€
' * „:,- *'*- „**-sé; :- 5-3. “**-B"???“ “. x_- L.,? “Wx. *!*! *.* «ck (3x:- -'.„.-v-?K-' LMT“- I "kkzÜkH-"é'v , 7-1
Landständische Verfaßung des Großherzog: thumes Heßen:Darmscadt. (Schluß.)
Art. 17. Da über das neue Steuergesetz, Welches der ersten Ständeversammlung Vorgelegt werden_wird, nicht vor Ablauf des je:;t laufenden Rechnungsmhres entschieden weiden kann, so versteht es sich von selbst, daß die zur Aufrechthaltung der bestehenden Orbnung und zur Erfütlung der übernommen-“n Vesbindltchkxi: ten _erfoderlichen Steuern flix das zweite Semester die- ses Jahres von Uns, [ohne ständische BewiU-guiig, aus: geschrieben werden müßen. In der Folge wird dann das Rechnungsjahr wieder mit dem Kalenderjahre zu- sammenfallen, was ohnehin in mehrfacher Hinsicht vortheilhaft ist. - Art. 18. Die gesammte Staats; Schuld soll durch ein besonderes Geses, welches Wir Unseren Ständen werden vorlegen [aßen, und durch die Schaffung einer besonderen Staatsschulden:Ttl- gungs:Ansialc garantirt werden. «» Art. 19.-_Cine Ver: mehrung der Staatsschuld soll, ohneCinwiuigung Un: serer getreuen Stände, nicht stattfinden. Mir wer- den darum auch keine Vexhypotbecirung Unserer Db- mainen, ohne Einwiiiigung Unserer Stände, vorneh- men laßen. Dagegm erkennen Wir in Hinsicht Un- serer Domainen keine Beschränkung durch ständiscße Konkurrenz an, in so feine von Staats: und Regie: rungshanblungen, welche dessolls mit auswärtigen Staaten vorgenommen werden könnten, von Wieder: verleihung heimgefallener Lehén, vonbem Verkaufe entbehrlicher Gebäude, der in anderen Staaten gele- genen Güter und Einkünfte, von Vergleichen zu Been- digung von Rcchxsireiten„ oder endlich von bloßen AUItauschungen, von Ablösung des Lehn: und Erb- lehnverbandes, der Grundzinsen und Dienfte die Rede ist. Auch behalten Wir Uns vor, Wenn Wir es fiir gut finden, von U'nserM Domainm, zum BehuFe dcr StaatSschuldentilgung, in gesehlicßer Form veräußern zu laßen. -- Art. 20. Die polizeilichen Gesetze und alle über die gesammte Admi'nistraxion und im Staats: Dienst zu eriaßenden Normative und Regulative wm:- dcn Wir auch ferner, ohne ständische Konkurrenz, be: kannt machen und in Q.Lirksamkeit seßcn. Bei alien anderen neu xu erlaßenden aligemeinen GkstY-Ln dage- gen, werden Wir eine definitive Wirksamkeit nicht EM: treten laßen, bevor Wir das Gutachten Unserer ge: treuen Stände vernommen haben. Wenn auch Nur eine Kammer gegen das Geses stimmt, so werben §YZir der Vollziehuvg Ansicmd geben, Wenn Wir aber fort- dauernd von seiner Nothwenbigkej: oder Nützlichkeit überzeugt bleiben: so behaltet) Wir Uns vor, Zs voll: ziehen zu laße'n, wenn bei einer weiteren Ständeber: sammlung, welcher Wir es vorlegen laßenf, auch nur eine der beiden Kammern sioh beifälligfiir dasftlbe erklärt. Gesetze dieser Art Werden Wir, vor dem vert nommenen GU'tachten UnsererStände, auch nicht pro: visorisch voUziehen laßen, ausgenommen wenn sie sieh mit direkt auf das Eigenihum imd die Freiheit der Personen beziehen (wie die Gesetze iiber den_Cibiiprozeß), und wenn dringende Verhältniße die provisorische Voll- iehung als nothwendig oder räthlich ersoheinen laßen.
ir behalten Uns außerdem vor, das Gutachten„Un: serer getreuen Stände auch über solche Gegenstande der Geseßgebung zu vernehmen, welche nur das I!“: tereße einzelner Provinzen betreffen. -- Art. 21. Die „Kammern haben das Recht, Uns, aljes Diisjenige vorzu- tragen, was ste, vermöge eines übereinstimmenden Be: schlußes, für geeignet dazu halten, um an_Uns-, qis eine gemeinschaftliche Beschwerde, oder als eiii gemein: sshaftlicher Wunsch gebracht 311 werden. Wir werden dergleicZzezn Anträge jederzeit Wilkg aniiehmen, "imd, in sofern ir sie für gegründet halten komien, mitVer- gnügen den Beschwerden abhelfen und die„zu der Er: füllung solcher Wünsche erfoderlichen Verfugungen er- laßen. -- Art“ 22. Insbesondere erthxilen Wabn- sern ständischen Kammern die Befugnis, au.f„die in dem vorhergehenden Artikel bestimmte Art diejenigen Beschwerden an Uns zu bringen, welche fie sich gegen
“***-.*„Z-Oxkxx-ZMMi-x !„ „45? &ck&-
das Benehmen Unserer Staatsdiener aufzustellen be- wogen finden könnten, indem es Unser ernsilicher Wibke ist, daß jeder Staatsdiener mit Sorgfalt und Pünktz lichkeit seine Pflichten erfülle, und nicht, ganz gegen Unsere wohlmeininben und väterlichen Absichten, Mis: trauen und Unziifriedenheit veranlaßt. - Art. 25. Einzelne und Korporationen können sich nur bann an die Kamnnrn Unserer Stände wenden, wenn sie in Hinsicht ihrer inbividueUen Jntereßen sich auf eine unrechtliche odcr unbiljige Art für verleßt oder ge: drückt halten, und wenn sie zugleich nachzuweisen ver: mögen, daß sie die geseßlicben und verfaßiinZSrnäßigen Wege, um bei Unseren Behörden eine Abhilfe ihrer Beschwerden zu erlängen, vergeblich eingesalagen ba: ben. (Eine solche Petition kann dann den Ständen, Wenn sie dieselbe nicht alsbald oder nach der ihnen von Unsern obexsten Behörden ertheilten Auskunft ais ungegrünbet verwerfen, Veranlaßung geben, von dec in bim vorhergehenden Artikel ausgesprocheneiq Befugs nis dax Besck-Werdefiihx-ung bei Uns GkbéüUCh zu ma: chen. Cin Petitionsrecbt dec Einzelnen und derKor: porationen in Hinsicht aUgemeincr politischer Jntereßen erkcnnen Wir dagegen nicht an. Diese Jmereßen zu prüfen und zu wahren gebührt blos der Versammlung Unserer getrouen Stände, und die Vereinigung Ein- zelner oder ganzer Korporationen zu diesem Zwecke 'soll daher von Unse-"en Regierungsbehöcden als eine polizei- widrige und strafbare Handluxig betrachtet und behi-nx delt werden. - Art. 24. Unsere Stände sind Uns fiir den Inhalt ihrer freien Abstimmung nicbt virantwort: lich. Dagegen schinzt das Recht der frcien M inungsß Aeußerung nicht gegen den Vorwnrf der Verläum: dung, weiche Einzelne in dieser Aeußcximg etwa finden sollten, und Wir sind nich gemeini, in solchen Fällen den Einzelnen das Klagerecht zu entziehen, welches ihnen gegm Verläumdungen nach den Gesexxen zusiéhfo „Klageii Wesir Art sollen jedoch nur bei Unserem „Hbf- Gex'ichcc in Darmstadt angestellt werden können. Für das Cmserntblciben unansiéinbiger Aeußerungen hat der Präsident jeder Kammer nach dem Gesoßäfiregleimnt Sorg? zu tragen. Währeni) der Dauer des Landiages sind die Personen, wel:ye zu der Ständeversammlung gehören, keiner Art bon Arrest, als mit Bew-lligung der Kammer, zu welcher sie gehören, unterworfen, den Ja!] einer Erg»:eifung ans frischec That bei ftxafvaren Himdlangen ausgenommM, wo aber alsbald der Kam: mer, zu welcher der Verhaftete gehört, die Anzeige des Vorfiilies, mit (Entxickelung der Griinde, gemacht wer- den soll. -- Art. 25. Ueber die Ar: und Weise wie
Unsere Stände, wenn Wir einen Landrig aiiIgesckxrie: *
den haben, Oi!:lhekuféti,'w1*e ihre Legitimation gepriift und wie von ihnen die ihnen oblicgi-nden Geschäfte be:
sorgt werden sollen, werden besondere Reglemimts er: ,
[aßen werden. » Art. 26. Wenn, nachdem Wir die Stände einberufen haben, die Legitimaiionen derselben geprüft worden snd, so werden wir den Landtag ent- weder in eigner Person, oder durch einen bisonders dazu von Uns beauftragten Kommißair eröffnen. -- Die Stände werben bei Dieser Eröffnung folgenden Eid
leisten": „Ich schwöre Treue dem Großherzoiie, Gehor- -
sam dem Geieöe, ge-naue Beobachtung der Verfaßung uns in der Stiindevcrsammlung niir das allgemeine Wohl naoh bester, eigener, durch keimn Auftrag bs- siimmterUcb-crzeugung berathen zu onen.“-- Art. 27, Wir werden den eröffneten Landtag gleichfalls einnis- der in eigxner Person oder durch einen besonders dazu beauftragten Kommißair schließen, und alsdann ben dkk
- ständiscben Versammlung schon vor dem Scyluße mic:
gethkilken Landtagsabschied Unsecn getreuen Uncercha: nen verkünden laßen. Uikundlich Unsccer eigenhändi- gen Unterschrift und des beigebruckren StaatssicgeW Gegeben Darmstadt, den 18. Mäxz 1820. LudewiF
Redaktion in Aufsfchx: v o n S tä g'em a n i:- Reimersche Buchdruckerei;
Allgemeine
Preußische Staais - Zeitung.
45T“? STück, Berlin, dM SWN Junius 1820.
'M-
1. Amtliche Nachrichten.
Kronik des Tages.
Berlin, vom 6. Junius. Se. Majestät der König haben dem Königlich Hanöverschen Major b. Münchhausen den Königlicy Preußischen St. Jo: hannite'r-Orben zu verleihen geruher.
Se. Königliche Yiajestät haben den bisherigen Ober : Landesgerichts : Referendarius Melzer zum Sradc:Justizrathe bei dem Land: und Stadtgericyte zu Frankfurt an der Oder aUergnädigst zu ernennen geruher.
Se. Königliche Majestät haben allergnädigsk geruhet, den Gaisbesi'xzern, Ober:Amrmann Block auf Schierau bei Liegnikz, und Mügge auf Kummernick bei POLÉWÉH in Schlesien, ben Karakter als Anixsrath zu veibixiigen und die darüber sprechenden Patente aUerhöch| zu voUzieben.
. An das Kriegs:Ministerium._ Dtezverhängnisvoijen Jahre von 1806 bis 1813 haben viele auf halben Sold _qeseßce Officiere in die
Nothwendigkeit versetzt, ihre Gerecdtsame als O.)?itglie- “ der der Officier:Wikwen-Kiiße aufzugebin und auf
die dereinsige Sicherstellung der Existenz ihrer Fami- lien zu verzichten. In der Rücksicht, daß der größte Tyeil dieser Intereßenten dW Fnßitutes ohne» eigenes Vecschulden dahin gebracht, und ihre Wiedereinsetzung in die verlornen Rechte ohne Kosten:Aufwand zu be: wixken ist, will Ich dieserhalb Folgendes fesisesen.
1) Es soll alien von 1808 bis 1814, wo die Pen: sionszahliingen wieder voll gileisiec wurden, von der Offt'cier:Wicwen:Kaße exßiudirten Mitgliedern, deren Ehen noch zur Zeit der Exklusion bestehen, jedo-zb mit Ausnahme derjenigen, die: ihren Wohnsiß im Auslande, ober die seit 1815 fremde Diensie genommen haben, die im Cibildienße versorgt und der Aixgemeinen Wit. WemKaße beigetreten sind, und derer die kxißirt ober bhne Abscbi-xb entlaßen wurden, die Wieder-“Zlufnahme tri die Ofstcicr:Wittwen:Kaße unter nachstehenden Be: bmgungen gestattet: seyn.
„ 2)*A[1e die, welche innerhalb zweier Jahre die rück: siandigen Beiträge und Zinsen nachz-„szahlen vermögend _smb, werden gegen Sicher|el1ung dieser Leißung, auf ck? Verlangen, als Mitglieder der Officier:Witwen: Kaße wieder anerkannt und gegen prompte Zahlung der laufenden Beiträge in das frühere Verhältnis wie- der eingesest.
3) Denjenigen, welche dazu unvermögend sind und sich “('-urch 'Am-ste ihrer Ortsbehörbe gegen die'Officier; Witwcn:Kaße dariiber ausweisen, soli die Zahlung der Riicisiiinde 2c. bis nach ihrem Ableben gestunbet, und die Abiragung der letzteren alsdann durch Abzüge von der Pension oer überlebenden Wittwe dergejialc be- wixi't werden, daß bei einer Pension von 100 bis 1110]. 150 Rihi. ein Abzug von 20 Procent, von 200 bis 300 thl. 1110]. von 40 Procent, und von 550 Rihl. bis 500 Nxhl. von 50 Procent jährlich stattfindet. Die prompte Zahlung der laufenden Beiträge durch Gehalts: und Pensions-Abztige ist aber auoh für diese Intereßenren unerlaßiich, und sie sind gehalten, bei dem friiyc-ren Abjtecbex; der Frau, damit so lange fort- zuxahrcn, bis die Rückstanbsumme abgeiragen ist.
4) Den Witwen s:.30n verkxorbener excludirter In: tereßenren soi] die Pension, mit der sie eingekauft waren, vom 1.Jul. c:. 8. ab gezakzlt, zum Bihufe der Tilgung der Rückstände aber, bei einer Pension von 100 bis 150 Rthl. ins]. ein Abzug von 40 Procent, bei einer Pension von 200 bis 300 Rihl. von 50 Proc. und Oki einer Pension von 350 bis 500 Rthl. von 60 Procenr gemacht werden. Dieser Abzug vermin: dert sich bei vorhandenen unerzogenen Kindern der hier genannten Wiiwen aus der Ehe mit dem exklu- dircen Manne um 10 Procent, ohne Rücksicht auf bis Zahl der Kinder, jedoch nur so lange, bis das ]üngi'ie das 17te Jahr zurückgelegt hat.
5) Von Witwenpensionen unter 100 Nthl. findet wegen der Rückstände weder bei schon vorhandenen noch _bei künftigen Witwen ein Abzug statt.
6) Eine Erhöhung des Einkauf:.Kapitales findet bei der Wieder-Aufnahme nicht statt; die Verminde- rbng nur unter der Bedingung, daß die Rückstände nach der ursprünglichen Einkauksumme berichtigt werden.
7) Der Antrag zur WiederxAufnahme der bei 2. und 3, aufgefiihrten Jntereßenten muß innerhalb dreier VKonace vom Tage der Bekanntmachung dieser Bestim- mungen diirch die öffentlichen Blätter bei der Officier- Wicrsc-n:Kaße eingehen, widrigenfalls darauf keine Riicksiazt genommen wird. Ich beauftrage das Kriegs: Ministerium diese Verfügung der Direktion des Justi: eures mir der Anweisung bekannt zu machen, zwei: fe-lhafte Fiille ungesäumc zu Meiner Entscheidung zu bringen. Potödam, den 20. Mai 1820. _
(gez.) Friedrich Wilhelm.
11. Zeitungs-Nakchrichten,
Ausland.
Frankreich. Die ausgezeichnetsten Mitglieder der Deputirtenkammcr, sowol der linken als Der rech_ten Seite und des Cintrums, haben in den Ois- kUßionen Über die Abänderung des bisherigen Wahl: Geseßes ihre Stimmen erhoben, nur zwei der vorzüg-
lichsken Gegner des neuen Entwurfes, Camille Jourban und Chauvelin sind bisher durch Unpäß- lichkeit abgehalten in den SiHungen zu erschxinen. Deza) möazce Uwes, was sie noch hätten vorbringen könnin, abgerechnet etwa die Gewalt der persönlichen Beredsamkeit auf die Gemächer, nicht viel mebr Er: heblicyes enthalten, als was Franxxois, Royer