1916 / 153 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Jul 1916 18:00:01 GMT) scan diff

fol Ö Bi Es 4 R 4) R FROE Su e end U erbinde dürfen Brotgetveide Bedarfsanteils abzüglih des Dae _aus-

Gr eiten lassen; das jeweils zur D fügung N Beraigen Die Kormunaluerbinte iben

rsbei ie Kommunalverbän

De Sgekveide Si nkerè: Anweisung die Herstellung von Gries, z E N ar IReLges rode e L ai

E dür mmunalverbän rotgetreide nur

Zustim mung der Neichsgetreidestelle ausmahlen oder sonst ver-

arbei n. lassen.” al :

1. Hinter § 40 wird folgender § 40 a eingefügt: „Die Vereinbarung eines Mahllohns in der Art, daß als Ent- 0 E für das. Mahlen statt eines Geldbetrags die Hingabe eines ‘eiles des 1M A E P E dder er daraus gewonnenen Müllereierzeugnisse festgesetzt wird, ist unzulälhg. 22. Mes erhält lotgende Fassung: i : „Mehl darf ohne Genehmigung der Reichsgetreidestelle weder von dem Kommunalverbande noch von anderen aus dem Bezirk eines Kommunalverbandes in den eines anderen abgegeben werden. ; Mehl darf innerhalb des Bezirkes eines Kommunalverbandes ohne m Ne der NReichsgetreidestelle nur nah Maßgabe der für den Kommunalverband bestehenden Bestimmungen Uber die Verbrauchsregelung abgegeben werden. : i Die Rüklieferung von Mehl an die Reichsgetreidestelle nah S 29 a wird hierven mcht berührt.“ i N 23. Im § 44 Abs. 1 unter b ist anstatt „1915" zu seßen: „1916". 8 44 A! L: 2 erhält folgende Fassung: j | „Die näheren Bestimmungen erläßt die Reichsfuttermittelstelle, L fann für besondere Zwede eine von ihr bestimmte Menge von

[eie bei der Verteilung nah Abs. 1b zunückbehalten.

Ferner erhält § 44 foloenden neuen Absaß 3: j „Die Landesfuitermittelstellen oder, wo solche nit bestehen, die Landeszentralbehörden können in ihren Bezirken eine von den Grund- säßén des Abs. 1 abweichende Verteilung vornehmen. /

24. Jm § 46 ist anstatt „des § 38 Abs. zu R „im § 38 Abs. 1 und im § 40a“, ferner is im lehten Saße hinter „Z #2 e a „Abs. 1 und“. i

5. L 47 Abs. 2 ist statt „Kraftmehle"“ zu seßen: „Kraft- und’ Sppezialvollkornmehle“. i / 4A 26. Im § 48 wird unter a hinter „Niederlassung“ eingefügt: „Oder des Kommunalverbandes“. i 5 27. Im § 48 werden unter e die Worte „oder Brotbüchern gestrichen

28. Im § 48 ist unter d statt „Kontrolle“ zu seßen: „Ueber- wabung . ls 48. erhält folgenden Mule

t

u

29. f „e) die Ueberwachung des in ihren Bezirk eingeführten auslän- Men, der Beschlagnahme nit unterliegenden Brotgetreides und ¡les sowie des aus ausländischem Getreide im Inland hergestellten Mehles 68 Abs. 1) zu sichern.“ O 30. Im S f L nis L hinter „das. Mahlen des Brotgetreides einzuschäeben: „für Selbstversorgèr". : ps Abs. 1 ‘des § 950 erhält folgenden Qu „Oder selbst ' für sämtliche oder einzelne Kommunalverbände die erforderlichen Anord-

1SN e

F E:

¡(ien uimidoerhandelt, die“ einaeschoben: „eine

ere

WeseBol. &, 025) g-Gesecbbl. S. 36) und ? Netchs-Geseßbl. S. 44) o mit den Maßgaben der

Uv.

* ad an welchem Tage ein-

' m 25, Sanuar 1915“ zu “ad vom 28. Juni 1916"; i [August 1916". f 1915" „1916“ zu seßen; : êm Transporte befinden“

t eidecesellschaft m. b. H.“ ung G. m. b. H.“ M rfes" einzufüoen: „nach 7 Metehenden Bestimmungen

i eben „1916“, das Wort porte befinden“ ist zu © anéport“ ift zu seßen:

mad für sie besdlag- Verfügung zu stellen.“

7 fi“ einzufügen: „vor- ad dem jeßigen Abs. 2

i aus dem Ausland ein- “ordnung vom 11. Sep- Fassung vom 4. März

t „Vorschrift“ zu seßen: j E E m. b. H.“

urn: 2 neben der Strafe ein- n ter gehöven oder nicht.“

_" Text der Verordnung ©# & aus dieser Verordnung id cue U Ae E r eBblatt be : R 7 anntzumachen

k n _ 1e 707, Verkündung in Kraft. ut des Außer LallreienE

Ÿ

as f «418 dem Etntejahr 1915 1

bleiben die jeßt dafür geltenden Vorschriften bis zum 15. August 1916 einshließlih maßgebend; von diesem Zeitpunkt an gelten au für ihn bie Vorshnften dieser aen M : Berlin, den 29. Juni 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. y Dr. Helfferich.

Verordnung,

betreffend Aenderung der Verordnung über den Verkehr mit Hülsenfrüchten von 26. August 1915.

Vom 29. Juni 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Geseßyes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß- nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesepbl. S. 3271) folgende Verordnung erlas)en: :

ArtikelI E z “In der Verordnung über den Verkehr mit Hülsenfrüchten vom 26. August 1915 (Neichs-Geseßbl. S. 520) in der dur die Verord- nungen vom 20, September 1915 (Reichs-Geseßbl. S. 600) und vom 21. Oftober 1915 (Reichs-Gesebbl. S. 681) geänderten Fassung werden Ee Änderungen vorgencmmen: . § 1 Abs. 1 erhält folgende e E L |

„Erbsen, Bohnen und Linsen (Hülsenfrüchte) dürfen nur an die

vom NMNeichskanzler bestimmte Stelle abgeseßt werden.“ 2. § 1 Abf, 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

„für Akerbohnen, Sojabchnen, Peluschken, Erbfsensckalen und eFleie, soweit sie der Regelung für Kraftfuttermittel unterliegen;

3, § 1 Abs. 2 Nr. 2 erbält folgenden Zusaß: j

„Macht der Reichskanzler von der ihm nach § 5 h 2 Saß 3 zu- stehenden Befugnis Gebrauch, \o beschränkt sih diese Ausnahme auf die von ihm bestimmte Menge; 1,

4, § 1 Abs. 2 Nr. 3 Saß 1 erhält folgende Fassung:

„für anerkanntes Saatgut, für nacweis!ih zum Gemüseanbau be- stimmtes Saatgut sowie für Saatgut, das dur eine von der Landes- zentralbehörde zu bezeichnende Saatstelle als zur Saat geeignet erklärt und von der vom MNeichskanzler bestimmten Stelle zu Saatzweken frei» gegeben worden ist. Für Saatgut gelten die Vorschriften des § 10;

5. § 1 erhält folgenden Absaß 3: i ;

„Hülsenfrüchte dürfen vorbehaltlih der besonderen Regelung für die im Abs. 2 Nr. 1 genannten Erzeugnisse nicht verfüttert werden.

6. § 2 Abs. 1 Saß 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung: _

„Wer Hülsenfrüchte erntet, ist verpflichtet, die geerntete Menge getrennt nah Arten (Erbsen, Bohnen cder Linsen) den von der Landes- zentralbehörde zu bestimmenden Stellen unmittelbar na Cinbringung der Ernte anzuzeigen. Wer am 1. Oktober 1916 Hülsenfrüchte in Ge- wahrsam hat, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nit angezeigt sind, hat sie den im Saß 1 bezeidmeten Stellen bis zum 5. Oktober 1916 anzuzeigen; befinden stch solche Mengen mit dem Beginne des 1. Ofkto- ber 1916 unterwegs, so ist die Anzeige unverzüglich nach dem (Empfange von dem Empfänger zu erstatten.

7, §8 2 Abs. 3 erhält folgenden Halbsaß:

12, Dem § 5 Abs. 2 ist als Saß 3 anzufügen:

„Der Reichskanzler kann bestimmen, welche Mengen dem Be- sißer auf Grund dieser Bestimmung zu belassen sind.“

13. § 6 erhält unter Streichung der Absäße 2, 3 und 4 folgende Fassung: :

„Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle hat dem zur Ueber- lassung Verpflichteten für die abgenemmenen Mengen einen ange- messenen Uebevnahmecpreis zu zahlen, der die im § 10a festgeseßten Preise nit überschreiten darf.“

14. § 7 Abs. 1 Sah 1 erhält folgende Fassung:

„Jit der Verkäufer mit dem Preise mit einverstanden, den die pom Rotchskanzler bestimmte Stelle geboten hat, so fett die füv den Drt, von dem aus dié Lieferung erfolgen soll, zuständige höhere Verwaltungsbehörde den Preis endgültig fest.“

15. S 7 Abs. 1 erhält folcenden Zusaß:

„Jst der Verpflichtete ficht zugleich der Gigentümer, so kann auch der Eigentümer die Festseßung ‘des Preises durch die höhere S S E A e E G wenn er nicht imnen drei Monaten nach Mitteilung des Preisangebots an den d us A E macht.“ A ö d

Im § o\, 2 Saß 1 sind die Worte „Zentral-Einkaufs- gesellschaft“ und „die Zentral-Ginkaufsgesellschaft“ durch die u „vom Neichsbanzler bestimmten Stelle“ und „diese Stelle“ zu erseßen.

17. Im § 7 Abs. 2 Saß 2 und 3 is] das Wort „Eigentümer“ durch „zur Ueberlassung Verpflichteten“ zu erseßen. 18. S 10 Abs. 1 ist durch folgende Bestimmung zu erseben:

„Hülsenfrüchte, die von der vom MNeichskanzler bestimmten Stelle 1) nah § 1 Abs. 2 Nr, 3 zu Saatzween freigegeben sind, dürfen nur durch die von der Landeszentraltehörde bezeichnete Saatstelle ab- gesezt werden. Die vom A bestimmte Stelle hat die zu- ständige Saatstelle von jeder Freigabe unrerzüglih zu benachrichtigen. Die Saatstélle kann die Mei für das Saatgut 1m Einvernehmen mit der vom Reichskanzler bestimmten Stelle 1) vorschreiben. Sie ist an die vom Reichskanzler vorgeschriebenen Grenzen gebunden. Der Reichskanzler kann weitere Bestimmungen über. den Verkehr mit Saat: eran La

ulsenfrüchte, die als Saatgut in Anspru genommen 1

Abs. 2 Nr. 3 und § 5 Abs. 2 Saß 1), aber zu Saatzweken tes wendet worden sind, sind nah Ae Saatzeit, spätestens am 31. Mai 1917, bei det vom Reichskanzler bestimmten Stelle (F 1) anzumelden und. von dieser nah § b ff. zu übernehmen. Dies gilt nicht für Mengen unter 25 Kilogramm von jeder Art,“ :

19. Im § 10 Abs. 2, jevt Abs. 3, sind die Worte „Diese Be- E durch die Worte „Die Vorschrifbèn des Abs. 1, 2" zu erseßen.

Der Preis für Hülentle karf vorbehaltlich der B

¡Der Preis [ur Hülsenfrüchte darf vorbehaltlich der Vorschriften des § 9 Abs. 2, § 10 Af 1 mbe eas : |

bei Grbsen 41 bis 60 Märk für den Doppelzentner,

H Bohnen R A i 70 Ñ u " "n O eer L O a 4.6 & 1

ohne Sack. Für teilweise Ueberä

gebühr bis zu einer Mark für dié den die Sâcke nicht binnen einem Monat geben, so darf die Se MIerae l S bis zum Höchstbetrage von 2 Mark erhöht werden. rden die Sâde mitverkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als 1 Mark und für den Sack, der 5 Kilogramm oder mehr hält, niht mehr als 1,60 Mark betragen. Der Meichs- tau d kann die Saale ene und-den Sakpreis ändern. Bêi Rück-

Dis Preise gelten füv Lie lassung der Säcke darf eine Tonne berechnet werden. f nach der Lieferung zur 25 E r die

fauf der Säe darf der Unterschied zwischen dem Verkaufs- und Rück= kaufspreise den Saß der Sadleihgebühr nicht übersteigen. ie Preise umfassen die es der Beförderung bis zur Verlade- stelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird ene die Kosten des Einladens daselbst. L Die im Abs. 1 bezeichneten Preise von 60, 70, 75 Mark sowie die auf Grund des § 10 feltae eden reise sind Höchstpreise im Sinne des Geseßes vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Neichs-Geseßbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. t und vom 23. März 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 183): : 21. Im § 11 Say 2 ist das Wort „namentlich“ zu streichen. 99. 8 13 Nr. 1 erhält folgende Fafsung: j „wer Hülsenfrüchte 1) den Vorschriften der §8§ 1 und 10 zu4 wider abseßt;“ s 23. § 1 Nr. 2 Zeile 1. erhält folgende Fassung: | „wer die ihm nach §§ 2, 3 oder 10 Abs. 2 obliegende Anzeige nichk in 24. § 13 Nr. 3 erhält folgenden Zusaß: ; „zuwiderhandelt, oder wer unbefugt Hülsenfrüchte verarbeitet oder verfüttert 1 Abs. 3, § 4 Abs. 1);" i : 25. § 13 Nr. 4 erhält folgende Fassung: „wer Hülsenfrüchte, die ihm als Saatgut belassen oder die er zu Saatzweden erworben hat, zu anderen Zwecken verwendet; 2%. Im § 13 Nr. 5 ist das Wort „Ausführungsbestimmungen“ durch das Wort „Bestimmungen“ zu erseßen. 27, 8 13 Nr. 6 ist zu streichen. 98. §8 13 erhält folgenden Absaß 2: | „În den Fällen der Nr. 1 und 2 kann neben der Strafe auf Ein= ziehung der Hülsenfrüchte erkannt werden, auf die sich die strafbars Handlung bezieht, ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Täter gehören

oder nicht." Artikel ITI Der Neichskanzler wird ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung über den Verkehr mit Hülsenfrüchten. vom 26. August 1915 (Reichs- Geseßbl. S. 520), wie er sih aus den Änderungén durch die Verord- nungen vom 20. September 1915 (Reichs-Geseßbl. S. 600), vom 21. Oktober 1915 (Neichs-Geseßbl. S. Im und durh den Ar- tikel I diefer Verordnung ergibt, unter Umstellung der bisherigen S 4 und d und unter der Überschrift „Verordnung über Hülsenfrüchte“ in fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen durch das Neichs- Geseßblatt bekanntzugeben. Artikel III Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 29. Juni 1916.

Der Stellnertretor dos Reich n[lers.

ir se.

des ves über schaftlichen Maß- Geseßbl. S. 327) m die vom Neichs- Frwerb ermädchtigten

dirse an Natural- rbeiter, die ‘Buch« ing oder als Lohn anzler von der ihm ugnis Gebrauch, so on ihm bestimnite

eszentralbebörde zu

. wæunet ertlärt und von

GeL t oui vesimmten Stelle zu Saatzwecken

| ie worden 1st; für Saatgut gelten die Vorschriften es S ;

3, für Buchweizen und Hirse, die im Eigentume der Heeres- verwaltung oder Marineverwaltung stehen;

4. für Buchweizen und Hirse, die von der vom Reichskanzler bestimmten Stelle zur Abgabe an Verbraucher weiter- gegeben sind.

Buchweizen und Hirse dürfen nicht verfüttert werden. L j Wer Buchweizen oder Hirse erntet, ist verpflichtet, die geerntete Menge, getrennt nah Arten, den von der Landeszentralbehörde zu bestimenenden Stellen unmittelbar nach Einbringung der Ernte anzu- zeigen. Wer am 1. DEtober 1916 Buchweizen oder Hirse, ge\{ält oder ungeschält, gedroschenw oder ungedroschen, in Gewahrsam hat, die bis zu diesem E noh mit angezeigt sind, hat sie den im’ Sah 1 be- eidbneten Stellen bis zum 5. Dftober 1916 anzuzeigen: befinden sich olche Mengen mit dem Beginne des 1. Oktober 1916 unterwegs, so 1st die Anzeige unverzüglich nah dem Gmpfange von dem Empfänger zu erstatten, Geht der Gewahrsam an den angezeigten Mengen nah Erstattung der Anzeige auf einen anderen über, so hat der Anzeige- pflichtige binnen einer Woche den Verbleib der Mengen anzuzeigen.

_ Die Stellen, denen die Anzeigèn zu erstatten sind, haben die An- dea unverzüglich an die vom Reichskanzler bestimmte Stelle weiter- zugeben. :

In der Anzeige ist anzugeben, wele Mengen nah § 1 Abs. 2 Nr. 2 und nah § 3 Abs. 2 beansprucht werden; es ist ferner anzugeben, für wie viele Personen und für welche Anbaufläche die Zurückbehaltung nach § 3 Abs. 2 V wird.

Die Anzeigepflicht erstreckt sich night auf die im § 1 Abs. F unter Nr. 3 und 4 aufgeführten Mengen: femer sind nicht anzuzeigen Mengen unter 25 Kilogramm von jeder Art. j

83

Die Besißer von Buchweizen und Hirse haben die Vorräte, die der Pert ast ränkung nah § 1 unterliegen, det vom Reichskänzler bestimmten Stelle auf Verlangen käuflich zu überlassen und auf Abruf u verladen. Sie können ihrerseits verlangen, daß dirse Stelle diese orräte käuflich übernimmt, und eine Frist zur Abnahme seben, die mindestens vier Wochen betragen muß. Nach Ablauf der Frist erlischt die Absaßbeshränkung nah § 1, Jst der Besiber nicht zueleih Gigeñ-

tümer, so kann auch der Gigentümer die Frist zur Abnahme seßen.

i Die Vorschrift des Abs. 1 Sab 1 gilt nicht für ‘Buchweizen. und Hirse, die der Besißer in seinem landwirts{aftlihen Betritbe zut nächsten Bestellung nötig hat oder deren er zu séiner ‘Ernährung oder zur Ernährung der Angehöriaen seiner Wirtschaft ein\{hliéßlih dés Gesindes bedarf. Den

kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Buchweizen und Hirse zu bean- Reichskanzler kann bestimmen, Le Mengen stimmung zu belassen sind,

pruchen haben. Der Ne! em Besiper- auf Grund dieser :

“nähèêren erläßt bor Reihskanzlet.

Januar 1915 (Meichs-Geseßbl. Si, 25)

Angehörigen der Wirtschaft stehen glei Naturalberetigte, insbesondere Altenteiler und Arbsiter vet sie

Bestimmüngen über die. Lieferug Und Abnahine

E iee Cr er e) reer g tE 4 Ee f E e

y x 1 T E S Edi oe 9 É ¿ F I: L und , der UÜeberl. , 3 Soweit Buchweizen ber füx A el assung hs d

—— e

und pflegli ; dürfen diese Vorräte ohne Zu- Inmung der vom Neichskanzler bestimmten Stelle nicht verarbeiten. 3 Verarbeiten gilt auh- das Schälen. Sie haben: fexner dieser Stelle F Erfordern E L, rvoben ogen Erstattung der Porto-

ten einzusenden oder Besichtigung ut zu gestatten. Die Ee Behörde kann auf\ Antrag der vom Reichskangler Fimmten Stelle anordnen, daß die Frucht von dem Besißer mit Mitteln seines landwirtsckaftlichen Betriebs binnen einer be- nmten Frist E jen wird. Kommt der Verpflichtete dem la nicht nach, so kann die zuständige Behörde guf Antrag der 1 Reichskanzler bestimmten Stelle das Ausdreshen auf dessen ten dur einen Dritten vornehmen lassen. Der: Verpflichtete ‘hat Vornahme in seinen Wirktschaftsräumen und mit den Mitteln

es Betriebs zu gestatten. N M

S5 Die vom Reilskanzler bestimmte Stelle hat dem zur Über- ung Verpflichteten für die abgenommenen Mengen einen ange- senen Übernahmepreis zu zahlen, der die im § 11 festgeseßten ise nicht überschreiten darf. 6

Jst der Verkäufer mit dem Preise nicht einverstanden, den die vom ¡chéfanzler bestimmte Stelle geboten hat, so seßt die für den Ort,

M dem aus die Lieferung erfolgen soll, zuständige Verwaltungs-

örde den Preis endgültig fest. Sie bestimmt darüber, wer die

Wen Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Der Veryflichtete hat

e Nücksicht auf die endgültige Festscuung des Übernahm-preises zu ern; die vom Reichskanzler bestimmtt telle hat vorläufig den von für angemessen eradteten Preis zu zahlen. Jst der Verpflichtete zugleich der Eigentümer, so känn' auh der Eigentümer die Fest- ng des Preises dur die höhere Veriwaltungsbehörde herbeiführen. in Recht erlischt, wenn er mckt binnen dret Monaten nah Mit- ung des Preivangebots an den Verpflichteten davon Gebrauch macht. Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum Antrag ‘der vom Neichskanzler bestimmten Stelle durch Anord- g der zuständigen Behörde auf diese Stelle oder die ven thr em Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung i} an zur Ueberlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht , sobald die Anordnung ihm zugeht. Neben dem Uebernahmepreise kann für die Aufbewahrung bet gerer Dauer eine angemessene Vergütung gezahlt werden, deren he die hohere Verwaltungsbehörde des Aufbewahrungsorts end-

tig festscbt. „lle

8 7 Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über alle eitigfeiten, die sich ilen den Beteiligten aus der A e oder zur käuflichen Überlassung sowie aus der Überlassung eben,

Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle darf die übernommenen weizen- und Hirsemengen nur an die Heeres- und Marinever- tung, „an Kemmunalverbände oder an die vom Reichskanzler be- mten Stellen abgeben. :

Der Meichskanzler kann die Bedingungen und Preise bestimmen, denen die von 1hm bestimmte Stelle die von ibr übernommenen Ingen zu verteilen und abzugeben hat.

89

Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle kann mit Genehmigung Reichskanzlers Buchweizen- und E sowie Nährmittel- iten und andere Stellen durh Bezugsscheine zum freihändigen An- f von egen und Hirse im Jnland ermächtigen. Auf die von n Betrieben erworbenen Mengen finden die Vorschriften in den 3 bis 7 keine Anwendung. Der Reichskanzler kann nähere Be-

ungen über den Erwerb, die Verarbeitung sowie über Be- gungen und Preise treffen, zu denen die Grzeugnisse abzufeßen sind.

: §10 E Buchweizen und Hirse, die von der vom Neichskanzler bestimmten

lle 1) nah § T-Abs. 2 Nr. 2 zu Saatzwecken freigéachen ind, Fen nur durch die von der Buntes ti te bezeichnete S E ‘Fe abgeseßt werden. Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle Hat A zuständige Siaatstelle von jeder ggregale unverzüglih zu benach- igen. Die Saatstelle kann die Preise für das Saatgut im (in- Mehmen mit der vom Reichskanzler bestimmten Stelle 1) vor- . Sie ist an die vom Reichskanzler vorgeschriebenen Gränzen inden. Der Reichskanzler kann weitere Bestimmungen über den ehr mit Saatgut erlassen. Buchweizen und Hirse, die als Saatgut in Anspruch genommen 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 Saß 1), aber zu Saatzwecken nicht endet worden sind, sind nah Beendigung der Saatzeit, spätestens 31. Mai 1917, bei der vom Reichskanzler bestimmten Stelle 1) melden und von dieser gemäß §8 3 ff. zu übernehmen. Dies gilt t für Mengen unter 25 Kilogramm von jeder Art.

8 11 Der Preis für Buchweizen und Hirse darf vorbehaltlih der Vor- ft im § 8 Abs. 2 nicht übersteigen: | bei M Ed Buchweizen 30,00 Mark für den Doppelzentner , ungeschälter Hirs. O :

E 00 E Buchweizen . 4000 „, p bs A

; M Hirse und e Bruchhirse E Die Preise gelten für Lieferung ohne SackŒ. Für leihweise liber- ng der Sâde darf eine Sakleihgebühr bis zu 1 Mark für die ine berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen einem Monat der Lieferung I so darf die Leihgebühr dann um Pfennig für die Woche bis zum Höchstbetrage von 2 Mark erhöht en. Werden die Säde mitverkauft, so darf der Preis für den l niht mehr als 1 Mark und für den Sack, der 75 Kilogramm mehr hält, nicht- mehr als 1,60 Mark betragen. Der Reichs- ler kann die Sackleihgebühr und den Sakpreis ändern, Bei Rück- der Säle darf der E zwischen dem Verkaufs- und Rück- Preise den Say der Salkleihgebühr nicht übersteigen. Die Preise umfassen die E der Beförderung bis zur Ver- stelle des Ortes, von dem die andt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst. Diese Preise sowie die auf Grund der 88 9, 10 festgeseßten Preise Höchstpreise im Sinne des L vom 4. August 1914 in der 0 der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Neihs-Geseßbl. 51 i Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar ct S R S. 25) und vom 23. März 1916 (NReichs-

| 8 12 Die Landeszentralbehörden erlassen die Ee Aus- vungsbestimmungen. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungs- !tde, als zuständige Behörde und als Kommunalverband im Sinne er ordnung anzusehen ist.

Der Reidhskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung nahmen gestatten.

§14 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu ¿chntausend ark wird Lon : 1, wer Buchweizen oder Hirse den Vorschriften der §8 1 und 10 zuwider absebt; : 2. wer die ihm nah § 2 oder. § 10 Abs, 2 obliegende Anzeige niht in der geseßlichen Frist erstattet, oder wer wissentlich __ Unrictige ‘oder unvollständige Angabeu macht; / 3, wer der Verpflichtung zur Omg und eigen Behandlung zuwiderhandelt, oder wer un ugt AeReR und Hits verarbeitet oder verfüttert (S 1 Abj, 3, §4 20 ); 4, wer Buchweizen ‘und. Hirse, die ihm als Saatgut belassen eta A f zu. Sgatzweckten erworben hat, zu anderen Zwecken erwendet; a A 3;

- eet net e T P

#

“unberührt.

are mit der Bahn oder zu Wasser

S

5. wer dén vom E er nah 8 9 oder Von ben Lanbe3- S nah § 12 erlassenen Bestimmungen zuwider- Ä a l be . . ä - - * u In den Fällen der Nr. 1 und 2 kann neben der Strafe auf Ein- ziehung des Buhweizens oder der pirfe erfanttt werden, ‘auf die si die strafbare Handlung bezicht, ohne NücksiWt“ davauf, ob ste dem

Täter gehören oder nicht.

/ j S. 15 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 29. Juni 1916: Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helffér i ch:

ck. L

Bekanntmachung

über die Verwertung von Tierkörpern und Schlachtabfällen.

Vom 29. Juni 1916.

___ Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Geseges über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß- nähmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

…_ Die in qrigeren Abdeckereien anfallenden Tierkörper und Tier- körperteile und die in größeren Schlachthäusern und sonstigen größeren Schlachtbetrieben anfallenden, zum mens{lihen Genusse nicht ver- wendbaren Shlacbtabfälle und als genußuntauglich bezeichneten Tier- körper und Tierkörperteile sind auf Futtermittel und Fette zu ver- arbeiten. Die zu verarbeitenden Stoffe dürfen aus den vorbezeichneten Betrieben nur zum Zwecke der Verarbeitung entfernt werden. Die Verarbeitung liegt den Besißern der Betriebe oder deren Beauf- tragten ob.

_Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Häute, Hörner, Hufe, Klauen, Wolle, Borsten: und Federn.

8 2

Als größere Schlachthäuser und Sc{blachtbetriebe im Sinne dieser Verordnung gelten solche Betriebe, die im Jahre 1915 mehr als 2400 Stück Großvieh geshlahtet haben, als größere Abdeckereien solche, deren Anfall im Jahre 1915 mehr als 150 Stück Großvieh betragen hat. Einem Stücke Großvieh stehen 8 Stück Kleinvieh (Fohlen, Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen) gleich. : i

83

Ueber die Art der Verarbeitung bestimmen die Landeszentral- behörden.

Sofern in einem Betrieb Einrichtungen für die Verarbeitung zu beschaffen sind, bestimmt die höhere Verwaltungsbehörde den Zeit- punkt, mit dem die Verarbeitung auf die vorgeschriebene Weise zu beginnen hat. Bis dahin kann die Verwertung der Abfälle in der bisher üblichen Weise erfolgen.

Die Leitor der im § 1 bezeickdneten Betriebe haben dem Kriegs- ausshusse für Crfabfutter, G. m. b. H. in Berlin bis zum 1. August 1916 anzuzeigen, wieviel von den 1m § 1 genannten Stoffen im Jahre 1915 in ihren Betrieben angefallen sind. Auf Erfordern haben sie dem Kriegsaus\{usse weitere Att kor Art und Umfang ihrer Betriebe zu erteilen. BA :

Hinsichtlich der gewonnenen Futte1 i der Verordnung über den Verkehr mit 1. ( duni 1915 (Reichs-Geseßbl. S. 399), hins i nte die Vorschriften der Verordnung über de1 it der- füßen und Hornschläuchen vom 13 116: : bl. S. 276) in Verbindung mit der V; der Vorschriften usw. vom 25. Maiz 1" G E 09 Den Besißern öffentlich“ i nu- naler: Abdeckereien ist jedoch auf Ant ; E R em tee des gewonnenen ' Futters zuw res lafsen. -

85 _ Die Landeszentralbehörden erlassi- führung E Berordnung. Sie ko: ift lichen Gründen Ausnahmen von den V e i robe ulassen. Sie sind ferner befugt, av r G ear ors {iriftén über die Verarbeitung und Veto r (T Aa l ab

Stoffe zu treffen; sie können für Lten wit : Feen über die Vetwertung a6. hnen E Ra que allenden Materials erlassen.

8 6 __ Mit Gefängnis bis zu sech8 Mon der m Ge Sig Au fünfzehntausend Mark wird bestraft, j 1. wer den Vorschriften des § * - | 2. wer die ihm na § 3 Abs. x c ERAELe Ht in der geseßten Frist erstattet # e er unvollständige Angaben macht 3. wer den nah § 3 Abs. 1 und § 5 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt.

c. Bu8-

S 7 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 29. Juni 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helffer i ch.

Bekauntmachung.

Der am 31. Dezemker 1877 zu Langereihe bei Sülfeld in Holstein geborenen Ehefrau Martha Dorothea Kroner, geb. Kanne- macher, jeßt wohnhaft in Lübeck, ist auf Grund der Bundesratäver- ordnung zur Fernhaltung unzuverlässizer Personen vom Handel vom 23. September 1915 der Handel mit Nahrungsmitteln jeder Art untersagt worden.

Lübe, den 27. Juni 1916.

Das Polizeiamt. J. A. : Lippert.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Numtnern 145/146 des Reihs3-Gesezblatts enthalten unter

Nr. 5294 eine Bekanntmachung über Brotgetreide und

Mehl aus der Ernte 1916, vom 29.- Juni 1916, unter

Nr. 5295 eie Verordnung, betreffend Aenderung der Ver- ordnung über dèn Verkehr mit Hülsenfrüchten von 26. August 1915, vom 29. Juni 1916, unter

Nr. 5296 eine Verordnung über Buchweizen und Hitse, vom 29. A 1916, untér

Nr. 5297 eine Bekanntmachung über die Verwertung von S En und Schlachtäbfällen, vom 29. Juni 1916, und unter :

Nr. 5298 eine Bekanntmachung über Beschränkungen des Absatzes und der Erzeugung von Zêmént, vom 29. Juni 1916.

Berlin W. 9, den 30. Juni 1916.

Kaiserliches Postzeitungsamt. | Krü

er.

§*;

angehören.

Nißfamffiges Deutsches Neich, Preußen. Berlin, 1. Juli 1916.

Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Zoll- und Steuerwesen, für F tizwesen und für Rechnungswesea, die vereinigten Ausschüsse für Zoll- und Steuerwesen und für Justizwesea sowie der Ausshuß für Zoll- und Steuer- wesèn hielten heute Sißungen. :

Die Heeresverwaltung stellt, wie „W. T. B.“ mit- teilt, Dolmetscher ein, die die vlämishe Sprache in Wort und Schrift beherrschen. Gesuche sind an das Kriegsministerium, 1. Ersatwesenabteilung, in Berlin W 66 zu richten. Die Bewerber müssen deutsche Neichsangehörige, unbescholten, gesund und zuverlässig sein.

Nachdem durch die ersten Besuche deutscher und österreihish-ungarisher Rotec Kreuz - Schwestern in den russishen Gefangenenlagern durh Verteilung von Liebesgaben aller Art sowie von Geldmitteln {hon viel zur Verbesserung der Lage der Kriegsgefangenen in Rußland erreicht ist, hat die deutsche Regierung es \ich angelegen sein lassen, die erzielten Erfolge durch weitere Schwestecn- reisen auszubauen.

Mit der russischen Negierung ist weg2en eines neuer- lihen Besuches von Schwestern ein Abkommen getroffen worden, und am leßten Dienstag sind, wie „W. T. B.“ mit- teilt, wiederum 6 deutsche und 5 österreichish-ungarishe Note Kreuzshwestern über Schweden nach Rußland abgereist, um dort in Begleitung von Herren des Dänischen Roten Kreuzes planmäßig sämtliche E im europäischen und a siatishen Rußland zu besuhen. Auch diesmal bringen die Schwestern unseren gefangenen Landsleuten die Grüße des Vaterlandes und werden auh unmittelbar an die Gefangenen Geld verteilen und die vorhandenen Bedürfnisse feststellen, damit al38bald von seiten der Heimat die nötigen Vorkehrungen zu ihrer Befriedigung getroffen werden können.

Gleichzeitig ist auch mit der französishen Regierung ein Abkommen über die Versorgung der beiderseitigen Ge- fangenen zum Abschluß gelangt. Die französishe Regierung hat ausdrücklih zugestanden, daß die Verteilung der nah Frank- reich gesandten Liebe8gaben von neutralen Delegierten in den Lagern selbst überwacht wird. Damit ist die Gewähr dafür gegeben, daß diese Liebesgaben wirklich in die Hände der Empfänger gelangen und nicht Unberufenen zugute kommen.

Erfreulich ist, daß diese beiden Abkommen gerade mit der in Deutschland eingeleiteten Sammlung „Volks\pende für die deutschen Kriegs-und Zivilgefangene n“ zusammen- fallen, da es nun sicher ist, daß die gespendeten Beträge den von ihren Gebern gewollten Zwecken zugeführt werden.

Die würdige Ausgestaltung der Kriegergrab stätten bildet fortdauernd den Gegenstand eingehender Fürsorge * der Heeresverwaltung. Die im . Einvernehmen zwischen dem preußischen Kriegsministerium und dem Ministerium der geist- lihen und Unterrichtsangelegenheiten erfolgten. Bereisungen derx Etappengebiete durch Künstler, Gartenarchiteklten und Baum- \chulenbesißer haben eine Fülle von Erfahrungen gezeitigt. Die hiéèraus gewonnenen leitenden Gesichtspunkte sind in einer“ Anzahl von Schriften niedergelegt, die für alle beteiliglen Dienststellen die Grundlage für die Herrihtung und Aus- \chmüdckung der Grabstätten bilden. Zahlreihe Vorbilder für Grabkreuze, Einzelgräber und Friedhofsanlagen sind den Truppen zugänglih gemacht, sodaß bei aller gebotenen soldatisczen. Schlichtheit der Ausführung doch eine A Ausgestaltung gewährleistet ist. Diese Vorbilder sind außerdem in Zeich- nungen und ausgeführten Mustern als geschlossene Abteißktng einer Wanderausstellung für Kriegergräber angealiedert, die in verschiedenen deutshen Städten (bisher in Berlin, Halle; Leipzig) stattfinden wird. Um den mit der Gräbverpflège be- trauten Dienststellen auch weiterhin die Beratung in allen Fragen künstlerisher Art zu sichern, sind Landesberatungs- tellen geschaffen, denen Künjiler aus allen Teilen des Reichs So is beim preußischen Ministerium der geist- lihen und Unterrichtsangelegenheiten die Staatlihe Be-- ratungsstelle für Kriegerehrungen gebildet, deren Ausbau in provinzielle Beratungsstellen bereits in die Wege geleitet is. Für Bayern: ist die Bayerische Landès- beratungsstelle beim Königlihen Staatsministerium des Innern für Kirhen- und Sculangelegenheiten; für Sachsen: die Sächsishe Landesberatungsstelle für Krieger- aräber beim Ministerium des Jnnern in Dresden gebildet. Für Württemberg: hat zunächst der Württembergische Landesaus\{chuß für Natur- und Heimaischug in Stuttgart die Aufgabe der Landesberatungsstelle übernommen. Vertreter diéser Stellen werden zu gemeinsamen Beratungen zusammen- kommen, um in allen großen Fragen ein Zusammenwirken für das ganze Neich zu sihern. Jhre Tätigkeit erstreckt sh auf die Operations- und Etappengebiete der kämpfenden Armeen, außerdem auh auf das gesante Juland. Den beteiligten Kreisen des Kunstgewerbes und den Angehörigen der gefallenen | rur wird empfohlen, sich in künstlèrischen Fragen an die

eratungsstellen zu wenden, die jederzeit kostenlos Rat erteilen.

Der heutigen Nummer des „Reihs- und Staaisanzeigers® liegt die Ausgabe 1033 der Deutschen Vérlustlisten “bei. Sie enthält die 569. Verlustliste der preußischen Armee, die 296. Verlustliste der sächsisheu Armee und* die 411. Verlustliste der württembergischen Armee.!

(Fortsezung in der Ersten Beilage.)

Nr. 28 des“, Zentralblatts für das Deutshe Reis“, r. e gen r für das Deu e A :

herausgegeben im Neihsamt ‘des Innern, vom 30. Jun folaendenIrhalt : Zoll- und Steuerwesen : Ausführungöbestimmungen u Artikel V des Geseyts über Erhöhung der Cabakabga en, Feste ebung ‘des Durchschnittöbraudes für das Betriebsjahr S