Vertrauensmäuver haften der Verficberunokavftalt für getreue Geschäfts- verwaltun wie Vormünder ihren Mündeln.
Die ieder der Vor ände und Ausschüsse, sowie die Vertrauenömänner, welcbe absi tlicb zum Nachtbeil der Verst ungi- anftalt handeln, unterliegen der Strafbeftimmung des § 6 des Strafgefeybuchs.
§ 60. Ablehnung von Wahlen.
Wableu zu solchen SteUen, welche als Ebrenamt wahrzunehmen sind, können von den Arbeitgebern der nach MYM“ dieses Gesexes _ en Personen und von bevollmächtigten etriebsleitern sol er Arbeit eber nur aus denselben Gründen abgelehnt werden, aus welchen Jena? Z1786 Absaß 1 Ziffer 1 bis 4 und 8 des Bürger- ichen eseßbucbs das Amt eines Vormundes abgelehnt wgrdxn kann. Dre Wabrnebmung eines auf Grund des gegen- wartigen Geießes oder der Unfallverficberungsczeseve oder des Krankenversicherungs eseßes übertragenen Ehrenamts stebt der übrung einer Vormunds ft gleich. Durch das Statut (§ 54) önnen die Ablehnungsgründe anders geregelt werden. Die bezeichneten Yersonen, welche eine Wahl obne zulasfigm Grund ablehnen, oder ck der Ausübung ihres Amts obne hinreichende Entschuldigung ent- ziehen, werden, soweit besondere Bestimmungen ni t getroffen sind (§ 73) Vom Vorstande mit Geldstrafen bis zu eintau end Mark belegt.
Die Wiederwahl kann für eine Wahlperiode abgeiebnt werden.
§ 61.
Solange die Wahl der geseßlicben Organe der Versicherungs- anftalt nicbt zu Stande kommt, oder solanae diese Organe die Er- füllung ihrer eseßlicbeu oder statutarischen Obliegenheiten verweigern, bat der Vorßißende des Vorstandes die leßteren auf Kosten der Verficherungsantalt wabrzunebmen oder durch Beauftragte wahr- nehmen zu (affen.
€) 62. Unbebindkrte Ausübung der Funktionen.
Die Vertreter d€r_ Versicherten baben in jedem Falle, in welchem sie zur _Wabrnxbmung tbrer Obliegenheiten beruien werden, die Arbeit- geber hiervon tn Kegntniß zu setzen, widrigenfalls ihnen die im § 58 vbrgesebenen Entschadigungen bersagt werden könnkn. Die Nicht- leiftung der Arbeit während der Zeit, in welcher die bezeichneten
rsbnen durch die Wabrnebmung jener Obliegenheiten an der rbezt vxrbindert sind, berechtigt den Arbeitgeber nicht, das Arbeits- verhaltmß Vor dem Ablauf der vertragsMäßigen Dauer dessslben aufzuheben. J 62 a. Genehmigungsrecht der Laudes-Zentralbehördeu.
Der Genehmigung der LandSs-Zentralbebörde oder “der von leßterer bestimmten Bebörden bedürfen:
1) Beschlüsse der weiteren Kommunalverbände über die Bistellung der Vorstandsbeamten (§ 47 Absatz 1, § 51 AbsaZ 2); - _
2) die sestsebyung der Be!_oldungen für die sonst dem Vorstands ange örenden Peryonen (§ 47 Absatz 3, § 51 Absay 2, § 54 Ziffer 6);
3) die in § 65 Absaß 3 und § 653 bezeichneten Ver- einbarungen der Versickoerungsanstalten;
4) Beschlüsse des Vorstandes über den Erwerb, die Veräußerung oder die Bkzlastung bon Grundstücken der Versicherungsanstalt, sofern nicht nach de_m pflicht- gemäßen Ermessen des Vorstandes Gefabr irn Verzugs tst(§ 55 Ziffer 4); _
5) die Errichtung bon Disnstgebauden, Krankrn- bäusern und Heilstätten der Versicbkrungsanstalt, 70- wie die Höhe der zu ibrerJnstandyesnng aufzuwendenden Kosten. 63
§ . Staatskommiffar.
Für den Bezirk Liner jeden Versicherungsanstalt wird zur Wahrung der Jntereffen der übrigen VerficherungSanstalten und des Reichs s 0- wie der nach § 44 bei Unzulänglichkeit des Anstaltsvsr- mögkns baftsnden Kommunalverbände und Bundrs- staaten von der Landesregierung im Einvernehmen mit drm Reichs- kanzler mindesténs ein Kommiffar bestellt.
DerieTbe ift insbksondere befugt, aÜen VSrbandlunaen dEr Organe der Versichrrungßanstalt mit beratbender Stimme und den Verhand- lungen vor dkn Sckßiedsgerichten bcizuwobnen, Anträge zu fteUen, so- wie regen ioicbe Bescheid? oder Entscheidungen, durch welche die Erwerbsunfäbigkeit amrkannr rd-Zr eine Rente festgesetzt wird (§§ 75 und 77), die zulässigen Recbjsmittel einzulegen. __Soweit es zur Gewinnung eines Einblicks iii die Gescbastssübrung er- forderlich ist, hat dkr Kommiiiar O_on den Akten, nament- lich don sdlcbsn, wech»- die Rentensestseßung betreffen, regelmäßig Einsicht 'zu nebmsn, auch ist ibm Von den Verband- lungSgegensiänden r€chtz€itig Kenntniß zu gebsn. _
Die Aufsichtsbehörde kann bei Wabrnebmuzrg ibrer Aufsichtsbefugnisse dis Mitwirkung des Kommrmars in Anspruch nehmen. _ _ _ _
Die Tbätigksit dsr Komminarexritreckt sicb niit den aus Ab- saß 2 sich Ergebsndén Befugniksen nacb naberer Bestim- mung der LandEs-Zentxalbebörde auch auf diejenigen nacb §§ 5 und 7 zugelaffenen Kaneneinrichtungen, welche in dsren Be- zirken ibren Sitz baben. _ _ _ _ __ _
Der BundeSraxb iit befugt, für die Kommmare Gischasts- aneisungen zu Nlaßen. _ 64
Gemeinsame Veniäyerungsaniialten.
Auf gemeinsach Versicherungsanstalten finden die vorstehendsn Vestimmungsn mit folgrnden Maßgaben Anwendung:
1) für die Besteklung der den Vorständen angebörrnden BSIMTEU é§ 47) und für dersn dienstliche Verbältniffe imd_di€_am SIZE drr Verficherungßanstalr oder Sektion geltenden Voricbrirten maßgebend. Erstreckt fich der Bezirk der Versicherungsanstalt oder sztion Über Gebiete mebrerer Bundesstaatexi, so__entscheidet über die Befteklung der Beamten, falls Sin Einbersiandmß unter den be- tbeiligtm LandeSr-Zgierungen nicht erzielt wird, der Bundesratb;
2) die im § 48 AMF 1 vorgesehene Bestimwung der Zabl der VMreter, sowie die _ estimmung über die Bildung von Sektionén (§ 51 21577175 2) werden, wrnn sich der Bezirk der Verficberungsanitalt über die Gebirte msbrerer Bundesstzxaten erstreckt und ein Einberftändniß unte'r den betbkiligten Landeßregierungen nicht erzielt wird, vom Bundrsratb gktroffen; _ _ _
3) die im § 49 Absas 1 bezeichnete Wahlordnung _wird, ioxern sieh der Bezirk der Versickyerungsanstalt Über die Gebietx mrbreryr Bundksftaaten erstrxckt, Vom ReiÖs-VNfichkrungsamt srlaiixn;
4) drr Erlaß ker nach § 54 Ziffer 8 zulajfigen qurimmungen über die Aufstellung und Abnahme dsr Jahresrechnung, die ngelung der Vergütung an die Mitglieder des das Statut beratbsnden Yus- scbußes f§ 75 Absas 2), sowie die Ernennung des Stadtskbmmißars f§ 63 Absa 1) erfolgt durch die Regierung deS'enigrn Bundes- ftaates, in ws chem fich der S? der Verficherungsan alt befindet;
5) die im § 623 Vorbe altene Genehmigung ist, sofern sich der Bezirk der Versicherungsanstalt über Gebiete mehrerer Bundesstaaten Erstreckt, im Einvernebmkn mit den bstbeiligten Landesrkgierungen von der Zentral- bebörds des Bundesßaates zu erxbeilen, in dém sick) 'der Sis der Versicherungsanstalt befindet. Falls Lin Ein- versiändniß unter den betbeiligten Landesregierungen nicbt erzislt wird, entscheidet der Bundesratb.
§65. Vertheilung der Laß.
Jeder VersicherungSanftalt verbleibt, unbeschadet der dem Reich zur Last fallenden Beträge (Z 25, §28 Abiay 2), die: Hälfte der'enigen Belastung,“welcbe aus den von ihr feitgeseßteu Renten erwächst.
Die andere Hälfte wird von sämmtli en Versicke- run taaftjlteu gemeinsam getragen und auf ieselben nacb Ma gabe der §§ 89ff. vertbeilt. _
Die B goaustalten können vereinbaren, auch die ihnen nach Absatz 1 verbleibenden Lasten bis zur Hälfte nsam 11 tragen. Bestehen für das Gebiet des elben undes-
aates mehrere Versicherungöanfialten, so können sie
durch Anordnung der Landes-Zentralbebbrde bierzu ver- pflichtet werden. Erstrecken s1ch_ die Bezirke dieser Ver- icherunaßanftalten über Gebiete mebrerer Bundes- aaten, so entscheidet über die Anordnu_ng, falls ein Einverständnis; der betbeiligtenLaydeSrtherungen niTt erzielt wird, der Bundeßratb. Die vorlebend bezei - nete Anordnun kann aucb durch Vereinbarung mehrerer Landcs-Zentralgbebörden für die Versicherungsanftalten ibrer Gebiete getroffen w§er_;)_ex_ni
Mehrere Versi erungöanftalten können vereinbaren, wegen Ausübung Fes Heilverfqbrens bei Versicherten (§§ 12 und 33) gemeinsame Einrichtungen zu treffen und deren Kosten auf die einzelnen Versicherungsanftalten
u vert eilkn. z b § 66.
Veränderungen.
Veränderungen der Bezirxe der Versickzeruqcsanstalten find zu- lässig, sofern sie von dem Ausjcbuffe einer betbeiltgten _Perficherungs- anstalt oder von der Regierung eines Bundßsitaates, _denen Gebiet die Versicherungsanstalt ganz oder tbeilwerte umsaßt, beqntraZt und von dem Bundeskatb genehmigt werden. Vor der Beyrblu - faffun über die Genehmigung sind die Ausscbüffe drr betbeilrgten Verst erungsanstalten, sowie die? Regierungexi derjenigen Bundesstaaten, deren Gebiete bei der Veränderun _betbeiltgt sind, zu börsn. _Bei Verficberungsanftalten für die eztrke weiterer Ksmmuaalverbande sind auch die Vertretungen der lkßteretz befugt, Antrag_e auf Verande- rungen zu stellen; Vor der Grnebmtgung von Veranderungen der Bezirke solcher VerficherungSanstalten müssen die Vertretungen der be- tbeiligten Kommunalberbände gebößx werden.
§ 1.
Scheiden örtliche Bezirke aus dem Bezirke einer Verficberun s- anstalt aus, so Verbleiben der leßteren in vollem Umfange das is zum Zritpunkte des'Ausscbeidens angesammelte Vermögen, sowie (1118 bis zu diesem Zritpunkte entstandene Verpflichtungen.
Führt die Veränderung zur Auflösung der Versicherungsanstalt, so geht deren Vermögen mit aUen Rechten und Pflichten, sofern dasselbe nicht Von den betbeiligten LandeSregierungen denjenigen VersicherungSanstalten, welchen die Bezirke dsr axtfgelösten Anstalt überwiesen werden, übertragen oder mit Genehmigung der betbeiligten Landesregierungen von einer Verficberungßanstalt übernommen _wird. auf den weiteren Kom- munalverband beziehungsweise Bundesstaat über, für welchen die Ver- sicherungsanstali errichtet war.
Für grmeinsame Versicherungsanstalten erfol t die antbeili 2 Ueber- nabme des Vermögens mit allen Rechten und flichten dur die be- tbeiligtsn Kommunalverbände odkr Bundesstaaten, und zwar, sofern darüber eine Einigung nicht zu Stande kommt, nach Bestimmung des Bundesratbs, oder, wenn nur Kommunalberbände einks Bundesstaates betbeiligt smd, der Landes-Zentralbebörke.
§ 68] .
Streitigkeiten, welche in Betreff der VermögenZauSeinanders-sßung zwischen den betbeiligten Versicherungsansialten entstrben, werden mangels Verständigung über eine scbiedsricbterlicbe Entscheidung von dem Reicbs-Versicherungsamt entschieden.
§ 69. Fäüt fort.
111. Schiedsgerichte. § 70. Schiedsgerichte.
Für den Bezirk jeder Versicherungsanstalt wird mindastrns ein Schistgericbt errichtet. _ __ _
Die Zabk, die Bezirk“: und die (Hive drr Schiedsgerichte werdsn von der Zentralbehörde des Bundesstaates, in dessen Ge- birt die V 1cherung§anstalt ibren Sitz bat, bestimmt. _Bei Schiedsgeri ten, de_ren Bezirk ganz oder zum tbeil auser- balb der Grenzen dikies Bundesstaatss belesen ist, erfolgt die Bestimmung im Einvermbmen rnit den betbeiligten Zentral- bebörden durch den R€ichska§1z_l_er.
Jedes Schiedsgericht besteht aus eiirm ständigen Vorfißxnden und aus Beifißern. Die Zahl der Brisißrr muß aus dEr Klam? dsr Arbeitgeber und der Verficbsrten mindsitens je zwei betrasen.
Der Vorst ende wird aus der Zabi der öffenilichen Bramten Von der Zentra behörde des Bundesstaates, in welchem dsr Sip des Schiedsgerichts belegen ist, ernannt. Für den Vorsißenden ist in glsicber Weise mindestrns Siri Stellbertreter zu ernennen.
Die Beisitzer werden in der durch das Statut bestimmtrn Zabl von dem Ausscbufse der Versicbkrungsanstalt, und zwar zu gleichen Theilen in getrennter_Wablband1ung Von den Arbeitgebern und den Versicherten, nach emfacber Stimmenmehrheit gewählt. Bezüglich der Wählbarkeit gelten die Bestimmungen des § 50, bezügliob der Ablehnungsgründe die Bestimmungen des § 60.
Die Wahl erfolgt auf fün Jahre. Die Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit solange im mt, bis ihre Nachfolger ihr Amt M- getreten haben. Die AusscheidendexZsind wieder wählbar.
§ . Name und Wohnort des Schiedsgeriäotsvorsißenden und seinés Stellvartreters sind Von der LandesZZ-xntralbebörde bkkannt zu machen. 3
§ .
Dir Vorsitzende und dessen SteÜvertreter, sowie die Beifißer sind auf die gkwissenbafte Erfüllung der Obliegenheitkn ihres Amts eidlich zu vrrpflickyten. _
Die Festsetzung der dan Veifißern zu gewährenden Vergutungen (§ 58), sowie der baaren Auslagen erfolgt durch den Vorsitzenden.
Personen, welche die Wahl obne zulässigen Grund ablehnen, oder sich der Ausübung ihres Amts obne hinreichende Entschuldigung entziehen, werden Vom Vorfißenden mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark belegt. _ _
_ Kommt eine Wahl nicht zu stande oder Verweigern die Ge- wabltxzn ihre Dienstleistung, so bat, solange und WM dies der Falk ist. die untkre Verwaltungsbebörde, in deren ezirk der Sitz des Scbiedsgerickots belegen ist, die Beisißer aus der Zahl der Arbeitgeber beziehungsweise Versicbrrten zu erannen.
§ 4. „
Der Vorfißende beruit das Schiedsgericht und [(_thkt _die Ver- bandlungrn desxelben. Druck) das Statut können überdie Reihenfolge, in welcher die Beisißer zu den Verhandlungen zuzuzteben smd, Be- stimmungen etrbffen werden. _ _
Das “' iengericbt ifi b.fugt, Zeugen und Sachverstandige, auch eidliCb, zu “vernehmen. _ _
Das Schiedsgericht entscheidet in der Besessiing von drei Mit- afiliedern, ZUM denen sich ein Arbeitgeber und ern Versicherter be- nden mu .
__?)iß Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen nach Stimmen- me r er.
Im übrigen wird das Verfahren vor dem Schiedsgerichte durch Kaiserliche Verordnung mit Zustixtxmng des BundeSratbs geregelt.
:.
Die Kosten bis SchiedYerichts sowie die Kosten des Verfahrens vor demselben trägt die erficberungSansialt. Ueber die Ge- schäftöräume des Schiedsgerichts, die Anstellung und die Bezüge des dem Schiedsseriebt beizygebinden Hilfs- personals wird von dem Vorsitzenden im Etnberziebmen mit de_m Vorfiande der VersicherungsanftaltBesti_mmun_g getroffen. Bei Meinungsverschiedenbeit entscheidet die
Landes-Zentralbebörde (§ 71 Absatz 2).
Das Schiedsgericht ifi befugt dai Bethel! so Kosten des Verfahrens zur Last zu legen, weiche darth MMI Anträge derselben veranlaßt worden sind. __
Dem V den des Schiedögerichts mid dZen Stellvertreter darf eine Vera „ von der Versicherunüanft _ nick gewährt werden. Als eine solche Vergütun ift n;“icjt amn eben die Entschädigung, welcbederVorsTvendefur Abba tung von Terminen außerhalb des Sives des Schiedsgerichts zu beanspruchen bat. _
Auf die bei dem Schiengericbt beschafti tenBureau-, Kanzlei- und Unterbeamten findet die Be immung des §47 Absaß 4 Anwendung.§ 74,
Durch Bestimmung der Landes - Zentralbehörde kann für das Gebiet des betreffenden Bundesstaats oder für Theile desselben angeordnet werden, daß die zur Dunb- fübrung der Invaliditäts- und Altersyersicberung errichteten Schiedsgerichte crack) für die Unfallversicbe- rung in land- und forftwirtbschaftlicber) Betrieben, sowie bei den für ei ene Rechnuna aussesübrten Bau- arbeiten des Bundesisiaates, der Verbände und Korpo- rationen zuständig sein sollen, welche auf Grund des § 4 Ziffern 2 und 3 des Bau-Unfallversicherunasaese_ßes die Unfallversicberung selbständig durchführen. Diese Anordnungen sowie der Zeitpunkt ibres Inkrafttr_etens iind von der Landes-Zentralbebörde durch das zu ihren amtlichen Bekanntmachungen bestimmte _Blatt, sowie in sonst geeigneter Weise zu veröffentlichen und dem Reichskanzler mitzutbeilen.
Die Kosten des Schiengerichts und des Verfahrens vor demselben werden auf die an demselben betbeiligten VersicherungSanstalfen, Berufsgenosyenschaften, den Staat und die betbeiligten Verbände unter Berück- icbtigung der Zabl der im vorangegangenen Kalender- ' bre für die betbeiligten Stellen entschiedenen Streit-
le nacb näberer Bestimmung der Landes-Zentral- örde vertbeilt.
". Verfahren.
§ 75. Feststellung der Rente.
Der Anspruch auf Bewilligung_ einer Rente ist bei der für d e n Wohnort des Versicherten zuständigen _unteren Verivaltungs- bebörde anzumelden. Der Anmeldung sind die zur Begründung des Anspruchs dienenden Beweisstücke, insbesondere die le te Quittungskarte (§ 100) beizufügen. Die untere er- waltungsbebörde bat die ihr etwa erforderlilh er- scheinende näbexe Begründung des Anspruchs herbei- zufübren; sie iii zu demeeck _insbesondere befugt, den für den Wohnort des Rentenanwarters e_twa bestel_lten Vertrauensmännern und dem Vorstands derjeniFn tm § 48 Ahja? 2 bezeichneten Krankenkaffe u. s. w., welcher der ntragsteaer angel) rt, Gelegenheit zu geben, sich binnen einer_ ihnen zii stellenden angemeffenen Frist über den Antrag zu außern. Die untere Ver- waltungsbebörde bat die Verhandlungen nach deren Abrcbluß unter Beifügung der beigebrachten Urkunden dein Vorstands der- jenigen Versicherungsanstalt, mit deren Namen die Quittungs- karte berieben ist, zu übersenden. _
Der Bescheid über den Rentenansxrucb ifi von der- jenigen Versicherungsanstalt z_u ert eilen, a_n welche für die letzten zweihundert Vertragswocbxn die größte Summe an Versicherungsbeiträgen entrichtet worden ist. Ist diese Summe für mehrere Versicherungs- anstalten gleich, 70 ift_unter ibnen diejenige zuständig, an welcbezuleyt Beitrage entrichtet worden sind. Im Streitfallr bestimmt das Reichs-VersicherunJSamt die zuständige Anstalt. Ist hiernach eine andere Ver. ficherungSanstalt zuständig, als diejenige, an_ welche der Renisnantrag zunächst eingesendet word_en ist, so hat die letztere den Antrag mit den zugehörtJLn Verband- luLgen und Urkunden an die zuständige nstalt abzu- ge en.
Werden bor Erlaß d_es Rentenbescheides weitere Er- hebungen erforderlich, so iind siS aufErsucben der Ver- sicherun sanstalt durch die untere Verwaltungsbebörde vorzuneßmen. _ _
Dieineinerordnungsmä igausgestel_lt§nQu1ttungs- karte enthaltenen Marken egründen, kosrrn dieselben ordnungsmäßig brrwendet sind, bis zum Bewxi|e des Ergenibeils zu Gunsten des Versicherten die Ver- mutbuxig, daß während derjenigen Zahl yon Beitrags- wocben, für welche Marken beigebracht sind,_ ein den Vorschriften des GeseLes entsprechendes Versicherungs- Verhältniß auf Grun, der Versicherungspflicbt oder freiwilliger Versichrrung bestanden bat. Diese Ver- muthung findet jedoch insoweit nicht statt_, als sich er- giebt, daß dieMarken erst nachAblauf Eines Monats seit derFalligkeit derBeiträge eingeklebt oder während eines Kalenderjahres mebr Marken beigebracht iind, als in dassrlbe Bsitragswochn enrfalleu._
Wird der angemkldete Ansprurb anerkannt, so ist_ die; Höbe der Rente sofort sestzusteükn. Dem Empfangsberecbtigten tft sodann ein schriitlichchr Besäxeix zu ertbeilcn, aus welchem die Art der Berechnung der Rente zu ersebxn ist. Der Bescheid ist dem Staatskommiffar (§ 63) in Urschrift oder Abschrift mitzutbeilen.
Wird der angemeldete Anspruch nicht anerkannt, so ift derselbe durcb schriftlicbsn, mit Gründen Véxfzi'benen Bescheid abzulehnen.
ck .
Die Annahme, daf; diE Erwerbsunfäbigkeit durch einen nach den Unfailbersich€rungsgsseßen zu entschädigenden Unfall verursacht ist, begriindet nicht die Ablehnung des Anspruchs auf Invalidenrente. Es is_t vielmehr, sofern im übrigen der Anxprucb gerechtfertigt erscheint, dieJUValidenrente zu bewilligen. In diesen Fällen gebt der _Ansbruch des Versicherten gegen die Berufsgenossen- 1chast bis zur Höbe der Invalidenrente auf die Ver- sicherungsanstalt über.
Die Verstcherungsanstalten find berechtigt, die Feststellung der Unfallrents bei der Verpflichteten Berufsgenoffcnschaft zu bean- tragen und (Tegen die [€ tere nötbigenfcills an Stelle des Verletzten das in § 61 bis 63 des Gewerbe-Unfall- verficherungSgesech und in den gleichartigen Vorschriften der anderen (Heseße über Unfallversicberung vor- Yschriebene Verfahren durchzuführen, auch an Stelle des
erleßten Rechtsmittel einzulegen und zwar obne Rücksicht auf Fristen, welcbe obne ihr Verschulden verstrichen sind. Nach Feststellung der Unfall- rente können sie die Bkrufsgenossenschaft wren Er- stattung der Von ihnen bereits gezahlten, de_r xrufs- Enossenschaft zur Last fallenden Rentenbetra e in An- Fpruchzu nehmen. Streitigkeiten aus Anlaß dieses Er attungs- ansprucbs werden im Verwaltungsstreitberfabren und, wo Ein solches nicht besteht, durch die h_öbere Ver- waltungsbebörde entschieden. Diese Entscheidung kann binnen vier WKM nach der ustellung im Wege des Rekurses nach aßgabe der § 20 und 21 der GeWerbe- ordnung an efochten werden. iePerHicberungMnstalten sind auch dannberechtigi, nach Abyaß 2 die Feststellung von Unfallrenten berbei- zufübren, wenn infolge der Feststellung einer Unfall- rente ein völliges oder tbeilweiseSRuben derJnvaliden- oder Altersrente eintreten würde.
§ 77. Ge en den Bescheid durch welchen der Anspruch ab ewiesen wird, sobwie gegen den Besckoeid, durcb welchen die öbe ßer Pente festgestellt wird, findet die Berufung auf schiedsgericht iche Entscheidung
Y, Die : er ol ! durch das füe'_deu Wohnort)“ eutenbewetbexs §75Absa 1)juftändtge6chiedsgertcht. Der Bescheid mué die Bezel uxmg der Berufungsftift und des für die Berufung zu ändigen Schiedsgerichts entbalten. Die Be- rufuna ist bei Vermeidun des Ausschlusses bunten bier Wochai nach der _Zuftellun? des Bes des bei dem zuständigen Schieds- geriZTeei-qruixtgex.___ auch dann als gewahrt, wenn die Be- rufung ei einer anderen Behörde e_ingegangen ifi. Levte_re bSat TiedsBeryKngbsxsuihxbfetn ungesaumt an das zu- ' d t a . _
stanDiZeVeréfußg [Factrkeine auchbxesbende Wirkung.
Eine Ausfertigung der Entscheim'm Berufenden und dem Vorstande derV dem Staatskommiffar (§ 63) zuzusxegllen.
at das iedsgericbt in besonderen Y_usnabmefällen, welFe das Jichs-VersicherunJSamt naher bestimmen darf, den Anspruch auf Rente nur dem Grunde_ nach anerkannt und nicht gleich eilig über die Höhe der Rente entschieden, so bat der Vorstand der IZetficberunJSanftalt uxiverzügltch die Höhe der Rente festzustellen und auch in denjenigen Fallen, in welchen das Rechtswittel der Revision eingelegt wird, sofort wenigstens vorlaufig die Rente zuzubilligen. Gegen die vorläufige Zubilltgung einer Rente findet ein RechtSmittel nicht statt.
§ 80.
Ge en die Entscheidun des Schiedsgerichts steht beiden Theilen das ReZtSmittel der Revi on zu. Die Revision bax aufschiebende Wirkung nur insoweit, als es sich um Betrage handelt, die für die Zeit vor dem Erlaß der angefochtenen Ent- scheidung nachträglich gezahlt werden sollen.
Ueber die Revision entscheidet das Reichs-VersiÖerungSamt. Das Rechtswittel ist bei demselben zur Vermeidung des Aus- s (blass es binnen vier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung des Schieds ericbts einzulegen. _
Die estimmung des § 77 Absatz 3 findet ent- sprechende Anwendung. _
Die Revision kann nur darauf gestust werden:
1) daß die angefochtene Entxcheidung auf der Nicbtanwendun oder auf der unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts oder au? einem Verstoß wider den klaren analt der Akten beruhe;
2) daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide.
des Schiedögericbts ifi dem erungSanftalt, eine Abschrift
§ 81. Bei Einlegung der ReviÜon ist anzugeben, worin die Nicht- anwendung oder die unrichtige nwendung des bestehenden Rechts oder der Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten oder worin die be- Baupteten Mangel des Verfahrens gefunden werden. Das Reichs- VersicherungSamt ist bei seiner Entscheidung an diejenigen (Gründe nicht gebunden, welche zur Rechtfertigung der gesteUten Anträge geltend gemacht worden sind.
Fehlt die Angabe solxber Gründe oder ergiebt sicb aus der Früfung der Anträge, daß du? angegriffene Entscheidung nicht auf der iichtanwendung oder unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts beruht, sowie daß das Verfahren nicht an wesentlichen Mängeln !eidet, und daß ein Versto wider den klaren analt der Akten nicht Vorliegt, oder ist die Revi on verfpatet eingelegt, so kann das Reichs- Verficherungsamt das RechtSmittel ohne mündliche Verbandlun zurückweisen. Andernfalls hat das Reichs-Verficberungsamt na mündlicher Verhandlung zu entscheiden,
Wird das angefochtene_ Urtbeil aufgehoben, so kann das Reichs- Verficberungsamt zugleich in der Sache selbst entscheiden oder dieselbe an das bisher mit der Sache befaHte oder ein anderes Schiedsgericht oder an den Vorstand der erficherung§anstalt zurück- verweisen. Dabei kann das Reichs-Versicherungsamt be- stimmen, daß dem Rentenbewerber eine ihrem Betrage mch bestimmteRe_nte_vorläufig zu zahlen ist. Im Falle der_ UrückverWEisung ist die rechtliche Beurtbeilung, auf welche das Rei s-YerficberungSamt die Aufhebung gestützt bat, den weitkren Entscheidungen oder Bescheiden zu Grunde zu legen.
_ _ §_ 81 a.
_ Die Versicherungscznitalten sind befugt, Von der Ruckforderung der gemaß2§§ 79 bis 81 vor rechtskräftiger Entscheidung gezahlten §er18128nbeträge abzusehen.
Auf die Anfecbfung der rechtskräftigen Entscheidung Über einen Insprurb auf_ Rente finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung ?berüdie___?ZZtedderJuerbixesTs Y_Ufabrens entsprechende Anwendung, owe nt ur ai ert e * erordnun mit u immun des Bundesratbs ein Anderes bestimmt wird. 9 Z ft 9
§ 83.
Bescheide, durch welche der Anspruch auf Rente ab elebnt wird, find, sobald dieselben die Rechtskraft beschritten baben, v§n drm Vor- stands der Versicherungsansialt der unteren Virwaltungsbebörde, in deren Bezirk der Antragsteller wobnt, abschriftlich mitzutbeilen.
_ _ _ Z' 84.
_DLL Wiederbolung eines Antrags auf BewiÜigung einer In- balidsnrente,_ welcher wean des Fehlens dauernder Er- werbsuniabtgkeit endgu_ltig abgelehnt worden war, ist vor_ Ablaur eines Jahres seit der Zustellung der Endgültigen Ent- scheidung nur _dann zulassig, wenn glaubhaft bescheinigt wird, daß in- zwischen Umstande emgetrexen siiid, aus denen fich das Vorhandensein der dauernd_en ErwrrbSunfabigkeit des Antragstellers ergiebt. Sofern eine solche Bsschemrgung nicbt beigebracht wird, hat die untere Ver-
waltyngsbebörde den vorzeitig wiederholten Antrag endgültig zurück- zuweisen.
_ _ § 85. Die Entztkbung der Rente (§ 33) sowie die Einstellung
von Rentenzablungen (§ 34) erfolgt durch schriftlichen mit Gründen Versehenen Be “d d s B . ' §§ 77, 78, 80 bis 83 finden Anw-ansiéix.t € orstandes DW
§ 86. _ Nach erfolgter Festste-[lung der Rente bai der Vorstand der Ver- 1cherun sanstalt dem Berechtigten die mit der Zablun brauftragte os_tan alt (§ 87) zu bez_eichn_en und der unteren Lgxerwaltungs- ebo_rde de_s Wohnorts uber die den Berechtigten zustehenden Bßzuge Mtttberlu_ng zu machen. Das Gleiche gilt beim Ein- tritt von Veranderungen. § 87. _ AuSzablung der Renten.
Pte Auszahlung der Renten wird auf Anweisung des Vorstandes der fur die Festießnng der Rente zuständigen Versicherungs- anstalt vorschuß_weise durch die PostverWaltungen, und zwar in der Regel durch dixjenige Postanstalt bewirkt, in deren Bezirk der Ewpfan sberechttgte zur Zeit des Antrags auf Bewilligung der Rente seinen obnsiß batte.
Verlegt der Empfangsbere tigte seinen Wobnsiß, so hat auf seinen_Antrag der Vorstand der erficherun sanstalt, welcher die Rente angewiesen hatte, die leßtere an die Postan talt des neuen Wohnorts zur AUßzablung zu überweisen.
Die Zentral - Postbebörden find berechtigt, von jeder Ver- Ücherungsayitalt einen Vetriebsfonds einzuziehen. Derselbe ist in bterteljäbrltcben Tbeilzablungen an die den VersiCberunJSanstalten von d,?k Zentral- oftbebörde zu bezeichnenden Kassen abzuführen und darf die fur die " ersicherungsanstalt im abgelaufenen Rechnungsjabre vor- géschoffenen Beträge nicht übersteigen.
§ 88. _ Rechmmgößelle.
Die Rechnungsstelle des Reichs-VersiZerungsWts bat alle bei dem letzteren nach Maßgabe dieses esrtzes vorkom- merzden rechnerischen und versi erungstecbnischen Arbeiten aus- LUfubren. Insbesondere liegt der elben ob:
1) die Vertheilung der Renten (HF 89, 1418);
:)- die Abrechnung mit den Postverwaltungeu
(JS -)
:) ie Mitwirkung _bei den im Vollzuge des Geseves herzu- ftellenden stati schen Arbeiten;
4) die itwirkung bei Festsetzung der Versiche- run sbeiträ e(§ 97).
rRei skanxler bestimmt, welcbe Mittheilungen
d_er Rechnungsstelle zu diesen Zwecken von den Ver- stcherungSanftalten zu machen sind.
89. Vertheilung der Renten.
Zur Feststellung des Maßstabes, nach welchem die im abgelaufenxn RechnungSjabre gezahlten Rentenbeträge auf das incb urid die einzelnen Versicherun sanftalten x_u ve_rtb_eilen sind, ermtttelt die Rechnungs ellejäbr- lich fur jede VersicherungSanstalt den Kapitalwertb der von_derselben festgestellten, noch laufenden Renten, sowie den biervon auf das Reich gemäß § 25 und § 28 Abs. 2 entfallsnden Antbeil. Der nach Abzug des lxtzterew verbleibende Restkapitalwertb entfällt auf die Versicherungsanfialten nach dem aus § 65 sich er- gebendxn Verballniß.
_ Bei der Berechnung des Wertbs der dem Reich ge- maß § 28 Abs. 2 _zur Last _fallenden Rentenantbeile wird bis zu anderwerter Bestimmung des BuudeSratbs für jed_e obne Beitragsleistung in Anrechnung kommende Beitragswockpe (§ 17 Abs. 2) ein Betrag von 21 43 zu Grunde elegt.
_ Die elastung der einzelnes Versicherungöanftalten Mit dem gemeinsam zu tragenden Theil der Rentenlast erfolgt nach einer Verbältnißzabl, welche vom Bundes- ratb_nach dem Wertb des ziasbar belegten und des sonst! en Vermögens der einzelnen Versicherungs- ansta ten und zwar erstmalig für das Jabr 1898 nach dem Stande vom 31. Dezember 1897 festzustellen ist. Für "edes folgende! Jahr werden zu diesem Werth die insen des für das Vorjahr festgeseßten Vermögensbetraaes nach dem vom Bundesrat!) festzustellenden Zinsfuße, sowie die borjäbrige Einnahme aus Versicherun gsbeiträgen zugereckpnet und hiervon die borjäbrige AuSgabe für Renten, Beitragserstattungen und Verwaltungskosten abgezogen, die Verwaltungskosten jedoch nur soweit sie durch die Kontrole (§ 126) iznd durch das Einzugsber- fabren (§§_112ff,) erwachsen iind und fünf vom Hundert der Beitrage nicht übersteigen. Von fünf zu fünf Jabren sindst eine neue Festseßung des Vermögens- wertbes statt. § 90
Fällt fort. § 91. Fällt fort.
92
§ .
_ Die Zentral-Postbebörden haben der Rechnungsstelle Nach- weisungen über diejenigen Zahlungen, welche im verflossenen Rechnungsjgbr auf Grund der Anweisungen der Versicherun s- azistaltewgeleijtet worden sind, zuzuitellen._ Die Rechnungsstelle at dt_e vorgxichoffenen Beträge nach dem gemaß § 89 festgestellten Ver- baltntyz auf die einzelnen Versickyerungsanstalten und das Reich zu vertbetlen und den ersteren den bon ibnen zn erstattenden Betrag unter Angabe der der Berechnun zu Grunde Yiegßnden Zahlen mitzutbeilen. Gegen die ertbeilung ifi dze Bes_chwerde bei dem Reichs-Verficherungsamt zu- lassig. _Die Nachweisung über die dem Reich zur Last fallenden Betrage ist dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) vorzulegen.
Den Zegttal-Postbebördrn bat die Rechnungsstelle mitzutbeilen, welcbe Beirage von dem Re1ch und von den einzelnen Versicherungs- anstalten zu erstatten find. 9
§ 3.
_ Erßattung der Vorfcbüffe der Postberwaltun en. _ Die V€r11cherungsanstalt€n haben die Von den POZVLrwaltungen im abgelaufenen Rechnungsjahr borgescboffenen Beträge binnen zwei Wochen nach Eingang der Mittbéilung der Rechnungs- ste_lle (§ 92) zu erstattet). Die Erstaitung erfolgt_aus den bereiten Mitteln der Anstalt. Smd roche nich Vorhanden, io hat der weirere Kotmxiunalverband szLSbUtiJSweise dsr Bundesttaat die erforderlichen Brtragß vorzuscbießen. Bet gemeinkamen Verficberungsanstalten er- folgt die Aufbrtn_gung dieses Vorschuffes nach dem im § 44 Abs. 2 festgesetztrn Verbaltmß.
_ Gegen Ber11cherungsanstaitem welcbe mit der Erstattung der Be- trage im RuÉftande blstben, ist auf Antrag der Zentral-Postbebörde von drm Neichs-Verfichkrungsamt das Zwangsbeitreibungsvrrfabren einzulsiten. § 94
Fäklt fort. 95
§ . _ _ Erstattung von Beiträgen;
_ Dkk Bejcbeid über den Anspruch auf Erstattung von Bei- tragen_(§§ 30 und 31) ist von_ derjenigen Versicherungsanstalt zu ertbeilen, an wklcbe zuleßt Beiträge entrichtet worden sind. Der Anyprucb ist bei der untrren Verwaltungsbebörde des Wohnorts oder bei dem Vorstands der Versicherungsanstalt geltend z1_! macben; hierbei sind die zur Begründung des Anspruchs dienenden Beweisstücke borzulxgen. _
Gegen den Bescheid xindet nur Beichwerde an das Reichs-Versicberungamt statt; sie ist bei Vermeidung des Ausschlusses binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei dem Vorstands dEr Versicherungs- anstali einzulegen. Die Bestimmungrn des § 77 Abs. 3 sind e_ntsvrechend anzuwenden.
Die Versicbrrungsanstalten, an wrlch seiner eit die nun_mebr zurückerstatteten Beiträge entri tet worden iind, baben der erstattenden Versicherun - anftht Ersaß zu lristen; das Verfahren wird bomReicIs- Versicherunsamt geregelt; 96
Höhe der Beiträge. _ Bis zur Inkraftsetzung eines anderen Beit_ra_ges (§ 20) sind in jeder Versicherung§anstalt an wöchentlichen Beitragen
zu erbebeu: _
in Lobnilaffe 1 . 12 Pfennig,
„ „ [ . . . . 18 „
, 111 . . . . 24
. 17 . . . . 36
„ 7 . . . . 36
§ 97. _ _ _ Vor Ablauf der im § 20 bestinimten Zeitrzrunie ist
eine rüfung über die Zulänglicbkeit derBettrage durch die echnungsstelle des Rei_chs-Verf1cheru_ngsamts zu bewirken. Dabei sind Feblbetragx oder Ueber_schufse, welche sich aus der Erhebung der bisberi en Beitrag? herausgestelli bgben, in der Weise zu berücksichtigen, da durch die _neuen Beitrage unt_er Beachtung der Wirkungen des § 89 e_ine Ausgleichung eintrttx. Ueber die 352 der biernacb künftig zu erhebenden Bet- träge hat der * undeSratb zu b§s8chließem
ärst fbrt. F 99
M*arken. Zum Zweck der Erhebung der Beiträge werden von jeder Ver- sicherungsanftalt für die einzelnen LobnklaÉen Marken mit der Be- zeichnun ihres Geldwertbs auSgegeben. as Reichs-Verficberungs- amt beßimmt die Zeitabschnitte, für welche die Marken ausgegeben werden sollen, sowie die Unterscheidungsmerk-
male und die Gültigkeitsdauer der Marken. Innerhalb zweier Jahre
nach Ablauf der Gültigkeitsdauer können un ültig gewordene Marken bei den Markmverkauf bestimmten Ste en gegen gültige Marken umgetau JZ werden.
Die akku! einer Verfichekung5anftalt können bei allen in ibrem Bezirk belegenen Postanstalten und anderen von der Versicherungs- anftalt einzurichtenden Verkaufsstellen gegen Erlegung des Nenn- wertbs käuflich erworben werden.
§ 100. Quittungskarte.
Die Entrichtung der Beiträge erfolgt durch Einkleben eines ent-
brecbenden Betrages von Marken in die Quittungskarte des Ver-
en.
Der Versicherte ist verpflichtet, die Quittungskarte ich ausstellen zu lassen und sie behufs Einklebens der Marken oder Eintragung der VerstckxerungSzeit zu den hierfür Vorgesehenen Zeiten vorzulegen (§§ 1098, 1128, 1125). Er kann bierzu von der Orts-Yolizeibebörde durch Geldstrafen bis zu zehn Mark ange alten werden. Ist der Verficberte mit einer Quittungskarte nicbt versehen, oder lehnt er deren Vorsegung ab, so ist der Arbeitgeber berechtigt, für Rechnung des Versicherten eine solche anzuschaffen und den ver- auslagten Bsirag bei der näÖftLtZZcibnzablung kinzub'ebalten.
_ _Die Quittungskarte entbält das Jahr und den Tag der Aussabe, die aber derz_Gebrauch erlassenen Bestimmungen (§ 108) und die _Otrawbrschrist des§ 151. Im übrigen bestimmt der Bundesratb ibre Einrichtung.
Die Kosten der Quittun skarte trägt, soweit sie nicht für Reck;- nunxx des Vérficherten zu bes ffen ist (§ 100 Abs. 2 und § 102 Ab . 2), die Versicherungsansta121d0€25 Ausgabezirks.
_ Jede Qatttungskacte bietxtRaum zur Aufnabmr' der Marken für nztndestens zweiundiurzsztg Beitragswochen. Die Karten sind fur xedxn Versicherten unt fortlaufenden Nummern zu versehen; die xrsie fur tb__n ausgesteUte Karte ist am Kopie mit dem Namen der- 1en_igen VxUzcheryngsgnstalt, in deren Bezirk der Verficbrrte zu dieser
ert beschaftigt ist, jede folgende mit dem Namen derjenigen Ver- jcberungsanstalt, welche sich auf der nächstborbergebendrn Karte ver- me'rkt findet, zu bezeichnen. Skimmt drr auf einer spätsren Karte exitbaliene _Name _mtk dem auf der ersten Karte entbaltenen Namen métduberem, so ist der auf der Ersten Karte entbaltenr Name maß- ge en .
Der Versicherte Ut bsrerbtigt, auf seine Kosten zu jrder Zeit die AussteÜung emer MUSU Qaittunzskarte gegrn Rückgabe der älteren zu beanspruchen.
Z 103.
Die Aussteklung und der Umtausch dir Quittungskartkn erfolgt durch die vbn der LandZs-Zentralbebörde bezeicbnrte Stskle.
Dr_e hiernach zuständige SteÜ€_bai dir in der zurückgegebenen Kgrtr emgßklsbten Marke_n derart aurzurrchnen, dai; erficbilicb wird, WTLVlkl Beitragswocben für die? einzelnen Lbbnklaffen dim Jubaber der Karte anzurrchnen find. Glricbzeitig ist die Daurr der beschi- nigten Krankheiten 1: nd militärischkn Dienstleistun en des In- habers anzugeben, welcbe in der Zeit, für wel e die Quit- xungskarte gilt, Entsallen. Uebsr die aus diksrr Aufrechnung iich ergebenden Endzablen ist dem Inhaber drr Karte eine Beschrini- gung zu ertbeilsn.
§ 104.
Fällt fort. § 105.
Verlorenr, unbrauchbar gewvrdene oder zérirörts Quittunxzskarten sind durch neue _zu eryeßen. In die neue Karte find bis 1:1 dsr alteren nachweisbar entrichteten Beiträge in beglaubigtrr Form zu übertragen. _
' 06.
Z Der Versicherte ist bsfugt, binnen zwei Wochsn nacb Ausbändignn der Bescbethung (§ 103) oder der neuen Quittuugskarte (§ 105? egen den In alt der Brscbéinigung beziehungsweiie drr Aufrechnung _insprucb _zu erbsben. Ge en dis Zurückweisung des Einspruchs findet birnen gleicher c"risk Bes werde bei der unmittezlbar Vorgese-Zten Dtsnstbebörds kati. Die [LJtere _entscheidet bierüber, sowie uber
andxre das Verfahren bétreffen e§ Y_JFxchwerden endgültig. * l.
Die anggebrnen Quittungskarten sind an die Versicherungs- anstalt des Bezirks zu übersenden und von dirser an diejenigr Ver- ficherungsanstqlx deren Namen sie tragrn, zu übsrweisen.
Diese tit bringt, den Inhalt von Quittungskarten desselben Veriicberten in Sammelkartén (Konten) zu ubertrag-In und diese an Stélle dsr Einzelurkundén auf- zubewahren, die_[€Zteren aber zu Vernichten. Das Vér- fabren !OWtL diE Einrichtung der Sammslkarte wird Vom Bundesrat!) bestimmt.
Der Bundssratb bat die Vorausseßungen und di? Formen zu bestimmsn, uth-sr denen die Vernichtung bon Quittungskartsn auch in anderen Fallen zu erfolgen1ZZt.
Die Eintragung Lines Urtbeils über die Fübrnng oder die Leistungen dss Inhabers, sowie sonstige durcb dissrs Gries nicht Vor- qesebene Eintragungen oder Vermerke in oder an der Quittuygskarte sind unzulässig. Quittungskarlen, in wrlchen derartige? Eintragungen oder Vermerke fick) Vorfinden, sind von jeder Bebörde, welcher fie? zu- geben, einzubébalten. Die Bebörds bat die Ersrßung derselben durch neue Karten, in welche der zuläsfise analt dsr rrstrren na_c_b Maßgabe der Bestimmung des § 105 zu übernehmen i1t_, zu veranlamen.
Dem Arbeitgeber sowie Dritten ist untsryaßt, die Quittungskarte nacb Einklebung der Marken widrr den Willé); dss Inhabers zurück- zubebalten. Auf dis Zurückbehaltung der Kartsn seitens der zu- ständigen Bebbrdén und Organe zu Zwecken des Umtauscbes, der Kontrole, Bsrichtigung, Aufrechnung, Uebertragung oder der Durch- führung des Einzungerfabrens (§§ 112 ff,) findet diese Bkstimmung keine Anwendung. _ _ _ _
Quittungskarten, welche im Widerspruch mrt dieser Vorjchrtft zurückbehalten werden, smd durch die Ortspolizeibe'börde dem Zuwider- bandelnden abzunebmen und dem Berechtigten auszuhändigen. Der erstere bleibt drm leZterkn für (111€ Nachtberle, wrlche diejem aus der Zuwiderhandlung erwachsen, VUZUYZrUicky.
Entrichtung der Beiträge durch die Arbeitgeber. Die Beiträge des Arbeitgebers und der Versicherten sind von demjenigkn Arbeitgeber zu entrichten, welcher dcn Versicherten während der Beitragswocbe (_§ 17) beschäftigt hat. Findet die Bes astigung nicht während der ganzen Beitrags- wocbe bei demselben rbeitgeber statt, so ist yon demjenigen Arbeit- Feber, welcbrrden Verficberten zuerst beschäftigt, der volle Wochen- ertrag zu entr1cht_en. Stehr der Versicherte gleichzeitig in mebrxren die Versicherungspflicht begründenden Arbe_tts- oder Dieitstverbältnissen, so haften die Arbeitgeber _als Gesammtsckpuldner für die vollen Wochenbeitrage. _ Sofern die tbatsacblicb Verwendete Arbeitßzeit nicht festgestellt werden kann, ist der Bertrag für diejenige Arbeitszeit zu entrichten, welche _zur Herstellung der Arbeit annähernd für erforderlich zu er- achten tft. Jm Streitfalle eutscheidet auf Antrag eines Theiles die untere_Verwglturigsbebörde endgültig. Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, fur die Berechnup derartiger Beiträge besondere Be- ftinimungen zu erlassen. Dre?elben bedürfen der Genehmigung des Reichs-Verficberungsamts.
J 109 a.
Die Eniricbtung der Beiträ (? erfolgt in der Weise, daß der Arbeitgeber (§ 109) bei der obnzablung für die Dau er d_er Beschaftigung Marken derjenigen Art in die Quittungskarte etnklebt, welche für die Lobnklasfe, die für den Versicherten in An- wendung kommt (§ 22), und, fal1s die Beiträge für einzelne Berufs- zweige verschieden bemessen sind (§ 24). für den betreffenden Berufs-
zweig von der für den Beschäftigungsort zuständigen Versicherungs-