1897 / 30 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 04 Feb 1897 18:00:01 GMT) scan diff

* ““““-„F., “' "„ »; ***-*LOL*“; . . ,

Daß Uebersehimgen zu so billianrr Preise, wie sie jekt vielfaeh i-eilgeboten werden, in Zukunft während der Schu ner des _Urbeber- rechts dem Verkehr vorenthalten bleiben, ifi a erdings nicht aus- geschlossen. Der Gefahr, daß die Preise zu [) gespannt werden, wird indessen hier, ganz wie bei deutschen Otißina werken, durch den Wettbewerb gesteuert. Im übrigen kann der geringe Preis auf dem Gebiete der Literatur gewiß nicht als Vortheil betrachtet xverden wenn das, was dafür eboten wird, geringwertbig rst; Jm Jntereffe der Allgeme nbeit ist es erade zu wunschen, daß ungenügende Ueberseyungen ausländischer, 0 schon an sicb vxertblqser Erzeugniffe nicht in solchem Uebermaß, wie es jetzt der Fall rst, bei der lesenden Bevölkerung Ein ang finden. Nicht minder xnuß es vom Standpunkt der deutschen riktsteller und des reellen iylandtsckven Verlagsbucbbandels willkommen geheißen werden, wenn etner Ueberschwemmung des Büchermarktes durch wertblose Ueber- iesunaen Einhalt gethan wird. „_

Es darf hiernach darin, daß deutscherseits den auslandt|chen Ur- hebern das ausschließliche Ueberseßungßreebt in erweitertem Umfarrae gewährt wird, auch vom ieutfchen Standpunkt ein Fortschritt erblickt werden, insofern dadurch einer guten inländischen Ueberseßungsliteratur der Weg geebnet wird. Was auf, der anderen Seite die rechtliche Behandlung der deutschen Schriftsteller in den anderen Verbands- lär-dern betrifft, so spricht ibr völlig berechtigter Wunsch, ihre Werke riichi durch Unberufene übersetzt zu sehen, und, bei der zunehmenden Verbreitung der deuthhe-n Literatur im Auslande, auch ein erhebliches Vermögensinteresse für thunlichste Ausdehnun des Schußes.

Das ausschließliche. Ueberfeßungörecbt 1 davon abhängig, daß 1.18 einzelne Werk überhaupt die Vortheile der Uebereinkunft ?enießt, daß also die Bedingungen und Förmlicbkeiten erfüllt sind, we che die GesetzgebunZdes Ursprungslandes für einen Schuß gegen die Wieder- gabe in der riginalsprache Vorschreibt (Art. 2 Abs. 2 der Uebereinkunft). Dagegen ist es nicht erforderlich, daß auch den etwaiger: besonderen Vor- Cueseyungen genügt ist, Welckoe die Gesexe des Uriprun Glandes, wie z. B. das Reichs esetz vom 11. Juni 18 0 § 6, bezügli des Ueber- feßungSrechts ent alten. Die Verlängerung des Schußres über die Frist von 10 Jahren ist ferner davon abhangig gemacht, das; inner- 5015 dieses Zeitraums der Urheber in einem Verbandslande eine Ueber- seßung m der oder den Sprachen veröffentlicht hat, für die der weitere “Schuß in Anspruch genemmen wird. Nach Ablauf dieser Frist wird das Uebersetzunssiecht fiir alle diejenigen Sprachen, in denen Ueber- sexizmgen des _Werkes nicht erschienen sind, Gemeingut. Der Lauf der Frist beginnt erst mit der Veröffentlichung des Originalwerkes. Daraus ergiebt sich im Hinblick auf die Ziffer 2 der „Deklaration', das; dramatische und dramatisch-musikalische Werke, die nicht im Druck erschießen sind und deshalb troß erfolgter Aufführung nicht als ver- offentlicht gelten, Ziegen Ueberseßung ebenso lange geschützt werden, wie gegen Abdrn _ überhaixpt. Uebrigens ist nach der gewählten Éaffung __der Berechtigte, auch wenn er diirch Ablauf der Frist sein

echt fur die Zukmrft _vollständig oder für die eine oder andere Sprache derivirit b::t, mcht aebindert,_ gegenüber einer Ueberseßung, dre schon vorher unerlaubter Weise erschienen ist, fich der gesetzlichen Nechtsbebe1fe_zu bedienen, _

Inwieweit die Vortheile des Artikels 5 auch Urhebern zu gute ernmen, die dem Veriarade nicbt angehören, ergiebt der Artikel 3. Sie genießen hiernach den Schuß, der den Verbandsangebörigen zu- g€jtch€tt isi, mit der schon bei Artikel 3 erwähnten Beschränkung, daß das Werk veröffentlicht, und die erste Veröffentlichung innerlpalb des Verbandes bewirkt sein mUß. Dramatiiche und tramatisch-mufikalische Werke Verbandefremder Autoren genießen derber, soweit fie überhaupt Nicht oder außerhalb des Verbandes im Drucke erschienen sind (und desbalb n:cht*als_.veröffentlicht' elten), innerhalb der Berner Union auch gegen Ueberteßung keinen S&S.)

_ Zu 17: Auch bezüglich _des chutzes von Artikeln, welche in Zeitungen oder periodischen Zeitschriften erscheinen, sind auf der Kon- Frenz im wesentlichen die Von der deutschen Delegation gemachten

orschläge zur Annahme gelangt.

Es werdenden nun an geschüßt:

1) unbedingt:_ die Feuilletonromane und Novellen. Unter

quellen find, wie rn Paris des näheren klargestellt worden ist, “kleinere Romane und Crzablungen sowie unter Umständen auch Auf- saße _zu Verstehen, die n'cht bloß Thatsachen enthalten, sondern auch rnit Zutbateii der Phanta_sie des Autor?- auSgescbmückt smd. __ _ 2) bedingt - namlich unter der Voraussetzung, iaß bei sztyngßartikeln oder auf der" betreffenden Nummer einer periodischen ZFJUÉZUft 106 Verbot des Abdrucke- ausdrücklicb ausgesprochen iit - die saumxtlichen übrigen Zeitungsartikel. Fehlt der Vorbehalt, so kozinen diese Artikel abgedruckt Werden, wenn die Quelle angegeben rend. Man ging übrigens in Paris von der Auffassung aus, daß die Quellenaygqbe sicb n1cht bloß auf die Ansabe des Namens der Zeitung oder Periodiscben Zeitschrift, in welcher der betreffende Artikel er- schienen rst, sondern, falls der Artikel gezeichnet war, auch auf die Benemiung des Urhebers zu erstrecken babe.

Dr_e Unterscheidung don größeren und kleineren Artikeln nacb Axialogie des_deutschen llrbebcrrecthgeseyes vom 11. Juni 1870 ist, wie 1ch0n bei der bisherigen Berner Konvention, als zu unbestimmt weggeblieden. _ _

3)uneinge1chrankt _ nämlich auch gegen ein ausdrücklich agégesproehenes Verbot des Autors und ohne Angabe der Quelle * durfen wie bisher im Original und in Uebersetzung abgedruckt werden: 21_1__t_tkel politischen Jiiholts, TageSneuigkeiten und „Vermischte Nach- 11 en“.

T_urch die neuen Bestimmungen des Artikels 7 wird der Betrieb der_großeten und ier ernsthaften kleinen deutschen Presse im inter- riatioxialen Verkehr eme Regelung erhalten, welche allen betheiligten Interessen gerecht rotrd, wahrend andererseits nach wie vor die Mög- lichkeit bestehen bleibt, ;;erade bei ten hauptsächlich in Betracht kom- :rienden Zeitungéprodukien, den eigentlichen Artikeln, einem mißbräuch- lichen Nachdruck entgegenzutreten. In dieser Beziehung dürfte sich vor allem die Thatsache, daß man zur Beseitigung der dieserhalb be- stehenden Zwetiel fich ent1chloffen_bat, die Feuilletonromane und -*F-._ovell__en den in Buäxform erscheinenden Romanen und Novellen glercbzuitellen, als wirksam erweisen.

ZU__7: Der bisherige Artikel 12 der Berner Uebereinkunft hatte ee? zweifelhaft gelassen, ob die Bes-Hlagnabme unerlaubter Nach- bildungen von Werken der Literatur und Kunst nur bei der Einfuhr uiid nicht auch nach _der Einfuhr in diejenigen Verbandsländer, wo die betreffenden Origmalrverke auf vertragsmäßigen Schuß Anspruch haben erfolgen kann. _ _

Durch die nunmehr tn Parts zur Annahme gelangte, ihrem Wortlaut nach_ dem Vorschlage der deutschen Delegation entsprechend formulierte Abanderunß des bisherigen Artikels, wonach die zuständigen Behörden deejenigen andes, das die OriginalWerke schüßt, kurzrveg als zur Beschlagnahme der unerlaubten, von außen eingehenden Nach- bildungen berufen und befugt bezeichnet werden, dürften alle Zweifel ;_ibF d?n_ zuläisigen Moment der Beschlagnahme jest endgültig “,be- 0 n e n.

_ _ Zi: 71: Die Ersetzung der Worte: _ .Diese Kündigung soll an dre _mrt der Entgegennahme der Beitritwerklärungen beauftragte Regierun gerichtet werden' in dem Absatz 2 von Artikel 20 der bis- herigen erner Uebereinkunft durcb eine Wendung, der zufolge diefe Kuridigung an die Regierung der Schweizerischen Eidgenofienschaft gerichtet iverden soll, hat den Zweck, die Fassung dieses Artikels mit derjenigen der- Artikels18 der * erner Konvention in Uebereinstimmung

zu bringen. _ b. Zu Artikel 2 der Zufasakte. (Abanderungen des Schlußprotokolls zur Berner Uebereinkunft vom 9. September 1886.) Zu 1. (Zu Nummer 1 des Schlußprotokolls.)

_ In den oben erwahnten „kroyogitions“ der französischen Regierung und des Berner Bureaus war vorgeschlagen worden, unter Abänderung der bisherigen Nummer 1 des Schluß- pretekolls die Werke der Architektur und die Photographien den im Artikel 4 der Berner Uebereinkunft aufgezählten, den Werken der Kunst im Sinne dieser Uebereinkunit zuzurechnenden

'edoeb der anstand er:, daß die innere Ge ebmrg versehiedener Yabandsßaaten . der Architektur“ als objekte überhaupt nicht kennt, und daß in mehreren Ländern den Photographien unter Absvretbmig des, künstlerischen Charakters entwrder gar kein Seb oder doch nur em minderer als den ei entliehen Kunstwerken zugebilli wird. Es mußte daher bei dem bisxerigen Wortlaut von Artikel 4 sein VWeuden behalten.

Zu 4. Hingegen erschien es eingängig den Werken der Architektur in denjenigen Staaten, welche sie als Kun erke ansehen und schüßen, Zach fur _ den internationalen Verkehr die Gleiib'teilung mit den ubrigen, un Artikel 4 benannten Werken der Litercxkur und Kunst zu geuzäbrm. Diese neue Bestimmung ist für Deutschland, das zu den- jenigen Ländern ehört, welche die architektonischen Werke als solche uicht schüven, un edenklicb.

Zu 13. Hinfichtliiß_der Photographien erschien es erwünscht, die hisherigeFaffung v__on ummer 1 des Schlußprotokolls, wonach die- jenigen erbandslander, rvelcbe den photographischen Erzeugnissen den Charakter von Werken der Kunst nicht versagen, die Verpflichtung ubernehmen, denselben die Vortheile der Berner Konvention zu tbeil werden zu lassen, durch eine Bestimmung zu ersetzen, welcbe aueh die- jenigen der Union angehörigen Staaten umfaßt, deren Gesetzgebung den Photographien zwar den künstlerischen Charakter abspricbt, ihnen aber docb_einen, wenn auch geringeren Schuß gewährt.

Es 1st_ deshalb _in dem neuen Abschnitt der fraglichen Schluß- Yxotokollbestimmung nicht mehr zwisckoen diesen beiden Kategorien von

andern unterschieden, sondern es wird ail emein die Regel aufgestellt, daß die photographischen Erzeugniffe der ortbeile, welche die Berner

Uebereinkunft und die Zusatxakte gewähren, insofern und insoweit tbeilhaftig werden sollen, als die innere Gese gebung den einheimischen 5Yrodukten einen_S_chuß gewährt. Dadurch ällt in einigen Verbanks- landern, wre beispielsweise in Deutschland, für die aus den anderen Verbandsstaaten stammenden Photographien die durch die innere Geseßgebung (deutsches Geseh, betreffend den Schuß der Photo rapbien YIM unbefugte Nachbildung, vom 10. Januar 1876 - Rei s- esesbl.

. 8 -) als Vorausje ung des Schußes der einbeimif en Photo- graphien verlangte Erfü ung gewiffer 1éformalitäten fort. Es kann nicht _Leleugnet werden, daß hierdurch eitens dieser Länder ein Opfer gebra t rvorden ist, das jedoch nicht sr) bedeutend sein dürfte, als daß es m_cht im Interesse der Sache batte gebracht werden können.

Ebenso laßt sich nicht in Abrede stellen, daß dureh diese Neure elung des _Pbotograpbiensckyußes insofern eine Unbiiligkeit in der chuß- gewahrunß eintreten i_vird, als die Länder, welcbe photographische Er- zeugnisse uberhaupt_mcht Mützen, bezüglich ihrer Erzeugniffe in den anderen Verhandslandern den vollen Schuß der dortigen Geseßgebung obne Gegenletstun beanspruchen können. Die Konferenz bat indessen geglaubt, aucb die?e Konsequenz der neuen assung der Bestimmung ansesicbts des Fortschritts, den dieselbe an ck bedeutet, mit in Kauf nehmen zu sollen, hat aber zugleich in dem ersten der von ihr pro- klamrerten „irosax“ der Erwartung Ausdruck verlieben, daß die Gesehgebuugen ämmtlicher Verbandsländer den photographischen Er- zeugnissen Schoß ewabren möchten, und daß die Dauer dieses Schutzes iiberall zum mirzdeZten fünfzehn Jahre betragen werde, wodurch auch den neuerdings rn Deutschla_nd zu Tage etretenen, auf Erstreckung _des 5Yi)Ofttograpbienschmzes hrnzielenden Beskrebungen Rechnung getragen ern ur e.

_ Den Pliotograxbien sind auf Wunsch der französischen Delegirten die „durcb ein ähnliche? Verfahren“ bergestellten Erzeugniffe .zugesellt worden, was unbedenklich erscheint.

_ Zu 11. (Zu Nummer 4 des Schlußvrotokolls.)

_ __Dte Nummer 4 des Schlußprotokolls hat folgende Abänderungen ersa ren:

_ 1_) Im Abfa“ 2 wurden die Worte ,in ihrem Ursprungslande“ erngefugt, um fetzustellen, daß es sich hier ni t etwa um Werke handle, welche in dem Lande, das Schuß gewä ren soll, noch nicht Gememgut geworden sind, so_ndern, wie übri ens der Wortlaut yon Artikel 14 der Berner Ueberernkuit, aus den ck diese Nummer des SÖlußprotokolls bezieht, klar er iebt, ielbstverständlich nur um solche Werke, Welche zur Zeit des nkrafttretens der Berner Konvention beziehungsweise der _Zusa akte in ihrem Ursprungslande noch geschüßt waren heziehrzngsrrzerse se 11 werden. -

2) Es ist ein weiterer, vierter Absaß hinzugefügt worden, in welchem gegenüber der in dem neuen Artikel 5 der Berner Ueber- einkunft vorgesehenen Erweiterung des Ueberseßungsschußes die Ueber- gangsbestimmungen der Konvention und der Zusayakte gleichfalls für anwendbar erklart werden. Daraus folgt, daß, wenn im Augenblicke de_s Jnkrafttreteirs dieses neuen Artikels 5 in einem Verbandslande seit dem Erscheinen eines Werkes noch nicht zehn Jahre Verstricben seni werden, der_Schuß m Gemaßbeit des gedachten Artikels für die- jenige Spraehe, tri w_elcher bereits eine rechtmäßige Uebersetzung dieses Werkes exschrene-i ist, fortdauert, daß jedoch, wenn beim Inkrafttreten des mebrerwabnten Artikels die Frist 5011 zehn Jahren seit dem Erscheinen des Oxiginalwerkes auch nur gerade verstrichen ist, obne daß eine recht- maßige Ueberseßung des Werkes überhaupt erschienen sein sollte, das Ueberseßungßrexyt desxelben Gemeingut werden wird, und nicht etwa ein neuer Fristenlair beginnt. Es ist endlich nech der dritte Fail denkbar, daß die _bisberige zehnjährige Frist des Ueberseßungssch es bereits verstrichen, innerhalb dieses Zeitraums aber eine dem Urbe er veranstaltete Uebersetzung Veröffentlicht ist. In diesem Falle würde das Werk einen neuen Schutz gegen Ueberfeßung gemäß dem abgeänderten Artikel 5 erlangen, soweit nicht die im Absaß 2 der Nummer 4 er- wahnten Abmachungen oder etwaige Vorschriften der inneren Geseßgebung entgegenstehen. Für Deutschland findet in leßterer Hinsicbt der (Grund- saß des § 1 Nr. 2 der Verordnung Vom 11. Juli 1888 (Reichs- Gese bl. S. 225) Anwendung; danach werden die vorerwähnten Wer e den Schutz des neuen Artikels 5 nicht genießen gegenüber solchen Ueberießungen, welche bei dem Inkrafttreten der Zusaßakte erlaul-terweise ereits ganz oder theilweije veröffentlicht waren.

3) Zu dem ebenfalls neuen Absatz 5, welcher die Anwendbarkeit der Uebergangsbesttmxnungen für die neu beitretenden Staaten (Vom Mom_ent ihres Beitritts an gerechnet) festseßt, ist zu bemerken, daß ursprunglich in Aussicht genommen war, bei denjenigen Ländern, die nicht innerhalb einer Frist von ein oder zwei Jahren Uebergaugs- bestimmungen getroffen h_aben ryirden, die volle Rückwirkung eintreten zu lassen; da jedoch seitens einzelner Delegirter Bedenken hiergegen erhoben wurden, begnügte man sich damit, den Sachverhalt klar-

zustellen. 0. Zu Artikel 3 der Zusaßakte. _ _ (Beitritt anderer Staaten.)

Dieser Artikel der Zusakakte entspricht dem Artikel 18 der Berner Uebereiniunft. _Danach kann nach wie vor der Beitritt zur Berner Konvention allem, jedoch von nun an auch zur Kondention und zugleich zur Zusa akte, und zwar in einem wie im anderen Falle, einschließlich oder aus chlreßlicb der ,Deklaration“ erfolgen.

_ _ ä._ Zu Artikel 4 der Zusaßakte. _ (Gultigkeit und Dauer der Zusaßnkte, Ratifikation.)

_ Die m_ diesein Artikel enthaltene Bestimmung, daß die Zusaßakte dieselbe Gultigkeit und Dauer haben soll wie die bisherige Ueberein- kunft, bewirkt e_rnerseits, _daß erstere von keinem ihr beigetretenen Verbandsstaate fur sich allen) gekündigt werden kann, und zum anderen wird der Umstand, daß die beiden Akte gleichzeitig ablaufen, die Schaffung eines neuen einheitlichen Vertragsinstrumentes auf der nächsten Revisionskonferenz wesentlich erleichtern.

_ _ 13. Zur .Deklaration“. Die sammtlicben, in die .Deklaration" vom 4. Mai 1896 auf- kzenommenen Bestimmungen hätten in der Zusaßakte Aufnahme finden önnen, wenn nicht von seiten der Königlich großbritannischen Dele- Zlirten aus Gründen_ der inneren Gesevgebux? ihres Landes gegen nnabme __derselben fur den internationalen V ebr Bedenken erhoben worden waren. Die Konferenz stand daher vor der Wahl, entweder vollständig auf die Betbetlrgrzng des Vereinigten Königreich von Gro britannien und Irland sowie seiner außgedebnten überseeischen Be Jungen an der Zusaßakte zu verzichten, oder die bier in Frage stehenden er-

Werken einzugliedern. Der Annahme dieses Vorschlags stand

,.

briwmieu nicbt tbeilnabm, zusammen fassen. - Sie hat bin seum Wogen und bezüglich dreier :

1) Von seiten eiui er Geritbtoböfe sind vor ern er Zeit Urtheile erlaffen worden, wonaté der Schuß der in einem baudslaude er. s(„hieuenen Werke der Literatur und Kauft in den anderen Verbands. [andern abhängen sollte von der Erfüllung nicht mit derjenigen Be- din ngen und Förmlicbkeiten, welche in dem Urs rungolande, sondern an derjenigen, welche-in dem _Lande, wo der us in Anspruch e- nommen wird, für die_ einbetmijcben Werke vorgeschrieben find. it Rücksicht hierauf erschien ck min cbenSwutb, durch eine authentische Interpretation den Sinn von rtikel 2 Absaß 2 dahin ein für alle Mal klarzustellen, daß der durch die Berner Uebereinkunft vom 9. September 1886 und die Zusa akte vom 4. Mai 1896 den Werken der _Literatur und Kunst gewähreiftete Schuß lediglich von der Erfuilung der im Ursprungslande der betreffenden Werke vorgeschrie- benen Bedingungen und Förmlichkeiten abhängig zu marken sei.

* Die Anwendbarkeit des in Vocftebendem außgyrocbenen Grund- sayes auf die photographischen und die durch ein 11 nliches Verfahren berßeftellten Erzeugnisse noch besonders zu konstatieren, erschien des- bal e_rforderltch, weil eigentlich nur die im Art. 4 der Uebereinkunft aufgefubrten Kategorien als Substrate des von ihr gewährten Schutzes

(m_zufeben sind, _und es demgemäß hinsichtlich derjenigen Länder, die, wie oben außgefubrt worden ist, den Photographien den künstlerisiben Charakter absprechen oder ihnen überhaupt keinen Schu gewähren, zweifelhaft e_rscheinen konnte, ob und inwieweit auch beiP otograpbien nur die _Erfullung der Bedingungen und Förmlichkeiten des Urs rungs- landes dre _Vorausseßung des zu gewährenden Schußes bilden ollte.

Bei dieser Gelegenheit kann noch darauf hingewiesen werden, daß man auf_ der Konferenz bezü lich der Dauer des durch die Berner Konvention und die Zusatza te gewährten Schutzes einstimmig der Ansicht_war, die Bestimmung im Artikel 2 Absaß 2, wonach der Schuß rn den übrigen Verbandsländern .die Dauer des in dem Ur- sprungslande gewährten Schutzes nicht überschreiten" könne, sei dahin zu verstehen, daß ein Anspruch auf eine längere _Schußdauer nicht be- stßbe, daß es jedoch einem Staate, der eine langere Schugfrift ge- iyabre als der Heimatbsstaat des betreffenden Werfes_, selbstverständ- irch unbenommen bleibe, diese längere Frist auch den mcbteinbeimischen Erzeugmffen einzuräumen.

_2) Mit Rücksicht darauf, daß der Schutz, den die Berner Union gewahrt, unter Umstanden davon abhängig aemackot ist, daß das be- treffende Werk in einem Verbandslande veröffentlicht sein muß, erschien es der großen Mehrzahl der Delegirten der in Paris vertretenen Staaten erforderlich, den Begriff der .Veröffentlichung' genau zu umgrenzen. Reich der infolge defien durcb Ziffer 2 der .Deklaration' gegebenen Definition dieses Begri s ist „veröffentli en“ gleichbedeutend mtl .beraußgeben', worunter de erste Vervielfätigung behufs Ver- triebes an die Oeffentlichkeit zu verstehen ist. Heraizsezebxn kik also nicht vollkommen identisch mit ,Verlegen“ im gebrauchltcben Sinne, da es den Selbstverlag mitumfaßt.

_ Als nicht_veröffentlicht gelten nach dem Wortlaut der „Dekla- ratron“_dra_mattsche, dramatisch-musikaliscbe und musikalische Werke, welehe m_ einem Unionslande lediglich aufgeführt, sowie _Kunst- werke, die in einem olchen nur ausgestellt wsrden find. Dies hat zur Folge, dakß, wie s on oben bemerkt, derartig m die Erscheinung getretene Were verbandßfremder Autoren in der Union überhaupt keinen Schuß genießen. Die nicht veröffentlichten Werke der verbands- angehörigen Urheber werden von dieser Konsequenz nicht betroffen, da fie in Gemäßbeit der Artikel 2 und 9 der Uebereinkunft getchüßt werden, sie seien veröffentlicht oder nicht. Eine ausführlichere Dar- legung der Gründe, welche dazu geführt haben, den Begriff der Ver- öffentlichung genau zu definieren, sowie der Konsequenzexr, dre sieb aus dieser Definition im internationalen Verkehr ergeben, ist in den als besyndere Anlage beigefügten „Erläuterungen der Ziffer 2 der Dekla- ration" enthalten.

3)_ Die Thatsache, daß die Verarbeitung besonders beliebter Ro- mane tn Theaterstücke und eventuell auch zugkräftiger Theaterstücke in Romanform neuerdin 5 einen immer größeren Umfang angenommen hat, hatte den Wuns nahe gelegt, diese Fälle auserücklicb unter die rm Artikel 10 der Berner Uebereinkunft vorgesehenen ,Adaptationen" zu„s„ubsumieren._ Es mußte jedoch angesichts des Widerspruchs _der britischen Delegirten darauf verzichtet Werden, eine bezüglich? Bestim- mung dem genannten Artikel selbst einzuverleiben, beziehungSMise den- selben in der Zusaßakte abzuändern.

_ Für Deutschland ist die neue Bestimmung lediglich eme Er- ganzung der im internen Verkehr längst durchgedrungenen Anschauung, daß derartige Umänderungen, wie die hier in Rede stehenden, sehr wohl unter den Begriff der „Adaptationen“ fallen können, und daß es lediglich Aufgabe des Richters ist, an der Hand der_ Saib- verstandrgengutachten bei jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob eine ,Adavtation“ vorliegt oder ein neues, selbständiges Werk ge- schaffen worden ist. Die Annahme war für uns unbedenklich, da auch

-im Artikel 10 der Berner Uebereinkunft diese „Prüfung vorgesehen ist.

Der_Beitritt ziir .Deklaration“ ist den Verbandsstagten, die sich an ihr nicht betheiltgt haben, sowie denjenigen anderen Landern offen gelajten, welcbe später der Berner Uebereinkunft oder dieser Ueberein- kunft sowie der Pariser ZusczZakte beitreten werden. Bezü lich der Dauer und Gültigkeit der eklaration“ ist bestimmt, das; e biertrr der BerrJer Uebereinkunft und, der Pariser Zusaßakte gleicbzu teilen sei. Es gilt in dieser Hinsicht dasselbe, was bei Artikel 4 der Zusaßakte außgefübrt worden ist. _

Die_ Pariser Konferenz hat außer der Zusaßakte und der Deklaration noch die in der Anlage aufgeführten 5 „rooax“ be- urkundet. Von dem ersten derselben, der sich auf den Schuß und die erstrebenswerthe Verlängerung der Schußdauer für photographische Erzeugnisse bezieht,_ist bereits bei der Besprechung von Artikel _2 der Zusa akte und von dem fünften, der das Wünschenéwertbe einer spateren

_ere nbettlicbung des anzen Vertragswerkes ausspricht, m der Ein- leitung zu dieser Denchbrift die Rede gewesen.

Was den „70611“ Nr. 2 anlangt, so ist derselbe dararti zurück- zuführen, daß ursprünglich eine der mehrerwäbnten, der Pgriser Kon- ferenz als Programm vorgelegten „kroposidious“ der französischen Re- terung und des Berner Bureaus den Vorschlag enthielt, die myfika- _iscben Werke den dramatischen und den dramatiscb-musikalrschen insoweit gleichzustellen, daß die Gewährung des Scbußes gegen unbefugte Aufführung veröffentlichter musikalischer Werke nicht mehr. wie bisher, von dem seitens des Urhebers zu machen- den ausdrücklichen Vorbehalt abhängig sein sollte. Deutscherseits konnte dieser Propofition nicht beigestimmt werden, da man durch die vor Beschickung der Pariser Konferenz veranstaltete Enqué-te in der bereits bei den diesseiti en Vorkonferenzen gewonneyen Ueberzeugung bestarkt worden ist, da die Zeit zu einer internationalen Regelung dieser, in das deutsche Musikleben tief eingreifenden Frage _noch nicht gekommen sei, daß es vielmehr wünfchenswertb sem uzerde, in erster Linie die nothwendigen, für die verschiedenen Lander schwer einheitlich zu gestaltenden Außnabmen von dem Schuß Feger: Aufführungen vorbehaltslos veröffentlichter _ musikalischer

ompofitionen, ir-Sbesondere im Interesse der verschiedenen Arten volkstbümlicben Mufiktreibens in Vereinen 2c. kZezlebungsweise auf den Gebieten der S nie, der Kirchen- und Militarmufik in den einzelnen Ländern im ege der inneren Gesesgebung_ festzusetzen, sowie die Bildung eines Syndikats, wie es beispielsweise in Fra__nkreich für die Einziehung der Tantidmen aus der öffentlichen Ausfuhrung von Musikwerken besteht, auch für Deutschland anzustreben. Anderer- seits Waren aber auch vom deutschen Standpunkt aus kerne Bedenken dagegen zu erheben, daß die einmal gegebene Anregung zum Gegen- stande eines „7060“ gemacht werde.

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

läuternden Vorschriften in einer besonderen Urkunde, an der Groß-

lhaftet Punkte FWW fev- 7

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

„215€ 30.

M“"

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

Der dritte, von der Konferenz proklamierte „?000“ beschaftxqt sich mit der Revision der SoMerverträxxe, die über den Schutz von Werken der Literatur und Knast zwiicberr den etnzelrien VerbanI- staaten abgeschlossen worden sind. Es erschien aus praktischen Grunden wünschenßwertb, nachdem der 141-6016 3661010111101 der Berner Ueber- einkunft diese Verträge batte bestehen laffen, daruber klar zu werden, inwieweit die in ihnen enthaltenen Abmachungen neben den_ Bestim- mungen der Berner Uebereinkunfr noch Anspruch auf Gultigkeit cr- beben können. _ _

Der im „?0611“ Nr. 4 gegebenen Anregung, es _möchten in die Gefcßgebungen der einzelnen Verbandkstaaten Bestimmungen auf- genommen werden, wonach die Usurpatron des Nameirs oder der Signatur der Urheber bei Werken der Literatur und Kunst uiiter Strafe gestellt werden, konnte dentscbersetts um s_o unbedenkluber zugestimmt werden , als auch_ im deutsckcen inneren Verkehr 71:13 bereits ein Bedürfnis; nach etner_derarngen_ Strafvorschrrit _lier- uuégefteiit bat. Die Bestimmung im § 6 Zifferl des _Rerche- geießes, betreffend das Urbebewcbt an Werken der bildenden Künste, vom 9. Januar 1876 (Reichs-Geseßbl. S. 4), welche lediglich die Anbringung des Namens oder Monogramms des Urhebers eines Werkes der bildenden Künste 0111 einer Crnzelkqpiedteies Werkes verbietet, gewährt in fraglicber Hinsicht keuxen hinreichenden Schuß. * Zum Schluß sei noch darauibrngewreien, daß der durch Ver- mittelung des Präsidenten der Parner Keyterenz, Herrn von Freyemet, in der dritten Si ung derselben _mitgetberlte Vorschlag, als Ort der nächsten Revisions onferenz Berlin in Aueiert zu nehmen, einstimm15e Annahme gefunden hat.

Statistik und Volkswirthschaft.

Ueber die Ergebnisse der VolkHzäblung vom 2.Dezember 1895 im Königreich Sachsen cnthält das soeben erschienene Doppelbeft 3/4 der ,Ze111chrift_ies Königlich sächsischen Statistischen Bureaus' einen eingehendenBeUM, aus dem nachstehende Zahlen bier mitgetheilt Werden mogen. _ Jm Köniareicb Sachsen fanden sich.a_m 2. Dezember 1895 ins- ae-sammt 3787 688 Personen vor. Skit der Volksnglung vom 1. Dezember 1890. bei Welcher 3 502684 Personen gezahlt wu_rden, hat somit eine Vermehrung Von 285 004 Personen = 8,14% stattgefunden. Diese war nicht 0005 so hoch wie diejenige der Periode 1885-90 mit 10,08 %. übertrifft aber die relativen Ziffern der Perioden 1875/80 : 7,60% und 188085 = 7,04 0/9 drei) recht we'entli . _

' UnYr den 3787 688 Personen keianden fich 183842") mann- liche und 1949 266 weibliche Personen, während man am 1._De- zember 1890 nur 1701141 Männer und 1801543 Frauen zalxlte. Demnach fand im Laake des lcyten Jabriünsts eine Vernrebrupgdon 137281 männlichen Personen = 8,07% urid 147723 weiblichen Personen : 8,20 0/9 statt; das we_iblich§: (He! chlecht hatte nicht nur absolut, sondern auch prozentual einen starkeren _Zuwachs als das männlicbe Geschlecht. Demnach muß 1ich arch rm Laufe der letzten VolkSzäblungL-Periote das Verkältniß de_r Zabl_der Mamrer zu der Zahl der Frauen zu llrgunsten der ersteren geandert haben, und in der That kamen 1890 auf 1000 männliche Personen 1059, am 2. Dezember 1895 aber 1060 weibliche Personen, oder unter 100_ orts- anwesenden Personen waren am 1.Dezember 1890: 48,567 % Mariner, 51,433 0/0 Frauen, am 2.Dezeml)er 1895: 48,537 0/0 Manner, 51,463 6/0 Frauen. Es rermelxrte fick) formel) das Verkqltniß der Angebortgen des weiblicixen Geschlechts um 0,03 0/c. We'emlrlh ixöker als ker angegebene Durchschnitr des Landes 50111010: 1060 gestaltete fich der Uebersckiuß w eiblicher Personen in den Anitsbauptmannsihaften Löbau (1119), Zittau (1097), Annaberg (1110). Plauen (1117) _und Schwarzenberg (1124). Man darf wobl HLTUMTHSLZ, daß_rxi dieserx Verwaltungsbezirken die Textilindustrie emen groyerr Er_miuß aus das Vorhandensein weiblicher Personen und das wejeiitltcbe Vor- berrscben dieses Geschlechts gehabt hat. O_aeiegen traten in de_r Arxitks- dauvtmannschaft Döbeln die beiden Geichlecbtex fast 01erchmaßig vertbeilt (56006 männlich, 56173 Weiblich, Verbaltniß 1000 : 1003) und in den drei Vertrialtungsbezirken Dresden-Altttadt, _Großenlain und Leipzig überwogen foßar die Männer. Daß Verhaltnis; der beiden Geschlechter war bierselbst so, daß auf 1000 mannlielpe Personen kamen: Amtebauvtmannsckyait DreSden-Altstakt :: 997_weid- 1iche Personen, Amtehaurtmannsckyait Greßenbain :? 991 werbliche Persrnen und Amtshauvtmannsckpast Leivzig = 999 weibliche Per10rien. Yian wird wohl nicht irrig schließen, wenn mar] 110) diesen Ueberschuß des männlichen Geschlechts in Dreéden-Altjtadt durcb__die großen tccbnisÖen Betriewaerkstätten in der Yiontan- und Etien- industrie, bei Großenhain durch die starke Belegungmit Garnison, bei Leipzig ebenfalls durch die Ariweserxhxit vieler mannlxclper aktiver Militärpersonen (Kaserne Möckern) erklart. _Itxr allgemeinen kann man sagen, dai; die beiden Kreishauptmannkckasten Dr_eöden (1046) und Leipzig (1038) einen größeren Ausgleich ter numertjcben Starke beider Geschlechter zeigen, während sich in den Kreisbauvtiriannscbaften Zwickau (1080) und Bautzen (1083) ein überiurchschnittltcher Frauen- üderscbuß vorfindet. _ _ _

Das Wachstbum der Bevölkerung gestoltete 11ch naturlich auch sehr verschieden in den einzelnen Verwaltungébezirken de_s Lande?. Die relativ stärkste Vermehrung ihrer Einwohnerzahl zei ten die Amtshauptmannschaiten Drekden-Altstadt =: 24,44 o/a i_md _resden- Neustadt : 24,98 0/9, während dem entgegengefeßt Dippoldtsivalde (0,440/01, Freiberg (1,30 0/0) und Borna (1,10 0_/0) nur went? m der Bevölkerungsziffer zunabrnen. Wie schon erwahnt wurde, teht die

letzte Periote 1890/95 mit 8,14 % Gesanirrztver melirung gegen diejenige der Jahre 1885/90 mit 10,080/9 um fa1120/0 zuruck, und es sind besonders nech, außer den eben erwahnten Amtsbauptmannschafien,

die Verwaltungsbezirke Dippoldiswalde, Pirna, Leipzig,_ An_naberg und Chemnitz, deren Vermehrung bedeutend geriizger als ttejenraeder Volkszählungeperiode 1885/90 war. FMM]? 1111113311011 bei den beiden Amtebauptmamisckyaiten Leipzig und «hemmt; beruck11chtigen, daß _m der Zeit vom 1. Dezember 1890 bis zum 2. Dezember 1895 eirnge sehr reich bevölkerte und durch ihre Lage nahe der Großstadt zu ei_ner rasckven Vermehrung befähigte Landgemeinden dreien beiden Bex- waltungsbezirken entzogen und den Gxoßstadten Leipzig und Cbemmß einverleibt worden sind. _ _,

Die Dichtigkeit der Bevölkerung auf xe e_men Quadrat- kilometer betrug am levten Volkszählungstaae bei 14 992,94 011111 Gesammtfläcbe im Königreich Sachsen 252,6 Bewybner gegen 233,6 im Jahre 1890 und 97 im Reichßduzcbschmtt. Sie schwankte in den einzelnen Amtshauptmannsckhatten zwischen 81,3 (Dippoldiswalde) und 527,3 (Dresden-Altstadt), während sie m_ den drei Großstadten sich bis auf 8775,2 Dresden)steigerte. ZwetKreishe-uptmannichgftey(Pausen und Dresdenß erreichten bezüglich ihrer Bevolkerungsdicbtigkeit nicht das Landeemittel, und von den einz"lnen Verwaltungsbezirken übertrafen leßteres nur sechs (Dreßden -A11stadt, Dresden -Neustadt, _Cbemrzi , Glauchau, Plauen, Zwickau). Manjiebt,raßd1es ausschließlich Bent s sind, in denen die größten Mittelstadte des Landeß liegen oder welche die nächste Umgebung von Großstädten bilden. Die Amtshauptmann- Lckpaft Lt'ipzig, früher einer der dichtbevölkertften Bezirke des L_andes,

gt durch die Einverleiburg von sieben gro e_n Vororten Leipzixzs in Mik Großstadt selbst wesentlich an Dichtig eit eingebüßt. Dafur ifi

Zweite Beilage Berlin, Donnerstag, den 4. Februar

e es Mal, ent e en früheren Beobachtun en, die Amtsbzmptmann- ?cihcsxft DreSden-Agltgstadt an die Spitze aller erroaltungßbezrrke aeri'rckt und zählt auf 1q1cm 78 Personen tt_iebr als der bieker am dichtesten bevölkerte Bezirk Glauchau. Auch die Amtshauptmarznsckaft Drexlden- Neustadt, die noch im Jahre 1890 etwa dieselbe chblmkklt ryte die Amtshauptmannsebaft Plßmen zei teö FU bei der letzten VolkSzabluug

' en Beirk um 35 eronen 1": et o . dies Da kam ]. D:?ember 1890 inkgesammt_ 299600 bewohnte Haußgrundstücke, 1895 aber_ am Volköxablungstaze 312 628 bewohnte Hausgrundsiücke gezahlt wurdcn, so far=d dem_nach in dieser Hinsi t ein Zuwachs von 13 028 bewohnten Grundstücken = 4,35 0/0 des eftandes am 1.Dczember _1890statt, aisoeme um fast 49/9 niedrigere relative Vermehrung als die der Bewohner. Hieraus ergiebt fich, da die Dichtigkeit der Bewohner eines Grunt- stücks im a gemeinen zugenoriimen liaben muß; es entfielen _in Sachsen 1890 auf ein bewohntes HauLgrrmdstuck durchschnittlich 11,7, dagegen 1895 schon 12,1 Bewohner. _Jn _den_emze1nen Amts- kauptmannfchaiten schwankt diese Dichtigkeit fur 1e _ein beivybntes Grundstück zwischen 7,0 (Löbau) und 17,9 _(D_reöder:-Alt1tadt_), wahrend sie in den drei Großstäxten DreSden, LLileg rind Chemnitz sich 0117 35,9 bez. 35,2 bez. 38,4 Bewohner steigert. Die Art und Weise, die Dichtigkeit eines Bezirks oder einer Stadt _zu_berech_nen, kann, _bk- sonders für das Köniareicb Sachsen, neben derjenigen fur 1 qkm nicht ganz außer Aclt gelassen werden, da bei _der großen Anngl _rerr Städten und stadtäbnlrcben Gemeinden o_uf einer dock) verbaitnrßmaßtg nicht allzu großen Fläche nicht nur_dre Auedelmung der iewodnten Räumliibkeiten und Häuser in der_Flacbe, sondern auch nach der Hohe (im Raume) eine gewisse Rolle spielt. _ _ _

Es ist nicht uninteressant, dre Dichtigkeit der Bewebner nach der Höke, die gewiffermaffen dutch die Ziffern der _D!chngk1t eines bewvbnten Hausgrundstücks charakterisiert wird, etwas näher zu betrachten und auch die Verbaltmfie in_emzelnen (Hememte- kategorien zu untersuchen. Da „zeigt sich, daß mr_t der 3,351 der _Cni- wohner in den einzelnen Gruppen der) Gemetn_den_die Dichtigkeit auf je einem Grundstück abnimmt; eme unweiexitlicbe Außnahme machen bier die Städte mit über_ 15000 Einwohnern, deren Dichtigkeit diejenige der Städte mrt uber 20 000 meolmern infolge der niederen Ziffern von Glauchqu und Meerane un) 0,2 übertrifft. Die drei Großstädte üben emen texarttgen Einfluß auf die durchschnittliche Dichtigkeit aller Sta_dtgemetnden aus, deri; fick) diese höher als diejenige aller anderen S_tadtegrudpen stellte die Dichtigkeit in den Landgemeinden steht inFJeyammt um ix_iebr 0:9 die Hälfte gegeii die der Stadtgemeinden zuruck. Dagegen laßt der_Be- richt eine Thatsache erkennen, welche xnan wobl kaun) vorausge1ebcn hätte; es entfallen nämlich bei derxelben Gruppe in de;) Land- gemeinden mehr Einwohner auf_ je ein Grundstuck als in den Städten; ja diese Beobachtung laßt sub" nicht allein 0111 die größeren Landgemeinden, unter denen viele stadtabnltckse große Vororte und induftriereicbe Dörfer enthalten sind, ausdehnen, sondern arch die Landgemeinden nnter 2000 Einwohyern find dichter be- dölkert als die Städte gleicher Größe. Freilich m_uf; man hier de- rückficbtigen, daß unter den Landgemeinden mit weniger als 2000 Cm- wobnern Vororte größerer Städte und einzelne Gemeinden rmt großen Anstalten (Hochweißsckien, Z1chadraß ze.) entkalten sind. Marr sieht hieraus, daß der volketbümlicbe Beariff von Stadt und Dorf, der für die Städte eine konzentriertere Ansiedlung der Bekaner, tur die Landgemeinden aber das Vorhandensein ausgedeHZterer S_treekxn be- bauten, unbewohnten „Landes“ Vorausfeyt. für das. Königreich _Oacbsen ein recht illuserifäoer geworden ist und daß es fich in yielen Falle" in statistischer Beziehung nicht empfiehlt, die landek-üblicde Etntheiliing der (Gemeinden beizubehalten. _ _

Von den 3 787 688 Bewelmern Sachsens wurden 60 660 :: 1,43 % al? einzeln lebende Personen, 3 644 447 -_-= 96,23 0/9 als Haushaltungs- mitglieder, 8457=0,22 % als Gastbofésremde und 69124: 1,82 0/0 als Anstaltsbcwobner registriert. Die Zahl der einzeln lelzenden Per- sonen umfaßt auch alle Peryonen, die nur zkiliVLiie am Zahlungswge als alleinige Vertreterdes Haushalts_anivese|id Waren, also z. B. Ebe- fiauen, deren Männer in Berufsgeschäxicn eder aus anderen Grüizden kie 9101515001 1. zum 2. Dezember anderirärts zuixracbten. Die Anstaltemiasien deitbeilen fiel) in der Hauptsache aus zwei große Gruppen: die_An- gehörigen der aktiven Armee und die Insassen den Erziehungsq Heid, Versorgungs- und Besserungsanstaltcn. Die Zahl der Ha us h_altu 1! gen Von 111 ebreren Personen betrug 0m_2.Dezember1895 irisgisammt 794 239, sodaß ew: 4,8 Personen auf einen Familienhausbalt ent- fielen. Da im Jahre 1890 die Zahl der mehrgliekrigen Hauskalje 729 965 war, so fand demnach eine Vermehrung von 64274 FamilieridaUÖHaltr-mgen = 8,81% statt. Ganz besenderTstieg die Zahl der Familienbauebalte den zwei und mehr Perso-en in iolgenden VeiWalturigsbezirken und Großstädten: Stadt Drekden 11111 15,5 %, Amtsl). Dresden-Altstadt um 25 20/4, Amtel). Dreéden-Neustadt um 24,3 0/0, Stadt Leipzig um 13,9 %, Amteb. Leipzig um 18,6 %, Amtsb. Chemniß um 13,1%. _ _ _

Bezüglich des koniei fionellen Bekenntntsjes der Ein- wolmer ist mitzutheilen, daß nur die Evarigelijch-Lutherischen und die Römisch-Katbelischen einen geringen Zuwachs [xn Königreich zeigen, wenngleich die ersteren Einbuße erlitten in der Kreishauptmannsckzait Treeden, die leßteren in den Kreißbauptmannsclxaften Baußen_ und Zwickau. Dagegen nabnten _ die Angebörigen der anderen Religioqs- bekenntniffe ab, zugleich im Königreich und auch in den meisten Kreiß- bauptmarinsckaften: nur die JÖraeliten vermehrten sicb unbedeutend in der Kreishauptmannschaft Leipzig. _

Nach dem alphabetischen Verzeichnis; der Stadt- und Land- gemeinden 2c. giebt es in Sachsen 921 Ritter- und Kammer- güter, von denen 896 einen selbständigen Gutsbezirk bilden. Außer- dem zäblte man noch 242 srnstige exemte Grundstücke. Von den Rittergütern sind 28,5 ('/o in der Kreisbauvtmannsckzaft Bauyen, 21,7 0/o in Dresden, 28,9 0/0 in Leipzig und 20,9 0/0 in Zwickau ge- legen; man sieht hieraus, daß die Weitaus kleinste Krets- bauptmannschast verrnöge des noch daselbst vorhandenen Vor- berrschenß rein landwirthsckpaftlicher Gemeinden der Kreishaupt- mannschaft Leivzig mit den landwirtbfchaftlichen Bezirken Borna, Erirurna und Oschatz sebr nabekemmt, die beiden anderen Kreißbarzvt- mannschaften Dresden und Zwickau aber um 7 bis 8% übertrifft. Auch haben die Rittergüter der Oberlausitz am meisten ihren guts- herrlichen Charakter bewahrt, indem Von den 262 Rittergütern des Kreises 261 = 99,6 0/0 noch selbstäydige Gutebezirke bildeten, währepd sich die dieebezüglichen Verbältnißztffern bei den drei anderen Re re- rungsbezirken Dresden, Leipzig und Zwickau nur auf 98,5 0,10 ez. 96,6 bez. 94,3 % stellten.

Handel und Serverbe.

Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks an der Ruhr und in Oberschlesien. An der Ruhr sind am 3. d. M. gestellt 12 685, nicht rechtzeitig

gestellt keine Wagen. _ In Oberschlesien sind am 3. d.M. gestellt 4745, nicht recht-

zeitig gestellt keine Wagen.

Gestern trat hier in Berlin eine Delegirtenversammlung

des Zentralverbandes deutscher Industrieller unter dem Vorsiy des Königlich bayerischen Reichératbs und Kommerzien - Raths

1Z97:

Theodor Haßler zu einer Sißuna zusammen, zu welcher a1_-1ch der Staats; sekretär des Innern, Staars-Minifter Or. vonBoctttcher, der Dr- rektor im Reichsamt des Innern 1)r. von Woedtke und der Prasident des Reickxs-Verfickoernngeamtö 1.11: Bödiker erschienen waren. Der Generalsekretär des Verbandes Baeck erstattete den Gcscbastsbenzbt und erörterte dabei das gesammte Wirtbsckyafislebcn Deutschlands, nn besonderen die Frage der Handelsverträge, die Handwerkerfrage, die Lage der Landwirtbscbast u. s. w. Der Staatssekretar Pr. von Boetticber, welcher alsdann das Wort ergriff, um iur die Eiirladung zu danken. drückte seine Freude darüber aus, daß in der Rede des Generalsekretärs das warme Gefühl, welches die deutsche Industrie für die Notblage anderer Erwerbezwetge, besonders der Landwirtbscbast bisher gezeiat habe, 01fo neue_ zum Ausdruck gekommen sei, und wandte sich kann den Gegenstanden der Tages- ordnung zu. Alsdann sprach auch der Prasident _des Reichs- Versicberungsamts Ur. Bödiker seinen Dank für die EinlädUi-J eius und wies darauf hin, in wie hohem Grade sich die SklbstVUrWTllUi'xl1111 beruksgenrffenschaftlickxen Vers icherur1g§ive1eii bewahrt hai_oe. Flik die [ich anschließende Weratbung über die Novelle ziim Jrivalrdita!§- imd Alters- Nrsicberungßgescß hatten der Geheime Finanz Rail) a. D. Jeneke und der Generalsekretär Buer! das Referat übernommen. Dre Referenten schlugen eine Reihe von Anträgen zur Annahme der. Die Er- örterung der Referate und Resolutionen rrurde gestern "ech nrcht _be- endigt und soll heute fortgesetzt Werden; wir_werden diese_Ar:1_rage nach ihrer Genehmigung durch die Delegirtcnderiamml_mig killllbx'1_lk11.

_ Tem Anisicbtsrx-rl) der „Nationalbank i_iir Deut1ch- land“ in Berlin wurde von der Direktion das_Btlnnz- und Ge- irinn- und Verlust-Kento für das abgelaufene Gescbaitexabr Vorgelegt, Welches cinen Bruttogewinn von 6270 312,41 „16 gleich 13,93 0/0 des Aktienkapitals ergiebt, der sich folgeniei'maßcn zu'ammenskßt:_ Ge- rrinn auf Wechsel- und Zinsen -Keriw 2 959 054 &16 (1895 2574 035 916), S.Winn auf Provisioris:K01_ito 1381484 „16 (1895 14-87 091. „M), auf Effekten- und Kensortial-Konto 1 603 283-„16(1895 1962 517 :16), auf Sorten- und K'ouvons-Konto 25 270 (16. (1895 57 502 „M), GewinnVO-rtrag aus dem Vorjahre 301219 _016 (1895 251437 .16). Nach Abzug _0011_ Verwaltqnzrékoiten und Steuern von 1168 868 „16, 0011 Llöickyreiburigeii aui Konto- Korrent-Konto 54 025 „16 und auf InVentar-Konto 32502 «16 der- bleibt ein verfügbarer Reingewinn von 5014 916 „16 gleich 1134919. Auf Antrag der Direktion wurde beschissen, der fiir den_ 11. Marz 1897 einzuberufenden Generalversammlung __die Vertheilung einer Dividende von 830/11 vorzuschlagen, dem _Bearnten-Penfione- Und Unterstüxzimgsfonks 50000 016 zuzuweisen Und den 11055 AM»; der statuten- und r*ertragsmäßiaen Tantiémen und Gratisikatwnen wer- bleilienden Rest Von 364 363 .16 ans r*.eue Rechnuxa vorzutragen. Das Bilanz-Konto vom 31. Dezember 1896 weilt Ueli, wre 70191: AktiVa: Kasia-Konto 6 807 040 .116 (1895 9364 072 .116), GYbaben beiBanken und Banquiers 2940 000 „16 (1395 1 760000 „116),_ Sorten- und Kuvons-Konto 1278 637.116 (1895 220 702 016), Wech1el-§i*_onto 36 979 6075-16 (1895 33165537-16), Effekten-Konto (eigene) 5 261 513,16 (1895 5 972 294 :116), in Prolonqation genommen 26851716 „16 (1895 38 177 439 „M), KÖllsVlli-Ll-Konkl) 11 686 82-6 516 (1895 8976 408 «161, Konto-Korrcnt-Konto 54887117 „16 (58651427 .16), dadon nngedeckt 8900 000 «16, eigenes Bankgebäude 1 450 000 F6 (1895 1450 000 016), Passiva. Aktienkapital 45010000 „16 (1895 45001000 316), 110913- 17cher Reserveionds 7085140 16 (1895 7085 140 .16), aliaeuzemer Reservefonds 500000 „16 (1895 500 00-0 .16), Kento-Kerrent-Rekerve- 701155 783 740 :116 (1895 783 740 «16, Dividenden-Ergänzungewnds 600 000 016, Vemnien-Pensions- imd UriteistüYungk-fends 294 227 416 1895 236 135 „17.1, Accepten-Konto 24 218 082 „15 (189525268 697 :16),

'onto-Korrent-Kento 64 643 068 „16 (1895 73 624 984 36), davon auf feste Termine 37 900 000 516 Die bilaiizmäßigen Reserren be- laufen sicb auf 8 968 880 «16 = 19,93 0/0 des AktienkavitalZ. _

- Die BetriebSeiimalnnen der Ostpreirßisch('n_ S_udixaim im Januar 1897 beirn en nach Vorläufiger Feststellung tm Pexwiieu- verkebr 52 359 t116, im üterderkebr 297072 :16, cm Extrgerdmgrren 25 100 «16, zusammen 374 531 «16, darunter aufder St_recke Fi1chamen- Palmnicken 4871 .66, im Januar 1896 nach vorlairfiger Feststellung 350314 (16, mithin gegen den e::tiprechenden Monat des V0r1017res mehr 24217 016, gegen die endgültige Einnahme melir 17311 «16

- Dcr Autsichtßratb der Königsberg er _ngzmüble lyat den Reckxnungßabsäyluß für das verriosserie (Hejclyattsxabr _fesixestellt, Es Wurde beschlossen, der Gerieralversammlung iür_1896 die V.rtlxer- lime. von 10 0/0 Divideride gegen 6 0/0 fiir das Vorjahr vorzuschlagen.

-- In der Sitzun? des Kuratoriums der Pomrner1chcit

vpotbeken-Aktien-Tl ank Berlin vom 2. _d._M. wurde der

biciyluf; für 1896 Vorgelegt und genebmiixt. Dr Netto-Gewirm_ be- trägt 1019 809 «16 (1895: 1001056 016). Der _auszerdem erzielte außererdentliéee Gerrinn 011 Pfandbrief-Agio (abziiglrch_alier_Stcmyel-, Anfertigungs-, Vertriebskosten TC. 625 248 .11.) ist_ wgleieb r*erweg tantiQ-mefrci auf den außerordentlickden Reservesenrs _UkCrlkäZlI worden. Der auf ten 2. Miirz e._ I'... einberiiienen GeneralVersammlung wird die Vertheilung einer “Urireende ven 70/0 (im Vorjahre 61%), ferner die Dotierung 010 246611111611.- Pensions- und Unterstüßungsftnds um weitere 120 001 „16 (18.15: 110 000 516) und die Uebertragung des Gerrirrxnrcstes 00663 441 .“ auf den außerordentlichen _Reservefends vorgeschlagen nzerden. Da- neben wird der Generalverjammlung die Aenderniig der 6„_ 19 und 26 der Statuten (betreffend Unterschrift der Pfandbriefe :(.), 1011116 Beschlußfassung gemäß Art. 196 er. _232 und 2326 *O-“_G-*B-_ ror- gischlagen werden. Die liquiden Mittel der Bank (Katya, Cnekten [Deutsche Staatskapiere sc.], Werhsel mid Bgnkgutbal-en) _ lxetragen 13901805 ./16, die Anlage im Hyiiotliekerigeiclxast 14410.) 319 .»16 (1893: 127 338 740 016), die gesammten Reserden nacb den__erwai)nien Ueberweisungen 4445 566 «1!- oder etwa 43,6 0,19 (1895: 31,6%) des Aktienkapitals Von 10,2,Tlliiilionen Viark.

- Die Aktionäre der Kölnischen Wechsler- und Kerri- missions-Vank Werden auf den 25. _Februar zu_emcr außerordent- lichen Generaldersammlung eingeladen, in welcher uber Erhöhung des Aktienkapitals um 1500 000 „46 durcl) 21085050 _von 12.0 Aktien 8 1200 .16 Beschluß gefaßt weiden soli. Jxßl betragt das Kapital der Bank 6 Millionen Mark. _ __ _

- Der Kölnifckicn Hagechriicberungß-Gesell1_chaft hat das abgelaufene Jahr infolge der zabl- und uinsangrcicben Dqgel- Wetter, von Welchen die eirczelnen_Gebiete Deuticlxlands [;(-migeiucht Wurden und unter Welchen alle Hagelversiäyerungs-(Gesellschaften zu leiden b0tten, eincn Verlust rer". 266 034 „16 gebracht, der aus ten Rücklagen gedeckt wird. Nici) Deckung dieses Verlustes _und nach Entnahme von 72 000 „16 aus der Dividendeanraai)zugas'rucklezg" Jill“ Vertheilung eincr Dividende von 40/0 an die_Aktwnare i_icrmgt die. Gesellschaft insgesammt an Rücklagen noch uber _den Betrag de_n 1922 891 116 oder fast 107 0/0 des eingezahltenAktienkapitals; _Dre Gesellschaft wurde im Berickoti-jabrc Von 3463 (1. _V. 2355) Seiyadeit betroffen, welche eine Eiitxcbädigungssumme von 1 483 425 „16 (l. B. 1080 707 .,46) einschließlich der Abschäßungskosten eiforderten. Zar Vorjahre betrug der Ucberscbus; 409 381 „16, wovon 240 000 „416 als 131% Dividende gezahlt wurdcn. _ _ _

-- Dcr Brutto ewinn der Pertlarid-ZementiZbrik Hem- m vor (ür das Öcschäftßjadr 1896 licträgt 469148 „16gegen 318 281 .16 in 1895. Unter Berücksichtigung des Gewiynvortrages aus dem Vorjahre und nach Absetzung der Ab1chrerbungen tm_Betrqge von 159600 „16 gegen 148575 .“ in 1895 ergiebt sich em Retn-

!

gewinn von 318383 „16 gegen 182 941 „16 im Vorjahre. Die Ver-

.. 1 “„-x( „;ck-***»:ZUQZ: .";sz „6,1443- F***“: x:„ „*.-..".- .,-..-, ,“; ' . .*_