1871 / 101 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 26 Aug 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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der Süderharde auf Alien (| der Propsteiwuode auch über die Ver- §v47lxung dc? Fe)meinschaftlichen Kirchenfasse Rechnung abzulegen (vgl. . am n e; '

5) die Aufsicht über die Verwaliun der Propsteisynodalkaffe, so- wie die Bewilligung von Ausgaben ür kirchliche Bedürfnisse des Propsteiverbandes und der Deckungßmittel für diese Ausgaben, unter Vorbehalt der Genebmi ung des Kon sioriums;

6) die näheren Jeß ellungen in etreff der Zusammenseßung der Kirchenvorsiände und Gemeindevertrctungen, sowie der Zahl ihrer Mitßlieder in Gemäßheit der §§. 4 und 7 (vgl. auch Z. 28);

)die Wahl der Beisißer des Ausschuffes der Propßeisynode (.68) und der Abgeordneten für die Gcsammtsynode (vgl. 5. 78 . 4 und Z. 79). Wichtige, die einzelne Propstei besonders bexührende Einrichtungen und Anordnungen sollen von der Kirchenregierung nicht getroffen werden, ohne daß die Propsteisynode, in eiligen Sachen Wenigstens ihr Außschuß, mit ihren Wünschen, Erinnerungen und Vorschlägen vorgängig vernommen isi. Eine derartige Vernehmung hat namentlich dann ftattzufinden, wenn es sich um Veränderung des PropsteibeTirks oder der Parochialbezirke in dem lekteren handelt. §. 74. D e Geschäfte, Welche bi5her den Kirchenvisitatorien ob- gelegen haben, gehen, insoweit fie fich auf kirchliche Angelegenheiten beziehen, auf die Ausschüsse der Propsteisynoden über.

Außerdem hat der Audschuß dcr Propsteisynode dic Versamm- lung der leßteren vorzubereiten, zu berufen und einen Bericvt über die kirchlichen und sittlichen Zustände (§. 73 Nr. 1) in derselben zu erstatten, die von der Propsiciiynwde gefaßten Beschlüsse audzu- führen und den Verkehr der Pxopfieisynode mit dem Konsistorium, der Gesammtsynode, den Kirchenvorfiänden und einzelnen Personen zu vermitteln.

In den Fällen der §§. 14, 16, 17, 19 Nr. 1 und 27 bildet der AuZschuß der Propsteisynode die Berufunas-Jnsianz, in den Fällen des Z. 19 Nr. 2, §. 23 und der Schlußbesiimmung in §. 27 die in erster Instanz entscheidende Behörde.

Dem Linsschuß sieht die Verwaltung der Propsteisynodalkasse, die Erhebung der dieser zufließenden Einnahmen und die Leistung der ihr obliegenden Audgaben zu.

In der Propstei Hadersleben gehört zugleich die Verwaltung der aemeinsxhaftlichen Kirchenfaffe zum Geschäftsfreise des Aussthusses der Propßeisynode. Daffelbe gilt für die Propsteien der Norder- und der Süderharde auf Alien, vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung.

Z. 75. Der Ausschuß der Propsteisynode tritt auf" Einladung seines Vorfißenden so oft zusammen, als die Geschäfte es erfordern. Der Vorsisende ist auch berechtigt, eine schriftliche Abstimmung durch Circulär zu veranlassen,“ jedoch sieht es in solchem Fall jedem der Beisitzer frei, die mündliche Besprechung zu verlangen.

Die Gültigkeit der Beschlüsse ist dadurch bedingt, daß alle drei Mitglieder des Ausschusses, im VerhinderungSfaUe deren Stellvertreter oder Ersaßmänncr, an der Abstimmung thcilnchmen. Für Aus-

fertigunaen bedarf es nur der Vollziehun? durch den Vorfißenden.

Z. 76. Der Einführung der Propstei ynddgn geht eine neue Ein- theiluna der Propsteibcxirfe voraus, Welche duzci) das Kirchenregiment im Anschluß an die für die Gesammtsynode gebildeten Wahlkreise

(Z. 79) fesizuseßen isi.

111. Ordnung der Gesammtsynode.

I? 77. Die Gesammibeii der zu der evangelisch-lutderifchen Kirche der rovinz Schleswig-Holstein gehörenden Gemeinden wird durch eine Gesammtsynode nach Maßgabe der folgenden Beßimmungen ge- leitet und vertreten.

Z. 78. Die Gesammisvnode beßebt:

1) aus den General-Superintendeneen für Schleswig und Holstein, 23 aus acht vom Landesherrn zu ernennenden Mitgliedern, 3 aus einem Mitgiiede der theologischen Fakultät zu Kiel, Welches von dieser selbst gewählt wird,

4) aus 26 geistlichen und 26 Weltlichen, nach Maßgabe der folgen-

den Paragrapben zu wählenden Abgeordneten.

§. 79. Bebuis der Wahl der geifilichen und Westlichen Ab- geqrdneten (Z. 78 Nr. 4) Werden die in der Anlage bezeichneten Wahl- kreise gebildet. _Wo der Wahlkreis mit einem Propßcibezirk zusammen- fäUt, erfolgt die Wahl durch die Propßcisynode. Anderenfasis Wird die Wabloersammlzmg gebildet durch dcn Propftcn, bezw. die Pröpfte und die den Gemeinden des Wahlkreises angehörenden (geißlichen und Weltladen) Mitglieder der betbeiligten Propsteisynoden.

Die Leitung der _Wahlversammiung hat der Propst, unter FLYZRMHMM derjenige , welcher am längßen das Propsiamt

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In jedem Wahlkreise Wählt die Wahlversammlung einen geisi- lichen und emen weltlichen Abgeordneten, sowie zugleich für jeden derseiZZibenm Ersak'FÜM-

. ar zu sei lichen Abgeordneten find die wahlbere ti ten Getftltchen des Wahlkreises, zu Weltlichen Abgeordneten aliceh it- glieder der zu dem Wahlkreise gehörenden Gemeinden, Welcde ein F::"itjeftdkraMr LileYleekr'tfxüheir bekZidet haben und sich noch im

ar et m e ' ' EigeYéaYZnhY'findem nen trchenvor|and erforderlichen » e a en und Ernennun en für die Geammi node „78 Nr. 2, 3, 4) xkZelten auf die Dane? von sechs Jahrßn. sy B dem BY der isoLÄ-FZYJynoded veirliammesit fi? c:!le drei Jahre an

, en or en en no

mit dem Konsistorium bestimmten QL y e “' Einvernehmen

Die Berufung erfolgt durch die Kirchenregierung.

In außerordentlichen und dringenden Fällen kann die Kirchen- reaierung die Synode zu einer außerordentlichen Versammlung be- rufen und bestimmt dann zugleich den Ort der "Versammlung.

F. 81. Am Sonntage vor der Eröffnung der Synode erfolgt in

allen evangelisch- lutherischen Kirchen der Provinz im Vormittags- gottesdienfk eine Fürbitte für die Synode, mit welcher foxtzufahren ist, so lange die Synode versammelt bleibt.

Der Eröffnung der Synode selbst geht ein öffentlicher Gottes- dienst vorher.

5. 82. Die Synode wird durch einen Königlichen Bevollmäch- tigten eröffnet und geschloffen. Unter desen Leitunß wählt sie aus der Mitte ihrer Mitglieder einen Präsideniken und so ann Unter Lei- XZZfTWgeWähtten Präfidenten einen Vize-Präsidentm und mehrere

rt rer. -

. 83. Die Mitglieder der Synode haben bei ihrem Eintritt in dieselbe das Geiöbniß abzulegen:

„Ick gelobe vor Gott, bei meinem Wirken in der Synode die innere und äußere Wohlfahrt der evangelisch-luißerischen Kirche der Provinz nach bestem Wissen und Gewissen zu wa ren und darnach zu trach- ZmCleßißdiZ Kirche in allen Stücken wachse an dem, der das Haupt

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Die bei der Eröffnung amvesenden Mitglieder legen dies Gelöb- niß in die Hand des Königlichen BevoUmäQtigten, später eintretende in die Hand des Vorstsenden ab.

Einer Erneuerung des Gelöbnisses bedarf es bei dem Zusammen- treten zu der, in die Wahlperiode fallenden zweiten ordentlichen Ver- sammlung, sowie bei dem Zusammentretcn zu einer außerordentlichen Versammlun nicht.

84. ie Gesammisynode hat die Zustände und Bedürfnisse der irche der Provinz nach den verschiedenen Lebenkgebieten derselben in Obacht zu nehmen, sowst über die Führung der Geißlichen, Kan- didaten, Aelteften, Gemeindevertreter und Kirchenbcamtcn zu wachen.

Sie hat die kirchlichen Angelegenheiten, Welche durcb Anträge ihrer Mitglieder oder der Propsteisynode an sie gebracht „oder von der Kirchenregierung ihr vorgelegt werden , zu beratven und nach Maß- gabe ihrer Kompetenz zu begutachien oder darüber zu befchließen.

Sie hat das Recht, in allen fikchlichen Angelegenheiten Wünsche, Anträge oder Beschwerden an die Kirchenregierung zu bringen, sowie bei der kirchlichen Gesekgebung mitzuwirken, dergestalt, daß Kirchen- geseße nur mit ihrer Zustimmung erlassen, Wieder aufgehoben, ab- geändert und authentlich interpretirt werden können. Ohne Zußim- mung der Synode dürfen neue Katechismen, Gesangbücher und Agen- den nicht ein efübrt, sowie überhaupt firchengcsekliche Normen in Beziebun au Liturgie, Zucht oder Verfassung nicht erlassen werden.

Sie at über die Bewilligung neuer kirchlicher Ausgaben nach den Vorlagen der Kirchenbehörde zu beschließen. Diese Ausgaben find aus den Kirchenkaffen, sofern nicht im Fall der Unzulänglichkeit Dritte ganz oder theilweise für dieselben einzutreten haben, zu ent- nehmen, eventuell durch Leißung-en der Gemeinden aufzubringen.

, Zur Einführung neuer, regelmäßig wiederkehrender aklgcmeiner Kirchenkollekten bedarf es der Zusiimmung der Gesammtsynode.

Ohne ihre Genehmigung kann die Eiixfübrung neuer allgemeiner Gebühren für Amtshandlungen der Kirchmbeamten oder eine allge- mfeiilie Veränderung in Beziehung auf die bestehenden Gebühren nickt er 9 gen.

Die Beschlüffe der Synode treten erst dann in Kraft, Wenn sie

die Bestätigung der kompetenten Behörden erhalten haben. Z, 85. Zur Bestellang „cines Ausschusses bat die (Hesammtiynodc ]e vor dem Schluffe einer ]eden ordentlichen Versammlung cin geist- liches und ein Westliches Mitglied, sowie “je einen, in alicn Fäücn einer Behinderung zuzuziebenden Ersaßmanii auf die Zeit bis zur nächsten Wahl aus ihrer Mitte zu wählen.

Diese Mitglieder Kbildcn mit dem“ räfidenien der Gesammt- synode als Vorfisenden den Auösckyuß. m Behinderungsfau kann fich der Präsident durch einen der Beifißer verirrten lassen.

Die Mitglieder des Konsistoriums könnm nicht zugleich Mitglieder des Ausschusses der Gesammtsynode sein.

Z. 86. Der Ausschuß iii im Allgemeinen berufen, die Kirchen- behörden in Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, namentlich bei Vorbereitung von Vorla en für die Gesammtsynode mit seinem Gutachten zu untersiüßen, as Konsistorium kann zu diesem Bebuf den Ausschuß zu einer Konstftorialfißung hinzuziehen, oder ein schrift- liches Gutachten von ihm einholen.

Provisorische Verfügungen über.Angelegenheiten, welche ihrer Natur nach zur Entschließung der Gesammtsynode gedören, können von der Ktrchenrcgierung nur im Einverßändniß mit dem Synodal- ausschuß erlassen werden. Dieselben sind der nächsten Gesammt- synode vorzulegen und, Wenn sie deren Zuftimmung nicht erlangen, sofort außer Wirksamkeit zu seßen. Ebenso bedarf es einer usiim- ZUM? des Synodalaußschusses für die Bewilligung einmaliger irchen-

o e en.

Die Mitglieder des Ausschusscs treten als außerordentliche Mit- glieder dem Konfisiorium bei und nehmen als solche an den Berathun- gen und Entschließungen desselben Theil:

1) bei dem Vorschlage wegen Aufteilung der Pröpfte,

2) wenn, es sick)" um die Entlassung eines Geistlichen auf Grund einer gegen ihn gefuhrten Disziplinar-Untersuchung, sowie um das Streichen eines Kandidaten_ aus der Kandidatenliste handelt,

3) Wenn es sich um dre (von dem Konsistorium in lcßter Instanz abzugebende) Entschxidizng über die für das kirchliche Wahlrecht, dem. die Wählbarkeit m den Paragraphen 9, 10 und 22 erforderte kirchliche Qtzalifikation handelt, jedoch mit folgender Maßgabe:

Geht die BeschWerde gegen die Entscheidung des Propsteisynodal- Ausstbuffes darauf, daß einer bestimmten Person die erwähnte kirch- lickxe Qualifikation nicbt abgesprochen sei, so ist die Zuziebung der Mitglieder des Auöschusses der Gesammtsynode nur dann exforderlich, wenn das Konfiftorium ck nicht für die ZurückWeisung der Be- schwerde entscheidet. -- I die Beschwerde wider eine, die kirchliche Qualifikation absprechende Entscheidungdes Propftäsynodal-Auöschuffes

gerichtet, so erfolgt die Zuziehung der Mitglieder des Ausschusses der

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Gesammisynode mn dann, wenn der Beschwerdefü rer Solches ve'r- langt,“ durch dle abzuaeöende Entscheidung kann in iesem Fall nicht allein in Ansehung des kirchlichen Wahlrecht; (5. 14), sondern auch in Ansehung der Wählbarkeit nur erreicht Werden, daß das Vorhandensein der dafür «forderlichen kirchlichen Qualifikation im Mgewkeinm wieder zur Anerkennung gebracht wird während es für dm'xe oßdlezldel? Fall bei der bereits getroffenen Enticheidung sein Be- wen en e .

Der Ausschuß hat Über seine Wirksamkeit der Gcsammtsynode, sowie dieselbe versammelt ist, Bericht zu erstatten.

117. Gemeinschaftlicbe Bestimmungen für die Synoden.

Z. 87. Alle nach dieser Ordnung für die Synoden und von den- selben voizunehmenden Wahlen erfolgen durch Stimmzettel, welche von den Stimmberechtigten persönlich zu überreichen find. .

Für die Wahlen der Schriftführer (Z. 82) gmü t relative Stinz- MMYCYYW für die übrigen Wahlen ift absolute tlmmenmehrheit er or er . .

f Ergiebt sich bei der Abstimmung eine absolute Stimmenmehrheit nicht oder nicht in Ansehung aller Ju Wählenden, so ist die Wahl in der Art zu Wiederholen, daß nur d ejenigen, welche bei der ersten Ab- stimmung die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, und zwar eine doppelt so große Zahl, als die Zahl der noch zu Wählenden, zur Wahl gestellt wird.

Ergiebt sich dann Stimmengletchheit, so entscheidet das 8008.

Die über die Wahlen der Abgeordneten zu den Propsteisynoden aufgenommenen Protokolle sind an den Propften der betreffenden Propstei, die übex die Wahlen der Abgeordneten zur Gesammii node aufgenommenen Protokolle an das Konsistorium binnen 8 „agen nach geschehener Wahl einzusenden.,

Z. 88. Das Mandat der in emePropsiei- oder in die Gesammt- synode geWähiien weltlichen Mitglieder erlischt:

1) wenn sie die für die Wählbarkeit in einen Kirchenvorstand er- forderlichen Eigensehaften verlieren,

2) bei den Mitgliedcm einer Propsteisynode, wenn sie aufhören, Mitglieder der Gemeinde zu sein, für weiche fie abgeordnet worden YM,“ beiéiiitgliedern der Gesammtsynode, wenn sie aufhören, dcm

kavikrei'é, in Welchem ste gewählt worden sind, anzugehören.

Die Geistlichen, Weiohe zu Mitgliedern der Geammtsynode ge- wählt find, verlieren ihren Six in derselben durch » crsehung an ein Pasidrat in einem anderen Wahlkreise.

Z. 89. Im Allgemeinen kann derjenige, Welcher aufJebört ha Mitglied der Propsteisynode oder der Gesammtsynode zu ein, an nicht mehr Mitglied des Ausschusses der hetreffenden Synode „sein.

Die weltlichen Beifiser cinss Propftetfynodal-Ausstyusses (heiden 'edoci) durch Verlegung ihres Wohnfißes in ein anderes Kirchspiel

erseiben Propstei nicht aus dem Audschuß aus. Ebenso scheiden die iveltlichen und geistlichen Mitglieder des Ausschusses der Gesammt- Synode durch Verlegung des Wohnfißes in einen andern Wahlkreis oder Versevuny an ein Pastorat in einem andern Wahlkreise nicht aus dem Ausschuss: aus.

Diejeni en, welche in Folge der vorstehenden Beßimmunßen vor- über chend itglieder eines Synodal-Auéscbuffes sind, ohne M tglieder dcr ynodeSzu sein, ?aiZMl dashRecht, an den Verathungen der Sy-

e 0 ne timmre t ei unc men.

"Od §. (90. Jede Sycthiode mztscheidet selbst über die Legitimation ihrer Mitglieder, sowie über die Fortdauer der Synodglfähxgkett derselben.

Ebenso gebührt der Synode selbst _die Entscheidun über streitige Zulässigkeit fernerer Theilnahme an ihrem Audschu e. Die vox- läufige Entscheidun hierüber steht ]edoch, sofern es sich um die Tbeilnabme an dem Zinsschuß der Propsteisynode handelt, dem Kon- iißorium, sofern es sich um Theilnavme an dem Ausschuß der Ge- sammtsynode handelt, diesem AuLschusse selbst LfU.

J. 91. Die Siyungen der Synoden find ö entlich. Durch einen, in einer eheimen Sißung zu fassenden Beschluß kann aber die OeffentlichYit für einen bestimmten Gegenßand der Berathung aus-

d . geschlÖsisxnY))ijkoietrleixtder des Konsistoriums und Bevollmächtigten der

Kirchenregierung können ohne Stimmrecht an den Berathungen der *

i n. SanYxheIYThZießungm der Synoden werden mit Gebet eröffnet,

mit Gebet e chloffen, die [ZstTeJZSthié (“Yickwden find beig9s1nwesenheit der Hälfte ihrer Mit- glieder beschlußfähig und “fassen ihre Beschlü e nach absoluter Stimmen-

nden. V [. auch §. 7.) mehrÉeeiit ZetriJitingsleeichheit Tutzicheidet die Stimme des Vorst enden. Z. 94. Die Jefisehung der Geschäftsordnung ist den ynoden selbst überlassen. Den Beschlüffen der Gesammtsynode muß jedoch eine zweifache Berathung (Vorberathung und Schlußberathung) vor- hergehen. ?. Schlußbestimmurigene.i fG d d . meinden in welchen der, ck an run er GemTiiZJdT-dendixngtxom 16.,August 1869 Kirchenvorstände und Gemeindevertretun en oder Kirchenvorstände aklein gebildet sind, i in FZrbteiZendJFmeinde-Ordnung gewählt Wären, und wird der Zeitpunkt

e re elmä i e Erneüerungswahl (LZ. 18 und 25) nach Kirn dYeiKoTéisktt, mcit weßlcßem die erwähnten Gemeinde-Orgatxe ihre Wirksamkeit begonnen haben, bestimmt. In den Gsmeinden ]edocb- in welchen iiach der Gemeinde-Ordnung vom 16. August 1869 Ge- Meindeverttetungen zu bilden waren, während nach der gegenwzirtigen Gemeinde-Ordnung die einfachere Gemeindeverfaffung zur Audfuhrung kommt, treten die beßehenden Gemeindevertretungen nunmehr außer

Wirksamkeit.

ir samkeit, als wenn fie auf Grund der gegen-

In den Gemeinden, in welchen es blöder noch nicht zur Bildung von Gemeinde-chanm auf Grund der Gemeinde-Otdnung pom 16. "August 1869 gekommen iß, wird die Bildung der Gemeinde- Organe nach Maßgabe der Bestimmun der gegenwärtigen Gemeinde- Ordmzng vorgenommen. Das erste al wird hier die Wahl der Gemundevertreter, in den Gemeinden mit der einfacheren Gemeixide- verfassung die Wahl der Aelteftm, durch einen Wahlauöschyß geleitet- welchxr durch den (ersten) Geißiichen der Gemeinde und mmdeßenS 4 von ihm zu wählende Mitglieder derselben gebildet wird und m An- xebung der zur Frage ßehenden Wahl die Rechte hat, Welche m den Z. 11 bis 17 dem Kirchenvorstande beigelegt snd. Sobald die Kircbni- vorsiände gebildet sind, haben auch in diesen Gemeinden die thheri- gen Gemeindevertretungen ihre Wirksamkeit, soweit dieselbe fiel) auf die kirchlichen Angelegenheiten bezieht, einzustellen.

5. 96. In den Gemeinden, auf Welche der Z. 28 Anwendung leidet, treien die Besther adeliger Güter, welchen hiernaa) Sik und Stimme 111 dem Kirchenvorstande ebüdrt, dem Kirchenvoxstande bei. Erachtet dcr Yusftbuß der Propsteißynode in Folge desen eme pärkere Besebung des Kirchenvorßandes nicht für nothwendig , so findet die erforderliäie Verminderung der Zahl der gerväviten Aelteßen erst bei dem Augscheiden einzelner Mitglieder aus dem Kirchenvorßandx ßatt, sonsiaber bei der ersten regelmäßigen Erneuerungswahl. Ebenio ist, wo die biSberige Zusammenseyung der Gemeindedertretung oder des Kirchen- v0t|andcs den Vorschriften des §.,10 Absaß 3 und des Z. 22 Yhsah 4 nicht entspricht, die erforderliche Berichtigung erst bci Gelegenheit des Audscheidens einzelner Mitglieder, oder bei der ersten regelmäßigen Erneuerungswahl herbeizuführen.

Z. 97. Die in dem §. 60 der Gemeinde-Ordnung vom 16. August 1869 in Ansehung der Kieler Gemeinde und der Stadt Neustadx ge- troffenen Bestimmungen bleiben, sowät sie nicht durch die Vorschnften dieser Ordnung eine Abänderung erfahren, in Kraft.

§. 98. Sobald in den' einzelnen Propsteien in Gemäßheit dieser Verordnung die Ausstdüsse der_Propsteisynodm gebildet sind, hqbcn die Kirchenvifitatorien ihre Witkjamkeit, soWeit sich dieselbe auf kitch- liche Angelegenheiten bezieht, einzustellen., (Z. 74). '

Bis dahin üben die Kirchenvifitatouen zugleich diejenigexj Rechte aus, welche in den vorstehenden Beßimmungen den Ausstyuffm der Propsteisynoden überiragen worden sind.

Z. 99. Die Propsteisynoden werden für ihr erstes Zusammen- treten von dem Pcopstcn der betreffenden Propstei Berufen.

J 100. Die Boxsxvriiten dicser Verordnun finden auf die für beßimmte Klassen von Personen bestehenden emeindcn (Militär- gemeinden, Anstaltsgemeinden u. a. m.) keine Anwendung.

'-

Entwurf einer Verordnung über die Aufbringung der Kosten der Synoden und der Synodal-Ausschüsie in de evangeliscy-iutherischen Kirche der Provinz SchleSwtg-Holsiein.

§. ]. Zur Bestreitung der durch Bildung und Wirksamkxitder Synoden und Synodal-Ausschüsse enißehenden „Kosten, wird fur jede Propsteisynode eine Propsteisynodal-Kassc gebildet.

§. 2. Die Propsteisynodal-Kassen Werden durch Beiträge der Parochial-Ktrchenkaffen gedeckt. Reichen diesclbep dazu nicht aus, so find diese Beiträge von den Gemeinden aufzubringen.

Der Fuß, nach welchem diese Beiträge auf die gedachten Kassen und Gemeinden zu vertheilcn sind, wird von jeder Proysieisynode unter Genehmigung dcs Konsistoriums feßgeseßt.„ Bis diese LZ|- schung erfolgt, bestimmt ck die Größe der Beitrage nach der m- wohnerzahl der einzelnen ircdspiele, welche nach den Ergebnissen der jedesmaligen lebten Volkszählung in der Weise berechnet wird, daß die Zahl durch 50 theilbar nin muß und der bei einer Theilung durch 50 verbleibende Ueberschuß nicht gerechnet wird.

§. 3. Aud jeder Propsteisynodal-Kasse find die Kosten der Propstei- synode und ihres Ausschusses, leßtere Kosten„soweit nicht dafur andere DeckungSmittel vorhanden sind, zu bestreiten und durch Beiträge sämmtlicher Pxopftniynodal-Kaffen die Kosten der Gesammtsynode

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der Gcsammi ynode und ihres Audschu es auf die einzelnen Propstei- Synodaikassen zu vertheilen find, Wird von der Gesamrmsynode unter Gcnchmi ung des Konsistoriums festgeseßx. Bisdiese Festsesung er- folgt, besßimmt fich die Größe der Beitrage nach der in Gemäßheit der Bestimmungen des 8. 2 zu berechnenden Einwohnerzahl der ein- zelnen Propsteien.

Z. 4. Die VerWdliung, der Propßeisynvdal-Kassen, die Erhebung der denselben zufließenden Einnahmen und die „Leistung der ihnen ob- liegenden Ausgaben steht unter oberer Leitung des Konsißoriums den Ausschüssen der Propsteisynoden zu.

Dieselben haben darüber den Propsteisynoden bei jeder ordent- lichen Versammlung Rechnung zu legen. ,

5. 5. Die Er chung der Beiträge der Propftxisynodal-Kassen für die Kosten, der Ge ammtiynode und ihres Ausfthysses und die Be-

* streitung dieser Kosten befor t das Konsistorium.

»Der Gesammtsynodc so darüber bei jeder ordentlichen Versamm- lung Rechnung gelegt Werden.

§. 6. Ueber die Gewährung von Diäten und Reisekosien ihrer Mitglieder zu bestimmen, bleibt den Synoden unter Genehmigung der Kirchenregierung überlassen. *