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erkctmuyg und Vertrauen verdienen, sondern auch das Vertrauen -.der» Arbeüer gefunden haben. Solite sieh das in neuester Zeit geändert
' Erlaß des Herrn Reichskanzlers Vom 4. März 1893:
reden'laffen. Ich will aber doch hier zur Rettung der Ehre der Schiedögericbie nicht unerwähnt lassen, daß in den Geschäft9bericbteu desReichs-Versicherungsamts, soweit sie diesen Punkt berübren, immer nur davon die Rede ist, daß die Schiedsgerichte wxgen ihrer tüchtisen Leistungen, wegen ibtys Eifers und wegen dex Micha! Beharidlß'ng der zu ihrer Entscheidung klebenden Prozeßsackpen nicht allein An-
baben, so würde man zu unterfuckpen haben, worauf das zurückzuführen ist; aber das Reichs-VersickperunaMmt hat, wie gesagt, den Schieds- gericbfen ein durchaus gutes Zeugniß angesiellt.
Nuit, meine Herren, komme ich zu unserer Vorlage und ins- besondere zu den Bemerkungen, die am leßien Sonnabend hier über die Vorlage gemacht worden smd.
Der Herr Abg. Roesicks -- und die Richtigstellung dieses Punktes liegt mir besonders am Herzen -- meint, daß doch zwischen dem Reicbßamt des Innkrn und dem Reichß-Versicherungßamt nicht alles in Ordnung sein müsse, daß da Kollisionen vorgekommen wären, daß eine Uneinigkeit herrsche, und daß schon aus diesem Grunde Vorlagkn, die aus der Schmiede des Reichsamts des Innern hervorgegangen wären, nicht das volle Vertrauen verdienten. ch babe darauf Folgendes zu erwidern:
_ Mir ifi yon Kollisionen nichts bekannt, mit ist nur bckannt - und das halte ich für etwas ganz Natürliches, zumal gegenüber einer Cntwicklungöpexiode. wie sie das ReichS-Versicberungßamt durchzumacben gehabt hat, - daß Meinungsverscbiedenbeiten zwischen dem Reichsamt des Innern und dem Reichs-Vetficherungsamt rück- fichtlich der Stellung aufgctaucbt sind, Welche beide Behörden zu ein- ander einzunehmen haben. AUS, was darüber binauögeht, oder darüber hinaus in der Presse bcbauptet wird, gehört in das Gebiet der Legende. Meine Herren, ein OrganiSmus wie der des Reichs- Versicherungsamts, neu in BTng auf die Abgrenzung der Thätigkeit, gefiel]! vor eine schwierige organisatorische Aufgabe, befaßt mit der, Rechtsprechung an der Hand don Geseyen, die in dieser Béziebung einen Vollständig neuen Boden bebauen. stößt natürlich bei seinen Einrichtungen, seiner Aussestaiiong und seiner Thätigkeit innkrbalb der ersten Jahre auf Zweifel und auf Schwierigkeiten. Ich habe vonjebec den Standpunkt eingknommen, daß man einer solchen Behörde, zumal Wenn sie unter die Leitung eincs verirauenswürdigen, Tüchtigen Ve- amten gestellt ist, durchaus freien Spielraum [affen müffe, daß man nur dann einzugreifen babs, wenn Lin Uebergreisen in die Sphäre oder iti die Jntereffcn anderer Zweige dss StaatsorganiSmus zu Tage tritt. Ich habe noch niemals 62; olüojo in die Thätigkeit das ReichéT-Veifixberungsamts eingegriffen, aucb nicbi in den Sachen, die unzweifslbaft unter die Aufsicht dés Rkicbsamts des Innern fallen. Ich habe mich nur darauf beschränkt, die Beschwerden zu instruieren, die über die Thätigkeit des Reich§-Verficherung§amts an mich ge- langten. Nun, meine Herren, so erklärlick) in der ersten Zeit der Außgesialiung des Neicbs-Vkrficherungsamts die Zweifcl über die gegenseitige Steüung der beiden Béßörden zu einander waren, so haben sie doch aufgehört, erklärlicb zu sein, und find auch, soviel ich weiß, durchaus verschwunden, seiidxm in dieser Beziehung eine Entscheidung des Hérrn Reichskanzlers, dem die Sache Vorgetragen wurde, ergangen ifi. Ich nehme keinen Anstand, diese Entscheidung in ihrer Begrün- dung dem Reichstage mitzutheilen, damit daraus ersehen werde, daß die Ordnung des gegenseitigen Verhältnisses durchaus im Einklang mit dem Geseye und im Einklang mit der Auffassung steht, welche auch bie! im Reichxtage die maßgcbcnde gewesen ist. Es beißt in einem
„Zn aUgemxiner Beziehung bcschränke ich mick) für jetzt auf den Hinweis, daß dem Staatssekrktär d€s Innern, deffen Aufsicht das Reichs-Vkrsicherungsamt unterliegt, nicht nur eine Ueberwachung des Geschäftßgangks, sondern auf dem Gebiete der eigentlichen Vcr- waltung auch eine sachlich? Einwirkung auf die Geschäftsführung des Reichs-Veifickyerungsau-W zustcbt. Die entgegengeseyte Auf- fassung würde mit der dem Reichskanzler Verfaffungsmäßig ob- liegenden Verantwortlicbkeit für die Thätigkeit der Reichsverwaltung und ihrer Organe nicht vereinbar sein. Hätte das Reichs-Ver-
Merungßamt auf dem GLbiCt der ihm übertragenen Vkrwaltungs- '
befugniffe einer jkden sachlichen Einwirkung entrückt sein folien, so hätte eine solche Sondersteüung im Gesey ausdrücklich ausgesprochen werden müssen. Dies ist nicht geschehen und kann insbesondere auch aus dem als auSnabmeeinschränkend auSzulcgenden Says des § 88 des Uniallversicbsrungögeseyes:
„Alle Entscheidungen des Neichs- Vérsicherungsamts sind end-
gültig, soweit in diesem Geseße nicht ein anderes gesagt wird" nicht gefolgert werden. Dics um so weniger, als in den parla- mentaiiscben Verhandlungen über das Unfaüversicherungsgeseß Von den Vertretern der Verbündetcn Regierungen, obne Widerspruch zu erfahren, der Grundsatz ausgesprocbcn worden ist, daß das Auf- iicbtsrecbt des Staatssekretärs des Innern nach der Seite der administratim'n Aufgabe des Reichs- Versicherungsamts einen positiven Inhalt habe.“
Der verlesene Erlaß bewxist, daß die Frage nach der Stellung der beiden Behörden zu einander Gegenstand einer Prüfung des Herrn Reichskanzlers geWesen ist. Zu dieser Prüfung sind auch die Mit- glieder des Neicbs-Versicberungsamts, welche gleichzeitig dsm Bundes- ratb angeböien, zugezogen, und disse Entscheidung muß nunmehr bis zu etwaiger anderweitiger gesevlicber Regelung maßgebend blsiben.
Meine Herren, ich habs nicht das Bedürfnis; nach Machterwkite- rung, im Gegentheil, ich fühle, daß mein Arbeitspensum ein so reich- liches und außgiebiges ist, daß auch ich wvbl nach einer Entlastung streben könnte. Und von diesem Gesichtspunkte aus könnte ich nichts dagegen babkn, wenn man dem Reichs-VerfiiberunJSam't eine noch selbständigere Stellung geben wollte. AÜein, meine Herren, staats- rechtliche Bedenken und die Auffaffungc'n der Regierungen, soweit sie mir bekannt geworden sind, lassen diesen Plan der Erfüllung in naher Zeit nicht entgegenreifen.
Man hat an diese Erörterungen sodann die weitere Bemerkung geknüpft: es sei bedauerlich, daß das Reichs-Verjicherunqßamt bei dieser Novelle nicht gehört worden sei. Auch dies ist nicht richtig. Ich habe bier einen Aktenai-Szug vor mir, und die betreffenden Aken stehen den Herren, die sich dafür interessiren, zur (Einsicht zur Verfügung. Daraus ergiebt sich, daß die ersten Schritte einc: Kor- tektur unserer Unfallversicherungs-Gesevgebung und die ersten Ver- handlungen zwischen dem Reichsamt des Innern und dem Reichs-
" ü“."_*chm Modififä onéu'.“ m Nobemb'ér 1 berichtet das Nei s- érsicbe- runaöamt, es empfxble sich, die künftige Einbeziehung aner gewerb- [Men Betriebe als Ziel im Jug: xu bedauert; dagegen sei mit dieser Erweiterung nicbt schoii jest vorzugeben. Im März
darüber aufgefordert, oY eine- Anode yyng der UiifJUvnsicbeng auf alle Be be.;xe! YonßveÖ Led Ü sei,.
amt, und im Mai 1887 ieäi das Versicherungßanit eine Denkschrift "über die weitere Auskebnung der Unfallverficberung vor. Es äußert sich dabei dahin: für die Ausdehnung auf das Handwerk und “U? sovstigxn Kleixxbxixiebe- Wusindustrie, Kunst- geweröe, Gastivittliscbaft u. s. w. bestehe. ein dringendes Bedürfniß; für Handwerk und Kleingewerhe wird die Organisation in örtliche Verbände empfohlen, wie sie dinn auch in dem vom ReichHamt des Innern aussearlieiteten, im Jahre 1894 vexöffentlichtcn Erweiterungs- geseßentwurf votgkseben wurde. Im Juni 1890, aus Anlaß der Anträge der soziaidemokratischen Partei vom 7. Mai 1890, ist ein neuer Bericht erfordert, nach welchen Richtungen fich das Bedürfniß geltend gemacht habe, die Unfallversicherung§gefeße abzuändern. Dieser Bericht ist im Oktober 1890 eingegangen. Das Reichs-Versicherungx- amt berixbtet ?Wir) [Wh Anhörxxng dexBerxtFSxiexwsseysx-koaiten. daß in erster Linie die Außdehnung der Unfailversicberung auf Handwerk und Handelßgewcrbe erforderlich sei; nur eve'ntuell wird eine Reihe von Abänderungsvotfckßlägen befürwvrtet. Ferner find in einer großen Anzahl von Fällen einzelne, an das Reichöamt des Innern gelangte Eingaben über Criveiterung und Abänderung der Unfaklversicberungs- geseße an das Neichö-Vcrsicberungßamt zum Berichtübersandt, und um- gekehrt finddomReickps-Verficherunxamt in großer Zahl Eingaben unter Bezugnaßme auf die bezeichneten genereüen und ausführlichen Berichte an das ReichSamt des Innern überreicht worden, sodaß das ReichSamt des Innern über die Anschauungen des Reichs-Versicherungsamts bezüglich der Reformbcdürstigkeit der UnfallveisichkruanSgeseHe und bezüglich der Frage, nach Welcher Richtung die Reform einzutreten habe, keinen Augenblick im Zweifel gewesen ist. Unter Berücksichtigung dieser Anschauungen ist dann im Reichsamt des Innern zuerst im Scptembt'r 1887 dex Enixyurf eines Geseyxß, betreffeyd die Weixxr- führung der Unfallverficberung, außgearbeiiet worden. Diesem Eniwurf wurde damals keine Weitere Folge gegeben. Im Mai 1891 sind sodann im Reichsamt des Innern Grundzüge über die Aus- dehnung der Unfallversicherung, wobei gleichzeitig Abänderungen der bestehenden Gefäße vorgesehen waren, aufgestellt und dem Reichs- Versicberungsamt mitgetheilt worden. Am 29. Juni 1892 hat über diese Grundzüge unter Betheiiigung des Präsidénten des Reichs- Verficherungöamis und des ständigen Mitgliedes, Geheimen Raths Dr. Zacher eine Konferenz im Reichsamt des Innern stattgefunden. Auf den bei dieser Besprechung gewonnenen Resultaten beruhen die Gesetzentwürfe, betreffend die Erweiterung und die Abänderung der Unfallversicberung, die im Jahre 1894 dem Bundssratb vorgelegt worden sind, und auf denen die jetzige Vorlage beruht.
Also, meine Herren, eine Beibeiligung des Reichs-Versicberungs- amis beziehungsweise seiner Vertreter bat siattgcfunden, und wir haben auch anderweit reichliche Information über die Anschauungen, die dort maßgebend sind, gehabt. Denn einmal standen dem Reichs- ami des Innern verschikdene Arbeitskräfte, die vorher im Reichs- Verficherungßamf als Mitglieder tbätig gkwesen waren, zur Verfügung, und außurdem bksiizen wir in meinen Verehrten Herren KoÜegen vom Bundeßratb, die heute auch zugegen sind, bereitwiÜige Mitarbeiter, die über die RechtSanscbauungen und die Erfahrungen des Reichs- Verficherungsamts, dem sie als nichlständige Mitglieder angehören, durchaus orientiert sind.
Man hat nun davon gesprochen, daß der gegenwärtige Gsies- kntwurf darauf ausgingk, die Stellung des Reichs-Verficberungsamts berabzudrückcn. Sie werden schon aus den Bemerkungen, die ich vorhin gkmacbt habe und die nun boffenjlicb jeden Zwkifel beseitigt haben, ersehen, daß es mir nicht einfallen kann, eine Behörde, deren Thätigkeit ich in hohem Maße schätze, berabdrücken zu wollen. Aber ich werde auch die Ehre haben, an der Hand der Bestimmungen, Wklch€ von Herrn Abg. Roeficke, insbesondere und auch Von dem Herrn Abg. Grillenberger, zum BeWeise dafür herangezogen sind, daß, wenn nicht absichtlich, doch Wenigiiens tbatsächlich eine Hérabdrückung des Reichß-Versicbsrungßamts cintreie, den Bsweis zu liefsrn, daß diese Behauptung der Begründung entbehrt.
Meine Hsrren, das Reichß-Verficberungßami ist eine überaus belastete Behörde; die Thätigkeit, insbesondere auch die Sprucbtbätigkeit, bat einc AuSdebnung genommen, von der wir, die wir sCiner Zeit die Gesetze gemacht haben, doch keine rechte Vorstellung gehabt haben. Das Rcichs-V€rsicherungsamt selbst erkennt das Bedürfniß, entlastet zu werden, vollständig an. Noch neuerdings ist ein Bericht einge- gangen, der ein solches Bedürfniß ausdrücklich anerkennt. Und wenn wir nun bei der Prüfung, ivo entlastet werden kann, bei denjenigen Zweigen der Thätigkeit eingeseßt haben, die vorzugsweise diese .Be- lastung herbeiführen, so wird man das doch nicht mißbilligen können.
Der erste Paragraph, aus dem Line Herabdrückung des Reichs- Versicherungsamts gefolgert wird, ist der § 46. Da liegt die Sache so, daß, wenn die Schiedßgerichie ihre Thätigkeit über die Gebiete verschiedener Bundedfiaaten erßrecken, bisher das Reichs- Versicberunaßamt im Einbernebmen mit den betreffenden Landes- Zentralbebörden den Six; dieser Schiedögericbte festzusteüen bat, wäh- rend dsr Entwurf an Stelle des Reichß-Versicberungßamts hier den Reichskanzler setzt. Damit nun auch hier nicht etwa eine Bosheit des Reich5amts des Innern vermutbet wird, kann ich den Herren sagen, daß ich an dieser Sache vollständig unschuldig bin; daß diesen Antrag auch nicht Preußen, sondern ein anderer Bundesstaat im Bundesrat!) gesieÜt bat, und daß der Bundesratb diesem Antrags um deSwiüen Folge gegcben hat, weil nach den bestsbenden Grundsäßkn den all- gemeinen Verkehr unter den Bundesstaaten, namentlich wenn es sich um die Festste'llung eines Einvernehmens handelt, der Reichs- kanzler zu besorgen hat. Ich bin fest überzeugt, daß, wcnn der Reichstag wünscht, in dieser Beziehung den alten Zustand zu konser- vieien, aucb der Bundeöratb aus dieser Frage keinen 088118 136111 bkrleiten wird. Uebrigsns bat ja der Bundeöratb selber sich einer ähnlichen capit-is äsminubio, Wenn eine solche darin gefunden werden könnte, unterzogen; denn ibm ist die bisherige Zuständigkeit, in solchen Fälien die Zahl der Schiedßgerichte zu bestimmen, genommen.
Nun wird als zweiter Paragraph, welcher unzweifelhaft die Absicht ergeben sol], das ReichS-Verüehecungöamt herunter- zudrücken, der § 63 angezogen, welcher eine Einschränkung des Re-
Verfichetun98amt bereits im Jahre 1885 begonnen haben. Im Juli 1885 wurde das Reichö-Versicherungöamt zur Berichterstattnng
kurses voisiebt insofern, als er die Rekursfäbigkeit derjenigen Fälle
1887 kommt eine - „xrneute _ Anjrqge, qa _ .das._._“VexfickZ€rm*§s-
verdienstes handelt. Meine Herren, wenn Sie den Ecschäfi5bericht W Neichh-V-rßcbexuposWxs voni vxr qyoum _h „„ der Ihnen pater Nx. 158 der vorß'ihrigxu P;;- „ Yo: ' -j_* und zwar die vergleichende Uebersicht über die Tbatigkeit des' ' Versiche-
dort finden, daß eine erstaunliche Vermebrmig der Rekurßfäiie zu ver- zeichnen ist. Während im Jahre 1887 nur 1200 Nektar)? vorlagen, weist “ das Jahr 1888 schon 2300, 1889: 2600, 1890: 3200, 189,1: 4.590. 18922: **)-LM,. 1.8.93: 6909, 1.8.9.4: 8700. ,und. 1895: 11 100 Rekurse auf. Meine Herren, das ist eine ganz koloffale Stei- gerung, und die Frage ist doch wobl berechtigt: wo soil das hinaus, wenn wir nicht auf Mittel sinnen, welche die Rekurse beschränken?
Ein solches Mittel glaubt der Bundesrat!) sentdeckt zu haben - und ich meine, er hat Recht -, wenn er, in Anlehnung an Vor- schriften, die auf dém Gebiete der Versicherungßgeseßgebuug bereits Rechtens sind, die Rekursfäbigkeit gewisser Fälle beschränkt. Wir haben in dem Verfahren auf Grund des Invaliditäts- uud Alters- verficherungsxxeseßes bekanntlich den Rekurs überhaupt nicht, sondern mzx die Neviswy, und diese. kann mir eingelegt werden. wenn es sich entweder um die unrichtige Anwendung eines Rechtssaßes handelt, oder wenn gegen den klaren Inhalt der Akten erkannt ist oder wenn wesentliche Mängel des Verfahrens vorliegen.
Meine Herren, die Revision wurde bei der Invaliditäts- und Altersversicherung anfänglich sebr bedenklich gefunden. Ich weiß, wir haben bier im Rkichstage eine lebhafte Diskussion gehabt, ob es ßcb empfehle, ein Rechtömittel einzuführen, was nicht für alle diejenigen Fälle wirksam sei, in denen der Arbeiter den Wunsch bat, daß die Sache an die höchste Instanz zum Spruch gebracht werde. Die Revision hat sich aber gut eingelebt, und kat, wie. ich höre, auch im R9ichs-Eisenbahnamt infolge der Erfahrungen, die man bei ihrer Anwendung gemacht bat, durchaus Freunde gefunden. Namentlich hat man auch die früher daran geknüpften Befüvbiungen um deöwiilen fallen lassen, weil sub gezéigt bai, daß die befiebenden Vorschriften völlig aus- reichen, um die Eniscbeidungen der Schiedögerichte, soweit erforder- lich, zu berickytisen. Wenn hiernach die Einführung der Revision statt des Rekurses auch bei ,der Unfqüverfickyerung an sich wobl statt. baff erschienen wäre?, so geht doch der vorliegende Entwurf nicht so weit; im Hinblick auf die Verschiedenheit der Rechtögebiete enthält vielmehr die Vorla„;e“iür die UnfalLVerficherung eine weniger weit- greifende Beschränkung des leßtinstanzlichen Nechtßmitiels, indem nur einzelne tbatsächiicbe Fragkn von der Nachprüfung durch das Reichs- Vetsich€rungsamt axisgescbioffen werden sollen. Wir befinden uns aber dabei, nach wsiner Meinung, nicht nur auf einem in der ArbeiterderüäyerungÉ- Gesetzgebung schon betretenen Wege, sondern es werden auch sachlixbe B€denk€n gegen diese Einschränkung um so weniger aufkommen können, als nach den für die Unfallvelsicherung geltenden Bestimmungen schon jetzt eine Beschränkung der Rektas- fäbigkeit in ähn1ich--r Richtung, nämlich in Bezug auf Renten für VorübergehendeErmebenfäbigkeit, auf Kosten des Heilverfahrens und auf Beerdigungskostcn zu Rechtbestebt, Dazu kommt, daß die Schieds- gerichte nach ihrer Zusammenseßung für die in Frage kommenden thatfächlichen Entsckxidungcn geeigneter sind als das Reicbs-Verficbe- rungSamt. Dsnn im Schiedsgkricht sitzen 2 Arbeitgeber, 2 Arbeit- nehmer und 1 Votfißender; also 4 Laien, die die Feststellung der Thatsache, inwieweii eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt, 'veffer dornkbmen können als ein Kollegium, welches so zusammen- gesetzt ist wie die ZZefursabtbeilung des Reichö-VersicherungSamts, in dem das Beamtenelsment überwiegt. Wenn wir diese Einschränkung dorneßmen, dann enxzieben wir der Thätigkeit des Reichs-Versiche- rungéamts etwa 50 0/0 der Rekursfälls, führen damit also eine wesentliche Entlastung berkei, und diese Entlastung ist es, auf die es ja wesentlich ankommt. '
Man Mndet sin: ja, aber die Einheitlichkeit der Rechtsprechung! Ja, die Einbeitlichi'eit der Rechtsprechung kann doch eigentlich nur dann in Frage komsnen, wenn es sich um die Auslegung der Geseße, um Rechisfragen, bandxlt; schwerlich aber dann, wenn es sicb lediglich um die Feststellung und Würdigung von Thatsachen handelt.
Man hat weiter dcn § 87 als eine Beschränkung des Reich- Versicherungéamts beziehungsweise als einen Beweis für die Herab- drückung seiner Stexlung angeführt. Dieser F" 87 sieht vor, daß an Stelle der vier Mix,;li-xder, die bisher der Bundesratb zu Mitgliedern des Reichs-V-rficherungsamis zu wählen batte, künitig sechs gewählt werden sollen, und daß von diesen sechs nur vier dem Bundes- ratb anzugebören brauche'n. Meine Herren, diefe Vorschrift hat der Bundesxatb noch in leyter Stunde auf Grund eines Antrags des preußischen Herrn HandelS-Minifters in den Entwurf auigenommen, und wenn ich Ihnen die Motivierung dieses Wunsches mittbeilen werde, so zweifle ick; nicht daran, daß Sie diesen Wunsch für durchaus gerechtfertigt baltcn werden.
Der preußische Handels-Minister hat unter dem 18. Oktober v. I. dem Reichskanzler den Wunsch nahegelegt, es möge die Zahl der vom Bundesrat!) zu wädlendsn Mitglieder des Reichö-Verficherungöamts erhöht werden. Er nimmt in seiner Begründung Bezug darauf, daß die vier nächst Prezßen größten Bundesftaaten ein ihnen angebörenddö Mitglied im Rsicixs-Vcrficherungsamt haben, daß sie dadurch die Füblung zwischsn dem Reich§-Verficherungsamt und den Landes- regierungen herstellen können, und daß diesen Vortheil die preußifäbé Regierung entbkhre. Der Herr Minister sagt:
Die genannién vier Bundesstaaten find, da fie von der Be- fugnis; zur Errichtung von Landes-Versiererungsämtern Gebrauch gemacht baden, an der Rechtsprechung und Verwaltung des Reichs- Versicberungkamts weitaus weniger interessiert als Preußen, da? ein LandeZ-Verfickperungßamt nicht besitzt. Während jene Bundes- staaten durch ihre Landes-Versicberungsämter, welchcr ihrer Aufficht unterstehen, jxyt in der Lage sind, über den Gang der Recht- sprechung und die Zweckmäßigkeit der geseylichen Bestimmungen s1ch eingehend zu unterrichten, fehlt es Preußen an jeder Gelegknbeit, die nötbigen It-formaiionen zu erhalten an? damit den Ueberblick über die praktische Gestaltun; der Geseke iznd die Angemeffenbeit der Rechtsprechuk; zu gewinnen. Der Mangel an jeglicher Füblung mit dem Reick?- Virfickoerungßamt tritt gerade in Preußen um so störender bew» als das Neiché-VcrsiÖerungßamt vielfach in die Verwaltungsspbäk- der Landesbebötden eingreifen oder doch auf ihre Unterßüsuk
rechven muß,
Beseitigt, in- denen . es ficb-lediglkch um die Frage der Verminderung - der Erwerbsfähigkeit und um. die Berechnung des Iabres-Arbeits-
vungSamts außSeite 15, eines Blickes würdigxn wollen, _ Funden Sie. __
Also, We Herren, Sie sehen; ein ain. sach1icher Grund hat zu dieß- &ckth geführt. Wenn man fich "die Zahlen der Mit- glix'der vxtge'Zenwärtigt, zu denen sich das ReiÖS-Verficberungöamt angngq-bxe-x; bat, wenn man- berücksichtigt, daß von anfänglich drei ftbdöm Mitgliedern es deren 38 geworden sind, und daß die nicht ständigen Mitglieder, soweit sie den Arbeitgeber- und Arbeitertteisen
. - .augxbören, *von*-4"'auf 12 "ßedieöén"sind, '*uiigerecbnet die zahlreichen
Stellvertreter der leßteren, so werden Sie es an sich ganz begreiflich ßnden, daß der Bundesrats), gestützt auf die Anregung der Regierung des größteri Bundesstaats, auch den Wunsch bat, die Zahl seiner Mitglieder vermehrt zu sehen. (Zuruf) _ Der Herr Abg. Roesicke wendet mir ein: .s einer Mitglieder“. Ich könnte ja diese Frage der Kommissionsberatbung vorbehalten; ich will ihm aber gleieh sagen: dem Herrn Königlich preußischen Handelé-Minister kommt es wesentlich darauf an, daß jemand gewählt werde, der zu ihm in besonderen Beziehungen steht, über den er verfügen kann, von dem er jeden Tag die Information, die er bezüglich des Reichs-Ver- sicherungsamts gebraucht, erhalten kann. Der betreffende Beamte könnte ja auch zum BundeSraibsbevoUmächtigtkn ernannt Werden; daun" wkre jeder Einwand abgeschnitten.
Nun komme ich auf einen andern, nicht minder stark betonten Paragraphen, den § 90, durch welchen die Besetzung der Spruch- kammer mit 5 statt mit 7 Mitgliedern eingeführt werden soll. Auch das ist eine einfache Fortbildung des bereits gewonnenen Rechtsbodens. In der Juvaliditäts- und Altersverficherung haben wir die Vorschrift, daß die Spruchkammern des Reichs-VerfickperungSamW aus fünf Mit- gliedern bestehen, und es ist ein sachlicher Grund kaum zu finden, der, wenn es fick; einmal um die Entlastung des Reichs-Versicherungsamts handelt, dafür fpräcbe, bei der UnfaUversichérnng den stärkeren Kräftkverbrauch aucb ferner aufreckt zu erhalten. Daß ein Spruchkollegium, das aus 7 Mitglikdern bcstebt, um deöwil'len einen hervorragenderen Ruf genießen sollte als ein Spruchkoaegium von 5 Mitgliedern, das wird doch niemand behaupien wollen. Das Spruchkollcgium von 5 Mit- gliedern kann unter Umständen durch die Sachlichkeit skin?! Leistungen einen viel besseren Ruf verdienen, als (in stärkeres Kolxygium. Die Beseßung dkr Spruchkammern hat sich für die ZitValiditäts- und Altersverfieberung mit 5 Mitgliedern in der Praxis bewährt. Es ist dab?! in der That nicht abzusehen, weshalb man den gelungenen Ver- such, den man bisher gemacht hat, bkzüglicb der Unfallvcrsicherrmg nicbt foriseßm sollte. Außxrdem Hat der Eniwurf das Korrcktiv getroffen, daß dann, wenn von einem Rccbtsfay. den eine Spruchkammer schon früb€r festgestellt hat, abgewichcn werden sol], eine erweiterie Spruchkammkr in Wirksamkeit tritt, die in der Vcseßung von 7 Mitgliedckn unter dxtn Vorsiß des Präsidenten zu entfckpsiden' dat. Ich glaube, daß damit eine auskeichende Rechtßgarantie 96998611 ist.
Dann hat man d€n§ 106 angezogxn. Man bat gémeint: dadurch, daß manadem Reich§-Verficherung§amt die Befugniß, über Straf- bkschwerden zu entscheiden, ivessnilich einschränke - Volisiändig wird sie ja nicht beseitigt -, jrage man dazu bei, diese Behörde in ihrer Gthnng berabzudrücken. Auch diesen EinWand kann ich nicht gelten laffen. Bei den Strafbeschwerden, die nicht mxbr an das Reichs- Versicherungsamt geben, sondern von eiiier durch die Landes- regierung bestellten Bkbörde cniscbieden Werden solLen, handelt es sich in der Hauptsache um ganz geringfügige Dinge, die Wegen des geringen Wertbes, den sie babén, garnicht vor einen so hoch- gefteüten Gerichtshof, wie es das Reichs-VersiMrunJSamt ist, gehören. Ick) behaupte geradezu, daß man, wenn man alle diésc kleinen Dinge dem höchsten Richter entzieht, dadurch dazu beiträgt, seine Stellung zu heben.
Ich beschränke mich auf diese Ausführung zu dsr Frage, ob durch unsere Vorschläge eine Herabseßung des Reichs-Vsificherungsamts herbeigeführt wied. Jcb bestreite das und bestreite vor allen Dingen, daß an irgend einer Stelle die Abfickot vorgelegen bat, auf diesen Gebieten einen Zustand zu schaffen, dcn ich selbst für durchaus unbe- rechtigt halten würde.
Man hat dann noch die Vorschrift bemängelt, welche im § 91 über die Kosten des Vcrfabrens getroffen ist Es liegt den verbündeten Regierungen durchaus fern, die Kostenfreiipeit der Verhandlungen vor den Gerichten der Unfalloersicherungsgeseßgebung aufzuheben; im Gegentheil, die Kostenfreiheit soll aufrecht erhalten Werden. Inzwischen hat sich aber das Vedürfniß heraußgestellt, wenigstens gegenüber solchen Anträgen einen Riegel vorzuschieben, die als frivole und bewußt unsachliche erkannt worden; man hat daher die Befugniß, nicht etwa die Nötbiguug, vorgesebm, in so1chen Fällen Kofim aufzuerlegen,
Auch in dieser Beziehung enthält der Entwurf nichts Neues. Derselbe Saß gilt bereits für die Invaliditäts- und Altersverficherung, dort allerdings nur für das schiedsgerichtliche Verfahren, weil dort bei dem Verfahren Vor dem Reickos-VerfichexungSamt wkgen der allein jugelaffenen Revision Anträge auf Beweiöerbebung nicbt vcnkommen. Hier bat man denselben Satz übernommen, nicht in dEr Absicht _ wie dkk Herr Vorredner GriÜenbergcr sagt -, um jeden Renten- bemkrber, dcffen Anspruch sich als unbegründet herausstellt, damit zu strafen, daß man ihm Kosten auferlegt, sondern nur für den Fall, daß man sich Anträgen gegenüber befindet, von denen der Antragsteller wißen mußte, daß sie nicht zum Ziele führen konnten.
Nachdem ich nun also uns gegen die erhobknen Vorwürfe aus- reichend verwahrt zu haben glaube, verweise ich aÜes, was sonst noch bier von verschiedenen Herren angesvrocbkn ist - die Zweifel an der Auslegung, die Klarstellung einzelner Vorschriften -, auf die Kom- missionsberathung, und ich glaube damit auch dcm Interesse des Hauses zu dienen. Ich kann nur wünschen, daß dieser Gefeßentwurf, Mlchet „vorgelegt worden ist in dem Bestreben, die Mängel und Lücken abzusteüen, die auf dem Gebiete der Unfall- yekiichtkrunc; hervorgetreten sind und deren Existenz ja kTiemandeni auffallen kann, der die Entstehung unserer UnfaUVetsicbe- kung ab 070 verfolgt hat, - ich sage, ich kann nur wünschcn, daß dieser Geschatwurf zu dem erstrebten Ziele führen mögen chn ich aber zu meiner Freude aus den Vorträgen, die bisher zu dcm Eiitivurf skbalteu sind, die Uebmcugung entnehmen darf, das; aUc Parteimi A1 dieser Korrektur mitarbeiten wolle'n, so zweifle ick) nicht, das; wir 5" Einem guten Ende kommen werden, und vor allen Dimmi dann, Denn wir uns immer gegenwärtig halten, daß die linfaUve'isicbi'tmm
nationales Werk von cmincntcr Bedeutung ist, dicncnd zum FÜR der arbeitenden Klassen. (Bravo!)
Abg. Dr. Hive (Zenit): Dir Wobiibatrn dcr llufalivrrsichcruni
n“?ck"! vom ganzen Volke anrrkannt. und die Sozialdriiiokraimi srlb e77Min: sie an, denn sie haben ihre ablehnende“ Abstimmung zu cr-
klären versucht. Wäre es auf die Abstimmung der Sozialdemokratén angekomzmn, so wären die Entschädi ngen nicht gezahlt worden. Wenn die Sozialdemokraten die'Mebr eit erlangt hätten, so wäre ja vielleicht mehr gescheßen; sie haben aber immer ihren Eigensinn be- wahrt, und sogar beim Bürgerlichen GesLerucb find die Herren schließlich zu den Gegnern übergegangen. enn die Geseve wieder aufgehoben werden soUei), dann stimmen die Sozialdemokrater da- gegen, z. B. Herr Grillenberger 31? en- diz---bkantra te"A"üföébun" des IrivalidenversiäserungMesepes. lgso muß die (Ge e gebung do gut sem. Die Sozialdemokraten Verlangen die Aus ebnung der Unfallve'rficberung auf das Handwe1k, die ausinduftrie 2c., also muß die Vorlqge doch etwas Gujes ent alten. Vom Stand- punkt der Y_rbeiter tbut man au? wobl, wenn man eine Aner- kennung dafur ausspricht, sonft ommt die Stimmung in den Vordergrund, daß dis Arbeiter doch nicht zufrieden zu stellen sind,_ also, Stiüstand der Sozialgeseßgebung. Für die Unfall- verbutung ist Manches geschehen; wenn es auch nicht viel ist, so muß man doch dafür „dankbar sein. Daß eigentlich die Arbeitgeber versichert sind, ist auch em Fortschritt, denn dadurch sind die verbitternden Haftpfliebtprozeffe verschwunden. Die Ausdehnun der Unfallversicherung auf _Handwerk und Handel würde ich gern se en; äber ich muß den verbundeten ngierun kn beitreten: die Kosten der Organisation würden außer Verhaltnis; fte en zu den fachlichen Leistungen. Das zeigen schon die Schorpsteinfeger-Verungenoffenschast und einige andere Ge- nossenschaften, die vorzugsweise kleine Betriebe umfassen. Die Sache ist auch nicht mehr so drinßxnd, seitdem wir die Invalidenversicberung haben. Deshalb bin ich ur die zwcckmäßige Abrundung der Unfall- verficherung, welche die Regierungsvorlage bringt. Die SteUung der Arbeiter in den Berqugenoffenfchaften ist noch nicht genügend ge- wahrt, sie könnte verbessert werden. Die Beiträge der Arbeitgeber sind Theile des 'Arbkitslobnes, sie steUen die Risikoprämie dar. Die Arbeitgeber und dieYrbeiter sind gleichberechtigt bei der Unfaliunterfucbung, bei „den UnfaUverbuiqngSVorsckpriften, bei den Krankenkaffen und bei den Sch1€dsgerichtem sowie beim“Reichs-Vsrsickperungsamt. Bei der ersten Festsislluyg sol!ten_ dic Aibz'iter mitwirken, und die Berufögenoffen- cbaften iollten nicht seibsiandig Festseyung treffe-n können, wodurch die Yrbeitex an die Schiedßgericbte zu geben gezwun en sind. Darin erblickxn die Berufsgknosienschaften widderum ein ' ißtrauen. Die Mitwirkung der Arbeiter bei der ärztlichen Behandlung und bei den Heilanstglicn foilte ebpnfallß eingeführt werden. Die Arbeiter lassen nicht gerxt von dkn Persönlichkeiten der Berafscxenosiensckpaften über fich verfukzen, wenn auch z. B. bei dem Mißtrauen gegen die Krankenan tasten niancbes Vorurtbeil mitwirkt, Daß die Wieder- bersiküung der Akbi'ltik-kkaft besser ist als eine: Renta haben die Sozial- demokraicn oft genug selbst betont. Mitsprechcn sollten die Arbeiler auch bei der Herqhss'ßung der chten, wobei die BerquJenoffen- schaftc_n oft willkmlich' verfahren. Die fssigeseyte Rente sollte gnderandert bleibxri, bis die Berufsgenossenschaft ihrerseits die Klage beim Schiedégericbt durcbbringt. Die Gewährung einer Rente von zwei Dritteln des Lohnes an Stklie dessen, was durch dxn Haithfinhtprozeß erzielt werden konnte, ist Ein roßer Fortschr,tt1_: abcr tch xjiöcbtc doch anheimgeben, ob man nicht die 81118 auf drk: Viertel e_rbdhen und überhaupt das Unfaliverficherungsxzese etwas 'audbau-en konnt-e. „Allerdings bkziehen Arbeiter manchmal nacß Bewilltgmig _kxncr Years ibrm alten Lohn weiter; aber das sind Aus- nahmen, gunstig? FaÜe; vielfach abkr müssen die Leute erst überhaupt eine neue Akbétt suchen und finden sie nicht immer zu dem kni- sprechenden Lohns. 90 0/0 der Zahl dér Unfäiie faaen den Kranken- kassxnezyr Last; aber die schwchsn Unfälle mit dauerndkr Erwerbs- unfabtngit falien den Berufßgenossenscbaften zur Last, und dem ledbctrggk nach werden dipse 83 0/0 ausmachen, während die Kranken- kasse:) 1x) 0/0 tragön. Von der 5. bis zur 13. Woche trägt dkk Arbeitgeber gewisse Lasten; die Vorlage will diese Kosten der Berufsgenoffxnschaft auferlegen. Das ist nicht gut durchführbar bei der Schwerfaxlligkeit der berufsgenoffenschaftlichen Or anifation, die sie!; z. B. uber ggnz Deutschland erstreckt. Mit ?olchen kleinen Fgllen soklte “man die erufszzenossenfckzaft nicht belasten. Ich erkläre mrcb gegeii jede Ein_schrankung des Rekurßrechts. Es handelt sicb bie; ,um eme wobltbatig wirkende Geseßgebung: da fol1te man nicht kxetnltch verfahrkn, sondern dem Arbeiter jeden Schu gewähren. Daß die Seeberiingexiossenschaft aus der Invalidenversi erung ausscheiden kann, begruße ich mit Freuden. Es sollte Vorsorge dafür getroffen werden, daß die Berufsgenoffenschaften, die es beantragen, ebenfalls aus der analtdcnversicberung ausscheiden können, namentlich wenn fie auch Wittwen- und Wais€ng€lder gewähren wollen. Die Berufs- gxnoKknschaften soliten das Recht erhalten, die Arbeitßzeit zu rkgeln, die rbettslosen-Verfichxrung zu übernehmen, das Lehrlingswesen zu ordnen u. s. w. Auf diesem Gsbiete sind die Aufgaben der Berufs- genoffenschaften noch nicht abgeschlosssn. Ein Yextagungsantrag wird hierauf angenommen. Personlich bemerkt der
Abg. Freiherr don Stumm (Rp.): Als der Staatssekretär von Boetttchsr von der Fürsorge der Arbeitsr sprach, rief der Abg. Stadt- hagen dazwischen: ,Somsit es Herr von Stumm erlaubt!“ Ick muß bemerken, daß, soweit es auf meine Erlaabniß ankommt, diese Für- sorge einem sehr “weiten „Raum einnehmen kann. Denn eines der Haupierforderniffe, das tcb schon im Jahre 1869 und 1878 wieder Vérlangt habe, ist_ bis heute noch nicht erfüllt: ich meine die Wittwen- und Waiienv-Zrsorgung, und wenn err Stadthagen nun den Antrag stcüen will, daß diejes Postulat, das wichtiger ist und mehr Geld kostet als das, was Herr GriÜenbergsr Verlangt bat, er- füllt wird, so gebe ich ihm schon heute meine Erlaubnis; hierzu.
Schluß 51/4 Uhr. Nächste Sißung Dienstag 1 Uhr. (Forlscßung der ersten Beratbung der Novelle u den Unfall- versicherungsgesoßcm Wablprüfungen und erste erathung der KonvertierungSvorlage.)
Parlamentarische Nachrichten.
Dem Reichstag ist folgender Entwurf einer Grund: buchordnung zugegangen: Erster Abiebnitk Allgemeine Vorschriften. 1
§ . Die Grundbücber werden von den Grundbucbämicrn geführt. Die Einrickstunq der Büchcr bestimmt sicb noch den Anordnungen der Llanidäs-Justiz-Verwaltung, soweit sie nicht in diesem Gesetze gereget .
§ ?.
Die Grundbücber sind für Bezirke" einzurichten.
Die Bezeichnun der Grundstücke er olgt in den Büchern nach einem amtlichen erzeichniß, in wel cm die Grundstücke unter Nummern oder Buchstaben aufgeführt sind. Die Einrichtung des Verzeichnisses wird durch landeöbcrrlicbc Verordnung bestimmt,
§ 3, Jedes Grundstück erhält im Grundbuch cine bsfondcre Steno (Grundbuckzblait). Das Grundbuchblatt ist für das Grundstück als das Grundbuch im Sinne des Büixxmlicbcn Gcscßbuchs anzusehen.
nt'bl'k mrbrrrc Grundstücke: d'ckscldcn Eigcntbü'mcrs, die im Bezirk de'ösclben Grundbmbamto bclcgrn sind, kann ein gemeinschaft- licbcö (Grundbuchlatt .]cfübrt werdcn, solange bicrvon Verwirkung
nicht zu besorgen isi. & '»
(Ein Grundstück soll nur daiiii eincm andcicn Grundsiück als Vcstandtbcil zu.eschricbcn oder mit ihm vci'cinigt werden, wcnn dict“- von Verwirrung nicht zu brsomcn ist.
§ 6. Soli rin Grundsiükk-kibcil mit cincm Rochn' bela ct Werden ip
ist er von dem Grundstück abzuscbrcibcn und a" soldi udien! Grund-
stück einzutragen.“ Ist das Recht eine Dienstbarkeit oder eine Neal-
laft- so kann die Abs reibun t b b , nicht zu besorgen ift.ch a un er l_el en wenn hiervon Benoite»,
§ 7. Ist auf dem Blatts eines Grundstücks ein Erbb t ein- ;FMFH eiiizuilft auf Zlin? lfür diefesz-bet ein Zesonderes rund- een. e neun -wenn das Recht'veräu ett*'dd"“er"belastge'f ZKF? ollky“on mtsrvegen, Die Anlegung wird auf dem LZJLatte dks Grundstücks vermerkt.
* Rechte, die dem jeweiligen Eigkntbümer eines Grundstücks stehen, sind auf Antrag a'ucb auf dem Blaite diefes GrundstückSII-u ?LYXFJÉ Zlntragaeäxchttgt isi TZYYZUYLMY des (Grundstücks,
, e en u immun na des Bür erli Ges? bxchZJ zu LthsetblÖng Fs Ykecbts erfoLderiliäosist. (; ck“ r ermer 1 on 111 Live tl Recht geändert oder aufgehoben wird. ZM zu er ck igen, wenn das
§ 9.
Urkunden, auf die eine (Eintragung sicb gründet oder Be nimmt, sind von dem Grundbuchamt aufzubeivabren. Die mit?? gabe einer sdlchen Urkunde darf nur erfolgen, Wenn statt der rkande eine bJechaxixtgtedUlsbschrift Éufbewabrt Loird.
u_er a einer intragungs ewilligung zu (Grunde lie ende Rechtsgeschaft eine Urkunde errichtet, so können die Betheiligtesizi die Urkunde 0er eine bkglaubigie Abschrift dem Grundbuchamt zur Auf- bewahrung ubergeben.
§ 10.
Die Einsicht des Grundbuchs ist Jedem gestattet, der ein !- liches Jntereffe darle_gt. Das, Gleiche gili' von Urkunden, auf de Grundbuch zur Erganzung eiiier Eintragung Bezug genommen ift, sowie von den,noch' nicbt erlkdigten Eintragungöanträ en.
Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im AKs. 1 bezeichneten Urkunden und der yoch nicht erledigten Eintragun Ianiräge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert Werden; die Abs rift ist auf Ver- langen zu beglaulxigen.
§ 11,
, Verletzt ein Grundbuchbeamtér dorfäßlicb oder falxrläs die ibm obliegende Anxtspfltxht, so trifft den Betveiligten gegenübsox? die im §.839 des Burgerlichsn Gesetzbuchs bestimmte Verantwortlichkeit an Stelle des Beamten den Staat oder die Körperschaft, in deren Dicmfte der Beamte steht. Das Recht dcs Staats oder der Körperschaft, von dem Beamten Ersaß zu verlangen, bleibt unberührt.
Zwsiter Abschnitt.
Eintragungen in das Grundbuch. § 12. 'Eine Eintragung sol], soweit ni tdas G' i A de schreibt, nur auf Antrag erfolgen. ck MZ e n n res W Antrggsberechtigt ist jkdék, dessen R€cht Von der Eintragun be- troffen wrrd oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll?
_ , F7 13. ' Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragun eines Berech- tigten darf auch von demjenigen beantragt werdkn, wel er auf Grund xines gegen den Berecbttaten voÜstreckbari-xi Titels eine Eintra uns in das Grundbuch der_langen kann, sofern die Zulässigkeit dieser in- tragung von der vorgangigkn Berichtigung dLs Grundbuchs abhängt. ' ' § 14. th dre zu eine'r Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar aufgerzommen oder bYlaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen ctnes Antragsbere „tigten die Eintragung zu beantragen. § 15. Einem Einiragunqsantrage, deffen Erledi an an einen Vorbe t geknüpft wird, soil nicht stattgcgeben werdsn. g g bal Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem jIl'ntragsteller bestimmt werden, daß die Eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgkn sol]. Z 16.
Werder) mehrere Eintragizng'én beantragt, durch die dasselbe Recht betroßen wird, so_darf die spater beantragte (Eintragung nichtjvor der Erledigung des fruher gestellten FLZrags crfolgen. _ _.,„WJ „_.-„F
Steht einer beantragten Eintragung Lin Hinderni ent en, a hai_das Gryndbuchamt entweder den Antrag sofort uniixr AZYbe dL: Grunde; zuruxkzuweisen oder dim Antragstciler eine Frist zur Zebung des Hindkrmffes zu bestimmsn. Jm [kikakCn Falle iii der ntrag nach dem Ablaufe der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hinderniffes nachgewies18§ ist.
§ . Eine Eintragun erfolgt, wenn dlkjlnik :? bswilli i, d en Rxcbt Von ihr detto en wird. g s g ck
§ 19.
Im Falie dcr Auflaffung xines Grundstücks sowie im Falle der Besteilung oder Uebertrggung eines Erbbaxicsckpts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erfordérlich Einigung des Bkrecbrigtkn und des anderen Theils erklärt ist.
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Steht ein Recht, das durch die Einiragung bstroffkn wird, der jeweiligen Eigkntbümer eines Grundstücks zu, so bkdari es der Bo wtiiigunx; derjeni an, deren Zustimmung nach Z' 876 Saß 2 des _Burgerltcben Geießbach§ zur Aufbchx. des Rschts erforderlich ist, nur dann, wsnn das chbt aus dem Blatt de:“ Grundstücks ve:- merkt ist.
§ 21.
Zur BeriYoiigun-g dss Grandbuch *.*-:dari r-5 de'r Bcwiüigxmg desjenigen, demen Recht von dcr Bcrichii5ung kkrro-“78n wird, nicht, wenn die Unrichtigkeit nacbgcwicscn wird. Disö gilt inébcidndere fir die Eintragung odcr Lösckoung Sinkt L&riüzunssbésckpränkung.
Die Bsricbtigung dss Grundbuchs du.":b Einnasung xine? Eign- tbümcrs oder Links Erbbauksrcchtigtkn dar!“, sofkrn nicbt er Fall des § 13 vorliegt, nnr mit Zustimmung ch- Eigenidümcrs ('der de! Erbbaudcrcchtigten crfoigcn,
§ “ZZ.
Ein Rscbt, das auf die" Lebknszcit dcs Bcrcchiigtcn drscbräukt ist, darf nacb dcffc'n Tod?, falls Rückstände von Ieistungsn nicht avs- geschloffcn sind, nur mit Biwiüigung dc-Iä Rechtsnacbé'dlzcrs selökckt wcrden, wenn die Löschung vor dem Adßaui Cinss ZA:»- KID de! Tode dss Bkrkchtigtcn cifolgen sol! ddsr wcim r.“: R.“.Örxoxdioisn drr Löschung bci dkm Grundbucbamt widérsrwcbc: k::. ck.“: Wo- spruch ist von Amtswexxsn in das Eruxrducb éixzxxaxxx Ik“: da Bcrkcbiigte für todt crklart. so beginnt ::c eixxékrézc F??? 31:1 dn Erlassung des die Todeßerklärung ausirtkä":xdm U:"TÖFT'QÖ.
Der im Abs. 1 vorgescbcncn Bewiüxxxxx: d:? R:“.DZUZÖIW bedarf ('s nicht, wxnn im Grundiuck; :*txzcxkzgxr'. :*“: x? z:: II? des Rechtes der Nachweis dcs Tcdké dé? Z.“:éserzxc: ,)kxx'xxcx **
§ 25.
Die Vorschriften des § “II &ck&: cx: :*TOÖMÖ'TJFKKIYY', mv das Recht mit dcr Errciabuns cmd; !*.-“1:1“;mrm cheriMk dc! Be- rechtigten odcr mit dcm Eintiéti Ma! *.*:L'ÖTZ'C'I'. BTRWW ZW oder Ercigniffos erliichx,
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Ist einc Vormerkimg od.“: e:: ÜVBMIK'UÖ .::.“ Grund eme: (“UM- wciligen Vcrfügung *.*MZkT'T-KZZCU d&»? Ok zm Léicdunß msd! da Bcwilli u::g dcs Vcr;*cht1§7;*:, w.»..x er ::xitwmiigc "Ichiüsun; dard ("inc vo fimkbarc Ent“ .IN-m,: ;;;*Z§d.*dc7 iii. Dick.“ VOTÉWF. W cntsvrochcndc Yuwxndux Mm“. :.:-" Erw“: cm:? doriäcä; WLW baren Urtbciis Nävi“ dcn VI:"DUÉM dNZOüvrmoßorkmm; :*»: Kw mcii'ang odcr cin WTWBQW «,x-TMM iii,
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