogramms kann die Nede des Staatssekretärs des Innern Dr. Delbrück erst morgen im Wort-
Minister teilte mir mit, daß er meine Beschwerden an
laut mitgeteilt werden.
Ertrag der Zigarettensteuer
Statistik und Volkswirtschaft.
im deutshen Zollgebiete.
Steuerwert der verkauften Zigarettensteuerzeichen
R
A. für Zigaretten
Berlin, den 18. Oktober 1911.
3 nicht im geringsten an. Bezüglich der Versammlungen unter freiem
Zeitraum im Kleinverkaufspreise S O2 E bis zu [über 14 bis/über 24 bis|über 3} bis| über 5 bis| über zisctnmen 15 25 H M Do E N A das Stü Ls Im 2. Viertel des Nechnungsjahres 1911 1856 605 2 670 374| 1 747701| 1699 414| 192769| 186 45 : “. G L ;/ / * . . . ‘ . ‘ 2 « V e“ V DO 92 Y| 54 8 353 317 Zl 1 Ub S D L E oe 3 522 070! 5 251 564| 3 439 297| 3336 999| 401 850| 384 + 62/16 340 442 B. für Zigarettentabak : U t ee ————— Gesamt- im Kleinverkaufspreise | Q. finds über 3,50| über 5 | über 10 | über 20 | Be j le für Ziga inet bis [D E Ie N N nindn A rufen : 5M 110A 20M 304 30 4 | G büllen (A--B—- das Kilogramm | : C) e E R M M Im 2. Viertel des Nechnungsjahres 1911 359 275| 28 228| 28516! 10549| 6537| 109105 83 620] 8 546 042 A Le U RHREAE E Ee nee tat- e 20 Ld 6 6: 4 6 77 340/ 51 561| 64650| 19054| 12612/ 215 117| 150 909]16 706 468
Kaiserliches Statistishßes Amt. van der Borght.