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wesen wäre, vom Sommer 1890 bis 1. Februar 1892 einen spezialir sierten neuen autonomen Tarif aufzustellen, durch alle die Geseßes- faktoren zu bringen, dann zu verhandeln und die Handelßverträge wiederum durch die geseygebenden Faktoren erledigen zu lasen, war es auch ein sebr gewichtiger materieller Grund, der die verbündeten Regierungen von einem solchen Vorgehen abhielt. Es würde, wenn damals seitens Deutschlands abermals ein neuer Zolltarif aufgestellt worden wäre mit noch böberen Süßen, dies nicht eine Förderung der Handelspolitik gewesen sein, die wir ansirebtm, sondern die Negation dieser Handelsvoliiik. (Sebr richtig! links und in der Mitte.) Cs würden die anderen Staaten uns nachgefolgt sein, wir wiederurr dkn lrßteren, und dann wäre eine gegenseitige Schraube der Meisibefcbädigung angezogen und ein Zustand ber- gesiellt worden, der eben durch die Handelspolitik der verbündeten Re- gierungen vermieden werden sollte.
Man bat, um den Nachweis zu führen, daß Uneinigkeit in den Reichrefforts über die Handelspolitik besteht, auch auf eine weitere Aeußerung des Herrn Staatssekretärs des Reichs-Schaßamts Bezug genommen, wo er sagt?, daß nach seiner Ansicht die neuen Handels- verträge nicht „einfach eine Abschrift derjenigen Handelsverträge sein könnten“, die jeßt bestehen. Diese Anschauung tbeile icb voiikommen. Ich halte sie geradezu für selbstbersiändlicb. (Sehr richtig !) Ich bin jederzeit mit volier Eriisckziedenbeif eingetretrn für lange dauernde Handelkverträge, von dem GLficbtspunkt aus , daß unsere er- werbendenKrcise nichts so sehr wünscbkn als die Stabilität der Handelspolitik. (Sehr richtig !) Jeb bin nach wie vor der Ansicht, daß diese Stabilität, die wir erréicht haben auf 10 bezw. 12 Jahre, drr eigentliche Vorzug disser Handelsverträge ist. (Sehr richtig!) Dabei babe ich aber keinen Augrnblirk verkannt, daß in unserer raschlebigen Zeit angesichts der vielen Veränderungen auf wirth- fchaftlichem, auf technischem Gebiete im Laufe von 10, 12 Jabren sick) bei einem Handelébertcage so manche Mängel, so manch? Lücken, so manche Zweifel ergeben müffrn, daß Cine Rrvifion unbedingt noth- wendig ist. Ich bin übkrzeugi, daß, wenn wir di? Revision nicht verlangen, das von anderer Seite grscbeben würde.
Endlich svricht noob ein weiterer Grund dafür. Würden wir die Handelsberträge einfach weiter laufen lassen, so würden sie jedes Jahr kündbar werdsn. Umfasirnde Tarifberträge, die jedes Jahr gekündigt werden können, Haben meines Erachtens für unsere erwerbenden Kreise einen ganz minimalen Werib. (Sebi: richtig! links; Wider- spruch rechts.) - Ich weiß, daß Sie anderer Ansicht find. Früher haben Sie vertreten, man solle die Veriräge auf drei Jahre schließen; jrßt scheinen Sie dem Wunsch zu haben, daß sie nur auf ein Jahr g€schloffen werdén.
Meine Herrkn, gestatten Sie mir zum Schluß nur eine kurze Darlegung. BEi der beginnenden Polemik über die zukünftige Handels- politik wird mrin Name sehr viel genannt und häufig mit einem gewissen Sagenkreis umgeben bezüglich der handelspolitiscben Auf- fassungen, die ich hier vertreten habe. Ich bin natürlicherweise nicht in der Lage, bier ein Programm aufzustelien, aber ich kann doch in zwei Worten rekapitulieren die Auffassungen , die ich im Namen drr verbürideten Regierungen und gleicbzeitig aucb kraft mrinrr eigenen Urbrrzeugung bier Vertreten habe. In der Handels- politik habe ich stets bochs€baiien das Prinzip des Schutzes der nationaTen Arbeit. JD bin stets für den Saß *:ingetreten, daß drr in nem Markt in Erster Rribe drr Berücksichtiaung bedarf, und daß die Landwirtbschaft ais einrs drr [)ervorragendstrn (Herrscher eines aUsreicbenden ZoUiÖuizrs für ihre Produkir bedarf. Darübrr, was aubrrichender Zoilsckyuß ift, gebrn naiüriicherweise die Ansichten aus- cinandrr. (Hsiirrkrit.) Ass ici; Vor 18 Jahren in Süddeutschland ais eincr der Ersten fiir einrnZoUscixuß an Wéizen bon 1 „;ck eintrai, galt ich scibfi in konserbativsn Kreisen als ein gefährlicher Agrarier; Heute, wo ich für 3 «15 50 „) rinkrete, p[aciert man mich bereits nrbcn Hkrrn Bamberger. Die Grtreideprrisr Haben fich seit jrner Zeit wksen-tlich Verändert, die mensckyiixdrn Anschauun9€n aber noch mrbr. (Hritcrkeit) Ick ibsiir dir: Auffassung derjenigen nicbt, welcN irc einer Erhöhung drr Preise drr [andwiribschafiiich2n Produkie durch ZSÜS an sich ein? Präsrabicrung unfrrer arbeitenden Klasfxn erblicken. Das ist nicht der Jai], wrnn die Vor- ausseßurig erfüllt wird , dir! ich für unumgängliä) nothLndig balte, daß nämlich dissen arbeitenden Klassrn, besonder! den Jndustriearbcitern, ihr Produkt, d. b. die Arbeit, auch geschüßt, daß ibrc Arbeitßgeklegenheit durch die Zoilpolitik erhaltes: und erWeitert wird. (Sehr richtig! aus der Mitte.) Wird disks Bedingung nicht erfüÜi, grbt man cinseitig vor in Erhöhung der Preise der landwiridschafilichrn Produkte, wird dadurch die Arbeits- gelegenheit jenrr Klaffcn vrrmindert, so würde ich das nicht nur sfür einen großen wirtbschastlicben Frbler, “sondern für kin ozialpoliiisä; geradezu Nrbängnißboilrs Experiment ibalten. (Sehr richiig! aus der Miitr.) Damit komme ich auf
Einen sehr wichtißen Punkt, indrm ich sags: auch der auswärtige “
Markt brdarf 825 Srbuizes; drnn die Arbrit für drn auI- wäriigen Markt ist ebenfalls nationass Arbeit. Ein Land wie Deuiich- land, deffrn Ausfitbrwektb sicb brrrits der wirkten Miiiiarde näbrrt, kunn nicbt dicscn Tbeii seiner nationaler; Arbeit der Wilikür fremder Zolltarife anZ-Iimstellen. (Srbr wabr! aus drr Miitr und links.) Darum brdarf es drr Tariiverträge, und wer die Entwickrlimg drr Dinge genau brobakbtrt, wird mir Recht grbrn: die Iiotbivendizzkeii, Wirksam unirre Ausiubr z-u schüßkn, [Mngk sich nicht in absteigender, sondrrn iu aufsieigendrr Lidia; fie steigert |ck; mit der Zunabms unscrrr B:»blkrrurg, mit der Verschärfung drs Konkurrenzkampfeé, bor aiirm aber mit der ganz naturarmäßrn Entwickelung, daß in drm Maße, in dem unsrre Abfassrbietr selbst zu p:oduzieren anfanßrn, unsere Ausfuhr mehr und mehr auf Spezialitäten bingrwiesen wird, auf Qualitätsarbeié, und damit auch in dem Ge- sammiwertb unfsrrr Ausfuhr die Quote sicb steigert, die Arbeitslohn darstellt. (Sehr richiigx aus der MiUe.) WWU LI möglich wärc', statistisch nachzuweiscn, wie die! unter dcn deutschen Ausfubrwcrtben bon 3? Miiliardrn jähriich sicb Arbeiisiobn be- findcr, b. l).. Lohn für die Arbeit braver deutscher Arbeiter, _ i;!) glaubs, in Liner solchen Siatistik läge rin gewaltiges Warnungs- signal ge'gen jrne Lrute, dis, wenn man von Ausfuhr und von der Nrtbwendigkcit ibres Schutzes spricht, glauben, daß das cigcnilick) sine freihändlkriscbe Schrulle sri. Davvn ist nicht die Rede.
Mit Genugtbuung babe ich grscben, daß in drr [exten Zeit auch in dem Blältérn, die bisher die enischiedensten Gegner der Handelsverträge gewesen smd, der Gedanke allmählich zur Geltung
kommt, daß eine autonome Zollvolitik unmöslicb sei, daß man auch zukünftig Handelsverträgescbließen müsse. Man sagt nur; die Handels- verträge müssen besser sein als die bisherigen. Das iii ein Entschluß, den ich in jeder Beziehung nur zu billigen vermag; und die Verträge werden dann besser sein als die jetzigen, wenn sie in noch höheren! Maße das Gesammtinteresse im Auge haben. (Sehr richtig !) Deutschland ist gewiß kein Indußriesiaat in dem einseitigen Sinne, wie man ihn fälschlich einer Aevßeruug des früheren Herrn Reichskanzlers unterlegt hat. Aber ich glaube, ck wird mir jedermann zugeben: in diesem Sinne ist Deutschland auch kein Landwirtbscbaftsstaat. Deutschland ist beides; es isi auch ein Handelsstaat, ein Handwerkerstaat und Arbeiterstaat, und ich meine, wir sollten froh sein, daß alle die Erwerbsftände in Deutschland vertreten sind; denn auf dem Zusammenwirken derselben berubt das Blühen und Gedeihen unserer wirtbschaftlichen Verhältniss. (Seb: richtig!)
Also, meine Herren, niemanden wird es mit größerer Genugtbuung erfüllen als mich, wenn die bisherigen Gegner der Handelsverträge in der.Lage find, bessere Handelsverträge zu schließen. Sollte trotz der guten Abficbt dabei da und dort ein Mangel sich zeigen, so dürfen die Herren versichert srin, daß ich ihnen ein milderer Richter sein werde, als sie es mir gegenüber gewesen s ind. (Lebhafter Beifall in der Mitte und links.)
Abg. 1)!“- von Leveßow (d. kons.): Die eigentliche Svive drs Antrags Barth ifi zwar durch den Antrag Fri en abgebrochen; deshalb könnte man beide Anträge zusammen anne men, aber für eigentlich nothwendig kann ich sie nicht balken. erchen Nutzen soll die Denkschrift stiften? 'Die Verhältnisse haben sich än den leisten fünf Jabren erheblich geandert, und was fich beute als Thatsache binsteUt, vaßt in den nachsten fünf Jabren nicht_mebr. Dadurchläßt sich keit! Mensch mehr überzeugen. Es wird alto kein Unglück sein, wenn die Anträge angenommen werdrn, aber auch kein Unglück, wenn fie abgelehnt würden.
Aba. von qudorff (Rp.): Was Herr von Marschall jkßt als absolut_ nothwendig und nü lich für Deutschland binstellt, war da61eni c, was wrr aucb gefordert ba en. Ich kenne keinr Gegnkr der Funde s- berträge. Wir sind stets Anhänger der Handelsverträge gewe en. Es fragt fich nur, wie„die Verträge bescha rn sind. Mit den Handels- verträqen, welcbe die landwirtbscbaftlichen Interessen opferten der Industrie zu„Liebe, konnten wir nichtzufriedeu sein. AUcrdings battrn wir 1892 keinen freibändleriscben Tarif, aber die landwiribscöaftiieben Zölle wurden berabgeseßi, die industrieüen nicht. Ich möchte nicht in eine Debatte über diese Dinge _jest eingeben. Aber Deutschland muß für künftige, Handelsvertrage sich einen autonomen Tarif bcrstelien, und dabei müssen die landwirtbscbaftlicben Jnierrfsrn eine besser? Vertretung finden als bisher. Daß die Exportmenge fich der vierten Milliarde nähert, ist erfreulich. Aber diese Ausfuhr ist bedenklich, weil sie dafür spricht, das; der innere Markt an Kaufkraft verloren „hat. Ich fürchte, wenn die Handelsverträge noch lange dauern, Firnis wird schließlich von der Landwirthschaft nicht mehr viel übrig
e: sn.
„Abg. Dr. Hahn (b. k. F.): Bei der Ausarbeitung der Drnk- schaft komxnt es darauf an, welche Instruktion diéjenigsn erbaltrn, die sie außarbrttcn. Wir baben manche Denkschrift erbaiten, deren Ten- dxxiz sebr offenkundig _War. Die Denkschrift über das Börsengesetz zayite die schlechten uberseeiscben Anleiben auf, durch weit!)? das deutsche Publikum geschadigt war; aber die CmissionIfirmrn waren nicht genannt. 'Ebrnso .tv-ar, die Denkschrift zur Posidampfer- Vdrlazxe sebr einsetiia. Wird die Denkxchrift ausgearbeitet bon Ge- betmratben,_ welche Anhänger der jerzigen Wirtbfcbaitépoiitik sind, so würde ich dabon nichts erwarten. Es müßten Vertrrier- akler Cnvecbszweige an' , der Außarbritung betbriligt werden. Die 1ndusirieUen_ Vereinigungen sind immer noch im stande gewesen, das Material für ihre Branchen zusammen zu bringen. Drr Zentralverband deutscher Indrxstrielier erfreut fich ja bei seinen Bersammlimaen der AnWrsrnbNt drr Minister. während drm ande der Landwirtbe dirse Ehre noch nicht widerfahren isi. Der Bund drr Landwrrtbe wird iedenfalls über die Wirkung drr Handelsvxr- trage auch seine. Anjchauung kuudgebrn. Jeßt ist der Zeitpunkt jedenfalls no_ch nrcht gekommrn; denn die Verhandlung über neue HandelLVLrtrag-x steht noch in Weiter Ferne. Rednér führt aus, daß Fürst BiStnarck die Handelérerträgr, wann er fi? abgeschlossen hätte, ausandrrrr Basis abg§1chloff€n haben würde, Von 1890 bis 1892. fährt rr'fori, batte may emen autonomen Tarif sebr gut herstellen könnrn. D_re Furcht, daß die anderen Staaten dann auch hohe Tarife eingeführt hatte;", konnte davvn ebenso wenig abbalien, wie eine erres- dsrstarkunngLStvegen unterbieiben darf, weil die anderen Staatrn uns folgen; Fur Freibändlrr haben wir dir gegenwärtigen Ykinistcr nirbt .grhaiten, aber'fie haben fich nicbt !iark genug gemacht, um die deut1che Lartdivtrtbsrbaft zu fchüßen. Verschiedene Länder nebmcn ja unsere" Aersuhr gui, aber diLsLI Vérbältniß bört unter drn modrrnen Berbaiinrncn mttx der zunehmerzden „Entwicklung anderer Länder auf. (Zurux: qulapdx; England ist em abschreckkndrs Brispiel für die rtrxseirige Einwirkung. der Industrie auf Kosten der Landwirtbschaft. Dic; deutsche Landwirtbschaft muß geschützt werden, weil sic? nicbt gsfabrdrt werden karin durch einen Federstricb frémdrr Staatsmänner, wie unsere tndustrteilr Ausfuhr. (Präfident Freiherr von B'uol bittet_ den erner, zu der „Denkschrift zurückzukommen. da über die all- gemrme Yaridxlsrolitid nicht debattirrt werde.) Ick bitte, zur Aus- arbeitung dikie: Drnkkrbrift Vertretsr der Verschiedenen BcrUf-Zzweige, auch der Lancwirtbicbaxt, binguzuziebrn.
, Abg. Graf zu Limburg-„Stirum (d. kams): Wir babm immer derx Eindruck gxbabt, dax; dre Handelsverträge uns hindern, der *chndwntbjcbaft'zu belsrn; de_nn ohne Bindung der Getreidezöile hätten wir der Landwrrtbschafi beijxn können, das bat sub besonders gezeigt ber dem Ayiragr drs Grafen Kanji; Die Grundfäye, die der Siastsexrkiar binficbtlicb der Zukunst entwickelt dat, [affen eins "Veriixrndigung als möglich erfcheinen. Der Staatssrkretär but die Vorzuge drs m::cren Marktes it:!r die Industrie nicht grnügend betont; der Export d:": „Industrie bangt von den Maßnahmen anderer Staaten ab. „Die Getreidezöile dürfen nicht gebundrn werdrn; es wird auch dabe: möglich sein, Tarifverträgs abzufchließrn. Von der Annahme des Antragrs wird kein Vortheil zu erwarten sein.
ngz ])r', Förster-Neuftetlin (Reformp) hält (8 für selbst- vexßdndltcky, _daß aiie ZweiF dcs Erwerbslebens grschüyt w:»rden muyten; [leit der strenaste ' grarikr werde dagegen nicht:? einzuwcn- den haben. Redner empfiehlt eine gründliche Vorbrriiuna des Nrn- 9bschlufies bon Handelsvkrträgen hauptsächiich zum Schuße drs knurren Marktes., Die Eile, mit welcher die Denkschrift Verlangt werds, se: bedenkxich. Fürchte man, später keine günstigen Wirkungen drr Handcisvrrtrage mrhr srstsieiien zu können?
. Aby. Freiherr von Stumm (Rp.): Ich werde für den Antrag Frtßxri, a'er gegen drn Antrüg Barth stimmrn. Auf den Abschluß des osterretchrsxbrn Handelsvertrages hat die Industrie keinrn Cirfluß grbabt; der Zentralverband deutsch€r Judusiriellrr ist “damals nicht gxsragt worderi;. er _bätte sicb wabrschein1ich gegen den AbseT-luß dieses Vertrages ausgesdrochcn, weil die Industrie keinen Vortheil „haben'will auf Kosten der Landwirtbscbaft. Mit Hilfe der industrreuetr Schußxöüner ist der Zoilsaß für Getreide von 50 43 agi 1 „Fl- iur 100 kg festgeseßt worden. Nachher erfolgte die Er- hohung auf 3 „,k-_;„und 5 .“ Wenn die Pandelödxrträge den Zoll m_ii 8,50 M ermaßigt haben, so brstrbt immer urch das elbe Ver- baltmß, weiches 1885 zwischrn dem Eisenzokl und dem etreidkzoa bestqnd. Wir sollten nach den Erklärungen des Staatssekreiärs zur Rxgtrrung das Vertrauen haben, daß sie für die Landwirtbschaft das Notbtge tbun wird.
Damit schließt die Debatte. Der Antrag Barth wird mit
dem Verbefferungsantrag Frißen gegen die Stimmen der
Reformpartei angenommen.
Das Gehalt des Reichskanzlers und die übrigen Aug- gaben des Etats der Reichskanzlei werden genehmigt.
In erster und zweiter Berathung genehmixkt das Haus hierauf das Zusasabkommen vom 4. Ma 3. I. zur Berner Uebereinrunft zum Schuhe von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886.
Es folgt die erste Verathung des Gexesentwurfs ruegen Abänderung des Geseßes, betreffen die Beschlag- nahme des Arbeits- oder Dienstlohnes, und der Zivilprozeßordnung.
Staatssekretär des Reichs=Juftizamts ])1'. Nieberding:
Der Gegenstand der zur Diskussion stehenden Vorlage wird dem hoben Hause erinnerlich sein aus den Verhandlungen des vorigen Sommers. Es handelt sich um die Beseitigung der Beschränkungen, welche den geseßlichrn Ansprüchen unehelicher Kinder gegen ihren Baier entgegenstehen, wenn diese Ausdrücke: verfolgt werden sollen, mangels anderer VermögenSobjektc bei dem Vater, gegen dessen Dienstlobn ode: Gehalt. Es handelt sich also um eine wirksamste Geltendmachung der durch das Geseß den Kindern verliehenen Rechte; es handelt fich gleichzeitig um einen befferen Schuß für die: meist in bedrängter Lage befindliche Mutter; es handelt fich auch um den Schutz der Ge- meinden, die, meistens durch Armenlasien obnebin bedrängt, dagegen gesichert werden sollen, daß sie für diejenigen Leistungen aufkommen müssen, denen ein gewissenloser, ebrloser Vzter sicb entzieht.
Also ein wirtbscbafjlirbes und ein moralisches Prinzip liegen drr Vorlage zu Grunde.
Dics Prinzip bat bereits in den Verhandlungen des bobm Hauses im vorigen Sommer - ich glaube sagen zu dürfen: auf aum Seiten dcs Hauses Zustimmung gefunden. (Sebr richtig !) Die Be. reitwilligkeit des Reichstages, in eine geseßlicbe Regelung des Gegen. stands einxutretxn, war damals so groß, daß wir noch im Sommer zu einer abschließenden Erledigung der Sache zu gelangen boßen durften; indeßrn die Frage blieb an einer Anzahl kleinerer juristischer Bedenken hängen und ist so bis zum dieémaligen Zusammentreten des Reichstages vrriazt worden. Die verbündeten Regierungen bätten an und für sich vorgezogen , die gefeßliche Erledigung dieser Sache aufzuschiebrn bis zur Revision der Zivilprozeß- ordnung, die ja voraussichtlich im nächsten Jahre an den Reichstag herantreten wird. Allein in Erwägung, daß im Rahmen der Zivilprozeßxrdnung die neueren Vorschriften, die wir Ihnen vor- schla§€n, doch immer erst in Geltung würden treten können mit Be- ginn des neuen Jahrhunderts, und andererseits in Anbetracht der alici- dings nicbt unerbeblicben Mißstände, die unleugbar bier vorliegen, haben die verbündeten Regierungen ihre Wünsche zurücktreten lassen und in Befolgung mehrfacher Anregungen, die im vorigen Iabre birr im Reichstage gkgeben wurden, selbst die Initiative ergriffrn, um eine Vorlage einzubringrn, die dem praktischen Bedürfniß genügt und andererseits den schon im vorigen Sommer geltend gemachten rechtlichen Bedenken Rechnung iräZi.
Die grgenwärtige Vorlage unterscheidet fich vornehmlich in drei Punkten von drn Kommisfionsbescblüffen des voriger; Sommers. Ein- mal hat fie fich der Regelung der Beziehungen zu den sozialpolitiseben Renten aus der Kranken- und Unfallbersicherung enizogen. Sie hat das gethan mit RÜckfiCbt auf die schwebende Revision dieser Gesryr, Von der Ansich: ausarbrnd, daß rs richtiger ist, die Frage der Be- schlagnabme diesrr Renten zu regrln im Rabmen der Versicherungs- geseßgsbung feibfi. Zweitkns bat die Vorlage es für geboten erachtet, dir Reckßte drr einen geseislichrn Unterbaliéanspruch gegkn den Vatrr bcsiyrnden Kinder und Verwandten unbedingt zu schüxrn gegrnüber dcn chbtrn auf Untérhali vrn seitrn der illegitimen Dchendruz. Cbegaiicn, Kinder und Vérrrandte, die einen gesrßlich Unterbaltéanspiuch haben, sollrn nach dem Entwurf vorgebcn mit ihrrn Ansprüchxn vor den unrbelichen Kindern, die Ansprüche erbcbrn woliep. Nach Anücbt drr verbündrien Rxgienmgen entipricbt das sittlichen, recktlichen und wirlbschaftiichtn Gestchispunkien; und ich hoffe, auch das hohe HMS wird, wenn auch im vorigkn Sommer die- Kommission nicht géneigt war, diesen (Grficbispunkt ohne weiteres anzurrkennen, berrii sein, auf den Standpunkt der Regierung zu-
treten.
In dritter Reibe bat die Vorlage verfucbt, kleine-Verschiebenbeiim. zwischén drm Beschlagnahmegeseß von 1869 und zwiscbrn der Zivilprozeß- ordnung bkzüglicb derVorausseyung eines Rückgriffs auf Lohn und Gehalt und bezüglich des Umfangs dieses Rückgriffs auszugleichen. Die Differenzk'n sind zwar nicbt von großer praktisrhkr Bedeutung, ibr-z Beskitigung wird aber dazu beitragen, die Beziehungen beidé'r Griese zu einander klarrr zu stslirn und die Auwendung drr Geieße in der, Praxis zu erleichtern.
Ich beschränk-x mich auf disse Worte in der Hoffnung, daß es obne Müde gelingen wird, zwischen dem hohen Hause und den ver- bündetkn Regierungkn in dieser Materie ein Einverständniß herzu- stellen.
_ Abg. Lenzmann (fr. Volksdx Die boriäbri en Nera d! “ batten bewiesen„ daß der damalige Antrag allgemegine SyZthbijenY: funden babs, die ihn auch zur Annahme gelangen ließ. Redner bemängelt, daß nach drr Vorlage vox) drr Beschlagnahme dasjknige auSgeschlo 16:1 fem folie, was zur Bestreitung des notbdürftigen Unterhalts des ?Ze- trcffendeg und der vjon tbm'zu unterbalfendén Personen uötbig wäre, Man hai_te deni Rt-thrr nicht die Ent_scheidung darüber überlasse'n, sgndcrn rm gxwrffßs Psrozcnwerbälinif; feststellen sollrn. Rednrr be- kazxtbfichsLYrage iur die zweite Lesung Vor, die? man etwas binaUS-
e (n o e. Abg. Ba s s erm (: n " (ni,) spricht seine Befriedigung darüber
aus„ d 13 auf © orjabrigsn Kommissionkverbandiungen dir verbündeten Regt Redner empfixolt ebrnfallH zur Hebung verschiedener Zweifel und Meinungs- vericbtedenbrrten eme Hinausichiebuna der zweiten Lesung.
, Abg. Stadrbagzn (Sox) hält die Vorlage für uicht aus- reichend, namentlich fur die unrbeiichenK'inder; man werde in Bszug auf das- Pfändungsrccht writergcben und bei der Revision der Zivil- prbszseßordnung den Kreis der unpfändbarcn Gegenstande erweitern mu en. -
,Abg. Graf vonHolsixin (d.kons.) freutsiÖ, daß die verbündeten Regierungen drr durch Fernen Antrag grgebenen Anregung Fol : gk- geben bättxn; emeoKothfsionéberatbunÜ sei nicht nöibig. wob aber sk! eine Hmau2ichtebung drr zwritrn Lexung zur Verständigung über Arnderungsantrage nwün_scht.
Nachdem noch_dre' Abgg. Schwur e und Schmidt-
Warburg (Zentr.) fur dre Vorlage gesproéen, schließt die erste . eit stattfinden.
Es olgt dre erste Verathung des Entwurfs eines
Handengeseßbuchs und eines Einführungßgeseßes
Beratbuné. Die zweite wird in nächster
zum Handelögeseßbuch.
Deutschkdnservativen, der ReichSpartei und der deulschsozialm
Staaustkretär bes Reichs-Iusiizamts ])r. Nieberding:
Meine Herren! Die Mugesialtuna unseres deutsckzen Handels. rctbls- wj; die gegenwärtige umfangr'eitbe Vorlage sie bezweckt, ifi eiue unvermeidliche Folge der Neugestaltung unseres bürgerlichen Rubik- Aber sie trägt dotb einen ganz anderen Charakter als diese. Während es .ficb bei dem bürgerlilben Recht am die Herauöarbeitung eines ersten gemeinsamen Rechts aus einem verwirrten, zer- splitterten und vielfach veralteten Rechtsfioffe, der Erbsobaft ex„“ langen, unglücklichen Rechtöentwickelung in Deutschland, handelte, steht hier bei dieser Aufgahe die Revision eines Ecseybucbs inFrage, das bereits gegenwärtig in unserem ganzen Vaterlande gilt, eines Geseßbucbs Von durchaus modernem Ursprung, geschäßt im Inlande, bochangeseben auch außerhalb der deutschen Grenzen, eines Werkes don zweifellos großer farblicher wie formaler VoUendnng-
Ein solches Eeseßbuckj, meine Herren, das gewiß ein bocbkedeut- samcs ideales Kapitel in dem Leben einer Nation darstellt, fest man den Wechselfällen einer neuen legislatorifchen Kampagne nicbt obne Noth aus, Wenn wir es dennoch tbun, so find es vornehmlich zroei Gründe, die uns dazu zwingen.
Einmal, mrine Herren, haben wir zu bedenken, daß unser jeßigrs Handelégesetzbucb nicht eigentlich im engeren Sinne nur Handelsrecht ist. Bei der Audarbeitung dieses Geseßbucbes ifi man miT Vorbedacht über die Grenze des eigentlichen Handelskechts hinaus- gegangen, bat man binübergegriffen in benachbarte Gebiete des bürger- “;Lichen Rechts, da man dem berechtigten Wunsch batte in jener Zeit der Rechtszersplitierung, nicht nur auf dem eigentlichen Gebiete drs Handels, sondern auch innerbalb derjenigen VerkehrSgebiete, die mit der HandelSrr-elt in nähere Berübrung kamen, in möglichst weitem Umfang ein gemeinsames deutsches Recht zu schaffen, und da man damals doch noch nicht einmal zu träumen wagte, daß wenig mehr als ein Menschenalter vergeben Werde, bis das deutsche Volk in den Besitz eines gemeiniamen Bürgerlickxen Geießbucbs gelangt sein würde.
Meine Herren, das auf diese Weise von dem Handelsgeseßbuche
occupierte Terrain des bürgerlichen Rechts wird das Handelskecht jest wieder aufgeben müffen. Mit dem nächsten Jahrhundert tritt das Bürgerliche Gesetzbuch an seine Steiie. Damit wird ein Theil des Rechtsftoffes, den das Handengeseßbuch umfaßt, obsolet, und die Auf- gabe des Gesetzgebers ifi es, die unbrauchbaren Vorschriften zu be- eiiiaen. , 21er auf der anderen Seite auch auf demjenigen Gebiete, aufdem das Handelßrecht zweifellos in Zukunft seine berechtigte Geltung be- haupten wird _berecbtigt, weiles sich um die Regelung eigenartiger Verhältnisse und Beziehungenxdes kaufmännischen Lebens dabei bandeli- wird die selbständige Stellung, die das Handengeseßbucb bikber drm zsrspliikrrten deutschen Recht gegenüber bat einnehmen können, bon ibm nicht mehr in Aniprurb genommen wrrden dürfen gegenüber dem gemeinsamem BürgerliÖen Geseßbucb. Auch das Handelßgeseßbuch wird sich in alien Fragen von grundlegender Bedeutung denjenigen Anschauungen anschließen müssen, die die Grießgebung niedrrgelcgi hat in dem gemeinsamen bürgerlichen Recht. Seit der Zeit aber, da das Handelsgeseßbuch verfaßt wurde, haben fich in den rechtlichen, in den soziaien und in den wirtbschaftliäyen Anschauungen der Nation manche Wandlungsn bollzogen, die auch auf den Inhalt des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicbt obne Rückwirkrmg geblicben find. Hier cinen Auéglcick) zu schaffén zwischen dem, was in früherén Jabr- zrbntén das Handelsgeseybuch zu Grurxde legte, und demjenigen, von drm jéyt das bürgerliche Recht aussrbt, ist die zweite Aufgabe dcs Grsrßgrbers.
Meine Herren, diese beiden Aufgabrn greifen ziemlich tief in das Gefüge des Handengkseßbucbs ein, und wir find zu unsérsm lebhaften Vrdaucrn dri-balb nicht in drr Lage grwesen, die Aufgaben zu rriüUEn auf dem Wege einer Norriien-Gescß-rburig; wir i;:abcn zu ciner neurn Modifikation unsere's Handelßrechts schreiten müssen. Wir babrn das ungern gethan, weil es ja notorisch ist, daß unser jetziges Handclégesrybuxé) im Volke rin außrrordentlick; beiiebies, von großer Autorität umgebrnes Werk ist, Und weil ibm außerdem ein nicht zu unterscbäßendsr national- aeichicht1icher Werth beirvobnt - ist es doch das erst? größere gemein- same Geseßeswerk, das Deutschland kennen gelernt hat. Aber, mrine Herren, wir haben uns sagen müssen, daß dem Kaufmannssiande durch eine Nobelien-Geseßg-ebung nicht mehr, wahrscheinlich noch schlechirr grbolfen sein würde als durch ein ncurs einheitlicbcs Gesetzeswerk. Denn dann würde er neben dem Torso drs alten Gssrybuches mit seinen vom neuen Recht durchlkckcherten Bestimmungen noch immer eine nrue Noche in die Hand nehmen miiffen, die ebknfalis nur Bruch- stücke des geltenden Rechts enthält, und die Zusammenfassung der für dm Einzelfaa in Frage kommenden Grundsätze aus disscn beiden Ecießgebungen würde für ibn eine schwierigere Lage grschaffsn haben, als drr Einblick in ein nrues, erschöpfendes systematiscises Werk.
DM:, meineHerren, haben wir uns alierdings verpflickytet gefüblt, in dem ncurn Handclßgeseßbuch troxdem ÖM CHANNEL" DSS “lien GkskaWes möglichst zu wahren, die äkfe Föigeordnung der Be- iiimmüngen, die alte Fassung, die? aite Sprache des Gcscßrs zu kon- servieren. In allen diesen Pankten find wir davon ausgegangen, daß „ks richtig ist, möglichst sick) anzuschließen an das alte Recht, damit der Käufmanusftand auck) in dem neuen Wrrke das alte Gesrßbch) wieder- erkennt. Unfrr Bemühen ist gewesen, aus dem Geiste des alien Wrrkes ein neues Geseßbucb zu schaffen, ein wirklich populäres Recht zu haben, wie es in dem alten Geseßbuch zweifellos enkbalten ist, und U13; dem neuen Gefeßbuch die Sympathien zu bewahren, die das alte Werk fich in einer mehr als 30jäbrigen Geltung überail er- worben bat.
Wenn wir so an die Neuaufstellung eines Eniwurfs herantreten maßten, io war doch mit den vorher bezeichneten Aufgaben unsere Arbeit nicht völiig erschöpfend begrenzt. Wir hatten auch andere Fragen zu siellen, die ein gewissenhafter Gesetzgeber bei dieser Gelegen- chr nicht übergeben kann.
Es fragt sich, ob seit der Zeit, wo das Handelsgefeß- WT) entstand, sich nicht neue wirtbschaftliche Betriebsformen bsrausgebildet baben, die bis dahin eine rechtliche Auggestal- UML nicht gefunden haben, die sie aber vermöge ihrer wiribscbaftlichen Bedrutung in Anspruch nehmen dürfen. Es fragt silb, ck nicht in d:“? ZWksCbenzeit neue rechtliche Institutionen durch die Geseßgebung ins Leben gerufen sind, die an und für *sich ihren Maß im Handelskecbt finden müßten, die man aber bis dahin nicht
! Muß, da baberi Wir" uns énischeidéri müssen“, das HandeWgesrßbucb in
dem jetzt anders gegenüber aebi, wo man ein neues Gesetzbuch schafft. Es fragt sich endlich, ob nicht ganz abseits von den Bestimmungen, die wir zu ändern genötbigt sind, weil das neue bürgerliche Recht uns dazu zwingt, Erfahrungen aus der Praxis vorliegen, die uns bestimmen müssen, auch in sonstigen Punkten zweckmäßige Aenderungen vor- zunehmen.
It!) will diese levtere Frage pornoegnebmen. Wir haben uns auf den Standpunkt gestellt, daß es einer prinzipiellen Revision der durch das Bürgerliche Geseßbucb nicht berührten Kapitel des Handengeseß- buch nicht bedarf. Das einzige Gebiet des Handengeseßbucbs, welches im Verlauf seiner Geltung eine grundfäßlicbe Revision er- fahren bat, ist das Recht der Aktiengeseliscbaften. Daß in anderen Gebieten gleich grundsätzliche Revisionsbedürfniffe hervorgetreten wären, wird niemand behaupten können. Daß die seit Revision des Aktienrechts im Jahre 1884 verfloffcne Zeit uns einen dringenden Grund gäbe, an eine prinzipielle Umgestaltung dieses Theiles des Handelsgesesbuebs zu denken, haben wir nicht anerkennen können. Nach unserer Meinung ist die Zeit seit1884 zu kurz, um eine Direktive für eine Neugestaltung dieses Rechts zu gewinnen - um so mehr, als in dieser Zeit manche Jahre wirtbscbaftlicber Depression liegen. Die Probe, ob Bestimmungen des Aktienrechts zutreffend gegeben sind oder nicht, wird nicbt gefunden in Jahren einer wirtbschaftlickoen Depression, sondern in drnen einer wirihschaftlicben Hochflutb. Wenn wir aber keine praktischen Erfakrungen haben, die uns von den Grundsäßsn des Jahres 1884 abzugeben zwingen, so würden wir es für unreif und unklug halten, aus allgemeinen wirtbfcbaftlichen oder politischen Ideen heraus neue Vorschläge an das habe Haus zu bringen. Wir find also der Ansicht, daß auch im AktiengesellschaftSrecht zwingende Motive nicht grgeben find, um zu einer grundsäßlicben Umgesialtung zu scbreiten; aber alierdings hat uns gerade das Aktienrecht viel Veran- laffang gegeben, in einzelnen Punkten auf Grund der Erfahrungen, die wir in den leyten 12 Jahren gemacht haben, Aenderungen vorzu- nehmen. Es sind darunter auch solche Punkte, die, wenn auch keine prinzipirllen, so doch eine große praktische Bedeutung in Anspruch nehmen dürfen. Ich mache aufmerksam beispielsweise auf die Be- stimmungen über die veränderte, festere, selbständigere Stellung der Reviioren, die die Gründung neuer Gesellschaften zu prüfen haben, auf die andere Regelung der Rechte der Aktionäre bei der AuLgabe neuer Aktien zurn Zweck, die berechtigten Bezugörechie der Aktionäre zu fcbüßen , auf die Neursgelung der Verhältnisse dctjenigen Zuckerfabriken, welche darauf angewiesen sind, den nothwendigen Rübenbedatf ganz oder theilweise von ihren Aktionären zu entnehmen. Solche und andere Punkte von großer praktischer Wichtigkeit haben uns allerdings Veranlassung ge- geben, obwohl das Bürgerliche Geseßbucb nicht dazu zwang, nrue Vorschläge in den Entwurf aufzunebmrn. Das haben wir aber nicht „bloß auf dem (Gebiet des Gesellschaftßrerhts gethan, das trifft nicht minder zu für andere Gebiete, eigentlich für drn ganzen Umfang des Gesetzbuchs, abgrsebkn Vom Scerecbt. Ick erinnere da an die andere Brbandlung der Steiiung der «Handwrrker und Minderkaufleute, an die Außgestaltung des Firmenrrchts, an die: festere juristische Durch- bildung der Voilmachts- und ProkuraVerbäliniffe, im Handelögewerbe an die schärfere Abgrenzung der Rechte und Pflichten der Gehilfen und an den besonderrn Schuß, den der Entwurf den Lehrlingen im Handelsgewerbe grwäbren will. So werden Sie fast auf jeder Seite des Evtwurfs Aenderungen finden, von dknrn ich hoffe, daß sie von Ihnen als Vrrbefserungcn werden anerkannt werdrn können.
Was dann die zwsite Frage betrifft, ob inzwiscben bei uns rccht- liche Institutionen géschaffen wvrden sind, deren Recht wir verpflicbirt wären, jeßt dem Handelsgeseßbuch einzuderleiben, so haben wir diese Frage Verneint- vielfach «Uerdings im Widerspruch mit Stimmc'n, die in der Orffrnilichkeit laut geworden sind, aus den Kreisrn sowohl der Praxis, wie auch der Theorie». Es handelt fich hier Vor allen Dingrn um das Gesciisckpastsreckzt. Auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts find, seitdem das HandElIgrfeßbuch entstand, neue Bildungen empor- gewachsen, die xine immer größere wirtbscbaftliche und rechtliche Bc- deuiung in Anspruch nehmen, so vor allem: in den Genoffenschaftsn und neuerdings auch in den Gesrlischaften mit beschränkter Haftung. Abgesehen von dem Gksellschasts'recht, haben wir erst vor einigen Jahren in dem chht der Binncnschiffabrt ein neues Rccbtdgebiet erschlossen, das an und für sich ebenso wie das GenoffenschaftSrccht in das Handrlégrsrhbucb bineingebörrn würde. Wir babrn uns aber die Frage vorlegen müffen, ob es in der That zwrckmäßig sein würde, das Genoffenscbaftsrrcht und auch das Recht drr Binnenschiffabrt nun in den nruen (Heseßkörper aufzunehmen, und haben diese Frag? ver- neint aus praktischen Gründen. Würden wir ein Lehrbuch des Handeléreckyis zu vrrfassen baben , so würde es zweifel- los richtig sein, auch diese Gebiete in den Kreis unserer Arbeii bineinzuziebcn. Aber, wo es sich darum handelt, ein prakiisches Gesrßkswerk zu schaffen, deffrn Inhalt den beibeiligten Kreiirn in [eichtester Weise verständlich und zngänglich gemacht tvrrden
seinen alten Grenzen zu belassen. Würden wir derartige umfangreiche chhtsstoffe in dxn Bereich des Handelsgrseßbuchcs bineinzieben, so würd? das Handelögesrizbuck; zweifeilos noch viel fremdartige: den HandelZsiand anmntbrn, als es voraussiabtlich schon jest drr Fal! sein wird bermöge feiner veränderten Gesiait, und wir haben doch die Pflichf, dem Handelsstande seine Aufgabe, fich mit dem neuen Recht vertraut zu machen, nicht mehr als nötbig zu erfckpweren, wie wir es thun würden, wenn wir das Handrlögeseßbuch derart angeiialten Wollten.
Auf der anderen Seite sind doch nach meinem Gefühl auch dir- jenigen Kreise, die praktisch an dem Genoffenscbaftsrrcbt vorzugsweise beiheiligt sind, und die Interessentengruppen, die das Binnenschiffabrts- recht vonebmlicb in Bemaßung nehmen, derart situiert, daß sie es Vorziehen müssen, in besonderen, kleineren, in sich abgeschlossenen Gesetzen ibr chbt vor sich zu haben. Würden diese Kreise, die zum ibcil in kleincren Verhältnissen fich bewegen, genötbigt sein, immer das neue umfang- reiche Handengescßbuch nachzuschlagen, um dort an einer für sie nicht sofort erfindlicbcn Stelle die sie alicin interessierenden Bestimmungen aufzusuchen, so würde man ihnen ihre geschäftliche Thätigkeit in einer unerwünschien Weise erschweren. Wir haben in der That in der jeßigen Zeit , wo wir das Volk mit so zahlreichen neuen Gesetzen, in die es sich einarbeiten soil, be- lasten, keine Veranlassung, in neuen Gesetzcsrevifiourn und Kodifi- kationen weiter zu geben, als unbedingt nötbig ist.
Was die dritte Frage betrißt, meine Herren, ob wir nicht bei
"liebe Bildungen, die in der Zwischenzeit entstanden oder groß geworden
sind, Rücksicht nehmen müssen, die bis dahin eine rechtliche Aus- gestaltung noch nicht gefunden batten, so haben wir dieser Frage uns anders gegenüberstellen müffen. Solche ucum gewchblichen Betriebéformen und Unternehmungen sind in der Zwischen- zeit allerdings, wenn auch nicht Zerade erst entstanden, so doch zu einer Bedeutung gelangi,'daß wir sie bei der Abfassung eines neuen Gesetz- buches für den Handel nicbt außer Betracht [asien können. Ick mxine damit mrbrere Unternxbmungsformcn, die sich auf dem Gebiete be- wegen, das ich als das des kaufmännischen Vermittlungsgewerbes bc- zeichuen möchte; es sind das Geschäfte der Handeléaaenten, die Geschäfte der HandelSmäkler und diejenigen der Lagerbalter, - alies Betriebsformen, die im Handel und Verkehr der geschäftlichen Vermittelung dienen, die bedeutsamer, umfangreicher und unentb-ehr- licher werden, je mehr sich im Handel die Tbeilxng der Arbeit voll- ziebt, je komplizierter die Geschäftsverhältniffe werden, je mehr sich der Handelsverkebr zu einem internationalen ausbildet. In diesen Moment-kn liegt der Schlüffel dafür, das; erst in derr leisten Jahrzehnten diese Geschäftsbetrieb? srch so ausgebildet babm, daß die Geseßgebung fi? jest berücksichtigen umß, während sie bis dabin von unserem Handelskeckyt nicht in Betracht gezogen worden waren.
Meine Herren, wir haben uns aber auf dieser: Grbirten nur mit großrr Vorsicht bewegt; wir haben die Regulierung der Strüung der Handelsagenten, der Steliung der HandelSmäklrr _ die amtlichen Börsenmäkler find ja seit dcm Börsrngcseß iveggcfallrn; die nicht- amtlichen Handelsmäkler hatte das alte Handelßgeses noch nicht in feine Regelung einbezogen - und die rechtliche Ordnung der Geschäfte drr Lagerhalier nur sowrii unter- nommen, als es uns unbrdingt norbwendig schien, um die ob- waliende chbtsunficherbkit zu bcseiiigrn, szrffen in den betbeiligirn Kreisen vorzubeugen und dcr Rechtsprcchung eine bestimmte Direktive zu geben. Wir find nicht weiter gegangrn, als es durchaus geboten war, weil wir nicht wünschten, aus theorktisckßrn Konstruktionen heraus Verhältniss, die sich aus dem praktischen Leben Entwickeln, gesrßlicb zu regulieren, weil wir befürchten müßten, daß, wenn man mit dem Geseße zu weit Vorgehen wollte, birr die Vsrbäliniffe, die vielfach noch im Flusse befindlich smd, auf falsche Geleise gedrängt werden könnten, und cinem solchen Vorwurfe möchten wir das neue Grisßbucb nicbt ausseßen.
Meine Herren, ich habe Ihnen damit nach der sachlichen Seiie bin den Umfang dessen angrdsutet, was die Vorlage zu behandeln unternommen hat. Sie Werben daraus entnrbmrn, daß, nach Maierien gerechnrt, der Inhalt der neuen Vorlage gegenüber dem alten Handelsgcseizbucb sich nicht weséntlich geändrrt hat, und doch besteht zwischen beiden ein sebr weitgreifendrr Unterschied, auf den ich schon bei dieser ersten Lesung aufmerksam machen muß. Der Unter- schied beruht in drr Brgrenzung des Personenkreises, welcher dem kaufmännischen chht unterworfen sein sol]. Unser geltendes Handels- geseßbuch kennt eine Reihe von Gsscbäften, die drnjrnigen, welcher bei diksen Gricbäftrn als Kontrahent betbriiigi ist, ohne weiteres unter das Handelsrecht steilen. Ob die Geschäfte schließrnden Personen Kaufleute sind oder nicht, ob sie die Geschäfte einmal oder regelmäßig abschlikßen, ob dies gkwrrbsmäßig geschieht odkr nicht, ist einerlei; die Tbatsache des Gsscbäftsabschluffes bringt die gsschäftabschlirßenden Prrsoxjrn unter das HandelSrech. Diesen Standpunkt Hat der vorliegende EnTWUrf fallen lassen. Er wiil kein Gesrybucl) für Handelsgeschäfte sein, er will ein Grfrybuch sein für die Handelsxzewerbe und dcrrn Unternehmer, und das sind die Kaufleute. Darin liegt zweifellos eine gewisse Einschränkung des bishrrigrn Rechtsgcbicts des Grfsßbuchrs, die praktisch nicht obne Bc- deutung ist. Während bisbsr Leute, die Geschäfie der von mir bc- zricbneien Art abscblossen, auch wenn fie sonst nichts mit Handel nnd Wandel zu ihun battcn, uribsdingt unter das Handelsrecht fielen, können nach drm neurn Entwurkaute, die nicht Kauflrute sind, unter das Recht der Kaufleute bri derartigen Grschästen nicht mehr fallen.
Aber wknn das Geseybnch in dieser Wcise nicht mehr don dem Begriff der Handrlsgeschäftc ausgeht, indem es seinen Herrschaftskrcis begrenzt, sondern von drm Begriff des Kaufmanns, so haben wir uns doch sagen müssen, daß der Begriff des Kaufmanns, wie ibn unser bestehendrs Recht kennt, für das neue Recht „nicht mehr brauchbar sein würds. Er ist zu eng, veraxtei, er deckt sich nicht mehr mit drn Auffassungen des praktischen Lrbens. Ich brauche?, um das klar zu machrn, nur auf einigr Beispirle binzuwrisen: Wir haben uns vor längerer Zsi: ein- mal mit dcr Frage der Baubundrverkrr und der Bauunternebmcr beschäftigt. Es kam dort zur Sprache, daß dir Bauunternehmer kcine Kaufleute seien, dcn Pflichten der Kaufleute nicbt untrtliegkn. Das ist richtig: die Bauunternehmsr machen, namenilicb in den großen Städten, Geschäfte yon außerordentlich komplizierter Art von durehaus kaufmännisckxem Charakter - dennoch find sie nicht Kauf- leute, und während der Bauunternehmer nicbt Kaufmann ist, ist vielleicht der Glasermeister, der in das Von dem Unternehmer erbaute Haus die Fenstrr lirfert, Kaufmann. Das ist ein Widerspruch, der sich mit dkn praktifchen Verhältnissen nicht mehr bsrträgt. Ich er- innere Sie an das moderne Hotelgewerbe: der große Hoteluniernebmrr ift nicbt Kaufmann, der kleine Kolonialwaarenbändler ihm gegenüber, dcr vielleicht nur den hnndcrtsten Theil seines Umsaßrs hat, ist Kauf- mann. Ich erinnere Sie an die eigentbümlicben Verhältnisse, die in dcnjcnigen Beiriebkzweigcn herdoriretrn, bei denen Bodenerzeugnisse verarbeitet Werden: der Bsfißer einer großen Brennerei, der nur Kartoffeln seiner eigenen Ernte vrrbrauckyt, wird niemals Kaufmann, der Brtrieb mag einen noch so großen Umfang annehmen; der Besißer der kleinsten Brennerei, der genöthigt ist, von seinen Nachbarn Kartoffeln zuzukaufcn, um den Vctrieb in boilem Umfang aufrecht zu erhalten, wird Kaufmann. Das find Unklarheiten, Widersprüchr, die dem bis- bexigen Recht anbasten, die wir in das neue Recht nicht übernehmen dürfen. Der Entwurf hat deshalb auch den alten Begriff des Kauf- manns, der sich nach der Art der Geschäfte richtrt, falien lassen; er bestimmt den Begriff drs Kaufmanns nach der Art des Gewerbes, das jemand betreibt, nach dern Gesammtcharakter dcr geschäftlichen Operationen, die 'der Unternehmer vornimmt. Von diesem Stand- punkte aus kennt der Entwurf zwei Gruppen vonKaufleuten: zunächst die eine Gruppe solcher Kaufleute, die deshalb unter das Kaufmanns- rccht fallcn, Weil sie gewisse ererbe betreiben, die eben nur kaufmännisch betrieben werden könnc'n wie Banquiergescbäfte, Großfabrikation, KommissionSgesckpäste u. dgl. m. Wer dieser Gruppe von Gewerbe-
in den Kodex des Handelsrechts aufgenommen bat, weil man den Zusammenhang des alten Geseßbuchs nicht “stören wollte, und ob man
der AUEarbcitung des Handelögeseßbucbs auf etwaige neue wiribscbaft-
treibenden angehört, soll nach dem (Entwurf Kaufmann werden auf