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e un der Taxe. Der von dem Kommiffarius rmittZlZeZBeéjeißßtxgxweth wird von der Dupartements-Diuktion mti); e ültt feßgcßelit. Für Vaudefefte, mangelndes Inventarium und m Ziöckk'icht auf den Kulturzuftand sekt dasselbe eintretenden Falls einen
knt'pkkéäé'd'JlebtzxYkefeistt'SdaUkk der Taxe. Auf Grund einer
§ “ d i'äh i er dren eßse ung ein mehr als re] rg WerthéfeftseufllxxsHeJ F1? 13an en:? erditbewilligung nicht erfolgen,
ZeitréuFLveIrZerbindliaxxxft des Schuldners. Dex Darkhns'
5 ' d s r*“chen
: a dre Darlebnévalutain Pfandbriefen e Pomme . ZWÉÖYTUHZnNs unter Anrechnung dexselben zum Nenywerthe anzu- nehmen ,' b) für das Darlehn die im Z. 5 Almea 2 gedachten Jahreszahlun- gen in gleichen halbjährlichen Raten, vom 16. ins 24. Zum und vom 1.6. bis "4 Dezember, an die Kasse der betxeffenden Departements-Dirxk- tionöbäar zu entrichten; 0) das Darlehnkkapital ganz oder thnlwetse nacb secbsxanatlicher Auftündigung, welche der LandsOast nur in den Fällen des Z. 21 zustehen soll, zurückzuzarlen; pie Zmückzahlung muß in PfaUdbkiifkn des Pommerschen Landkredttverbandes nach dem Nennwerthe an die gedächte Kaffe erfolgen; (1) im Falle der Zahlungs- säumniß von dem tückßändig gebiiebemn Betxage fünf Prozent Vex- zugszinsen bis zum Ablauf desstnigen Viertxljahres zu entrtcbZen, m Welchem die Za'bLung erfolgt; 6) die Gebäulxchketten des verpfandetm (Grundstücks zu dem höchftcn zuläsfigen Betrage in dcr bctreffc'nden Provinzial-Feusrsccietät gegen Feuer, zu velfichern, was vor xrfolgter Ausreicyung der Pfandbriefe (§. 27 anz Sch1uffe) gesehehen, sem muß, wenn nicht aus besonDeren Gtünden eme Fast gewährt wxrd,“ f) au); jede gerichtliche ZahlungS/fiundung (SpezJal-Moratortum) zu verzichten, I) den Bcstimmungen dieses “:tamts xtc!) zu unterwerfen. ,
Der Darlehustmpfänger hat hieruber, unter Ayerkenntmß des Valutenempfanges und unter Vetpsändung des zu beletbxnden Grunx- ftücks und dessen Zubehör, namentlich dex Bxandvergüitgungen, fu: Kapital, Zinsen und Verzugszinsen, sowtx fur die zu letftenden Bei- träge zum Sicherbeit5fonds, zum Amorttsatkonßfonds und zu den Verwaltungskoßen, eine Urkunde vor Gericht oder Notar auszustechn.
Z. 16. Eintragung. Der Darlehnsnehmer hat die prtontä- tische Eintra ung dJesckxQ,arlel§)nsi( . 10) im Hypothekenbuche des zu belei enden run ü zu ew 1 en.
bDie Landschaft ist auch berechtigt, die Veranlassung, der Eintra- gung und die Vorbereitungen zu derselben selbst 111 dre Hand zu ne men. „
[)Bei jeder Befißveränderung muß die persönltche Verpflichtung aus dem Darlehnsvertrage von dem neuen Erwerber in einer" auf seine Kosten auszußellendm, dem 8. 15 entsprechenden Utkunde uber- nommen, und diese Urkunde innerhalb vier Wochen nach der Ueber- nahme des Grundstücks der Departements-Direktwn eingesandt Wer- den, we1che hiernächst den früheren Besser seiner persönlichen Ver- bindlichkeit entläßt, '
5. 17. Zwangsmittel. Wenn der Schuldner eine st- oder KapitalSzahlung im FäUigkeitstermine unberxchtigt läßt, 79 steht dem Pommerschen Landkreditverbande die Bcfugn1ß_zu, ren Ruckstayd so- fort oder nach xoicsrausgegangener Mahnung unt präklusiver Fnft ge- ri ili bei um cn. '
ck ch? deu? Endeifi derselbe berechtigt: 8) die gerichtlicheExeku-twn in das bewegliche Vermögen des Schuldmrs nachzusuchen, b) oder das Grundstück oder Theilfiücke desselben seqmftriren zu lassen, 0) endlich die Subhaßation des Grundstücks zu beantragen._
8. 18. Subhaftation. Bei der Subhaßatton kann der Pom- mersche Landkreditverband das Grundstück zym Besten des Steher- heitsfonds selbs erftehen, ohne daß er hierzu emer besondxreq Staats- genehmigung für den einzelnen Fall bedarf. Derselbe 1|1edoch gx- halten, in der Regel innerhalb kreter Jahre, vom Tage der Adxudp tation an gerechnet, das Grundftück wieder zum Verkauf zu ßellen.
Z. 19. Ue berwachung Die allgemeine Aufsichtüber die bxpfand- brieften Grundstücke iiegt den Departements-Direttwnen ob. Dteselben sind befugt, die spezielle UeberWachung den von ihnen aus den Be- thelligten des Pommerschen Landkreditverbandes zu wählenden Per- sonen zu übertragen, Welche verpfiichtxt find, Handlungen oder Linux- laffungen der SEuldner, oder Ereigmffe, durch Welche die Sicherhut der Pfandbriefs-Darlehne und ihrex Verzinsung gxfährdet erscheint (J. 21), zur Anze e zu bringen. Dte Uebernahme emes soxchen Anf- trages iß ein E renamt, zu dessen Anyabme 1eder Bethetltgte des Pommerschen Landkreditverbande-s verpflichtet ift.
Z. 20. Freiwillige Nückzahlyng. Dem Schuldner steht jederzeit frei, seine ganzeSchuld oder emen Theil derselben abzufragen.
Der Schuldabtrag muß in Pfandbriefen des Pommexschen Land- kreditverbandes nach dem Rennwnthe erfolgen, welchen dte laufenden Coupons und der Talon angehängt find. Die ZmSzahlung fäüt da- dura) schon “für das laufende Halbjahr fort und erfolgt die Abschrei- bung des abgezablten Betraues von der Entabulirtxn Schuld.
Die eingelieferten Pfandbriefe und die Obltgatwn werden der Kontrolkommission (Z. 27) vorgelegt, welche die Pfandbrtefe kassirt und auf der Obligation atteftirt, daß der betreffende Betrag von Pfandbriefm aus dem Verkehr gezogen und kasfirt 10.
Z. 21. Unfreiwilli e Rückzahlung. Die Kündigungs. befugniß des Pommerschen andkreditvetbandes für das Pfandbriefs- darlehn oder einen Theilbetrag deffelben niit ein: 3.) wenn das Dar- lehn nicht mehr die nach dem Statute erforderliche Sicherheit genießt (& 9), worüber sich der Pommersche Lanxkrediwerband durch eine anzuordnende Taxrevifion zu 'eder Zeit Subetbeit verschaffen kann,- b) wenn der Schuldner die ubßanz des Grundsücks oder deffen „Zubehörangen erheblich verringert, oder so swlecht wirthschaftet, daß eine erbebliche, die Sicherheit des Pommerschen Landkredttverbandes gefährdende VerschleOterung zu besprqm L|, und der von der D*par- temems-Direktion etfcl ten Anwetsung entgegen mit der Verringe-
“ t im ese ten riß abüellt. Darüber, ob die unter &. WfbMbekzeeichantmngrausJßungen der Kündigungsbefugniß für ein- * eten zu erachten sind, hat die Departements-Direftion, mjt Aus- MM des Rechtsweges, zu entsweiden; (3) wenn der Schuldner unter- läßt, die vorgeschriebene ?uavetsichmu?! foriva-n; Ü) WSU" der" selbe nicht den Nachweis ühren kann, d c auf dem Grundsiucke haf- ,„ndm .,AWahm (5. 10 Annea 2 und ' 3. 11 Nr. 3) xeaelmäßis Se- zahlt zu “haben; 6) wenn derselbe der im . 16 enthaltenen Verpftickj-
u: WWahme der persönlichen ' xbWWkeitm aus „dem
Ml-KUSvertrage in der daselbst bestimmten Frist nicht entspriwt;
er die Ueberua me von Aemtem und Aufträgen verweigert, LelYeeUTen Betheiiigtenhdes Pommerschen Landkrcditverbandes nach Inhalt dieses Statuts übertragen werden können (§§. 12. 19). Die Kündigungkfxift bctxägt_secrs Monate. Die Rückgewähr dcr gefundtgten Summe, welche ßets durch 25 theélbar sein muß, gexchieht in Pfandbmfm des Psammersöhen Land- knditverbandes nach dem Nennwertb. Um Uebrigen kommen die Vorschriften des Z. 20. auch hier zur Anwmdung. Z. 22. Dinosition über den frei geWordenen Lokus. Der Schuldner kann Über die von ihm bezahlte,Hypoxhefenforderung des Pommerschm Land-Krediwerbandes, bet Thetlzahlungen mit Vor- beix-aic des Vo zugsrechtes ?ür die dem Verbunde auf dem Gute ver- blexbmde Forderung, verfügcn. ZU diesem *Bchufe ?xF-Zxx er bei Theiizahlungen auf Verlangen ein abgezweigtes Dokument. Z. 23. Amortisation. Der in der Zahreézahlmtg des Schuld- ners (§. 7.) enthaltene Bsitrag von ;; Prozent „der Sw-uld, „Welchex nicht zur Verzinsuna dcr ausgsgebxnesx P'fandbrieke und nicht zur Deckung der Verwaltungskosten beßtmmt :|, wird nach Ablauf .der ersten12'5 Jahre des Schuldverhältniss§s_, wähxend Welcher derselbe zum Sicyerheitsfonds fließt, zur aÜmallgen Ttlgung des Darlebns im Wege der AmoßtisTti-m verwendet und zum General-Amortisa- tions'“onds vereinna m . ' Diesem Fonds ftreßen ferner die Zinsen Tuner „Bestände und des SicherheitSfonds zu, sobald und sofem dc'rsclbc ,dte Höhe von fünf Prozent der ausgefertigten Pfandbxizfe erreicht. Y diesem General- Amortisationöfonds nehmen alle benehmen Grund Ücke „Theil, w:!che für das Halbjahr zur Amortisation bereits verßattet sind, und zwar pro kuba des auf ihnen radizirten Pfandbricfs Dahrlcyns. Die Amdeile jedes zur Theilnahme berewtigten Grundstücks Wer-
'cdes Grund ücks übertragen.
1 Wenn ißt Sicherheitéfonds erschöpft sein sollte, _ohne voxbxr seiner Beßimwung (Z. 33) genügt zu haben, so treten m §ub§1ä1uw die Aawrtisationsfondö pro WW der auf den Grundstucxen radtzitten Pfandbriefe ein. .
§.24. Verwaltung des Amortisationßfon-ds. DieVer- Walfang des Anwrtisationöfonds wird von dxr General-Direkuon der Pommerschen Landschaft geführt. Die Beßande des Fonds werden in Pfandbricfcn des Pommerschen Landkreduverbandes a gelegt, deren Erwerbung durch freien Ankauf oder nach dem Erme en der Direk- tion durch Kündigung nach ekfolgter Verloosung zu bewixken ist. Die Rechnungslegung und Rechnungsabnahme erfolgt nach Vorschrkst des Z. 36.
5. 25, Verwendung. Wenn das Speziql-Amortisationsfonto eines Grundßücks den ganzen Betrag des dnaraur haftenden Darlehns erreicht hat, so wird der Bestand zur lejburdunq Hes Darlehys ver- wendet. Während der Amortisstionszett findet eme theilwnse Yb- schreibung des aufgesammelten Beßandes von de_r Darlehyzsaxuld nur insoweit statt, daß der Schuldner, wenn der funfte Thul semer Darlehnßschuld aufgesammelt ift , das Recht hat, die Löschung e-Énes gleich hohen Antheileetrages im Hypothekenbuche oder dessen Ueber- weisung (.J. 22), und zwar mit der Wirkung zu verlangen, daß Weiterhin die im J., 7 bestimmte Jahreszahlu-ng nur von dem ver- bliebenen Betrage der Schuld zu entrichten bletvt.
Hinsichtlich der Kaffation des der abgeschriebenen Summe ent- sprechenden Betrages von Pfandbriefen findet das im §. 20 befttmmte Verfahren statt.
In Stelle der Abschreibung Von der Schukd kann jedoch der Schuldner, sobald das Amortisationskonto seines Grundßücks die vor- bestimmte Höhe erreicht hat, aucb verlangen, daß ck11) der Betrag des- selben in Pfandbriefm des Pommerschen Landkredtthrbandes nach dem Nennwerthe ausgehändigt wird, sofern durch eine neue Er- mittelung festgestellt wird, daß der Belcibungßjvertb für die eingetra- gene Schuld noch statutenmäßige Sicherheit genährt. Der Antheil des Schuldners am General-Amortisationsfonds und der Betrag des
Spezial-Amortisationskontos gehen mit dem Grundstücke auf jedem
neuen Erwerber dcs leßteren über und kann von keinem Grundbesißer über die Fonds anders, als in der vorbeßimmten Weise disponirt werden. Namentlich können dieselben nicht ohne das Grundftüc! ab- getreten werden.
Wenn der Schuldner seine DarlebUSschuld ausanderen Mitteln vollßändig ablöß, so.? wird ihm der Beßand seines Spezial-Amorti- sationsfonrs zur freien Disposition ausg-antwortet.
§. 26. Kosten. Die Koften des Darlehnsgeschäfts hat der Darlchnsnehmer unter Anrechnung des nach Z. 11 geteifteten Kosten- Vorsazuffcs zu tragen, und War:
1) für die Taxen ein Pauichquantum von !; pCt. der Beleihungs- summe, mindestens aber von fünf Tbalcrn, 2) sür die ankzufettigen- den Pfandbriefe eine Gebühr von Y Thalern pro Mille nebst dem Betrage der zu verwmdenden Stempel, 3) für die hypothekarische Etontraguna und Ausreicyung der Vfancbriefe, so wie für die sonstigen becthm Gerichte erwachsenden Kosten nach der gerichtlichen Sportcl- re nung. .
rung fortfähtt, oder de gerügten Mängel der Wirthschafteführung
Außerdem hat der Antragsteller für die Bekößigung desTaxkom'
den halbjährlich berechnex und auf das Spezial-Amortisationskonto .
S " |; zu tragen;
(). Von den Pfandbrief“: 5 27 A'usserti . . . gung und Die Pfandbriefe des omme en La - verbandes werden von den Departnnents-DirYtkoneuchxcb anUFZY-YL Maße 4. in- Apointz von 25- 50, 100, 500 und 1000 Thalern, und ar unter Berüekstchtigung der Wünsche des Darlebnsnebmers, auf arkem Papier ausgefextigt und nebst dem Hypotheken-Jnfirument
Ausreichung.
übcx das Darlehn der betre nd ' ' RWF vJaelzsküo . ffe en KontrolkotUmtssion zur Mttvou. e on to mmi'fion wird aus den beiden Ko ' Lebildet, welche für die Zntaßulation von Pfandbrief“: deZlYLaFeY chen Landschqft aus_dm Mttgkiedern des am Siße der betreffenden Departements-Direktton bestehenden Gerichts ernannt snd. Für das Treptower Departement treten die beiden Mitglieder des Gmchts zu Treptow a._d. R. als Koytroxfommisston ein. Sie ift berufen zu prßfen, okx'iur die fandbrtefe des P9mmerschen Landkcediwerbandes wirklich cfm dcm etrage der zu emittirenden Pfandbriefe gleichkom- mende Darlebnsfoxderuyg auf ein Gxundßück nach Inhalt diefes StatVuktscthzxoßhekartsch emgetraFlen Worden is?. (: ter on gewonnener eberzeu una voll “e 211 d' ' ' dkxichxYZPIlJYFixßon dix sihnen dVFrgelegtenzxÉfandZererkthZF er: an e au - ??Ynßdkxb TMDS d (JUK? f em Hypotheken Jnsixumentc zu a er en etraa dcs verschriebkneu Darle ns a ( Pommerschen andkkeditvervaIes ausgrfettißt Yfenwdkxxnexe FZZ demzufolge dem Pommerschen Landfredttoerbande cine DiSVosition über das Darlehnsfapttal nur insoweit zustehe, als vorher ein Fr:;éßxxrchzYcrkaLsZetxog t?cm Yßanddbriefen aus dem Umlaufe zurück- :r o r a er -' ' ' - MZ '"Ökfdknd sei.f , e urch rtchterltches Erkenntmß amor „ ie annbric e Werden erst durch die Zeda te Voll ie UU - kat, unix demyachß DCN der Departements-Direkticxn in di? 3?! nyxe'K- den UI???) ctfnthragÉn. !; k ' ar er ypoxeenricbter nur unter der löschen _odexCesKonen emtrczgcn (ZZ 22, 25), wenn derVoobrinJeYyrg- JZFeixtntsx-rechende Nachwcxs in er im J. 20 befiimmten Weise ge-
Nach Eintra an in das R i ' z Pfandbxiefe. (; g eg fter erfolgt d“ AUWÜUUIMJ der
8. 28, Zinswupons. Den Pfandbrieen des om IFdZFItZFYmLZO swerdcehnd selbßäxdige Z"itfrsanwei,sktrtztgeanYesxX
„ .n na emancenW-r . . fun IJÜZYe ?);iIYTbe? P L L ! WZUßkk Z kkw 0. auf . e e es fandbriefs-Jnhabers. Der 11 abe eines Pfandbrieses dxs Pommerschen Landfreditverbandes Kath dax Recht, v_on dcm Kredttvetb-nde die terminlxche Zahxung der verschrie- benen meen, und _zu dem Zweck die Auskeichung und Einlösung der ßinßcoupons, soww bel Pfandbriefs -Aufkündigungen prompte Zah- ung deSNominalvetrages zu verlangen. SöUte er seine Befriedigung von dem Kreditverbande im Verwaltungswege nicht- erlangen, so steht ihm die Befu niß zu, im ordentlichen Rechtswege gegen den Pom- merschen Lan kreditverband seine Befriedigung mittelst richterlicher Ueberweisung aus dem SicherhextSfonds und dem Amortisatfonsfonds
des PommnschmLandkteditverbandcs zu suchen.
Z. 30. Zinßxablung. Die Zablun der inen dur i - lösung der Zinscoupons beginnt den 24. gJuni ans 2. IanYarEbrxi den Departcnxenthkassep, den 20.Juli und 20. anuar beider General- andschaftS-Dtrekttqn m Stettin, und den 2. uguß und 2, Februar bet deren Agentur m Berlin, so lange solche beß« ?, und dauert voile acht Tage. Bei Ablauf der Periode, für wchche die inkcoupons auSgerekcht waren, werden die neuen Zinscoupons auf orzeigen der
Talons an. denn Juha“: vexabf .
Hat der Juha er des Talons okchen eingereicht, ohne die neuen Coupons zu fordern, so :| der Pommersche Landfreditvevband berech- tth, die neuen Coupons ohne Weitxxes dem Präsentanten de:“- Pfand- br efes zu beyändigen. Wenn der Talon Weder in dem Zinstermine, in welchem dte“ netze? Coupons ausgehändigt werden, noch iU dem nächftfolgendcn bet oem Pommerschen Landkreditverbande präsentirt wßrd, ,so sind dix Coupons der neuen Serie _dem Inhaber des Pfand- J:)?teesr beim Emtritt des zweiten Termins dieser Serie auszuant-
(.
Das“ Forderungsrecht aus den Coupons, und also das Nr t der Zinsenforderung für die darin bezeichneten Termine erlischt, chwenn FTÉFYZFMKW Üb vierd Jahren, vommchlusse des Jahres, in
e e tr-er en ere net ' - legt JUK?" End'- 9 W, 9 ck , cht zur Emlösung vorge
. .. - rneuerung. ma ein' Pfandbrie des omme e Landfredttverbandes durch Vermerke, oder Befiecktxng, (Yer BesJYdL gung zum ferneren Umlaufe unbrauchbar geworden iß , gleichwohl aber die Wesentltcben Kriterien der Aechtheit und Identität, nämlick) die Bezeichnung des stfußes, der Nummer, des Kavitalbetrages, der ausfertige'nden Departements- Direktion, und den Vermerk der Konxrolkommtsfion noch erketmen läßt, so kann der Inhaber die Um- schretbung desselben nach Maßgabe des Gesehes vom 4. Mai 1843 be- W und die: Voxabfokxung eines neuen gkeiaxhakigen, unter Zu- ziehung der Kontrolkommfffion (5. 27) auSzufertigenden furdfähigcn, Psgndhriefes untxr derselben Nummer anstatt jenes, gegen Berichti- gung der AuFfertxgunaskoßen, verlangen. . *
Ebenso werden für völlig vernichtete Pfandbriefe, sowie auch Coupons, Wenn die „Thatsache der Vernichtung in_ einer jeden Zweifel und jede Ungewißbm auSschlxeßenden Art und “Weise nachgewstsen WordmÉ andere emplare “unter denselben Nummern und über die- elben eträge in der voxbeftimmten Weise gegen Etstattung der Aus-
2019
ml rms Während des Taxaescbäftes, imd für freie An- und Rückfuhr
Ob der vorerforderte Beweis geführt 1 at die e - Tsirektion zy entscheiden. Wenn dieser Beißéish nicht YÜZ'ZÜMM, Z ser wenn m dem Falle der Beschädigung die wesentlgichen Merkmale
e Pfandbriefes ni„cht mehr erkennbar find, sowie 'in allen Fällen, 11:an der Pfandbrxef dxm Inhaber entwendet oder sonst abhanden ZUYYanoiFanfgiÜFx YBJeFftectigxng „eine_s anderen Pfandbriefcs imma nur unter neuer Nugmmerust'xatxmchtuch Amortisalton, und
Coupons oder Talons allein können nicht amortifirt werden.
Z. 32. Aufgebot und A-mortisatio n. W nn i - brief des P?)ijerHY-YchFJderedixvcrl-Indes auf deie veoIbZzuTthkiée , , e v er em nhaber ab anden f JRR» hat die Gennal-Landschafts-Direktion die ihrbvon detZeFtJYvF nix; t seek; LYÉZetFthleTZJYZKr Ylchxcrh die beZauptete Thatsache beschei- ezet nung es Pfandbrieses und des Antragstellers durch die Amtsblätter der Re _* ierun n FLZMZUIF .F.?“HLZZ-„x“ MW ?" P§"Y"chM“É*“W'M*"r' * m em eparLement erscheint in welchem der V-rlust fich, zugetra en at ' , alle Pfandbriexsmyaber bekannt Zu ZaÖeJtfichr [?:?fxoerrdeJeMrLF Direknon mit dem aufgerufenen Pfandbriefe zu melden.
Die Aufforderung muß 3.) den zweiten Zinsterm'in nach ihrer W. BHLJT'KMYZ'ZYFK PZÜZWZW" 3" ““ MM“ "'*' , , ', ng, atm aÜedr ' „ FcÉKZJbZY ZZZ femen sLZnsprZZYen an dete1 YZYJYZYNÉYX
' , e er au. em andbrie € herl 't präkludxrt und der Pfaydbrtef selbst werde afmortifcijcteY:?Fxtxwtéderx: muß b) in den vorbezetchneten Blättctn dreiMal und dergestalt inserirt wexden, daß von der lesten Insertion bis zum Prätlufivtcrmine eine Z::FLO'LZYstfoZkraF-ßs offt?) bletTt , 0) dieselbe muß endlich bei der Ge- - e an an ' gebäRthTZY- en Börsen zu Stettin und Berlin aus- , e e , vor oder in dem anberaumtet' Termine N' KMM“) dre nächsie periodische Erneuerunxx der ZitrscoIFoatystßo- _ I| Hugh dabei über den Verbleib des auf cru mchts ermtjttelt, so werden dann sofort die Achn fZ'ÜietneZ-JTTUIY'ZÉZ General-Dmftion auszußellenden Bescheinigung des Inhalts, daß seit der ersten öffent_l1chen Bekanntmachung (a) der Pfandbrief nicht ein- geliefert und em Anspruch darauf nicht angemeldet sei, dem Kreis- gerichte zu Stettin vorgelegt, und dieses seht bei befundener Beobach- tung der vorßebenden Vorschriften die anaedrohte Präklufion und Amortisqtion durch ein Erfenntniß fest , Welches durch AuShang an der Gerichtsßätte publizirt,wird. Sobald die Entscheidung rechts- kräftig geWordsn'ist, Wird die erfolgte Amortisation von der General- Dtrektion öffenthch bexannt gemacht. Der amortifirte Pfandbrief'wird m den Pfandbriefsregtstern gelöscht, dem Extrahenten aber ein neuer Pfandbrief resp. unter neuer Nummer unter Zuziehung der Kontrol-
Kommission aus eferti t . 31 . ' * trägt der Extrahlet. 9 (Z ) D“ KMM des ganzen Verfahrens
1). Sicherheitsfonds. J. 33 Bestimmun e ' - beitsfonds x_st dazu beßimmi: &) die ForderungSreclYte KrrIFZFZZr der Pfandbrtefe des“ Pommerschen Landkreditverbandcs zu garantiren; b) „AUSfäUe zu de_xken. Insoweit daher bei? der Subhafiation eines be!:ebenen Grundßucks das darauf gewährte Darlehn nicht vollständig Mit seinen Nebenforderungm zur Perzeption gelangt, und aus dem Spezial-Amortisationsxonto diefes Grundßücks nicht gedeckt werden kann, muß der Ausfall von dem Sicherheitsfonds übertragen, und daher auch der durch Hypothek nicht mehr gedeckte und deshalb aus dem Umlauf zurückzuziehende Betrag von Pfandbriefen des Pommer. MerxszanizerdiqulHanYZ Wax? erm SiOerhritsfonds entnommen ;0, en oenon . ) ueränen seineZ IZZßmZt-mnigl nicht JMQFWY sZUte. g z , wmn derselbe zu „. . ue en. n en icherbeitßfonds ie en: der ?abreszahlung des Schuldners (Z. 7) entbaltenstenßx PIzextitedie? Darkxehysschuild, welwx außer, den 4; Prozent zur Ver insung und an er dem ch Prozent zur Deckung der Verwaltungskv en entrichtet werden, während der erßen 12Z “ahre des Sebuldverhäxtniffes; b) der Betrag der innerhalb dex vim“ urigen Verjährungßfrist (Z 30) nicht abgebobenen Pfandbriefszmsen,“ 0) der Zinßgewinn, welchen der Pom- mersche Landkreditoerband_ aus der Belegung unabgehobener Zinsen F?r?efßIpZtiTueiL eZwaeijjht; Y Z.ZeöhZinscn seiner Bestände, sofern „ e xmm e n- t e - * 6) et§dli§é§ dtstkhoban VerquzinsY (Z. E)). UMR haben Wird, . . erWa ung. er icherbeits onds ' von der General-Landschafts-Dircftion verwaltxt. Di? 1'rVéeß'éFrdleä Ws? selben werden in Pfandbriefen dcs Pommerschen Landkreditverbandes angelegt und diese durch freien Ankauf beschafft.
. 36. Pechnungölegun . Die Re nun . ' heitsYonds Mrd zuglxicb mit deaniqen überchden ILeretriscéteiInéfl-oéxedrs- (§. 24) und (161 den Koßenfonds (Z. 39) ganzjährig aufgestellt, und WZWFFÉYIÜ ävrife1:nd§1)iei(151betheiliate aus der Zahl der Darlehns-
e en schafJWYkTftlZnZ cilbgenomMFM AuZschuß der Pommerschen Land-
,te e et (ligten werden von der General-
(" M „„ * , ., Dth-ion, 1111|? betdet igte ist der jxdeSmalige Stellvertreter in Behinderungsfäüen des Einsz-kfenedn.“ Bum Vorbgndensein von wei oder mehreren gleich hoch Sie'ißZTTßTIf-gtm entsÖeidet unter denéelben das Loos. an Tageskiäteé 3 Thaler, an Reisekosten einschließlich d R 's diäten 1Tvaler pro Meile 8 d er ne- Meile Eisenbahn oder DampfsZ?ff.weg und 10 Silbergroschen pro
Die Meißbetbeiliaten treten mit dem Engeren Ausschusse der
ag'm ausgefertigt.
Pommekscv'm Landschaft zusammen und nebmm Theil an den Ver-