Gründe für éine Beseitigung folhen Zuftandes der Ungewißheit. Der Committent soll mit erfolgter Ausführung des Auftrages wissen, ob ihm für das zu erfüllende Geschà fein Beauftragter als reiner Com- missionär oder als ein als Selbsthändler liefernder oder übernehmender gegenübersteht. Danach können sih seine Entschließungen richten, ob und welche Maßregeln in Bezug auf die Erfüllung er treffen, ob er dieselben dem Commissionär anvertrauen, sih an ihn mit weiteren Aufträgen wenden foll. Von seiner Kenntniß der Art der Auftrags- ausführung hängt sein Verständniß der weiteren geshäftlihen Nach- rihten des Commissionärs vielfa ab, ebenso sein Wissen, was er zu gewärtigen hat oder verlangen darf, wenn er selbst oder der Com- missionär in Verzug geräth. Jene Unentschiedenheit {haft ein un- flares und irreführendes Verhältniß. Der Commissionär benachrichtigt und räth in Redewendungen, die auf ein reines Commissionsverhältniß deuten, und offenbart sih \{chließlich als Selbstcontrahent. Vermöge der Verschiebung der Erklärung, welche Art der Ausführung zu gelten habe, vermag er ein Aussonderungsreht des Verkaufscommittenten an dem Gute oder dem ausstehenden Preise (Art. 368 H.-G.-B.), zu vereiteln oder zu begründen. Freilich fann der Committent nah Empfang der Ausführungsanzeige die Erklärung fordern, sowie den Commissionär gemäß Artikel 376 Absaß 3 in Anspru nehmen. Ersteres eschicht aber in der Regel erst, nahdem ein Konflikt aus- gebrochen ist. Das letztere Recht gleicht niht die mangelnde Kenntniß des Committenten, welhe Stellung der Commissionär wirklich ein- nimmt, aus. Vollends aber läßt sich die unverzügliche Kenntniß des Committenten von der Art der Ausführung des Auftrages nicht ent- behren, wenn für Aufträge bei wechselnden Cursen die oben zu V A. 3 vorgeschlagenen Bestimmungen maßgebend werden. Soll der Com- mittent die Preisangabe in der Ausführungsanzeige prüfen können, so muß er wissen, ob ‘er dieselbe im Sinne eines Berichts über ein für seine Rechnung mit einem Dritten abgeschlossenes Geschäft oder einer durch die Anzeige bewirkten Auftragsausführung zu verstehen hat. Aucb ist kein Interesse ersichtlih, aus welhem der Commissionär die Erklärung hierüber noch zurückzuhalten berehtigt sein soll. Den Entschluß muß er gefaßt haben, wenn er die Ausführung des Auftrages meldet. :
Es bedarf hiernach einer geseßlihen Bestimmung, ob aus dem Unterlafsen einer solchen Erklärung bei der Ausführungsanzcige die Auéführung des Auftrages durch Abschluß des Geschäfts mit einem Dritten für Rechnung des Committenten oder der Selbsteintritt folgen foll. Eines oder das andere muß alsdann unwiderruflich gelten. Für eine Festseßung im ersteren Sinne wurde in der (ommission geltend gemacht, es werde, falls aus dem Stillschweigen der Selbsteintritt zu folgern fei, dieser noh mehr zunehmen. Es sei Aufgabe der Gesetz- getung, die Auffassung, daß die reine Commission die Regel, der Selbsteintritt die Ausnahme sein folle, wenigstens dadurch zu be- thätigen, daß, wer als selbsteintretend gelten wolle, dies auédrücklih sagen müsse. Nur alsdann werde auch den Einwendungen beklagter Committenten, sie hätten an einen Selbsteintritt des Com- missionärs gar nicht denken können, wirksam begegnet. Zu Gunsten ciner Festseßung im entgegengeseßten Sinne wurde einge- wendet, daß, wenn eine Zunahme des Selbsteintritts eintreten foUte, sie nit davon herrühren werde, daß für denselben das bloße Schweigen statt einer auédrücklichen Erflärung genüge, was völlig einflußlos fei, da man anderenfalls eben regelmäßig eine solche Grkläcung in die Anzeige hineinseßen werde. Die Zunahme würde vielmehr dem be- \{lofenen Zwange zur sofortigen Erklärung im Sinne einer der beiden Alternativen zuzuschreiben sein, da allerdings der Selbsteintritt dem Commissionär weniger präjudicirlich sei und ihm gestatte, über das mit dem Dritten geschlossene Geschäft und seinen Leistungsgegenstand in anderer Weise zu verfügen. Der Selbsteintritt bilde bereits die Negel und wenn das Gesetz eine Präsumtion gegen die thatsächliche Neael aufstelle, so provocire es zur Beseitigung solcher Präsumtion dur Geschäftsbedingungen. Wolle man aber die geseßliche Bestimmung zu einer zwingenden machen, so werde das Ergebniß doch nur sein, daß in einzelnen Fällen, in denen versehentlih die ausdrücklihe Erklärung unterlassen, der Commissionär seinen Anspruch an den Committenten verlieren werde, weil er vielleiht feinen Abschluß mit einem Dritten nachweisen kann, wenn auch der Committent an folhem Abschluß im Gegensatz zum Selbsteintritt gar kein Interesse habe. Die Mehrheit entihied si im lehteren Sinne. Damit ist niht ausgeschlossen, daß die Betheiligten durch Verabredung im Voraus dem Schweigen die entgegengeseßte Bedeutung zuerkennen. Wohl aber soll eine Abmachung unwirkfam fein, nah welcher die Ungewißheit über den Tag der Aus- führungsanzeige hinaus — absichtlich gewählt im Gegenfay zu dem Zeitpunkt der Ausführungs8anzeige, in welchem, wenn er an der Börse seitens eines Börsenvertreters erfolgt, vielleicht der \pecialisirten Er- flärung noch Hindernisse entgegenstehen — soll bestehen dürfen.
7) Nicht jelten wird gegenüber der Ungewißheit über die Art der Ausführung des Auftrages, welche für den Committenten nah der bisherigen Praxis besteht, auf das ihm durch Artikel 376 Absatz 3 gewährte Recht als auf das Correctiv hingewiesen. Es hängt dies davon ab, wie man diese Bestimmung auffaßt. Soll danach der Committent das Necht haben, den Commissionär, falls er mit der Ausführungsanzeige keinen Dritten namentlich bezeichnet, so zu be- handeln, als ob dieser selb} in seiner Anzeige den Selbsteintritt erflärt bätte"), so wäre dies ein ebenso einfaher wie weitgehender Sat. Der Commissionär könnte sich wider den Willen des Com- mittenten auf den Abs{chluß mit einem Dritten als das Ausführungs- geshäft au bei deutlichster Kennzeichnung dieser Ausführungsart in der Anzeige nicht stüßen, weil er den Namen des Dritten nicht ge- nannt hat. Er muß also den Marktpreis in Rechnung stellen, der seiner Anzeige bei Auffassung derselben als Selbsteintritt entspricht, troßdem er den Abschluß mit dem Dritten zu einem für den Com- mittenten viel \{chlechteren Curse hat machen müssen. In diesem Sinne is die Bestimmung in Italien und der Schweiz nachgebildet. Es liegt auf der Hand, daß damit die cinfahe Commission noch mehr in den Hintergrund gedrängt wird. In der deutshen Rechtslehre und NRechtssprehung überwiegt eine andere Auffassung. Nach dieser bleibt der Commissionär, auch wenn er den Namen des Dritten in der Aus- führung8anzeige niht genannt hat, in der Geltendmachung des Ab- {lusses mit einem Dritten als der Art der Auftrag8auëführung un- beschränkt, sofern er sih nicht durch fonstige Erklärungen im Sinne des Selbsteintritts präjudicirt, und Artikel 376 Absay 3 H.- G.- B. gewährt dem Committenten nur das Recht, einen Kauf zwishen \sich und dem Commissionär unter den gleichen Modalitäten, wie das vom Commissionär nachgewiesene Geschäft mit dem Dritten, als abgeschlossen anzusehen. ?) Dieses künstliche Verhältniß, das nicht wirklicher Selbsteintritt und doch wiederum mehr als Delcrederehaftung für Erfüllung des mit dem Dritten geschlossenen Geschäfts ist, mag eine Berechtigung haben, so lange die bisherige Praxis besteht, nah welcher nicht nur der Name des Dritten nicht sofort genannt wird, sondern Ungewißheit bestehen bleibt, ob überhaupt die Auéëführung des Auftrags durch Abs{hluß mit einem Dritten be- hauptet werden soll. Das Interesse des Committenten an Beseitigung dieser Ungewißheit wird durch diefes Verhältniß übrigens nicht er- ledigt. Gelangt in Zukunft aber bereits mit oder unmittelbar nach der Ausführungsanzeige zur Gewißheit, ob die Art der Auftrags- ausführung Selbsteintritt is oder erfolgter Abschluß mit einem Dritten sein foll, so liegt in dem alédann allein noch interessirenden letzteren Fall kein Grund vor, der unterlassenen Namhaftmachung des Dritten eine weitergreifende Rechtswirkung beizumessen, als daß der Com- missionär für die Erfüllung des mit dem Dritten abgeschlossenen Geschäfts im Sinne des Art. 370 Abs. 2 H.-G.-B. einzustehen hat. In diesem Sinne i} die Aenderung des Art. 376 Abs. 3 vor- geschlagen.
B. Eine Ershwerung der Voraussezungen für die Begründung des geseßlichen Pfandrechts des Commissionärs — Art. 374 H.-G.-B. — oder eine Einschränkung seines Inhalts oder Umfangs zu empfehlen,
1) Lepà, a. a. O. S. 57, 199 ff.
_2) y. Hahn, Commentar a. a. D. S. 520 und insbes. in Zeitschr. f. Handelsr. Bd. 29 S. 8, Entsch. des N.-O.-H.-G. Bd. 14 S. 387 ff.
R
hat sih die Commission nicht veranlaßt gesehen. Daß nah dem der- zeitigen Rechtszustande im Falle der Mitwirkung mehrerer Com- missionäre die dem Kunden des Provinicommissionérs gehörigen Werthpapiere bei Uebersendung an den Commissionär des größeren Börsenplatzes dem Pfandrechte des leßteren wegen Forderungen an den Provinzcommissionär unterworfen werden, welche zu den Aufträgen des Kunden in keiner Beziehung stehen, ist von zahlreihen Sach- verständigen als Mißstand bezeihnet worden. Maßregeln zur Abhilfe Mblag dem noch zu berührenden Entwurfe eines Depotgeseßes vor- geschlagen.
Fn Betreff der Pfandrealisirung gilt auch für das Pfand des Commissionärs neben Art. 310 H.-G.-B. der Art. 311 H.-G.-B. beim Vorhandensein seiner Vorausseßungen. Aber gemäß Art. 312 fann auch im Falle des Vorhandenseins der Vorausseßungen des Art. 311 eine in Betreff der Art der Realisirung des Pfandes den Pfandgläubiger noch freier stellende Vereinbarung wirksam getroffen werden, wenn dies nah dem entsprehenden bürgerlichen Necht zulässig ist 1), und für den Fall, daß die Vorauéseßzungen des Art. 311 über- haupt nicht vorliegen, also wenn der Committent kein Kaufmann ift, entscheidet über die Art des Pfandverkaufs das bürgerliche Reht. Im Gebiete des preußischen Landrehts wie au des Gemeinen Rechts kann aber, insbesondere bei Sachen mit marktgängigem Preise, ein frei- händiger Pfandverkauf, sodaß es nicht einmal der Zuziehung eines Maklers bedarf, wirksam {\chriftlich ausbedungen werden, während allerdings im Gebiete des Code civil die rihterlihe Mitwirkung beim Pfandverkauf und im Gebiete des sächsischen bürgerlihen Geseßbuchs beim Pfandverkauf von Handelswaaren die Bewirkung desselben durch einen verpflichteten Makler niht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden darf.2) Diese particularrechtlihen Verschiedenheiten wird das bürgerliche Geseßbuh ausgleihen. In welchem Sinne dies gesehen wird®), und ob bei der Revision des Handelsgeseßbuhs über den Verkauf des faufmännischen Faustpfandes Bestimmungen ebenfalls nur in der bis- herigen Beschränkung auf die Fälle, in welchen beide Theile Kaufleute find, getroffen werden dürften, läßt sih zur Zeit nicht übersehen. Die Commission hat daher nur den derzeitigen RNechtszustand, und zwar in Beschränkung auf das Pfandrecht des Commissicnärs, welches die Kaufmannseigenschaft des Committenten nicht erfordert, in das Auge gefaßt und daran den nebenstehenden Vorschlag einer Bestimmung dur Reichsgeseß in Anknüpfung an Artikel 374, 375 H.-G.-B. ge-
“ fnüpft. Sie erachtet es für einen Mißstand, und zwar gerade beim
Commissionsgeshäft, daß, wie dies in großen Rechtsgebieten zulässig, der Pfandgläubiger sih die Vornahme des Pfandverkaufs an Waaren und Werthpapieren, die marktgängig sind, au unter Absehen von der im Artifel 311 vorgesehenen Bewirkung des nicht öffentlichen Verkaufs dur einen amtlich bestellten Makler oder zu Versteigerungen befugten Beamten, also durh seinen eigenen freihändigen Verkauf, soll vorbedingen dürfen. Daß hiervon Gebrauch gemacht wird, ergiebt fich aus eingesehenen Geschästsbedingungen.#) Nach Ansicht der Com- mission müßten die im Artikel 311 vorgesehenen Verkaufsformen das Höchstmaß der gegenüber einem Verkauf auf Grund gerichtlicher Bewilligung zulässigen Erleichterungen darstellen. Bei einem frei- händigen Verkauf seitens des Pfandgläubigers selbst, ohne Mit- wirkung eines vertrauenswürdigen Dritten, würde es an jeder Garantie dafür, daß überhaupt irgend etwas ernstlih geschehen, fehlen. Einer solchen bedarf es aber insbesondere beim Pfandverkauf von Werth- vapieren, der häufig das Ergebniß eines Commissionsverkehrs ist, bei welchem der Commissionär, weil der Comniittent seinen Credit in An- \pruh nahm, die Stücke zur eigenen Creditbeshaffung benußte oder ihre Anschaffung hinaus\chob, sodaß sie zum Pfandverkauf erst zu be- schaffen sind. Den gleihen Zweck möglichster Vermeidung eines folhen Scheinverkaufs verfolgt der Vorschlag, daß der Commissionär selbst als Käufer nur in einem öffentli bekanntgemahten Termin toll auftreten dürfen.
Ein weitergehender Antrag, durch Gese zu bestimmen, daß die Nerkaufsbescheinigung des mit dem Verkauf Beauftragten und der Antrag auf die gerichtliche Verkaufébewilligung im Falle des Artikel 310 bei Werthpapieren auf bestimmte Nummern zu richten sei, wurde da- mit begründet, daß dies bisher niht geschehe, nur so sich aber con- troliren lasse, daß der Commissionär auch in der That etwas, und ¿war das Pfand, verkaufe und demnach die Werthpapiere, die er hinter- legt haben follte, noch habe. Derselbe wurde abgelehnt, weil ein be- fonderes Bedürfniß für solhe Bestimmung nicht dargethan sei, wobei übrigens auch von einer Seite geltend gemaht wurde, es werde bie Führung eines solhen Identitätsnachwei]es sih schon als die noth- wendige Consequenz der Bestimmungen des Depotgesetzes ergeben.
C. In der Commission wurde geltend gemacht, daß nach dem bis- herigen MRechtszustande und auh wenn für die Fälle des Selbst- eintrittts die hier zu V A 83 bis 5 gemachten Vorschläge Gesebß würden, es dem Committenten an wirksamen Mitteln fehle, um zu erkennen, ob der Commissionär in der That treu gehandelt habe. Komme es in dem Falle, daß die Auftragsausführung durch Abschluß mit einem zunächst nicht benannten Dritten für Rehnung des Com- mittenten erfolgt sein soll, später auf den Nachweis dieser Behauptung an, so lasse sich bei der Vertretbarkeit solcher Ausführungsgeschäfte au aus den Handelsbüchern, wie sie bisher geführt würden, die Be- ziehung eines bestimmten Geschäfts zu dem betreffenden Auftrage kaum ersehen.5) Ob zur Rechtfertigung des Preises cin ausgeführtes Geschäft mit Grund herangezogen werde, der angeseßte Preis beim Selbst- eintritt treu gewählt sei, könne ohne Ueberblick über die Gesammtheit der während derselben Börsenzeit von demselben Comissionär sonst noch in Erledigung von Aufträgen abgeschlossenen Geschäfte in gleicher Nichtung G der A Effecten oder Waaren nicht beurtheilt werden. Da mehrere Aufträge zusammen Gegenstand einer einheit- lichen Ausführung oder auch mehrerer Ausführungen zu verschiedenen Preisen werden könnten, fo frage es sich, ob in solchen Fällen bei der Preisberehnung alle Betheiligten gleich behandelt seien. Im Falle der Erledigung von Aufträgen durch Compensation sei nur bei Be- zeichnung der gegen einander ausgeglihenen Aufträge und Vergleichung der beiden Theilen berechneten Ausführungspreise zu ersehen, ob beiden Theilen gleihe Preise berehnet seien. Lasse sih nit erkennen, welche Geschäfte der Commissionär aus Anlaß des einzelnen Auftrags vor der Anzeige des Selbsteintritts geschlossen habe, so sei auch nicht zu ermitteln, ob er dem Committenten keinen demselben ungünstigeren Preis als den seiner eigenen Deckung berechnet habe. Dazu komme, daß auch bei einer prozeßgemäßen Substantiirung entsprechender Behauptungen seitens des Committenten, der den Gegenbeweis gegen die Treue der Angaben des Commissionärs unternimmt, nah Artikel 37 H. - G. - B. Benutzung der Handelsbücher des leßteren als Beweismittel seitens des Committenten vom Ermessen des Prozeßgerichts abhängt), taß aber die Scheu vor einer umfang- reihen und in ihrem Ergebniß doch unsicheren Durhforschung dieser Bücher solhes Ermessen im Sinne der Zurückweisung des
1) Goldschmidt, Handb. des Handelsr. Bd. 1 2. Abth. S. 928.
2) 88 29 bis 32 1 20 preuß. A.-L.-M., Entsh. des Preuß. Ob.- Trib. Bd. 15 S. 249, Strieth orst Arch. Bd. 24 S. 347, Art. 2078 Code civil und dazu Marcadé et Pont Explication du Code Civil zu Art. 2078 Ner. 1150/51, 1158/59, fä. bürgerl. Geseßzb. 88 479 bis 480, 383. Vergl. übrigens Art. 93 des französishen Ge- seges, betr. das handelérechtlihe Faustpfand, vom 23. Mai 1863 (Zeitschr. f. Handelsr. Bd. 7 S. 156 ff.), Art. 4 bis 10 des belgischen revid. Code de commerce vom 15. Dezember 1872 (Beilageheft zur Zeitschr. f. Handelsr. Bd. 21 S. 34 ff.), Art. 458, 363 des italien. H.-G.-B., sämmtlich bestimmte P von einer Androhung ab (Frankreich 8 Tage, Belgien gerichtliche Amortisation nah voraus- gehender zweitäger Frist und L nach Zustellung an den Schuldner vollstreckbar, Italien 3 Tage zur Erhebung des Widerspruchs bei Ge- richt), und zwar in Fraukreih und Belgien als unabänderliches Recht, vorschreibend. E
s) 88 1171, 1177 des Entwutfs 1. Lesung.
4) System. Darstellung der Geschäftsbedingungen 2c. S. 15, 20.
5) Entsch. d. R.-G. in Civils. Bd. 18 S. 22.
6) Ent\sch. d. R.-G. in Civils. Bd. 15 S. 380, Bd. 18'S, 24.
Beweisantrages beeinflußt. ‘Mit diesen Erwägungen wurde der Antrag begründet, es solle den Commissionären, die Aufträge in Bezug auf börsengängige Werthpapiere und Waaren übernehmen, durch Gesetz die Pflicht auferlegt werden, eine besondere Liste als Handelsbuch zu führen, in welche fortlaufend die erhaltenen Aufträge und bei jedem derselben fofern er durh Abschluß eines Gefchäfts mit Dritten für Rechnung des Committenten ausgeführt worden, das Ausführungsges{häft, im Falle des Selbsteintritts des aus Anlaß des Auftrages zur Deckung der Verbindlichkeit aus der Uebernahme des Auftrages geschlossene Geschäft mit - Angabe der Preise und der Namen der dritten Con- trahenten cinzutragen wären. Auf Vorlegung dieser Liste zum Beweise einer erheblihen Thatsahe im Rechtsstreite mit dem Commissionär folle der Committent ein Recht haben.
D. Zur Unterstüßung dieses Antrages wurde noch angeführt, daß die Führung einer solchen Liste, au abgesehen von der Gewährung der Möglichkeit für den Committenten, sie zu seiner Beweisführung zu benußen, von Vortheil sein werde. Man dürfe sih von der Pflicht zu ihrer Führung eine erziehlihe Wirkung für den Commissionär versprehen. Der etwaigen Neigung eines Commissionärs, den Committenten in Betreff des Curses zu benachtheiligen, werde es entgegenwirken, wenn der erstere gezwungen sei. dur seine Niederschrift in der Liste einen mit seinen Angaben in der Ausführungsanzeige nicht im Einklange stehenden Vorgang zu bezeigen, falls er niht auch in die Liste Unrichtiges eintragen solle. Besonders aber solle die für den Commissionär entstehende Nothwendigkeit, es in der Liste zur Er- scheinung zu bringen, ob dem Selbsteintritt ein aus Anlaß des Auf- trages erfolgter Ubshluß mit einem Dritten zu Grunde liege oder doch bald gefolgt sei, oder ob der Commissionär, namentlich bei Zeit- geschäften, die Auftragsausführung durch Selbsteintritt benußt habe, um selbst in der Speculation zu verbleiben, einen Antrieb dazu bilden, daß die Benußung des Gewerbes des Commissionärs zu eigenen Speculationen eine Einschränkung erfährt. h
Dieser Antrag wurde von anderer Seite bekämpft. Es wurde geltend gemacht, daß eine entsprechende geseßlihe Bestimmung ein Mißtrauen gegen den Berufsstand der Commissionäre bezeugen würde, zu dem fein Anlaß vorliege. Als eine specialisirte Uebersicht des Vermögens oder der Engagements, auf die es bei der Buchführungs- pflicht abgesehen sei, könne solche Liste niht angesehen werden. Viel mehr folle auf diesem Wege der Commissionär dem Committenten Material zu Angriffen gegen feine Geschäftsführung gewähren. Der Committent werde geradezu eingeladen, zu prüfen, ob er nicht dieses Material irgendwie zu einer Combination verwerthen könne, nach welcher sich eine günstigere Aueführungsmöglichkeit in Betreff seines Auftrags behaupten ließe. Haltlose Behauptungen würden alsdann dem Commissionär zur Abwehr seinen fonstigen Geschäftsverkehr offen- legende Erkiärungen zumuthen, zu denen cin Mandatar keine Ver- pflihtung habe. In allen anderen Mandatsverhältnissen beschränke fich die Beweispflicht des Mandatars darauf, daß er das aufgetragene Geschäft dem Auftrage gemäß ausgeführt habe, und könne er alsdann vom Mandanten die Leistungen verlangen, zu denen diesen die Mandats ausführung verpflihte. Der Mandatar habe weder zu beweisen, was: er für andere Mandanten gethan habe, noch habe er den Mandaunten in der hierauf gerichteten Nachforschung zu unterstüßen. Es fei niht ersichtlih, mit welhem Grunde für den Commissions auftrag andere Rechtssäße aufzustellen wären. Wenn gesagt Verde es ole Die Bhrleguig d Lite nur fUL genugend ubs stantiirte Behauptungen des Comumittenten gefordèrt werden können, fo beseitige diese Voraussezung in keiner Weise die Abnormität des ganzen Vorschlags und die Befürchtung, daß eine ent sprechende Vorschrift lediglich eine Stüße für Chikanen sein werde. Der Committent werde Behauptungen in genügender Bestimmtheit aus der Luft greifen, bloß um die Borlegung der Liste herbeizuführen und, nachdem ihm dies gelungen, wenn er auch jene Behauptungen fallen lassen müsse, auf Grund des Inhalts der Liste andere willkür- liche Combinationen machen. Uebrigens werde sich der weitere mit dem Borschlage verfolgte Zweck, daß aus der Liste erkennbar werden solle, ob sich der Commissionär für den erklärten Selbsteintritt durch ein Geschäft mit einem Dritten gedeckt habe, nicht erreichen lassen. Ob der Commissionär, wenn er_ ein Geschäft für eigene Rechnung \chließe, dies aus Anlaß und im Hinblick auf einen bestimmten Auf trag thue, beruhe - auf einer Willensrichtung, die er jeden Augenbli ändern könne und die durchaus uncontrolirbar sei. Wolle man ihm zumuthen, folche Absicht, die kein Gegenstand einer Eintragung i Handelsbücher sei, in denselben niederzulegen, so werde er in jedem Falle und ohne damit etwas Unrichtiges zu erklären, in die Rubrik in welcher die Deckung angegeben werden foll, eintragen: „aus eigenem Bestande“ oder „zu eigenem Bestande“.
Im Hinblick auf leßtere Erwägung wurde im Laufe der Be- rathung beantragt, in Betreff der Liste zu bestimmen, daß in die selbe niht bloß die auf erhaltene Aufträge sih beziehenden Ab- {lüsse, sondern daß außer den Aufträgen alle vom Commissionär für Mechnung der Auftraggeber wie für eigene Rechnung gemahten Geschäftsabschlüsse einzutragen wären. Alsdann könne und solle auf die Eintragung von Deckung8geschäften bei den Auf trägen verzichtet werden, und genüge es, wenn bei den Aufträgen nur die Art ihrer Erledigung den Committenten gegenüber, alfo falls Abschlüsse mit Dritten für Rehnung der Committenten erfolgt wären, allerdings diese abgeschlossenen Geschäfte, im Falle der Er ledigung durch Selbsteintritt aber nur dieser mit Angabe des Ein- trittspreises und, wenn Compensationen zu Grunde lägen, unter Be- zeichnung der Aufträge, die mit einander compensirt worden, vermerkt werde. Dies sei das principiell Richtigere. Es werde damit das Unbestimmte des Begriffs der zur Deckung geschlossenen Geschäfte vermieden und zur Beurtheilung, ob der Commissionär gegen den Committenten treu gehandelt A sei es in der That erforderli, unterschiedslos alle eige nen Geschäfte des ersteren in dem gleichen Gegenstande und der gleichen Richtung während der kritischen Zeit, fowie die Preise dieser Geschäftsabschlüsse heranzuziehen.
Die Commission erachtete eine Verpflihtung des Commissionär® von ihm abgeschlossene Geschäfte, die keine Beziehung zu den er: theilten Aufträgen hätten, zum Gegenstand einer Eintragung in die Liste zu machen, für zu weitgehend, entschied sich aber für den die Liste betreffenden Vorschlag in der zu C wiedergegebenen Fassung. Diese Fassung entspriht im wesentlichen dem ursprünglichen Antrage und seiner Begründung. Der erste Say bringt zum Ausdruck, daß be! dem einzelnen Auftrage die Art seiner Erledigung zur Eintragung ge- langen foll, und zwar gleichviel, ob das die Erledigung bewirkende Geschäft vom Commissionär für Nehnung des Auftraggebers oder ob es, weil dem Committenten gegenüber der Selbsteintritt gewählt ist, zwar von demselben Commissionär für eigene Rehnung, aber aus Anlaß des Auftrags, um für die Verpflihtung aus dem Selbsteintrit! die Deckung zu gewähren, geschlossen ist. Entsprehend dem zwetikel Satze foll die Liste außerdem wiedergeben, was in Betreff des einzelnen Auftrags dem Committenten gegenüber geschehen ist, ob also ihm g?- genüber Selbsteintritt erfolgt ist, oder das in Anlaß des Aufirags ab- geschlossene Geschäft auch für seine Nehnung abgeschlossen wurde. Dabei ift besonders Yervorgehoben, daß bei Compensationen die m! einander auégeglihenen Aufträge kenntlih zu machen sind, weil ohne folhe Hervorhebung vielleiht Zweifel entstehen könnten, ob die Com- pensation als eine Art der Deckung unter die zu vermerkenden Deckungsgeschäfte falle oder weil sie für jeden der ausgeglihenen Aus- träge durch Selbsteintritt vermittelt wird, lediglih der Vermerk des Selbsteintritts bei beiden Aufträgen erforderli sein solle. e
Die Commission legt auf die Einführung dieser Liste allerdings auch deshalb Werth, weil der Commissionär sih danach die Art, in welcher er seinen Beruf ausübt, stets gegenwärtig halten muß. Del regelmäßigen Handhabung des Commissionsgeshäfts im Sinne der reinen Wermittlung, bei welher den Gewinn des Commissionars lediglich die Provifionen bilden, steht eine regelmäßige oder über- wiegende Benußung diefes Geschäfts und von Seiten des Com- missionärs zu Speculationen gegenüber. Wie bereits an früherer Stelle erwähnt # ist, ersheint die Handhabung des Geschäfts im ersteren Sinne allerdings nicht dadurch aiéaefiofsen, daß der Com-
missionär in der Regel vom Selbsteintritt Gebrau}h macht, da dies eine E Form zur Vereinfahung der Nechenschaftslegung sein kann. Andererseits gewährt aber der Selbsteintrittt das Mittel, lediglih zum Zweck des eigenen Speculirens Aufträge zu übernehmen. Für das Publikum tritt es gar niht in die äußere Erscheinung, ob der Commissionär, der ihm seine Dienste anbietet und von ihm Aufträge erhält, sein Geschäft der Regel nach in der einen oder anderen Weise betreibt. Der Entwiklungsgang, der in Eng- land zu einer Scheiduug der Berufsarten geführt haben soll, ver- möge derer die Besorgung fremder Geschäfte und eigenes Speculiren in der Negel auseinanderfallen, läßt sih niht durch Geseßz erzwingen. Gerade deshalb is es des Versuches werth, auf eine Einschränkung der speculativen Handhabung des Commissionsgeschäfts seitens des Commissionârs dadur hinzuwirken. Daß derfelbe fortgeseßt Selbst- zeugnisse über scine Handhabung des Commissionsgeschäfts in seinen Büchern niederzulegen hat, daß leßteres auf dem vorgeschlagenen Wege sich in einer Art, auf die Werth zu legen wäre, doch nicht würde erreichen lassen, kann nicht zugegeben werden. Häuser, welche das Commissionsgeshäft nicht der Speculation wegen pflegen, lassen, wenn fie auch den Selbsteintritt anzeigen, durh ihre Börsen- vertreter täglich die bis zur Börse und während derselben ein- gehenden Aufträge der Regel nach durch Abs{lüfse mit Dritten vor der Ausführungsanzeige an die Committenten zur Erledigung bringen, und die Vertreter notiren die Abschlüsse in ihrem Börsen- buh. Danach is die geforderte Eintragung in die Liste bis zum Ablauf des folgenden Tages leiht zu bewerkstelligen. Würde in solhen Fällen die für die Deckung bestimmte Nubrik offen ge- lassen, fo würde die Eintragung unvollständig * und die Eintragung „aus eigenen Beständen“ oder „zu eigenen Beständen" unrichtig fein. Erfolgt durch ein und dasselbe Geschäft die Erledigung mehrerer Aufträge, sei es selbst unter Hinzutritt vom Commissionär gewollter eigener Anschaffungen oder Veräußerungen, so läßt sich das Geschäft als Gesammtdeckung für die betreffenden Aufträge eintragen. Es ift nit anzunehmen, daß die bezeihneten Häuser wegen der Einführung der Liste ihre Geschäftsgrundsäße ändern oder die Liste fo führen werden, daß, statt eines Hervortretens dieser Grundsätze aus derselben, sie die Möglichkeit gewohnheitémäßiger Benußung der Aufträge zu Speculationen ofen ließe. Nur in Betreff von Geschäften, welche erst na dem Selbsteintritt ges{lossen werden, muß cs freilich den Commissionären überlassen bleiben, ob sie dieselben als Deckungs- geschäfte ansehen und daher als solche bezeihnen wollen. Immerhin wird auch hier gerade das Bestreben, die Solidität des Geschäfts- betriebes darzuthun, viele dazu bestimmen, die Nubrik niht unausge- füllt zu Tassen, wenn sie do in der That solhe Geschäfte in Nück- ficht auf die übernommenen Verpflihtungen gemacht haben, und diefe Nücksicht kann cinen Antrieb zur baldigen Vornahme folcher Deckungen bilden. : Was die Benutzung der Liste seitens des Committenten anlangt, so lassen sich nach Meinung der Commission so feste Sätze über die Grenzen der Beweispflicht des Mandatars, namentlich wenn er ein Recht zur Selbstübernahme des aufgetragenen Geschäfts ausübt, nicht aufstellen, daß man in der Vorlegung der Liste zum Beweise erheb- licher Behauptungen auf Verlangen des Committenten eine unbillige Zumuthung an den Commissionär zu finden hätte. Der Mandatar ist soweit auskunftspflihtig, als es erforderlich ist, damit der Auf- traggeber erkennen fann, ob er treu behandelt worden. Bloße Com- binationen auf Grund der Liste kann der Committent nur in der Weise nußbar machen, daß er weitere Beweise für die combinirten Thatsachen antritt. Der Möglichkeit aber, daß der Prozeßgegner für Thatsachen, die er ohne jeden Anhalt für ihre Nichtigkeit behauptet, Beweise antritt, und daß diese wegen dex Erheblichkeit der Thatsachen erhoben werden, ist jede Partei ausgeseßt. | E. Nach der Meinung der Commission lassen gewisse unleugbare Ausschreitungen in der Handhabung des Commissionsgeschäfts eine Ausdehnung des \trafrechtlihen Thatbestandes der Untreue als -ein Bedürfniß erscheinen. Der § 266 Ziff. 2 des Reihs-Strafgeseßbuchs ist nah seinem Wortlaute nur anwendbar auf die Fälle untreuer Behandlung von Einzelobjecten des Activvermögens des Auftraggebers. Den Auftraggeber benachtheiligende Anschaffungen oder Eingehungen von Verpflichtungen für denselben fallen niht darunter. In allen Fällen, in welchen der Commissionär auf Grund eines absichtlih er- theilten falschen Raths oder ertheilter falscher Auskunft Ent- \ließungen des Committenten erwirkt hat, mag unter Umständen die Strafbestimmung wegen Betruges zur Anwendung kommen können. Daß im Falle der Ausnußung von ihm felbst bewirkter Curstreibereien zum Nachtheil des Committenten jenes CEinwirken auf den Curs regelmäßig der zu IV. 5 vorgeshlagenen Strafbestim- mung unterliegen müßte, läßt fich durchaus niht behaupten. Auch fommt das Moment des Treubruchs in jenen Strafandrohungen nicht zur Geltung. In den nicht sons noch besonders qualificirten Fällen aber, in denen der Commissionär auf Grund eines ihm zustehenden eigenen Ermessens für den Committenten absichtlich um eigenen Vor-
E
theils willen demselben nachtheilige Anschaffungs- oder Deckungs- geschäfte abschließt, fehlt es an jeder Strafbestimmung. Wird, wie vorgeschlagen, zum Thatbestand neben der auf die Benachtheiligung gerihteten Absicht des Beauftragten auch seine Absicht, sih einen rechtswidrigen Vortheil zu verschaffen, erfordert — der jeßige § 266 des Strafgeseßbuchs erfordert die leßtere Absicht als Moment des Thatbestandes nicht —, so dürften damit alle erdenklihen Garantien egen eine unrihtige Anwendung der Bestimmung gegeben fein. Eine Beschränkung derselben auf den Commifsionär, wie sie dur einen Antrag, an Stelle des Wortes „Rechtsgeschäfte“ das Wort „Handels- geschäfte“ zu seßen, beabsichtigt wurde, lehnte die Commission ab, weil die Gründe für eine Erweiterung des Thatbestandes der Un- treue au bei gewerb8mäßiger Uebernahme von Aufträgen zu anderen Geschäften zuträfen.
Im Anschluß an diese Bestimmungen wurde von mehreren Seiten befürwortet, durch öffentlihe Veranstaltungen dafür zu forgen, daß befonders dem kleineren Publikum Gelegenheit zur Anschaffung solider Papiere, namentlich inländisher Staatspapiere, geboten werde. In dieser Beziehung wurde namentlich auf Frankreih verwiesen, wo die Steuerbeamten (percepteurs, receveurs particuliers, receveurs généraux) Aufträge zur Anschaffung französisher Staatsrente an- nehmen und die Ausführung an der Pariser Börse vermitteln. Es wurde geltend gemacht, daß an manchen kleineren Orten die geeigneteren Organe überhaupt fehlen und das unerfahrene Publikum infolge dessen leiht die Beute skrupelloser Agenten werde, und daß auch an größeren Orten manche ‘Privatbanquiers sih in eigenem Interesse oft in der Anpreisung zweifelhafter Papiere zum SHYHaden des unkundigen, gewinnlustigen Publikums ergingen. Als solhe Stellen, welche mit derartigen Cinkäufen betraut werden könnten, wurden be- fonders die Sparkassen, die Postanstalten und die Reichsbankanstalten empfohlen. Es wurde in dieser Beziehung aus der Mitte der Com- mission ausgeführt, daß die Schwierigkeit ducchgreifender Verbesse- rungen des Emissionswesens weitergehende Reformen auf dem hier fraglichen Gebiete besonders nahe lege. Dieselben sollen darin be- stehen, daß die Kreise der minder urtheilsfähigen Kapitalisten daran gewöhnt werden, ih öfentliher Institute, wie der oben genannten, für ihre Kapitalanlagen und für deren Vermittelung zu bedienen, daß insbesondere die Reichsbank im weiteren Umfange als bisher diesem Zwecke dienstbar gemacht werden. 24
Die Mehrheit der Commission zeigte sih zwar anfänglich eben- falls nicht geneigt, die vorgeshlagene Einrichtung zu befürworten, und nahm auch später Anstand, nähere Vorschläge über eine entsprehende Organisation des sehr vecschieden gestalteten Sparkassenwesens oder hinsichtlich der der Einführung von Postsparkassen zu entwickeln, da dieselben zu tief in Gebiete hineinreihen, welche mit der eigentlichen Aufgabe der Commission nur lose zusammenhängen. Indessen hat sie doch bei der nohmaligen Berathung sih dafür entschieden, U CMmPeblen, baß an bententgen Orten, an Wellen U pas Bantdewerte für ie reti daene Ber, mt tlelina der Rapitalsbeleguig mh aquorerdcno ed E Ur ee R Ca ae, Postanstalten) eine ergänzénde Thatigteit entwidéli werde. Die „Reichsbankstellen“ sind weggelassen, weil die N-ihs- bank {hon jeßt bei ihren zahlreihen Zweiganstalten, einshließlich der Nebenstellen, Aufträge zur Anschaffung von Werthpapieren annimmt. Den nicht näher formulirten Wünschen nah weiterer Ausbildung dieses Geschäftszweigs glaubte die Mehrheit um so weniger weitere Folge geben zu fönnen, als die Reichsbankverwaltung in dieser Hin- sicht bereits bis an die durh Geseg und Statut, wie durh die Nück- iht auf Wahrung ihrer Stellung im Verkehrsleben gebotenen Grenzen vorgeschritten ist und noch neuerdings ihre Bedingungen er- heblih erleichtert hat. Insbesondere werden sih die Reichsbank- beamten {hon wegen der damit verbundenen Verantwortlichkeit von der Ertheilung bestimmter Rathschläge in Betreff der Kapitalsanlage auch künftig fern halten und dies dem privaten Banguiergewerbe über- lassen müssen. Daß der Umfang des Commissionsgeschäfts der Reichs- bank nit gleihen Schritt mit der Ausdehnung ihrer offenen Depots gehalten hat, kann hiernah nicht befremden.
Bisher i} unerörtert geblieben, inwieweit das thatsählihe Ver- halten der Einkaufscommissionäre in Bezug auf die Beschaffung und unterscheidbare Erhaltung der zum Einkauf übernommenen Werthpapiere und Waaren den Pflichten entspriht, welhe fih ent- weder {hon nah der Natur des Verhältnisses ergebén oder ihnen zur Verhütung von Mißbräuchen auferlegt werden sollten, ob in diefer Richtung. Mißstände hervorgetreten find und welche Vorschläge zu machen wären, um denselben entgegenzutreten.
In Bezug auf Waaren sind in der bezeichneten Richtung Miß- stände nicht zu bemerken gewesen. Die Natur des Gegenstandes \cheint bei ihnen eine Aufshiebung des effectiven Bezuges über die den Geschäftsbedingungen entsprehende Lieferungszeit hinaus nicht nahe zu legen.
Soweit es sich um Werthpapiere handelt, fallen folche Er- örterungen in den allgemeinen Rahmen des Depotverhältnisses. Gleichwohl läßt sih insbesondere die Frage, ob sih aus dem Selbst- eintrittsreht Uebelstände ergeben haben, ohne Berührung dieser Punkte niht erschöpfend beantworten. Denn es wird vielfa gerade als eine Consequenz des Selbsteintritts erachtet, daß der Commissionär, weil er vermöge desfelben bei der Einkaufscommission Verkäufer wird, Stücke zur Erfüllung au troß Eintritts des Zeitpunktes, in welhem er sie als Commissionär beziehen fonnte, fo lange nicht zu haben brauche, als nicht der Committent auf Grund der Befriedigung der gegen ihn wegen der Ausführung des Auftrags dem Gommissionär E Forderungen Ausantwortung von Stücken fordern könne. Erheblicher ins Gewicht fällt es aber, daß zahlreihe Commissionäre die Entscheidung dieser Nechtsfrage überflüssig machen, indem fie in den allgemeinen Geschäftsbedingungen es zwar übernehmen, auf bloße Einshüsse hin Aufträge zu Kassageshäften auszuführen, aber für die Einkaufsaufträge die Committenten auf die Aufgabe bestimmter Nummern verzihten lassen. Offenbar soll dies den Sinn haben, der auh durch besondere Hinzufügungen in den Bedingungen bekräftigt wird, daß die Commissionâre auch von einer Anschaffung entsprechender Stücke zu den den aufgetragenen Geschäften entsprehenden Bezugs- zeiten entbunden sein follen. Sie follen nur Schuldner der bestimmten Summe des betreffenden Effects sein. Daß, während sie danah über wirklih angeschaffte Stücke jederzeit für sich verfügen fönnten, sie doch immerhin dje Stücke in Ausführung der Commission an- geshaffft haben müßten, wäre eine Unterscheidung, die fih mindestens für die Commissionsausführung durch S:lbsteintritt, dec in allen diesen E die Negel bildet, bei folch:n Bedingungen nicht ver- treten lassen wird. Nun läßt sih freilih verstehen, daß der Com- missionär, der bei kleinem Betriebsfkfapital feinen Kunden für die Aufwendungen zur Ausführung des Auftrags Credit gewähren soll, auf Mittel sinnt, die Festlegung seines Kapitals in den für den Committeaten zu verauslagenden Kaufpreisen zu vermeiden. Die Commission glaubt es aber als gewonnenen Eindruck wiedergeben zu müssen, daß in dea in dieser Weise reversirten Ver- hältnissen ein hauptsählihes Mittel zur Förderung der unfoliden Speculation in Kxfsage]häften zu ercblicken ist. Der Commissionär mit eigenem geringen Betriebsfavital ist gerade hierdurch in die Lage gefeßt, durch Creditgewährung Kunden, die zu ei Abnahtne 1 Effecten in den aufgegebenen Beträgen j stande wären, heranzuziehen und Aufträge nehmen. Gerade auf dem Boden fo \ dann weitere, früher {hon berührte ungesunde zutreten, da dec Commissionär bestrebt sei entgegenzuwirken, daß der S§ inf günstiger Preisconjuncturen L
Der dem Bundesrath treffend die i fremder Ja Pflichten für das Ver
mitttonton m ittenten
met aft n eo S AT 230 agt