_- „-
1090 1091 Beurlaubtensiandes wird nur die eni e eit als Dienßzeit gerechnet, ziehung und Wieder ewä run der e * “ - o 75 alern “ä rli S i Sbea un erwie en at i ck Kaiserlicher Entschließung vor- in welcher se aktiven Militärdiensx &th haben. wird monatlich im Vorariijs backs“. g s lben.) Die Maßen WMF,“. Kind auch mutterlos ift oder wird, v 11 Th 1 h ck beiéakxen,s xemgVorstelZmdehn éntsfxtorechende Beftimmuyqen zu treffen. MDTHLUW me an Kontrolver ammlun M bleibt außer Ansak- „ §- 31- Die Za lung der Pension beginnt mit dem Ablauf: gew JUZ Beibfilfe von jsWThalern 'äbrlich erhält der hinterbliebene Ausgenommen von der ür die See-Expedition bewrlligtey Doppel- A §. . Bei erechmmg _deriDiensi eit ommt auch die„Zeit in dessenigen Monats, r welchen der Verabschiedete das etatsmäßjge .; Vater oder Gro vater und die hinterbkiebme Mutter oder Großmutter„ rechnung der Dienstzeit i die in solche Jahre fallende Zett, Welche nrechnun ; „während nivelcher e n Of zier oder im Offizierrange Ge alt zum lest?" ale empfangen bat. . fern der Ver orbene der einzige Ernährer derselben war und so bereits als K-iegs ahre Ku erhöhtem Ansaß kommt.
stehender ilxtäxarzt &) im Militärdienße eines Bundesstaates oder Ist der Betraleie es Gehalts geringer als die Pen on, so soll Lon e die Halfsbedürstigkeit derselben dauert» §. 51. Als ienft eschädigung ist außer den, nach Z. 3 bei Aus- der Reg erung estes zi? e nem Bundesstaate ehörenden Gebietes sich der sich ergebende us all für den lesten Monat vergüte werden: a g 43 Die Zahlung der in §§. 41 und 42 bezeichneten Bei- übung des Dienstes unmittelbar eingetretenen Verlehungen und befunZen,i ?dieirb ) im Gehalt vorubergehen und die Dauer eines Z 32. Das Recht auf den Bezu der Pension erlischt: a) durch * ülftki erf'ol' t monatlich im Voraus. anderweiten nachweislich durch die Ei enthümlichkeit des Militär- be- Iabke 210ch Di skikk ngizUk Disvofition geßanden hat. den od des Pensionäre, b)“ durch re tskräftige gerichtliche Verurthei- - b Die Be hülfen werden vom Erßen deSjenigen Monats an ge- ziehentlich Marinedienstes hervorgeru enen bleibenden Störyngext der b“ i' i te iind vi [dienst des Reichs oder eines BundeSfiaates lungZZYm Pensionkverluft. äbrk welcher auf den den Anspruch begründenden TodeStag folgt. Gesundheit, auch die, lediglich und nachweislich auf die klimatischen zuge eraich edZe w r m t zur Anrechnung ebracht. , te Pensionöerböhungen können jedoch durch richterliches Er- w Z' 44 Die J. 41 bis 43 finden auf die Angehörigen der nach Einflüsse bei Seereisen, insbesondere in Folge längeren Aufenthalts A che en iPtersoraen des Beurlaubten andes“ kann eme solche kenntniß nicht entzogen werden. xnem'Feidzuge ermißten gleichmäßigeAnwmdung, wenn nach dem in. den Tropen, zurückzuführende, bleibende Störung der Gesundheit me 1:4ng n F) erfoslgenk wenn dießlben bei ihrer auf Grund des 8. 33. Das Recht anf den Bezug der eigentlichen Pension ruht- * Frau en der obetfien Militär-Verwa1tungsbehdrde des Kontingents anzusehen, wenn dadurch die Dienstfähigkeit für den Seedienft auf-
YIM? rst gsxr d esche er olgten Pen onirung sia) noch im aktiven Y_wenn ein Pensionär das deutscheIndigenat verliert, b s zu etwaigeé ' das bleben mit hohw Wahrscheinlichfeit anzunehmen ist. gehoben wird. „ Oöndi tfitikt M-ä d „ , iedererlangung desselben; b) Mit der WiederanfteUun im aktiven Z 45. Die nach . 41 erforderliche Zugehörigkeit zur Jeidarmee Z. 52. Die auf Seereisen nachweislich in FolÉe ei_ner Militäri- d ÄiZeä, w hren Welcher ein Offizier oder un Offizterranae Militärdien'ft während ihrer Dauer; 0) wenn und o lan e ein wobn't allen zur unm ttelbaren Aktion gegen den Feind bestimmten schen Aktion oder durch außerordentliche klimatische influsse, nament- einkk iltt kakztd m Gemeinde-, Kkkchen- oder Schuldienße oder Pensionär tm RUchs', Staats- oder im Kommunaldienfte ein ienß. Truppen , sowie den zu denselben gehörenden Kommandobehörden, lich bei längerem Aufenthalte in den Tropen, invalide „und zur Fort- mt Mi??? MekÄan eZherrlichen Haus- oder Hofverwaltung Ukftanden einkommen bezieht, insoWeit als der Betrag dieses neuen Dienst. . SWM Trains und Administratiomn bei. , seßung des Seedienstes ohne ihr Verschulden, unfähig gewordenen aiéi'täéVerzrlitzßltuWéeWJe JZYFYUHZFUW entscheidet die oberße ZYMYUZMßö-h 1TMM? döinZlktechnU§gs der Zöenfion- ausschließlich der Bei allen anderen Truppen und Militärbethdeud|ers der ?Zte- foi iere,s YFZ“ und A es?“)offiziere haben auf die im 5. 12 feßgeseßten
" . n er ng, en era e vor er en o : 'eni en w ren e mo en * en on er ungen n ru . - Ei?] doxdpieltc nrechnung desselben Zeitraizms ift unftattbaft.“ penfionsfähiÉen DiensteinkomrrJens überftei t. P fi nirung bezogenen verriöäFtTi ZZFKeZTFién zYwZthwtxihrekixdjdergKriegSfFrmation im Dienste Den Wittwen der durch Schiffbruch verunglückten, sowie der in Us 85 . k ' e ZFH Während Welcher ein_m1t Penfionsansprüchen 34“ as Recht auf den Bezug der enfivnöerböhungm ( Z. 12 ? befindlich gewesenen O fiziere und im Offizierrange stehenden Militär- Folge der oben gedachten Ursachen auf Seereisen oder innerhalb Jahres- ;; demMTlitZYm M| geschiedener Offizier oder iM Offikikrkange und 13) ruht in dem alle des Z. 33 unter a. Das Recht ruht Ferner » Aerzte denen in Folge der eingetretenen kriegerischen Verhältnisse trist nach der Rückkehr des Schiffes in den ersten heimathlichen Hafen eich?“ :kts ä kratztÉu denselben wiederherangezogen wyrden stundm in dem Falle des 8. 3 unter 10.- jedoch mit folgenden Ausnahmen- außerordentliche Anßrengungen und Entbehrungen auferlegt, oder verftorbenen Offiziere- Aerzte und Deckoffiziere find die im §. 41- und G?Tthanßzßietn voquinYmeYnZaMFtJZU'FYFHFFUITF Z.ZZIYFYWÜ iane? ifüdr GÉrnxsoerdiexisstfähige zUJänngen mill: welche dem Leben' und der Gesundheit gefährlichen Einflüssen auögeseßt ldetkaindern- ä(“Titan oder Großeltern die im J. 42 festgeseßten Bei- . - een,z. . e en raneo den . . „ - ü enzu ew ren.“ „ “-
füüt'xin Diensßabrx den Anspruch au Erhöhung der isher bezogenen kouxmandos„- den Garde-Landwehr-Batxjuoks.SeZ§Yer7ra[§sZe§Fk§§, werdeemÉKsxZeidung ob das Eine oder Andere der Fan ewesen, 5. 53.9 Den in der Kaiserlichen Marine_ angestellten Maschinen- YFU oxinthm /„ ses derselben zum runde liegenden pensionsfähigen uxgjors- Fuhrerder Strafabtheiiungen, Vorstände der andwerks- erfol t durch die oder : Militär-Verwaltungsbehörde des Konängents. Ingenieuren Ober-Maschmtften „imd Maschmifien Wird die Zeit, in musik???" *d , i i statten, Etappenmspektoren und in der Militär- und arinever- ' - ür die Begrcnzung des Anspruchs gilt auch hier, daß der Tod welcher sie sich vor ihrer etatsmaßigep Ynsteüung'ununterbrochen in d m Militärjärxtén, YéchiémnJfiLreiklßjejreFeLHietsjeLZZffZzthereFleYYF JLUYWÖ Wrbed Zorübelräehenédser l.;;"Tjelri'atiyiehung zum aktiven Dienst vor blauf eines Jahres nach dem FriedenSfchluffe ein§etretön is?. eilnetZiKoTtriJktthiältYffe Zei der Kaéserciöxhen Manne befunden haben,
- e aue e mo en er n es- . . it en eren a s en e m n nre nung ge ra . , PZUÜYiUi find, nach Maßgabe der betreffenden Geseke, Reglements Invalidten-Insiituten- ff , 0) bei Versorgung in - und JYUISÖf Z(TZFJInßngeZeenftMiYZeretFn) m?!) Maßgabeffizdieses 5. 54.3 Den mit Pension aus dxm Marinedienste ausscheidenden Zexxleibetstxxmundgenlßer Anspruch auf eine höhere Pension zusteht, so Bei Anßeüung im Civéldienst verbleiben die' Yknsionserböhungen Gesehes zu bewillixxiden Pensionen dürfen nicht hinter demjenigen Personen wird, wenn fie vor dem, fur den Beginn der peysionsberech- 5 22! n5eOni Y? & ik [ “ dem Pensionär neben den sonst zuständigen KMWMUZM- Betrage urüchblei€-.n, welcher denselben bei etwaiger Penfionirung tigenden Dien eit vorgeschriebenen Termine an Bord eines Kriegs- Leb-néjah'r s fei?! t HWY , we ck? vor den Beginn des achtzehnten §- 35. Mit der Gewährung=*einer CiVilpenfion aus Reichs- oder vor Erla diefes (H-eießes bereits zugestanden haben würde. schiffes der Ka izerlichen Marine eingeschifftgewesen sind, die im aktiven eine*s Kri ces f li, de da?,ßxr iBerechnung. Nur die in die Dauer Staatsfonds fällt bk? auf Höhe des Betrages derselben das Recht “ Da elbe gilt für die Bewilligungen an Wittwen und Waisen. Marinedienste zugebrachte Zeit von dem „Zeitpynkte der ersten Ein- theile ab e? ist ta Rikitlikindi e e nem mobilen oder Ersas-Truppen- auf den Bezu der früheren Militärvension hinweg. Die Pensions- § 4 Das gegenwärtige Gesch bat rückwirkende Kraft in Be- schiffung ab als pensionöberechtigende Dienstzeit in Anrechnung ge- Lebensalthure eAnr ck 7 “"|““ kommt ohne Rücksicht auf das erhöhung verbxibt jedoch dem Empfänger. . ug“ Z) a*uf alle Pen onsgewäbrungen und Unterftü ungen, welche bracht, gleichviel, bei welchem Marmetheile, beziehentltch in welcher 3 e nun Hat dißÉWUdi? 473?“ weniger als ein Jahr, betragen, so wird ' Leit'dem 1. Au ust 1 0 den Theilnehmern an dem eld uge gegen Stellung dieselben fich bei ihrem Ausscheiden aus dem Marinedimße
Als Krie Szeit gilt in gdieser Beziehung die Zeit vom Ta e einer für den Fall des ur1 tretens in den R * * * u ia d i „ . . ib n uerkannt nd [) au be nden. &';gexrddxetÖTYMaqungp auf welche ein Krieg sslßk- bés zum pension wiedergew hrt,- he, n d e volle Militär YYY?“Mkt'w'ÉLMWftKWÜ?:?JFJYZHYZ: Kriege 1870/71 bef fi Offizieren der KriegSmarine, welche früher der Handelßflotte an- g§ 23 Für "YZFMJ [ Z' 36 EMM “" Militärpensionär, WM)“ in eine an |ck ur theiligt gewesener Offiziere und im Offizierrange ßehender Militär- gehörten, wird die Fahrzeit mit „derselben vom 18. Lebensjahre an bis Offizi'erraiig stebet11der klitFJéthT YeiYesYeere-ÜinOinezrDaFZHZiZÉmn YeM-inr [YieeFkiiZZUFienSFausxi'g de? KinYPWabldmdstes eingetreten st- ä ie, weichen die nach dem Königlich preußischen Gteseß Lom 16.ßfOk- zuirtn Eintth itn die KriegsmarinezurHälfteals penßoUSfähigeDiensi- - . e enon o ne men 1 . ' - 7 iSrvra werenmuen e anerene. Yßriztaetoxzié it; der kYrmee eiidus Bundeößaates derart Theil genom. bezug der auf Grund dieses Ge,sches erworbenen ÜißYFeFZnFZFr ' Lei? ZeerNchthiYeij-osähdrYdYeFerifYsxsfY ?iiälx. geYbrgt werden konnte; 3“ 525. Die durch dieses Gesch der obersten Militär-Verwaltungs- ! e w r ck vor M Feind gekommen oder bei den mo- in dem durch §- 33 unter 0- begrenzien Umfange statt. * 0) auf die im C, 14 bezeichneten, während des Feldzuges von 1870/71 behörde des Kontingents übertragenen Befugnisse werden in Bezug
W-NyTwypxwangefteUt gewesen und mit diesen in das Feld gerückt Die Pen onSerhöhun verbleibt “edo d ' ' d
„--. , „ck „" m „ r i d m di en au die der Kaiserlichen Marine angehörigen Personen vor!.mztzx
zugerechnet. : ":ck-n Dauer der Dienstzeit ein Jahr F. 37. ie Ein iethg Kürzulng cZdere WEiYYXFWZJan der Zum Militärdienüe herangezogenen Pensionsempfänge , n 2 es f * " „ en J)?
er Anspruch auf die Pensionserböbung (5. 12) nach der näheren Be- Marinc-MinisteriiétxrbecxxtessaeMtö der" K äiseri'i'cöén “Mar
Ob eine militärische Unternehmung in dieser Beziehung 'als ein on auf Grund er Be immungen in den W. 32 bis 36 tritt ßimmung des 5,14 gewährt wird.- EW “.'-MYM“ ÜTÜBWMUWÜ vean1i'12e1?) L'sdekZRe 47 Ubi. &, bis G', 50, 51 und 52, auf die Hithler. * “ ' 41 bis 45 und 52 dieses Gesekes in "'
Feldzug anzusehen ist und inwiefern bei Krit en von lä u U... U.„;„„. „ ion - * n erer Dauer Veränder “ 11 MW ein, weicher auf das, eine ol : „z "„ckck", P...“... ..:... :...... .... mehrere Krie sjahre m Anrechnung kommen Jollen, darü er Wird in Im ZM "“ck ck si" M e Eret mg folgt, s ck deaz . 21 erfolgen enen Vorschriften venfionir- bliebenen dersecxxn ÖerszZe'n WittWen dieser Beamten zu gewährende
jedem Falle urch den Kaiser Bestimmun getroffen vorübergehender Besch ftigung im Reichs ; "d bisher gültig gewe b . - oder im Kom ', m Staais- N die "“ck en Mi 'tärär te findet der wendung ge ra . i n Dien einkommen bc- zelneZÜÖFQdeYJTFÉYYFeZYYZF esiftn den hierüber in den ein. Entschädigung Driirndaliziieenxkfmxßexzn fiiTragde FÜR? oder eine anderweite ten Offiziere und. im a?"! WWÉnZÄ-Z'ÉÜ nichx1 die [)JiZherigen Be- Betrag (8. 41)KwJFUUYémdeYnYMMZF? geworden sitßx je nachdem chr en. Beschäftigung unverfürzt en sechs Monate dieser . 33 unter 0. ebinfa messen, we che.. fähigen Diensteinkommen eines Generals, eines
. . Von der Anrechnung aus es lo en i : ; dagegen vom siebenten Monat ' i n n ünßiger sind. dem enfions FeßungSarreßes von einjähriger und gläYgeLser JUUY, dkstiTitbßüdei? dem nach den vorstehenden Beßjmmun enzulässigen Betrag?!) ITM imngKle i?an zierrange |e .?!)de YYUYLUYÜYYKIZZX „ YYxeiFZ-eoffizierdeeZ Lines Hauptmanns und Subalternoffiziers am nächsten geftan en
eit der Kr“ . 38. Die Bewilli - ' Z ugsgefangmsthaft' zur YWWW!) gung einer Pen on kann auch b" der teilung Pen onirung das chargmméißxxiere enden Militärcbarge als Penfions- a 'e die es Geseßes werden den oberen Marine- der n ,p ck 57 Im Sinn s
Unter besonderen Umständen kann jedoch in diesen Fä n erfolgen, In diesem Falle fi d « nen die des e enwä . " “* 7)“ Beßkmmungen terie-Offizke“ (5- 10 3“) t. Stabsoffiziere, §-, - - M ineverwalter und 2) die' L"KlFZ??'?Il't'i'jtgs,[9:2ij“MÜ“ diktTUDYÜJYTtanU ZZÖYYZFHYLFLLFYS j Jg?“ KHM) LÜFTUYFÉKH inYandänbgén e ) interläßt FHW? eKiYßlxRtkonYeÉÖnTFMreZnYiYingx-IYUMJ exßerchKl§§sZ JLUÜYKMHY YFZ ZZZMÉlÉtaZ) &? anßretlidetn LoststLTZLerKZ gun att nd . ' l' en en on t er O ier ' b ie en wer en na " und tener eue vom -
b ög§,|25„fi Me?: Genehmigung der obersten Militär _ VerWaltungs- Fx ZYLLM Yer eslxjezlicbe YkaßYan-ZJYFZ MhYZFion WFYF - KLFoenseYZFYletLZLnkYYJ'F'thÉmSmFS“Lüdke" Yitideelxr ZELM: YYÉZZYSZTYYL SinffZYLerrelrickym Marine, sßrsxxnxidessoxrftiiegeetx eh rde des Kontingents kann auch die Zeit angerechnet werden, Die ZAF terbemonat folgenden Monat bezahlt. - von ] Thalern beziehungWeis? der Hauptleute m e n Looisen-Commandeuu und Ober-Lootsen- welchewxxrden, insoweit t?ne
während welcher ein Offizier oder im Offizierran lung der VM o" für dm d * i t . "ck n arine beschäftigt ge stehender Militär- auf en Sterbemonat folgen- - von 1200 Tbalem enfion k - ontin ente im Dienste der Kaiser e M in es durch den Monat im einzelnerK g Invalidität und Uqfähigkejt zur Fortseßung Edrequänsgk ( . 13) oder
arzt im Dien e eines d - ann mit Gene mi „ der Offi
den hat. | em Reiche nicht angehörigen Staates geßan- Flethötde des Kontingents auchgxandZaFthM,YiFLFZYYZÉFZHWXL dem ?ZWYYUFZmeInßdeeirnkZéftiYieeIe der NJorddeutschen AMY NZZ Krie (J 12) oder eme Verßümmelung oder tr tn |
Sind bei der Uebernahme in den Dienst eines Bundesßaates ern Großeltern, Geschwister, Geschwisterkinder od“ Pflegekinder, "Wk gleich “|M ist“ wird das ektedeethleinßxylglxzietrBFTFrtilkreigck) zu der od*in Folge des Krieges (W. 41 und 44) einge e e . . ZweiterTbejl-
bereits b“ deren 5rnä rer er " ., DienßdeitBFMthXJY, JFUMUANFFMULUÖU vorangegangenen der Nachlaß!) Ukcht (SLTRSYWHikiFndiéYloljxifeÜgkdietr ALTEA? oxeri wenn ' Dxnfionen ? die Theilmhmer an ' an het und runde__geleg ' 13 In der„KaiserliMn Marine. Versorgung der Militärpersonen derUntetklassen, sowie
Kraft. der Beerdigung zu decken hinaus gewiihrte einmonatliche Be- * J 48 Die vorstehenden Bestimmunzxen finden auf ,die ihr Ge- deren Hinterbliebener.
... §A§ch.é§äxf§.?k§..§3n?chrZZZ?".?-Mix) «M...... D.. .... ... «...,-...... ? kl tär- trag der Pension kann nicht Gegenstand der Beschlagnahme sein. ., i -Etat beziehenden O fiziere so wie auf die im . ck Unteroffiziere und Soldaten- aus dem Mar ne fi'ziere der Kaiserlichen J. 58. (Aligemeine Bestimmungen.) Die zur Klasse der
Verwaltunnge örde des Kontingents 27 O?fiziere oder im Osfi'ziman §- 40- Erfolgt der Tod ein s i lt ge stehende Militä ? Mk Pknfion verab iedet . a , i Decko rärzte, Licks oder im Offizierrange |ck" d W m Qffi ZMMW" e stehenden Aerzte und, dFZinder Tnit den nachfolgenden Unteroffiziere und Gemeinen gehörenden Personen des Soldziterx andes haben Anspruch auf Invalidenversorgung, wenn sie Abt
3. .
Welche Ans rü : au
jahr zurückßeleYt hasinésxioÖd eÜLrYfÜÜM UZH "ZYMYUY. Lebens. n welchem derselbe das etatsmä igenGeeFaFeziZHrÉFFgTaldem Monat, Marine an auf deren Wittwen und
weisen. Hierzu ist namentlich auch die Erklärun der it nachzu- Zim 2a“?- so hat seine Fami ie (§- 39) für den Mona: zu empfan- Maß aben „Anwendung. i k | i r Djenßzeit von mindestens
V:»; FWF erfyrzrderlick), daß fie nach pflichtmäßigeßn ErÉ'T'BtZleßaY belkrlce: :? nur Anspruch auf GeWährung des einmonatlichen FLUX?! ' 49' Ms pexZFZfäYZJefZÜFiM?YZF? vom )*lntkk'Li'mma"t DiensxxbeisZYinngTwoFrFennigiFd-e ne
Kilitärdientxiges v?x?tseFMdm für unfähig zur Fortsekung des aktiven 4], Den WittWen von den' i " in AHUGILZFIMYWM„(.Jngenieur) aufwärts das im . 10 ifeßgestelY Jahre aben dieselben achtzehn Jahre oder länger aktiv gedile-deLVIW xen gen Offizieren und im Offizier. zur ee ; . 2) für die Char en der Maschinen- ngen .?Uke zur egründung ihres Versorgungsanspruches der Nachwe
Inwieweit noch andereBeweiSmitt * range stehende" Militärär ten der eld ein WMW“ - ar" M“ 2§§;.?e§*;b§:32'..?3x.- b...... “ZÜÜYÉMZLTÉMÉKWÉ sii.“x“ck.x2“ß.chx..x,:“.§§* *I“? VHM““"SZ“-«57324? ZNZMMUW“ «NRWM .. ivneanu5§5e§3É*§Zx§c?xx§I"g "““?MIMIWTÉ:beschädiguna ... ...... “M.".Wi'd'ß'xß - _ - m an e es Krie es erkra . kw 3" i e bini e Durch 11 ver- ' ' bun des akt ven r en 5 28. Offiziere oder im Offizierkans? Ükhknde Militärärzte, ZUM und in TVT e dessen vor Ablauf eimß Jahresnkttherdnxi zur Aufnahme in das Lazareth gegsYinMJngknäu" eine Entschädi' vor dem Feinde,YieRÜÜTRitFQZTYZYere eschädigung (äußere Dienst. : no
en (88. 9 und 10) wird
Welche“ das 60. Lebenöjahr zurückgele t aben or en sind werden be ond r ütun 3) für di? Chargen der Ma n na dem im Kriege oder der Gesundheit MexitVerabscbiedung mit Penfion vong d:,m kaMkjsebYK-JZWW nde bleiben; und im Jßlle edeer JZYFZZÜFÜFMZ gung ('n Bedienung, Z für die Marine-Aerzte die ihm ck beschädigung), 0) erhebliche und dauernde StömÉ'jggmthümliMeiten ' “ im
, , die besonderen
- ewährt, und war: den Wit tats eseke gibübkmde [ ' i n Marine ge- und Erwerbsfähigkeit; welche durch v ranla t nd (innere
i Für den Anspruch auf_ die Penfionserhöhungen (§ . 12 und 13 d 500 alem, den WJttn-m der StabZ'xfefJikrex-xéoT : Tg 50- Der SÖiffsb'sakung “F“FWMFÜYYZT aufteiner o|-' des aktiven„ Militär" beziebmtlFZrZ“FZFÜFZNZMMßunY endemische | jedoYmDYYäs “' "dem WWW“ erforderlicä ) jZFnF“ “' der 'Hauwl'm' und S"““""“' ' Offizier? 300“ Thb? “"““" Schiffes iniMd' “UJeraFterJimstzeit- vom Tag? des Manges DienßbeischadiJethé “Friteuseekngden Soldaten zum dienstlichen Aufmk" esuch um Gewährun von Penson muß in dem Dieselben Beträ ' asiatischen Exped 1 on NYM bis zum Tage der Rückkehr in“ d“ Nord- FZÜMLJZFZÜTMLU Orte herrschen, insbesondere cl) die kontagiöse--
ae empfangen die Wittwen der Aerzte iiach Maß. * aus dem Ausrüßungsh bracht.
Abschiedsäesucbe enthalten und be rün et sei n' eine na trä . M e .- ch liche gabe des Militärranges der leiteten. see; bei der Pensionimn doppelt in Amrechn tächg Indienßfteuungen! Auge'ékZJthFT-Zx die Berechnung der Dienstzeit finden die in den
or nun von ca on i : kt der nvalidität figleichßeülilszeTYÜserrchTUIM Falle, da die Die mittel Charaktererhöhun erworbene Ch Dasselbe gilt auch ür Seereisen beziehen „ nd N ds 8 * Anwendung MÜLY, ikann eined nachträgliche Bewilligun ßaYßYXYfYN-ZYZ der Tlt-ÉÖWFÜ ?tönx Xrliehénen Zbarge gleich «Laar; xt Wird hierbei bel MWM mindest'xinT 13 Monate außerhalb der Ost . u W“ 18“25' Yiußidv54ii§21t1yJKZUFKYEHKMZM'WWUN' d. [)- *solche, e nnerhalb er im 3- 16 angegebenen sten b ' * k k ? ind der im 8. 41 be eici'z t “Q zugebracht WOM" '" ' D er nachiveislich §- 61- e n 9 ' t [ich aber zum Gar- 30. a lbar eantragt wird, im ffizierran e e e 4 ne en ffiziere und - , wo eine Seereise von Fürzerer gu - eld- be tehentlich Seedienft UU aug„ , (Z !! keit der Pension, Kürzung, Ein- fiebzehnten L'bxnsjÜhTensz YZZFJZFUMY pixi: "kareindkrtäjd' sich ZZ FF:)ZYYZUWÜUIMÖ und nachthUÜg für dx. Gesundheit der welche zum F 3 ,