Gegen den Bescbeid der Reiclyswirtschaflsstelle für Jute, durcb ben die Zulassung abgelehnt oder eine bereits genehmigte Zulaffung widerrufen wird, steht dem Betreffenden das Recht der Beschwerde bei der Reichsstelle fiir Textilwirtscbaft zu. „
Die Verpflichtungen der zuge1affenen Sackgroßbandler imd Weber Zegenüber der Reichswirtschaftsitelle fiir Jute werden durch besondere
ulaffungsbedingungen geregelt.
§ 5.
Oeffentliche ?lnerbiewngen zum Ankauf oder zum Verkauf_ bon Säcken mit Ausnahme Von Padiersäcken sind nur dkxn „zugelaxsienen Sackgroßbändlen und Webern gestattet; sie haben dabei hinzuzuiugen: „Fiir Faleriwfffäcke zugelassen“. . „
Angebote für Papieriäcke müssen als solche kenntlich sem.
11. Preisfestiesung-
§ 6,
Die zugelassenen Sackgroßbändler dürfen die von ibxien er- worbenen, in der Anlage aufgeführten gebrauchten Faserftoffsacke nur zu den in der Anlage iestgesesten Preisen abgeben. ,
Werden die Preise ermäßigt, so treten die neuen Preise erst einen Monat nach erfolgter Bekanntmachung in Kraft, soweit nicht em spaterer Zeitpunkt ausdrücklich festgeseßt wird.
§ 7. ' Die Verkaufspreise gelten für Säcke in bandelSüblicber Be- schaffenheit und umfassen die Kosten der Beförderung bis zur Ver- ladeitelle des Ortes, Von dem mir; die Ware mit der Babu oder zu Waßer versandt wird, sowie die Kosten des Einladens. Neben den Ver aufspreisen dürfen Abgaben oder Steuern irgendwelcher Art nicht belonders in Rechnung gestellt werden.
111. Bestandsanmeldung.
§ 8.
Die zugelassenen Sackgroßbändler und Weber haben ihren _Be- siand gn Fasersioffsäcken am 1. eines jeden Monats, alle 115710911 EiKentitmer von Faierstoffsäcken, die mehr als 1000 Stuck besißen, [39 en ihren Bestand an Fasersiofisäcken am 1. des ersten„MOnals eines, jeden Kalendervierteljabres der Reichswirischaftssielle fur Jui?- Abteilung Säcke, Berlin 127. 8, Unter den Linden 33, auf VN“ geschrie'benein Formblatt anzuzeigen. ,
Dre Meldungen müssen ipätesiens am dritten Tage nach dem Meldetermm abgesandt Weiden.
§ 9. Die im Eigentiim des Reichs oder eines Burdessiaaislefind- si en Bestände an Fasersirffiäcken unterlieakn der Meldepflicht nur in oweit, als sie in gewerblicxen Beirieben Verwendung finden.
117. BedarfSanmeldung. § 10.
S_äckLVerbraucl'er, die ihren Bedarf aus den_Besiänden der "Sack- Zroßbandler und Weber nicbt oder nicht vrllsiaidig decken konden- aben ibren Uneedeckten Bedarf möglicksi irükzeijig bei der Reichs- wiitscbaitrstelle für Jute, Abieilurg Säcke, Berlin 117. 8, Umer den Linden 33, unter Angabe des Verwendungszwrckes auf dem vorge- schriebenen meblatt abzumelden. Die Reichrwirischaftsstelle vermiitelt die Deckung des angemel- det_kn Bikaris in iür dcn argrmbenen VerireniurgSzweck geeigneten Eucken nach Maßgabe der veriügbaren Besiärde.
7. Einfuhr von Säcken aus dem Ausland. §11.
. Wer aus dem Auslande leere Jasersioffiäcke einführt, ist ver- Oflicbtet, den Eingang derselben unter Anaabe der Menge, der Arien, der Größen, des im einzelnen gezahlten Einkauikpreises und des Auf- bewahrungsortes der Reichswi111chaiissirlie iür Jute UNVLTzUJUÖ durcb eingeschriebenrn Briif anzuzeigen. Bei Eingang bzw mit Waren gefüllten Säcken besteht die gleiche Anzeigepflicht, iedoch kann "die Angabe der Arten und Größe der Säcke durch Angabe des Full- materials und der analtsnienge ersetzt werden. , -
Als Ciniübrender gilt, wer nach Eingang der Ware im Jvlqnd zur Verfügung über sir für eigene oder ircmde „Rechnung berechtigt istx Befindet fick) der Veriüm-npsbeiechiiwe nicht im Jniande, so tritt _an 1eine Stelle der Empfänger.
§ 12.
Die Reiäkswirtick'aitsstclle für Inte bai sick) binnen 10 Tagen"
MZÖ Empfang der Anzeige zu erklären, ob sie die Säcke ganz rder teilweiie übernebmen wil]. Gebt binnen 14 Tag(v nach Abiendyng der Anzeige die Erklärvng nicht ein, 10 ist der Einiübrerde berechtiat, die Säcke a]s Inlandsware nach „ ?oßgabe der Vorichriftei. Ab- schnitt 1 und 11 dieser Verordnung zu Veräußern.
71. Abgabenerbebung. § 13.
Die zugelassenen Sackgroßbändler und Weber bgben für jeden an den Verbraucher verkauften urid abgelieferten Faserswffiack eine Abgabe von 110/14 des Verkaufspreises an die Reichswiriichafisßeüe für Jute zu entricbken. Die g1kich€ Abgabe haben aiich alle übriien Perionen zu entrichten, fa11s ibnen die Gc'nebmigung" zum Verkauf oder zur Herstellung und zum Verlauf ren Fase1swff1ack'eu besonders ertei1t wird. Wird die erst (lung ziir Verwendung im eiaenen Be- triebe im besonderenléZa e genebmigi, 10 tritt für die Berechnung der Abgabe an Sic e des Verkauiépreises der fur Ware gleicher Art zurzeit gezahlte Markipreis.
Am 1. und 15. eines jeden Monats ist der Neichswirtschafts- li'ielie für Jute. auf dem Vorgeschriebenen Formblatt Rechnung zu egen. “ 711- Ueberganßsbefiimmung.
§ 14.-
Die zugelassenen Sackgroßbändler baben für ibren bei Inkraft- treien dieier Bekannimochng berlcndenen Bestand an gebrauchten Fasersioffiäcken die Hälite des Ut-terlcbieres zwiicyen drm biébéjlgcn Verkaufspreise und dem neuen Verkaufspreise an die Reicbsn*iri- schaftsstelle fiir Jute zu zablrn. Diese Betrage [011611 an die (Ein- zahler zurückveraütet werden, falls ck11ka aus Prewanderurgen erer aus der Anibebung der Säckebewirückiaiturg Verluste crwacbien. Ueber das Vorliegen solcber Verluste über den Maßstab der Ver- teilung sowie über eine etwaige anderweitige Verwendung entscheidet der Unteransscbuß für Säcke endgültig.
Die Smkgroßbändler baben tbren Besignd an'gebraucbte'n Faser. fioffsäcken soiort aufzuncbmen, die Volitandigkeir und Ricbngkeit der Nachweisung zu bescheinigen iind _lie 11111 einer Untc_rscl)1eds„ berechnnnxi binnen zwei chben der Vieitbswirischaftssielle fur Jute, Abt.Säc1'e, einxnreickxen. Die Zahlung bat binnen Sinkt weiteren Frist von zwei Wochen zu eriolgcn.
1'111. Schlußbesiimmungen. § 15.
Mit Gefängnis bis zu einem Fabre und mit einer Geldstrafe bis zu 15(00 „16 oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den in den §§ 2, 5, 8 und 11 entbalienen Vorschriften zuwider- handelt.
Die Strafverfolgung tritt nur aquntrag der Reichéwiriichaftß stelle für Jute ein. .
§ 16. *Diese Verordnurg tritt mit dcm Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 15. April 1919.
Reichswirtschaftssielle für Jute. Der Vorfißende: Hoffmann.
Anlage zur Bekanntmachung .).10.
V e r z e i ck 1: i s von Verkaufspreisen für gebrauchte Faserstoffsäcke.
Urigefäbre _ Nr. Bezeichnung der Sacksortcn KYßißaY-x Preis am ,z
]. Original flickfreie, gewendete S a a t - und Reis-Bombays, Sagt- K 5 P e r - S ä ck e und ähnliche Sacke, obne Geruch (zum Transport von Lebensmitteln geeiYiet) . . . .. .
Original- K a k a o - S (1 ck e (noch nicht mit anderen Produkten gefiillt ge- wesen)..,.........
3. 100 kg Original schwere , prima
M a 11 de 1 - S ä ck e (noch nicht- mit
anderen Produkren gefiillt gewesen)
4. 75 kg Mebl-Säcke . . . . . .
5. Original ilickireie S aa 1- und Reis-
Bombays, Saad-Kbper-
S ä cke und ähnliche Säcke, mrt
Geruch (zum Transport von Lebens-
mitteln nicht mehr geeignet) ." . .
6. Nobzucker-Bombav-Sacke (ge-
waschen oder gebürstet, für 2 Zw
70ckch1001115 400
x.“)
75ckch120 390
75ckch1Z0 390 65ckch115 320
70ckch1001115 325
Robzucker-Versand geeignet) . 72ckch100 320 7. dw.Calcutta-Säcke-. . . . . 72ckch100 315 8. Original-Sanios-Kafiee-Säcke1 (noch nicht mit anderen Produkten ge- füllt gewesen) . . . . . . . . . 70ckch95 240 9. 50 kgMebl-Säcke . . . . . . 55ckch105 240 10. 5/4 Kleie - Säcke (bestehend aus Ballen gleichen Fassungédermögens) . 65ckch135 245 - 11. 4/4 K l e i e - S ("1 ck L (darunter fallen auch andere in dieser ungefähren Größe vorkommende Sorten, ebenso 50 kg "HaferiäckU . . 70ckch105 235
12. (daleutta- und Bombay-Säcke ]] (Reis-Bombay- und Ca1curia-Säcl'ell) 70/75ckch105/115 245 13. Original-Leiniaat-Laplata-Sacke (noch nicht mit arideren Produkten ge- füllt gewesen) . . . . . „. . . . 14. Original - Pflaumen - Sacke und kleine Ballen 1 (darunter fallen auch Kaffee-, Ausical-, Kakao-Sacke und andere Sorten in diesem Gewebe, ,die kleiner als Reis-Säcke sind; noch nicht mit anderen Produkten gefüllt ge- wesen)........... 15. Gewaicbene trockene Original-Sal- peter - Säcke (noch nicht mrt
58ckch100 215
65ckch100/110 235
anderen rodukten gefüllt) ., . . . 65ckch90 195 16. Original- leie- und Mats-Lal-
plata - Säcke (11961) nicht mit
anderen Produkten gefüllt gewesen) . 58ckch100 175
...-_....g
Bekanntmachung
über Abänderunaen und Ne'ufassung der „Anord-
nung auf dem Wirtschafthebiet der Reichswirt-
schaftss1elle für Ersaßspinnstoffe Nr. 112. 10 über
Spinnpapier- ur-d Pnpierrundgarn - Lieferungs- verträge vom 4. März 1919“.
Vom 1. April 1919.
Mit ZUstimmung der Reichsstelle für Textilwlrtscbaft wird gemäß F" 1 der Verordnung über wirtschaftliche Maßnahmen auf dem Textilaebiete vom 1. Feb'uar 1919 (Reicbs-Geseßbl. S. 174) und J“ 2 der Bekannimachung über Bekuxmiffe der Reichsstelle für Textilwirtschast und der Reichswir chaftsste11en auf dem Textilgebiete vom gleichen Tage (Reichs-Geseßbl. S. 175) die Anordnung auf dem Wirtschaithebiete der Reichs- wirtschastsstelle fiir Ersaßipinnstoffe Nr. 14]. 10 vom 4. März 1919 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 55 vom 8. März 1919) über Spinnpapier- und Popierrundaarn-Lieferunqßverträae, die vor dem 4 Dezember 1918 abgeschlossen worden sind, wre folgt abgeändert und neu gefaßt:
§ 1.
Hat ein Lieferer den LieferungIbertrag bis zum 1. März 1919 einschließlich nicht oder nicht vollständig erfüllt, so ist jederVertrags- teil berechtigt, den Vertrag in bezug auf den noch nicht gelieferten Teil der verrinbarten Menge rückxiängig zu macben. Diese Berechtigung bezieht sich höchstens auf die Hälfte des rückständigen Teiles der Ver- einbarien Menge; bei Spinrpapier-LieferungsNrträgc-n darf diese Berichtigung nur bis zu demjenigen Teil der Vereinbarten Menge angeübt werden, der nachweislich bis zum 1. März 1919 einschließlich noch nicht bergesielltwar. __ .
Die ZTÜCkZälUiJMQÖUng wird durcli Erklärung mittels (Jinscbretbe- briefes an den Vertrag gegner vollzogen. Die (Erklärung ist nur Wirksam, wenn fie bis zum 20. März 1919 zur Post gegeben worden ist; Ausnahmen hiervon kann die ReichswirtschaftssicUe fiir Crsaß- spinnsioffe zulassen.
§ 2.
Bei Spinnpapier-LieferungsVerträaen tritt für die im Inland erzeuaten und in der Zeit vom 1. März 1919 ausschließlich bis 31. Mai 1919 einschließlich gelieferten Mengen an Stelle des ver- einbarten ein Preis, der um zebn vom Hundert des in der Be- kanntmachung - Nr. 77. 111 70015. 17 1111.14. _ vom 10. Juli 1917 und der Nachtragsbeianntniachung - Nr. ].JÜJJ. 1200/11. 17 11114. _ vom 1.Februar1918 angegebenen Preises niedriger ist als der Vereinbarte Preis. Ist der vereinbarte Preis niedriger als der in der Bekanntmachung _ Nr. 77. 111 700/5. 17 LUTH- - vom 10. Juli 1917 und der Nachtragsbekannimachung - Nr. ])as-3. 120011. 17_1LK3. _ vom 1.Februar“1918 angegebene, so bleibt er in Kraft. Hat der Abnehmer leieits erfüllt, so ist der Lieierer ver- pflichtet, ibm den Unterschied zwiicben dem hiernach zu zahlenden und dem vereinbarten Preise zu ersiaiten. _
' Eine Rückwirkmmdieser Jirgeluvg anf ein VerrechnungLvrr- hältnis gegenüber der Spinnpapier-AuEgleicl/skaffe findet nicht statt.
§ 3.
Soweit Papierrundgarn-Lieferungsverträge bis zum 1. März 1919 ausschließlich noch nicht erfüllt waren, tritt an Ste11e des vereinbarten ein Preis, der dem in der Bekanntmach1 - Nr. 97. 11170015. 17 1111.51. - vom 10. Juli 1917 und der achtragsbekanntmachung “* Nr. ].)QJQ 1200/11. 17 UKH. »- vom 1. Februar 1918 angegebenen (Harnpreis Unter Berücksichtigung der nachstehenden Abzüge e1111pricht, sofern nicht der vereinbarte Preis niedriger ist: _
Nr. 3- metriscl) und grbbrr . . 50/0 „ 3,1 bis 5 metris . . . 15 0/9
„ 5,1 bis 7 metris . 200/0 . 7,1 bis 10 metrisch . . . 25 0/0 . 10,1 metrisch und feiner . . 35 %.
Hat der Abnehmer bereits erfüllt, so ist er, berech1igt zu verlangen, daß der Lieferer ibm den Unterschied zwischen dem hiernach zu zahlenden und dem Vereinbarten Preise erstattet.
Dcr Ansprueb auf Preisermäßiguyg ist durch Erklarung gn dm Verira Sgeaner geltend zu machen. Die Erklgrung ist nur_ Wirksam, wenn 11 bis zum 15. Mai1919 einschließiich wittels Emichxejb, briefes zur Post gegeben worden ist.
§ 4- . Vor dem- 1. März 1919 abgeschlossene Vergleiche qller 5Yrt ühn Spinnpapier- und Papierrundgarn-Lieferungsvertrage bleiben m Krasi
§ 5. Die Vorschriften dieser Anordnung finden, keine Anwepdung auf lüsirierte Papierrundgarne, Miscbgarne' (Terttlose, Texttltt, Dey,“ ßasrriie), Bindiäden und Seilerwaten sowre “sur die zu deren Herstellung ei mmten Spinnpapiere. - . , Zellulongarne und dergleichen Zellstoffgarne find nicht Papier, rundgarne im Sinne dieser Anordnung.
§ 6.
Diese Bekanntmachung tritt an Stelle der Bekanntmacbmxg Nr. 131. 10 über Spinnpapier- und Pamerrundgarn-Lteieru1)gsverträgx vom 4. März 1919 und mit Wirkung vom Tage der Verkunduna der Bekanntmachung Nr. 111. 10 in Kraft.
Berlin, den 1. April 1919.
NeichSwirtschaflsstelle für Ersaßsvinnstoffe. Der Vorsißende: Georg W. Meyer
Bekanntmachung, betreffend Festseßung der Gesamtmenge des auf die Kaliwerksbesißer für das Kalenderjahr 1919 em. fallenden Absaßes von Kalisalzen, gemäß .§ 7deg Geseßes über den Absaß von Kalisalzen vom 25. Mai 1910 (Reichs-Geseßbl. S. 775).
Die Verteilungsstelle für die Kaliindustrie hat beschlossen, die gemäß § 7 des Geseßes iiber den Avia? vun Kalisalzen vom 25. Mai 1910 (Reich§-(Heseßblati S. 775 fest- zuseßende Gesamtmenge des auf die Kaliwerksbestizer fiir das Kalenderjahr 1919 entfallenden Absaßes von Kalisalzen, wie folgt, festzuseßen:
Inland *Ausland 1 Doppelzentner reines Kali (KJG) Carnallit mit mindestens 90/0 und weniger
als 1.2 0/0 ];?0- . o . o . e o . o 39 000 "" Robsalze mit 12-15 % ULC) . . . . . 3700 000 421000 Düngesalze mit 20-22 0/0 DO . . . . 1 216 00»; 680000 Düngesalze mit 30-32 % 1ch90 . . '. . 49 000 6600 Düngesalze mit 40-42 0/0 U90 einschließl.
Kalidünger mit 38 0/0 FW . . . . . 946 000 266 000 Cblorkalium . . . . . . . . . . 3 015 000 56 500 Schwefelxaures Kali mit über 42 % 1T90 . 72 210 230 Schwefel aure Kalimagnesia . . . . . 20 600 46 500
Summe 9 057 800 1 4761131 __“M 10 534 630.
Berlin, den 16. April 1919. Der Vorsißende dcr VerteZlmcikgsistelle für die Kaliindustriex.) e e .
Bekanntmachung.
Die Ha-ndelSuntersagung gegen die Firma „Probai'“ Fabrik und Großbetrieb chem.-techn. Artikel G. m. b. H. in Dresd Schumannstraße 31, isi a u f g e l) o b e n worden.
Dresden, am 16. Avril 19 9.
Der Rat zu Dresden, Gewerbeamt 13. Reich ardi.
Prenßem
Die Preußische Regierung hat den Geheimen RegierunaW- und vortragenden Rat im Ministerium des Imiern Dr. Kutsche- zum Präsidenten der Regierung in Hildesheim ernannt.
*I G e s e 3 über Abänderung des Geseßes, betreffend die Um
legung von Grundstücken in Cöln, vom 28. Juli 1911 (Gesehsamml. S. 160).
Vom 28. März 1919.
Die verfassunagebende Preußische „Landesversammlung h- folgendes Geseß beschlossen, das hiermrt verkündet wird:
Für das Umlegungsgebiet des ehemaligen Fesiuxigsg'ürtels „1- Stadt Cöln von der Luxemburger Straße aus m nordlicberANicb- tung bis zum Niederländer Ufer und auf dem zwischen Durenn Straße, Aachener Straße und Sjadtwald gelegenen Teile des Stadt- gebiets der Stadt Cbln Werden iolaende Ausnahmebestimmun en 11 dem Umlegungsgeseß für die Stadt Cöln vom 28.Iu111911 ( eseß samml. S. 160) erlassen, und zwar: , __ ,
1. Zu § 1. Der Nebensaß in der zweiten Zeile: „sur _die d Bebauungsplan endgültig festgestellt ist“ fallt weg.
2. J 13 findet in folgender Fassung Anwendung: „Für das 1" Straßen und Pläsen über den F1ächeninhalr der etygeWoriene öffentlichen Wege und Pläße hinaus erforderliche Gelande ifidkzl Cixientümern Entschädigung in (Geld zu gewahren, undzwar sowet dieses Gelände 50 vH der von den Eigentümern eingewqrfenen Grundfläche übersteigt. Die Entscbadiauyg ist als Bruchteil dk Geiamtwertes des zu den Straßen und Playen bestimmten Gelani-L zu berechnen.
3. Z 23 Absatz 1 letzter Saß findet keine Anwendung.
4. 29 erhält als 3. Absaß folgenden Zusatz: Zu den 1111 legungsfähigen Aufwendungen im Sinne des vorstehenden zweite Absases gehören die aesamten Kosien der neuen Anlagen (Siraß . und Grünflächen, nebst Brücken, Verlegungsarbeiten usw. einschließl] fünfjähriger Unterhaltung), soweit fie notwendig oder zweckmai; smd; ferner die Kosten im Sinne des Artike1s 6 der Ausfuhrun- besjimmungen. ,
5. In ? 30 Zeile 2 isi in der Klammer stalt blIher ..(§ 29211 saß 2)“ zu “ chreiben .(§ 29 Absaxz 2 lind Z).“ ,
.. 6. „6 34 wird um folgende Bestimmung erweitert: Der VLF teilungöplan kann getrennt für einzelne in sich abgeschlossene Teil- des (Hesanrtgebiets aufgestellt und festgesetzt Werden. Die Ausdehnun und Reibeniolgedieser Einzelgebiete bestimmt die Kommission (§5 Die Zerlegung in Einzelgebiete erfolgt im übrigen unbeschadetd Einheitlichkeit des Umlegungsgebiets und insbesondere“ unter Wa run des für das gesamte Umlegungsßebiet feststehenden Hunde 121114411186 des abzutretenden Straßen- un laylandes. _ ,
Isi somit der Hundertteilsay des zu traßen und Platzen (Frel flächen) abzutretenden Geländes in den Einzelgebieten verschiedenv dem in '§ 4 ertgeseßten Durehschnittshundertteilsqß- ,so kann ** Eigentümer 'bei öherem Hundertteilsas Entschädigung in Geld um § 13 oder Laitdentfchädigung im Wege der Vereinbarung (5 26) **
denjenigen Einzelgebieten verlgngen, dieécincn kleinereii-Hunderiteil,
Freiflächenlgnd abzutreten haben. In diesen leßteren Gebieten wird das rzberschussig auSgeworfene Bauland entweder zu vorerwähnter Verteilung oder aber der Gemeinde als Entgelt für die Geld- entschadigung uberwiesen.
Berlin, den 28. März 1919.
Die Preußische StaatSregierung. Fischbeck. Haenisch. Dr. Südekum. Reinhgrdt. am Zehnhoff. Oeser.
'__--..._.
Ministerium des Innerri. Der Regierungssekretär Borde aus Frankfurt-Oder ist
zumdeéeheimen Registrator im Ministerium des Innern ernannt wor . .
Heine. - Stegerwald.
Ministerium für Lwndwirtschafi, Domän'en und Forsten.
' Die Obérfärsterstelle Gersfeld im Regierungs- bezirk Cassel ist zum 1. Juli 1919 zu beseßen. Bewerbungen mussen bis zum 15. Mai 1919 eingehen.
Ministerium, für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.
Der bisherige Hilfsbibliotbekar an der Preußi chen Staats- bibliothek in Berlin, xrofessor Dr. Keller, ist zumsBiblioihekar an dßr PretzßisZF PtaaftYiblitiItheikJ, bils [) sch
er or en e ro e or n er p oop i en akultät der Friedrich:Wilhelms-Universttät in Berlin, Dr. MitJiwoch, ist zum Lehrer des Arabischen am Seminar für orientalische Sprachen in Berlin und
der wissenschaftliche. Hilfsarbeiter am Meteorologischen InsJitut in Berlin, Dr. Knoch, zum Obscrvator ernannt wo: en.
-
Bekanntmachung.
Das gegen den Bäckermeister F ri “Hab erer und de en E e- frau. Gertrud geb. PopellaZ, inBZ eblendorf, KlLsistr.h2, erlassene H a n d e ls v e r b ot vom 17. September 1917 wird hierdurch aufgehoben.
Berlin, den 15. April 1919.
Der Landrat des Kreises Teltow. v o n A ch e n b a ck).
___-_.;
Bekanntmachung.
Die Ehefrau des G 1: st a v (H r e b e, hierselbst, Segerotbstr. 128, babe ich zu m_ and el mit Lebens- und Futtermitteln und Gegen- ständen des tagichen Bedarfs wieder zugelassen. . *
Essen, den 5. April 1919. , Die Städtische Polizeiverwaltung. I. A.: Dr. Helm.
„_ck
Bekanntmachung.
Den Kaufmann P eter H. Dreikauß bierselbsi, Rütten- scheiderstraße Nr. 70, “habe ich zum Handel mit Lebens- und Fulttejrsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs wieder zu- ge (: en. .
Essen, den 11. April 1919.
' ' Die Städtische Polizeiverwaltung. J. A.: Dr. Helm.
Bekanntmachung.
Dem Pferdemetzger Gu stav B u s ch e, hier, Steinweg 50 wvbnbaft, rst _auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. Sep- tember'1915 jederjéandel mit Nahrungs- und Genuß- mitteln weaen nzuverläsfigkeit untersagt worden. - Die Kosten dieler Bekanntmachung fallen Busche zur Last.
Barmen, den 11. April 1919.
Die Polizeiberwaltung. Dr. H a r i m a n n.
Bekaxnntmachung.
Dem Meßgermeisier Robert Kohl, (Krefeld, Neußer SKY! 10, habe ich auf Grund der BundeskalsVerordnung vom 23. eptember 1915 (RGBl. S. 603) zur Fernbaltung unznver- lassiger I)erstmen von) Handel den Handel mit Fleisch und Fleis waren Mit Wirkung vom 14. April 1919 ab auf unbe- stimmte Zeit unters a g t. - Die Kosten des Verfahrens fallen Kohl zur Last.
Crefeld, den 28. März 1919.
Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. I. V.: Prinßen.
Bekanntmachung.
Auf Grund der BundeSratsverordnung vom 23. September 1915, betr. „die ernbaltung unzuverläsfiger Personen vom Handel (Reichs- Geseßbl. „ 603), haben, wir dem Händler W i l b e l m H o l t m a n n m Dortmu n d, Heiltgegartenstraße Nr. 36, durch Verfügung vom heutigen Ta?e den „Handel mrt Lebensinitteln aller Art sowie mit onfttgen _Éekgenftänden des täglichen Be- darfs wegen Unzuverlas ig eit in, bezug auf diesen Handelsbetrieb unters a g t. Die Unter agung wirkt fiir das ReichSgebiet. - Die
Kosten der amtlichen Bekanntmachung dieser Verfiigung im Reichs- “
;mzeiger und im amtlichen Kreisblatt sind von dem Betroffenen'zu ragen.
Dortmund, den 11. April 1919. LebenSmittcl-Polizeiamt. I. A.: S ch w a r z.
Bekanntmachung.
Der Mühlenbetrieb des Mühlenbesißers Ernst Chrisi in Erfrzrt, Grüne Schildchens Mühle, Marsiallstraße 4, ist wegen Unzuverlasfigkeit des Inhabers gemäß §71 der NeichSgetreideordnung für die Ernte 1918 dauernd ges ch 1 0 is en worden. *
Erfurt, den 5. April 1919. "
Die Polizeiverwaltung. S ck M i'd t.
Bekannimachung.
Auf Grund der BundeSratsver-ordnung vom 23. September1915, betreffend die 'Fernbaltung un'zuverläisiger Yersonen vom Handel &Reicbss-YeseßblÉbS. 603), ist den Kaufmann
oza en „ wohnhaft, der Handel mit Gegenständen des täalichen
B e d a r f s u n t e r s a cß t worden. - Die Kosten dieser Veröffent- _
liöbung haben die Kozas en Eheleute zu tragen. Gleiwih, den 14. April 1919. ' -“ - Die Polizeiverwaltung. Je 8 n e l. .“ * .
obann und Annas eleuten in Gleiwiß, Löschsiraße Nr. 15.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung iiber Fernbaltung unzuverlässiaer Persopen vom Handel Vom 23. September 1915 (111053231. S. 603) habe 1ch dem Kaufmann, Arbeiier Karl Smers in Zechin bezw. dessen „Ehefrau durcl) Verfiigung vom Heutigen Tage den Handel mri „Material- und Kolonialwaren wegen Unzuverlasfigkett in bezug auf diesen Handelsbetrieb u nters ;: g t.
Seelow, den 1. April 1919.
Der Landrat. I. V.: F ü rst.
Bekanntmachung.
Auf (Grund des §1 Abs. 1 und 2 der Verordnun Vom 23. Se - tember1915, beire'ffend die Fernballun unzuberläfsigeJ Personen WZ: Handel (Zietcbs-Gefeßbl. S. 603), ha e ich dem (Hrünwarenbändler Friedrich Hertie tn SchiifbekdenHandel mit Gegen- standen des taglichen Bedarfs untersagt. “* Die Kosten der Bekanntmachung trägt Heine.
Wandsbek, den 4. April 1919.
„ Der Landrat des Kreises Stormarn. I. V.: Ramm. Yuhtamtciches.
Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 19. April 1919.
In der qm Donnerstag unter dem Vorsiß des Vertreters des, Reichsmmisterpräsidenten, ReichSministers der Finanzen Schiffer abgehaltenen Vollsißung des Staatenaus- schusses wurde den Geseßentwürfen über eine vereinfachte Fdrm der Geseßgebung für die Zwecke der Uebergangs- Wirtschafi und uber einen allgemeinen Feiertag in der von der Nattonalversammlung beschlossenen Fassung die Zustim- munJ erteilt., Ferner wurde der Einbringung folgender Gesetz; entwurfe an die Nationalversammlung zugestimmt: Gesetzentwürfe 11er eine axißerordentliche Kriegeabgabe fiir das Rechnungs- ]ahr 1919, uber "eme Kriegsabgabe vom VermögenSzuwachs, Entwurfe eines,GrundWecbselsteuergeseßes. eiiies Vergnügungs- steuergeseßes, eines Tabaksteuergeseßes, eines Spielkartensteuer- aeseßes 11er Entwurf eines Geseßes, betreffend die Verwermng von Militargut. Zugestimmt wnrde anch dem Enirvnrf einer Verordnung über'das Verfahren zur Feststellung der Ver- gutung "von Reqwsrtionen und Kriegsleittungen im beseßten urid geraumien Reichszxebieie. Außerdem wurde über zahlreiche Eingaben Beschluß gefaßt.
Die „Deutsche Waffenstillstandskommission in Berlin teilt durch „Wolffs Telegraphenbüro“ mit, daß die yon einigen Berliner Blättern gebrachte Nachricht, der Vor- sißende der mteralliierten Waffenstillstandskommission in Spaa, General Nudant, habe am 16. d. M. in Span dem Vorsißenden der Deutschen Waffenstillstandskommission, General v. Hammerstein, den Text der vom Präsidenten Wilson gehaltenen Ansprache im Viererrat über die Einladung der „deutschen, Vertreter zum 25. April nach Versailles amtlich überreicht, trifft nicht zu. Weder General von Hammer- stein, noch General Nudant ist zur Zeit in Spaa anwesend Die Deutsche Waffenstillstandskommis/ion in Span erhielt lediglich durch Funfipruch von einer HaoaSnote Kenntnis, welche die Ansprache Wilsons im Viererrat wiedergibt. Diese ist nach Berlin weitergegeben worden. Eine offizielle Einladung der deuischen Vertreter über Spaa zu den Vorfriedensverhand- lungen ist noch nicht erfolgt.
"
' Die deutsche Waffenstillstandskommifsion gibt brtreffs der Einlosung von Forderungen an elsaß-lothringische yffentliche Kassen und an deutsche öffentliche Kassen 111 Elsaß-Lothringen folgendes bekannt:
Im Artikel 111 des Trierer Finanzabkommens vom 13. Dezember 1918 hat sich die deutsche Regierung Verpflichtet, den Elsaß-Lotb- rmgern alle Schulden bezw. alle bereits fälligen oder während der Dauer, des Waffenstillsiands fällig werdenden Effekten, die deutsche öffentliche Kassen betreffen, an_ ihren Fälligkeiisterminen und gemäß den in Kraft befindlichen Geiesen auszuzahlen, also z. B. Schuß- anweisungen, Effekten-. Post- und andere Schecks, Ueberweisungen, Akzepte usw. Diese Aufzählung 1011, wie es im Artikel 111 heißt, nur [)inweisend und nicht abschließend sei.
Zur Ausführung des Artikels 111 ist am W. Avril in Kehl zwi_s_chcn deutschen iind französischen Vertretern ein Abkommen ge- troiien worden. Dieses Abkommen geht insofern iiber die im Artikel 111 vorgesehenen Maßnahmen hinaus, als die Franzosen zu- (Yestanden1 haben, daß nicht nur die Forderungen der in Elia,- iotbrinaen wohnenden Personen und Gesellschaften! an deuts *e öffentliche Ka/iexi in Elsaß-Lotbringen, sondern auch die Forderungen der in den deuticben Bundesstaatezr wohnende!) Personen und Gesell- schaxten an elsaß-loihringtiche öffentliche Kamen nunmehr eingelöst wer en.
Das A 5 k o m 111 e n lautet: „_ ' 31“ e 1) 1, den 12. April 1919.
Artikel [.
Zn Elsaß-Lotbringen wohnende Personen, die dort bereits am 21. Nobember 1918 wohnten und Inhaber bon fälligen oder während der Dauer des Waffensiillstands fällig werdenden Forderungen sind, welche deutsche öffentliche Kaffen betreffen, können diese Forderungen durch Vermittlung der Reichsvank unter den nachstehend darge1egten Bedingungen einziehen.
Die gleiche Befugnis wird den juristiscben Personen iind den Ge- sellschaften eingeräumt, die ihren Siß in Elsaß-Lotbringen haben urd bereits am 21. _November 1918 gebabt liaben. _
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Forderungen, die am 21. November 1918 einer außerbalb Eliafi-Loilningens wobn- bakten Person oder einer außerhalb E11aß-Lothringens ihren Sitz ha enden juristischen Person oder Gesellschaft zustanden.
A rti 1 el 11. Die vorliegenden Bestimmungen finden Anwendung auf Forde-
- rungen jeder Art, die öffentliche Kassen betreffen, insbesondere Sebas-
anweisun en, Wertpapiere, Wechsel, Posi- und andere Schecks, «Zins- scheine, eldscheine, Ueberweisungen, Akzedte, Forderungen _an den deutschen Militärfiskus usw.; die bier vorgenommene “Ilufziblung ist hinweisend und nicht abschließend.
Artikel 111.
Die Inhaber der in den Artikeln 1 und 11 bezeichneten Forderimgen können ihre Zablungsaitsiorderungen gegebenenfalls unter Beifügung der Schuldtitel an den Scbnltern irgendeiner in E11aß-Loibringen im Betriebe befindlichen Reichsbanfjielle einreichen. Der Zahlungs- aufforderung find beizufügen:
1) eine von einem Beanitragien der französischen Regierung unterzeichnete Bescheinigung darüber, daß der Gläubiger die im Artikel 1 Absatz 1 und 2 binsichtlick) des Wobnsißes aufgestellten Vorausscßungen eJüUt. Für-eipgetragene juristischePersonen und eingetragene (Resell- 1 asien wird die Bescheinignng durcb emen Registerauszug erscßt;
, 2) eine eidessia111iche Versicherung des inbalts, daß die einzu- ziebeiide Forderung nicht unier die Nasiiaijiiiebeiiiininimg des Artikels.): Absaß 3 111111.
Die Zabilingsayffdrdermmen Und die €ch111011161 werden bei der“
Reichsbankbanprsielie in Straßburg (Jeiammeiix 'die/e wird 118 der 5181chÖbanisielle in Karlsrube weiter 11 ermirieln. ,
Die deatschen und al1iier1cn Belxbricn bxben elle ziir S1cherung der OkklllMsiIMäfZigen Ueberiiiiitlimg dieser 31111111N;!ÉZJUNIWFTUUJLU und dieser Werte erforderlichen Anordtilmxien ZU Win. Jede der deutschen imd alliiertenVebörden ist für die ii) iibermrttelteri Urimiden und Werte nach den Laiidesgesesen Und -1101111111111111,),K11 bis zu dem Augenb1ick deraiitwertliel), 111 dem ihr (Fnilaiiurg erreilr worden 111.
Artikel 11“. , _ , . Die Reichsbanksieüe in Karlsrude wird der Yieiclyxbariibaliptiiei-e in Straßburg fiir die so übermittewen Urknnden mid Werie (»Mi- lasiung eriei1en. _ '
Sie wird alle erforderlichen Illaßnabmrn kreiseii, 11111 *die Weiter- gabe der Forderungen an den ZablUngsort urid i:)re Borlage zur Zahlung sicherzustellen. _
Liriikel 17.
_Die eingezogenen Beträge werden darch Ueberweisung cmi die Viirber der Reichbankaniialien in (TiiaZ-Loibringen llÖLkLW/ZLU, bei denen die Forderungen eingereicht wiirden. .
Diese Anstalten werden in den Bückiern der Reicbsbcmkzeiiirale in Mark für den Betrag dieser Einziebimgen erfaiinr. *
Tie GritscbriitSUiizeigen, die Von den Yieicbbbaniansiglien, welcbe die Einzieburig besor,:i Haben, 3111! Veriendung gelan-in imd, werden bei der Yieichsbankste11e in .irarlsiiilw xresaiiiiixeli; dirie wird sie der Reichsbanlbaupisielle in Straßbnrg iiberiiiiiielii. Die Uieiclxrbrink- hauptstelle in StraßbUrg wird die GUiicliriii-Iaiiieigen an dicieriigen elsaß-lotbringiscben Ansialien, für die sie besiinimi _1“ind, weiterleiten.
SVglkicb nach Empfang der oben ÜUJLfllÖXTMGULsÖkLlTFÜnZ/Eigkß werden die Bestimmungsanstcilien die Vorzeiger in Mari fiir die eingezogenen Beträge _erkeimen. Sie werden mit den 0191135911, BC" trägen ein Kenko: „Reichsbank, Berlin, SchUldkkliw iiir I.“.faiw an Elsa -Loibritigen“ bxlasten.
Artikel 11.
Die nicht bezablien Forderiingen und Werte _werdeii __bei der Reichsbanksielle in K'arlSrube geiammelt werden; diese wird i_ie unter Anßabe des Grundes der Nicbtzabllmg cm die Yieichxbaniiielle m StraßbUrg zUriirigeberi lassen.
Die GuisÖriFirmzeigcn und die nicbt bezälxlien Forderungen uiid Werte weiden bon Karlsruhe 110ch Straßburg unter *rrn ebrn im Art. 111 borgesebenen Bedingimgen übermiiteil werden.
Artikel 1'11. „ __
Fiir die in den Ari. "1' bis 11 bezeiäxneien Einzuzisgescbaste werden für die ReielJT-bank die in ihren Beiiimiimngen seitseießien Gebühren erboben werden.
Artikel 7111.
Austiabmsweise wird zugestanden: In einem deniickien Bundes- siaaie wobnbafie Personen, die dort bereits am 21. Nobember 1918 wohnten 1131?) Inhaber don fälligen oder niäbreiid der Dauer des Waffensiilliiands fällig werdenden Forderungen imd, welcbe ellas?- 1otbringische Öff€11111chLilKäsikn betreffen, kiinnen die Forderungen durcb Vermiiilnng der Reichsbank einziehen lasen.
Di? (ckckck? Befugnis wird den jiiriiiischen Personen und den Gesellschaften eingeräumt, die ihren Sitz in einem deu21chen Bundes- siaate haben und dort bereits am 21. Nr:)ember 1918 gedeiht haben.
Diese Bestimmungen finden keine Anwendimg auikrorderungen, die am 21. Nodember 1918 einer außerhalb eines deuticUen Burides= siaais wobnbafien Person oder einer außerhalb eines deniichen YUFMFNT ihren Six; habenden juristischen Person oder Geiell-
a zu an en.
Die Eivziebimg dieser Forderungen gibt Anlaß 511 geiÖäitlicben Maßnahmen, Bescheinimmgen und eidesstaiilicben Veriicberunxien, Uebermiitlungen und Ueberweisimgen, eniivrecbeiid jenen, die in den Artikeln 111, 11", 17, 171 und “.'11 [107061611611 sind. _ _.
Die YTLickBÖÜUkam-MÜM in (Ilsaß-Ldtbringrii, welcbe die Ein-
-ziebung bewirkt haben,. werden iür die eiiigczogenen Beträge ein
KMW; .Nsickysbank, Berlin, Forderungskonto fiir Inkasso in Elsaß- Lotbrinqen“ erkennen.
Die Reichsbankbaupisielle in Straßburg wird einmal in der Woche der Reichsbankzentrale in Berlin die Bilanz der Saldrn der in den Artikeln 17 und 1111 bezeichneten Schuldkonten und Fordernngs- konten mitteilen.
Die Haiipibilanz der gesamten in den Bärbern der Reiebsbank- sicllen in ElsasZ-Loibriwgen eröffneten Schuld- iind Torderungskonteit wird den- (Hegenstand eines Barmisgleickyes zwi1cheii de_r Jicickisbank- Hauptstelle in Straßburg und der :lieichbmikzenirxle ir. Berlin bilden.
Artikel 13“.
Die Ausführung der vorstehenden Bestimmimzen wird 14 Tage
nach Unterzeichnung dieses Protokclls beginnen.
Gezeichnetx Für Deuticbland: Für Frankreiäi: Richter. PierreStrobl. Schott. (_r b. de Frévi11e, Aiiijieni d. Herrn Sirobl.
Der Sachverständigenrat für die Kohlenwiri- schaft hat seine erste Tagung, die vom 14. bis 16. Y_[Vrll unter Vorsiß des Ministeridldirekwrs Dr. Meyden [) auer [mii- fand. nunmehr abgeichlosien und die Vorschläge des Reichs- wirtschailSministeriums zur Negeluna der Koblenw irt- 1chaft durcbberaten. Wie „Wolffs Telegrapbenbiiro“ mii- teilt, bat er iich auf fo1gende Grundlagen geeinigt:
Cin Reicbsko blen rat yon 50 Vertretern der bergbaulieben Arbeitgeber und -nebmer, der Verbraucher, des Koblenhandels und der Wissenschaft leitet die Koblenwirticbaft.
Den Vertrieb der Kohle übernehmen S v ndik ate, die in den einzelnen Bergbaubezirken zU errichten find, sofern fie nicht schon bc- steben. In jedem Syndikat stellen die Arbeitn eb m er 2 bis 3 Aufsichtsratsmitglieder und ein Mitglied des geschäftsfiibrendenVorsiands. T-ieG.1r-'ansialtcn,wclcbe Koks erzeugen und abseßen, bilden ein R e i cb s g a s i O l 6 st) 11 d i k a t. Die Sinidikale werden in einem 91 e i ck 0 i o b 1 e n v e r b a n d zu- sammengefaßt, in dessen Lliiisichtsrat die Arbciiiiebmrr drei Siellen, die Angesieüten eii'c Stelle beseßen. Vliicl) bier stellen die Arbeit- nehmer ein Miiglied drs gescbiiftsiübrcnden Vorstands. 5.1er wiel")- 1111611 Fragen kbxinen imWege der Verafimg aii dieien sR-xielÉkcyblemai gebracbt werden.
Der K o l) 1 e n l' a 11 d el wird ni-.1)i iii gebiiiidexie Tmanisaticnen iibergefiihrt. Die Beseitigung des iniwirriwaiilicben Weribsweris und der Schuß der Verbrmirber wird diixcb die Jill]01111116111615111111 W mit weiiaehenden Rechlin ausgestatteteii Vieick§kob1ciiiais iind aiiizcr- dem durch folgende besondere Besiimmungrn gcsirbert: Jedem Verbraucher wird ermögliii'i, seinen Bedarf drn mindestens einem (Eisenbahnwagen zu den dafür fe si z n s e r. c n d e n und 311 veröfienilicbeiiden Preisen, Zeiten und sonstigen Bedingungen gegen Barzalyluna zn bezieben. Tbrrsle Instanz für die Preisfrsifeßiing ist daI Likeicbswirtscbafts- ministerium unter Miiwirlimg des Rcichfsblriimis. In den Bedingimgen wird auch die Noiwendixiliii beriicksiciiiigr werden, daß der Bezug iiiiiglicbsi in der derkebréziiiiistißeri Friiljni'rs- und Sommerzeit erfolgt. Die Gemeinden Und bei weniger 0.15 10 000 Einwohnern die Kommimalverbände köiiiieii 11'1'111'rc Preisfest- setzungen für den K1ei11bandel' [*01111'11111611. Die WM Leffeni- lichkeit der Preisbildung ist das beste Mittel gegcn Mißstände. Die Verbrauchergenossenschaften und deren Verbände werdeii eieriw wie alle Wiederberkäufer im (Finkaiii bei den Srrdchaten unter gleicben Vedingunaen nleickzmafiia bsbankeli.
, Neben den 'VCÜÜL'WJLLUU111111011611 werden eine Techriisch * Wirixcbaftiicbc Gc1c1lichaxijiir Koblenbergbau.
„74