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Stabs'arzt 1. K!. und Garn. Arzt in Dresden, mit Wahrnehmung des divisionsärztlicben Dienstes bei der 1. Div. Nr. 23 beauftragt. ])r. Müxler, cbarakteris. Ober-StabSarzt 1. Kl. und Regis. Arzt des 1.(Letb-) Gren. Regts. Nr. 100, zum eiatSmäßigen Ober-Stabs- arzt ]. Kl. ernannt. [)r. Schaffrath, Ober-StabSarzt 2. K1. und Bats. Arzt des 2 Jäger-Bais. Nr. 13, als Regts. Arit zum Garde- Reiter-Regt., Vr. Kampf. SkabSarzt bei der Saniräts-Direktion, als Bals. Arzt zum ?. Jäger-Bat. Nr. 13, Ok. W“agner, Stabs- und Bats. ArztEdes; _2. Bars. 5. Inf. Regis. Prinz Friedrich August Nr. 104, zur Samtats-Direktion, - verseßt. 1)r. Sonnekes, Asfist. Arzt 1. Kl. vom 1. Feld-Art. Regt. Nr. 12, zum Sxabs- und Bars. Arzt des 2. Bals. 5. Inf. Ra'- ts. Prinz Friedrich Auxxust Nr. 104 befördert. 1)r'. _Wicbm an n, Asfiä
Regt., zum 2. JagerBat. Nr. 13 versetzt. 1)r. Herback), As ift. Arzt 2. Kl. vom 1. (Leib) Gren. Regt. Nr. 100, zum Af1st. Arzt 1. Kl. befördert. 1)r. Stroscher, Asfist. Arzt 2. Kl. vom 2. Gren. Regt, Nr. 101 Kaiser Wilhelm, König von Preußen, zum 1. Feld- Art. Regt. Nr. 12 (Garnison Dresden), 1)r. Peßold, Assist. Arzt 2. Kl. vom 2. Jäger-Vat. “Nr. 13, zum Garde-Reiter-Regt., - ver- seßt; ' Die Assist. Aerzte 2. Kl. der Res.: [)r'. Hofmann, Reinicke, ])r'. Donau, [)x-. Kirchner, 1)r. Lehmann 11., v. Criegern, ])r'. Kruspe des Landw. Bezirks Dreßden-Altst., ])r'. Oldag, 1)r. Rießscb- des Landw. Bezirks Meißen, Dr. Sommer, Uhlmann des Landw. Bezirks Dresden-Neust., ])r'. Kreber des Landw. Bezirks Freiberg, Or. Hartung des Landw. Bezirks Zittau, 1)r. Bochmann, 131". v. Einsiedel des Landw. BezirksBaußen, 1)r.Schmiedt7.,1)r.Friedrich 11.,1)r.Rosen- thal, ])r. Beyer, Or“. Hochmuth, ])r'. Lehmann, Dr“. Müller 111., Dr. Hentschel, 1)r. Zinsser des Landw. Bezirks Leipzig, - zu Assist. Aerzten 1. Kl. brfördert. Die Assist. Aerzte 2. Kl. der Res.: 1)r. Hofmann 11. des Landw. Bezirks Werren, Dr. Schneider, 1)r. Oppe des Landw. Bezirks Zwickau, ])r. Schetelicb des Landw. Bezirks 1 Chemnitz, 1)r. Römer, 1)r. Schlick des Landw. Bezirks Plauen, ])r. Rampoldt, Felix, Assist. Aerzte 2. Kl. der Landw. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Leipzig, - zu IT fist. Aerzten ]. Kl.; die Unterärzte der Res.: Or. Schieck des andw. Bezirks DreSden-Mtsi., Böcker des Landw. Bezirks Dresden-Neust., 131". Kröber, Renken, Dr. Lange des Landw. Bezirks Leipzi , - zu Assisi. Aerzten 2, Kl., _- befördert. Vr. Schmidt 1., As st. Arzt 1. Kl. der Res. des Landw. Bezirks Dresden-Neust., der Abschied bewiÜigt.
Beamte der Militär-Verwaltung.
Durch Verfügung des Kriegs-Minisieriums. 18. Ja- nuar. aase, Militäranwärter, uiiter dem 1. Februar d. I. als Lazaretb- nsp. bei dem Garn. Lazaretb in Dreßden angesteüt.
19. Januar. Unruh, Dauelsberg, Mairicb, Teckmiker Bepriifte BaugewerkSmetster), unter dem 1. Januar d. I. als Garn.
auchilrtte bei den Lokalbaubeamten 111 Dresden, Leipzig und 11 Dresden angere .
UZ]. (Königlich Württembergisckzes) Armee-Korps.
Jr Sanitäts-Korvs. 22. Januar. Die Assist. Aerzte
2. Kl.:' 111“. Klett im Gren. Regi. Königin Olga Nr. 119, Dr.
Neunhöffer der Landw. 1. Aufgebots Vom Landw. Bezirk Stutt-
art. 1)r. Camerer der Res. von demselben Landw. Bezirk, _ zu
ssift. Aerzten 1. Kl. befördert. ])r. Jaeger, Stabs- und (Garn.
Arzt in Stuttgart, behufs Uebertritis in die Königl. preuß. Armee der Abschied bewikligt.
Festredeu
zur Feier des Allerhöchfteu Geburtstages Seiner Majestät des Kaisers und Königs.
.Bekenntnißgehundenbeii und Lebrfreibeit.“
R e d e zur Feier des Geburtstages Seiner Majestär des Kaisers und Königs, gehalten in der Aula der Königlichen Friedrich Wilhelms Universität in Berlin am 27. Januar 1897 Von 1). 131". Wilhelm Kahl, Gebeimem Justiz-Ratb und Professor. Hochaufebnliche Versammlung! “oÜeLen! Kommilitonen!
In alter »- brfurcbt und Liebe grüßen beute die Bürger Unserer Hochschule ihren Kaiser, ibrexi König und Herrn, an der Schwelle eines neuen, will's Gott, retrbgeicgneicrr Regierungs- und Lebens- jahres: Alle eins in der Inmgkert aufrichtiger Glück- und Segens- wünsche, in der Erneuerun des Gelübdes der Treue auf Leben und Tod, in der reinen Begeißerung für Köniß und Vaterland, in der Empfindung grenzenloser Dankbarkeit fur den Reichtbum an nationalem Glück. welchen das deutsche, und insonderheit das preußische Volk Von dem Fürstengescheleckpt der Hobenzoüern empfangen!
Von allen seinen Gaben, bestimmt, die im Volke gelegenen
eisiigen und sittlichen Kräfte zu lösen, wird_in der Lebensordnung der niderfitäten keine wertbvoller zu halten, keine reiner zu überliefern sein, als die Gewiffens- und deren besondere Aeußerung, die Ledrfrei- beit. Anderwärts den StaatSlenkerrr oft nur zögerlich adgerungen durch den Zwang politischer Rothwendigkett, war fie in Brandenburg-Preußen wahrhaft das freie Geschenk der weitblickenden Einsicht, der Gerechtigkeit, der Wahrheitsliebe, der Religiosität hervorragender Herrscherpersön- lichkeiten. Einer ihrer Größten hat einer) Aussvrucb gethan, welcher wie berechnet erscheint, der in den kirchlichen Bekenntntßkämpfen der Gegenwart von neuem auf die Probe gestellten Lebrfreibeit zum Stüss- punkt zu dienen. Als auf der _von dem Großen Kurfürsten 1655 errichteten reformierten Univerfirat Duisburg .eifernde Geistliche egen den Vortrag der cartesiantschen Philosophie Bes werde er- ßoben, antwortete Friedrich Wilhelm, „daß keiner der Pro effdren für Verantwortlich
seine Lehre einer Synode oder Kirchenoersa'mmlun sei.“ Den Einzelheiten des VorfaÜs bin ich ni t nachgegangen. Die Worte, wie hier wiedergegeben, find entnommen aus Drdvsen's
Geschichte der preußischen Politik. Aber ich scböpfe aus jenem Fürstenwort die Berechti una, am Ebrentage des Königs mich, soweit die Frage in den (Gesichts reis des Kirchenrechtslebrers tritt, über Be- kenntniß ebundenbeit und Lebrfreibeit zu äußern.
Ein ncht ungefährlicher; Thema unter _den besonderen Um- ständen der Zeit. Nachdem Vertrauen nnch an diesen ehren- vollen Play berufen, werde ich in den stilien Stunden der Vorbereitung dies wohl gewisenbaft erwogen haben. (Es ist selbst- verständlich, daß an die Höhe dieser Feierstunde sicb nicbt Leidenschaft und das Gezänke don Parteien, nicht Persönliches und
Kleines wagen dürfen. Aber für die Sache selbst die Gunst des '
freien Worts! Es handelt sich um eine Lebensfrage für die Kirche
der Reformation, wie für die Wiffenschaft, eine Frage höchsten ,
Intereffes für den Staat. Denn soÜte sich bewerbrbeiten, da die Geistex-arbeit der Theologie yach deren Verhaltniß zur irche an Schranken aebundew ware, w-lche mit fundamentalen Lebensgeseßen wiffenschaftltcbezr Betriebes, _ vereinbaren sind, dann waren wir, tm lehren _Ztele vor den Entschluß der Scheidung von Theologie und Univerfitaten gestellt.
Sie wäre voraussickztlicd das Ende einer wiffenscbaftlicben Theologie . _ 'legentlicb gefordert. Erst jüngst hat ein_ Veix'piel dieser rt
üderbaupt. Das Ende der Universitäten würde sie nicht sein. Aber auch sie würden den Verlust ijwk Gristeßmacht ersten anges schwer verwinden. Und mehr. Das Einheitsprinzrp, welches ??_re Entwicke- lung des Verhältnisses von Staat Und Kirche. aus deutiebem Boden vornehmlich bestimmt hat, würde gerade an einem Punkte durch-
bro en und in das dunkle Wagniß eMrr Trennung von Staat und ,
. Arzt 1. Kl. vom Garde-Reiter- .
überhaupt nicht zu.
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Kir e binübergeleitet sein, wo es fiir unser ganzes Kulmrleden vero bängnißdoll werden könnte. Der Legitimatidri genug, an rieker Stelle ;'
wo es gilt, dem im Bekenntniß gebundenen Gswiß'en gewebt zu sein. Aber auch mit Freimuth, wo unyeräußerliche Rechte dee um die Wahrheit ringenden Gcwiffenß zu vertreten iind.
Unwiükürlich wird die Erinnerung ar. selbsieriebie Tbatsaäoen wachgerufen sein. Lehrer der evangelischen Theologie baden Ergebniffe
. und in dieser Stunde von der Sachs zu redes. Mit beilixer Scheu, _; _ . Wiffenicbait Verdammt.
ihrer Forscbun in Wort oder Sebrift mitgetheilr welehe. sei-es aus der Zunft selb , sei es aus der Gemeinde, dem ekenntniß der Kirche ntcht eptsprechrnd befunden wurden. Es hat sich die Sorge erhoben uiid mitunter zur öffentlichen Anklage gesteic-icrt: solche Lehren werden die Diener der Kirche unfähig marken zur Ausübung ihres geistlichen Amts, fie werdenxden Bekenntnißftand der Kirche untergraben. Auch Mittel der Abhilfe wurden bereitgestellt: synodale Verstärkung des Einfluffes der Kirche auf die Bese ung tbeolo ischer Professuren, Ausstanbn von wissenschaftlich befä irrten, und est im Vekenntniß stehenden eistlicben zum akademischen Lehramt. Ab abe bekenntniß- gefahrdender Lehrkräfte aus den theologischen Fakult ten an die alles umfassende und alles vertragende Philosophie.
In welcher Absicht ich an diese Thatsachen erinnere? Lediglich um sogleich außzusprecben, daß fie nichdvxeitcrbin die Gedanken- fr'zbrunq übernehmen können. Denn nicht das ist dcr Frage gegenüber die erste Sorge der Wissenschaft, ob et eine Maßregel kirchlicher oder staatxicber Verwaltung die Wirkung aben könnte, in einzelnen Konfiiktsfallen zu beruhigen und die Gefahr baldi er Wiederkehr zu verwinderxi. .Die höhere Frage ist, ob ihrerArt nacZ die empfohlenen Mittel richtig gewählt und solche find, das; von ihrer Anwendung ein aus erz der Sache greifender ErfdÉZZe zu hoffen sei. Ihrer Art nach md sie rechtlicher Natur. anchen von denen, welche sie ausgedacht haben oder befürworten, mag die Absicht ferne liegen, die Freiheit von Wissenschaft und Lehre aufzuheben. Die Er- wartung aber, welche Aäe hegen, ebt dahin, daß organisatorische Maß- nahmen der erwahnten Art an sg ich geeignet sind, der Freiheit das zum Schutze des Bekenntniffes erforderliche Gegengewicht an die Seite zu feyen. Damit ist die tiefste Wurzel des Streits bloß elegt. Sie liegt am Gesammtverbältniß von Kirche und UIecbt. Das Recht„soll helfen. die Lehre zu sehr": en. Die allgemeine Frage lautet: Giebt das Recht überhaupt d e Mittel an die and, einelrxs Tonftikt zwischen Vekenntnißgebundenbeit und Lebrfreibeit zu o en.
Von Hause sind Theolo ie und Kirche nicht auf den Kampf, sondern auf den Frieden geste t. Dennoch sind Spannungen zwischen beiden kaum weniger alt, als sie selbst. Nur Objekte und Methoden des Streits, sowie die Rollen des Angriffs und der Vertbeidigung haben nach der Scenerie des gesammtgescbi fliehen Hintergrundes ge- wechselt. Der Streit war anderßzur Zeit der lexandriner, anders unter der Scholastik. Die Freiheit des Protestantißmus konnte der Entwicke- 1ungsolcher Spaxinungen nur günstig sein. Auf ihn hat fich das eigentliche Kamvfgebiet zwischen Theologie und Kirche verlegt. Kaum je haben die Waffen_ gerubt. Zumal nicht seit der Mitte des 2117111. Jahr- hunderrs, 1er! den stärker gewordenen Einflüssen des Naturrechts und des Rationalikaus. Wer die kirchliche und weltliche Literatur auch nur kursorisch darauf ansieht, wird bald entdecken: die SturmeSzeichen sind nicht von heute, auch nicht von gestern. Zu jeder Zeit ruft Einer aus: die Bekenniniffe waren nie so in Gefahr wie in der Gegenwart. Diese Beobachtung hat vielleicht etwas Beruhigendes. Jedenfalls bringt sie Belehrung. Sie erweitert den Blick. Sie lenkt ihn ab Vom Persönlichen auf ias Sachliche, von der Wirkung auf die Ursache, von der Oberflache auf der: Grund.
Die Krisrs der Gegenwart ist nicht dadurch verschuldet, daß wag- halfige Forscher firb jüngst zu weit über die durch Reckotgläubigkeit und Bekenntmßscbriften gezogene Vorpostenkette binausbegeben hätten. Sie ist das Ergebniß eirzer don langer Hand vorbereiteten Entwickelung in Theologie und K1kch€ selbst. Die Grundprobleme der Theo- logie find „anders und in einer Weise gesteüt, daß von dieser Konstellation der kirchlich interessierte Laie unmittelbar mitergriffen wird. Die fromme Uederlieferung des Elternbauses hat ihm heilige Schrift und söttlicbe Offenbarung, Bibel- und Christusglauben gleichgesteklt. Der von der ochschule beimkebrende Sohn bringt andere Weisheit mit. Seine ebrer haben in der Bibel unterschieden die Substanz der göttlichen Offenbarung und die menschliche Weise ihrer Ver- mittelung. Von diesem Zentrum aus hat sieh das ganze Bild des religiösen Besisstandes verjcboben. Unendlicbes, was früher gebunden war, ist mit Hingabe der altprotestantiscben Inspirationslebre lose ge- worden. Es ist ein unermeßliches Freigebiet entstanden. In dieses sind die Kritiker getreten. Und wie anders sind fie bewaffnet als ihre Vorgänger! Sprach- und Geschichtsforschung baden Ergebnisse geliefert, welche unerbittlich Bresche legen in das überlieferte System. Zuerst an einzelnen SieUen. Warum nicht auch an anderen? Wo wird die (Grenze sein“.) Der böse Geist der Kritik rumort überaÜ. Die kritische Richtung in der Theologie überhaupt ist die Ursache, der Vorstoß Einzelner der zuiäUi e. Anlaß des öffentlichen Konfiikts. Sie vermeffen sich, am (Hsu ichen Wesentliches und Unwesentliches zu unierscheiden. Das ist der Notbjchrei ge en die moderne Theoloir. Man argwöhne nicht, es sei blo der Ruf des ZelotiSmus. Es ist ebenso die Stimme tödtliCb erschrockener Erwiffen. Die Reinheit der religiölen Beweggründe ist Voraus- zuseßen. Die Unerfchütterlickpkeit gläubigen Festhaltens am Ueber- lieferten, die Rücksichtélosigkeit eines alle Höhen und Tiefen durcb- meffenden Wabrbeitßfinxies - zweinafsacbc-r, welche fich nothwendig stoßen! Dazu die veranderte Lage in der Kirche. Das Prinzip der Oeffentlichkeit hat sich in breitesteni Umfang in ihr etablirrt. In ihren Gemeindeor anen, Kreis-, Prodrnzial- und Generalfynoden hat fie auf allen Stu en repräsentativer Gliederung beredte Spracborgane erhalten. Die Sorge des Einzelnen kann durch einen Antrag an die höhere Synodaxinstanz zur Sorge der ganzen Kirche gemacht werden. Dabei haben mancher Orten die Synoden den siaailichen Konftiwtio- nalismus nachgeahmt. Ihre Mitglieder babeu sich zu Parieien formiert. Spannungen zwi1ch_en Theologie und Kirche werden undermeidlicb vom synodalen Parmweken aufgegriffen. Indem sie sich hier programmatisch verdichten, werden sie in Wahrheit noch verschärft. Andere Motoren, welche die Unruhe der Gegenwart erklären, bleiben absichtlich außer Reckznung. Das Gesagte genügt, überzeugt aussprechen zu dürfen: die Situation don Heute ist nicht das Verbrechen Einzelner. Sie ist eine naturgemäüe, wenn auch der Gewiffensruhe der Zeit- genossen unbequeme Entwickelungsstufe in Theologie und Kirche selbst.
Das ist die Größe des Ereignisses, vor welchem wir stehen. Ihr müssen auch die Kräfte entsprechen, welche wir entgegenseßen. Und nun zum zweiten Mal die Frage: giebt das Recht die Mittel, des Konfliktes Herr zu sein? Mit einem „Ja“ wäre der spezifische Dienst verleugnet und verkannt, Welchen das Recht der evangelischen Kirche zu [eiiien bat. Darum ein bedingungs_loses .Nein“. Aber das Eraedniß ist gleichwohl nicbt hoffnungsloxe Prengabe des Be- kenntniffes der Kirche. Dasselbe Recht, welches den Dienst versagen muß, wo es gedungen würde, den Bekenninißinbalt durcb Zwangs- Veranftaltunßen irgend welcher Art zu Würzen, bietet doch voÜe Gewähr, „dax; nimmermebr eine entfesselte Freiheit der Theologie den Bekennimßstand der Kirche aufzulösen dermag. Daß auch bei dieser Aussicht es nicht gelingen _wird, nach rechts und links befriedigende Resultate abzutragen, isi gewiß. Ader _rarauf kommt nichts an. Die Hauptsache wird sein, das; das Ergebnis einigermaßen die Probe evangelischer Wahrheit bestehen kann.
Nur eine Macht auf Erden hat für ibren Gemeinschaftékreis die Frage befriedigend zu lösen ewußt: die katholikche Kirche. Es muß sich lohnen, das Meister rück dieser Lösung zuerst zu besehen.
_ Von vornherein ist der Kampfvla8_ begrenzt durch eine engere Auffassung dom Beruf der Wissenschaft. Zwar wird auch aus dem Lager der katholischen Theologie die Lehrfreibeit e-
sympathisch berührt. Aber die Sache ist mit Vorsirbt auf- zunehmen. Daß die_ Winrnschafi uneingeschränki alle Mittel menschlicher Erkenntmß gebrauchen solle, um damit die Wahrheit des durch eine uniehlbare Lebrgewalt ges [offen dar- gebotenen Glauhenssystems zu beweisen, zu stü en, zu erk ären, haben die eledrten Päpste aÜer Zeiren angeratben. as hat auchPius1F., der apst des Syllabus, in einer besonderen Encyklika von 1846 empfohlen. Und doch bat gerade er 6T aardeära die Freiheit der
' Begriff. Der evangelische Theologe, welcher für die Freiheit seiner ( Wrffenschait fich erwarmt, streitet um etwas Anderes. Er fragt nicht ; erst, 013 fie Beruf und Bereétiaung habe, dem Ledrsvstem der Kirche
stüsend zu dienen. Das ist elbftderftändlich. Dieser Erfolg ist ihm
Es handelt fick) um eine Differenz im"
[der beglückend|e und lobnendsie. Aber er fragt auch. ob fie aiibt den doberen Beruf und die höhere Berechtigung habe, eine dem Lebrsyftem der Kirche gegenüber vorausseyungslose Fors zu treiben. Er thut dies von der Annahme aus, daß die Wiffenscha eben in dieser freien Stellung der Kirche erst. den böchsten Dien zu leisken vermöge, drn Dienst der Förderung in Erkenntniß der Wahrheit. ?n der Wahrheitsetforscbung ist der katholische Theologe enetlastet. D e Wahrheit wird ibm von einer außerhalb seines Gex wissens ftebenden Instanz fertig dargereicht. Die Gefahr eines Zufammenstoßes vox! Theologie und Kirche ist gering.
©9133 zu beseitigen ist sie nicht. Aber hier nun sext dem Kaibolrermus dre hilfreiche Funkrion des Rechtes ein. Jeder Glaubenssaß rst Rechtsgebot. Das Glaubenögebiet in seiner ganzen Außdebnung ist aegen auflösende Einflüsse irgend welcher Pro- venienz durch rechtliche Mittel sichergestellt. Auch gegenüber der Lehre kann Fick) das Krrcbenglied nicht nach anderen Maßen behaupten, als gegenuber dem Recht: es ist nur vor die Wahl der Unterwerfung oder der Strafe gestellt. So Laien, so Kleriker. Bewußte Abweichung von dem kodifizierten Schema drs Glaubens ift formelle Haerefie, mit schwerer Kirchenstrafe bedrohtes Verbrechen. Eine bis zur obersten Instanz drs betligen Offictum, der Jacks. SoquSZat-io 1nquj§jrioui§, hinauf- lettende prozessuale Organisation sorgt für die Wirksamkeit des Rechts- schuyes des Glaubens. Präventiv und repressiv steht zur Seite die (JouZ-rSZaijo 11101015. Die Bekenntxiißverpflickptung des Klerikers bei Ordination und „Uebertragung des Kirchenamts äußert die Wirkung schlechthin rechtlicher Gebundenheit an den Wortlaut der amtlichen Kirchenlebre. Für Lehrer der Thrologie find zwar die päpstlichen Vorschriften, daß in jedem Falle vor Ausübung des Lebramtes die profSIZro ÜäSj abzulegen sei, nich! überall staatlich zur Auénabme geiangk. ,Aber das bedeutet nicht eine Abschwächung der Ge unden- betr. Geistlichen Standes find sie ohnehin. Der Profeffor der Theo- logie hat mindestens die erste der höheren Weihen erhalten. Und außerdem ist der Schutz der Kirchenlebre gegen Uebergriffe der Theo- logie durch die besonderen Mittel der Diözesan-Jurisdiktion Verstärkt. Um dre Einheit von Wissenschaft und Dogma zu kontrolieren, übtder Bischof eme ununterbrochene persönliche Aufsicht über Studien- vlan, Lehrmittel und Vorlesungen. Wenn troydem Hanesien vor- kommen? Eine das Bekenntnis; gefäördende Krisis kann in keinen:
alle eintreten. Versagt der Staaf den weltlichen Arm, so hat die
irche'selbit die außreicbenden Mittel in Vereirscbaft gestellt. Deu Haerettker stößt sie aus. Mag der Staat in Amt und Einkommen ibn schiißen. m der Fakultät ihn belassen. Das kanonische Recht hat von jeher scharf und vortbeilbaft zwischrn kirchlichem und bürgerlichem Gebiet zii unterscheiderz gewußt. Mit Hilfe dieser Unterscheidung hat es der Krrche die Zustandigkeit auf dem Gebiete des Eherechts erettet. Sie hilft auch hier. Auf bürgerlichem Gebiet werden die oUegen den Haeretiker, sexbst den Scbisinatiker weiter ertragen. Für das ktrch1iche Gebiet ni er unschädlich gemacht. Künftige Diener der Kirche wird er nicht mehr unterrichten; Das Recht hat seine Schuldi keit gethan. Es hat seine vorixedmste Zweckbestimmung erfüllt. (Y; bat den Glauben geschürzt. Die|rr Schuß ist nicht errei t durch ein
rößeres Maß dem Rechten der Kirche gegenüber dem “ laat. Bei
bwricbungen im einzelnen, weniger prinzipieller Natur, als durch die Verschiedenheit der Kirchenwerfaffung bedingt, sind im wefentkicben die Vollmachten _der Staatégewalt bsi Besetzung oder Erledigung theo- loiciischer Proreffuren nicbt gerincger, als gegenüber der evangelischen Kirche. Der Erfolg ist eiugetrcten troß dem Staat. Kraft der un- trügltcben Sicherheit, mit welcher der eigene rcchtiiche Mechanißmus funktioniert, kommt die katholische Kirche überhaupt nicht in dicLage, die Rechtshilfe des Staats gegen die Gefahren der Auflösung ihrer Lehre und ihres Bekenntnisses ansprechen zu müffen. Ein großes Resultat. Kein Wunder, daß auch Evangelische, mit Sorge um das durch die Wiffenschaft bedrohte Bxkennrniß erfüllt, dieses Resultat mit Staunen und Vegebrlicbkeit betrachtet baden.
Aber der ProtestantiSmus bringt andere Voraussetzungen zur Lösung der Frage mit. Jede Verknüpfung von Glaube und Recht hat er ab elebnt. Kein Glaubenssaß ist RechtSaebot. Wort und akrament sollen die Kirche bauen. Dazu hat Christus keine rechtlichen Hilfsmittel verordnet. Gegentbeilig bat er für sein eistlicbes Reich jede Regierungsweise nach Art weltlicher Gewalt- Zaber Verboten. „W.? 0517“? Zo'm- €;- 55179.“ Die Kirche ift ange- wiesen, Von der für ihre äußere Gemeinsckpafrsordnung unentbehrlichen Rechtsbildung alle Bexüge außzuscheiden, welche den Glauben beireffen. „Wo der Geist des Herrn ist, da ist Freiheit.“ Nur langsam und bis heute noch undollkommen ist es der edangeliscben Kirche gelungen, in diesem Sinne ihr spezifisch geistliches Wesen berauSzuarbeiten. Die alteren Kirchenordnun en stehen noch vielsackp unter dem Geiste des kanonischen Rechts. Die Freiheit kann nicht unvermittelt verstanden und ertragen werden. Aber das Prinzip hat s1chfestgestellt. Der Glaubensinbaxt wird durch Mittel der N-kkbiSOrdnung nicht re uliert. Zwangßwerxe Durchseßung Von Lehre mittels Ausübung von 5 echtsgewalt ist evan- gelischer Kirchenordnung grundsätzlich fremd. Dies gilt, wie für die all emeine Zucbiübung, so für die besondere Dissiplinargewalt. A erdings sind Lebrvrozeffe gegen Geisiliche die gefadrvollste Klivpe für das geistliche Wesen der evangelikcben Kirche. Aber, auch bier handelt es fich nicht um strafende Reaktion. Indem die Kirche, zum äußersten schreitend, die Amtsenthebung wegen bekenntnißwidriger Lehre verfügt, zieht sie die Konsequenz airs dem eigenen Verhalten des Geistlichen. Er hat aufgehört, Beauftragter der Kirche zu sein. Denn die Legitimität seines anjZTSrjUw verdi beruhte nur und eben auf der freien Uebereinstimmung mit der Kirchenlebre. Geriau so hat die urchristliche énxyaéa demjenigen, dessen «*„oeaxra sie mißtrqute, das Wort in der Gemeinde nicht gestattet. Hieser geistliche Kern der Sache ist gegenwärtig noch mannigfacb durch die Formeri des Ver- fahrens Verschleiert. Ibn immer mehr zu enthüllen, w_ird eme wahr- haft evangelische Aufgabe der Zukunft sein. Die Reformation war nicht eine mit dem Tode Luther's abgeschlofiene Episode. Sie ist ein sich fortseßender Vorgang der Reinigung vom Katholiziömus, der Er- nennung im Geiste. -
Von solchen Vorausseßunßen aus_ muß das Problem der Brkenntnißgebundenheit eine andere Löiun finden. Der evan- gelische Laie scheidet aus. Seine Ste una zurn „Bekenntuiß kommt nie zur formalen Entjcbeidung. Weder die Borauß- seßungen seiner Berufung zu kirchlichen Ehrenämterri, noch sem Gelübde als Mitglied eines Gemeinde- oder Synodalorgans schließen eine bestimmte Srcllung zum Bekenntniß ein. Jedenfalls hat er sie nicht menschlich zu verantworten. Anders der (Hei flieht. Anders auch der Lehrer der Theologie, er sei Geistli er oder Laie. Bei beiden kann die Bekenntnißstellung zur förmlichen Kon- restation kommen. Hier also iebt es Grenzen der Freiheit zu er- mitteln. Sind sie für beide 9 eich? Es ist einer derkatbolifierendeu Grundirrtbümer, die BekenntnißZebundenbeit mit formal recht- lichem Maßstab gleich einer absolut gegebenen Größe zu band- daben. Sie wird vielmehr, sow-it dabei die Uebernahme einer Ver- antwortlicbfeit in sZtFrage kommt, spezifisch differenziert durch den konkreten Dien , welcher der Kirche geschuldet wird. Sie rs! nothwendig anders geartet für den Beruf an der Wisjenscbafr und den Dienst an der Gemeinde.
Aber ist sie nicht wenigstens fü!" den Geistlichen staats- oder kirchenrechtlich näber bestimmt? Wenn es ginge, ohne ganz kanoniscb zu sein, hätte man's gemacht. Schon im Preußischen AllgemeinenLand- recht, In der kirchenrechtlicben Abrbeilun , deren Arbeiten 1782, be- gannen, wurde beim Abjcbnitt über die mtspflichten der Geistlrtbku ernsthaft darüber verhandelt. Klein nahm in seine Entwürfe nichts vom Bkkenntniß auf. Er erklärte sich gegen symbolische Bücher uber- haupt. Cr tbat es als richtiger Territorialift des Z17111. Jahrhun- derts. Die landesherrliche Eervalt in Kirchensachen 1011 nicht be- schränktsein. Erst auf Erinnerungen Carmer's machte Svgrez den Zusaxz, daß Pfarrer ,in ihren kirchlichen Vorträgen nichts emmtschck sollen, was dem Lebrbegriff ihrer Religionspartei offenbar wider- spricht". Aber die Oberamts-Negierungen von Breslau und GFOS“ waren damit nicht zufrieden. Sie verlangen in ihren Monita dte Se“ sk liche Vewfiichtung auf die symbolischen Bücher. Dagegen wandte sie?) binwiederum mit Ernst und Humor der spatere Ober-Tribunalß“
Präsident von Grolmann. Auch in ihm kommt der Territoria
zum Wort, aber in ei entbümlicber Mischung mit dem Gemeinde- prinzip des eben mtde en Kollegialsyttems. .Die Christen sollen kein anderes symbolisches Buch als die Bibel haben. Verpftichte ich den Lehrer, nach einem anderen symbolischen Buch zu lehren, so seße ich ja das symbolische Buch über die Bibel, Mensehenfaßungen über das göttliche Wort. Wenn ich sage: lebte mich das 00113115 Faris nach dem L_eyser, so gilt ja Leyser xnebr wie das Sor ug juris. So wenig ich bei der [esteren Vdrschrr? ein recht guter urist sein kann, so wenig bei der ersteren em reeht guter Christ.“ .Was für eine widerlicbe Rolle spielst auch der Landesherr, wenn er jede Religions- partei zwingen will, nicht ein Titelcben von ihren symbolischen Büchern abzu eben.“ „Ein reformierter Prediger bat Bedenken, die batte Le re von der Gnadenwabl vorzutragen; er nähert :ck) in feinen Vorträgen den Grundsäßen der „Leibniz'scben
bilosopbie, seine Gemeinde wendet nichts em. Aber der andesberr leidet es nicht. Bleib' bei dem Heidelberger KaiechiStnus und dem Dordrecht'schen Synodus, oder du wirst abgesetzt. Ein katholischer Priester will seine Gemeinde von der Bilder- und Heiligenverebrung ahbrin en, die Gemeinde beklaget sich nicht. Aber was dilsts7 Der Landes err will den heiligen Nepomuk und Antonius von Padua nicbt untergehen lciffenk Es folgten noch viele, zum theil erregte Außeinanderseßungen. Svarez gab zuleßt den Ausschlag. Bei seiner Redaktion, die der de_utige § 73 11. 11 darsteÜt, ist es ge- blieben: „In ihren AmtövortraÉen und bei dem öffentlichen Unter- richt müssen sie zum Anstoß der emeinde nichts einmischen, was den Grundbe riffen ihrer Religionspartei widerspricht.“ Sein ausführ- liches otum schließt mit dem 1alomonischen Rath, welcher bei Staats: und Kirchenbebörden durchxcklagend war: „Besser, man bleibt in Zsasranridug und laßt der Nachwelt die nahere Be- stimmun über.“ .
Dickie Nachwelt sind wir. Inzwischen ist der Territorialismus beseitigt. Ein gesunder KoUeaialiömuS hat der evangexifcben Kirche die Anerkrnnung ibrer Selbständigkeit, in der Selbstandigkeit den unbestrittenen Befißstaud ihrer Bekenntnisse gebracht. Seit den Frei- heitskriegen ist ihre autoritäre Wertbscbäyung wehr und mehr ge- stiegen. Auf eine Anfechtung ihrer Nothwendigkett kann sie heute die Einlassung verweigern. Unionsurkunden, Synodalordnungen, Agenden haben ihren Bestand ausdrücklich garantiert. Mit der kirchengesetz- lichen Garantie ibres Bestandes war auch die Bekenntniß- ebmrden- heit der Geistlichen unzweideutig außgesprochen. Aber freili nur im
Krinzip. Ueber ihren Grund, ihre Art, ihr Maß war nichts bestimmt.
ier bat die gesetzliche Formulierun Versagt. Um so bingebender aden Kirchenrechtswissenfchaft und Tßeologie des IUZ. Jahrhunderts eine Fülle redlicher Arbeit an die Frage gewandt. Von ihrem Er- trag muß nun die Rede sein. _ _
Es ist die Kirche, welche in den Yekenntnißichrrftsn bekennt. Daher sind sie nothwendiÉ Norm und Schranke für das amtliche Handeln ibrer Diener. 5 wird einer tieferen Auffassung entsprechen, diese Bekenntnißgebundenbeit nicht auf den Formalaftt der ordinato- rischen Vervflicbtung allein zurückzuführen, sondern in ihr nur die religiöse Verstärkung einer durch das geistliche Amt selbst ge- seßten Verpflichtung zu erkennen. Der Begri des Amts fch1ießt eine schrankenlose Geltendmachung des individue en Meinens gegenüber dem objektiven Glauben, gegenüber dem Bekenntniß der Kirche aus. Aber die hieraus resulrierende Gebundenheit ist keine recht- liche, sie ist nicht eine Gebundenheit wie unter das Ges eZ. Diese Annahme würde Voraussetzungen haben, wel e die Be- kenntnffe nicht erfüllen.- Sie sind nicht gleicharti en Inhalts. Sie enthalten göttliche Offenbarung und menschliche ecthordnung,
eitgesckoichtlicbes und Ewiges, Apologetiscbes und Polemisckoes, atsacben und Reflexionen, Vewiesenes und Beweisendes, Wahres wie ,Feblbareß“. Solche Un leichartigkeit schließt rechtliche Ver- pfiickotung aus. Die Bekennfni e find nicht übereinstimmenden Inhalts. Auch (Hefe e enthalten Widersprüche. Aber der Richter löst die Antinomie au . Diese Instanz fehlt der evangelischen Kirche. Die Vekenniniffe enthalten Gegensähliches über die Sakramente und in Geringerem. EineTheologre der LUJUJi-ana und der Apologie lautet anders, als eine Theologie der Konkordienfvrmel. Wider- sprechende Normen ertragen nicht die Wirkung juristischer Gebunden- heit. Die Bekenntnisse smd auch nicht absolizten Inhalts, d. b. fie haben sich in ihrer verrßichtenden Kraft nicht indifferent verbaiten gegenüber der geschichtlichen Eniwickelung. Längst mag unsere Ueberzeugunq geworden sein, daß ein Gesetz nicht mehr den fortgeschrittenen erenédcdingungen entspreche. Das muß An- stoß sein, es zu ändern. Aber es ist. Darum gilt es, so lan € nicht der Gesetzgeber oder ein unter bestinrmten Bedingungen ge ildetes Gewohnheitßrecbt seine Anwendung auNcbließen. An dem Inhalt der Bekenntnißscbriften haben, - man nehme, was die Apologie über Privatbeicbte, die Schmalkaldischen Artikel über die polZSIWZ “aris- 111012101115 des Pfarrers sagen, - die Jahrhunderte eine rbeit spontaner Auflöiung Verrichtet, welche jede unmittelbare Anwendung dem Geistlichen verwehren muß, wenn er sich nicht mit der lebendigen Kirchenordnung in Widerspruch bringen wil]. Solche durch keine Rechtsquelle legitimierteVeränderung schließt wiederum jede Möglich- keit juristischer Verpflichtung aus. Das Konkordienduch kann nicht
Gesc buch sein. „ '
"eine recblltcbe Bekenntntßgebundenbeit des evangelischen Geistlichen. Also überhaupt keine? In Wahrheit eine viel höhere und stärkere: die durch den Inhalt des geistlichen Amts gegebene und durch die Verantwortlichkeit der geistlichen Amtsführung täglich erneuerte ethiscb-religiöse Gebundenheit vor Gott, vor der Kirche, Vor der Gemeinde, Vor dem eriffrn. Sie ist nicht para- graphenrveise abzusteckcn. Alle Versuche der Theologen, parrSZ yrjncjp8165 und 111111115 yrjrrcipaw-s, in den Bckenninißschriften zu unterscheiden, sind mi lungen. Wosoll die Grenze der Unterscheidungen sein“.) Ob der Geistli e fest im Bekenntniß stehe, kann sich nicht nach der Summe der von ihm in einer bestimmten Auffassung für wahr gehaltenen Einzelsäße berechnen. Nicht dies und nicht das, vielmehr alles ergreift seine ethisch-religiöse Gebundenheit in ders.;lenigen Beziehung und Anwendung, in welcher es zum ufbau der Gemeinde ald gliedlichen Bestandtheiles der Kirche noth- wendig ist. Dies „ist der konkrete Dienst des Geistlichen, dies der Anspruch der Kirche. Hier liegt der allumfaiiende, nie ver- sagende Maßstab einer Bekenntnißgebunderrheit, der es schlechterdinßs Verwebrt bleibt, an Stelle der Position die „Negation, an Ste e der Glaubenßstärkung die Kritik, an Sreüe des einfach Schlichten das kompliziert Spekulative, an Steile des, religiösen (Gehalts die tbeolo ische ormulieruna, an Stelle der Friedensbotscbaft den wiffen- schaffs chen k“treit, an Stelle des objektiv Festen das Flüssige der Entwickelung, an SteUe des Wortes Gottes die'Meinung des I treten zu lassen. Eine Gebundenheit in der Freiheit, wie sie dur keine rechtlichen Schranken erreicht werden kann, wie sie die Kirche von jedem Geistlichen fordern darf und_muß. Die 5«*)Zekenntnisse sind nicht sein. Sie sind das Schriftverftandniß der Kirche. Sie sind ibm anvertraut zum Aufbau der Gemeinde. Im Sinne dieses Ver- trauens find fie zu gebrauchen. Wer Geringeres fordert, löst den Bestand der Kirche auf. Wer rechtkiche Garantien dazu verlan t, ist YZFnsiiiche Lager übergegangen. Das Geistliche will geistli ge- r em.
Wollte nun im Unterschiede von solcher Gebundenheit des Geistlichen
ein L ebrer der T beologie seine Lehrfreibeit einfach begründen durch inweis auf einen Verfaffuugevaragrapben und sein staatsbürgerliches
5 echt, Deckung suchend unter seiner Eigenschaft als Staatsbeamter, so würde er den Kern der Sache,umwelchees sich hier handelt, nicht getroffen haben. Er würde schlecht bestehen vor der Geschichte wie Vor den Ordnungen der Gegenwart. Die evaygelisch-theologiscßen Fakultäten sind im engsten und unmittelbarsteri Zusammenhang mit der Kirche der Reformation entstanden. Sie waren im vollen Sinn als Baufreine der Landeskirchen selbst gedacht. Sie gewannen theil- weise die Steuunq kirchlicher Behörden. Sie verwalten das Prüfun swesen. Sie führen ein Wort bei der Bescizung geist- ltcher Zenner. Sie überwachen die Reinheit der Lehre. Die Wittenberger Statuten von 1533 ordnen sogar ein eigenes Ver- fahren für die Feststellung streiti ewordener Lehre durch die Fakultät; b?fremdlich zuerst, aber erklärlicé Für die Zeit der AudeinanderseyUng
mit der _vorreformatoriscben Dogmatik und einBejveis desVertrauens in die Wissenschaft. Endjicb beüeiden noch während des FAU. Jabr- bunderts der Rege1 nach die Profefforen_ der Theologie ein geistliches Amt in' der Gemeinde. Solcher organi1cher Zusammenhang zwischen evangelischer Kirche und theologischen Fakultäten hat sich zwar in der Folgezeit gelöst; Aueh die leßteren sind säkularisiert und in den all- gemeinen Cntwukelungéprozeß der Universitäten zu Staatßcmftalten eingeschloffen. Aber im Kernpunkt ift die„ kirchliche Auf- g,abe der ideologischen Fakultäten dadon nicht berührt. Auch die ge?enwartigen Statuten vertrauen ihnen die Pflege der tbeologt chen, Wissenschaft und die Vorbildung der Geisilicben. Ob sie dabei auf die Bekenntnisse besonders verweisen, begründet im Wesen de_r-Sacbe keinen Unterschied. Denn nirgends kann es nach protestantischer GrundauffaLung darauf ankommen, die Bekenntniß- ebundenbetttirgekndwie dur formale Vorausseßungen zu bestimmen.
(rs Ergebmß l_aßt fich dahin zusammenfaffen: die evangelisch-tbeo- logischen Fakultaten der Gegenwart haben einen Dienst nicht in der Kirche, wobl aber an der Kirche. .
S_s ergeben sich Folgerungen nach zwei Seiten: für die Kirche und fur die Lehrer der Theologie.
Fiir die Kirche: sie hat auch heute das lebendigfie Jntereffe an der Beiesung der theologischen Lehrstühle. Es ist berechtigt und norb- wendig,'daß diesem Jntereffe dauernd Rechnung getragen werde durch autacbiltches Gehör der Kirchenregiments5ebördem wie es in voUer Uebereinstimmung mit anderen Landeskirchen auch in Preußen durcb Kabinetßordre vom 5. Februar 1855 geschehen ist.
„Für die Lehrer der Theologie: Jbr Dienst an der Kirche recht- fertigt und bedingt nothwendig die Forderung einer kirchlichen Theologie. Nur darum kann es sicb handeln, wie diese Qualität, wie die Kirchlicbkeit der Theologie zu bestimmen sei. Hier ist der Brennpunxt der Frage. Ein dovvelter Maßstab ist denkbar. Die Kirchlichkert emer'Tbeologie kann beurtbeilt sein nach ihrem Ver- baltniß zur Krrchenlehre, nach ihrer Rückwirkung auf die Gemeinde.
Den ersteren Maßstab zu handhaben, bedarf es der vollen Aus- rüstung mit den Mitteln der theologischen Wiffenscbaft selbst. Wie ich andere Laien warnen möchte, ohne diese AuErüftung ein Richteramt über die Kirchlicbkeit der Theologie zu beanspruchen, so mö te ich vor allem mich selbst vor der Vermeffenbeii eines ri tenden Urtheils bewahren. Der Laie kann nach ehrlicher Prüfung der Sache nur dahin sich entscheiden, von welcher Seite der streitenden Theile er nachbalttgere Eindrücke, scheinlicbere Beweiskzründe, eine stärkere Ueberzeugung empfanqerr habe. Die leßten Gründe zu konirolieren ist er außer stande. Nicht, als ob ich durch bequeme Bescheidenheit einer SteUungnahme auereichen wollte. Ich bekenne freudig, über- zeugt worden zu sein, daß die Kirchlichkeit evangelischer Theologie nicht nach quantitativer Uebereinstimmung mit einem Minimum bestimmt formulierter Säkße der Bekenntnißscbriften meßbar sei, weil in keinem Zeitpunkt der ircben eschichtlichen Entwickelung die Formulierung dieser Sätze ein abgesgchloffenes Resultat, vielmehr im Geiste der Reformation immerdar nur ein in ununterbrochener Arbeit zu er- sirebendes Ziel darstellen kann; und daß bei solchem Versuch, das Geheimnis; der_ göttlichen Offenbarung auf den jeweils vol!- kommenen menicblichen Ausdruck der Kirchenlehre zu bringen, eine Theologie iiur in der Art der Kirche wahrhaft zu dienen der- möge„daß fie mit absolutem Wahrheitsfinn, und eben deshalb immer in religiöser'Grundstimmung befindlich, auf keines der von Gott selbst gegebenen wrffenscbaftlicben Erkenntnißmittel verzichtet. So erweisen fich die verschiedenen Richtungen innerhalb der Theologie nicht als Typen ibrer Entartung zur Unkirchlichkeit, sondern als eugniffe für den unermeßlichen Reicbthum des Edangeliums, als taffeln auf seinem Sie eßzuge durch die Welt. Sie bilden im förderlichen Aus- tausch geitiger und geistlicher Kräfte unentbehrliche Hilfen und Durchßangspunkte auf dem Weg zum letzten Ziele der GottLSgelebrt- beit ü erbaupt: zur Erkenntnis; des Ewigen. Daß bei solcher Ueber- zeuguri von den Merkmalen kirchlicher Theologie nicht an eine juristtf e Bekenntnißgebundenheii der Theologen geglaubt werden könne, versteht sich von selbst. Der Austrag der Sache bleibe denen, welcbe Beruf und Befähigung dazu befi eu.
„ Geringere Zurückhaltung ist gegenü er dem anderen Maßstab der Kirchlichieit evan elischer Theologie auferlegt. Hier ist das Gemeinde- ZUK), hier eben :) die Wiffenschaft a[s solche interessiert. Auf der
inie der Erwägungen hierüber liegt auch der Punkt, an Welchem die Rechtsfrage wieder einzusetzen und abzuschließen bat.
Drr Schluß i_st ungemein populär: da der Lehrer der Theologie den Geistlichen (zus das Kirchenamt Vorzubereiten habe, so müsse auch er in eben dieier Funktion die Kirchenlebre mit derjenigen Ve- kenntnißgcbundenbeit handhaben, wie sie durch den Begriff des Kirckyenamts für den Geistlichen selbst Fegeben ist. Unkircblicb also sei eme Theologie, welche sich ungebunden ierin dem Zuge der wissen- schaftlichen_Freibeit überlasse. Denn sie gefährde die Gemeinde. Der Schluß iii Verkehrt. Und wenn er richtig wäre, das Recht könnte nicht helfen.
Der Schluß ist verkehrt, weil er ein Dreifaches Verkennt: das Wesen des akademisckpen Lehrberufs, den Werth theo- logiycher Bildung für das geistliche Amt, das Verhältniß Von Glaube und Wissenschaft. Wiffensckyaftspfle e und Unter- richtßcrtbeilung sind nicht getrennte Funktionen. er Unterricht selbst ist Unterricht der Wissenschaft. Beides nicht neben-, sondern ineinander. Beides im Geiste einer Wahrheit. Die Zumutbung eines Doppelgebrauchs der Freiheit als Gelehrter und als Lehrer wäre Auflösung der Einheit der sittlichen Persönlichkeit. Wäre dieTbeologie gebunden an die Bekenntnißschranke der geistlichen AmtsführunJ, sie würde aufhören, Wifsenschaft zu sein. Denn diese ist brem Wesen nach frei. Es kann keine der wiffenfchaftlichen Untersuéun entzogenen Voraussetzungen der Theologie geben, ohne daß diese elbt ihr wiffenschafiliches Wesen verlöre. Vor allem aber würde mit jener Beschränkung der theologische Unterricht nicht ferner diejenige wissen- schaftliche Außriisiung zu bieten vermögen, welche unerläßlich noth- wendig ist zur Führung des geistlichen Amts. So gewi ein Unter- richt seines Zieles, Begeisterung und Freudigkeit fürs ünftige Amt zu wecken, verfehlen müßte, wollte er die Kritik um der Kritik, den Zweifel um des Zweifels willen Vorbringen, so gewiß würde er werth- und zweckios sein, woÜte er beides ängstlich unterdrücken. Unterricht ist nicht Gemeindedienst, sondern wiffenscbaftlicher Beruf. Den Zweifel wirksam bekämpfen kann nur, wer entschlossen und auf- richtig ihn in sich selber durchgekämpft. Nur rver mit Strömungen und Unterströmungen wohl vertraut ist, kann selbst im Strom den festen Fuß Laffen, der nöihig ist, dem _Smkenden den rettenden Arm zu ieren. Wahrhaft kirchlich isi dtejexrige Tbeolo ie, welche zu solchem Dienst in der Gemeinde webrfä ig macht. Leisten kann diesen Dienst nur eine Theologie der Freiheit. Ist man aber rasch bei der Handmit dem, Vorwurf, dieser oder jener Jüngling habe durch die kritische Richtung der Theologie Schiffbruch gelitten an seinem Glauben, dann hat man das Verhältniß von Wiffenschaft und Glauben im Grundsaße verkannt. Glaube is nicht die Frucht der Wi enscbaft. Ihre Ergebnisse Ver- halten sich zu der auf der persönlichen rfabrun beruhenden Glaubens- gewißbeit weder beqründend noch auflösend. er da vorgiebt, durch die theologische Wissenschaft um den Glauben gebracht worden zu sein, prüfe cb doch ernst, ob nicht vielmehr um ekebrt in dem manßeln- den 3 efiß des Glaubens eine der rundvorausseßungen ibm gefehlt habe, welche zur theologischen Arbeit mit heranzubringen war. Der Glaube ist eine Ausstattung zur Theologie, nicht die Theologie das Mittel zur Erwchxckung des Glaubens. Die evangelische Kirche ist nicht die Gemeinschaft der Theologen, sondern die Gemein- schaft der Gläubigen. Zu ihr gehören Kinder und Arme im Geist, welche von theologischer Wissenschaft nichts ahnen. Glaube und Wissenschaft verhalten sich ,disparat“, ungleicbartig und unme har.
Von der Lehrfreiheit droht der Gemeinde keine Gefahr. urde sie droben, so könnten organisatorische Rechtsbehelfe sie nicht überwältigen. Daß cm und für sich Synoden nacb geschichtlich be- rechtigter und prinzipiell gesunder Oekonomie in Vertheilung der kir li en Funktionen, vollends Synoden in der Formierung Von kir li en Parteien nicht die berufenen Organe zur Akit-
wirkung bei Befeßung theologischer Lebrftüble sein können, daß insbesondere dann der dauernde Erfolg nicht Parität sondern Jmparität der _verscbiedenen theologischen Richtungen s n würde, steht mir u_nersch_utterlich fest. Aber ich ebe bier die ragen preis. Man oerfiarke die Einsicht und Gewiffenba tigkeit desKir euregiments durcb ganze Synoden. Man entsende bekenntnißfefte Geistliche in die akademischen Aemter mit der stillschweigenden Erwartung oder mit dem buxrdigstea Befehl: in Wissenschaft und Lehre bis bieber und nicht weiter! Was wird gewonnen sein? Nichts, solange nicht die römische Lehre mitübernommen sein wird: Glaubenssaß isi Rechts- gebot. Das ist wirksamer Schuß, so lan e die Eisenklarnmer hält, welcbe-Strafe und Zwang um das (Hewi en legen. Aber die Re- formation bat_ sie für ihr Geltungsgebiet gesprengt. Das evan eliscbe Gewiffen'ertrcht'kein imprratives Mandat. Jm Gewiffeu wi (Gott allein. sein. em Aufrichtiger kann ans Ende der Entwickeluu
sehen. Das konnte auch Luther nicht, als er weit entfern
war von dem Bruch mit der päpstlichen Kirche, als er in der Klosterzelle rang, als seine Hammerxcbläge an die Schloß- kircbe zr; Wittenberg den anbrechenden Morgen der Gewissensfreibeit verkündrgten; Seitdem haben die besten und größten unserer Tbeolo en eme Entwickelung durchlaufen, deren Ende sie oft weit brnaud ob uber Anfang und Außgangspunkt. Der religiös wissen- schaftltchen Bewegung wobnt eine Kraft inne, der keine recht1icheSckranke Stand zit halten vermag. Die Verseßung des Abtrünni en in den dräo pbüogopdorrrm wird die_Kraft nicht hemmen. r er ein ralscher_Prdpbet, wird ohnehin jeine Lehre untergehen, er trage den Talar in dieser oder jener Farbe. Hat er ein Körnlein evangrlisCber Wahrheit “beigebracht, so wird es weiterkeimen. Der Unterschied wird nur der „sem, daß im einen Fall die neue Lehre als Angriff auf die Theologie aus fremdem La er sicb zur Geltung bringen wird, während im andern der Streit als Häusliche Angelegenheit dcr Theologie zum Austrag kommt. In'der Sache selbst ist nichts eändert. Ideen, geistige Mächte _laffen sich nicht bannen durch einen ecbsel der Dekoration. Ste bekampfen Einander, vernichten eiiqander, greifen fiel) wieder auf, berichtigen fich„ Vervollkommnen sieb und halten zuleZt fest, was sie an Remgehalt in sich tragen. Es ist wie in der Hunnenfchlacht. Die Geister der Gefallenen kämpfen weiter. Rechtliche StüÉen zerbrechen unter der Wucht dieses Kampfes im Reiche des eiiies. Das Empfinden des Innersten bei dem immer erneuerten Rufe nach Recht Flegen' die Lebrfreibeir kann ich voilkommen nur wiedergeben durch eine *nlethe aus_ Luther's Brief, den er 1530 Von Coburg an den Kanzler Bruck n'ach Augsburg gerichtet hat: „Da ich zum Fenster binairssah, sah ich die Sterne am Himmel und das ganze schöne Gewolbe Gottes und sah doch nirgend keine Pfeiler, darauf der Meißer solch Gewölbe geseßt hatte, noch el der Himmel nicht ein und fieber auch solch Gewölbe noch fest. 11 sind etliche, die suchen solche Pfeiler und wollten sie gerne greifen und fühlen. Weil sie denn das mchtcverrriö en, zappeln und zittern fre, als werde der Himmel ge- wißlrcb em allen aus keiner andern Ursache, denn daß fie die Pfeiler nicht greifen noch sehen. Wenn sie diefeldigen greifen könnten, so stände der Himmel fest.“ _
, Und dennoch hilft das Recht. Nur an anderer Stelle. Es weicht zurück, wo es den Bekenntnißinbalt formieren oder zwangs- weise durchseßen soll. Es leiht seine dolie Kraft zur Sicherung des Bekenntnißstandes. Die Rechtsgeltung der Symbole wird von dem Anspruch auf reibert der Wissenschaft und Lehre überhaupt nicht be- rubrt. Jene erubt allein auf Akten der Kirchengeseßgebung oder gewobrrbeiißrechtlicber Rezeption. So wird auch jede Veränderun in der kirchlichen Geltung der Bekenntniffe sich durch mittel are oder unmittelbare rechtsfchöpferische Thätigkeit des kirchlichen Gemein- getstes voUziehen. In jedexn Fall behält die Kirche selbst die Verfügungsgewalt über den Bekenntnixstand. Die Theologie ist nicht GeseYJeder. Die theologische Wissen (haft ist nur mitberufen, eine Verne ung und Erneuerung des Schrtftderständniffes vorzubereiten, nicht ader, ein erneuertes und vertieftes Schriftverständniß als Symbol zu legalisieren. ?ierin bietet das Recht auch der evangelischen Kirche eine (Garantie, tark genug, die Quellen der Beunruhigung zu schließen. Denn die Kautelen evangelischer Lebrgeseygebung schlie en es aus, daß einer unreifen, einer im Fluß begriffenen tbeologis en Lehrmeinung einseitig zum Siege verholfen und durch Aufnahme in das Bekenntniß gemeinderbindlicher Ausdruck gegeben werde. Jbre Wirksamkeit fetzt Vor allem ein Vom Gesgmmtglaubens- bewußtsein der, Kirche freiwillig aufgenommenes SchriftderständnJ Voraus. Drcfes Glaubensbewußisein kann kein landesfirchli abgeschlossenes sein. Wohl iebt es keine einheitliche evan- ?elische Rechtskircbe. Jm Ge tete des Rechts sind die Landes- irchen ihre eigenen Wege gegangen. Aber die Entwickelung des Schriftwerständniffes und der Besiß der reinen Lehre fallen nicht mit den LandeSgrenzen zusammen. Eine Landeskirche würde durch ein- seitigen und darum yoreiligen Gebrauch ihrer Lehr eseygebung den Zu- sammenban mit der Geisteßeinbeit der Reformat on verleugnen und verlieren. n dem Bedürfnisse dieser Einheit liegt der denkbarstärkste Schutz des Bekennimßfiandes. Die Kirche bleibt Herrin in ihrem Hause, wie die Theologie es in dem ihrigen bleiben soll. Wann freilich der Zeitpunkt kommen wird, ein unter Vermittelung der theologischen WiLenschaft gbgescbloffen gewonnenes erneuertes Schriftverstandniß dur einheitliche Akte landeskirchlicher Lehrge eßgebung zu neuen Bekenntnissen außzugestalten, ist nicht zu prop ezeien. Alles mensch- liche Drängen müßte des iels verfehlen. Ich bin durchdrungen davon, da unserer Zeit die ekenntnißbildende Kraft nicht innewohnt, Bekenntni € werden nicht gemacht. Sie entstehen. Freilich hat menschliche Berechnun und Kunst ihren Theil daran. Aber deren Arbeit kann nur ffflie en aus der Tiefe eines von wahrer religiöser Begeisterung ergri enen Volks. Ist dies das Merkmal bekenntni - bildxnder Zeit, dann ist sie die unserige nicht. Kommen wird 8 unausbleiblicb und gewiß. Dann werden auch diejenigen im Rechte geblieben sein, Welche mit alier Kraft edangelischer Ueberzeugung da- geßen gekämpft haben, daß, der notHWendig doraufgegangenen Geistes- ar eit der Tbeolo ie rechjlicbe Schranken errichtet würden, und welche bei allen Unvo kommenbeiten und Jrrtbümern des rin enden Menschengeistes Von dem (Glauben an den Dauerbestand der ahr- beit auch ohne reifbare Stüßen und Pfeiler nicht gewichen sind.
Das Prob em klingt aus in die Stimmung des Vertrauens auf die Zukunft. Ich [affe es getrost ausklingen in unerxchütterliches Vertrauen zu unserem gefeierten König und den Rät en Seiner Krone. Nichts wird gescheben„ was das Erbe unserer Freiheit schmälern könnte. Doppelt mächtig quellen heute Liebe und Ver- trauen. War's doch, als ob die Feierglocken dieses Tages schon die Gedächtnißzeit an unseren heim egangenen Kaiser, der in ernster Freude das deuts e Volk entgegenßarrt, mit eingeläutet hätten. Eine ommende Zeit w tft ibren verklärenden Zauber auf die Stunde der Gegenwart. Kaiser Wilhelm's Erbe und Enkel ist uns er Ka i f er. Die Ta eSeines Gedächtni es werden das Band der Liebe und des Vertrauens zwikichen Kaiser und Vo kvvn neuem binden, es von neuem heben auf die heili e Höhe der Begeisterung und jener aroÉen Zeit des Kampfes und !des Sieges. Unter keinem schöneren Zei en könnte der Beginn des neuen LebenSjabres unteres Kaisers stehen. Möge es Ibm reiche Früchte bringen der vertrauenden Liebe eines dankbaren, glücklichen
olkesx Gottes Gnade walte über Seinem Haupte, Seinem Haus und Seinem Königlichen Amt!
.Der Kunst-Unterricht vor Begründung der Kunst-Akademie', Je st r e d e' zur Feier des Allerdöchsten eburtstages Seiner Majestät des Kaisers und Königs, gehalten in der öffentlichen Sißung der Königlichen Akademie der Künste im großen Saale der Sing-Akademie am 27. Januar 1897 von Professor 111: Dobbert, Senator der Akademie.
Die Rede begann mit einem Rückblick in den verfiogsenen Sommer, in welchem die Akademie ihr zweibundertjäbriges Beteben feierte: ein Jubiläum, dem Ihre Matcftäten der Kaiser und die Kaiserin durch Ihre * nwescnbeit bei dem Festakt die höchste Weihe gaben, und
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