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j ausmachen.) Ihre geseßlihe Anerkennung empfiehlt \sich um so mebr, als/ auc dieses Mittel geeignet ist, durch Ableitung aussichts- loser Patkntanmeldungen das Patenterteilung8verfahren zu entlasten. Wer neben einer Patentanmeldung eine Gebrauhsmusteranmeldung cinhergehen läßt, fann beantragen, d2ß das Muster nicht alsbald ein getragen (und demgemäß veröffentlicht) wird, und kann diese seine Nebenanmeldung zurükitellen lassen, bis das in erster Linie verfolgte Gesuch um ein Patent in der einen oder der anderen Weise erledigt ift. Bis dahin ist er in der Entschließung frei, ob die Muster- eintraguna vollzogen werden föll oder nicht, die Priorität ist ibm aber für den Fall der Eintragung gesichert. Da die Nebenanmeldungen oft ohne alle Mühewaltung für das Patentamt verlaufen, so kann, entsprewend der Praxis des Amtes, den Beteiligten nachgelassen werden, daß die Anmeldegebühr niht {hon mit dem Eingang der Nebenanmeldung fällig wird, sondern erst dann zu zahlen ist, wenn die Schwebezeit vorüber ist und es wirklißh zur Eintragung des Gebrauch8musters kommen soll.
_ Hiermit wird dem Interesse des Erfinders, der vor der Frage steht, ob er die Erfindung zum Patent oder als Gebrauchsmuster an- melden soll, ausreihend Rechnung getragen. Weitere Erleichterungen fönnen nit zugestanden werden. Insbesondere muß an der Praxis festgehalten werden, daß dem Patentamt im Falle der Neben-
nmeldung je eine besondere Anmeldung für die Behandlung im Patentverfahren* und für die Gebrauchsmusterakten vorzulegen ift; dies ist für die Feststellung der Nangordnung und für die geschäftliche Behandlung der Anmeldungen gleih unentbehrlich. j S 12. Prüfung der Anmeldungen liegt im Patentamt einer be- n Stelle ob, die auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom
. Juli 1891 (Neichs-Geseßbl. S. 349) errichtet ist. An Stelle der
imständlichen Bezeichnung „Anmeldestelle für Gebrauhësmuster“ soll er fnappere Ausdruck „Gebrauchsmusterstelle“ treten. Nach dem Wortlaut des § 3 des Geseßes vom 1. Juni 1891 ist die patentamilihe Prüfung in Gebrauchsmustersachen eine rein formale. Diesen auch künftig maßgebenden Grundsaß stellt dec Ents- wurf an die Spiße des § 12, er fügt aber Ausnahmen hinzu. Schon jeßt hat das Patentamt die Befugnis in Anspruch genommen, die Gebrauchsmufteranmeldung daraufhin zu prüfen, ob ihr Gegenstand Meodelleigenshaft im Sinne des § 1 besißt, und ob die Verwertung des Modells den Gesegen oder guten Sitten widersprehen würde. So werden aus dem erstgenannten Gesichtspunkt Anmeldungen zurück- gewiesen, welhe Verfahren, Flüssigkeiten, Pulver, literarische Erzeug- nisse usw. betreffen. Hieran wird im Interesse der Nechtssicherheit, und um den Verkehr vor Ueberschwemmung mit rechtlich s{chutßlosen Gebrauh8mustern zu bebhüten, festzuhalten scin. Die Berechtigung des Patentamts, folchen Gegenständen den Zugang zur Rolle zu ver- sagen, will der Entwurf außer Zweifel tellen, und er weist in folge- xcihtiger Durchführung des oben za § 1 Bemerkten dem Patentamt auch die Entscheidung darüber zu, ob die Anmeldungen empfängnis- bindernde oder abtreibende Mittel oder Nahrungs-, Genuß- oder Arzneimittel zum Gegenstande haven.
Negelmäßig wird auch künftig die Eintragung in kürzester Frist dem Eingang der Anmeldung folgen, im Zweifel it, wie bisher, das Muster zuzulassen, und auch wenn eine Beanstandung unumgänglich tit, fo find eingehende Untersuhungen und ein umständlihes Verfahren nidt am Plaße; ungehört darf indessen, wie ausdcücklih vorgesehen wird, der Anmelder keinetfalls zurückgewiesen werden.
S 10
In dem Streben, das Verfahren möglihst einfach und frei zu gestalten, isi das alte Geseß so weit gegangen, jede rehts8mittelmäßige Anfechtung von Entschliezungen der Gebrauchsmusterstelle auszu- \chließen, und in § 21 der obengeaannten Auéführunasverordnung vom 11. Suli 1891 ist l[ediglich der Präsident ermächtigt, über Boistellungen gegen die Verfügunzen der Anmeldestelle zu be- finden. Diese Einrichtung befiiedigt die Interessen der Beteiligten wenig und überträgt obne ausreihenden Grund der Verwaltung die Entscheidung au in solchen Fällen, wo es sih um Nechts- fragen und prozessuale Zweifel handelt. Bei der Anjechtung der im S 13 aufgezählten Entscheidungen liegen in Wahrheit niht Ver- waltungs- oder Dienstaussichtsbes{werden vor, sondern Rechtsmittel, bie vor die Stelle géhören, welche im Patentamt als Beschwerde- instanz wirkt. Die Zulassung der förmlichen Rechtsbeschwerde gemäß & 93 des Patentgesctzentwurfs entspriht einem Bedürfnis der Prarks,
weil fie zur Sicherung der Rechtsansprüche der Beteiligten ge- boten it, muß die daraus für die Beschwerdesenate sich ergebende jtehrarbeit in den Kauf genommen werden. Es erscheint indessen ausreichend, wenn in Gebrauchsmustersachen der Senat ebenso wie bet der gebührensreien Beschwerde nach § 24 des neuen Patentgeseßes mit drei Mitgliedeui beseßt wird. S 14.
Hier find die in den 88 2, 3, 8, 13 des geltenden Gesetzes zer- streuten Bestimmungen über Führung und Inhalt der Rolle zu- {ammengestellt, und zwar unter Berücksichtigung des § 22 der Kaiser- lichen Verordnung vom 11. Juli 1891 und der entsprehenden neuen Borschriften des Entwurfs eines Patentgeseßes und des gegenwärtigen Entwurfs. Die jetzt vorgeschriebene Eintragung der Berlängerung der Schußfrist kann in Fortfall kommen, da aus der Nichtlöschung des Musters die Tatsache ersichtlich ist, daß es verlängert worden ist. Auch für Patente wird die Fortdauer des Schutzes infolge Zahlung der Jahresgebühren nicht in der Rolle vermerkt.
S 15.
Die gutachtlihe Tätigkeit des Patentamts in Gebrauch8muster- fachen wird von den gerichtlihen Behörden nicht selten in Anspruch genommen und beruht zurzeit auf einem gemäß § 18 Abs. 2 des Patentgeseßes ergangenen Erlasse des Reichskanzlers vom 10. Sep- tember 1894. Die entsprechende Verpflichtung des Patentamts nun- mehr geseßzlich festzustelen, erscheint zweckmäßig.
88S 16—20.
Wie im Patentrecht ist fur den Tatbestand der Verleßung des Schutzes der Begriff der groben Fahrläisigkeit durch den der Fahr- läsfiakeit erseßt, die Häufung von Gefängnis- und Geldstrafe zu- gelassen und der Höchstbetrag - der Buße angemessen erhöht. Die Einführung eines Bereicherungsanfpruhs empfiehlt sih hier nicht. Der Patentshuß wird nur nah vorgängiger Prüfung erteilt und hat daher, weil und solange er besteht, Anspruh auf Berücksichtigung; wer eine patentierte E1findung benutzt, beeinträhtigt immer das staatlich gewährleistete Patentreht. Das Gebrauchsmuster wird da- gegen ungeprüft eingetragen, auch wenn es allgemein bekannt und den beteiligten Gewerben geläufig ist, seine Schuyfähigkeit muß erst im Prozesse festgestellt werden. Solange der angebliche Verleßer nicht rechtsträftig veturteilt ist, bleibt es ungewiß, ob der Gebrauh8muster- \chuyz materiell zu Necht besteht und überhaupt verleßt werden konnte. Die in der Zulassung des Bereicherungsanspruhs liegende Ver- stärkung der Nechte des Musterinhabers würde daher mit der Natur des Musterrechts im Widerspruche stehen und vom Standpunkt der Allgemeiuhett als unbillig empfunden werden, ganz abgesehen davon, daß bei der Musterverleßzung regelmäßig weit geringere Werte und wirtshaftlißhe Interessen in Frage kommen als bei der Patent- verletzung.
(Gebrauchêmusterklagen gehören, da der Wert des Streitgegen- standes meist gering ist, in erster Instanz oft zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, und hierin will der Entwurf nichts ändern. Auch sprechen praktise Gründe gegen die Beseitigung der mitunter als unzweckmäßig bezeihneten Vorschrift im Z 101 Nr. 3e des Gerichts- verfassungége]eßes, wona landgerihtlihe Klagen in Gebrauh8muster- sachen vor die Kammern für Handelssachen gehören. Es genügt, daß die besondere Zuständigkeit der Landgerihte für erfinderrechtliche Streitigkeiten gemäß § 49 des Patentgesetentwurfs auch für Gebrauchs- mustersachen begründet wird.
Im übrigen geben die Bestimmungen des dritten Abschnitts das geltende Nech wieder.
- : S 21.99.
Nach § 13 Absf. 1 des Geießes vom 1- Juni 1891 ist der Ge- brauhsmujterschuß regelmäßig denjenigen verfagt, die nicht im Inland ansässig sind, es sei denn, daß thr Heimatsstaat deutsche Gebrauchs- muster s{chüyt. Die Anwendung dieser Vorschrift auf RNeichéangehörige ist dur Artikel 1 des Geseges vom 31. März 1913 (Reichêgeseßzbl. S. 236) seit dem 1. Mai 1913 ausdrücklich ausge|chlofen, weil auch den Angehörigen “des Pariser Verbandes zum Schuße des gewerblichen Cigentums gemäß Artikel 2 der revidierten (Washingtoner) Üebereinfunft vom 2. Suni 1911 (ReiWésgeseßbl. 1913 S. 209) keinerlei Verpflihtung auferlegt werden darf, einen Wobhnßßz oder eine Niederlassung in dem Lande zu haben, wo sie Schutz be- anspruchen. Vom Nachweis der Gegenseitigkeit hängt also nach innerem deutschen Rechte der Gebrauhsmustershuß nur noch ab, wenn er in Anspruch genommen wird von einem Nichtdeutschen, der nicht im Inland, und zwar, wie einhellig angenommen wird, weder inner- halb des Reihs noch innerhalb der Schuytgebiete wohnt oder si niedergelassen hat. Diesen Rechtszustand stelt § 21 fest. Das erwähnte internationale Vertragsrecht bleibt selbstverständlih unberührt, so daß von dem bezeihneten Nachweis auch befreit ist, wer sih auf jene Üebereinkunft berufen fann. ;
8 22 hält den in § 13 Abs. 2 des Gesetzes vorgeschriebenen Ver- treterzwang für außerhaib des ÎNeids Wobhnhafte aufre{t und ist ebenso gefaßt wie § 54 des neuen Patentgeseyes. Den Unterschied, daß hier hon eine Niederlassung genügt, um von dem Zwange zu befreien, nah dem Patentgeseße dagegen nicht, hat der Entwurf nicht beseitigt, erhebliche praftishe Bedeutung kommt ihm erfahrungêmäßtg
nicht zu. L 88 24, 2%. Es ist beabsichtigt, daß das Gebrauch8mustergeseß gleichzeitig mit dem neuen Patentgesey in Kraft treten soll. Die erforderlichen Aus-
führungsvorschriften werden sich fast durhweg mit den gemäß § 25 des neuen Patentgeseßes zu erlassenden Bestimmungen dedcken.
Entwurf cines Warenzeichengesetßes. Erster Abschnitt. Schuß eingetragener Warenzeichen, Ster Coll eten re T S
Wer in seinem Geschäftsbetriebe zur Unterscheidung seiner Waren von den Waren anderer ein Warenzeichen benußen will, kann das Zeichen zur Eintragung in die Zeichenrolle bei dem Patentamt an- melden.
S 2
Von der Eintragung sind ausgeschlossen:
1) Freizeichen;
2) Zeichen, die der Unterscheidungskraft ermangeln;
3) Zeichen, die aus\cließlich in Zahlen, Buchstaben oder solchen Woörtern bestehen, die im Geschäftöverkehre zur Bezeichnung von Art, Zeit oder Ort der Erzeugung oder des Vertriebs der Ware oder zur Bezeichnung von Beschaffenheit, Be- stimmung, Preis, Menge, Maß oder Gewicht der Ware dienen Tonnen;
Zeichen, die Staatswappen oder sonstige staatliche Hoheits- zeichen oder Wappen eines deutschen Ortes oder eines deut- schen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes ent- halten;
Zeichen, die das Note Kreuz enthalten;
Zeichen, deren Anwendung gegen die öffentlihe Ordnung ver- stoßen oder Aergernis erregen würde;
Zeichen mit Angaben, die den tatsählihen Verhältnissen nicht entsprechen und die Gefahr einer Täuschung begründen.
Die Eintragung ist jedoch zulässig in den Fällen der Nr. 2, 3, wenn das Zeichen im Verkehr als Kennzeichen der Waren des An- melders gilt, und im Falle der Nr. 4, wenn der Anmelder berechtigt ist, das Wappen oder Hoheitszeichen in dem Warenzeichen zu führen.
S: 3.
Der als Inhaber eines Warenzeichens für bestimmte Waren Eingetragene ist auss{ließlich berechtigt, gleihe oder gleichartige IRaren und deren Verpackung oder Umhüllung mit dem Warenzeichen zu versehen, die so bezeichneten Waren in Verkehr zu seben oder feil- zuhalten und das Zeichen auf Ankündigungen, Geschäftspapieren oder dergleichen anzubringen.
S4
Durch die Eintragung eines Warenzeichens wird niemand ge- hindert, seinen Namen, sein Wappen, seine Firma, seine Wohnung so- wie Angaben über Art, Zeit oder Ort der Erzeugung oder des Ver- triebs von Waren oder über deren Beschaffenheit, Bestimmung, Preis, Menge, Maß oder Gewicht, auch abgekürzt, auf Waren oder deren Verpackung oder Umhüllung anzubringen und im Geschäftsverkehre zu gebrauchen, soweit dies nicht derart geschieht, daß dadurch die Gefahr einer Verwechslung der Geschäftsbetriebe hervorgerufen wird.
Wer das eingetragene Warenzeichen zur Zeit der Anmeldung be- reit derart benußt hatte, daß es innerhalb beteiligter Verkehrsfreir als Kennzeichen seiner Waren gilt (Vorbenußer), darf es in seinem Geschäftsbetriebe weiterbenußen. Der eingetragene Inhaber kann von dem Vorbenuter verlangen, daß er von dieser Beftgnis nur in einer Weise Gebrauch macht, welche geeignet ist, die Gefahr einer NVerwechslung der Geschäftsbetriebe auszuschließen. Die Befugnis des Vorbenußers kann nur zusammen mit dem Geschäftsbetriebe, zu dem das Zeichen gehört, auf einen anderen übergehen.
S6.
Das durh Anmeldung oder Eintragung eines Warenzeichens be- gründete Recht ist übertragbar und geht auf die Erben über. Es fann jedoch nur zusammen mit dem Geschäftsbetriebe, zu dem das Zeichen gehört, auf einen anderen übergehen. Der Uebergang wird auf Antrag des Rechtsnachfolgers in der Zeichenrolle vermerkt, sofern die Einwilligung des Berechtigten in beweisender Form beigebracht wird; ist der Berechtigte verstorben, so ist der Nachweis der Nechts- nachfolge zu führen.
Solange der Uebergang in der Rolle nicht vermerkt ist, kann der Nechtsnachfolger sein Recht aus der Eintragung des Zeichens nicht geltend - machen.
Ce
Der Zeichenshuß dauert bis zur Löschung des. Zeichens in der Nolle. Er kann für die vorangegangene Zeit, soweit È Rehtsgrund für die Löschung {on vorhanden war, niht mehr Fernd gemacht werden. E
Bei Ablauf von zehn Jahren seit der- Anmeldung oder ihrer Grneuerung ist, wenn das Zeichen nicht gelöscht werden soll, die An- meldung jedesmal zu erneuern.
Das Zeichen wird in der MNolle gelöscht:
1) wenn seit der Anmeldung oder ihrer Erneuerung zehn Jahre verflossen sind und die Anmeldung nicht erneuert wird; 2) wenn der Inhaber die Löschung beantragt oder bewilligt; 3) wenn die Eintragung geseßlich ausgeschlossen war und der Grund der Auss{ließung fortbesteht. S 9.
Ist das Zeichen auf Grund einer früheren Anmeldung für gleiche oder gleichartige Waren in der Zeichenrolle für einen anderen ein- getragen, so kann diefer von dem eingetragenen Inhaber verlangen, daß er die Löschung des P bewilligt.
Den gleichen Anspruch hat jedermann:
1) wenn der Geläftbetrieb, für den das Zeichen eingetragen O begonnen worden ist oder nit mehr fortgeseßt wird;
9) wenn der Inhalt des Zeichens den tatsächlihen Verhältz nissen nicht entspricht und die Gefahr einer Täuschung be4 gründet.
Das Urteil ist, soweit es auf Löschung lautet, auch gegen den- jenigen wirksam und vollstreckbar, auf den das Warenzeichen über- egangen ist. Auf die Befugnis des Rechtsnachfolgers, in den Rechts- treit einzutreten, finden die Bestimmungen der §S 66 bis 69, 76 der Zivilprozeßordnung entsprehende Anwendung.
Die Vorschriften anderer Geseße, die einen Anspruch auf Bez willigung der Löschung begründen, bleiben unberührt.
Zweiter Teil. Veêrfahrehn;
10.
Soweit sich aus diesem Gesege nihts anderes ergibt, werden in Warenzeichensachen die Vorschriften des Patentgeseßes über die Ver- fassung und Einrichtung des Patentamts, über das Verfahren und über die Zahlung von Gebühren entsprechend angewendet.
8&4,
Im Patentamt werden gebildet:
1) Prüfungsstellen für die Warenzeichenanmeldungen,
2) Warenzeichenabteilungen für die Angelegenheiten, welche Warenzeichen betreffen und nicht geseßlich anderen Stellên zugewiesen sind, 1nsbesondere für die Löschungen in der Zeichenrolle.
Die Geschäfte der Prüfungsstelle werden von einem ständigen Mitglied wahrgenommen (Prüfer). Jedem Prüfer werden bestimmte Warenklassen zugewiesen.
Die Warenzeichenabteilung besteht aus dem Vorsibenden und den Prüfern der thr zugewiesenen Warenklassen. Ueber die Löschung eines Zeichens nah § 8 Nr. 3 beschließt die Abteilung in der Be- seßung mit drei Mitgliedern.
Üeber die Beschwerden gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen und der Warenzeichenabteilungen entscheidet der Beschwerdefenat in der Beseßung mit drei Mitgliedern; wird über die Löschung eines Zeichens nah § 8 Nr. 3 entschieden, so ist der Beschwerdesenat mit fünf Mitgliedern beseßt.
S 42,
Die Zeicbenrolle enthält:
1) den Tag des Einganges der Anmeldung,
9) die nah § 14 Abs. 1 erforderlichen Angaben,
3) Namen und Wohnort oder Sib des Zeicheninhabers und des gemäß § 41 bestellten Vertreters,
4) die Erneuerung der Anmeldung,
5) den Tag der Löschung des Zeichens.
Die Einsicht der Zeichenrolle steht jedermann frei.
Jede Eintragung und jede Löschung in der Rolle wird amtlich be“ fannt gemacht. i
Das Patentamt is} verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaft über Fragen, welche eingetragene Warenzeichen betreffen, Gutachten abzugeben, sofern in dem gerichtlihen Verfahren voneinander abweichende Gutachten mehrerer Sachverständigen vor»
liegen. 8 14
Die Anmeldung der “Warenzeichen muß \{chriftlich geschehen. Jedes Warenzeichen ist besonders anzumelden. Die Anmeldung muß den Geschäftsbetrieb und die Waren angeben, für die das Zeichen ver- wendet werden soll; eine deutliche Darstellung und, soweit erforder=- li, eine Beschreibung des Zeichens ist beizufügen. Die Waren sind nah Warenklassen anzugeben. Die Einteilung der Warenklassen wird vom Bundesrate festgeseßt.
Bei der Anmeldung muß eine Anmeldegebühr von zwanzig Mark und außerdem eine Klassengebühr gezahlt werden, welche für jede Warenklasse, auf die sih die Anmeldung erstreckt, wanzig Mark be- trägt; umfaßt die Anmeldung mehr als zwei Drittel aller Waren- N so ist für die überschießenden Klassen eine Klassengebühr nicht u zahlen.
; “Das Patentamt erläßt Bestimmungen über die sonstigen (Îr- fordernisse der Anmeldung. H D: A 8
Genügt die Anmeldung den vorgeschriebenen Anforderungen und erscheint die Eintragung des Zeichens nicht ausgeschlossen, so macht das Patentamt die Anmeldung bekannt. Andernfalls wird die An- meldung zurückgewiesen.
Die Bekanntmachung besteht darin, daß der Name des An- melders sowie Gegenstand (§ 14 Abs. 1 Saß 3, 4) und Tag der An- meldung veröffentliht werden. Gleichzeitig ist die Anmeldung nebst Beilagen bei dem Patentamt zur Einsicht für jedermann auszulegen.
8 16.
Innerhalb der Frist von zwei Monaten nach_ der Veröffent- lichung (§ 15) kann gegen die Eintragung schriftlich Einspruch erhoben werden. Der Einspruch kann nur auf die Behauptung gestüßt werden, daß die Eintragung des Zeichens ausgeschlossen sei, oder daß es mit: dem früher angemeldeten, für gleiche oder gleichartige Waren eine getragenen Zeichen des Einsprechenden übereinstimme, und muß die Tatsachen angeben, auf die er gestüßt wird. Der Einspruch gilt als nit erhoben, wenn niht innerhalb der Einspruchsfrist eine Gebühr von zwanzig ‘Mark für die Kosten des Verfahrens gezahlt ist.
Nach Ablauf der Frist faßt das Patentamt über die Eintragung des Zeichens Beschluß; ist der Einspruch begründet, so wird die Ein- tragung versagt. Das Patentamt kann dabei anordnen, daß dem ob- fiegenden Einsprechenden die Einspruchsgebühr erstattet wird, und nad freiem Ermessen bestimmen, inwieweit die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zur Last fallen.
Wird nach der Veröffentlihung (§ 15) die Anmeldung zurü genonimen oder die Eintragung versagt, so wird dies amtlich bekan at gemacht.
S
Nach Beendigung des Verfahrens wird, soweit das Zeicherz für die angemeldeten Warenklassen nicht eingetragen ist, die gezahlte Klassengebühr (§ 14 Abs. 2) zur Hälfte erstattet. War de Ein- tragung ohne Üntershied der angemeldeten Klassen für dié ange- gebenen Waren (§ 14 Abs. 1) s{lechthin ausgeschlossen, so wird die Klassengebühr für eine Klasse zur Hälfte, für die übrigen. ganz er- stattet.
Die volle Klassengebühr wird erstattet, wenn die Anmeldung vor Beginn der Prüfung zurückgenommen wird.
S 18.
Die Anmeldung kann für die Waren, für die ‘das Zeichen cin- getragen ist, nah Beginn des zehnten Jahres (§ 7 Abj. 2) erneuerl werden. Der Antrag ist \{riftlich an das Patentamt, zu richten und hat die Waren, auf die sich die Erneuerung bezieht, nakh Warenklassen zu bezeihnen. Mit dem Antrag is eine Erneuerungsgebühr von zehn Mark und außerdem, soweit er niht mehr als zwei Drittel aller Me umfaßt, für jede Klasse eine Gebühr von zehn Mark zu zahlen.
j Ist die Anmeldung bei Ablauf des zehnten Jahres nicht er- neuert, so wird der Zeicheninhaber von dem Patentamt benachrichtigt, daß die Löschung des Zeichens bevorsteht. Die Erneuerung kann nur unter Zuschlag von zehn Mark und nur fs zum Ablauf eines Monats nah der Zustellung nahgeholt werden. Mit Ablauf des zehnten Jahres wird die Erneuerung wirksam. Diese Vorschriften gelten auch für jede weitere Erneuerung. & 19.
Das Verfahren zur Löschung eines eingetragenen Zeichens ge- mäß § 8 Nr. 3 wird nur auf Antrag eingeleitet.
Der Antrag ist \riftlich an das Patentamt zu rihten uyd hat die Tatsachen anzugeben, auf die er gestüßt wird. Mit dem Antrag ist eine Gebühr von s Hier zu zahlen; er gilt als nid. gestellt, wenn die Zahlung unterbleibt und nicht innerhalb der voy1 Patent- amt bestimmten Frist nachgeholt wird.
Das Patentamt stellt den Antrag dem als Jnhaber des Zeichens Eingetragenen zu und faßt nah Ablauf dex zur Erkläruns; bestimmten
Frist Beschluß. Vor der Entscheidung müssen die Beteiligten auf Antrag zur Anhörung geladen werden. Das Patentamt kann iw der (Sntscheidung anordnen, daß die Gebühr (Abs. 2) erstattet wird, und nah freiem Ermessen bestimmen, inwieweit die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zur Last fallen.
& 20.
Im Falle des-§-9 Abs. 2 Nr. 1 kann die Löschung zunächst bei dem S beantragt werden. Das Patentamt gibt dem als Snhaber des Zeichens Gingetragenen Nachricht. Widerspricht dieser innerhalb eines Monats nah der Zustellung nit, so wird das Zeichen gelöscht. Widerspricht er, so wird dem Antragsteller anheim- gegeben, den Anspruch im Wege der Klage zu verfolgen.
8 21;
Gegen den Beschluß, durch welchen die Anmeldung zurückgewiesen oter die Eintragung des Zeichens versagt wird, kann der Zeichen- werber, gegen den Beschluß, durch welchen der Einspruch verworfen oder die Eintragung beschlossen wird, kann der Einsprechende Be- {werde einlegen; gegen den Beschluß, durch welchen über den An- trag auf Löschung des eingetragenen Zeicens gemäß § 19 entschieden wird, kann der Antragsteller oder der Zeicheninhaber Beschwerde ein- legen. Die Beschwerde gilt als nicht erhoben, wenn nicht innerhalb der Beschrwerdefrist eine Gebühr von fünfzig Mark für die Kosten des Verfahrens gezahlt ist.
S D9.
Notfristen im Sinne des § 43 des Patentgeseßes sind die Frist zur Erklärung auf den Vorbescheid. sowie die wider den Zeichenwerbe1 oder den Zeiœeninhaber oder den Antragsteller (§ 19) laufende Frist zum Einlegen der Beschwerde gemäß § 21 und zum Zahlen der Be- \chwerdegebühr.
Dritter Teil. Necchtsvyerleßungen. c 3.
Mer den Vorschriften des § 3 zuwider ein Warenzeichen benußt, bat dem Verleßten nah den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung die Nußungen herauszugeben, die er daraus gezogen hat, nahdem der Verleßte auf Grund seines Zeichen- rets einen Anspruch gegen ihn gerichtlih geltend gemacht hat.
Wer vorsäßlih oder fahrlässig den Vorschriften des § 3 zuwider ein Warenzeichen benußt, hat dem Verleßten den daraus entstehenden Schaden zu erseßen. Ér hat auf Verlangen des Verleßten die wider- rechtlihe Bezeichnung auf den in seinem Besiße befindlichen Gegen- ständen zu beseitigen oder, wenn dies niht möglich ist, die Gegen- stände zu vernichten. Das Gericht bestimmt, wie die Beseitigung oder Vernichtung auszuführen ist.
Wi 5)
Jst ein Anspruch auf Grund des § 3 geltend gemacht, so kann Sas Gericht der obsiegenden Partei auf Antrag die Befugms zu- sprechen, den verfügenden Teil des Urteils innerhalb bestimmter Frist auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlih bekannt zu machen; Sie Art der Bekanntmachung wird im Urteil bestimmt. Für den im S 23 Abs. 1 bezeichneten Anspruch gilt dies nicht.
Q
Die Ansprüche wegen Verleßung des Zeichenrechts verjähren in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verlebte von der sie begründenden Handlung und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Nücksicht auf diese Kenntnis in drei Jahren von der Begehung der Handlung af. Die Verjährung des Anspruchs auf Schadensersaß beginnt nicht, bevor ein Schaden entstanden 1st.
S 96.
Wer vorsäklich den Vorschriften des § 3 zuwider ein Waren- ¿eiden benußt, wird mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark und mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit einer dieser Strafen bestraft. Die Strafverfolaung tritt nur auf Mitra en D Zurücknahme des Antrags ist zulässig. 0 | “Die öffentliche Klage wird von der Staatsanwaltschaft nur dann erboben, wenn dies im öffentlichen Interesse lieot. Der Verleßte *ann Privatklage erheben, ohne vorher die Staatsanwalt\schaft an- zurufen. Für die Verhandlung und Entscheidung sind im Falle der Privatksaae die Schöffengerichte zuständig. S “ Auf Verlangen des Verleßten kann neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage von zwanzigtauseênid Mark erfannt werden. Für die Buße haften die dazu Verurteilien als Ge- famtshuldner. (ine erfannte Buße {ließt die Geltendmachung eineg weiteren Anspruchs wegen der Verleßung des Warenzeichenrechts aus. l
Q
Wird auf Grund des § 26 der Angcklagte verurteilt, so hat das Geriht im Urteil zu bestimmen, daß und wie die widerrechtlihe Be- zeihnung auf den im Besiße des Verurteilten befindlichen Gegen- Teänden zu beseitigen ist; die Gegenstände sind zu vernichten, wenn die Bezeichnung nicht anders beseitigt werden kann. Das Gericht fann im Urteil anordnen, daß die Verurteilung auf Kosten des Ver- urteilten vffentlid bekannt gemacht mird. E
Wenn der Angeklagte freigesprochen wird, fo kann auf seinen Antrag das Gericht im Urteil anordnen, daß die Freisprehung auf Kostea des Angzeigenden oder des Privatklägers oder auf Kosten der Staats*asse öffentlih bekannt gemacht wird. : E
Die Art der Bekanntmachung wird im Urteil bestimmt.
Verbandöszeichen. S 98.
Rechtsfähige Verbände, die gewerbliche Mee verfolgen, können, auch wenn sie eixen aus Herstellung oder 2 ertrieb von Waren ge- richteten Geschäftsbetrieb nicht besißen, Warenzeichen anmelden, die i5 den Geschäftsbetrieben ihrer Mitglieder zur Kennzeichnung der Maren dienen jollen (Verbandszeihe). i
Den WVerbänden stehen gleih die zuristi]chen Personen des öffentlihen Necbts. i D A L L
Auf die Verbandszeichen finden die Vorschriften über Waren- zeichen Anwendung, soweit in diesem Teile nichts anderes bestimmt ist.
S-29.
Der Anmeldung des Verbandszeichens i} eine Zeichensaßung beizufügen, die über Namen, Siß, Zweck und Vertretung des Ver- bandes, über den Kreis der zur Benußung des Zeichens Berechtigten, die Bedingungen der Benußung und die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle der Verleßung des Zeichens Auskunft gibt. Spätere Aenderungen sind dem Patenamt mitzuteilen. Die Ein- siht der Saßung steht jedermann [ret i :
Die Gebühren betragen das Fünffache der inm §§ 14, 183 vorge- riebenen Säße. : : i
9 In der Zeichenrolle wird das Zeichen als Verbandszeichen be-
nannt. Ueber die Saßung und ihre Aenderungen }ind Vermerke in
die Nolle aufzunehmen.
Mrerter Tel.
8 30.
Das durch die Anmeldung oder Eintragung des Verbands- iriues begründete Recht kann als soldes nicht auf einen anderen tuirineedgen Werden. & 31.
Unbeschadet der Vorschriften im § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, fana jedermann von dem Verbande verlangen, daß er die Loschung des Zeichens bewilligt: — : d
“1 wenn der Verband, für den das Zeichen eingetragen 1st,
nicht mehr besteht; : — s 9) wenn der Verband duldet, daß das Zeichen in einer den “ «llgemeinen Verbandézwecken oder der Zeichensaßuna wider- \prschenden Weise benußt wird. Als eine solcke mißbräuch- lie Benußung ist es anzusehen, wenn die Ueberlassung der Benubgs E an andere zu einer Jrreführung des Verteehrs Anlaß gibt. s U Im Falle der Nr. 1 finden die Vorschriften des 8& 20 An-
wendung. 8 32.
Der Anspruch des Voxbandes auf Schadensersaß wegen unbe- fugter Benußung des Verbandszeichens (Z 23 Abs. 2) umfaßt auch den einem Mitglied erwachsenen Schaden, A E
Z2wweiter Abschnitt. Schuß ohne Eintragung.
S: 33,
Ter Waren, deren Verpatung oder Umhüllung oder Arkündi- gungen; Geschäftspapiere oder dexgleichen mit dem Namen, dem Wappen oder der Firma cines anderen widerrechtlich versieht oder derart gekennzeibnete Waren in Verkehr bringt oder feilhält, haftet dem Verleßten entsprechend den Vorschriften der §S 23 bis 29 und wird, wenn er vorjaßlih gehandelt hat, mit Geldstrafe bis zu fünf- tausend Mark und mut Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit einer dieser Strafen bestraft. s
Diese Vorschriften der §8 26, 27 finden Anwendung.
8 34. : ;
Mer ein nicht eingetragenes Warenzeichen, welches innerhalb beteiligtec Verkehrskreise als Kennzeichen der Waren eines anderen angesehen wird, oder eine Ausstattung oder fon}tige Warenbezeichnung, für welche das gleiche gilt, derart benußt, daß Verwechslungen der Geschäftsbetriebe im Verkehre hervorgerufen werden können, fann von dem Verleßten auf Unterlassung verklagt werden. E
Wenn der Benubßer wußte oder wissen mußte, daß die miß- bräucliche Art der Benußung geeignet war, Verweslungen hervor- zurufen, so hat er dem Verleßten den daraus entstehenden Schaden zu erseßen. Er hat auf Verlangen die widerrechiliche Kennzeichnung der in seinem Besiße befindlichen Gegenftände zu beseitigen oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände zu vernichten. Das Qe- rit bestimmt, wie die Beseitigung oder Vernichtung auszuführen 1st.
Die Vorschriften der §§ 24 Saß 1, 25 finden Anwendung.
Dritter Abschnitt. Uebergangsbestimmungen, Q 0, S s Die Anwendung der Bestinimungen dieses Geseßes wird weder durch die Verschiedenheit der Zeichenform (Bild-
Scchluß- und
und Wortzeichen) noch dur sonstige Abweichungen ausgesclo|}en, mit denen Zeichen, Wappen, Namen, Firmen und sonstige Kennzeichnungen von Waren wiedergegeben wérden, sofern ungeachtet dieser Abweichungen die QIE fahr einer Verwec{slung im Verkehre vorliegt. Dasselbe gilt von der Verschiedenartigkeit der Waren, sofern ungeachtet dieser Ver \chiedenartigkeit die Gefahr einer Verwech)lung der Geschaftsbeiriebe besteht. 8 36.
In bürgerlichen Rechtsstreitigfkeiten, in denen durh Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund dieses Geseßes geltend gemacbi i wird die Verhandlung und Entscheidung leßter Instanz im Sinne des § 8 des Einführungsgeseßes zum Gerichtsverfassungsge}eße dem Neichsgerichte zugewiesen. E
J D,
Ausländische Waren, die unmittelbar oder auf 1hrer Verpackung oder Umhbüllung mit einem deutschen Handelsnamen oder mil einem in der Zeichenrolle eingetragenen Warenzeichen widerrechtlich versehen sind, unterliegen auf Antraa des Verleßten der Beschlagnahme und Einziehung, wenn sie zur Einfuhr oder Durchfuhr in das ReichS- gebiet oder in ein deutsches Schutzgebiet eingehen. E
Die Beschlaanahme liegt den Zollbehörden ob, die Einziehung vird durch Strafbescheid festgeseßt (§ 459 der Strafprozeßordnung). Auf Verlangen der Behörde hat der Antragsteller eine Sicherheit zu leisten. E
00, | é
Ausländische Waren, die unmittelbar oder auf ihrer Verpackung oder Umhüllung eine Bezetchnung tragen, welche geeignet 1jt, den Irrtum zu erregen, daß die Waren 1n Deutschland oder in einem deutschen Schußgebiet erzeugt seien, können in Beschlag genommen und eingezogen werden, wenn sie zur Einfuhr oder Durchfuhr 1n das Neichsgebiet oder in ein deutsches Schubgebiet eingehen; nahere Be- stimmung darüber trifft für das NReich der Bundesrat, für die Schuß- gebiete der Meichsfanzler. : : au E s
Die Beschlagnahme liegt den Zollbehörden ob, die Ginziehung wird durh Strasbefheid festgeseßt (S 459 der Strafprozeßordnung).
8 39.
Der Reichskanzler kann unter Zustimmung des Bundesrats an- ordnen, daß hinsichtlih der Warenbezeichnungen, inbbefondere der Herkfunftsangaben, gegen etnen ausländischen Staat auf Waren, die ¿us dessen Gebiet in das Gebiet bes Reiches oder in ein deutsches Zchut- gebiet zur Einfuhr oder Durchfuhr eingehen, ein Vergeltungsreht an- gewendet wird. i A i
Mer es unternimmt, der Anordnung des Reichskanzlers zuwider auélándisde Waren einzuführen oder durchzuführen, wird mit etner Geldstrafe bestraft, welche dem doppelten Werte der Waren gleich- kommt; mindestens aber dreißig Mark betragt, und hat die Beschlag nabme und Einziehung der Waren verwirkt. Die Beschlagnahme liegt den Zollbehörden ob, die Ginziehung und die Geldstrafe werden durch Strafbescheid festaejeßt (S 4959 der Strafprozeßordnung).
& 40. :
Mer weder NReichsangehöriger ist noch im Reichsgebiet oder in einem deutshen Schußgebiet einen Wohnsiß oder eine Niederlassung besißt, hat auf den Schuß dieses Gesezes nur Anspruch, wenn in dem Lande, wo sich sein Wohnfiß oder jeine Niederlassung befindet, nach einer im MNeichs-Geseßblatt enthaltenen Bekanntmachung deutsche Warenbezeihnungen in gleichem Umfang wie inländische Waren- bezeichnungen zum geseßlichen Schutze zugelassen werden. L
Ier ein ausländishes Warenzeichen anmeldet, muß nachweisen, daß er dafür in dem Lande, wo si sein Wohnsiß oder seine Nieder- lassung befindet, den Zeichensuß nachgesucht und erhalten hat. Die Eintragung ist „nur zulässig, wenn das Zeichen den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. i iz L
Die Vorschriften über Verbandézeichen finden au] ausländische Zeichen nur dann Anwendung, wenn nach einer 1m Neichs-Geseßblatt enthaltenen Bekanntmachung die c Ca cA A verbürgt 1st.
S 41.
Mer im Reichsgebiet einen Wohnsiß oder eine Niederlassung nicht hat, kann den Anspruch auf Eintragung eines Warenzeiclns und das durch die Eintragung begründete Recht nur geltend machen, wenn er im MReichsgebiet einen Vertreter bestellt hat. Der Vertreter it befugt, ihn in dem Verfahren vor dem Patentamt sowie in den das Zeichen betreffenden bürgerlichen Nechtsstreitigkeiten zu vertreten und Strafanträge zu stellen. Für die das Zeichen betreffenden Klagen gegen den eingetragenen Inhaber ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirke der Vertreter seinen. Wohnsiß hat, und mangels eines solchen das Gericht, in dessen Bezirke das Rate seinen Siß hat.
S 42.
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Dieses Gese tritt am in Kraft.
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Die vor téèm Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem Patentamt eingegangenen, noch nit erledigten Anmeldungen unterliegen den Vorschriften des neuen Rechts; die Klassengebühr beträgt dic Halsie der in § 14 vorgeschriebenen Säße.
Wenn das Patentamt gemäß den bisher geltenden Vorschristen dem Inhaber cines früher angemeldeten Zeichens von der Anmeldung Mitteilung gemacht hat, so. bleiben die eingetretenen Nechtswirkungen unberührt und die Anmeldung wird nicht bekannt gemacht. Ver Widersprechende gilt als Einsprechender (Z 16); etne Einspruchsgebühr hat er nicht zu zahlen. :
8 44.
Die Warenverzeichnisse der vor dem Jnkrafttreten dieses Geseßes eingetragenen Warenzeichen sind bei der ersten nach dessen Vorschriften stattfindenden Erneuerung der Anmeldung mit den Vorschriften des 8 14 in Uebereinstimmung zu bringen.
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Die zur Ausführung dieses Gesebßes erforderlichen Bestimmungen über die Einrihtung und den Geschaft8gang des Patentamts und über das Verfahren werden durch Kaiserliche Worörihung untér Zustimmung des Bundesratb gétroffen. R A
Urkundlich usw.
Gegeben usw.
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Das Warenbezeichhnungsrecht ist gegenwärtig f vom 12. Mai 1894 geregelt, welches jeit dem 1. Dftsber 1894 Geltung steht. Dieses Geseß sollte den Mängeln abhelfen, die Markenshußgeseße vom 30. November 1874 nach den gema@ien fahrungen anhafteten, und dem Bedürfnis der Gewerbetreibenden nah verstärktem Rechtsshuß Rechnung tragen. Wenn man die Wirkung des Gesehes nah dem Umfang beurteilt, in dem die Be- teiligten von ihm Gebrauch gemacht haben, so muß das Ergebnis überaus günstig genannt werden. Während im Fahre 1893 der Jahresdurchscnitt der Markeneintragungen 1300 bis 1400 betrug und die Gesamtzahl der am Schlusse des Jahres 1892 ungelo}cht in den Registern verzeichneten Marken auf 19300 ae}chaßt wurde, werden bei ‘dem Patentamt fortdauernd so viele Zeichen angemeldet -* und eingetragen, daß die angegebenen Zahlen dagegen geradezu Pte \{windend klein ersheinen. In den elf Jahren von 1902 bis 1912 stieg die jährliche Zahl der Anmeldungen von (rund) 11000 auf 29 500; bis zum Schlusse des \ [
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: Jahres 1912 wurden insgesamt 300 540 Anmeldungen eingereicht,
man ‘das Jahr 1894 vo
o daß der JIahreódurhschnitt (selbst wenn
l in Ansaß brinat) 16 700 betrua. in- getragen wurden bis Ende 1912 169 040 Zeichen: die Rolle wuchs 1909 um 11500, 1910 um 13500, 1911 um 14600 und 1912 um 15 900 neue Zeichen. Nach Abzug der gelöschten Zeichen befanden fich Ende 1912 in der Rolle ‘nicht weniger als (rund) 151 500 Zeichen; der Bestand, der 1894 übernommen wurde, hatte sih auf weit über das Siebenfache gehoben.
Die Ursachen diéser Zunahme der Warenzeichen liegen nicht mittelbar in dem geltenden Geseße, fondern vor allem in den a meinen wirtschaftlichen Verhältnissen. Die Vermehrung der völkerung, die stetige Ausbreitung von Handel und Gewerbe 1 halb und außerhalb Deutschlands, der fortgeseßte Aufstieg der schen Industrie und das lebhafte Vorwärtsdringen der Technik, rege Anspannung aller Kräfte im wirtschaftlichen Leben und die \chärfuna-.des kaufmännischen Wettberoerbes alles das hat ersich zu dem Aufschwung des Zeichenwesens beigetragen. Immerhin wäre die geschilderte Entwicklung niht aut möglich gewesen, wenn Grundlagen des Geseßes von 1894 sih mcht bewährt allem hat offenbar die Einführung des Wortschußes ein Bedürfnis befriedigt. Mehr als die Hälfte der eingetragenen Zeichen sind Wortzeichen, unter den obengenannten 169 040 (intragungen betrafen 79 689 Bildzeichen und 89 351 Wortzeihen. Jn manchen Warengruppen und Geschäftszweigen ist heutzutage cin gesicherter Betrieb ohne Wortzeichenschuß kaum noch denkbar. Wortzeicben werden in folbem Umfang gebildet und benußt, daß besonnene Beob- achter {hon vor Uebertreibung aewarnt haben. Das Streben nach Formung zugkräftiger neuer Zeichenwörter Hat den Markt mit manchen Wortbildungen bereichert, die dem guten Geschmake wenig entspreben. Das Geseß läßt der Phantasie hier freien Lauf Der Kreis der Zeichenanmelder hat auch dadur eine bedeutende Erweite- rung erfahren, daß das Zeichenrecht subjektiv nicht mehr auf Kauf leute und Firmeninhaber beschränkt 1st. Die Forderung, in dieset Hinsicht zu dem früheren Nechtszustande zurückzukehren, wird nirgends vertreten. Die Fraae, ob es rihtig war, die Anmeldungen Patentamt zu zentralisieren und einer Prüfung durch die Behörde unterwerfen, ist unbedenklih zu bejahen. Die erstere Maßn entspricht überdies jeßt der volkerrehtlihen Verpflichtung, die Artikel 12 der Pariser Uebereinkunft zum Schuße des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 den Verbandsstaaten auferlegt vie seit dem 1. Mai 1903 auch für das Reich verbindlich ist, T beteiliaten Kreise haben fic an die Einrichtung {nell gewöhnt und e blicen keine Schwierigkeit darin, statt mit dem örtlichen Gerichte mit dem Patentamt zu verhandeln, anderfeits aber einen unshäßbaren Norteil darin, daß die Schubfahigkeit der Zeichen geprüft wird und nur solche Zeichen eingetragen werden, welche diese Probe bestanden haben. In der Tat trägt dies zur Sicherheit des Rechtsfhubßes wesentlich bei und bewahrt die Beteiligten oft davor, mit großen Kosten ein Zeichen in den Verkehr einzuführen, das hinterher einer Anfechtung nicht standhält. Auch die bei der Prüfung an einer einzigen Stelle ermöglichte Cinheitlichkeit in der Auslegung des Ge- seßes und in der Anwendung maßaebender Grundsäße bedeutet einen nicht gering zu veranshlagenden Vorzug. h
Dem Patentamt find durch das Geseß von 1894 neue und um- fangreiche Aufgaben zugewiesen worden, und die oben bhervorgehobene (ntwidlung des Zeichenwesens spiegelt sih in den Zahlen wieder, die das Wacbétum und den Geschaftsgang des Patentamts veran schaulichen. Seine Wirksamkeit in Warenzeichenfachen begann das Patentamt mit einer aus 1 Vorsißenden und 4 Mitgliedern bestehen den Abteilung, die aber nah kurzer Zeit um 4 weitere Mitglie verstärkt werden mußte und auf die Mitwirkung vieler Hilfsfräfte anaewiesen war. Jeßt bestehen drei Abteilungen für Warenzeicben mit 3 Vorsikenden und zusammen 14 Mitgliedern sowie 9 Gerichts assessoren, die von den Justizverwaltungen der Bundesstaaten zum Patentamt beurlaubt sind. An der Bearbeitung der Beschwerden find 8 Mitglieder beteiligt. Dazu kommt ein Bureaupersonal, welches bis zum Jahre 1912 auf 78 Kopfe angewachsen 1st. Bis Ende 1912 wurden. 290 470 Anmeldungen und 22 130 Beschwerden erledigt.
Die Arbeit des Patentamts auf dem Gebiete des Zeichenwesens ist aber nicht nur eine umfangreiche und mühevolle, sie 1 au et folgreih gewesen. Es hat die praktischen Aufgaben im allgemeinen zur Zufriedenheit der Beteiligten bewältigt und hat durh feine Necht- \sprehung zur Klärung mancher Zweifel und zur fruchtbaren Fortent- widélung des Zeichenrechts beigetragen.
In dem hiernah im großew und ganzen erfreulichen Bilde, welches das deutsche Zeichenwesen bietet, fehlen indessen auch die Schatten nicht, und auf die Beseitigung der dem geltenden System anhaftenden Mängel sind die Bestrebungen“ der Beteiligten seit ge raumer Zeit gerihtet. Die praftishen Wünsche knüpfen zuglei an die wahrend der beiden leßten Jahrzehnte aewonnenen Eraebnisse der wissenschaftlihen Behandlung des einschlägigen Rechtsstoffs und der reisgerihtlihen RNechtsprehung sowie an die 1inzwishen aus- aebildeie Geseßgebung zur Bekämpfung des unlauteren Wett- bewerbs an.
Nach dem geltenden Rechte ist der Schuß eines Warenzeichens durch seine Eintragung bedingt, ein nicht in die Zeichenrol{e einae tragenes Zeichen genießt keinen Schuß. Die Eintragung ist die rechts- begründende Tctsache, in dem Sinne, daß sie als solche den Schußz verbürgt, auch wenn sie hätte abgelehnt werden müssen, und daß weder der Anmeldung noch anderen Umständen, wie insbesondere dem tat- fächlichen Gebrauche des Zeichens, die Wirkung zukommt, ein Zeichen recht zu schaffen. Dieser Grundsaß bildet einen offenbaren Vorzug des deutschen Rechtes. Er newährt eine außerordentlihe Sicherheit im Verkehr und stärkt die Stellung des Zeicheninhabers, gibt auch einen starken Anreiz, mit der Anmeldung bewährter Zeichen nicht zurückzuhalten, und erleichtert die Feststellung des Markeneigentums. Aber die Starrheit des Grundsatzes führt, wie die Erfahrung gelehrt hat, zu Unzuträglichkeiten. Das Uebergewicht dessen, der die Gin tragung erwirkt, is zu groß geaenüber demjenigen, der das Zeichen früher angenommen hat und führt. Der gutglaubioe Benuter, der aus entshuldbaren Gründen die Anmeldung beim Patentamt vere saumt, muß dem \krupellosen Zeichenjäger weichen, der die Ein tragung erwirkt. Es kommt vor, daß jemand mit der Anweldung eines Zeichens abgewiesen wird, weil es dem Patentamt“ als ein reines Eigenschaftswort erscheint, das von der Eintrag'iing ausge- {lossen ist, daß aber später ein anderer das gleihe Wort anmeldet und das Patentamt von der Unhaltbarkeit der damalige, Auffassung überzeugt, so daß er die Eintragung durchseßt; hat iq diesem Falle der erste Anmelder das Wort als eine jedermann f:eistehende Waren- bezeihnung tatsächlich benußt und beim Publikum zur Geltung ge- bracht, so kann er plößlih von dem zweiten, -alückliheren Anmelder, der das Aus\chließungSrecht erlangt hat, n feinem Betriebe gestört und lahmgelegt- werden. Aehnlih „egt es mit Zeichen, die bet mehreren ‘Gewerbegenossen läriett Zeit gebräuchlich waren, dann aber ciñem ‘einzesnen, weil die Giitwicklung zum Freizeichèn noch nit als vollendet festgestelli werden kann, eingetraaen werden müssen; auch
dieser erlangt einen Vorsprung vor jenen Mitbenußern, der als una
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