1820 / 4 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Tue, 11 Jan 1820 18:00:01 GMT) scan diff

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Einrichtung der Bauer des Landrathes oder der Bauer des Majors leichter Befreiung erhielt, als dxer Sohn eines freien Bauers, der das Unglück hatte, Niemand anzugehören. Denn die Natur der Menschen und der Dinge bleibt slch immer gleich, und in Einem Jahr: hunderte gehen die Begebenheiten, bei übrians glci: chen Umständen, gerade wie im anderen. 'DLIWLgkn ist die Gkschi te so lehrreich. Und man kana es als einen großen or'tschritt im Verfaßungswesen ausehen, daß man überall zum Geschichtlichén zurückgekehrt ist, jmd das leere Naisonnirm aus Principien, wie Me“)“: ser "es "nennt, daran gegében.

Wurde ein Hof erledigt, so sorgte der Graf dafür, daß dieser nicht mit einem freie?! Bauer *béseßc wurde, sondern mit einem Knechte, dsr vieljeicht bis “jekzt als „Häusler in einer kleinen W-ohnnng des Hofes geseßen; und diese Familée des KnÜc-chtes liéß sich mm jae'Be- d'ingxm-g gefälTen, auf die M der Hof (“;bcrgeben wurde.

Andere Bauerkk, die sden, daß diej'exxigén Bauern, die dcn Grafén für ihren Hkrrn erkannten, es- bc'ßer hatten als sie, hielten ck der Klugheicfür angemeßen, den Grachn ebé'Ufalls für ihren "Herrn zu erkennen, und ihm als solchen jähr1ich cixxen gewißen Zins von ihrem Gute zu geben. Sie vcxloren hiedurch daz; echte Eigenthum am Gurk, und hörcm auf schi?!- fcnbare Männer zu scyn, eben weil sie ihr Cchtwort vérloren. „. ,

In 'dieser Peréode entwickelte Ich auch das L'khn: fvßsen, was den Untergang der fréésn Landbauern un: gémeZn Bcfördcrtk. Die Güter, auf denen die Fami: lien crkoschcn, odcr dern'n sie im Krisge ge-no-mrnen ivordc'n, wurden niaht wiéder ciner auvsxn FaMil'ée zu Erb und Etgentßum überzzyben, so:“;dern nur zu Lehn n'éét dc'm Vydéng, dem Lehnherrn im Kriege zu: zuziehen. DeyVauer, so auf ihnen saß, war also kein'echter E*igent (imer.

_ Sonst übr-c der taat dße Oberlsshn über “jeden Ackerhof aus, [Md jeder Bksékzer wxxrwe, wenn der Staat in (Hesahx war, durch den Heexbatm aufgebo- tey, „Fest mußte jeder Lehxxtréigec schon gerüsrec aus: Féehen, wenn er uicht vom Staate, sondern von sei: nem Lehnherrn aufgeboten wurde.

Bé'sch“3fe Lind Klöster hattendie Vexbixxdungen und den Einftuß, _“den s:“; hatten, dahin béWHt, daß sé? un: abhängig vom Grafen (vom Landraihs) geworden, in- dem sie ei'r'ixn Voigt (xxclyooucus) ang'eno'mmen, der ihre Leute befehligte. ,„ ,

'Die Bauern, welche nun unter der Bischofmixtze oder unter dem Prälatenhute standen, hattenßes eben: falls beßer als die anderen, da sie doch “"ihre Hilfe _„in ddr Nähe hatten, und beide, der Bischof wie das Kto- stér, schon ihres eignen Vortheiles wegen, nicht wollten, daß ihre “Bauern gar zu ""sehr geschundcn und geplagt wü'rdekk. _Andere Bauern, die diesxs sahen, begaben fich ebenfalls in den Schuß des Vischofs oder des Klosters, übertrugen ihncn ihre Höfe, erkannten se als ihre Herrn und bezahltén einen gemißcn Zins. Hiedurch verloren ste ebenfaUs das echte Grundeigen- thnm, obgleich sie v'or wie nach auf den Höfen blée: ben. Alwin sie hielten es “für beß“er, die gegenwärtige Ruhe mit dem Ve'rlufte der Freiheit zu erkaufen, und so d'en Plakereien des Grafen zu entgeh'n, indem ste un- ter ihm "weg und unter den Voigt des Klosters kamen.

Daß die Aufmahnung zum Heerbanne fich in ein Aufgebot verwandelt, die mannicjo in eine ban- nicio, und daß ,der Graf aufbieten konnte, und gar nicht zu mahnen brauchte, das führte den Un- tergang der freien Landeigenthümer herbei.

Hierzu kam, daß die Grafen:Aemter nach und nach erblich wurden, wo also das, was eine Familie einmal in ihrem Gau an Gütern erworben, auch bei ihr blieb, bis fie nach und nach einen großen Theil des Gaues an sich gebracht.

Hiedurch kam es denn, daß der freien Hofbe: fiker, so noch echtes Eigenthum besaßen, immer

weniger wurden, und daß der teutsche Ackerboden fich überal] in Zehn:, Pachc-, Zins: und Bauer: Gut verwandelte.

Diejenigen Familien, die in dieser Periode noch echtes Eigenthum bewahrt hatten, zogen sich von den Pacht:, Zins: und Lehnleutcn zUrÜck, und hießen freie und schöffenbare Leute. In Urkunden: ]ibsrj und libsrj anbini, Ihre Güter Freigütcc oder freie Bankgüter.

Aus diesen Familien stammt unser alter landsäßi: ger Adel. Es sind die wenigen freien Bauec:Famé: lien, so noch übrig geblieben, echtes Eigenthum bewahrt und keinen Herrn über sich er- kannt hatten.

Diese Familien sind also daduxoh am“; den andern Bauerfamjlien hervorgehoben, Nicht daß sie gestic: gen, sondern daß jene gesunken, nicht daß sie veßer, sondern daß jene schlechter geworden.

Dieses waren die [ijEuui der Teutschen, acht: bare und schöffenbare Leute, die nun eine beson: derx Zunft oder Innung bildeten, da in der ganzen Welt das Gleiche "sich zum Gleich-emgesellt.

Die Reichsvedienccn, als die Grafen (Comicss), Dinggrafen (sch-comieczz), ferner die Vögte (chäyo- 0uci) der Klöster und ihre Stellvertreter die Di::gvögte (chs- aäyocari), alle dtese wurden aus den s'réien und schöffenbaren Leu7en genommen, und so kam deenn vielfach Amt: und Djenß:Adel noch zum angebornen Land: und Bauer:?ldes.

Sie nannten sioh nun, indem sie fich von den an: dern Landbauern und Dienftleuten (M“ljnjscsrjabeus) schieden, Edle und Freie (nodj163 St; jjbsxj). Wem: sie “,in Urkunden als Zeugen erschienen, festen fie ihres Unterschréfren immer vor die Nr Diknßl-TUW.

Ebenfalls heurathsrcn sée nicéyk in “(“je „Familien der Dienstleute, sondern h;»uraxheten unxer M;, so k.;ée die: ses in jeder Innung SiUe, WO dcr Z:??Zister Wii'Ölk eines Meisters T0chr9r nimmt.

Eine sonderbxrc Wendung naHm dieser Adel i:: der. folgenden Pexjode,» wo ihn dc": Djenskadei üdérwucys, und wo er gMöfHégt war, slch mic dissc-m zu vermi: schen, um nur awekég zu bleiben.

Eéne zrxcite Ark Adel entwtäelte “slch nämléöb aus dem Kriégsdiensés, aus den (Befolgen (at-UÜLULUU15). Diese bestanden blos aus Reiterké, welche nicht von ihrem Esgejxthums, sondern blos für Löhmmg (bsw:- iicia) diente. Da diese Gefolge, so die „Herxoge und Fürsten rmscerhielten, sich best-r-anfg in den Waffen übten und unter séch di? Ritterspiele einführten, so gelanßten st'e „(;-U balö zu d?mjéniZZ-LU Ansekxen, wel-Yes 1th im HELL"? dée Lékxis Hat. Sie hakkkU in ihrer Vc'rfaßunxz drei StuféU, indem txéémlich LME]? zuerß gewiße Zäh“ «[I ZIMO“); odcr Waffchxxngs, und wiedekum gewiß? IaHre als WmuU» oker Knappe die: nen wußke, che «*r von Mr ritterléÉM Zunft als WUFF (später RÄtter) aufgenornMcn wurdc “Z.

Diese Abtheilungen in Stufen war UTM. Scbw-T zu den Zeiten des Tacitus fand s:"e “ck in den (759; folgen, wöe "man aus den Wortyn sieht: („Min 05-41.» comikarquxrzäug *bäbS-T. _

„Von Anfang mochte der hohe und nicdsre DTMF“: Adel aus dem vorhandenen hohen und nieder-M LMT:- Adel g'enomnäen werden. In der Folge abcr nahm dée Dienstmannschaft (nach dem gewöhnlichen Gange- xxllec Gilden, die nur Meistersöhne aufnehmen) nur Dienst: mannskinder zu Waffenjungen an, und so konnte so leicht aus den andern Ständen keiner hineinkommen.

*) Siehe Möser über d:“e Adeksprobe in TentscHland im 4. Bankze derPhantasien. Getvdhnlick) diente einer vom 14ten bn; Asten Iahke als 1*'amu]u5 oder Knappe,

(Fortsesung folge.)

R&daktion in Aufsiätt: von Stägemann. Reimersche B::Hdrixckcreé.

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Allgemeine

Preußische Staats - Zeitung.

Stück. „Berlin, den 11cm Januar 1820.

[„ Amtliche Nachrichten.

Kronik des Tages.

Berlin, vom 11. Januar. Se. Königliche Majestät haben geruhcc, den bisherigen Ober:Lcm: deSgerichkS-Vice:Präsidenten Moxgenbeßer zu Kö- nigsberg in Preußen, zum Präsidenten des Ober:Lan: desgerichtes daselbst zu ernennen.

il

Se. Königliche Majestät haben geruhet, den bisherigen geheimen Justiz: und Kammergerichts;Nath von Te trau zum Bice:Präfidenten ves Ober:Lan: de8gerichtes zu Marienwerder zu ernennen.

Der Justiz-Kommjßarius Keus zu Dülmen ist auch zum charjUZ pubjjcug in dem Departement des Ober:Landesgerichtes zu Münster bestellt worden.

11. Zeitungs-Nachrichten.

A u s l a n d.

Paris, vom 1. Januar. In der Sisung der „Kammer der Abgeordneten vom 30. v. M MMM Herr B. Constant oje Faßung des Protokolls der («ten Sikzung, weil es bei aller Weitläuftigkeit dennoch die Verhandlungen nixht treu und erschöpfend wiedergebe. Wähxend man („*-je Aeuserungen der Minister mit be: sondrer Sorgfalt auszcinanderssxxe, gehe man über die Einwüxfe ihrer Gexzner ßäcdtig hinweg.

VerschiedeneBttxschifecn wurden vorgetragen. Eine derselben, das Gesnch sines Officiers derChrenlegion, sei: nen Gehalrabzug decreffend, veranlaßke den Generallieu: tenancGr. Joy (von der Linken) in einer ausführli: chen Rede übxr die Beßandlung xu klagen, welche das Jnstixutder Leqton seit dem Jahre 1814 erlitten, imd das Schicksal ihrer “:*xohlverßienten Mi:“glieder, die zum Theil von Almosen zu [sven sfch genörhigec sähen, der Thcilnahme der Kammer zu empfehlén. Mar1beschloß die Uebersendung der Bittschrifc an den Präsidenten des Ministeriums mw an den künftigen Ausschuß für das Budjet.

Die Rede des Grafen Fol), die ihm sééllenweisc berei:s in der Kammsr das laute Mißfallen der rech: ten Seite zuzog, indem ek z. B. die älteren Orven des heil. Geistes, des heil. TNichael, des heil. Ludwig, Stiftungen unpopulairer Fürsten nannte, haben die rovalistischen Tagesdlätter heftig gegen ihn angeregt. Man fragt ihn, ob dér Stifter des Ordens der Eh: renlegion poP-ulairer gewessn sey als der" Bekämpfer der Feudalität, Ludwig Kl.; man macht ihm be: merklich, daß eben ]"th die Popularität des Ordens vom heil. Michael einen Pair von Frankreich (den Gr. Bertholet, einen bekannten Chemiker) veran- laßt habe, ihn abzulehnen.

Dagegen sind die sogenannt : liberalen Tagblätter über die Beschlüße, welahe die Kammer der Pairs bei Gelegenheit einer ungeziemenden Bittschrjfc zu Gun: sen der verbannten Königsmördcr auf die Anträge des Marquis von Lallv:Tolendal uwd“?dc»s Marschals Prinzen von Eckmühl gefaßt hat, in Bewegung ge“: sexzt worden. Die beschloßene Zexreißung der Bitt- schrift wird ein wilLkürlicHeZ Parlaments :Urtheil ge: nannt. (Ju Anspielung auf das Ucrheil dcs Parle- ments von Paris, welches den Vater des M. von Lalzly ungerecht zum Tode verurtheilte. Als ob der

Beschluß der Tagesordnung niéht auch ein Urtheil, und .w ob die Kammer der Pairs eine durch Ueber: sendung solcher Bixtscyrifc ihr zugefügte Schmach, ihren Attributen gemäß, nicht zu rügen befugt wäre!) Der Antrag des Marschals Pr. von Eckmiihl, daß der Petitionsausschuß solche Birtscpriften in ver Kam: mer nicht mehr zum Vortrage dringen soUr, “wird“ als ein Eingriff in das Verfaßungsmäßige Pericionörecht noch härter getadelr. Er könnte aber, insofern er die Angelegenheit des Bittst'eUerS blos von den Ansichten eines Ausschußes abhängig machx, nur dann wesent: liche Besorgnis erregen, wenn die Kammer der Ab- geordneten denselben Beschluß faßen sollte. Der aus dem entschiedencerklärtcn Royalismus des Prinzen vonEckmühl gczögene Schluß, daß die Bourbons ihre treusten Anhänger unter den vormals treusten Anhängern Bovapartes zu suchen haben, ist wol voreilig und zu gewagt. '

Dieser BeschlUß übrigens, und die von mehren Seiten eingehenden Addreßen wegen Erhaltung des Ykahlgeseßxes, haben die Frage von dem Reabte _der Petitionen im Allgemeinen, und insbesondere mit Rück:

sféht auf die Kollectivpetitionen in unseren Tagblät-

tern angeregt und vielseitige Erörterungen veranlaßt. Das]cpur113] (18 käriz unterscheidet das Recht der Borsteliungen (pélikion) von .dem Rechte der" Be: sHxvcrdeführung (pjaincs) und versteht, in BezuZ auf einen an die konstituirende Versammlung übér diesen Gcgensand erstatteten Bericht, unter dem er: sten das Recht jedes Staatsbürgers, der Regierung über Gegenstände der Gesetzgebung oder" Verwaltung, seine Ansfchten und Meinungen mitzutheilen; unter den andern das Recht jeder Person, wider Beeinträch- tigung in ihren Rechten SEUS zu suchen. Das Recht der Petitionen entspringt aus der Volks:Sou: verainicät, und könne deshalb jetzt nichc weiter-eim geräumt werden xc. (Der Jrrthum ist and "reiflich. Jede verßändige Regierung wird über i re &eseßge- bung und Verwaltung sehr gem alle Einffchten, die sich ihr darbieten, zu Rathe ziehen, und deshalb gern jedem Unterthanen das Recht gestatten, seineBedenk- lichkeiten und Bemerkungen ihr mitzutheile'n, wie es bei uns im I. 156. Tit. 20. Th. 11. des Landrechtes ausdrücklich geschehen ist und wie dieses Recht bei uns von jeher ausgeübt wird, ohne daß irgend Js-