dorf, Kleve (soweit daselbst die Preußischen Geseße ein: geführt sind, und nach Nro. 26 und 27 auoh von) Ko: blenz, über den ganzen Regierungsbezirk erstreckt.
13) Die fünf größeren von diesen Gerichten erster Instanz in Düßeldorf, Köln, Koblenz, Trier und Aachen, solle'n aus einem ersten Präsidenten„ zwölf Richtern, drei Beisfßern und dem nöthigen Subaitern: Personale bestehen, damit in der Regel drei Senate zu vier Mitgliedern, die beiden ersten in (Zivilsachen, und der dritte in Zuchtpolizeisachen gebildet, und gleichwoßl die Assisen ohne Unterbrechung der laufenden Ge: schäfte beseßt, außer den Assisen aber auch im Noth: fail vier Kammern zu drei Mitgliedern eingerichtek, und dennoch zu den nöthigen Instruktionen und Un-
tersuchungen beständig vier Mikglécder verwendet wer: .
den können.
14) Das öffentliche Minisésrium bei jedem dersel- ben soll durch einen Oberprokurator, dem ein Schrei: ber zu bewilligen, und vier Scellvertretec deIselben wahrgenommen wekden.
15) An jedem Siße der einzuziehenden Distriktge: richte zu Krefeld, Mülheim, Bonn, Simmern, Saar: brücken, Prüm UNd Malmedy, soll beständig ein Mit: glied des Gerichts erster Instanz als Instruktionsrich: tec, ein Stellvertrster des Ober:Prok-urators zu Wahr: nehmung des öffentléchen Minéskeriums, und ein Gé- richtschreiber zu Führxmg dsr Untersuchungen in den zu weit entlcgenen Gegendsn des Regierungs: und GerichtI-Bezirks anwesend seyn, dem'n zu diesem Be: huf das Geschäftlokale des eingszogexxen Distriékgerichts und die Gefängniße deIselben zu überweisen sind.
16) Das Gericht erster Instanz zu Kleve soll we- gen seines geringen, auf das linke Rheinufer beschränk: ten Bezirks, nur aus einem Präsfßenten, fünf Rich- tern und zwei bis drei Beissßern, *mit dem n-ötHigen Subaltern:PersMale, und das öffentliche Ministerium bei demselben aus einem Oberprok'urator, dem eben: falls ein Schreiber zu bewilligen ist, und zwei Stell: “„ereretxern desselben bestehen, damit das Geriaht zwei Senate bilden kann. „
17) Was oben unter der achten Nummer von dem Wechsel des Vorsfßes, mit Ausnahme des ersten Präsiden- - ten, bei dem AppeUations-Gerichts-Hofe verordnet ist, soll auch von den Gerichten erster Instanz gelten.
18) Es soll bei sämtlichen Gerichten erster In-
ßanz eine Einrichtung getroffen Werden, daß über Ap: *
pellationen .von zuchtpolizeigerichtlichen Urteln„eine aus andern Mitgliedern als denjenigen, die in erster Instanz gesprochen haben, bestehende Kammer zu fünf Mitgliedern sprechen kann.
_ 19) An diese Kammer sollen auch die Sachen ge- niesen werden, worin nach den bestehenden Geseßen keine Appellation von dem Urtelsspruche des Gerichts erster Instanz Statt findet.
;20) Die, Bezirke der Friedensgerichte sollen mit den _Gränzen _der landrächlichen Kreise in Ueberein-
*!
stimmung gebracht, durch Vereinigung der zu kleinen FriedenSgerichte erweitert, so wie anderer seits durch Theilung der zu großen FriedenSgerichte der Beamte den Gerichteingesessenen näher gebracht, oder, wo hie und da das Gegentheil nicht zu vermeiden wäre,
durch Anordnung periodischer Gerichtsikzungen vorge:
sehen werden. 21) Die einfachen Forstfrevel, welche mit keinem
andern Vergehen oder Verbrechen verbunden sind, _» und geringe Thätlichkeixn, welche keine körperlicHe Verleßung zur Folge gehabt haben, werden an die .:
Friedenögerichte gewiesen.
92) In jedem Bezirke eines Gerichrs erster Instanz - sdll; am Siße deEselben ein Assisengericht gchalterr
Werden, in welchem ein Appellationsriahter den Vor: st'ö führt.
23) Die Vevordnung des Bergischen General:Gou= vernements vom 28. Februar 1814, wodurch die Ge- schworen-Anftalt aufgehoben worden, ist außerWirkung zu seßen.
24) Die Chefpräsédenten der Regierungen, oder die ihre Stelle vertretenden Directoren, sollen unter ih:
rer persönlichen Verantwortlichkeit bei Anfertigung dex Lisken der Geschwornen, die den ehemaligen Pcäfcécen obliegenden Verrichtungen wahrnehmen.
25) In dem oßseétrHeinéscHen Theile des Koblenx zer chisrungZ-Bezirks sollen die bisherigen Justiz-
ämter sogleich nach Art der Friedensgerichte zur Cnc: * scheidung einfacher und minder wichtiger Ncchks: und "
Straffälle eingerichtet werden. 26) Der Justizsenat zu Ehrenbreitstein und die dem:
selben untérgeordnete Kriminal:Kommission zu K:): * blenz st'Ud zu einem Gerichte erßer Instanz umzu:
formen.
27) Für Wehlar und das Amt Asbach soll gegen: wärxig noch ein Gericht erster Jnfianz aus drei Mit- gliedern beßehen bleiben.
28) Der Instanzenzug geht von den Friedensge-
richten an die Gerichte erster Instanz (NW. 26 und 27) und von diesen an das AppellationsZericht fiir .'
die-Rheinprovinzen, in letzter Instanz aber an den Revistonsgerichtshof für die Rheinlande zu Berlin. 29) Die Behandlung und Entscheidung streitiger
Lehnssachen, welche bisher dem Justizsenate zu Cho renbreitstein zustanden, wird künftig von andern Civil; ?“
sachen sich nicht unterscheiden.
30) Die Lehnshoheit-Angelegenhéiten aber müßen
der Regierung zu Koblenz verbleiben.
31) Se. Majestät behalten sich die Ernennung dec Präs'dentm und Richter, aueh der Gerichte erster In: stanz, deSgleichen sämmtlicher Beamten des öffenc- x. lichen Ministeriums vor; alle übrigen JMiz-Beam- ,- ten, die Notarien mit eingeschloßen, werden von dem
Minister ernannt.
32) Das Pexsonal derIußizbeamt-en, sowekc dasseWe
nicht Gebührén statt GeHalts beziehet, soU mit aus- komlichen Gehalten versehen werden.
33) In Ansehung deßen, was durch die obigen Be- stimmungen nicht ausdrücklich abgeändert worden, bleibt es vorläufig bis zu der im Eingang gedachten definitiven Einrichtung bei der bestehenden Gesetzge- bung und Verfaßung.
Uebrigens wird die Königl. Jmmediat:JusZiz: Kommißion bis auf weitere Verfügung worläuség in aljen ihren bisherigen Funktionen fortfahren, damit der Uebergang der ihr zugetheilt gewesenen Justiz: Ministerial :?[ngslcgenheitc'n auf mein MinitT-xréum ohne Stockung der Geschäfte vor slch gehe, und die
Kommißion 'zu Ausfühung der vorstehenden Aljec- höchst beschloßenen Einrichtungen, und zu deren Be- schleunigung mitwirken könne.
Auch die gegenwärtig in den Rheinprovinzen beste: henden Gerichte fahren, bis zur Einführung der an ihre Stelle tretenden, in allen ihren bisherigen Amts: verrichkungen fort.
Berlin, den 13. Januar 1819.
Der Minister zur Revision der Geseßgebu-ng und Jusiiz:Organisation in den neuen Pöovinzen. (gez.) v. Beyme.
An die König!. Jmmediat- Jgsjz: Kommißion zu Cöln.
[l. ZeitungS-Nachrichten.
London, vom 26. Januar. In der “Rede, durch welche der Lordkanzler im Namyn der von MM Prén: zen Regenten ernannten Kommißéon dch Parlamcnr am 21|cn d. M. eröfnéte, ward vorläufige NMH: richt von dem Abschluß des mik den Vexeintcn Staa: ten von Nord:Amerika verlängerten, aber noch nächt ratificicten HandlungI-Traétats gegeben und angekün- digt, daß die Papiere über den Ussprung und Erfolg des Krieges in Ost: Indien vorgelegt werden sollen. Die Bank:?[ddreße wurde gewohntermaßcn in beiden Häusern beschloßen.
Das 20ste Jnfanterie:Regimenk, 600 Mann stark, ist nach St. Helena eingeschifft. '
Zu einm: nordwestlichen C11cdeckung5:Reise werden zwei Schiffe unter Lieutenant Parry auszgerüstct.
Paris, vom 27. Januar. Der Moniceur ent: hält die Berichte, welche über die Abschaffuug des äroic (l'Übe-jns (Heimfallcecytes) und des lescyoßes im Namen der ernannten Kommißiondurch den Marqztis v. Clermont:Tonnere an die Kammer der Pairs, Und über die Tabacks : Regie dure!) den Gsneral : Direktor der indirekcén Abgaben, Staatsrath Barance, an den Fina:1z:Miniscer erstattet sind. Der erüc erklärt sich für die Abschaffung eines barbarischen Rechts, welches schädlich sey, der andre für die Fortdauer der Regie.
In den Sisungen dc-r Deputirten-Kammer von vorgestern und gestern wurden einige Privatgesucbe vorgetragen, und über den Antrag des Herrn Dü- meillet in Bezug auf das Petitionsrecht in Bern- thung getreten. Nur ein einziger von der Kommißion Vorgeschlagener Artikel wurde cmgenommc'n. Die Be- rathung über die Donation für den Herzog v,Riche: lieu wurde angefangen.
Ja den elyseischen Feldern wird eine große Menge von Bäumen gefällt, um die Aussicht nach mehren Seiten zu verschönern.
Stockholm, vom «sten Januar. Um den Scéxleéaxxhandcl aus den Nachbar:Gegenden zu er: schwecen, ist verordnet worden: daß keinZucker, Kaffee, Tabak, Wein und Arrak in offenen Fahrzeugen jeder («Br-Uße, oder gedeckten unter 25 Last sckWeren ins Reick) eingeführt, und keine Niederlag:Waaren, mic ?[usnaHxne von Salz, Getreide und Hanf, in derglei- chen Fahrzeugen weder ein: noch ausgeführt werden sollen, der Verlust von Schiff und Gut nebst 500 Bthlc. Strafe. Alle jedoch, die beweisen können, daß ihre Waarén innerhalb des Sandes vor dem näxystea 1ften April, oder außerhalb vor dem xsken May ver: laden gewesen, sind hiervon angenommen.
Stuttgard, den 26. Iannar. Der König hat eine Verordnung erlaßen, durch welche die Staats- verwaltung in Bezug auf die untern Behörden der Justiz und des Innern, anderweic organisfrc und we- sentlich reformirc wird.
Das Resultat der Berathungen, die von Seiten einiger teutschck31 Staaten über die katholischen Kir; chenangelegenyeiten zu Frankfurt am Main im vori- gen Jahr gepflogen worden, soll durch den Wiircem: bergschen Sraatsrath Fretherrn von Schmiß:Gr0 [: lenburg und durch den Badenscben Gesandten am Großherzoglich Hsßisqhen Hofe, Freiherrn von Türk- heim, nach Rom überbracht werden. Sie wollen in den ersten Tagen des Februars abreisen.
Homburg vor der Höhe, vom 26. Januar. Am 21. d. M. |arb hieselbst Frau Magdalene So: Phié, VérxvitcweteFéZöstinx3011Aühälf:Bernburg- Schaumburg, geb.Prinzeßin von Solms:Braun- fe ls, geb. am 4. Jun. 1742. Ihr Gemahl), der Fürst Victor Amadeus, war bereits im Jahr 1790 als Rußischer Gencral-Lieurenant an seinen im Fyldzuge gegen die Sohweden erhaltenen Wunden verßorben.
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Preußens neues Zollsystem in Verhältniß zu den teutschen Nachbarstaaten.
Seit langen Jahren erhob die Preußische Regie: rung Durchgangzölle, zum Theil nach sehr hohen Säsen, fast durchgehends unter sehr lästigen Formen. Die Einfuhr der mehrsten fremden Fabrikate zum in: ULM Verbrauch war ganz verboten; selbst die Fabri- kate der Preußischen Provinzen in Westphalen wur; _den nur gegen eine Abgabe von 25 Procent des Werths m die Länder an der Elbe, Oder und Weiohsel einge- laßen. Kolonialwaaren und Weine zum innern Vec- brauch waren sehr hoch belegt, Taback ein Staats- monopol. -* So stand die Sache schon, als die Ael- testen de Jeßtäebendeu zu denken anfingen. Beson- devs waren bald nach dem siebenjährigen Kriege die
Zölle und Verbrauchsteuern sehr erhöht, die Verbote vermehrt, die Förmlichkeiten erschwert worden, durch- gehends in der Absicht", ausländische Fabrikate abzu: halten, den Hx'xndkl in die Hände der inxändiscben Kaufleute zu bringen, und möglchst véel für die Staatskaßen von dem Aufwande der Wohlöabenden zu erheben. Erfolglos verhaijten die lautesten und allgemeinsken Beschwerden gegen dieses Steuersystem; Bürgers Raubgraf, und vielfache andre wisége und bittre Aeußerungen in den beliebtesten Schriften aus den sechsziger und sebenzjger Jahren werden der Nach: welt aufbewahren, wie die Meinung der Zeitgenoßea sich öffentlich darüber aussprach.
In den achtziger und neunzigex Jahren, nachdem der Unwille durch die Gewohnhetc abgestumpft und