1895 / 293 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 09 Dec 1895 18:00:01 GMT) scan diff

E E T L EREN T E S L

S 2: 2e

E E E E E E E 4 D ns E f b z

Wird das Gesuch verworfen, fo kann der Gemeinshuldner das- selbe niht vor Ablauf von einem Jahre seit der Abweisung des An- trags wiederholen.

§ 208 i.

Die Kosten des Verfahrens hat der Gemeinschuldner zu tra en, soweit dieselben nit durch den unbegründeten Einspruch eines Glâu- bigers verursacht sind, in welch le term are die Kosten des Ein- spruchsverfahrens dem mit seinem Einspruch abgewiesenen Gläubiger zur Last fallen.

8. 208 k.

Die Wiederbefähigung tritt kraft Gesetzes ein mit dem Ablauf von¡ fünf Jahren seit dem Tage der Eröffnung des Konkursverfahrens. Dauert dasselbe länger als drei Jahre, so tritt die Wiederbefähi ung erst mit dem Ablauf von zwei Jahren seit Beendigung des Konkurs- verfahrens ein. A

Im Falle des § 208 þ tritt an Stelle der fünfjährigen Frist eine Frist von zehn Jahren. Das Gleiche gilt, wenn der Gemeinschuldner wegen betrügerishen Bankerutts rechtskräftig verurtheilt worden ift ; ist in diefem Fall zugleich auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt, fo tritt die Wiederbefähigung nicht vor dem Zeitpunkt der Wiedererlangung der bürgerlihen Ehrenrete ein. A

Ist der Gemeinsckuldner wegen Verfehlung gegen die Straf- bestimmung der Konkursordnung rechtskräftig zu Freiheitsstrafe ver- as fo ruht der Lauf der Frist während der Zeit der Straf- verbüßung.

War die Konkurseröffnung wegen mangelnder Konkursmasse ab- gelehnt, so finden die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe entsprehende Anwendung, daß an die Stelle des Tages der Konkurs- eröffnung der Tag des Ablehnungsbeschlusses tritt.

Artikel 3. I. Der § 210 der Konkursordnung erhält folgende Fassung:

§ 210. :

Schuldner, welhe ihre Zahlungen eingestellt haben, oder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ift, werden wegen einfahen Bankerutts mit Gefängniß bestraft, wenn sie

1) dur Aufwand, durch Spiel oder Wetten, oder durch Differenzhandel mit Waaren oder Börsenpapieren übermäßige Summen verbraucht haben oder {uldig geworden sind;

2) aus Leichtsinn ihren Erwerbsbetrieb vernachlässigt haben ;

3) obwobl fie ihre Uebershuldung kannten, Vermögensstücke von erheblichem Werth um Sthleuderpreise veräußert oder Waaren von erbeblihem Werth auf Borg gekauft haben, um dieselben zu ver- pfänden oder zu geringeren Preisen als den laufenden Marktpreisen wiederzuverkaufen oder an Zablungéstatt binzugeben oder wechselmäßige Verbindlichkeiten eingegangen sind, um sich Gelder oder Geldwerthe zu verschaffen ; j

4) Handelsbücher zu führen unterlassen haben, deren Führung ihnen geseßlich oblag, oder dieselben verheimliht, vernihtet oder so unordentlih geführt haben, daß sie keine Uebersiht ihres Vermögens- zustandes gewähren, oder

5) es gegen die Bestimmung des Handelsgeseßbuches unterlassen agg die Bilanz ihres Vermögens in der vorgeschriebenen Zeit u ziehen.

G IT. Hinter § 210 der Kenkur8ordnung werden folgende Be- stimmungen eingefügt : 8 210a.

Wer im Inlande wegen betrügerishen Bankerutts bestraft worden ift, darauf abermals im Jnlande einen betrügerishen Bankecutt begangen hat, wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Fahren und. \o- fern mildernde Umstände vorliegen, mit Gefängniß nit unter einem Jahre bestraft. :

Wer im Inlande, nahdem er im Inlande wegen Bankerutts bestraft worden ift, einen einfachen Bankerutt begangen hat, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft.

Diese Bestimmungen finden Anwendung, auch wenn die frühere Strafe nur theilweise verbüßt oder ganz oder theilweise erlafsen ift, bleiben jedoch ausges{hlossen, wenn feit der Verbüßung oder dem Erlaß der leßten Strafe bis zur Begehung des neuen Bankerutts

v d. zehn Jahre verflossen sin e 06

Schuldner, welche ihre Zablungen eingestellt baben oder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, werden mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft, falls fie entgegen der Bestimmung des § 96 Abs. 2 es unterlassen haben, den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens zu stellen. S

1 Der S. 211 ber A gronung erhâlt folgende Fassung :

Schuldner, welche ihre Zablungen eingestellt haben, oder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ift, werden mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft, wenn sie, obwohl sie ihre Zahlungéunfähigkeit kannten, i

1) einem Gläubiger in der Absicht, ihn vor den übrigen Gläu- bigern zu begünstigen, eine Sicherung oder Befriedigung gewährt haben, welche derselbe niht oder nit in der Art oder niht zu der Zeit zu beanspruchen hatte ;

2) unter Vershweigung ihrer Vermögenslage jemanden dazu ver- anlaßt haben, a er ihnen persönlichen Kredit gab.

In dem Falle zu 2 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Gläubigers ein. N -

IV, Der § 214 der Os erhält folgende Fassung:

214.

Die Strafvorsriften der §8 209, 210, 210 a, 211 finden gegen die Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellshaft oder eingetra- genen Genossenschaft und gegen die Liquidatoren einer Handelsgefell- haft oder eingetragenen Genossenschaft, welhe ihre Zahlungen ein- gestellt hat, oder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, Anwendung, wenn sie in dieser Eigenschaft die mit Strafe bedrohten Handlungen begangen haben.

Die persönli haftenden Gesellschafter und die Liguidatoren einer offenen Handelsgesellshaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien werden mit Gefängniß bis zu drei Monaten und zugleih mit Geldstrafe bis zu 5000 M bestraft, falls sie entgegen der Bestimmung des § 199 Abs. 2 es unterlassen haben, den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zu stellen. Sind mildernde Umstände vorhanden, fo is ausschließlich auf Geldstrafe zu erkennen. Die Strafe tritt nicht ein gegen denjenigen, ohne dessen Verschulden der Eröffnungsantrag unterblieben ist.

Von dem Zentrum und der deutsch-freisinnigen Volks- partei ist im Reichstag gleihlautend folgender Antrag ein- gebracht worden: :

Der Reichstag wolle beschließen : dem nachstehenden Geseß- entwurf, betreffend die eingetragenen Berufsvereine, die verfassungsmäßige Zustimmung zu ertheilen: i

I. Allgemeine Vorschriften.

§1. :

Vereine, welhe die Förderung der Berufsinteressen und die

Unterstüßung ihrer Mitglieder bezwecken, erlangen Rechtsfähigkeit

durch Eintragung in das Vereinsregister desjenigen Amtsgerichts, in

Es Bezirk sie ihren Siß haben. Als Siß des Vereins gilt, wenn

bet Bj aner erhellt, der Ort, an welchem die Verwaltung ge- ührt wird.

f § 2. :

Die Verfassung eines rechtsfähigen Berufsvereins wird, soweit sie niht auf den naGfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereins- saßzung (Statut) bestim1at.

Das Statut muß den Zweck, Namen und- Sitz des Vereins ent- balten und ergeben, daß der Verein eingetragen werden soll. Der Name foll sich von den Namen der an demselben Ort oder in der- selben Gemeinde bestehenden eingetragenen Berufsvereine deutlich unterscheiden.

& 3.

Das Statut soll Bestimmungen enthalten:

1) über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,

2) darüber, ob und welche Beiträge die Mitglieder zu leisten und welche Unterstüßungen sie zu beziehen Labes,

3) über die Bildung des Vorstandes, |

4) über die Voraussetzungen, unter welchen eine Berufung der Mitgliederversammlung zu erfolgen hat, über die Form für die Be- ues atn über die Beurkundung der in der Versammlung gefaßten

eshlüfse,

f f über die etwaigen sonstigen Vereinsorgane und deren Be- ugnisse,

6) über die etwaige Bildung von Zweigvereinen.

& 4.

Der Berufsverein muß einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen. Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung.

Die Bestellung is jederzeit widerruflih, unbeschadet der Ent- \chädigungsansprühe aus bestehenden Verträgen. Die Widerruflichkeit kann dur das Statut auf den Fall beshränkt werden, daß ein wichtiger, den Widerruf rehtfertigender Grund vorliegt. _Ein solcher Grund ift insbesondere grobe Pflichtverleßzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. N

Der Vorstand vertritt den Verein gerihtlich und außergerichtlich ; er hat die Stellung eines geseßlihen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann dur das Statut mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. Die Rechte und Pflichten des Vorstandes gegen- über dem Verein werden dur die für den Auftrag geltenden geseß- lihen Vorschriften geregelt.

5,

Besteht der Vo-stand ans mehreren Personen, fo erfolgt die Be- \{lußfassung desselben nah den für die Beshlüsse der Miitglieder- versammlung geltenden Vorschriften. It eine Willenserklärung dem Vereine gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitgliede des Vorstandes. Soweit die erforderlihen Mitglieder des Vorstandes fehlen, sind dieselben bei Gefahr im Verzug auf Antrag eines Betheiligten von dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein eet Sig hat, füc die Zeit bis zur Hebung des Mangels zu estellen.

8 6.

Der Vorstand hat den Verein bei dem Amtsgericht zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung sind beizufügen:

1) das von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnete Statut und eine Abschrift desselben ;

ü L eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vor- andes.

Das Amtsgericht hat den Verein, sofern den in diesem Gesetz aufgestellten Erfordernissen genügt ist, unverzüglich in das Vereins- register einzutragen. Bei der Eintragung sind der Name und der Sit des Vereins, das Datum des Statuts, sowie die Mitglieder des Vor- standes anzugeben. Einzutragen sind auch Bestimmungen, welche den Umfang der Vertretungsmaht des Vorstandes beschränken oder die Beschlußfassung desselben abweihend von den Vorschriften des 8 4 Abs. 3 und § 5 Saß 1 regeln. Besteht der Vorstand aus mehreren Perfonen und sind für die Willenserklärungen desselben in dem Statut Bestimmungen gegeben, welche von den Vorschriften des § 5 Sat 1 abweichen, fo sind auch diese Bestimmungen einzutragen.

Gegen den die Eintragung ablehnenden Beschluß des Amtsgerichts findet die fofortige Beschwerde nach Maßgabe der Zivilprozeß- ordnung statt.

Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins die zufäßliche

Bezeichnung „eingetragener Berufsverein“. Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen. Nach der Eintragung is} das Statut, mit der Bescheinigung der- selben versehen, zurückzugeben. Die Abschrift des Statuts wird nah vorgängiger Beglaubigung sammt den übrigen Schriftstüken bei Ge- richt aufbewahrt.

S T

Jede Aenderung des Vorstands sowie die erneute Bestellung eines Vorstandsmitglieds ist von dem Vorstande bei dem Amtsgerichte zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Aenderung oder die erneute Bestellung beizufügen. Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amtswegen. Cine nicht in das Vereinsregister eingetragene Aenderung des Vorstands fann einem Dritten von dem Vereine nur entgegen- gefeßt werden, wenn der Dritte die Aenderung bei der Vornahme des Jechtsgeshäftes kannte. Ist die Aenderung eingetragen, so muß der Dritte fie gegen sih gelten lassen, es sei denn, daß er sie bet der Vornahme des Rechtsgeschäfts weder kannte noch kennen mußte. Diese Vorschriften finden auf die nah § 6 Abs. 2 einzutragenden Bestim- mungen entsprechende Anwendung.

Der Nachweis, daß der Vorstand aus den in das Register einge- tragenen Perfonen besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugniß des Amtsgerichts über die Eintragung geführt.

8&8.

Jeder für einen bestimmten Bezirk oder innerhalb eines Bezirks für bestimmte Klassen von Mitgliedern gebildete Zweigverein ist von dem Vorstand bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sih jener be- findet, zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Die An- meldung muß den Siß und Bezirk des Zweigvereins sowie die mit der Zweigverwaltung betrauten Personen nah Namen und Wohnort angeben. Derselben is eine Abschrift des Statuts sowie eine Ab- rift der Urkunden über die Vorstandsbestellung und die Beausftra- gung des Geschäftsführers des Zweigvereins beizufügen.

Das Amtégeriht hat den Zweigverein sowie den Namen und Wohnort des Geschäftsführers einzutragen.

Jede Aenderung in dem Bezirk des Zweigvereins oder in der Geschäftsführung ift von dem Vorstand anzumelden. Die Vorschriften des § 6 Abs. 2 und 3 und des § 7 finden entsprechende Anwendung.

Das Amtsgericht hat die Eintragung des Zweigvereins sowie die Aenderungen des Eintrags demjenigen Amtsgericht mitzutheilen, in dessen Bezirk der Verein seinen p hat.

Der Zweck der Berufsvereine kann insbesondere dur folgende Unterstüßungen und Einrichtungen erstrebt werden :

1) unentgeltlihe Rechtsberathung und Rechts\huß ;

2) Arbeitsnahweisung und Unterstützung bei Reisen, bei Arbeits- losigkeit, Arbeitsausftänden und Arbeitsaus\{lüfsen, sowie in außer- ordentlihen Nothfällen ;

3) beruflihe Bildung durch Vorträge, Diskussionen und Beschluß- fassungen über alle das Interesse der Mitglieder berührende Fragen, Unterrichtskurse, Bibliothek und Zeitschriften, insbesondere Förderung der körperlichen, technishen, geistigen und sittlichen Ausbildung der Lehrlinge und jugendlichen Arbeiter ;

4) Vertretung der Rechte und Interessen der Mitglieter, ins- besondere durch Errichtung von Scwieds- und Einigungsämtern.

Die Unterstüßungen und Einrichtungen können auch auf die Familienangehörigen dec Mitglieder ausgedehnt werden.

II. Rebte und Pflichten der Mitglieder.

§8 10.

Die Ansprüche aus der Mitgliedschaft sind nicht übertragbar, sie können nit gepfändet und nur auf geshuldete Beiträge aufgerechnet werden. 8 11

Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Vereine berechtigt. Durch das Statut kann bestimmt werden, daß der Austritt nur am Schluß eines Geschäftsjahres stattfindet ; au kann eine Kündigungs- frist von höchstens zwei Jahren bestimmt werden. ;

Die Mitglieder können nur aus den in dem Statut bezeichneten Gründen aus dem Verein ausgeshlofsen werden. :

Die ausgeschiedenen Mitglieder haften dem Verein für die bis zum Auéscheiden fälligen Vereinsbeiträge.

D 12

Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit die Besorgung derselben niht dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan ob- liegt, durch Beschlußfassung in einer Versammlung der Mitglieder eordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderli, daß der egenstand desselben bei Berufung der Versammlung bezeichnet ift. A f Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen

glieder. -

Ein auf der Zustimmung aller Mitglieder beruhender Beschluß ist auch ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn die Zu- stimmung \chriftlich erklärt ift. z

Ein Mitglied is niht \timmberehtigt, wenn ibm die bürger- lihen Ehrenrehte aberkannt sind oder wenn die Beschlußfassung die Eingehung eines Rechtsgeshäfts mir ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Vereine betrifft. Die Urkunde über die in der Mitgliederversammlung gefaßten Be- {lüsse ist von dem Vorsißenden und mindestens zwei Mitgliedern zu unterschreiben. g 13

Die Mitgliederversammlung kann aus Vertretern bestehen, welche von den stimmberechtigten Mitgliedern gewählt sind. Die Wahl kann von den Mitgliedern nah Abtheilungen erfolgen. Die Zahl der Ver- treter muß die Zabl der Vorstandémitglieder um das Doppelte über- steigen und mindestens zehn R,

8 14.

Zur Gültigkeit eines Beschlusses, durch welchen das Statut geändert wird, bedarf es einer Mehrheit von drei Viertheilen der ershienenen Mitglieder. Die Aenderung is von dem Vorstand an- zumelden. Der Anmeldung ift der die Aenderung enthaltende Beschluß und eine Abschrift desselben beizufügen. Die Vorschriften des S6 Absatz 2 und 5 finden E nwendung.

Die Mitgliederversammlung is außer den im Statut bestimmten Fällen zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn der zehnte Theil oder der im Statut hierfür bestimmte größere oder geringere Theil der Mitglieder in einer von ihnen unterschriebenen Lee unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Berufung verlangt. i

Wird dem Verlangen nit entsprochen, so kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Siß hat, die Mitglieder, welche das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Verjammlung er- mächtigen, auch über die Führung des Vorsißzes in der Versammlung Bestimmung treffen. Auf die Ermächtigung muß bei der Berufung der Versammlung Bezug dea nen warben.

16

Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind von allen den Zwecken des Vereins fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen getrennt festzustellen und zu verrehnen; ebenjo sind Bestände gefondert zu verwahren.“

Der Vorstand is verpflihtet, binnen 6 Monaten nah Ablauf jeder Geschäftsperiode den Mitgliedern Nehnung zu legen.

IIL. Auflö fung. S L: i

Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Auflösungsbeschlusse bedarf es einer Mehr- heit von drei Viertheilen der erschienenen Mitglieder.

Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstandes und, wenn der Autrag niht binnen sech8 Monaten erfolgt, bon Amtswegen ' nah Anhörung des Vorstandes die Auflösung des Vereins auszusprehen. Der Be- {luß ift dem Verein zuzustellen. Gegen denselben findet die sofortige Beschwerde“ nah Maßgabe der Zivilprozeßordnung statt. Der Verein erlisht mit der Rechtskraft des S

S

Der Verein kann aufgelöt werden, wenn er durch gesezwidrige Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder durh geseßwidriges Ver- halten des Vorstandes das Gemeinwohl gefährdet und der Auflage der Aufsichtsbehörde, solhe Beichlüsse aufzuheben. beziehungsweise den Vorstand abzuseßen, innerhalb der geseßten Frist nit nachgekommen ist.

Die Auflösung kann in diesem Falle nur auf Betreiben der böheren Verwaltungsbehörde durch gerichtliches Erkenntnik erfolgen. Als das zuständige Gericht is datjenige anzusehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sig hat. 6

S

Der Verein wird durch Eröffnung des Konkurses aufgelöst. Der Vorstand hat im Falle der Uebershuldung die Eröffnung des Koz- kurses zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so haften die Vorstandsmitglieder, welhen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den Ersaß des daraus entstandenen Schadens als Gefammtschuldner. Auf das Konkursverfahren finden die Vorschriften der §8 193, 194 der Ae oN nas entfprechende Anwendung.

8 90.

Die Auflösung des Vercins sowie das Erlöschen eines Zweig- vereins ist in das Vereinsregister einzutragen, sofern die Auflösung nit die Folge des eröffneten Konkurses ift. S

Im Fall der Auflösung durch Beschluß der Mitgliederversamm- lung oder dar Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit fowie im Fall des Erlöschens eines Zweigvereins hat der Vorstand diesen Vorgang anzumelden. Der Anmeldung ist im ersten und leßten Fall eine Abschrift des Beschlusses beizufügen. i:

Wird der Verein in Gemäßheit des § 18 oder auf Grund des öffentlihen Vereinsrechts aufgelöst, so erfolgt die Eintragung auf Anzeiae der zuständigen Behörde. :

Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Vereins ist von Amtéwegen einzutragen. Das Gleiche gilt von der Aufhebung des Eröffnungsbescblusses sowie von der Einstellung und Aufhebung des Konkurses.

8 21

Nach Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen an diejenigen, welche durch das Statut oder durch einen im Statut vorgesehenen Beschluß der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereins- organs als anfallberechtigt bestimmt sind. s j

Fehlt es an einer solhen Bestimmung, so fällt das Vermögen an die zur Zeit der Auflösung vorhandenen Mitglieder zu gleichen Theilen. 48

Nach Auflösung des Vereins muß die Liquidation des Vereins- vermögens stattfinden. /

Die Liquidation geschieht durch den Vorstand, wenn nicht andere Liquidatoren bestellt werden. Für die Bestellung der leßteren sind die für die Bestellung des Vorstandes in den 8 4 und 5 gegebenen Vorschriften maßgebend. Die Liguidatoren haben, soweit nit aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes si ergiebt, die rehtlihe Stellung des Vorstandes. Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, fo ist, sofern nit ein anderes bestimmt ist, zur Beschlußfassung „Ueber- einstimmung sämmtlicher Liquidatoren erforderlich.

8 23.

Die Liquidatoren sind in das Vereinsregister einzutragen. Das Gleiche gilt von Bestimmungen, welche die Beschlußfassung derselben abweichend von der Vorschrift des § 22 Abs. 2 regeln.

Die Anmeldung hat dur den Vorstand, bei späteren Aenderungen dur die Liquidatoren zu erfolgen. Die Eintragung gerichtlich be- stellter Liquidatoren geschieht vou Amtswegen. i,

Der Anmeldung der durch Beschluß der Mitgliederversamnmlung bestellten Liquidatoren is eine Abschrift des Beschlusses, der An- meldung einer Bestimmung über die Beschlußfassung der Liquidatoren eine Abschrift der die Ema enlyaltenden Urkunde beizufügen.

Die Liquidatoren haben die laufenden Geshäfte des aufgelösten Vereins zu beendigen, die Gläubiger zu befriedigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzuseßzen und den ver- bleibenden Uebershuß den Anfallberechtigten auszuantworten. Zur Beendigung s{webender Geschäfte können die Liquidatoren auh neue Geschäfte eingehen. Die Einziehung der Forderungen und die Um-

seßung des übrigen Vermögens in Geld kann infoweit unterbleiben, diese Maßregeln niht zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Vertheilung des Uebershusses unter die Anfa llberehtigten er- forderlich find. : E i : Bis zur Beendigung der Liquidation is der Verein noch inso- weit als fortbeftehend anzusehen, als der Zweck der Liquidation es

erfordert. 8 25.

Die Auflösung des Vereins is durch die Liquidatoren öffentli bekannt zu mahen. In der Bekanntmachung find die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung er- folgt durch das im Statut für Veröffentlichungen bestimmte Blatt, in Ermangelung eines solchen dur daëtjenige Blatt, welches für Be- fanntmachungen des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Verein seinen Siß bat, bestimmt is. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt mit Ablauf des zweiten Tages nah der Einrückung oder der ersten Ein-

rüdung. Bekannte Gläubiger sind durch befondere Mittheilung zur An- meldung aufzufordern. s S 26.

Vorstandêmitglieder und Liguidatoren, welche die ihnen nach den SS 16, 24 und 25 obliegenden Verpflichtungen E oder s{uld- hafter Weise Vermögen den Anfallberechtigten vor Befriedigung der Gläubiger augantworten, haften den Gläubigern für den Ersatz des daraus entstandenen Sch{adens als GefaurmtsBulvnèr.

IV. Verband. & 27.

Eine Vereinigung mehrerer Berufsvereine zu einem Verbande behufs gemeinsamer Verfolgung ibrer Zwecke (88 1, 9) sowie Er- richtung eines Kartellvertrags kann unter Zustimmung der Mitglieder- versammlungen der einzelnen Vereine und auf Guund eines \chrift- lihen Statuts erfolgen.

Das Statut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit dem Zweck des Verbandes niht in Verbindung steht oder den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderläuft.

8 28.

Der Verband ift durch einen aus der Wahl der Vorstände oder Mitgliederversammlungen der betbeiligten Vereine Bervorgegangenen Vorstand zu verwalten. Seine Pflichten und Befugnisse bestimmt das Statut. Sein Siß darf nur an einem Orte sein, wo einer der betheiligten Vereine seinen A hat.

Auf die Mitglieder des Vorstandes und die fonstigen Organe des Verbandes finden die Bestimmungen der §8 4—7 entsprechende Anwendung.

V. Schlußbestimmungen. 8 29,

Die Vorschriften des § 4 Abs. 3 Soh 3, des § 5 Say 1, der SS 12, 14 Saz 1 und des § 17 Abs. 1 Say 2 finden keine Anwen- dung, wenn das Statut ein anderes bestimmt.

8 30.

Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstandes zur Befol- gung der in den SS 7, 8, 14, 20 Abf. 2 und dem § 23 Abs. 2 und 3 enthaltenen Vorschriften durch Ordnungsftrafen bis zu dreihundert Mark anhalten. In gleicher Weise können die Liquidatoren zur Be- folgung der Vorschrift des § 23 Abf\. 2 und 3 angehalten werden.

S. 31

Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von den Mitgliedern des Vorstandes. sowie von den Liquidatoren persönlih oder mittels öffentlich beglaubigter Erklärung zu bewirken. y _ Das Vereinsregister if öffentli. Die Einsiht des Registers fowie der von dem Berufsverein bei dem Amtsgericht eingereichten Schriftstücke ist während der gewöhnlihen Dienststunden einem Jeden gestattet. Von den Eintragungen kann gegen Erlegung der Kosten eine Abschrift gefordert werden, welche auf Verlangen zu be- glaubigen ift.

S 32.

Die Eintragung der Berufsvereine und die gemäß § 7 Abs. 2 ertheilten Zeugnisse find gebühren- und stempelfrei.

Im Reichstag ist ferner von den Abgg. Dr. Förster (Neu- stettin) und Metzner (Neustadt) ein Antrag auf Aufbebung des Reichsgeseßes über die Impfung mit Schußpocken, vom 8. April 1874, eingebraht worden.

Die Abgg. Bassermann und Genossen beantragen: Der Reichstag wolle beschließen: die verbündeten Regierungen zu ersuchen, einen Geseßentwurf vorzulegen, durch welchen die Bauhandwerker und Bauarbeiter für ihre aus Arbeiten und Lieferungen an Neu- und Um- bauten erwahsenden Forderungen gesihert werden, und dabei ins- besondere die Einräumung eines geseßlihen Pfandrechts an der Liegen- schaft in Erwägung zu ziehen, welches den durch ihre Leistungen geschaffenen, durch gerihtlihe Schäßung festzustellenden Mehrwerth erfaßt und allen hypothekarishen Ansprüchen vorgeht, soweit solche den gerihtlih festzuseßenden Werth der Liegenschaft zur Zeit des Baubeginns überschreiten.

__ Von den Abgg. Colbus und Genossen sind im Reichstag folgende Anträge eingebracht worden :

1) Der Reichstag wolle beschließen, dem nachstehenden Gesetz- entwurf die verfassungsmäßige Zustimmung zu ertheilen :

. Das Gesey über die Presse vom 7. Mai 1874 tritt in Kraft in

Elsaß-Lothringen als Reichsgeseß am 1. April 1896.

Der zweite Satz des § 31 dieses Gesetzes, betreffend Einführung des Gesetzes in Elsaß-Lothringen, is aufgehoben.

2) Der Reichstag wolle beschließen : dem nachstehenden Ges b- entwurf die verfafsungsmäßige Zustimmung zu ertheilen :

S 1: Der Landesaus\{huß von Eljsaß-Lothringen geht aus allgemeinen und direkten Wablen mit geheimer Abstimmung hervor, nah den Be- stimmungen der Wahlen zum Deutschen Reichstag.

8 2, Auf je 30 009 Einwohner wird ein Abgeordneter gewählt. Eine Vermehrung der Zahl der Abgeordneten infolge der steigen- den Bevölkerung wird das Gesetz bestimmen. 8 3. Die D nagen der §S 12 bis inklusive 16 des Geseßes vom

4. Juli 1879, betreffend die Verfassung und Verwaltung Elsaß- Lothringens, werden aufgehoben.

7— Die deutsch-soziale Reformpartei hat im Reichstag Mit tres eingebracht, betreffend das Verbot der Konsum- vereine in staatlihen Betrieben, Wiedereinführung einer fonfessionellen Eidesformel, Einschränkung der Postbestellungen am Sonntag, Vorrechte der Baan werker, Einführung der Neichsta s8wahlpflicht, Forde- rung der Betäubung der Schlachtthiere vor der Shlach- tung, sowie einen Geseßentwurf, betreffend die Einwanderung ausländischer Juden.

Die Feier des achtzigften Geburtstages Adolf Menzel’s.

Der Meister, welher gestern aus Anlaß seines achtzigjäbrigen

Geburtstages mit Ehrungen und Auszeichnungen aller Art reich be- daht wurte, darf diese Huldigungen mit selbstbewußtem Stolz ent- gegennebmen: sie find mebr als fkonventionelle Aeußerungen, sie gelten niht dem achtzigjährigen Jüngling sie sind der Ausdruck spontaner allfeitiger Verehrung, der Ausdruck des Dankes gegen das Geschick, das dem deutschen Volk einen folhen Genius bis ins Greifsenalter er- hielt; sie schließen die Bewunderungein für die unvergleihlihe Spaankraft, die im Schaffen des Meisters sih ausdrückt. Menzel's Künstlerruhm ift nicht auf einem Siegeswege von Erfolg zu Erfolg erwathsen, er ist errungen in unabläîsiger strenger Arbeit. Gerade deshalb ist eine Betrachtung seines Lebenslaufs fo anziehend, weil der Künstler seine Entwicklung sich allein selbs dur unverdrofsenes Bemühen, obne Hilfe und Unterstü g pu außen geshafen. Man darf vor dem Charafter Menzel’s gleichen Respekt haben wie vor seinen Fähigkeiten und Leistungen. Bei den ersten Schritten auf seiner Künstlerlaufbahn fühlt man bereits das Bahnbretende seiner Auffassung, die sih in bewußten Gegensatz zu der mattherzig gewordenen Romantik und Gedankenmalerei jener Zage stellt. Selbst die kleinen Aufgaben, die ibm die Noth des Lebens aufdrängt, weiß er zu geistvollen Bekenntnissen einer tiefen Künstlerseele zu gestalten : so die zwölf lithograrhbierten Darstellungen aus „Künstlers Erdenwallen* (1833) und das „Vaterunser“" (1837). Man hat niht das Gefühl, vor den Leistungen eines jugendlih gährenden Talents zu stehen: die Tiefe und Reife des bier nieder- gelegten Inhalts, die bedeutende Technik geben auch den frühen Arbeiten den Charakter abges{chlofsener Meisterleistungen. Mit der Gewiflenbaftigkeit eines gelehrten Historikers schildert der Zwanzigjährige die „Denkwürdiakeiten aus der brandenburgis- preußishen Geschichte“, die Franz Kugler's Aufmerksamkeit auf das junge Talent l:nkten. Im Verein mit diesem ee {uf er dann die epohemachende „Geschichte Friedrih's des Großen“, dessen Zeitalter für Viele beute nur in der von Menzel geschaffenen Gestaltenwelt lebt. Au für die Wiederbelebung der Holzschnitt- technik bedeutet dieses Werk einen wihtigen Markstein. In das acht- zehnte Jahrhundert \pann \ich Menzel mit einer an Gelehrteneifer grenzenden Vorliebe ein; sein tiefdringender Blick durforshte alle Einzelheiten des äußeren und inneren Lebens diefer Zeit, und die aus solhem Studium beraus geschaffenen Werke, unter denen wir rur die Illustrationen der dreißigbändigen Neuausgabe der Schriften Friedrih's des Großen (1840) und die Oelgemälde der Tafelrunde und des Flötenkonzerts des Großen Königs nennen, dürfen als geradezu klassische Schilderungen der Ver- gangenbheit gelten. Trog aller Gewissenbaftigkeit des Studiums, die sie verrathen, haben fie doch nihts Aengstliches an si; sie sind ge- boren aus der Empfindung der Fridericianishen Epoche und sprühen deren Geist und Leken. Die unzähligen witzigen Aperçus, die Menzel allein in die Vignetten und Zierstüke jenes großen Jllustrationéwerks verwob, beweisen aufs deutlichste, daß der JIllustrator durchaus über seinem Stoff stand. Daneben ver- rathen sie in jedem Federzuge den Meister, der die Technik seiner Zeit vollkommen beberrscht. Und das alles ist obne vathetishes Phrasen- thum vorgetragen mit der s{lichten Unbefangenbeit eines gewaltigen Noaturalisten. Daß ein folcher niht blind für die malerishen Auf- gaben seiner unmittelbaren zeitgenössischen Umgebung bleiben konnte, war natürlich. Wie einzig er auch die Aufgaben eines Sittenschilderers der eigenen Zeit zu lôöfen wußte, beweisen die zahllosen Gouachen und Zeihnungen, die gegenwärtig in der Akademie und der National- Galerie ausgestellt sind. Mit dem gleichen Scharfblick erhasazt der Meister die künstlerisch fruchtbarsten Momente des glänzenden Hof- lebens, des Treibens der eleganten Welt im Bade, das verwirrende Gewühl eines oberitalienishen Marftplatzes oder des Pariser Straßen- getriebes, mit gleihem Interesse studiert er die V:ühsale moderner Cyflopen in seinem „Eisenwalzwerk“. Ein Historienbild im böchsten Sinn bl°oibt troß seiner genrehaften Ausgestaltung die „Abreise König Wilhelms zur Armee“. Aus einem Zeremonien- bild, wie es die „Krönung König Wilhelm?s in Königsberg“ seinem Gegenstande nach ist, gestaltet er cine malerische Leistung von groß- artiger Wirkung. Die Vielseitigkeit und Beweglichkeit seines Künstler- eistes auch nur andeutungéweise durch eine Aufzählung seiner ver- Mbiedeieltgen Werke zu \{hildern, beanfprucht einen Raum, für den die Spalten eines Zeitungsartikels zu eng sind. Schon eine ganz leine Theilerscheinung semes Genius, wie sie in der Beherrsh=:ng und Durchdringung der Ornamentformen der vershiedenen Epochen zu Tage tritt, würde Stoff zu einem Essay bieten. Man hat Menzel mit Meifsonnier verglichen, und doch fehlt den Schöpfungen des fran- zösischen Meisters jene ehrfurtgebietende Charaftergröße, die aus den kleinsten Einzelheiten eines Menzel’shen Werks zu uns redet. Vor dieser Wucht eines felsenfesten Charakters muß \ich auch derjenige beugen, dem der Zugang zu der rein künstlerischen Bedeutung unseres großen deutshen Malers verschlossen bleibt ; sie verbürgt seinem Schaffen jene Bedeutung in der Weltgeschichte der Kunst, die Max Klinger in einem Widmungsblatt an den Meister andeutete, auf dem zwei Riesenhände einen mädhtigen Felsblock auf die Erde herabsenken mit der Inschrift: „Adolf Menzel“.

_Bereits am frühen Morgen wurde der Jubilar gestern dur ein Ständchen überrascht, welches ein aus Hausgenossen gebildeter Chor ibm darbrahte. Nachdem der Künstler die herzlihen Glückwünsche der Fa- milie entgegengenommen hatte, ershien in der Wohnung Menzel's, im dritten Stock des Hauses Sigismundstraße Nr. 3, im Allerhödsten Auftrage Seiner Majestät des Kaisers der Chef des Zivil- kabinets, Wirkliche Geheime Rath Dr. von Lucanus, um dem Kanzler des Ordens pour le mérite die Ernennung zum Wirklichen Geheimen Rath mit dem Titel „Excellenz“ zu überbringen. Ihre Majestät die Kaiserin Friedrich sandte gleichfalls in die Wohnung ein Hand- schreiben nebst einem Angebinde, einer bronzenen Medaille mit Ihrem Bildniß. Der Kaiser von Oesterreich zeihnete den Jubilar dur Verleihung des Ehrenzeichens für Kunst und Wissenshaft aus. Das Institut de France ernaunte Menzel, wie ihm ein vom Maler Bouguereau unterzeichnetes Telegramm meldete, unterm gestrigen Tage zum Membre associé de l’Institut de France. Die Statt Kissingen verlieh, wie ein vom Bürgermeister Fuchs aus- gefertigtes Telegramm besagte, „dem treuesten Stammgast Kissingens“ die Chrenbürgerwürde. Bereits in der Wohnung konnte der Jubilar zahlreihe persönliche Glückwünshe entgegennehmen. Den Gefühlen treuer Verehrung gab der General der Infanterie von Berdy du Vernois namens der Ritter des Ordens pour le mérite Ausdruck. Im Auftrage der Akademishen Hochshule für die bildenden Künste erschienen Professor Anton von Werner und Professor Brausewetter. Auch viele herrliche Blumenspenden wurden schon am frühen Morgen in der Wohnung abgegeben. Fürst Bismarckbeglückwünschte den „Gleichaltrigen“ telegraphisch. Kurz nah 103 Uhr erschien der Präsident der Akademie der Künste, Geheime Regierungs-Rath Professor Ende, um den Fubilar zur gon na der Akademie abzuholen. In der Akademie, deren Mittel- açade mit zahlreihen Flaggen geschmüdckt war, hatten fich inzwischen die Deputationen versammelt, die dem gefeierten Künstler inmitten feiner Werke ihre Huldigungen erwiesen. Das Treppenhaus und die Sâle des ersten todes waren in reiher Weise mit Blumen und Teppichen geshmückt. Die hönste Zier bildeten allerdings die Werke des Altmeisters selbst. Eine ganz besondere Ueberrashung bereitete Seine Majestät der Kaiser dem Jubilar : auf telegraphishe Ordre aus Hannover erschien der Flügel-Adjutant, Oberst von Kessel mit einer Ehrenwache, die die Montur des Bataillons der Leibgarde Friedrih's des Großen trug. Die aus dem 1. Garde-Regiment z. F. gebildete Ehrenwache bestand aus einem Unteroffizier mit Sponton, einem Spielmann und acht Soldaten, deren Flügelmann der bekannte große Flügelmann des Regiments war. Zwei Soldaten dieser elen arde nahmen am Eingang zum Uhrfsaal, die übrigen im Saale felbst Aufstellung. Die Chargierten der Akade- mishen Hochshule für Musik und die des dieser Hoch- \chule angehörenden Afademishen Vereins „Teutonia“ paradierten auf der Treppe. Der Jubilar wurde vom gesammten Senat der Akademie auf der Treppe des Gebäudes begrüßt und nah dem Uhrsaal geleitet, wo ihn die Ehrenwache unter präsentiertem Gewehr und mit

Trommelwirbel empfing. Menzel war sichtlich überrascht, als er die Gardemänner sah. Herzlich begrüßte dann der Jubilar den Obersten von Kessel und bat ihn, Seiner Majestät für die Aufmerksamkeit seinen tiefsten Dank auszusvrehen. Nachdem der Iubilar noch dem

rofessor Begas, dem Wirklichen Geheimen Ober-Regierungs-Rath

chöône u. A. die Hand gereicht hatte, folgte er dem Präsidenten der Akademie in den Langen Saal, in dessen erster Nische die Jubelgabe Seiner Majestät des Kaisers, die von Walter Schott modellierte, in Bronze gegossene Büste, welche Seine Majestät in der Uniform der Gardes du Corps zeigt, aufgestellt war. Der a ppalla -Shor der Hochschule sang unter Professor Joachim's Leitung zunächst Mendels\ohn's Neujahrslied „Mit der Freude zieht der Schmerz“, und alsdann Mendelsfohn’s \timmungsvolles Lied „Die Nachtigall*. Oierauf nahm Geheimer Regierungs - Nath Mießner, der Korrespondenz-Sekretär des Kaisers, das Wort, um dem bhuldvollen Glückwurshe Seiner Majestät Ausdruck zu geben. Der Jubilar wurde darauf zu der Nische geleitet, wo die Jubelgabe der Akademie, das für den Sißungssaal derselben bestimmte Bild Menzel’s, von Professor Max Koner gemalt, seinen Plagt gefunden hatte. Nach Besichtigung desselben ging man in die Menzel-Nisce, in der zwet Soldaten der Ehrenwache Aufstellung genommen hatten. Hier spielte sich der weitere Huldigungsakt ab. An erster Stelle nahm der Minister der geistlihen 2c. Angelegenheiten D. Dr. Bosse, welcher mit dem Geheimen Regierungs-Rath von Moltke ershienen war, das Wort. Er wies darauf hin, daß die Ernennungsurkunde ¿zum Wirklichen Geheimen Rath vom gesammten Staat:-Ministerium gegengezeihnet sei. Es sei dies ein Zeichen, welhen hohen Werth die Staatsregierung dem Wirken Menzel’s beimesse. Es stehe ihm niht zu, Menzel’s künstle: ishe Leistungen voll zu würdigen, das würden Andere eingehender und verständnißvoller besergen, aber als Vertreter der preußischen Kunstverwaltung wolle er doch daran erinnern, wie Menzel durch Gottes Fügung der Maler der Fridericianischen Epoche geworden und welchen Einfluß er auf das gesammte künst- lerische Wirken und durh sein Schaffen auf das deutsck&e Volk und Alle ausgeübt habe, die sich an Schönheit und Wahrheit erfreuen. Diese Thätigkeit werde unvergeßlih bleiben, und daher gezieme es sich wobl, daß auch der Vertreter der preußischen Kunstverwaltung dem Jubilar Dank sage und den Wunsh ferneren Wohl- ergehens auësprehe. „Möge“, so etwa {loz der Minister, „der Sonnenschein eines ungetrübten Glücks auf Ihrem ferneren Alter ruben, mögen Sie noch viele Jahre mit gleicher Schaffensfreudigkeit und Kraft unserm Volke und feinen höchsten Idealen dienen : erbalte Sie Gott noch lange als das Vorbild einer harmonisc) ausgereisten, fünftlerishen Persönlichkeit“, und überreihte dem Jubilar den ersten Aezdruck des mit Hilfe der preußischen Kunstverwaltung von Profefior Eilers geshaffenen! Kunstblatts nah Menzel?s „Friedrich der Große auf dem Lande“ : ein Blatt, über das sich der Altmeister erfreut und bewundernd auéëspra(. Den Glückwünschen der Akademie gab der Präsident, Geheime Nath Ende beredten Ausdruck, verlas darauf die Adresse der Akademie und überreichte glei- zeitig die dem Meister zu Ehren geprägte Medaille. Im Namen der Akademischen Hochschule für Musik gratulierte Professor Dr. Joachim. Im Namen der deutshen Kunstgenofsenshaft nahm alsdann Pro- fessor von Stieler-München das Wort, um den Glückwünschen von 3000 deutschen Künstlern Ausdruck zu geben und eine Adresse zu überreihen. Es folgten Professor Hagen- Weimar, Profeffor Schönleber - Karlsruhe, Profeffor Knackfuß - Caffel und Professor Deininger-Wien, sowie Professor Müller-Breslau, der Rektor der Technischen Hochschule zu Charlottenburg, der mit dem Prorektor, Professor Slaby erschien. Der nâhste Redner war der General - Direktor der KönigliGen Museen, Wirkliche Geheime Ober - Regierungs - Rath Dr. Schöne. Im Auftrage des russishen Botschafters verlas der Wirkliche Geheime Stagts- rath von Arripoff die Adresse, welche die Kaiserliche Akademie der Künste zu St. Petersburg „ihrem besten Jünger“ und Ehren- mitglied gewidmet hat. Professor Bauer-Düsseldorf überreichte die Urfunde als Ehrenmitglied des Düsseldorfer „Vereins zur gegenseitigen Unterstüßung der Künstler“; für den Düsseldorfer „Malkasten“ und die Düsseldorfer Künstlershaft erschienen die Herren Erdmann, Bosch und Kröner, für den Verein Berliner Künstlerinnen und Kunst- freundinnen Frau Minister Delbrück mit einigen anderen Damen. Auch die Künstlerinnen Weimars ließen ihre Glückwünsche entbieten, ebenso das städtische Kunstinstitut zu Franftfurt a. M. Es erschienen ferner Ober-Bürgermeister Bender und Stadtverordneten- Vorsteher Geheimer Rath Freund aus Breslau mit einer Adresse der Vater- stadt Menzel’s, deren Ehrenbürger er ist, eine Abordnung des Bres- lauer Kunstvereins. Im Auftrage des Vereins Berliner Künstler, dem Menzel seit 40 Jahren angehört, überreihte Profefsor Körner mit herz- lihen Glückwünschen das Erinnerungsblatt, das für die abendlihe Feier bestimmt war. Frau Professor Breitbach, die frühere Hofschau!pvielerin Döllinger, widmete ein sinniges Blumengewinde aus italienishem Fufa- lyptus ; auch Rechnungs-Rath Schwertfeger, der Wortführer der Beamten der Akademie, überreichte Blumen. Hierauf trat der Borstand des Ver- eins Berliner Presse vor, um durch den Vorsißenden, Hermann Suder- mann _ den Jubilar zu beglückwünschen. Dem Vertreter des St. Petersburger Aquarellistenvereins und dem Herrn Franz Paczka, dem Vertreter des ungarischen Vereins für Kunst in Budapest folgte Professor von Donop vom Direktorium der National-Galerie, welcher die felsrist ju. der. tin der Galerie veranstalteten Menzel-Ausstellung überbrachte. Profefsor Vogel an der Spitze der Deputation des Vereins zur Förderung der Pbotographie, rühmte das große Interesse, das Menzel der Photographie, dieser treuen Dienerin der Kunft, entgegengebraht, und überreichte die positive Reproduktion eines Negativs, welhes Menzel 1865 mit Karmin auf Glas gemalt hatte, des einzigen Versuchs dieser Art, den wcbl je ein Maler unternommen. Inzwischen war der Hofmarschall Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Friedrich Leopold, General-Major z. D. von Nickisch - Nosenegk zur Gratulation ershienen. Als leßte der größeren Deputationen fanden ih die Vertreter der Stadt Berlin ein. Der Ober - Bürger- meister Zelle verlas die Urkunde, in der die Netichs - Haupt- stadt die höchste Gabe, die ein Gemeinwesen überhaupt ver- leiben fann, das Ebrenbürgerrecht, dem Jubilar darbietet. Mit herz- lihen Worten begrüßte sodann der Stadtverordneten-Vorsteher Dr. Langerhans den Jubilar. Es trat nun eine längere Pause ein, in der der Gefeierte, dessen geistige und körperlihe Frische allseitige Bewunderung erregte, sich in stiller Zurügezogen- heit etwas erfrischte. Alsdann nahm derselbe im Ührfaal noch weitere Glückwünsche entgegen : es ershien Kammergerichts - Rath von Uechtriß als Ehren-Präsident des Vereins für Geschichte der bildenden Künste in Breslau, der gestern im Musiksaale der dortigen Universität gleihfalls eine Menzelfeier veranstaltet und Menzel zum Ehrenmit- glied ernannt hat ; es erschienen ferner die Chargierten der Hohschule für Musik, die beiden Akademiker Mommsen und Curtius, Fürst Anton Radziwill, Wirklicher Geheimer Ober-Regierungs-Rath Lüders, Professor von Treitschke, Professor von Bergmann, udwig Barnay, Geheimer Medizinal-Rath Dr. Körte und Frau Lina Morgenstern. Viele Andere, unter ihnen auch Geheimer Ober-Regierungs-Rath Dr. Althoff, gaben ihre Karten in der Akademie ab, noch Andere, wie Geheimer Medizinal-Rath Leyden, sandten dorthin prächtige Blumen.

Als der Huldigungsakt beendet war, nahm Adolf Menzel das Wort, um den Versammelten seinen tiefsten Dank auszusprehen. Der greise Meister zog sih nun in den Rothen Saal der Akademie der Wissen- schaften zurück, um die überaus zahlrei eingegangenen Telegramme durch- zusehen. Es hatten telegraphishe Grüße entsandt u. A. Staats- Minister Falk als Ehrenmitglied der Akademie, die Akademie der bildenden Künste zu Wien, die Aan gene len Saften zu Königsberg und Magdeburg, die Vereinigung der Münchener Künstler, die Allotria-München, der Hamburger Künstlerverein, der Verein ungari- scher bildender Künstler, das Künstlerhaus in Budapest, Staats-Minister Nokk-. Karlsruhe, E vonStumm, der seinen Glückwun}ch aus Schön- hausen datiert hatte, der russishe Bildhauer Antokolski aus Paris, Brahms aus Wien, der erblindete Julius Schrader, Ferd. Keller aus Karlsruhe, der Holländer Jsrael, Wilh. Ruemann aus München, die