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Berlin, den 27. November.
Se. Majeéstät der Kaiser und König haben Sich gestern Nachmittag nach dem Saupaxk bei Springe begeben Und wsrden heute Abend von dort hterher zurückkehren.
Se. Majestät der König haben AÜergnädigst gernhk: dcm Polizei-Kommiffar & D. Grunow zu Düsseldorf den Rothen Adlcr-Orden, vierter lexffe; sowie dem Steuer- Auffelxr Regtperx zu R1chtenberg 1m Kreise Franzburg das 'Aügemeine (Ihrenzetchen zu verleihen.
Se. Majestät der König haben AUergnädigst geruht: „den nachbenannten Pérsonen die Erlaubnéß zur Anlegung der lhnen verliehenen mchtpreußisckgen Ordens-Znsignien zu --ertl)eilen, und zwar: des Ritkexkrcxuzeß erster Kkasse dcs Königlich sächsxschen Albrechts-Ordens: dßxn Geheimßn Sanitäts=Nath Dr. Eduard chinstein zn Schöneberg bex Vsrkin; des Ritterkreuzes zweiter Klasse des Hsrzo lich sachsen-ernestinischen Haus-Ordens: g dem SL:]!inar-Direktor Bethe JU Weißenfels; 'derRitter-Jxxsignien z1veiter Klasse des Herzog: [1ch anhaltxschen Haus-Ordens Albrschts des Bären: * dW 'praktisckwn Arzt, Wundarzt und Geburtshelfsr 131: Vis s 111 zu BMW, Und ' dem Porträtmaler Gustav Richter ebendaselbst.
„(DiiUigreich Preußen.
Se, Mnjostéjt der König haben Allergnädigst gyrth: dem Juwelxer David Aron zu Königsberg i. Pr. das “Prädikat Lines Kömglichen Hof-Lieferanten zu verleihen.
Ministerium der geistlichen, Unterrichtxx- und Medizinal-AUIeleJenhsiten.
Der seitherige Kreiöwundarzt Dr. Fieliß zu Lauchstädt 'ist zUm Kreißphysikus des Kreises Querfurt ernannt worden.
Ministerinm für Handel und Gewerbe.
_ Es ist zur diesseitigen Kenntnis; gelangt, daß eine beträcht-
11cl)e Anzahl ausländischer Inhaberpapiere mit Prämien in Umlauf sie!) befinden, deren Abstempeluné den gemäß §. 5 des Geseßes vom 8. Juni 1871 (NOV. S. 210) von dem Bundesrathe erlassenen Vorschriften _ pubkizirt durch Ve- kannjmachnng deß Herrn Reéckgskanzlers vom 19. Juni 1871 (R. G. Vl. S. 255) nicht enUpricht. Namentlich ist wahr: genommen, daß Stempelmarken von gezogenen LoUSpapieren abngöst Und auf der leichen im Uebrigen mit dem vorschristck mäsmen Stsmpel 711th versehßne Papiere behufs, Erhöhung des Courswerthes der leßteren geklebt worden sind.
Zur möglxchsten Verringeryng der daraus für den Han- delsyerkehr [ich ergebenden Unstcberheif ist ers als.), angemesssn erschienen, dw mit der Abstsmpeltmg betraut gewesenen _ in Anlage 5. der yorbczeichneten Bekanntmachung aufgeführten ? AnxtssteUM'xmt Anweisung dahin zu versehsn, daß sie chr dre Echthstt solcher Stempelfaffationsn, welche zu Zweifeln Yeranlaffugrxg' geben, eintretenden FUÜLS Nicht blos auf gericht- 11che Neqmsttzonz _sondern schon auf Ers11chen der Papisr- m'haber _erxettwrllzg Auskunft geben. Seitens des Herrn F1,nanz:I]«1msters 1st deshalb bereits an die Königkick)? General: Dtkkkklyn, M? Seehandlungs-Sozietät, sowie wegen Anweisung der Komglnhen Hauptsteuer-Aemter und der Kreiskasse zu Frankfurt a., M., da?: ErTorderliche veranlaßt worden.
erdem 1chd1e Hande Hkammer veranlasse, dem betheiligten Hande'lHstande von dem Yorstehenden Mittheilung zu machen be- 211erke1cH, Haß es zur Vesexttmnxg des hervorgetretenen Mißstaédes ferner wunschnHwerth erschemt, daß die strafrechtliche Verfol-
ung von Falschungen der Stempelmarksn ausländischer An-
ehenslqoss SUtenH per Veiheiligten durch ungesäumte Anzeige der zu chrer Kenntmß gelangenden FäUe bei der zuständigen Staatsgnwaltsckxft erleichtert werde.
. Du: HandsYeZkammer wolle auch hierauf die Herren Mit- xglteder des dortxgen Handelézstandes hinweisen und eintreteU: den FaU'eH,'sowe1t solche FäUe zu Ihrer Kenntnis; gelangen, Ihre MUwzrkuyg nach derselben Nichtun hin eintreten (affen.
,Hterber W1xd bemerkt, daß in Ber in und Breßlau in Zwe1fell)aften allen d1e bekreffenden Effekten von den Börsen-
,kommissionen ür nicht lieferbar erklärt worden und in Folge
dessen nach dem Berichte der hiesigen KaufmannE-Aeltesten die
"Vorkommnisse hierselbft seltener geworden sind, wsHhalb der
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Berlin, Donmxxftag, »
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„S- für Berlin außer den post-Iustaltcxö M:!) die Expr- P
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Handelskammer zur Erwägung gestellt wird, ob eine gkeiche oder eine ähnliYe Maßnahme sick) auch dort empfehlen möchte. Berlin, den 18. November 1879. Der Minister für Handel und Gewerbe. Hofmann. An sämmtliche Handelskammern (mit Altsttahme der zu Breslau) und kaufmännische Korporationen (mit Aus- nahme der zu Berlin).
Ministerium für Landwirthfchaft, Domänen und Forsten.
Dem kommissarischen Krsisthierarzt S (h u b e r t zu Wal- denburg ist, unter Entbindung von sejnem gegenwärtigen Amte, diekom1niffarische Verwalmng der Kreisthierarztftelle des Kreises Creuzburg O.-S. übertragsn worden.
Ministerium der öffenTlichcn Arbeits»
Der Vaubeamte 'für den Vaxxkrcis Heiligenstadt, Kreis- baumeister Karl Dittmar ist von Langensalza nach Hei- ligenstadt verssßt worden.
YWWUÜTMJW. TA-ZutCäge-H Meir?»
Preußen. Berkin, 27. November. Se. Majestät der Kaiser und König smd gesxern Nachmittag 51/4 Uhr mittelst Exkrazuges "111 Hannover eingetroffen Und haben nach einem kuxzén Aufenthalte, während deffendie neuen Empfang?- ?'cimmzs deS Bahnhofs befichtigt wnrden, die Reise nach Springe
ortge CHT. . - -
Zn dLr Begleitung Sr, Majestät Befindet sich Se. Kaiser- liche Hoheit dcr Großfürst Wladimir von Rußland.
- Se. Kaiserlicße Und Königliche Hoheit. der Kronprinz ist heute Mittags 121/211hr auf dem Anhalttschen Bahnhofs hierselbst einlgetroffen. ,
Jm Höchsten 61er ge befanden steh der H0fmarscha11 Graf zu Eulsnburg und der psrsönliche Ad1utant, Rittmeistsr Frei- herr von Nyvenheim.
- Im weiteren Verlaufe der gestrigen (13.)Si15ung
faßte das Haus der Abgeordneten die erste Berathung deß Antrages dex: Abg. Frhr. von Schor- lemer : Alst anf Annahme eines Gesesentwurfs, be-
treffend die Vererbung der Landgüter in der Pro- vinz Westfalen und in den rheinischen Kreisen Rees, Essen, Duisbnrg und Mülheim a. d. Ruhr, fort. Usher die Zulässigkeit des vom Abg. Dr. Kö(;[e1: gesteu- ten Antrageß in erster LSsung entspann slch eine längere Ge: schäft§0rdnungödcbatte, cm der fick) die Abgg. 1)r. Scheümiß, Or.. Windthorst, Grumhrecht, Dr. Miquel und ])1'. Köhker be- tl)e1ligten. Dsr Präftdent entschied schließlich dahin, das; Nebenanträge in der ersten Lesmxg 11i_cht zulässig seien. Der
Abg. Dr. Miqucl erklärte sich *sür den Antrag ; er habe denselben deshalb unterstützt, weik er in - einer derartigen Regelung in der Provinz West-
falen eine Stärkung für diejenige Institution finde, welche in der Provinz Hannover bereits bestehe. Die Frage müsse in provinzieUer Weise geregelt werden, die Anregung dazu müsse aber aus der betreffenden Provinz selbst hervorgehen. Im vorliegenden FalL werde daS zur Zeit fehlende Gutachten des westfäkischen Provinzial-Laydtags nicht dnrch die Zustimmung der Bauernvereine ersetzt, 19 außgedehnt ihk Umfang sei, und er würde gern mit den Abgg. von Schorlemer und Windthorst den Antrag steÜen, daß der Geerentwurf der Staatsrßgierung mit der Aufforderung überxmesen werde, in der näch- sten Ssssion einen Geseßentwurf vorzulegsn, welcher die Erb- verhältniffe, die Vererbnng dey_Landgüter in der Provinz Westfalon und den betr. rhennschen Kreisen im Sinne des Antrages von Schorlemerx» 11achAnhöxU11g dex"; Provinzial- Landtageß regele. Dagchn würde das „Haus durch Annahme des Kölüerschen Antrags ]ede Steüungnahme zum Antrags in materieller Béziehung ablshnen und lediglick) zur Erwägung stellen, ob und welche Maßregeln _wünschenswerth seien. Er halte aber darauf, das; daß Haus stck) von vornherein für die Tendenz des Antrages entschetde, _und berufe sich dafür auf die mehrjährigen Erfghrungen m der Provinz Hannover. Dort habe man es ]ederxt Inhaber eineß bäuerlichen Gutes freigssteut, ob derselbe semen Hof in die Höferolle eintragen lassen one oder nicht. Obwohl nun die RoUc noch bis 1885 11an stehe, so hätten srch bis 1th schon 60 Prozent der
bäuerli etx Befißungen in Hannover freiwillig eintra en lassen, em BWM, daß hTer nicht eine künstltche Gesetzgebung, vor11xge, sqndern eine Geseßgebung, die slch an „Ne S1tte, pte Rechtsbedürftüffe und die wxrthszhaftlxchen Bßdürfmffe 'der Betheiiigten sorgfältig axzschlteße und d1e19lbe Nchttg getroffen habe. Vielfa“ hoxe man, namenütch von Juristen, alt; handle eZ KY
hier Um einen Rückschritt ins Mittelalter. Dis _römiscben Juristen erklärten gern Alles, was den wörtkichen Vestxmmupgen des römischen Recht?- zuwiderlaufe, für einen 111ittelalterltchen Rückschritt und jeden letzten Rest des deutschenRechts für_ eine Ruine, die vor dem höherenVrinzip det; aufgeklärten an11schen RechteL weichen müsse. Er sei aber durch seine langjährrgen Erfahrungen zu der festen Ueberzcngung gekommsn, daß Has römische Recht für den deutschen Bauernstand _absolut mcht passe. Durch die Einführung der neuen J11st1zgefeßgehung schaffe man jetzt inDeutschland gegen den Wiklender _rönuschcn Juristen ein deutsches, nationales, und deutschen xytrthschafß lichen Verhältnissen entsprechendes Recht. Die rönnschen Erb- rechteZbestimmungen paßten nicht für die dßUlscth Yerhältmffx, am wenigsten für die Bauerngüter, wck1l ste mehr nur,d1e Abschäßung eine?: wirthschastlich nicht theilbaren Werthobßk'ts nach dem Kapitalwertl), sondern sogar nach dem Verkanfswerih erzwingen wollten. Man woÜe aber gerade den Verkauf verhindern. An die Stekle des kapitalen Werthes müsse der Ertrach-wertl) geseßt werden, das liege in der Natur der Vauer11wirthschaft,_ svenja auch, daß der Hof 1111getl)eilt bleibs. Matsrjeü seien dte Bauerngüter Unthcikbar. Die Gebäude entsyrächsxx der Grund- fläche, der Vssiß sei in dieser Größe fäh1g, d1e Lasten zu tragen und den Unterhalt der anderen Erben außerhalb, dW Hoscs aufzubringen. Das formelle Bewußtsein ch Jymstxn, dsr im Lat1dr€cht und im rönüschen Recht zu Hagse se1, mx) 6 sich diestr Forderung eUigcgenstellen: - das m_Wthschan )e Vedürßüß, der Wunsch der Vevölksrnng, sehr w1chtige staats- und finanzpokikische Gesichtspunkte sprächkn dafür.. Das ma: Ter'1211e Recht sei an? Seite, dieseéZ Antrageß, das,; formale Recht müsse weichen. Die einzelnen Bestimmungen dieses Geseßeß habe der Abg. von Schorkemer schon mit denen des han- noverische11GefeßsZ verglichsn. Er gebe gern zu, daß has leßtere in einzelnen Punkten vcrbessemmgsbedürstig sei, dtese Vnnkfé seien aber damals von der Staatsregierung gegen Wunsch des Provinzial-Landtages aufgenommen worden und seien nicht vom Provinzial:Landtage beantragt. Hierher ge- ?öre Namentlich die Bestinmmng, daß das Anerbenrecht nur iir diejenigen Höfe gelten solls, wo es bisher hergebracHt sei, währeUd der Provi11zial:Landtag einstimmig die g16ichn1äßige Behandlung aUer Höfe vexlangt habs. Die Regierung WS_rde sick) inzwischen überzeugt haben, daß auch bei denjenigen Höfen, auf Welche das Gefeß keine Anwendung finde, die Familien- väter durch Testament, Gutsübergabe u. s. w. stets dafür ge- sorgt hätten, das; der inneren Nothwendigkeit der Dinge ent- sprechend der Hof auf einen Anerben übergshe. In dieser Beziehung ziehe er also den vorliegenden Entwurf vor. Ob die Größe der Güter, auf welche sich derselbe beziehen solle, in der Vorlage richtig bemessen sei, vermöge er nicht zu be- urtheilen. JedenfaUH stimme er mit domselben darin überein, daß xs unvernünftig wäre, Rittergüter blos deshalb,. weik fte Rittergüter _seien, von dem Geseß ans uschlieszen. Daß der Entwurf mcht wie das hannoverisckze HHZerecht den Reinertrag des Hofss jedesxnal taxircn laffe, sondern den Katastral-Reinertrag zu Grunde lege, sei ein Vorzug. Diese mechanische Regol sei zwar auch oft ganz unpassend, aber die Abschätzung im einzelnen FaU beruhe auf großen Zufällig- keiten, man wünschs deshalb auch in Hannover ihre Abschaf- fung. Bei der fesWn Taxe könne der Gutsinhaber klar über- sehen, wie stark der AnLrbe durch die Abfindung der Miterben belastet werde; dadurch allein werde es ihm möglich, eventuclk auch die nöthigen tcstamentarischen Di-Zpositionsn zu treffen. Ob der Eingriff in daS eheliche Güterrecht nöthig Und nicht Lieber zur Vereinfachung der Frage zu vermeiden sei, wolle er nicht entscheiden, aber er bitte den JnstizéNinister, bei allen solchen provinzieklen Vestimmnngen sick) mehr nachden in der Praxis heroorgetretenen Bedürfnissen und Wünschen der B?- völkerung, als nach juristischen Ansichten 311 richten. Auch m1t „ der Uebertragung des Geseßes auf die darin erwähnxen rheinischen Kreise sei er einverstanden, weil die Verhältnisse und das Recht hier ganz gleich seien mit den westfaltschen. Dem Protest des Amtmanns Brüning könne er enze prqto- kollarifckze Venrtheilung des landwirthschaftlighen KretSverems zu Hamm entgegen stellen, welcher sich xntschiedxn zu Gunßen des; Geseßes aus;;esprochen, nur dex) Etngmff m_das eheltche Güterrecht gemißbiüigt habe. Er bat; daher drmgerzd, das Haus möge durch einen Beschluß erklären, es halte eme der- axtige Geseß ebung auf der von dY'm L_!ntragskxller vor- geéchlagenen afis für einen ngen fxlr Yze Promnz West- fa en. Ob auch für andere Promnzen ?tne ahnhche Regelung erforderlich sei, wolLe er mcht beurthetlen, "meme aber, daß diejenigen, welche den Antrag unterzeichnet hatten, e?- auch als
' ihre Aufgabe erachten müßren, dahin zu wirken, daß daß alte
deutsche Recht gegenüber dem römischen und dem Landrecht wieder zur Geltung komme. " _
Der Abg. Dr. Hänel erklarte, gegen d1e_Tetxdenz _deH Ge; seßes habe er nichts einzuwenhen, doch erscheme thm d1e_Mot1: virung der Vorlage von Se1ten des Antragstellers mxl mlt- MHMbaW alt?!) VerschtVorsckleÜenYÜh YZZ-envr'daJYseeé
e n' er m' e er n ,
JJYJY gzßvejschen dem Fest in Deutschland geltenden Recht
und den Anschauungen des deutschen Rechts dnrchaus nicht.