§ 16._ Wartezeit. Die Wartezeit (§ 15) beträgt: 1) bei der Invalidenrente zweihundert Beitragswochen
17); 2) bei dcr Altnkrente eintausendzweibundert Beitrags- wochen. _ __ , ck.
Beimgsleimg.
?_ür jede in Flurechnung xu bringende Woche ist ein
er icberungsbeitrag zu entrichten (Beitragswocbe). DieBeitragswoche beginnt mit dem Montag einer jeden Kalenderwoche."
Als Beitrangeiten werden, obne daß Beiträße entrichtet zu werden brauchen, diejenigen vollen Be tragswocben m AnretbnungÉebracbi, während deren Versicherte
1) behufs rfüllun der Wehrpflicht in Friedensa, Mobilmachungs- oder Kriegözeiten zum Lem oder zur Marine eingezogen gewe_sm ßnd,
_ 2) m Mobilmachungs- oder Kriegözeiten freiwillig mi itänsche Dienstleistungen verrichtet haben, _ _ _ _
3) wegen becbeinigter, mit zeitweis er ErwerbSunfabtgknt der- bundeuer Kran eit an der Fortsetzung ihrer Berufs- tbätigkeit verhindert genossen find. _
Diese Anrechnung erfolgt jedo nur bei solchen Per- sonen, welche vor den in Rede sto enden Zeiten berufs- uiäßig eine die Vekficherungspflicbt begründende Beschäftigung nicht lediglich vorübergehend aufgenom_men haben.
Die Dauer einer Krankheit ist nicht als BeitragSzeit in An- rdchnung zu bringen, wenn der Betbeiligte sich die Krankheit dorsä - sicb oder bei Begehung eincs durcb ftraFerichtliW Uribeil f !- geftellten Verbrechens, durcb schuldhafte Bet eiligung bei S_chlä ereien oder Raufbändeln, durcb Trunkfäliigkeit oder durch geicble tliche Ausscbweifunaen zugezogen bat.
Bei Krankheiten, welche ununterbrochen länger als ein Jahr währen, kommt die über diesen Zeitraum biuaudreichende Dauer der Krath als Beitragsteit nicht in Anrechnung._ _
_ Die an eine Krankheit sich an1chließende Geneiungs- zeit wird der Krankheit gleich_geachtet. Dasselbe gilt von einem regelmäßig derlauienden Wochenbetie für die Dauer der dadurch veranlaßten Erwerbsunfäbigkeit, aber höchstens für sechs Wochen von der Entbindung an
gerechnet. § 18.
Zum Nachweise einer Krankheit (F“ 17) genügt die Bescheinigung des Vorstandes derjenigen Krankenkasse (? 135), beziehungsweiseder- jenigen ein efchriebenen oder auf Grund landeßrechtltcbet Vorsxbriften errichteten Zilfskaffe, welcher der Versicherte angehört bat, für die- jen e Zeit aber, welche über die Dauer der _von den betreffenden K_a en zu ewäbrenden Krankennnterstützuzig hinausretäxt, sowie für diejenigen ersonen, welche einer derartigen Kaffe mcht an ebört baden, die Bescheinigung der (Gemeindebehörde. Die Kaffenvo ände sind verpflichtet, diese Bescheinigungen den Versicherten sofort nach Beendigung der Krankenuntcrsiüßung oder der Fürsorge während der Genesun Sz_eit von Amtßwegen auSzusieUen und können hierzu von der ufsichisbebörde durch Geld- strafe bis zu einbundert Mark angebaltewwerden.
Für die in Reichs- und Staatsbetrieben beschaxtrgien Personen können die vorstehend bezeichneten Bescheinigungeri durch die Vorgeseyte Dienstbehörde außgefiellt werden. Für d_ie1e Fälle ist die Krankenkasse durcb dix Aufsickytsbebordß von der Aus- ftellungsvflichtzu entbinden._ _ _
Der Nachweis geleisteter Militardtenste erfolgt durch Vorlegung der Militärpavierc.
§ 19. Aufbringung der Mittel.
Die Mittel zur Gewährung der Invalidkxi- und Altersrenten werdka dom Reich, von den Arbeitgebern und Von den Verficbertkn aufgebracht. _ _ _
Die Aufbringung der Mittel ersolgi seitens des Reichs durcb Zuschüsse zu den in jedem Jabre tbatsachlich zu zahlenden Renten, seii'kns der Arbeikgsber und der Versichxrien durch laufende Beiträge. Die Beiträge entfallen auf den Arbeitgeber und den Versicherten zu leichkn Theilen (» 1091), 111 und 116) und iind für jede Beitragswockpe (J 17) zu entrichten, in welcher der Versicherte in einm die Vkrficbkrungépfiicbt begründenden Arbeits- oder Dienst- dsrbäitniß gesiaxden bat.
§ 20,
Die Festscßung dsr für die Beitragswocbe zu Lntrichiendsn Bsi- träge erfolgt für die einzelnen Vey'icheruygßatisialien (I' 41) im voraus auf bestimmt? Zeiträume, und zwar erstmalig für die Zsit bis zum 31. Dezember 1900, demnäxbst für je zebrx weitere Fabre. _
Die Löbe der BeiträZe iit unter Berückiicbtigung dsr Zinien und son tigen Einna ,men aus dem Vermögkn dsr Ver- iicderungßansialten, sdwi€_ rer iniolgx don Krankheiten (§ 17 Absa ?) entstehenden AusiäUe 10 zu bemenen, ray durcb dieselben gede werden die Ysrwaltängskoften, dia diirch Krankenfürsorge (J 12) und durch Erstattung von Beiwagen (§§ 30 und 31) voraussichtlich entstsbxnden Aufwendungen, )owis dsr Kapitalwert!) dsr dm Verstcherungßxxmtalteu durcb Renten Voraussichtlich er- Wachsenden durchschnittlichen Belastung. _
Die bisher als besondere Reservefonds angesam- melten Beträge_ „sind zu de_m übrigen Vermögen der Versicherungöanitaitkn abzuführen.
§ 21. Fällt fort.
„D' "22. Lohnklassen.
Zum Zweck der Bemsffuug der Béiträge und Renten werdkn für die Versichertkn nach der Höbe_ red durchschnitilicben Jahres- arbsitévsrdisnftes derjenigen Kla1sen, denen xis angehören, fclgsnde Lohnklaffen gkbildet:
Klass 1 bis zu 350 „FL einschließlich, „ 11 Von mehr als 350 bis 550 „FC, 111 Von mehr als 550 bis 850 „;ck, 1? von webt als 850 bis 1150 .“, , 1" von mehr als 1150 M:
Als Jabrexarbeitsverdienst gilt: _ _ _ _ _
1) für die in dkr Land- und For_11wirtbschaxt_ beichästigtcn Per- sonxn, soweit nicht Ziffer 4 Play (i_reisx, der für 112 don dsr höheren Verwaltungsbebördk unter Bkrückkichtigung dss §__3 isstzlzséßende durchfchaittliche JabrkßIrbeitZVercienst, bezixbungßweiw der für Be?- triebsbeamte nacb § 3 des Unfa_1[v€r)[cherungsdeseßes für L a n d - u nd F (ck rsiw i r t [? schait zu ermittelnde Jahresarbeits- verdisnft; _ __ _
2) Für die anfGrumd des Zee-Unsallver)tch_erungßge1eyes vxrficbetten Skeleute und anderen bei der Skeichissabrt betbeili ten Personen der Durchschnit1§betrag des Jabreßarbeitsvxrdienstes, we : gemäß FJS *; und 7 a. a. O. vom_Reic_bskanzler, beziehungswxiie von der böbersn Verwzltungsbkbörde iestgekeßt woxden ist; _ _
3) für Mitgliersr einer Knapvichaft§fgiie der dreibundertsache Betrag dk? ron mn Kasikrddrftande iestxuxeyendkn duxchschmttlichen täglichen Arbeitsverrienftes derjenigkn Klayxe von Arbertxrn, weicher der Verficherte ÜKFLÖÖÜ, jkdccb nicht weniger als der dreihundertiacbe Bett deZ drtSüblicbén TazZlobne-Z ge_wöbnlich€r_Tag€arbeiier des Be? ftißungßc'rteé I Z dks Kcaukknv-JnichxrungsMkkßxs); _
4) für Miwlisckr Siükk Tct§-, Bétiiebs- (Fabrik) BZN- dder ZQIUneZÖ-Kkänkkn asi? dsr dreibundertxache_ Bstrdz dcs xu: tbre Krankenfaäenbeiträge maßgebenden _ durcbxcbnittlicbkn Tageidbnes bezéséxnséweiie wirklicbsn Arbeitsverdxsnstss (§§ 20, 268 Ab! ax“; 2 Zi§;€k !] rxs KrankknxnüäpktungSgkiktzes); _
5) i:: äbtixn “der dreihundmiacbe Beirag dss ortsüblichen Task- :bxes kaébniiéd-rr Txßearbxitxr des Békchäftisingortes („€) *) des
K: kmveäaÖerun' , ow'eit uicht für einzelne Bernstx jwaenige von v::“Wix'kYa sVerwaltuugobebörde ein anderer '
abtesarbeinverdienfj fesigesevt wird. I Der Verficherte kann die Versickeruugin einerböbereu als derjenigen Lohnklasfe, welche nach_ den vorstehenden Bestimmungen für ihn maßgebend sein wurde, beansprueben. Der auf den Arbeitgeber entfallende Theil de_s Beitrages ist 'edotb sofern nicht die Versicherung in e_iner höheren Loénklasie vom Arbeitgeber und dem Versichetten de_r- einbart ist nicht nach der höheren, sondern nach der fur den Versicserten maßgebenden Lobuklasse zu bemessen. Die Landes-Zeutralbebörde kann anordnen. daß die naeh Absas 2 für die einzelnen Orte xuaßgebeuden Lohn- klassen und Beiträge (§§ 96 ff), sowie die Klasse_n vo_n Versicherten, welche an dem etreffenden Or_te in die einzelnen Lobnklassen entfallen, von der VersiZerurigs- anstalt in jedem Orte ihres Bezirks bekanntzu ma en sind.
§ 23. FäUt fort.
§ 24. _
Die Beiträ e müffm nach den Lobnklaffen in der Weiß bemessen werden, daß dur die in jeder Lohnklaffe auikowmenden Beitrage an- näbernd die Belastung edeckt wird, welche der Versichewnakanftalt nach Maßgabe der Befßimmungen der 20 und 89 erwäcbßt.
Für die bei derselben Verficherungscznfia : in derselben Lohnkla e versicherten Personen können die Beitrage nacb Bexufszwetgen _ve_r- schieden bemeffen Werden. Im übrigen sind die inträge fur die in derselben Lohnklaffe bei einer Verficherungßanftalt OLTUÖKUU Personen gleich xu bemessen. _
„O' 25, Betecbnung der Renten. _ _
Die Renten werden für Kaimderjabre berechnet. Sie bestehen aus einem in der Höhe verschiedenen Betrage, welcher, vor- behaltlich der Vorschrift im § 28 Ahsas L_, von den Versicherun - anstalteu auf_z_i_chringen ift iind aus einem test_en Zuschuffe des Rei s, der für jede ente jährliÉ fünfzig Mark betragt.
§ 26. _
Die Berechnung des von _den Versiberungßansialien qui- zubringenden Theiles der Invalidenrente erfolgt tt_i der Weise, daß einem Grundbetrage die der Zahl der Bettragswockpen entsprechenden Steigerunassätze; hinzugerechnet werden.
Der Grundbetrag beläufi sich _
für die Lohnklafye [sans IZ.“
' : 111 , 120 , , , , 17 „ 150 , | ' - , ! 180 ' __
War der Rentenbewerber in verschiedenen Lobnklaxxen versichert, so wird als Grundbetrag der Dur_chschnitt der den BeitraaSwochen entsprechenden GrundbetraZe in Ansaxz gebracht. Kommen mehr als 500 Beitragßwo en in L_Ze- tracbt, so wird der Durchschnitt derjenigen-Grundbetrage an erechnet, welche auf die 500Veitra95wochen der höchsten Loßnklassen entfallen. _ _
Der Steigerungssas bLtraat für iedeBextragSwocko:
in der Lohnklane ] 2 Pfennig, . . . " 3 . , 111 4 , . . . 17 5 . | - | ', 6 ! ___ _
Für die Kalenderwoche kann nur_cin Steigerupgssaß in nrechnung gebracht werden. St_nd mehr Beitrags- marken verwendet, als hiernach Beitragswoäpen tri An- rechnung gebracht werden dürfßn, und konnen die zu Unrecht beigebracbieii Marken nicht med_r ermittelt wxrderi, so sind die Beitriige durch Ausscheidung der_ fur die nikdxigeren Lohnklassen entrichteten Marken bis auf die zuläyfige Höchstzahl zix mindern. _ _ _
Der von den VerriéerunJSanstaltsn aumubringende Tbeil der Alterßrente Eitel)! in dem Grundbetrag der Jndalidenrentk. _ _ _ _ _
Die Renten find auf voÜe fünf Pfennig xx:xx der) Monat nach oben abzurunden und in monatlicbén Tbeildetragexn im Voraus zu zahlen. Für denjenigen Kalendermonat. in welchem die den Wegfall oder das Ruben _des Rentciiansvruchs bewirkende Tbatsachc eintritt, iii der volle Monats- betrag der Rente zu bslaxssen.
§ 27.
Für einen Verfichsricn, w€1cher bei cinsr dsr nach_§§ 5 und . zugelaffenen Kaffeneinricbtung betbeiligt gewesen ist, wird bei Berexbnung dsr_Rente für jsde W0ch€ der Betbciiigung nach dem Jnfraittreten diefes GSsLYLs diejenige Lobnklasse in Tiischnung gebracht, welcher derselbe nach dem von ibm wirklich bszoZenen Lohne angebdrt haben würde, wknn kr bei einst VcrficberungSanitalt v_erfichert gewejkn war?. Hat kék Versicherte gleichzeitig einst Knapp1chattskaffe_oder el_ner OUD, Betriebs: (Fabrik- .Bau- oder Jnnungs-Krankenkaiie angkbort, so bestimmt fich die in scbnang zn bringende L_obnkiaffß nach den Bksiimmungen der Ziffer 3 bkziSÖUUJSWLZLL 4 des »“. 22 21be ?.
.I 28. _ _ _ _ Für dis nach F“ 17 als BkitragMit geltends _Dauer_ be!:bkmigter Krankheiten und militäriscb€r Dienstlsisiungen wird bei Berechgung der Rente die Lobnklaffe 11 zu Grunde Zelegt. __ _
TSU auf die Dausr militärisch:r Dienstleiitungen entxailenden Antbeil der Rente übernimmt das Reich („Ö 39).
§ 29. ,
Die Invalidenrente beginnt mit “dem Tage, a_1:_w€ichx1n der Per- [usi der Criverbsfäbigksit eingetreten ist. T_Lls dreist thtpunkt aiif, sofern nicht ein anderer in der Entscheidung scstgsitkilt wird, der Tag, an w€lchem der Antrag auf Bewilligung der Rente bet der unterkn Verwaltungsbebörde gxsteilt worden_ ist (F“ _75). _
_Die Altersrente beginnt früheqtens mit dem ersten Tage des em- unkfiebenzigsien Lebensjahres. „
Für Zeiten, die bei Sikllung de? Antrang Zu) Bewilligung einer Rente länge_r als ein Jahr zuruck- liegen, wird die Rente nicbt gewahrt; _ _ _
Erben können einen Rentenanspruch _nUr tn1owet_t geltend machen, als derselbe noch zu Lebzerte_n des Ver.- sicberten bei der unteren Verwaltungsbeborde ange-
meldet worden ist.
.d" 30. Erstattung von Vsiträgén. _ _
Weiblichsn Personen, welcbe eine Ehe eingxben, bevor US in den Genuß einer Rente gelangt sind, ste_bi_ein Ampruch _an Erstattung der Hälfte der für "1: geleisteten Beitrage zu, wenn die [syteren vor Eingebung der be für mindestens zweibyndert Wochen ent- richtet worden sind. Dieser Anspruch muß bei Verweidung des Ausschlusses binnen sechs Monaten nach der Verhxtratbung geltend emacbt werden. Der zu erstattende Betrag wird auf volle
ark nach oben abgerundet._ _ __
Mit der Erstattun erlischt dedurch das frubere Vericberungs- dcrbältniß begründete nwarischaft.
§ 31.
Wenn eine männliche Person, für Mick): mindestens für zwei- hundert Wochen Beiträge entrichtet woxden sind, verstirbt, _bevor sie in dsn Genuß einer Rente gelangt ist, 10 stxbt dec binterla1 enen Wiitm oder, falls eine solche nicht vorhanden i1_t, den Hinteria )enen rbelicben Kindern unter fünfzehn Jahren ein Anwruch _an Erkrattung der Hälfte der für den Verstorbknen entrichteten Beitrage zu.
Wknn eine weibliche Person, für welcbe mindestens für zwei- hundert Wochen Beitrage emrichtst w9r_den_ find, Verstirbt, _bedor st? in den Genuß einer Rente elanßt ist, „10 ste_bt dkn binierianknen vatsrldsen Kindern unter fünfze n Jahren ein Anmruch aui Ecnalxmig
tstebn Moonage- ßadu keine Anwendung, ,soweitden Hinterbliebeumavk Anlaß va Todes da Versilbenen aufGnmd der Unfalvufiebmmgsoeseve Renken gewährt werden. Der Crstattun sausptuä muß bei Vermeidung des Ausschlusses vor blaufeiuel Jabres nach dem Tode des Versicherten erhoben werden. Der zu erstattende Betrag wird auf volle Mark nach oben abgerundet.
!) 32. Erlöschen der Anwartsöafxx .
Die aus einem Versicherungsverbältniß |ck ergebende Axwart- scbaft erlischt, wenn während vier aufeinander folgender Kalenderjahre ein die Versicherungspflicht begründendesßtbeits: oder Dienflverbältniß auf Grund des en BettraTZ ent_rich_tet sind, oder ein freiwilliges Versi erungsver altnißuubt ?_derd in_wxniger als inSgesammt vierzig BeitragkwoÖm be-
an en a.
Den Beitragswocben im Sinne des vorigen Ubsases werden gleich behandelt die Zeiten,
_1) welche nach § 17 als Beitragswochen angerechnet wer eu,
2)wäbrend deren der Anwärter eine quallrente oder aus Kassen der in §§5, 7, 36 bezeichneten Art_Jnya- liden- oder Altersrenten bezog, ohne gleich eittg etne nacb die__fem Geseß versicherungspflicbtige Be chäftigung aussuü en.
Die Anwarlscbast [cbt wieder au, sobald durcb Wiedereintreien in eine das Versicherungsverbäliniß gründende Beschäfti ung oder durch freiwiüige Beitragsleistung das Versicherungsverlxaltch ernennt und darnach eine Wartezeit von zweihundert BeatragSwochen
zurückgelegt ift. § 33.
Entziehung der Invalidenrente.
Tritt in den Verhältnissen des Exupfängerß einer Invalidenrxnxc eine Veränderung ein, welche ihn nicht mehr als erwerbdunfabig (HZ 9 und 10) erscheinen läßt, so kann demselben die Rente en:- zogen werden. __
Liegt Grund zu der Annahme vor, daß d_er Emvxdnger einer Invalidenrente bei Durchführung eines Heilver- fabrcns die Exwerbsfäbigkett wieder erlangen werde, _so kann die Versicherungßanstalt zu diesem Zweck ein ?)?“- verfabren eintreten lassen. Dabei finden die Be iim- mungen des § 12 AbsaZI bis 4, 6 und 7_mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle de_s für die Angehörigewm leistenden Betrages die Invalidenrente tritt. Hat sich der Rentenempfänger solckoen Maßnahmen der Ver- sicherungöanftalt entzogen, so kann Entztebun der Rente eintreten, sofern anzunehmen ist, daß er dux _sein Ver- bal_t_en__ d_ie Wiedererlangung der Erwerbsfabtgkeit ver- eite (: .
Die Entsiebung der Rente tritt mit Ablauf des Monaxs in Wirksamkeit, in Welchem dkr die Entziehung aussprechende Beichetd zugestellt Warden ift. _ _ _ _ _
Wird die Rente von Neuem bewilligi, s_o ist die Zeit des früheren Rentenbezuges dem Versicherten ebenso wie eine bescheinigte Krankheits- zeit (§ 28 Absatz 1) anzurechnxn. Die Vorschriften des 5 17 Absay 5 und § 3-2 Absas1finden an,! diese Zeit keine “An- wendung.
§ 34.
Ruhen der Rente.
'Das Recht auf Bezug der Rente ruht:
1) für diejenigen Fersonen welche auf Grund der reich§geschlichen Bestimmungen über nfaUvericberung eine Rente beziehen, solange und soweit die Unfallrente unter Hinzurechnung der' ihnen nach dem ae_x_get_1wäi_tigen Gesetze zugesprochenen Rente den Betrag von 450 .“ ü erteig :
'2) für die in den §§ 4a und 7 bezeichneten Personen, so lange und so weir die denselben gewährtzn Pensionen, Wartegekder oder ähnliche Bezüge unter Hinzurechnung der ihnen nach dem gegen- xvärtigen Gesetze zugesvwchenen Rente den Bstrag von 450 :O übkr- tei En: JZ) sd lama? der Bsrkcbiiste eine dic Deiner von einem Monat übersteigende Freiheitsstrafe vcrbüßt, oder 19 lange er__m sinem Arbeitsdause oder in einer Befferungdanstalf untergebracht 111;
4) soiange der Berechtigte nicht im Inland: wohnt. Durch Be- schluß des Bundeskatbs kann diese Bestimmung für bestimmte Gim;- gsbieis oder für so1che auswärtige Staaten, durcb dxrsn Geießgebung deuttchen Arbeitern_eine cntsprechends Jür- sorse für den Juli der Erw_srb§unsäbigkeit oder des Aiters gewährleistet ist, außer Kraft ßeseyi werden,
Während des Bezug:“; von Invalidenrente ruht der Anspruch auf die? Altkrdrsntk. Auf diesen Fall findet die Bkstimmung des §26 Absax; 7 Sas “2 keine Anwendung.
35. Berbältnif; zu anderen Ansprüchen.
'Die auf gessslicher Vorschrift beruhende Verpflichtung ron Ge- meinden und_Ar_mcnverbänden ziir Untustüßung hilfsbedürstigér Per- sonkn rowie xonxtige ess lichk, statutarische oder auf Vertrag berabende anfiicdtungen zur ürkorge für KUZ, kranke, (iwerbsunfäbige oder hilfsbedürftige Personen weiden durch dieses Geseß nicbt bUübti.
W_enn von einkr Gemeinde oder Einem Armenverbaude an bixis- bedürftige Personen [L:itersiüxzungén für Einen Zeitraum gsieiitet werden, für welchen diescn Pétionen ein Anspruch auf Invalidkn- od€r_Alisr5rente insiebt, so ist ihnen hierfür durcb Ueber- weiiiixig von Rentenbeträgen Ersatz zu leisten.
Zit die Untcrstüsung eine Vorübergehende, so können als Elsaß höchstens drei Monatsbeträge der Rente, und zwar mit nicht mehr als der Hiilfte, in Anspruch ge- nommen werden. Der Antrag auf Ueberweisung ist bei Vermsidung des Ausschlusses spätestens binnen drei Monatsn seit Beendigung der Untersiüßung bei der Ver- 1ichxrung5anstalt zu stellen. Wird die Unterstüßun „fort- laufend durcb Gewährung des Unterhalts in einer nsialt gewährt, so kann für die Dauer der Unterstüyung in dem Zur Crsaßleistung erforderlichen Betrage die fortlaufende Ueberweiyung derRente an die Gemeinde oder den Armen- dcrbandin Anspruch genommen werden. Wird jedock; die fortlaufendeUnterstüßung in anderer Weise geleistet, xo kann dic? Ueberweisung höchstens zur Hälfte des Renten- betrages beansprucht werden. __ _
Das Gleiche gilt für Betriebéunternebmer und Kanexi, welch? dre den Gemeinden oder Armenverbänden obliegende Bewiliabtung zur Y_nkérstüßung Hilfsbsdürftissr auf Grund gesevlicher Vorschriit er- su en.
_Strkitigkeiten, Welche aus diesen Bestimmungen zwxscben der Versicherung5anstalt, der Gemeinde oder dem Nrmenderbande und dem Versicherten entstehen, werden im Verwaltungsstreitverfahren und, wo ein solches nickvt be- steht, durch die _der Gemeinde oder dem Armenverbande vorgeseyte Aufstchtsbehörde entschieden. Die Entschei- dung der_ leßteren kann binnen vier Wochen nach der Zu- stellung im Wege des Rekurses naä) Maßgabe der §§ 20 und “21 der Gewerbeordnung angefochten werden.
ITT ? (Fortfeyixng in der Zweiten Beilagk.)
.“,
der Hälfte der für die Verstorbene entrichteten Beiträge zu.
„LE 53.
(Fortsevung aus der Ersten Beilage.)
36.
Fabrikkaffen, Knappscbaiiskajen, Sxewannkkaffen und andere für
ewerblicbe, landwirtbscbaftltcbe cder_abnliche Unternehmungen be- iztebende Kaffeneinrichtungen, _welche ihren nach den Bestimmungen dieses Geseßes versicherten Mitgliedern für den Fall des Alters oder der Crwerbßunfäbigkeit Renten oder Kavita_lien gewähren, md be- rechtigt, diese Unterstüßungen für solche Perionen, welche an Grund dieses Gefeßes einen Anspruch auf Invaliden: oder Altersrenten haben, um den Werth der leßteren oder zu einem gc'rin eren Betrage zu ermäßigen, sofern gleichzeitig die Bkiirä e der Betrie Sunternebmer und Ka enmitglieder oder im Falle der ustimmung der Betriebs- uuterne mer wenigfiens diejenigen der Kaffemxiitglieder in entsprechen- de_m Verbältni herabgkmindert wexxden. Auf siatutenmäßige Kassen- leistungen, we che vor dem betreffenden Vescbluffe der zuständigen Organe, chr dor dem Inkrafttreten dieses (Heseßes aus der Kaffe be- willigt wrrden find,_ erstreckt sich die Ermäßigung nicht.
Die hierzu etxorderliche Abändxrung der Statuten bedarf der Genkbmigung der zuständigen Landesbehördé. Die leßtere ist befugt, Eine entsprechende Abänderung der Statuisn ihrerseixs mit rechts- gülti er Wirkung vorzunehmen, sofern die zu den erwahnten Kaffen- einri tungen beitragenden BetriebSuniernsbmer oder die Mehrbéit der Kaffsnmitglicder die Abänderung beantragt haben, die leßtsre aber von den zuiiändigen Organen dk!" Kasse abgelc-bnt worden ist.
_ Der Ermäßigung der Beiträge bedarf_€§ nicbt, sofsrn die durch die Herabminderung der Unterstützungen er1patten Beträge zu anderen Woblfabrtöeinrichtungkn für Betriebsbeamte, Arbeiter oder derkn Hinterbliebene verwendet werden sOÜM _und diese anderwsite Ver- wendung duxch das Statyt gerYklt und yon der Aufsichtsbehörde Zenebniigt__wird, oder_ xoweit dix ' siträge in der bisherigen Höhe er- forderlich imd, um dlc der Kane derblsibknden Leistungen zu decken.
_§ 37. Fallt fort, _ __ § 38.
_ __ Dis Beytimmungxn dss § 32_Abscx§ 2 Ziffer 2 und des I 36 findsn auch aus die zur Ffirkorqe fur Invalidität und Alter bestehenden Kasseri Anwsndung, btnfichtlich deren auf Grund orts- statutariicher Bestimmungen eine Verpflichtung zum Beitritt besteht.
» _ _ _ § 39.
;;nwwett de'n nach_ Maßgabe diesxs GéssZes zum Bezugs don Indaiidenrxnten berechtigisn Perxonc'n ein gése'slicber Anspruch auf Eriatz des ihnen durch dis Jnvalidiiät entstandenen Schadens gegen Dritte zusteht, gebb derselbe auf die Versichkrungsanstalt bis zum BLÜQJC dcr von dieser zu gkwibrenden Rente über.
§40. Uupfäudbarkeit der Ansprückze.
Die Uebertragung der aus diesem (Hefe fi er Ebe - Sn Ansvrüche auf Dritt? sowie deren VerFfänckisunZ odxr f_?duxg bat nur ixikowéit rkchtliche Wirkung, als sie er-
1) znr De_cku_ng einxs Vorschujses, welcher dém Ve- rechtigten aui ser_n_e Anfprüche von einem bei derRenten- festseyung betbeiltgten Anfialtßorgan oder einem Mit- glieds desselben gegebe_n worden ist:
_2) zur Deckung der im §749 AMS 4 der Zidildrozeßordnung ÖSYLLÖZWTM Yrdxrungen; F
_3 zur ? ungdon orderun Ln derer"a bers ' - - msmderz und Armenverbände und Krangkénkasse'n.xz MMM GL _ Dic Rsntxnforderungen diirfen nur anf Erfas- sorderungen sur bezog_ene Unfallrentsn und Entschädi- urxgen, soweit der Y_nipruch auf diksé nach §§ 39 und 76 «b_)a5_1aurdte stsicherungsiinstalt übergegangen sind, auf geicbuldete Beitrage, auf gezahlte Vorschüsfe, auf zu Un__recht gezahlte Nentenbeträge, auf die zu erstatten- d€n Kosten des Verfahrens und auf die vom Vorstand verbangtcn Geldstrafen _aufgerechnet werden.
AyßnameWetse darf der Berechtigte den Anspruch Zilaf _ch RS_nte gxnzs oder zdum Theil auf Ander? iibsr-
S , '»o ern 18 von er unter n V . [)EÖOkk-S gxnebmigt wird. 8 Erwaltnngs
11. Organisation. €) 41.
Dis Jnvalid't"ts VSZfiÄbietrungsanxaltén'
* - ta - un e_rsversi erun ersol t dur Ker - ruggßanftalisn, Welche _nach Bkttimmung de? LanderegieéUtiZenfiYr wettkrs Kommunalberbande ibrés Gebiets oder für das Gebiet dd? Bundesstaates odxr T heile desselben erricbikt werden. * _ Auch k_ann_1ur msbrereBundesstaaten oder Gkbietstbsile der- [elbem _sowie fxzr_mebrere weitere Kommunalverbände eines Bundes- Uaats eme gemeiniame Versichérungsanstalt errichtet werden.
__ In der Verfichxrungsanstalt find aUe diejenigkn Personen zu ver- 11_ch€_rn,_ welche tn derln Bezirk beschäftigt werden. Auf die_B€1ttmmun_g dss BkschästigungWrts finden die? Vor- schriften des §53 _des Kr_an_kendersicherungsgesesss An- w_§_ndu_g_g. _Soweit die Beschaftigung in einem Bktriebe stattfindet de,1en SLH tn _dem Bezrrx einer anderen Versicherungs-, Jdstgit belegen ist, kann init Zustimmung der betbeiligtsn «»erxicberungMnstalten die Versicherung auch bei der Verricberungsanstalt des Betriebssises erfolgen. Diese ZUsti_m_mung muß ciuf Antrag des zur Beitragsleistung derpfirchteten Arbeitgebers ertbeilt werdkn, wenn die be_schafttgten Personext Mitgliedcr einer für den Be- trieb xrricbteten Betriebskrankenkasse sind. Findet die Bescha_ftigu_ng vorübsrgebend im Auslande, aber in JueFOYTZFliebesstaÉt, _dHssen Sibß in_x Jn__l_ande belegen
. , ie er [ ernn ei ' -
anstalt des Äetriebssißes. 9 er «ersicherungs _ § 4'2.
_ DW Errichtung der Verficbsrungßanstalien bedar“ der ene - migung des Bundesratbs. Soweit die Genehmi imgfnicbt eétbeikit wird, kann der Vu_ndesratb nach Anhörung dsr Yetbeiligten Landes- regterungen die Errichtung von VexßÖerungöanstalten anordnen.
_________T__?_: Six; der VersicherungSanstait wird durch die Landeöregierung
„ Ist “dis Verficherungöanstalt für mehrere Bundesstaaten oder Ge-
bietstbetle derselbe!) errichtet, so bestimmt den Sis, falls eine Verein-
ÄZTFZS Yb betberltgten Landeßregierungén nicht zu Stande kommt, der r .
_ § 44.
Die Verfichexun _sansialt kann unter ihrem Namen Rechte er- Kerben und Verban tcbkeiten eingeben, dor Gericbt klagen und der- AaJt werden. Fur ibre_ Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern das dntaltsvermögen, sowe1t_dasselbe zur Deckung der Verpflichtungen er VetsicherungSanstalt nicbt auskeicht, dkk Kommunalverband, für Zvélckoen die Versicherungdanstalt errichtet ist, im Unvermögensfalle esselben dder wenn die Verficherungßanftalt für den Bundesstaat oder The_tle deYelben errichtet ist, der Bundesstaat.
B Ist die Versi erun Sanftalt für mebrereKommunalverbände oder undesstaaten oder Tb le solcher errichtet, so bemißt sicb dsren im
_ ZWeite Beilage zum Deutschen Reichs-Anzciger und Königlich Preußischen Staats-Unzeiger.
Berlin, Mittwoch, den 3. März
VerfiZanun JFF; ?YHYYHZLB Sanftali darf fiir IL Tlns dde'r FL,?FWZL?“AZTZFJYM 93155513 Mixx. "TW «Idé? geson“Firet FerFZYFZYnstaik darf ander“ als die in's U a'n S ihr übertragenen Geschäfte nicbt übéxnößbnién. issem GMB?
5. Die durch die erste Einrichtung der Vérfi erun Zanstalt - stehenderi Kosten sind dow dem KdmmunaldsrbandeÖOdergdem Bund??- staate, fur welcbxn fie exrichted wird, Vorzuschießen. Für gemeinsame Yerficherungsanstalien _)md die Vo_rschüffe bsim Mangßl einer Ver- ZFixarung nach dem im §44 Absatz "2 dorgksebénen Verhältniß zn en. Dig Zéléiststéü Vorscbüffe find von der Vsrsicherun Sanitalt 5 den zunachst eingkbénden Verfickyerunézsbeiträgen zu xrstattg-Zn. M* 4
_ __ Vorstand.
_Die_V€rrt_cherungsansialt wird durch Linen Vorstand Verwaltet, so!!)élt i_1_ichi_ Einzelne Anxelegenbeiten durcb Géséß oder Statut dsm AUÖsÖUUS ('der anderen Organén übertragen find.
_ Dxr Vorstand bat di? YerfichsrungSaustalt gerichtlich und außér- gerichtlich _zu__vertretkn. Dre Vertretung erstreckt fick) auch auf die- jßnigeL kachaite und Rßchtsbandlungkn, für w€lche nach den Gesexxkn eme Spkzialddümacbt erwrdkrlicb ist.
_ Die VertreiYig der Vexficherungßanstali gégsnüber de'm Vorstands Wild durch das _Ziatut gerkgklt.
Der Voriiseztde des Vorstandes bat Besch1üsie dsr O_x?an_e dex Vexiichsrgtigsiurzstalt, wslche dkren Befug- t_1_i1 e Uber7chre_i_t_en, die Geieße verleßen oder eine Ge- sa_brdun_g der Ossentltibcn Interessen besorgen lassen, Mit austchiebender _Wtrkxxng untkr Angabe? der Gründe zu beanstandetx. Dr_e_Ans€chtung erfolgt mittelst B8- i_Sch_werd€d_a1_1 diZZY_ix_sfrchtsbe-.bb_d2. ZFI Bsscblüsse im
i_nne 18181" 6111711211111 61811 * ent€n“e " - beicheide nicht. g g sstyeZirngs ' 47
_ Der Vorstand der Vérficherungsanstait bat die Ei“ ens aft einer
offentlichen Behörde. Seine Geschäfte werden dong eiécm oder mehreren__Veamten des _weitsren Kommunalverbandes oder Bundes- staates, sur wkxchen die Verfickßerungkanstalt errichtet ist, wahr- _enommen._ 201876 Beamten werden nach Maßgabe dsr landesgesexz- ichen Vorkcbristen von dem Kommunaldérbande bezikbungsweise don de_r Land-lee-giergng bestellt. Die Bezüge disser Beamten und ihrer
Hmterbltébenen Find von der Verficherungsanstalt zu dérgüten.
Neben den vorgenannten Véamten müssen d€m Vor- stands Vertret€r_ der Arbeitgkber und der Versicherten, und zwar von beiden Sine gleich Anzabl angehören, über deren Anzahl _uxid Wahl das Statut Bestimmung zu tr_effen bat. Hl_nitchk[1ch der Wählbarkeit gelten die Be- stimmungen d_e_§ § 50.
Durch das Sratut kann bestimmt werden, das; dem Vorstands neben ds_n vorgsnannten _nocb andere Personen angebörsn soÜen. Die- fkibé'n _kxnpen n_ach Bestrwmmxg des Slatuts befoldet odér unbesdldet [Lln._ Zoxern _rbnéxx kaoldungen zu gewähren find, bat dsr Aus- ichn); (F 48) die Amteüungkbsxmgungen festzase en.
Ded bei dem Vorstands bsscbä tigten Burma:, K_anzlki- xind Untxxbeaxnxen, sowie DSU Kontrolbeamten x_dnnsn, !oweii [ix nrcht nach dem für sie geltenden „addedrexbt als Stawtö- oder Kommunalbeamte an- zuixben kind, naZ naberer Bestimmung der Landes- xegisrung die Re te und Pflichen don Staats- oder Komumnalbeamten überir§ag€n WerLU.
48. _ _ _ _ Ausschuß.
Fux [S_DL Bexficbzzrungßanstalt wird ein Ausschuß gebildst, Welcher aus mrndextens xe _sunf Vertrktern dEr Arbeitgebér und der Ver- ficbexxen b:?)iebt. Dr_e Zahl der Vertreter wird bis zur Génehmigung BLF _Statuts durch die Landes-Zentralbebörde, spätsr durch das Statut beitimmt. Oie Ynqul dsr Vertreter dEr Arbeitgeber und der Ver- sicherter) _muß gleich )ein.
_ Dreie Bertxetsr werden Von den Vorständen dsr im Bezirke der Bkificherimgsanitalt vor_bandknen Orts-, Bétrisbs- (Fabrik-), Bau- und Innungs-Kranksnka1xen,_ KnaYpsÖQstSkaffen, Seemannskaffen und an_d€_r€r zur qurung dorx _:znterenen der Seeleute bestimmter, Obrig- kßttlich gxn€bmtgier Verermgxxngen von Skeleuten gewählt. Soweit die im J 1 bczerchnetkn Pkrkonen solchen Kaffen nicht angehören, ist nach Besttmmuxxg der LandeSre kerung den Vertretungen der Weiteren Kommunalberbaxide drs: _den erwaltungkn der Geméinde - Kranken- bersicberung beziehungsweire l_anxeßrecbtlicben Einrichtungen ähnlicher Art eine_ der Zahl dtex: Pexxonen entsprecbénde Betheiligung an der Wahl emzuxaumen. "Soweit die Vorstände der bezeichneten Kaffen und Vexeinigungen _aus Verirétern der Arbeitgeber und Vertretsrn der Arbertnehmer zwsammengetxßt sind, nehmen bei der Wahl die den Arbeitgeberri angeborenden Mitglieder ders Vorstandes nur an der qulder Vertreter dér Arbeitgeber, dis dkn Verfichert€n angehörenden Mitglieder des Vorstandes nur an d€r Wabl dEr Vertreter der Ver- fich€rten tbetl.
§ 49.
Die Wahl der Vertreter erfolgt nach näbsrer Bestimmun einer Wablordn_ung, Welche_von der Landes-Zentralbebörde oder er von dieser bestimmten Bkhorde zu erlaffen ist, unter Leitung eines Beauf- iragteix dieser Behörde.
Fur jeden Yertrstec sind mindestens ein erster und zweiter Crsaßmann _zu wahlen, welche denselben in Bebindxrungsfäklen zu er- xeßen und_ im Fall_e des Ausscheidens für den Rest der Wahlpsriode in der _Retbenfoige ihrer Wadi einzutreten haben.
_ Die Wahl erfolgt auf funf Jahre. Die AU-Zscbcidenden könne'n wwdergewablt _werden.
Streitigkeiten iiber die Wahlen werden yon derjenigen Behörde entschieden, welche die WablorannYOSrlaffen bat.
__ _Wäblbar zu_ Vsrtretern Kind nur deutsche, männliche, doll- jabrtge, im_ Bézrrke der Yer cherungsanstalt wohnende Personen, welche sich m_: Besiße der burgerlicben Ebrenrecbte befinden und nicht _du_r_§_b_r§btxr1_;ch€ Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen e ran xm .
Wählbar zu Vextretern der Arbeitgeber find nur die Arbeitgeber der nczch Maßgabex dieses Geseßes Versicherten Personen und die be- volimackßttgten L_eiter ihrer Betriebe, zu Vertretern der Versicherten dis auf Grund dieses Geseßes versZéerten Personen.
_ _ Weitere Organe, _ Ws ortlicbe Organe der Verficherungdanstalt können nach naberer Bestimmung des Statuts Vertrauenßmänner aus dem Kreise der_ Arbeiigeber und der Versicherten bestellt werden. Die- selben durfen nicbt Mitglieder des Vorstandes sein. _Durch da_s S_tatut oder die Landeßregierung kann die Errichtung ortlicb abgegrenzter Sektionen angeordnet
werden. Geschieht dies, so sind zugleich Bestimmungen
1897-
über Siy und Bezirk der Sektionen, über die Bildung
der Se_k_tionsvorfia_nd_e und den Umfang ibrer Befugnisse
zu treffen. Dab?! „finden dis Bestimmungen des § 47
Anwendung. _Werden Sek_tionsausschüsse vorgesehen, so
Zit gleichzetiig deren ZuxammeZ-iseßung und die Wahl
ihrer Mitglieder zu regeln. _ _ _ __ § 5".
Diejenigen_Ver11che_rt€n k§§ ], 2, 8), welche als Arbeitgeber ver- ficbxrungddfxtckotige Perwxién nicht bloß vorübergehend b€1ckäfiigen, werdsn btn_11chtlich ds_r BildYng der Vorstände, Ausschüsse und Sck180§g8r1ch1e,_ww1€ binxichilicb der Besteiiung als Vertrauens- mannér der Klaws der Arbeitgeber zugerechnet.
_§ 53. _ _ Abitimmung.
__ Vet Ybstimmanzsn der erfiänds und Ausschüsse gisbi im Falle déi: Stimmengleicbbéit dis Stimms dss Vorfiizenden dsn Awsschlag. „5 54.
Für jeds VAW) “ “t'lSWtUTU 6"
_ _1_ erungsam .it 11 em »..tatai zu Errichten w€1ch€s
yon dem AUS! ume 48 7" ff ' » “ “ o' . itimn_iung __kkkffkflb? (Z ) bs (blk, en wird. Da.?slbé max: Be _ __) (xe; die_Zabl der Mitgliedsr, die Oblis xn eiten “ “ - ZLJUUULYZ _OZMVÖUJ Birufung de_s__ AUÖWUKSL (J 438)? über Udri? Y;- _ __ x- ori enkcn DCÉW *" 5- ' " “. __________)_ 7:3 _ en Und ab r die Art dsr Békchluß
_ 2 für déi: Fall dsr Bxstcliang dom VLKT'ÜUSKZ- mannern e§ 51) über di? Art dsr 4-31" ' *“o “ *“ * . [iegexZHFith und Yefugnisis: Ö Téilung War, 1er 1ka Ob
_ 11 Er die Form. in wklcbsr "dis Voriändk '. ck ' *K- erklarungia _kun_dgeb€n_ und für di? VSkÜÖSL'U'UgÉaTLsialiYL-ZLU IzZeliTiién bczben, wwie uber US Art, in wklcbsr die B€schiUÖiaffUW dsr Vor- stan?!) U11? ibdxe Y_ertrstung nacb aUßen Erfolgsn WU: *“
11 er is *„Srtrxrmx' dsr Ver? "2 ' * ' '
VorLt)än_den __§Z____ Absak; „___ 1 chCrunxz anitait „égcndber den
Ü 81.“ die abi dsr 'Sckoie'ksgerickxsbeifißxr:
6) über dix HÖHE dér na 5,“ 47 7" '
VSTSZZUUSMT .5 ck 5? Ab W 3 Und 53 zu gswabrenden _ _üb€r_die_Aufst€llUng dZsJabresbausba '
_ _8) UbZr die Ausftküung und Abnabrnk dEr J________ch__l__t__§__d ?(?!FLTT, _Frxbkr nicbt don dsr Landks-antralbebörde Bsstimmnngkn geiwffsn
* r en: '
9) über die_ YJÖFéyilichng dsr Nsckynungsabicblüffs:
1_0) uber die Odenkirchen Blärtsr, durch wslcbe Bxkänntmacbun-en zn Erfolgsn babxn; * 3
11) über dre Vorausseßungen Einer Abändsrang d&? Sturms.
_ _ § 55,
Deni Ausychme (H 48) müffén VOKÖCÖÜÜSU werdxn:
1) die_ Wahl der Béisissr dsr Schied§z€cichtex
2) diSFZststeilung des JabrSZÖaUsbaltsvlans:
_ 3) du? rusqu_d€r Jabrxsrechnunz Und die AufsteUUnZ ddn Er- mnerungewgegen dte_1klb€;
4) die Zustrmmu_ng zu Béscbiüsskn dkr Vorstände, welcbe den Cxwerb, kli? Veräußerung ddkr diS Belafmng don GYLÉZÖUUFSTÖST Y_excßitckosrungsansxalt betreifén, so-
ern ni _na Lm pst mä'i Skt Erme'sén 5 I“ - stand58)§ __GeYbÜigi Ysrzagé ist; I g ,' de.: «or re ) 8) u samm Üblk die Bildxm' * * " 1 " 3.
______________ (§§ 6___ ZZ .__g 5 din RuckikryikbérUng.
6) dis Abänderung des Statuts;
7) die Uébkrwachung der Gesckpäftsfübrwig der Vorständx.
_ J 55 a.
_Der Entwurf des JZbrßsbausbaltsplans ist spätestens zwetWoch-Zn bor dßrzuxYestisxzung dss Pians anberaumten StHUn_g_ des Ausxckyuiied (Z' 481 der Au'sicbtsbébörde in Ab1_christ Vorzuxeden. Dléié ist dorbébaltlicb der in § 6:28. beftimmtéri Zuitandigkéit der Zandss-Zéntralbsbörden besagt, auf Grund ÖLZ Aufsickptsreckyts (9'131) Anstände zu erbebén urxd. _wenxi dissslben nicbt béssitigt wérden, den dom Ausxckouxis késtgkitslitsn Plan Entsprécbsnd zu andern.
D “tttbd' "'§5Z31k
_ a:? S a u € ars zu !einsr ü tig eit dsr Genebmi un de Reichs-Vßrficbxrungßamts. _Dein letstkrsn find die von dem Liasiihuffi (§ 48) uber vgs Statut gesaßxen Beschlüffk mit den Protokoüen durch den V0rstand_bmnen_ein_er Woche einzureichén.
Gégen dre (S_ntrcheidung des Reichs-V€rfich2rungSaMts, durch welche dre (Genehmigung dérfagt_w_ird, findet binnen eim'r Frist von dier Wochen, Vom Tage der Zuitxliung cm dén Vorstand ab, die Be- ]chwerdx an_ den Bnndxsratb statt.
_ Wird innerbalb disser FristBsschwcrds nichr eingxlegt, oder wird die Versagung der Génebmigung des Staxuts VOM Bundeskatb auf- recht erbqlten, io bczt das_ RSHFVSrfiMrunqumt innerhalb dier Wocheweme abermalige Beichlußfanung anzuordnen. Wird auch dem anderweit beschldffenxn Statut dis Gcnebmigung Endgültig dsrsagt, odcr komxxit ein Beichlutz des Außscbuffes über das Statut nicht zu Stande, 10 Mrd CM solches dom Reick;Z-Ver1"1ch€rung§amterlassen. In [estersm Folie bai das Reichs-Vkrficherungsiimt auf Kosten der Versicherungsanfialt dre zur Ausrübrung (“Ss Statuts erforderlichen AnorMyngen zu tkéffén. _ _
anderungen des S atu s bedürfen der Genebmi an des Rei : Versicherzmngts. Gegén die Versagung der Genegbmixgung finYFt binnen vier Wockzen, dom Tage dsr ZusteUung ab, die Beschwerde an den YuZdleYZ _1_tatt. _ __
* _a e ? un 83 Statuts ind durch den Vorland der Vexs_tche_rungsanßa[t im „Reich»Z-Anzeiger“ und in desm für die Veronentitcbungen de_r Landes-Zentralbebörde bestimmten Blatts der Name, Sts und Bézrrk der Vsrficbßryngsanstalt sowie der Name des Vorsitzenden dé? Vorstandes bekannt zu machen. Veränderun en sind ig le_rcber Weise zur offentlichen Kenntniß zu bringen. erden E.)? tionen errichtet, Hg sind deren Bezirke und Vor- Zr_y__e_i_1_?e in gleicher WeUe zur öffentlicheu Kenntniß xu
n.
§ 57.
Den Vorsiß im Ausschuffe (§ 48) führt bis ur Gene mi un des Statuts der _Vorsipende des Vorstandes der VezrsicherungZan falt? Derselbe beruft die Mitglieder dxs Ausschusses. Für diejenigen Mit- gltkder, welche am Ersckxemerx behindert sind und dies dem Vorfißenden des Vorstandes rechtzerttg_mtttbeilen, sind die Ersagmänner zu laden. __a___?_)ie___éii_t [xededFs UHE! das S__ia_tut Yratbenden Ausschusses er-
r 61 na me an 12 en erat un en er ü un , Welche Von der Landes-Zentralbebör__d8€ zu bestimmkin LindV (; t gen
_ _ _ Ehrenämter. Die unbe)o[deten_Mitglteder der Vorstände, die Mitglieder de_r AUSsÖUssL,_dlS VertrauenSmänner und die Schiedsgerichts- beisi er Verwalten tbr Amt als Ehrenamt und erhalten nach den Fixe dda_s Ztcrittutt zudbestZmuZLdF SätzendnurÉrsaH für baare Aus- 11,8 € reer er' er e enauerem ra ü Arbeitöderdienst. ß s 8 f r entgangenen § 59.
Haftung der Mitglieder der Organe.
Die Mitglieder der Vorstände und Ausschüsse, sowie die.