“ von
mandeur bes Großherzoglich:Badischen Militair:Orbens, Ritter des Militaér-Theresien- und des Oeßerreichisch- Kaiserlichen Leopold-Ordens, Ritter des Rußisch:Kai-
„ Flicken Ordens der heil. Anna erster Maße, des heil. ladimir zweiter, des heil. Georgs dritter Klaße und des goldnen Ehrensäbels mit Briljanten , Offizier der
Königlich:Franzöfisch-n Ehrenlegion, Kommandeur des KönigléchMreußischm Rothen Adler: und des Köni lich- Schwedischen Schwert:Ordens, Großkreuz des ros: Herzoglich-Heßischen Hausordens und des Kurheßischcn Löwénordens, Ritter des Köni léch-Baierischen Mili- taér:Ordent, Großherzoglichen eneral-Lieutenant und General-Adjutanten der Kavallerie, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Kaiser- lich:Kö'niglich=Oe|erreichschen Hofe.
, 8) S“e.KönigliXe ?oheit der Kurfürst von Heßen: den ccrn“ rei errn von Münchhausen, Ih: ren Geheimen ath und Kammerherrn, außerordentli- Hen Gesandten und “bevollmächtigten Minister am Kai- ßrl. Königl. Oesterreichschen Zofe, Kommandeur zwei- Zer Maße des Kurhejischen ausordens vom goldnen
Men.
9) Se. Königliohe Hoheit der Gro kr o vox: Heßen: den Herrn Karl (111 130- FreißehrrnzäZ “1'1111, Ihren Wirklichen Geheimen Rath, Kommandeur, Großkreuz des Großherzoglichen Hausordens und Kom: mandeur erster Klaße des Kurfürstlich-Heßischen Or: dens vom goldnen Löwen.
10) Se. Majestät der König von Däne: mark, Herzog von Holstein und Lauenburg: den Herrn Joachim Fr'edrich Grafen von Bernstorff, Ihren Gehetmen K*onfere z:Nath, außerordentlééxm Ab: Jsandtex! und bevoUmächtigten Minißer am Kaiserlich:
eßerretchschen Hofe,- Großkreuz des Danebrog:Ocdens.
11) Se. Majestät der König der Nieder- lande, Großherzog von Luxemburg: den Herrn Anton Reinhart von Falck, Kommandeur des Nieder: ländischen Löwenordens, Minister für den öffentlichen Unterricht, die National-Jnduskrie und die Kolonien.
12) Se. Königliche Hoheit ver Großher- zog von Sachsen:Weimar, und Ihre Durch: lauchten die Herzoge von Sachsen-Gotha, Sachsen:.Koburg, SachseneMeinungen und Sachsen:.ßildburghausen: den Herrn Kaeril: helm Freiherrn von Fritsch, Großherzoglich:Sachsen- Weimar:Cisenachschen Wirklichen Geheimen Nach und Staatsminister, Großkreuz des Großherzoglichen Haus: Ordens vom Weißen Falken. ,
13) Ge. Durchlaucht, der Herzog von Braunschweig-Wolfenbüttel: den Herrn Gra- fen von Münster n.; und den Herrn Grafen von Har: dmberg :e. „
Se. Durchlaucht der Herzog von Naßau: erm Freiherrn Ernst Franz Ludwig Marschall iberskein, Ihren dirigirenden StaatSminister, des
Preußis en RothenAdler-Ordens und des Großher-
zoglich: adischen der Treue Großkreuz.
14) Ihreköuéglichen „Hoheiten die Groß- Herzoge ;von Mecklenburg : Schwerin und Mecklenburg:St_relis: den Herrn Leopold Hart: wig Freiherrn von Pleßen, Großherzoglich:Mecklen: bnrg:Schwerinschen Staats: und Kabinets-Minißer, Großkreuz des KöniglicheOänischen Danebrog=Ordenck
15) Ihre Durchlauchten die Herzoze von Holstein:Oldenburg, von Anhalt:Kö“then, AnhaltsDeßau, Anhalt:Bernburg; die Für: sten von SchwarMurg-Sondershaustn und Rudo [ stadt: den Herrn Günther Heinrich vonBerg, Prästdenten des OberappeUations-Gerichtes u Olden- bue , Herzoglich: olftein:Oldénburgischen, erzoglich: An altscben und ürstlich-Schwarzburgschen Bundes: Tags:Gesandten, Kommandeur des Guelphen-Ordens.
16) Ihre Durchlauchten die Fürsten von Hohenzollern-Hecbingen und Hohenzol- lern:Sigmaringen, Lichtenstein, Reuß älte- rer und jüngerer Linie, Schaumburz=Lippe,
den
*!
Lippe und Walbeck: den Herrn Freiherrn von Marschall :c.
17) Die freien Städte Lübek, Frankfurt, Bremen und Hamburg: den Herrn Johann Fried: rich Hach, [. U. 1). SenaKor zu Lübek und Gesandten,
welche zu Wien , nach geschehener Auswechselung;
ihrer richtig befundenm Vollmachten, in KabinetI-Kon:
ferenzen zusammengetreten, und, nach sorgfältiger Er: * wägung und AUSgleichung dev wechselseixigen Ansich: *
M1, Wünsche und Vorschläge ihrer Regierungen, zu
einer definitiven Vereinbarung über folgxütde Artikel,
gelangt find: Art. 1. Der temsche Bund äst ein M
kerrechtlicher Verein der Kutschen syuverainen Fürßen ' - und freien Städte, zur Bewahruxxg der Unabhxrngig: ; keit und Unverlesbarkeit ihrer iM BWM begcéffxnen
Staaten und zur Erhaltung der inneren und äußxxxen Sicherheit Teutschlando. - besteht in seinem Inneren als eine Gemeinschaft selkß:
ßändiger, unter sch unabhangige: Skaaxen, mix wech: „'
selseitigen gleichen Vertragsreaxterx und Vertragöoblie:
genheéten, in seinen äußeren Verhältnäßexk aber als eine “
in politischer Einheit verbundene Gesammtmacht. - Art. 3. Der Umfang und die Scßxxaxjken, welche der
Bund seiner Wirksamkeit vorgezcéchnex hat, find in“
der Bundes:Akte bestimmt, die der“ GWndY-ertrag unk
das erste Grundgeseß dieses Vereines ißt. Indem die: _ selbe die Zwecke des Bundes ausserT, bedingt und „
begränzc sie ugleich deßen Befugniße und Verpfiuh; tungen. - rt. 4. Der Gesamßmheäé der Bundes: Glieder stehn die Befugniße der Entwickelung und Rus: bildung der Bundes:Aktc zu, insofern die Erfüllung der darin aufgestellten Zwecke folcke nsthwmdig macht. Die deshalb zu faßenden Beschlüße deren aber mit dem Geiste dEr BUNdes : Akke niche än Widerspruch
stehen, noeh von dem Gxund:Karaktew des Bunde“! abweichen. - Art. 5. Der Bund ist als ein amm)- *
löslécher Verein gegründet, und es kaxxn, daher der Aas“: tritt aus diesem Vereine keinem Méxgliede desselben freißehen. -- sprünglichen Bestimmung auf die gegenwärtig daran theilnehmenden Staaten beschränkt. Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes kann nur skakthaben, wenn
die Gesammtheir dcr BundeSglieder solche mit den be: .
stehenden Verhältnißen yereinbar und dem Vortheilc des Ganzen angemeßen fender. Veränöerungen in dem
gegenwärtigen Besésstande der Bundesglteder können ;
keine Veränderungen in den Rechxen und Verpflich:
tungen derselben in Bezug auf den Bund , ohne aus: drückliche Zustimmung der Gesammtheit, bewirken. ?ck Eine freiwiljige Abtretung auf einem Bundesgebiete hafkender Souverainitätsrechte kann, ohne solche Zu: ;.“ stimmung, nur zu Gunüen eines Mitverbündexen ge: schehen. «- Art. 7. Die Bundesversammlung, QUE . *
den Bevolimäcbtigten sämmtlicher Bundesglieder ge:
bildet, stellt den Bund in seinér Gesammrheit vor, * und ist das beständige verfajungsmäßige Organ feines ., Wollens und Handelns. -- Art. 8. Die einzelnen Be: - “[ vollmächtigten am Bundesrage snd von ihren Kommit: “ renten unbedingt abhangig, und diesen aUein wegen getreuer Befolgung der ihnen ertheiltm Jnßruktiomn, so wie wegen ihrer Geschäftführung überhaupt, ver: *
antwortlich. --- Art. 9. Die Bundesversammlung übt ihre Rechte und Obliegenheiten nur innerhalb der ihr vorgezeichneten Schranken aus. Ihre Wirksamkeit ift zunächst durch die Vorschriften der Bundes-Akte, und durch die in Gemäsheit derselben beschloßenen oder ferner szeschließenden Grundgesehe, wo aber diese nichtÉurmhm, durch die im Grundvertrage bezeichne- ten undeszwecke bestimmt. -- Art. 10. Der Ge- sammtwille des Bundes wird durch verfaßungsmäßigé Beschlüße der Bundes:Versammlung ausgesprochen; verfaßungsmäßiz aber sind diejenigen Besehlüß'e, die innerhalb der ränzen. der Kompetenz der Bundes: Versammlung, nach vorgängige: Berathung, durcb“ freie Abstimmung, entweder im engerenRathe oder im
Plenum gefaßt werden, je nachdem das Eine oder
Art. 2. Dieser Verein (
*oder verworfenwerden soll. Ein giltiger Beschlus im
** Falle verweigert werden darf, erfolgen. *-
- . as insbe ondere die organischen Einrichtungen be: Art. 6. Der Bund asi nach seiner ur: ' W s
', da im engeren Nathe kein BundeSglied mehr als eine 7 Werden sollen. -- Art. 17. Die Bundes:Versammlung
] der Bundes:Akte, die darin enthaltenen_Beßimmun: gen, wenn über deren Auslegung Zwufxl entstehxn * sIllten, dem Bundeszwecke gemäß zu erklären, und m ! allen vorkommenden Fällen den Vorschriften dieser ; u;k-.:nde ihre richtige Anwendung zu fiebern. -- Art. 18.
das Andere durch die grundgeseslichen Bestimmungey
vorgeschrieben ift. -- Art. 11. In der Regel faßt pte W Bundes-Versammlung die zur Besorgung dex gemun- samen Angelegenheiten des Bundes erfoderltcbxn Be- chlüße im engeren Rathe nach absoluter Sttmmep: Mehrheit. Diese Form der Schlußfaßung findet_m allen Fällen statt, wo bereits feststehende allgememe Grundsähe in Anwendung. oder beschloß§ne Geseke und Einrichtungen zur Ausführung zu bungen“ smd, überhaupt aber bei allen Berat ungs-Gegeystanßen, welche die Bundes:Akte oder spätere Beschlüße nacht beßimmt davon ausgenommen haben.,-_ Art. 12. Nur in den in der BundM-Akte aUSdrückltch b„ezexch: neten Fällen, und wo es auf eine Kriegserklarung, oder Friedenschluß-Beskätigun von Seiten des Bau: des ankommt, wie auch, wenn der die Aufnahme emes neuen Mitgliedes in den Bund entschteden werden so!), bildet steh die Versammlung zu eiyem Plenum. Ist in einzelnen Fällen die Frage, ob em Gegxnstaud vor das Plenum gehöre, zweifelhaft, so steht dre Ent: scheidung derselben dem engeren Naehe zu. Im Ple- num findet keine Erörterung noch. Berathung _stazt, sondern es wird nur darüber abgefttmmt, ob em tm engeren Nathe vorbereitexer Beschluß angenommen
Plenum seßt eine Mehrheit von zwei Drittheilen der Stimmen voraus. -- Art. 13. Ueber folgende Gegxn- stände: 1) Annahme neuer Grunpgesese. o_der Abän- dekung der bestehenden, 2) Orgamsche Cmrtchtung, d. h. bleibende Anftalten, als Mittel zur Erfüllung der ungesprochenen BundeSzwecke, 3). Aufnahme neuex Mitglieder in den Bund, 4) Reltgionsangelggenhet- ten, findet kein Beschluß durch S_timmennxxhrhete statt, jedoch kann eine definitive Abfttmmunxx, uber Gegen- stände dieser Art nur nach genauer Prufung und. Er: örterung der den Widerspruch einzelner BundeSglteoec
bestimmenden Gründe, deren Darlegung in keinem Art. 14.
trifft, so muß nioh't nur über die Vorfrage, oh soxche unter den obwaltcnden Umständen nothwendtg smd, sondern aueh über (Entwurf und Anlage'derselben in ihren aUgemeinen Umrißen und wesentltchen. Be- stimmungen im Plenum und durch StmxmenÉmhel- ligkeit entschieden werden. Weyn'dte Entschetdung zu Gunsken der vorgeschlagenen Ctnrzchtung ausZefaaen is?, “so bleiben die sämmtlichen w_e1teren Verhandlun- gen über die Ausführung im Einzelnen „der engeren Versammlung überlaßen, welche akle dabex noch vox- kommende Fragen durch Stimmxnmehrhett entschet: det, auch nach Befinden der Umskande emoe Kommtßtoy aus ihrer Mitte anordnet, um die verschiedenen Met: nungen und Anträge mic möglichster Schonung und Berücksichtigung der Verhältniße und Würxsche der Es:): zelnen auszugleiohen. _. Art. 15. JnKszUen, Zvo dre Bundesglieder nicht in threr vertragmaßtgen Etnhcjt, sondern als einzelne, selbständige und unabhangtge Staaten erscheinen, folgiich]ura Ixnßujorum obwalxen, oder wo einzelnen Bundxsgliedem eine besondere, 'nicht in den gemeinsamen Verpfliohtungen Aller begrxffene Leistung oder Verwiüigung füx den _Bund zugemu- thet werden soUte, kann ohne frete Zußtmmung sammt: licher Betheixégcen kein dieselben verbmdender Beschlus gkfaßt werden. -- Art. 16. Wenn die Bestßungen Eines souverainen teutschen Hauses dura; Erbfolge auf ein Anderes übergehen, so hangt es von dex Ge: sammheit des Bundes ab, ob "und_m wie _fern dre“ auf jenen Bessungen haftenden Stammen im Plenum,
Stimme führen kann, dem neuen Besser beigelegt
ksk berufen, zur Aufrechthaltung des wahren Sinnes,
Da Cintrachk und Friede unter den Bundesgliebern ungeftört aufrecht erhalten werden soll, so hat die Bundes-Versammlung, wenn die innere Ruhe und Sicherheit des Bundes auf irgend eine Weise bedroht oder gestört ist, über Erhaltung oder Wiederherstellung derselben Nach zu pflegen, und die dazugeeignetm Beschlüße nach Anleitung der in den folgenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen zu faßen. -- Art. 19. Wenn zwischen Bundesgliedern Thätlichkeitm zu be.- sorgen, oder wirklich aUSgeübt worden sind, so ist die Bundeerersammlung berufen, vorläufige Maasregeln zu ergreifen, wodurch jederSelbühilfe vorgebeugt, und der bereits mxternommenen Einhalt gethan werde. In dem Ende hat sie vor Allem für Aufrechthaltung des Befibskandes Sorge zu tragen. -- Art. 20. Wenn die Bundes-Versammlung von einem BundeSgliede zum Schuse des Besihftandes aufgerufen wird, und der jüngste Besißstand streitig ist, so soll sie für diesen be- sopdern Fal] befugt seyn, ein bei der Sache nicht be: theiligtes Bundesgläed in der Nähe des zy schüsenden Gebietes aufzufodern, die Thatsache des jüngsten Be: sthes, und die angezeigte Störung desselben ohne Zeit: Verlust durch seinen obersten Gerichtshof summarisch untersuchen und darüber einen rechtlichen Bescheid ab- faßen zu laßen, deßen Vollziehung die Bundes:Ver: sammlung, wenn der Bundes:Staat, gegen welchen er gerichtet ist, schnicht auf vorgängige Auffoderung frei: willig dazu versteht, durchjdie ihr zu diesem Ende am gewiesenen Mittel zu bewtrken hat. --- Art. 21. Die Bundes:Versammlung hat in allen, nach Vorschrift der BuUdeS-Akte bei ihr aYubringenden Streitigkei- ten der BundeSglieder die ermittelung durch einen Ausschuß zu versuchen. Können die entstandenen Streitigkeiten auf diesem Wege nicht beigelegt werden, so hat sie die Entscheidung derselben durch eine Aus: trägal-Jnftanz zu veranlaßen, und dabei, so lange nicht wegen der Auscrägal:Gerichte überhaupt eine anderweite Uebereinkunfc zwisohen den Bundesgléedern stattgefunden hat, die in dem Bundestags:Beschluse vom achtzehnten Jun. achtzehn hundert und sehen: zehn enthaltenen Vorschriften, so wie den, in Folge gleichzeitig an die BundeSths:Gefandten ergebender Instruktionen, zu faßenden efchlus zu beobachten. -- Art. 22. Wenn nach Anleitung des obgedachten Bun: destags-Besohlußes der oberste Gerichtshofeines Bun- des*:Staats zur Austrägalinstanz gewählt ist, so sieht demselben die Leitung des Proxeßes und die Ent- Yéidung des Streites in allen seinen Haupt: und ebenpunkten und ohne alle weitere Einwirkung der Bundck=Versammlung oder der Landesregierung zu. Leßtere wird jedoch auf Antrag der Bundes:Versamm: lung, oder der streikenden Theile im Fall einer Zöge: rung von Seiten des „Gerichtes, die zur Beförderung der Entscheidung nöthtgen Verfügungyn erlaßen. -- Art. 23. Wo keine besonderen Entscheidungs:Normen vorhanden snd, hat das Austrägal-Gericht nach den in Nechesstreitigkeiten derselben Art vormals von den Reichsgerichten subfidiarisch befolgten Rechtsquellen, in so fern solche auf die jeßigen BundeSglieder noch anwendbar find, zu erkennen. -- Art. 24. Es sieht übrigens den Bundesgliedern frey , sowvl bei einzel: nen vorkommenden Streitigkeiten, als für alle künf: tige Fälle, wegen besonderer Austräge oder Kompro- miße übereinzukommm, wie denn auch frühere Fami: lien- oder Veruags:7lusträ'ge dnrch Errichtung der Bundes.:Austrägal-Jnstanz nicht aufgehoben, noeh ab: geändert werden. -- Art. 25. Die Aufrechthaltung der inneren Ruhe und Ordnung in den Bundes-Staa- ten steht den Negk'ierungen allein zu. Als Ausnahme kann jedoch, in Rucksicht auf die innere Sickerheit des gesammten Bundes und in Folge der Verpflichtung der Bundesglieder zu gegenseitiger Hiifleisfung, die Mitwirkung der Gesammtheit zur Erhaltung ade: Wiedexhersteüung der Ruhe, im Fake einer Wider- sehlichkeit der Unterthemen gegen die Regierung, eines offenen Aufruhres, oder gefährlixher Bewegungen in mehren Bundes-Staaten stattfmden. -- Art. 96.