1819 / 38 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Tue, 11 May 1819 18:00:01 GMT) scan diff

"Außerdem besteht in diesem Regierungsbezirke, welcher zu Ende des Jahres 1817“ :: 353,283 Be- wohner enthi'elt,_wie in der ganzen Provinz Wisi- phalen, das_Salzmvüop'vl drs Staates, und der _Zyll mit „det Verbräuchfk'euér von fremdé'n Wadrkn, “nach demeeseßexvom. 26“. Mai 1818., Beidetßrtrag soll wéit'e'r unten für di'e'zganz'é Provinz zusammengenom- meix'veranscblag't Werden. . .

Der Re_ ieru'ngkbezirkMznd'en “ging von dem auf- gelöstesx Kon'igx'eiché Westphalen zu Ende des Jahres 1813 “an ten'th'äls dieAbg'ah'e'nver'faßuüg des gedachten König: reiches, nur zimt Theil durch di'e P'reußj'sthe Gesesge: bung abgeändert“. Er d'r'ingt hienäch auf T:!!!" Gr P Gr'üübstéü'ér ». . . * - . 286,347 23 Fixértes Kavaleriegeld . 46,685 7 Personenfteuer . . 110,377 1 Géwprsteuer . “. . . 46,670 - Skein'pel „. ., “. .„ “. _. . “. “. 34,7681- Außerdet'ü lag auf demNegié'rungsbezirke noéh die Me phälische_Konsumtions: ßé'üe'i', welch Him I. 1817 .:.-„204,205

Thi. “eintrag. Seitdem ist davon aufge- me worden gegen Einführung der r'eußischen Abgaben, was “von fremden Waarénerhdbén Wurde; und in diesem Augenblüke wird abgeschafft w'e'rde'n, was auf inländischenGetränken und in- ländischem Tabacke liegt, da an deßen Stelle _die Preußischen Abgaben nach déi'ü Ges'ese v.,8e. Frhr. d. J. treten. Es pleibt daher von der Weftphälischen Konsumtionssteuer Vorerst "nur noch ßehen die Steuer: _ . _ .. von Mehl, Graupen, Grüße und Mafi- schwt mit '. . -. . . 35,278Thl. vom Schlachtviehe . . 49,022 :

Die Abgaben, außer dem Salzmdnopol und den Zöllen und Verbrauchsteuern von fremden Waaren, die im vorigen J. eingeführtwordm, betragen daher 8 7

Der Regierungsbezirk Minden enthielt zu Ende des Jahres 1817 :340,614 Inwdhner.

' Arnsberg ist theils aus groß: herzoglich Heßischem, theils aus Bergischem Besiße an Preußen übergegangen, und der Siegensche Krets stand nach Auflösüng des Großherzogthums Berg noch

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kurze Zeit wieder unter Oranifcher Hoheit. Hienachx,

ist die 'Abgabeüberfaßung in den einzelnen Ländekthei: len dieses Regierungsbezirkes noch zur Zeit sehr ver: schieden. Im Ganzen bringt er jeßt folgendé Abgaben auf bei einer Volkszahl am (Ende des Jahres 1817) von" „"-80,182 Inwdhnern': ' _ . Grundsteuer mit Einschluß der Zusaß: Tbl- Gk- Pk Centimen, Welche aus den hier vorlie: * genden Angaben nicht abgesondert an- geführt werden können . . . . Personal : *und Mobiliar :Steuer, gleich- ,falls mit den Zusas:Centimen . . Vermögensteuer . . . . . . .“ 10,338 Beständige Lehngefälle. . . . . 185 Zoheitgefälle aus dem Witgenskeinschen 54 udenschusgeld . . . '. . . . 1,250 Gewerbfteuer . . . . . . . . 87,467 Stemyel . . . . . . . . . 36,336

Ueberhaupé , außer dem Salzmonopol

und den im vorigen Jahre eingeführ- ten Zöllen und Verbrauchßeuern von fremden Waaren . . . . . .

521,035 57,631

714-997

reußen übe'rß 78 besteht" darin “noch größ: -

Es trägt'hienach überhaupt an vorstehend berech: neten Abgaben: «hr. Gr. Pf. der Regierungsbezirk Münster . . 666,713 2

: : k . MÜUden *. . 6097088 8 - s : : Arnsberg . 719,29'7 20

Dié ganze Provinz Westphalen “älso 1,990,099 7

“Nämlich:. _ * Tbl. *;Gr.] anGrundfteuerüebftZusas:Cen'timen 1,295,092" 18 : Personal: und Mobiliar: Steuer mit ZusasL-Centixnenk . . . . : Thür: und Fenster- Steuer mit Zusas-Centimen_. . . . . . - fixirtem Kavaieriegelde im Min: denschen. . . . . . . . .

: Pecsonensteuér eben aselbst . .

: Vermögenfteuer im Arnsbergscheé: : Mahl: und Schlachc:Steuer im Mindenschen . . . . . . . 84,300 : Nebenabgaben im Arnsbergsohen 1,489

*: Gewerbsteuer . . . . . . 167,062 -- : Stempel. . . . . . . . 107,14!

Sind zusammen vorstehend berechnet 1,990,099[ 7

Da die Provinz nach den Zählungen zu Ende pés Jahres 1817 :1,074,079 anohner enthält: so kommen von 'vorberechneten Abgaven auf den Kopf im Durchschnitte 'ein Thaler, zwanzig Groschen, sechs Pfennige.

_ Die Provinz Westphalen hat eigne Salzwerke, die jedoch beträchtliche Fabrikations :Kosten erfodern; der Gewinn des Staates an der Tonne Salz ist daselbst bei jehigen VerkaufaPreisen auf 5 Thaler 9 Groschen “7 Pfennige berechnet worden. .Wenn, wie in den NFeinlanden, jeder Mensch im Durchschnitte zu achc: ze n Pfunden Salz j.“.hrljch veranschlagt wird: so be: trägt der Verbrauch der ganzen Provinz 47,757 Ton- nen, woran der Staat 257,746 Thaler 15 Groschen 7 Pfennige gewinnt.

Än Wer auf sechs Millivnvn für den gamen Staat vorläufig geschäh'ten Abgabe an ZöUen und Verbrauch:

“136,800 9 30,815 46,685

110,37“; 10,558

Steuern nach dem Geseßé, vom 26. Mai 1818, würde'

die Provinz Westphalen, im bloßen Verhältniße ihrer Volkszahl, Antheil nehMen mit 611,629 ;Thalern. Zieht man davon ein **:»"kchstheil ab wegen der niedri- gern ZoUsäse und der geringeren VerbrauchsteUer vom Wkine in den westlichen Provinzen, so bleiben als wahrscheinlicher Ertrag, in runder SUMMe anzuneh- men, 500,000 Thaler.

Die Provins Westphalen würde demnach ertragen: 11. an oben esonders berechneten Tbl- GNM- Steuern . . . . . . 15. durch das Salzmonopol -. . . (3. durch Zölle _und Verbrauchsteuern

von fremden Waaren . . . . 500,000 -- " Ueberhaupt also 2,747,845 23 1

1,990,099 7 6 257-746 15 7

_Mithin von dem Einwohner im Durchschnitte wei Thaler, dreizehn Groschen, fünf Pfennige. eskphalen leistet also auch bei weitem noch nicht, was im Verhältniße seiner Volkszahl zu denjenigen fünf und dreißig Millio'xen von ihm aufzubringen wäre, welche für das Militair, die Staatsschuld, und für

die mit den neuen Erwerbungen übernommenenen Pen: '*'

fionen und Entschädigungen erfodert werden. Denn

nur hiezu gllein würde der Antheil der Provinz. 3.567,83"; Thäler, und der Antheil jedes einxelnen'“

anohners im Durchschnitte drei Thaler, sieben Groschen, neun Pfennige betragen.

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Allgemeine

Preußische Staats- Zeitung.

38T? Stück. Berlin, den 11ten May 1819.

1. Amtliche Nachrichten.

Kronik des Tages.

_Berlin, vom 11. May. Se. Majestät der König haben dem Großherzoglich : Mecklenburg- Serel'ihisohen Minister:!!kesidenten,“ Geheimen Lega- twns-Rath Greuhm, den rothen Adler-Orden zwei: ter Klaße zu verleihen geruhet.

Des Königs Majestät haben den bisherige“ Geheimen Finanzrath Semmler zum Geheimen Ober-Finanzrarh im Ministerjo des Handels zu er: nennen und das desfalsige Patent Allerhöchstselbst zu vollziehen geruhet.

11. Zeitungs-Nachrichten.

Ausland.

Paris, vom 1. May. Bei der Berathung der Kammer der Abgeordneten über das, zweite Gesetz we: gen der Pceßvergehungen hat besonders der 20ste Artikel zu mehrtägigen lebhaften Debatten Anlaß ge- geben. Dieser Arrikel lautet: Der Beweis der Wahrheit einer ehrenkränkenden Handlung ist nur in dem Falle zuläßig, wenn die Beschuldigung die' Amts: y,errichtungen öffentlicher Behörden oder Beamten be: trifr. In dieser:: leßten Falle kann die Handlung vor

"dem Aßisengericht auf jedem gewöhnlichen Wege be:

wiesen werden,*wobei der Gegenbeweis auf demsel: ben “Wege statt findet. Der Beweis einer angeschul: digten Handlung befreit den Urheber der Beschuldi- gung von aller Strafe, ohne diejenigen Strafen auf: zuheven, welche auf jede Beleidigung gcseßt sind, die mit dieser Handlung in keinem nothWendigen Zusam- menhange steht.“ Der Ausschuß hatte die Verbeße: rung vorgeschlagen, daß den Behörden und Beamten alle andre Petsonen, die mit einem öffentlichen Ka- rakter bekleidet find, gleich gestellt würden (3. B. die Deputirten der Kammer selbst) und diese Verbeßerung ist angenommen worden. Favard de Langlade (aus dem Centrum) trug an: daß im Fall einer Diffama: tion gegen öffentliche Beamte nur der gesesliche Be- weis, also nicht der Beweis durch engen, zugelaßen werde. Lizot (aus dem (Zentrum unterftüßte die: sen Antrag nicht allein, sondern trug an: den Be: Weis der Wahrheit gar nicht, auch nicht gegen Staatss Beamte zu;,ulaßen. Iacquinot (aus dem Cen- trum) erklärte sich gleichfalls für die vorgesäxlagene Verbeßerung, weil der GeseH-Cntwurf den wesentli- chen Fehler habe, den Beweis der ehrenkränkenden Handlung nur mittelbar an die Zum) gelangen zu laßtn, so daß sie nur über die 'Beschu!_digung der eh- renkränkenden Handlung urtheile, und über die Häupt- sache, nemlich über die Wahrheit oder Falscheit der Beschuldigung, definitiv nichts beßimme; denn der Be;- leidigte sey über die ihm vorgeworfene Handlung nicht in Anspruch genommen, die Jury könne darüber also auch nichts entscheiden. Simeon, Lezay:Marnc§- zia und Mestadier (aus dem Centrum) traten dem Anxrage gleichfalls bei. Beugnöt (von der linken Sette) trug auf den Zusatz an: daß der Beweis der

Wahrheit nm: zuläßig sei), so lange. sah der beleidigte“

Beamte noch im Dienste befinde. Albert (aus dem Centrum) schlug vor, daß der Beweis durch Zeugen nur dann zuläßjg geachtet werden solle, wenn der Be- leidiger vor oder während der Instruktion des Disa- matjons:Prozesses die Handlung, dée er zu beweisen unternommen, gerichtlich anklage.

Meyre Mitglteder der linken Seite sprachen gegen dte vorgeschlagenen Verbeßerungen. Royer: Collard feste auMinander, daß der Unterschied, den der_ Gese§:Cntwurf zwischen der Diffamation einer- Prtvatperson und eines Beamten aufstelle, indem er wegen der ersten den Beweis der Wahrheit nicht zu: laßx, sich in den ganz verschiedenen Verhältnißen grunde. Das Privatleben soll nicht zum Gegenstande der Oeffentlichkeit gemacht werden; es so!! nicht ge: stattet seyn, eine Wahrheit aus dem Privatleben zu offenbaren. Das Privatleben soll in dem Innern des Hauses wie eingemauert bleiben. Aber so eingewan- ert soil und darf das öffentliche Leben eines Staats- Beamxen nicht seyn. Courvoisier tadelte beson- dxrs dae Besorgniß, als ob auoh der redlicye Beamte ernem Komplot fälschkr Zeugen leicht Preis gegeben wexde'n könne. „Was dieses detrifr, sagte er, so be- ruf-e [ck mrcy auf die Erfahrung aller hier amvesenden Mctglteder gericytlicher Behörden; sie mögen uns sa. gen, 01» der falsche Zeuge nicht jederzeit zurn" stärksten Betvexse gegen die Parthei disne, die ihn aufgesteljt hat. Noa) ehe er dxe Hand erhebt, um im Heilig- thume der Gerechtigkeit die Wahrheit, nichts als Wahrheii, vie lautere Wahrheit zu sagen, verwirrt ihn das Ehrwürdige des Ortes; er selbst verräxh seinen Meiqxjd. .Der falsche Zeuge kann den Richter *nur aufklaren und ihn heßimmen, der Strenge des Geseses den Strafbare'n zu überliefetn, der fich vor ihm mit einem Verbrechen befieckc, um fich von einem erge: hen zu “reinigen.

(Doch steht dieses in einigem Widerspruche mit

"dem, was der Justizminister nicht lange zuvor in

Bexug auf die Anklagen wider Treßaillon auf derselben Rednerbühne bemerkte. Auch im Prozeße Wider die Mörder des Fualdes muß es falsche Zen: gen gegeben haben, weil die verschiedenen Aussagen in direktem Widerspruchs? standen,)

Der Jußixmänifter und der König!. Kommißarius Cüvier sprachen gleichfalls für den Geses:Entwurf, der auch duroh Mehrheit der Stimmen angenommen