1893 / 39 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 14 Feb 1893 18:00:01 GMT) scan diff

deutsche Hanel, die gleichen Unredlichkeiten kenne. Die in den letten hren lebhafter gewordenen Angriffe gegen ie Redlichkeit des deutschen e ls haben ihren Grund viel eher dariñ, daß das Ausland mehr Und mehr die Stärke der deutshen Concurrenz zu fühlen beginnt. Nichisdestoweniger ist uer zeaes, daß der Versuch, mit unrichtigen Ursfprungsangaben, zum Nachtheil anderer inländisher oder ausläa- discher Productionbstellen gewissen Waaren ein unberechtigtes Ansehen zu schaffen, häufiger zu Tage tritt, als es dem Rufe unseres Handels- verkehrs -geziemt. Den Bestrebungen anderer großer Industrie- und aaten, derartigen Täuschungen, mögen sie nun gegen das eigene

and oder gegen die fremde Production fich rihten, mit der Strenge des Gesetzes entgegenzutreten, wird Deutschland im Interesse seiner Garnen roduction und seines eigenen Handelsverkehrs sih anschließen müssen.

Bei der Begrenzung der O andlungen ist indessen darauf zu achten, daß es eine große Reihe von Bezeichnungen giebt, die al ¿war äußerlih als Herkunftsangaben darstellen, in der That aber weniger die Herkunft, als vielmehr nur die allgemeine Natur einer Waare bezeichnen sollen. Auch in der Gesetzgebung auswärtiger Staaten, fowie in der Internationalen Union zum Schutze des ge- werblichen Eigenthums ist dies zur Anerkennung gelangt, indem folche örtliche Benennungen, welche nur einen sogenannten ,„Gattungsnamen“ für die Waare abgeben, von dem geseßlichen oder vertragsmäßigen Schuße ausdrüdlich ausgenommen worden sind. Bezeichnungen, wie „Berliner Blau“, „Schweinfurter Grün“, „Thorner feferkuchen“, „Bayerisches Bier“, „Schweizer Käse“, „Westfälisher Schinken“, „Braunschweiger Cervelatwurst“, „Kölnishes Wasser“, „Cognac“, „Wiener Würste“ find nicht bestimmt, die Herkunft der Waare anzugeben; sie werden ‘op d den Abnehmerkreisen als Herkunftsbezeichnungen nicht be- rachtet.

_ Besonders häufig finden \sich Bezeichnungen dieser Art im Verkehr mit Taback und mit Wein. Jm Verkehr mit Tabak ist von Alters her der Gebrauch eingebürgert, Erzeugnisse, welche in der Form, in der Packung, in der Beschaffenheit, in der Herstellungsweise gewisse Eigenthümlichkeiten aufweisen, mit dem Namen desjenigen Ortes oder Landes zu kennzeichnen, dessen S zuerst jene Eigenthümlich- keiten zeigten und eur im Verkehr bekannk geworden sind. Die Bezeichnung „Pariser“ soll nicht darauf hindeuten, daß der Schnupf- taback in Paris hergestellt sei; sie ist der Name einer gewissen Sorte, die ursprünglich dur eine charatteristische Packungsform nah außen kenntlih war. In gleiher Weise haben für die Cigarrenfabrikation Bezeichnungen wie „Havana“, „Amsterdam“ und andere, spanischen, niederländischen oder amerikanishen Orten entlehnten Namen ihre geographische Bedeutung längst verloren. Aehnliches gilt für den Handel mit ausländischen oder einheimischen Weinen. Der Aus- druck „Bordeaux“ is auf die Eigenschaft der Stadt Bordeaux als Di pas für die Ausfuhr französischer oder wenigstens in rankreih durch Verschnciden hergestellter Rothweine zurüczuleiten ; unter „Medoc“, „St- Julien“ und dergleichen versteht man bei uns in den breiten Schichten der Bevölkerung Rothweine einer ien Beschaffenheit und Loe, Gbenso is es mit ezeihnungen wie „Madeira“ „Malaga“, „Porto“ u. a. für die fogenannten Me Die deutschen Weine kamen ursprüng- lih ausfcließlich unter dem Namen größerer Productionsgebiete als rheinische, fränkische, elsäfsishe Weine in den Handel. Diese Be- zeihnungsart hatte den Uebelstand, daß sie Erzeugnisse von sehr ver- schiedener Beschaffenheit umfaßte; sie wurde daher allmählich durch die Unterscheidung nah Gemarkungen erseßt. Bei der großen Anzahl der- selben konnte es jedoh nit gelingen, die Namen aller Productions- orte dem Verkehr geläufig zu machen; man beschränkte ih auf einzelne Namen, welche meist solchen Orten entlehnt wurden, an denen größere Weinmärkte stattzufinden pflegten. Das Bedürfniß fester Qualitäts- bezeihnungen einerseits und die Ungleihmäßigkeit in der Beschaffenheit der einzelnen Jahrgänge innerhalb derselben Gemarkung andererseits führten allmählih dahin, bei der Wahl der Bezeichnung den Schwer- punkt weniger auf den Ort der Erzeugung, als auf den Charakter -des Erzeugnisses zu legen ; dieser Gebrauch, in Verbindung mit der Gepflogenhett des Verschneidens verschiedener Sorten ermöglicht es, demselben Abnehmer dauernd Wein von gleicher Beschaffenheit unter gleichem Namen zuzuführen. Dementsprehend wird im Sprach- gebrauche des großen Verkehrs unter „Rüdesheimer“, „Niersteiner“, „Trabener“ und dergleichen niht s{lechthin ein Wein verstanden, welcher in der bestimmten Gemarkung gewachfen ist; vielmehr deutet die Bezeichnung auf eine Sorte von gewisser Beschaffenheit und Preislage. j ; /

Der Entwurf betrachtet es nicht als seine Aufgabe, in Verkehrs- gewohnheiten eiyzugreifen, welche in langjähriger Entwickelung sich herausgebildet und {on um deswillen innere Berehtigung erworben haben. Auch vom Standpunkte des Consumenten aus liegt kein Be- dürfniß vor, Gattungsnamen, deren Bedeutung ihm bekannt ift oder bekannt sein müßte, der bisher üblichen Verwendung zu entziehen. Wo die Grenze der nach allgemeinem Brauch zulässigen, weil für keinen Kundigen mit der Gefahr der Täuschung verbundenen, und andererseits der unzu- lässigen Bezeichnungen liegt, ist eine Thatfrage, welche das Geseß nur grundsäßlih behandeln kann. Der Entwurf macht die Strafbarkeit davon abhängig, daß die Absicht dahin gerichtet ist, durch eine fälschlihe Herkunftsbezeihnung über Beschaffenheit und Werth der Waare zu täuschen. Ländernamen sind von dem Schuß ausgeschlossen, weil ihre Verwendung fast immer nur eine harakterisirende Bedeutung hat und jedenfalls nur Hinweise von solher Allgemeinheit enthält, “daß dabei eine A zu täuschen niht vorausge|eßt werden kann. 4

Der Absatz 2 des § 15 ist dazu bestimmt, das Geltungsgebiet des Absatz 1 gegenüber den zu Gattungsnamen gewordenen Orts- bezeichnungen in einer jeden Zweifel aus\{chließenden Weise abzu-

renzen.

/ Um den Thatbestand des § 15 Absaß 1 zu erfüllen, ist es nicht erforderlich, daß die Waare ausdrücklih als aus der angegebenen Oert- lihkeit herrührend bezeihnet ist. Es genügt, wenn der Ortsname, sei es für sih allein, sei es mit einer anderen Angabe, z. B, mit einer Firma, dergestalt zu der Waare oder ihrer Verpackung in Be- ziehung geseßt ist, daß_ die Meinung entstehen kann, als ob die Waare von dem bezeichneten Orte herrühre. Der Grundsaß, daß jedermann sein persönliches oder geschäftlihes Domicil zur Waarenbezeihnung verwenden darf, erleidet an fich dur § 15 keine Einshränkung. Wenn jedo die Domicilangabe zu einem Irrthum über den T und in ursächlichhem Bösätnmehbana damit über Beschaffenheit und Werth der Waare Anlaß geben kann, so wird es im Sinne des § 15 eines Vermerks über den wirklihen Herkunftsort bedürfen, um diesen Irrthum auszuschließen. : ;

Im wesentlichen bewegt sich der Entwurf in den Grenzen, in welchen sich auch die ausländishen Bestimmungen gehalten haben. Es L zu erwarten, daß auf diesem Wege ohne Störung berechtigter

nteressen und unbedenkliher Verkehrsgepflogenheiten die Aus- Ce eines unlauteren Wettbewerbs sich werden einshränken allen.

Die Bestimmungen im S 16 und § 17 entsprehen im wesentlichen den §S 15 und 17 des geltenden Geseßes. Die beabsichtigte Erhöhung des Höchstbetrages der Buße ist hon bei § 13 erwähnt worden.

Zu § 18.

Die Bestimmung des geltenden Geseßes Hat in der Literatur und in zahlreihen gerihtlihen Entscheidungen die sinngemäße Aué- legung gefunden, daß der Zeichenshuß gegenüber geringfügigen, den Gesammteindruck im Verkehr nicht wesentlich beeinflussenden Ab- änderungen in der Wiedergabe dcs Zeiehenbildes niht versagen foll. a Ph a diet eines veich8gerichtlihen Urtheils aus dem

ahre 1 „ommt es niht darauf an, ob zwei Waarenzeichen, wenn sie neben einander liegend berglichen ‘werden, Unterscheidungs- merkmale zeigen, auch nicht, ob eine Täushung geshäfts-

kundiger Kaufleute möglich sei, sondern nur darauf, ob die Consumenten irre geführt, d. h. veranlaßt werden

a des einen Gewerbetreibenden die Waare eines anderen zu kaufen“.

Trobtdem e gegen die einshlagende Bestimmung des geltenden Gesetzes vielfa Beschwerden gerihtet worden. Aus diesem Grunde und um in den betheiligten Verkehrskreisen selbst die Tragweite des Ge- seßes dur den -Ausdruck desselben \ ärfer erkennbar zu machen, ift die im Entwurf vorgesehene Yafuna gewaylt.

U :

Der Entwurf beschränkt \sih darauf, für bürgerliche Rechtsstreitig- keiten die Entscheidung leßter Instanz unter allen Umständen dem Reichsgeriht vorzubehalten. Durch eine ausdrücklihe Bestimmung die Entscheidung erster Instanz, insoweit sie in die Zuständigkeit der Landgerichte fällt, den Kammern für Handelssachen zuzuweifen, erscheint nit erforderlih, da der Ausdruck „Marke“ im § 101 Ziffer 3c des Gerichtsverfassungsgeseßzes im weiteren Sinne zu verstehen ist und nah der Auffassung des Entwurfs mit dem Begriff „Waarenbezeichnung“

zusammenfällt. Zu § 20.

In Großbritannien und in wichtigen Theilen seines außer- europäischen Herrschaftsgebietes hat die Etsen ung die Einrichtung etroffen, m6 fremde Waaren, deren Bezeichnung auf einen inländischen Ursprung der Waaren selbst Ga he lassen könnte, bei der Einfuhr der Einziehung unterliegen, sofern sie nicht zugleih mit der Angabe des wirklichen Herkunftslandes versehen sind. Es erscheint niht ausgeschlossen, daß auch andere Staaten zu dieser, die fremde Concurrenz naturgemäß ershwerenden Einrichtung greifen. Bei dem roßen Umfang des deutschen Ausfuhrhandels sind folche Einrichtungen ür uns E ohne Bedeutung. Man kann die Frage aufwerfen, ob dieselben noch den Vorausseßungen entsprechen, unter welchen Marken- \{hußabkommen behufs Gewähr einer gleichen Behandlung der in- und ausländishen Markenrechte bgeld@lblien zu werden pflegen. Denn unzweifelhaft gewähren sie den inländischen Gewerbetreibenden und ihren Waarenbezeihnungen einen stärkeren Schuß gegen eine Verletzung durch die Manipulationen der Importeure, als den zu gleichem Schuß mit den Inländern berechtigten ausländishen Gewerbetreibenden, deren Waaren in . dem betreffenden Lande verkehren, deren Interessen aber niht in gleiher Weise bei der Einfuhr ges{chüßt sind. Wie dem auch sei, im großen und ganzen hat ‘der deutsche A unter den zur Zeit bestehenden Einrichtungen at mancher Belästigungen eher gewonnen als verloren; und zwar deshalb, weil er zu seinem eigenen Vortheil gezwungen wurde, in seinen Beziehungen zu den die Waaren aufnehmenden Gebieten von der Vermittlung dur ausländische Handelspläte sich frei zu machen. Es ist aber immerhin möglich, daß folche Einrichtungen in der Art ihrer Durchführung eine für die deutschen Handelsinteressen empfindliche Seite erhalten. Wenn sie z. B. unbedingt jede Durchfuhr treffen und zu einer lästigen und \chädigenden MNevision der zur ODurhfuhr bestimmten, einen Aufenthalt und eine Durchsuchung niht wohl verträagenden Waaren- sendungen führen follten; wenn fie auch folhe Bezeichnungen treffen würden, welche niht nur der Sprache des einen fremden Landes an- gehören, sondern in anderen Ländern dem Sprachschaße ebenfalls eigen geworden sind; wenn. dadur Handelsbeziehungen, welche früher gerade durch die Vermittelung der Handelspläte des fremden Staats allmählich groß gezogen murden, plößlih und zum empfindlichen Nachtheil der in- ändischen Arbeit unterbunden werden könnten, oder wenn ein Fehler in der Erfüllung der ausländischen Vorschriften, selb in Fällen geringer Fahrlässigkeit, zu der Einziehung werthvoller Waarenvorräthe führen und damit eine, zu der Art des Vergehens außer Verhältniß stehende Ahndung mit sich bringen würde: so tidkte darin eine Verleßung wichtiger Verkehrsinteressen erblickt werden, gegen welche das betrosfene Land niht unempfindlih bleiben kann. Aus Vorsorge gegen solche Möglich- keiten will der Entwurf die Mittel gewähren, um derartigen, billige Rücksichten in den internationalen Handelsbeziehungen außer Betracht lassenden Versuchen, welhe in Wirklichkeit mehr gegen die Macht, als gegen die Unredlichkeit fremder Concurrenz sich richten, entgegen- treten zu können. Da es hierbei \tets um die Erwägung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles sich handeln wird, so erscheint es als das zweckmäßigste, die Entscheidung über die Anwendung des Gesetzes in die Hand des Bundesraths zu legen und ihm Vollmachten zu geben, vermöge deren er, foweit nöthig, Gegenmaßregeln beschließen kann, falls eine Verständigung mit dem unseren Handel dur seine Maß- regeln belästigenden Lande sich als aus\fichtslos erweisen follte.

Zuiderkaudluigen gegen die vom Bundesrath beschlossenen Anord- nungen im Wege des gewöhnlichen Strafprozesses zur Verfolgung zu bringen, würde den praftishen Werth der Anordnungen sehr herabdrüken. Es bedarf eines shleunigen, unmittelbar gegen die vordem Uebergangin den Inlandsverkehr festgehaltene Waare sich rihtenden Verfahrens, um mit folchen Anordnungen wirken zu können. In anderen Staaten, vor allen in Frankrei und Großbritannien, werden die Behörden der Zollverwaltung in erfolgreiher Weise auh zu Gunsten des Schutzes der inländischen Arbeit gegen die ohne Beachtung inländischer Geseßesvorschriften ein- geführten Erzeugnisse fremder Staaten verwerthet. Der Entwurf will diese Möglichkeit gleichfalls eröffnen. Die Strafprozeßordnung bietet im dritten Abschnitt des VI. Buches bereits cinen geeigneten formellen Weg in dem Verfahren, welches bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentliher Abgaben zugelassen ist. In diesem Verfahren kann auch eine Einziehung angeordnet werden. Da die Strafprozeßordnung dem Verurtheilten den Antrag auf gericht- lihe Entscheidung gegen den erlassenen Bescheid vorbehält, so ist die Gewähr für eine gesicherte e gegeben.

Zu § 21.

Die Vorschriften des Geseßes vom 30. November 1874 über den Schuß ausländischer Waarenzeichen sind abgesehen von den Anordnungen, welche aus der neuen Organisation der Verwaltung des Zeichenwesens sich ergeben nur in zwei Punkten abgeändert. Zunächst soll nah dem Vorbilde des Patentgeseßes und des Geseßes zum Schutze der Gebrauchsmuster für ausländishe Zeichenninhaver der Vertreter- ¿wang eingeführt werden, um fowohl den betheiligten Kreisen, als au dem Patentamt den geschäftlichen Verkehr mit den im Auslande wohnhaften Berechtigten zu erleichtern. Sodann ist die Bestimmung fallen gelassen, nach welcher ein Zeichenshuß in Deutschland nur in- sofern und auf solange bestehen bleibt, als der Anmeldende in dem Lande seines Wohnsißes in der Benußung des Zeichens ges{hüßt ist. Der aus der Natur der Sache sih ergebende Grundsaß, daß ein Ausländer das ausshließlihe Benußungsreht für ein Waarenzeichen nur dann er- halten kann, wenn er in dem Lande feines Wohnsißes auf dieses Necht Anspruch hat, ist auch im Entwurf zum Ausdruck gekommen. Hat jedoch der Ausländer den Schuß bei uns einmal erlangt, \o besteht, auch abgesehen von den praktischen Schwierigkeiten der Durchführung, kein ausreihender Grund, die Geltung des Schußes auf die Dauer jenes älteren Nets zu begrenzen. Die Mehrzahl der in neuerer Zeit

eshlossenen internationalen Verträge hat, wie für Patente und Muster,

fo auch für Marken eine derartige Beschränkung Wgegeven, und es würde nicht im deutschen Interesse liegen, ihrer Beseitigung durch neue, den früheren Grundsaß aufrecht erhaltende Vorschriften ent- gegenzuwirken. : 1 /

Der § 21 des Entwurfs findet auf die deutschen Schußgebiete und auf diejenigen auswärtigen Bezirke, in denen das Reich die Konsulargerihtsbarkeit ausübt, keine Anwendung. Niederlassungen in den Schußgebieten und Niederlassungen von 9 L eneriden oder Schußgenossen in den unserer Konsulargerichtsbarkeit unterstehenden Bezirken sind im Sinne des Entwurfs als inländische Niederlassungen

anzusehen.

ZuUIN i i i Der Entwurf will die gerichtlichen Zeichenregister, in welchen die zur Zeit I Waarenzeichen eingetragen liehen, im Interesse der Uebersichtlich eit und Klarheit des ganzen Zeichenwesens beseitigen. Die eingetragenen Zeichen sollen daher in die neue Zeichenrolle binnen bestimmter Frist übertragen werden, Es darf dies aber nur unter Wahrung der alten Priorität der Zeichen verlangt werden und es foll den Zeicheninhabern s dadur erleihtert werden, daß die Ueber-

tragung unentgeltlich geschieht. E q eimaleis es wünschenswerth sein würde, die mit der Neuein-

vor allem auch das eigene Interesse der zur Zeit eingetragenen L inhaber, eine längere Erstreckung der Ueberzangösfrift. ie E sämmtliche vorhandenen Zeichen zur Zeit nahezu 20 000 an der ahl behufs Uebernahme in die-Nolle daraufhin einer Prüfung zu unter-' sehen, ob fie den Anforderungen des neuen Gesetzes genügen, bean- pruht zu threr Durchführung Jahrz. Es wird einer sachlich zu- treffenden, ershöpfenden Prüfung der vorhandenen Zeichen nur förderlih fein, wenn man dafür eine längere Uebergangsfrist verstattet. Der Entwurf will daher für die vorhandenen Zeichen bis spätestens zum L 1898 das Gefeß vom 30. November 1874 in Geltung elassen. Daß die zu übertragenden Zeichen nah Maßgabe des neuen Ge e \hußberechtigt sein müssen, begründet keine Paris gegen die Seite inhaber. In der Hauptsache ift darin nur die As enthalten daß die nah Maßgabe des Gefeßes vom 30. November 1874 ohne jede nähere Prüfung von den Gerichten eingetragenen Zeichen jeßt von dem Patentamt daraufhin geprüft werden sollen, ob sie in der That bei ihrer ersten Eintragung #{ Oa waren. Es is notoris{, daß bei den Gerichten manche Eintragungen erfolgt sind, die sich bei näherer Prüfung nicht aufre t erhalten lassen, weil ihnen ein \chut- berechtigtes Zeichen überhaupt nicht zu Grunde lag. Soweit sich heraus- stellt, daß ein zu übertragendes Zeichen seinem Inhalte nah zwar nicht dem alten Geseße genügt hat, wohl aber dem neuen Gesete entspricht, sollen nur die Anforderungen des leßteren bei der Beurtheilung zu Grunde elegt werden. In einem Falle haben indeß die zu übertragenden Beichen Anspruch auf die Uebertragung, obwohl fie au diesen Anforderungen nicht genügen, und zwar dann, wenn sie zu den hon vor der reich8gesehlichen egelung des Markenshußzes nach Landesrecht geschüßt gewesenen Zeichen gehören. In dieser Beschränkung kann dem schon vor jener Regelung erworbenen und von dem geltenden Geseße über Markenshuß 3) vorhaltlos anerkannten Zeichenrecht auch in Zukunft die Anerkennung Bas niht versagt werden.

ZU F 23.

Die zur Auéführung des Geseßes erforderlichen organisatorischen und prozessualishen Vorschriften sollen in demselben Ümfange, wie dies für das Patentwesen geschehen is (§8 17 des Patentgefeßes vom 7. April 1891, Reichs-Geseßbl. S. 79) durch Beschluß des Bundes- raths festgestellt werden.

Handel und Gewerbe.

In der Sitzung des Verwaltungsraths der Berliner Handels-Gesellschaft vom 11. Februar d. F. wurde die Bilanz für das abgelaufene Geschäftsjahr vorgelegt. Nach Vornahme der Abschreibungen ergiebt der Jahresabs{luß einen Bruttogewinn von 7279551 Hlervon entfallen einschließli} des 900 000 M be- tragenden Erträgnisses der Commandit-Einlage bei Breest u, Gelpcke 3390863 M, auf das Zinfen-Conto 511 380 6, auf dag Wechsel-Conto 1 215 356 4, auf das Provisions-Conto 119 304 4,

auf das Effecten-Conto, 170048 4 auf das Consortial-Conto

und 1778843 4. auf das Liguidations-Conto der Internationalen

Bank. Nach Abseßung der Verwaltungskosten mit 739 610 A und

der Cinkommensteuern mit 269 581 46 bleibt der Betrag von 6 270 359 6 als Reingewinn verfügbar. Die Bilanz am Ende 1892 tellt fich wie folgt: Activa: Kassenbestände 9223 723.16, Wechselbestände31 764367.46,Neports 16 418 697 4, Eigene Effecten 13 490 835-4, Grundstücks-Conto 1 906 441 4, Hypotheken-Conto 660 000 6, Bankgebäude 750 000 4,

etwa 63 Millionen Guthaben bei Bankfirmen und etwa 354 Mil- lionen gedeckte ODebitocen), Commandit - Betheiligung bei Breest u. Gelpcke 15 000 000. Passiva. Commandit - Kapital 65 000 000 4, Accepten-Conto 19778183 M (wovon etwa 143 Millionen gegen Guthaben und Unterlagen), Creditoren 49 502 237 1, Rückständige Dividende 4104 #4, Special-Reserve 1 088 660 46, Dividenden-Neserve 2 500 000 (, Allgemeine Reserve 13744754 M, Gewinn- und Verlust - Conto 6270359 M Auf den Antrag der Geschäftsinhaber seßte der Verwaltungsrath vor- behaltlih der Genehmigung der Bilanz durch die Generalversammlung die Dividende für das Commandit-Kapital von 65 Millionen Mark auf sechs Procent fest und beshloß, den Betrag von 1 778 843 4 einem neu zu errihtenden Special-Reserve-Conto 11 tantièmefrei zu überweisen, wodur die bilanzmäßigen Reserven die Summe von 19x Millionen Mark erreichen; sodann foll dem Pensionsfonds der Angestellten der Betrag von 50 000 # überwiesen und der nach Abzug der Tantièmen verbleibende Rest von 129 974 46 auf neue Nehnung vor- getragen werden. Die Bilanz der Bankfirma Breest u. Gelpcke für Ende 1892 stellt sih wie folgt: Activa: Baarbestände und Giro- guthaben 2816236 Æ, Wechselbestände 622412 #4, Repyorts 6 052 429 M, Couponbestände 145 057 4, Bankgebäude abzüglich Hypothck 1 218038 44, Eigene Effecten 68040 4, Debitoren 21 257 561 M (wovon etwa 2/3 Millionen Guthaben bei Bankfirmen und etwa 191/5 Millionen gedeckte Debitoren), Passiva: Commandit- einlage der Berliner Handelsgesellschaft 15 000 000 6, Creditoren 8 194643 Æ, Accepte 7 873 545 M (sämmtlih gegen Guthaben und Unterlagen), Pensionsfonds 20 800 4, Gewinn- und Verlustconto 1 090 788 e. Aus dem Reingewinn wird die Commanditeinlage der Berliner Handelsgefsellshast mit 69/9 verzinst, der Betrag von 150 000 M. der Delcrederereserve überwiesen und der Rest von 40 788 Æ_ auf das Bankgebäude abgeschrieben.

Das Curatorium der Preußischen Hypotheken- Actien-Bank hat auf Antrag der Direction, die über das Ge- schäftsjahr 1892 Bericht erstattete, die Vertheilung einer Dividende von 63 % der Generalversammlung vorzuschlagen beschlossen.

Der Aufsichtérath der Pfälzischen Hypothekenbank hat auf Grund des Berichts der Direction über die Bilanz und das Gewinn- und Verlust-Conto beschlossen, der Generalversammlung die Vertheilung einer Dividende von bs °/9 (im Vorjahre 6 9/0) vorzu- \{chlagen. Da der Marimalbetrag der Pfandbriefausgabe mit 90 Mil- lionen Mark demnächst erreiht sein wird, so wird in die Tages- ordnung der Generalversammlung ein Antrag auf Erhöhung des Grundkapitals um 1 000 000 6 aufgenommen werden.

Für Rechnung der Serbischen Specialka sen wurden der Berliner Abrehnungsstelle für den Couponsdienst des 1. Semesters d. J. im Monat Januar 570 000 Fr. zur Verfügung estellt. i gel Das „Centralblatt für dieTextil- Industrie“, welches von Friedrih Schulze in Berlin enau tegen wird, hat in der vorliegenden Nr. 7 vom 14. Februar folgenden Inhalt: Zur Zucht der Seidenraupen. Spinnerei: Verbesserte Kammgarn- \spinnmaschine von J. B. Farrar, Globe Works, Halifax. Literatur. Sprehsaal. Antworten. Patente. Gebrauchsmuster. Verdingungen. Verdingungs-Ergebnisse, Rundschau. Marlt- berichte. Konkurse. Berliner Garnberiht. Leßte Markt- berihte. Rundschau. Neu eingetragene Firmen. Berliner Curse am 13. Februar, Telegramme. bi

Magdeburg, 13. Februar. (W. T. B.) Zuckerberih!. Kornzucker excl., von 929% 15,10, Kornzucker excl., 88 9% Rendemen 14,40, Nachproducte excl, 75 9% Rendement 12,00. Ruhig. Bro. raffinade I. 27,75. Brodraffinade 11. 27,50. Gem. Raffinade m Faß 28,00. em. Melis 1. mit Faß 26,25. Ruhig. Rohzucker I. Product Transito f, a, B. Hamburg pr. Febr. 14,25 bz., 14,272 Br, pr. März 14,274 bez. u. Br,, pr. April 14,30 Gd., 14,39 Br-, pr. Mai 14,40 Gd,, 14,45 Br. Ruhig, stetig. da,

St. Petersburg, 13. Februar. (W. T. B.) Die Reih Y bank macht bekannt, sie werde behufs Erleichterung der Geldgeshäfte russischer Kaufleute mit dem Ausland die Vermittelung 7 Kaufs und Verkaufs von Tratten, sowie der Verabfolgung vo Anweisungen auf ausländische Pläße übernehmen. d iff

Fe sfingfors, 14, Februar. (W. T, B,) Am Sonnaben a der Director der hiesigen Volksbank Lindrot versu mit Hinterlassung eines Deficits in der Bankkasse, dessen Höhe n

nit festgestellt ift,

können, indem fie mit Rücksicht auf ein ihnen bekanntes Waarenzeichen eine ihnen zusagende Waare suchen, ftatt der

rihtung des Zeichenwesens verbundenen Vortheile möglich\ bald in e Birksamfeit zu setzen, so erheischen do praktische Rücksichten,

Consortial-Conto 14 548 556 4, Debitoren 54 125 675 6 (wovon

zum Deutschen Reichs-

M 39.

Preußischer Landtag.

Haus der Abgeordneten. 29. Sißung vom 13. Februar.

haushalts - Ministeriums der geistlichen, Med zinüla g eltegenbeiten, Ueber den Beginn der Sigzung ist bereits in der Nummer vom Montag berichtet worden. Bei dem ersten Ausgabetitel {Gehalt des Ministers) bringt der Abg. Träger (dfr.) die Frage des Religionsunterrihts der Dissidentenkinder ur Sprache. 9 Die hierauf von dem Staats-Minister Dr Bosse ertheilte Antwort, die hon auszüglih mitgetheilt wurde bringen wir nachstehend im Wortlaut: : i: Meine Herren! Jch kann dem geehrten Herrn Vorredner nur dankbar sein, daß er diese Sache, mit der ih mich viel und sehr ein- gehend beschäftigt habe, zur Sprache gebraht hat. Es ist mir ganz erwünsht, meinen Standpunkt in der Sache und die Gründe, die mich bewogen haben, die Verfügung meines Herrn Amtsvorgängers vom 16. Januar 1892 aufrecht zu erhalten, hier darzulegen. Nun freilih muß i sagen, der geehrte Herr Vorredner ist doh über die Vorgänge in der Sache thatsächlich niht ganz richtig informirt. Jch mache zuerst darauf aufmerksam, daß die Verfügung keines- wegs besagt, daß jedes Kind eines Dissidenten an dem Neligions- unterriht der Volkss{hule theilnehmen müsse; dies soll vielmehr nur dann der Fall sein, wenn der Vater nicht den Nachweis erbringt, daß für den Religionsunterriht anderweit nach behördlihem Ermessen in auêreichender Weise gesorgt ist. Dieser Zustand hat mit Ausnahme einer oder zweier Entscheidungen aus der Zeit des Herrn Staats- Ministers Dr. Falk seit dem Jahre 1859 bestanden; er is von meinem damaligen Herrn Amtsvorgänger, dem Minister von Bethmann - Hollweg, sehr ausführlih in der damaligen ersten Kammer vertreten worden, und hier in der Volks- \hulcommission ist ja auf diese Verhandlungen des Herrenhauses in ausgiebigem Maße Bezug genommen. Ich will gleich voraus\chicken, daß ih mi darin mit dem Herrn Abg. Träger in vollkommener Uebereinstimmung befinde, daß es unerwünscht is, die Verwaltung mit der NechtspreGung in Gegensaß zu bringen. Sollten die Er- kenntnisse, die in den \{webenden Fällen ergehen, in leßter Instanz zu der constanten Praxis der Gerichte führen, daß eine Verfassungs- widrigkeit in jenem Erlasse und in seiner Handhabung gcfunden wird, so werde ih mich dieser Nehtsprechnung fügen ; denn es ist unmöglich, daß Verwaltung und Nechtsprehung dauernd in einem solchen Gegen- saß bleiben; darüber bin ih mir von vornherein klar gewesen. Nun ist Herr Abg. Träger do nicht ganz genau informirt; denn das Kammergericht hat fih in den Erwägungegründen seines Urtheils vom 6. Dezember 1888 in einem Falle, der einen Volks\chüler betraf, sür seine Ueberzeugung, wonach das Nescript unzulässig sei, auf Rescripte berufen, die sih garniht auf die Volksschule, sondern auf die höheren Schulen bezogen, ‘und da liegt die Sache völlig anders. Ebenso betrifft ein anderer Fall, der neueste, den Herr Abg. Träger mitgetheilt hat, den Schüler einer Mittelschule; auch da liegt die Sache anders. Die legte Entscheidung für die Schüler der Volks\chule ist noch nicht ergangen; ih werde sie abwarten. Nachdem ih nah reifliher Er- wagung lediglih aus Rechtsgründen den Erlaß meines Herrn Amts- vorgängers als richtig habe anerkennen müssen, habe ih wohlweislih, da id) mit der Möglichkeit der Anzweiflung des Erlasses zu rechnen hatte, die Parteien, die sich bis dahin an mich gewandt hatten, ohne Ausnahme auf den Rechtsweg verwiesen. Ich habe damit zum Ausdruck bringen wollen, daß ich die ganze Frage nicht sowohl unter den Gesichtspunkt der shultehniscchen Zweckmäßigkeit und zunächst auch noch nicht unter den der Gewissens- steiheit, auf den ich noch kommen werde, zu stellen beabsichtigte, londern daß ih ihn aus\chließlich nach rechtlihen oder genauer nach verfassungsrechtlihen Gesichtspunkten habe entscheiden wollen und A entschieden habe. Natürlih i} für die rechtlihe Beurtheilung der Frage niht außer Acht zu lassen, oh in der getroffenen Entscheidung wirklih ein durch Artikel 12 der Verfassung reprobirter Gewissenszwang licgt. Wäre das rihtig, könnte ich mih davon überzeugen, so würde ich auch heute noch die Verfügung aufheben. Denn ih wiederhole es: ich bin ein über- zeugter Gegner jedes Gewissenszwanges; ih halte den Gewissens- wang nit nur für bedenklich, ih halte ihn auch für sittlich verwerf- lich; und ih erkenne mit aller Bestimmtheit an, daß der staatlich aus- geübte Gewissenszwang eine ganz stumpfe Waffe ist und man durch ihn niemals erreihen wird, was man erreichen will. Man kann einen Menschen zu bestimmten Handlungen zwingen; man kann ihn aber nicht zu Ueberzeugungen zwingen. Jn Glaubenssachen giebt es keinen wang, sondern hier entscheidet allein die freie Ueberzeugung des Herzens. Jeder Versuch des Gewissenszwangs davon habe ih mi tausend- fältig in früheren Jahren überzeugt wird nur eine Verschärfung des Gegensatzes herbeiführen und die Gefahr einer Erbitterung; aber er wird niht das Gewissen selbs zur Nuhe, zum Frieden bringen und auch den confessionellen Frieden nit fördern.

i Von diesen Gesichtspunkten aus bin ich an die Entscheidung und Prüfung der Frage herangetreten, und ih habe mich in derselben Lage befunden, wie mein Herr Amtsvorgänger in der Volks\hulcommission ertlärt hat. Auch ihm ist es seiner Zeit {wer geworden, den Erlaß zu machen. Jch hätte viel lieber, wenn ich gekonnt hätte, den erhobenen Be- schwerden Rechnung getragen, als sie zurückgewiesen. Aber ih glaube, daß ih dur eine klare Rechtsdeduction genöthigt bin, den Stand Punkt meines Herrn Amtsvorgängers aufreht zu erhalten. Die reht- liche Erwägung, auf der der Erlaß beruht, ist folgende.

Nach Art. 21 unserer Verfassung sind Eltern und deren Stell- vertreter verpflichtet, ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nit chne den Unterricht zu lassen, der für die öffentlihen Volks\hulen vorgeschrieben

Unterrichts- “und

Fortseßung der zweiten Berathung des Stag g- | Etats für 1893/94 bei R Etat Va

Zweite Veilage

o Mr! s d S it bee, C O n, Folglih müssen Eltern ith, E en Kin ern denjenigen Neligionsunterricht S er für die öffentlichen Volks\{hulen vorgeschrieben ist. Die 6E Us ist gleichmäßig verpflichtet, darüber zu wachen, i E geschieht, fo gut fie darüber wachen muß, daß die Kinder den - itvesaticn A L nue Se kann daher die N tet A f enn der 2 ntragsteller nachweist, daß N n 81d) äßigen Neligionsunterricht entsprechender Unter- richt einigermaßen gewährleistet ist. : E ganze Deduction ist fo einfach, so durhsichtig und klar, daß P s Grachtens rehtlih dagegen kaum etwas einzuwenden ist. Zu Nette kann man nur gelangen, wenn man auf Grund praktischer Gesichtspunkte mit diesem rechtlihen Stande der Sache unzufrieden ist; und fo geschieht es hier. Man hat gesagt : diese rehtliche Er- der Verfali ja ian S sein, weil sie gegen einen Hauptgrundsaßz G 9, 8 gen le G ewissensfreiheit, verstößt. Man hat dem ß zum Vorwurf gemacht, daß er sih auf veraltete Landrechts- Paragraphen stüßt. Das is} vollständig verkehrt. Umgekehrt: die einzige L eduction gegen den Erlaß, welche ernstlihe Gründe gegen M ins Feld führt, beruht auf der Heranziehung der landrehtlihen Tite im pueitee T d ded Ore S 05 U hes uen Vater, der haupt{liG die Bestinunun, tee (GRUN, 8 1e del )auptsa n Bestimmung über die Erziehung der Kinder hat, vorzüglich dafür sorgen muß, daß das Kind in religiösen und nüßlichen Kenntnissen den nöthigen Unterricht nah seinem Stande und Umständen erhalte. Hieraus hat man nun {ließen wollen, daß e Zwang, die dissidentischen Kinder in den NReligionsunterricht der Volksschule zu schicken, eine Verleßung der Gewissens- freiheit des Vaters sei. Denn, so sagt man, das Necht des Vaters über die Erziehung des Kindes zu bestimmen, ift ja ein Ausfluß der Gewissensfreiheit ; diese Gewissensfreiheit ist im Art. 12 der Ver- fassung nochmals anerkannt und gewährleistet ; folglich verstößt der Erlaß gegen die Gewissensfreiheit. L : Ich habe mich von der Nechtsbeständigkeit dieser Deduction nicht überzeugen können, obwohl ih den besten Willen dazu hatte. Das Landrecht deckt sich vielmehr in der Bestimung des genannten S 75 vollständig mit dem Art. 21 der Verfassung. Und in der That, mcine Verren, wenn man sich den Art. 12 der Verfassung näher ansieht, so muß man zu dem Ergebniß kommen, daß die Gewissensfreiheit des Vaters hier gewiß nicht verleßt sein kann. Denn im Art. 12 wird die Fret- heit des religiösen Bekenntnisses gewährleistet. Nun, meine Herren, kein Mensch bestreitet dem Vater des Kindes die Freiheit \ eines religiösen Bekenntnisses; und wenn dieses Bekenntniß irreligiös, felbst wenn es atheistish ift, kann er deswegen in keiner Weise staatlich ein- geshränkt werden; ich bin der lebte, der hier Schranken ziehen wollte. Religionslose Väter können diese ihre Neligionslosigkeit bethätigen : lte Töônnen sich vereinigen mit anderen Gleichgesinnten; niemand hat ein Net, ihnen das zu verwehren. Aber, meine Herren, was wir verlangen, ist die Erfüllung der Pflicht, das Kind niht ohne den Unterricht der Volksschule zu lassen, und diese Pflicht ist in der Ver- fassung ebenfalls ausgedrückt. So wenig der Vater berechtigt ist, das Kind aus der Volks\chule fernzuhalten, weil ihm der Geschichts- unterriht oder der Leseunterriht oder die Lesebücher in allen, auch in den A Leseblihern \tehea religiöse Stücke oder das Singen religiöser Lieder oder sonst etwas in der Schule nicht gefällt, so wenig ist er nah meiner ÜVeberzeugung auf Grund der Verfassung berehtigt, das Kind vom NReligtonsunterriht fernzuhalten. Meine Herren, er muß nach der Praxis, die auf Grund der Ausführungen des Ministers von Bethmann - Hollweg im Cultus - Ministerium viele, viele Zabre geubt t. alles dings nachweisen, daß dem Kinde Neligionsunterriht ertheilt wird. Aber es ist im Cultus-Ministerium ausdrücklich immer davon ausgegangen, daß man dabei nicht etwa die Confession prüfen soll. Man soll nicht sagen, der Vater muß nun dem Kinde den Neligions- unterricht ertheilen lassen genau in derselben Confession, in welcher der Neligionsunterriht in der Volksschule ertheilt wird, fondern er soll ihm nur „geordneten Neligionsunterriht“ ertheilen oder er- theilen lassen. Wir haben in den Fällen, wo eine Befähigung des Vaters auch eines dissidentishen Vaters nachgewiesen war, das Kind geordnet zu unterrichten, , und wo wir uns überzeugt haben, daß dieser geordnete Unterricht ertheilt wurde, auch die Unterrichts- ertheilung an diese dissidentishen Kinder durh den dissidentischen Vater als einen Ersaß, der geeignet wäre, den Neligionsunterricht in der Volksschule zu erfeten, zugelassen. Aber Eines verlangen wir allerdings: Religionsunterriht muß es sein. Meine Herren, es giebt keine atheistishe Religion. Es ist mir in einem dieser Fälle ein Katechiömus vorgelegt, der in einer dissi- dentishen Gemeinschaft gebraucht wird; derselbe fängt glei mit den Worten an: Es giebt keinen Gott. Nun, meine Herren, cine Religion ohne Gott i ein Nonsens. (Sehr richtig) Das it keine Religion, und ich kann unmögli anerkennen, daß der Vater, welcher einen auf diesem Say beruhenden sogenanriten Neligions- unterriht für gleihartig mit dem Neligtonsunterriht der Volks- schule angesehen wissen will, in der Lage sei, einen geordneten Meligionsunterriht zu ertheilen. Das wenigste, was man von einer Religion verlangen muß, is do ein Abhängigkeitsbewußtsein von einer Autorität oder einer göttlichen Macht ; das ist das mindeste, was dem Kinde gelehrt werden muß. Wenn aber das Kind einen solchen Unterricht empfängt, fo ist garniht abzusehen, wie dadurch das Gewissen des Vaters verleßt wird. Das hat man auch in der Presse gefühlt. Von einer Seite ist die Schwäche dieser ganzen De- duction, mit der auch in der Volks\hulcommission operirt ist, herausgefunden; und es ist dort ausdrücklich hervorgehoben, es handle sich garniht um die Gewissensfreiheit des Vaters, \ondern um die Gewissensfreiheit des Kindes. Das Kind sei unter den Gewissens- zwang gestellt. Aber? meine Herren, das führt selbstverständlich zu völlig unhaltbaren Consequenzen. Die Verfassung kann im Art. 12 die Gewissensfreiheit des Kindes garnicht gemeint haben ; das ist un-

ist. Für die öffentlichen Volksschulen ist zweifellos au die Erthei-

Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

_ Ber lin, Dienstag, den 14. Februar

seinen Jahren gekommen is; dann soll es fih entscheiden, dann foll es prüfen, dann darf ihm niemand dreinreden. Aber das Kind, das in die Schule geschickt wird, foll erzogen werden, und erziehen heißt do beeinflussen ; jedes Kind wird beeinflußt, auch in der Religion beein- flußt. Es giebt keinen Unterricht, -der niht nach irgend einer Nichtung hin das Gewissen des Kindes beeinflußte wenn man davon bei einent unentwickelten Kinde sprehen darf ; das Gewissen des Kindes wird dur jeden Unterricht beeinflußt, und deshalb kann man unmöglich annehmen, daß der Art. 12 der Verfassung dieses Gewissen des Kindes vollständig außerhalb der Erziehung hätte stellen wollen. Das ist um fo weniger anzunehmen, als der Art. 21, wie ih aus- geführt habe, gerade das Gegentheil besagt. Wollte man“ mit der Gewissensfreiheit der Schulkinder operiren, sie anerkennen, sie zum Ausgangspunkt der ganzen Erörterung machen, dann hört jeder all- gemeine Schulzwang, jede allgemeine Schulpflicht auf; dann geben wir das Beste preis, was wir haben. -

Es ist nah meiner Auffassung überhaupt nicht zutreffend, in dieser Frage mit dem Gewissenszwang zu“ operiren; der Gesichtspunkt, unter den sie damit geftellt wird, scheint mir etwas Schiefes zu haben. Es handelt sich vielmehr darum, ob der begreifliche Wunsch und das echt des Vaters, die religiöse Erziehung seines Kindes zu beein- flussen, so weit gehen darf, das Kind von jedem Neligionsunterricht fernzuhalten. Das, meine Herren, glaube ih als zweifelhaft hinstellen zu dürfen; die Verfassung hat das auch nicht gewollt.

Ganz anders liegt die Sache, wenn es sih de lege serenda, wie damals in der Volksshulcommission, handelte. Hätten wir ein Volks\chulgesetz zu machen, dann würde ih gern bereit sein, mich daran zu betheiligen, eine verständige Formulirung zu fuchen und zu finden, welche dem berechtigten Wunsch der Eltern, thren Einfluß auf die religiöse Grziehung der Kinder gesichert zu sehen, Rechnung trägt. Aber die Erfahrung hat gezeigt, daß es außerordentlih s{chwierig ift, ganz irreligiösen Eltern gegenüber eine folche Formulirung zu finden. Ich brauche die Herren, die Mitglieder der Volksshulcommission gewesen sind, nur an die betreffenden Verhandlungen zu erinnern. Für jeßt handelt es si lediglich um die bestehende, durch die Verfassung vorgeschriebene allgemeine Schulpfliht. Jn dieser Beziehung habe ih meinen rechtlichen Standpunkt, auf Grund dessen ih die Entscheidung getroffen habe, dargelegt. Die Sache i} seit dem Jahre 1859 mit der einzigen Ausnahme, die ih schon erwähnt habe, fortwährend im Cultus-Ministerium in gleihem Sinne behandelt worden.

Und nun frage ih: was entstehen denn wirklih für große Nach- theile, wenn von einem Gewissenszwang, der gegen Vater und Kind geübt wird, nicht die Nede sein kann, wenn da wirklih mal ein Kind, von dem es feststeht, daß es den Religionsunterricht von seinen Eltern oder nur dur seine Eltern nicht empfangen kann, angehalten wird, in die Volksschule zu gehen? Das gebe ih Ihnen zu, daß der 4 Neligionsunterriht bei diesen Kindern mit fehr viel größeren Schwierigkeiten zu kämpfen hat, wie bei den andern; denn in jedem Augenblick ist der Vater in der Lage, zu Hause das, was der Lehrer im Neligionsunterriht in der Schule gelehrt hat, wieder zu nihte zu mathen. Ich bin auch weit entfernt, diesen Zustand als einen erwünschten zu bezeichnen. Aber, meine Herren," ist denn das nun wirklich so verwerflich, daß ein Kind, das zu Hause nie ein Wort von Religion hört, das zu Hause nie die beiende Hahd der Mutter über sich gefühlt hat, angehalten wird wenigstens in derselben Weise wie die anderen Kinder am Religionsunter- i richt der Volksschule theilzunehmen und dort wenigstens einmal zu hören, wie diejenigen Leute, die es noch mit der Neligion halten, sich diese Dinge vorstellen ?- Wenn das Kind dann zu Jahren kommt, fo känn möglicher- weise einmal ein Keim, der in das Kind hineingefallen ift, aufgehen und gute Früchte bringen. Wie hierin ein Gewissenszwang für das Kind oder für die Eltern liegen kann, vermag ih nit einzusehen. Ich wiederhole, sollten die Gerichte in leßter Instanz, au nah- dem festgestellt sein wird, daß es sich in dem kammergerichtlichen Erkenntniß, welches der Herr Abg. Träger citirt hat, um Nescripte handelt die fi auf höhere Schulen beziehen da liegt die Sache anders B constant bei der Nechtsprehung verbleiben, wie sie in dem angeführten Falle zum Ausdruck gebracht ist, nun, so werde ih mich dem Spruch der Gerichte fügen. Jch will nicht, daß die Verwaltung ih mit dem, was die geordneten Gerichte für ret erklären, in Widerspruch seßt. Solange das aber niht der Fall ist, halte ih mi für ver- pflichtet, verfassungsmäßig zu handeln, und lediglich aus der gewissen- haften Beobachtung der Verfassung bin ih zu dem Entschluß ge- lommen, die Verfügung meines Herrn Amtsvorgängers aufrecht zu erhalten. (Bravo! rets.) ;

Abg. Dr. Langerhans .) mei ini

zogene Berfassungsartitel Mee A "Ministee nicht nd Ea dessen Auffassung nicht richtig. Artikel 24 gebe ja ausdrückli für den Religionsunterricht eine Ausnahme von der Verpflichtun die Kinder in die Schule zu schicken. Wenn der Mini Ee sage, der Atheismus leugne die Abhängigkeit der Menschen von höheren Wesen, so weise er (Redner) darauf hin daß die pantheistische Anschauung nicht der Neli iösität entbehre, deun sie lehre die Abhängigkeit von höheren Gewalten. Solle es denn an K H IWEINIEN Regierung abhängen, zu entscheiden, ob das, Was als ; f Br E A. auch wirkli Religion ist? Das würde er Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten Dr. Bosse: Meine Herren! Jh glaube, daß ih doch wirklich niht mehr thun kann, als daß ih die ganze Sache ledigli auf den rechtlichen Fuß bringe und erkläre: wenn die Gerichte entschieden haben werden, fo werde ih mich fügen. Ueber die Frage, ob den Dissidenten, wenn sie arm sind, die Aufbringung der Prozeßkosten sehr {wer wird, brauhea wir uns niht den Kopf zu zerbrechen; denn die Freie Gemeinde hat ja hier und an anderen Orten den Leuten die Kosten für den Prozeß zur Verfügung gestellt; also wir werden diese Entscheidungen bald haben und dann werden wir fehen, wie die Gerichte urtheilen. Daß die Frage fehr zweifelhaft ist, geht daraus hervor, daß wir erftinftanzlidhe Erkenntnisse haben, welhe zu einem verurtheilenden Spruch gelangt

möglih. Das Kind hat Anspruch auf Gewissensfreiheit, wenn es zu

sind, die also die Deduction des Herrn Vorredners nicht anerkennen.

D E R G D L L E L E I I I P

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