Wmn in einem Bundes-Staate durrh Widerseßlieh: keit der Unterthanen gegen die Obrigkeit die innere Ruhe unmittelbar gefährdet, und eine Verbreitung anfrührischer „ Bewegungen zu fürchten, oder ein wirklieh“ Aufruhr zum Ausbruch gekommm ist, und die Regierung “selbst, nach Erschöpfung der berfaßungs: mäßigen und gesetzlichen Mittel, den Beistand des“ Bundes anruft: so. liegt der Bundes:Versa-mmlmxg ob, die schleunigste Hilfe zur Widerherßellung derOrd- nung zu veranlaßen. Sollte im leßcgedachten Falle die Regierung notoxisch außer Stande seyn, den Aufruhr durch eigene Kräfte zu unterdrücken, zugleich aber durch die Umstände gehindert werv'en, die Hilfe des Bundes zu begehren: so ist die Bundesversammlung nichts desto weniger v'erpfiichtet, auch unaufgerufen zur Wieder: hetfteilung der Ordnung und Sicherheit “einzuschreiten. In jedem Falle aber dürfen die verfügten MaaSregeln von keiner längeren Dauer seyn, als die Regierung, welcher" die bundesmäßige Hilfe gklciüet wird, es noeh: we'ndig erachtet. -- ,„Art. 27. Die Regierung, welcher eine solche Hilfe zu Theil geworden, ist gehalten, die Bundéäversammlung von per Veranlaßung der einge: tretenen Unruhen in Kenntnis zu sekzen, und von den zur Befestigungder ivicderhergejieiltkn geseslichen Ord: nung getroffenen MaaSregeln “eine beruhigende Anzeige an dieselbe gelangen zu laßen. -- Art. 28. Wenn die öffentliche Ruhe und gesetzliche Ordnung in mehren Bundesstaaten durch gefährliche Vekcbindungen und An; schläge bedroht find, - und dagege'n“ nur "durch Zusam- menwirken der Gesammtheit zureiohende Maasregeln ergriffen werden können: so ist die Bu'ndesversa'mm- lung befugt und berufen,- nach voxgängigec Rücksprache mit den zunächst bedrohten Regierungen, solche Maas- regeln zu bera'then und zu beschließen. -- Art. 29. Wenn in einem Bundesstaate der, Fall einer Jusiiz-. Verweigerung eintritt, Und auf geseßlichen Wegen aus: reichende Hilfe nicht "erlangt werden kann: so liegt der Bundesversammlung ob, erwiesene, naoh der Verfaßung und den ,bestehenden Geseßen jedes Landes zu- beni- theilende Beschwerden über verweigerte odfer gehemmre
Rechtspflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche -
„Hilfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlas gegeben hat, zu bewirken. - Art. 50. Wenn Foderungen von Privatpersonen'„deshalb nicbt, befrie- digt. werden könncn, weil die Verpflichtung, denselben Genüge xu leisten, zxpisch'en mehren Bundesgliedc'rn zweifelhaft “oder bestritxyx ist: „so hat die Bandesveic- sammlung, auf Anrufer?! der_Betheiligten, zufördecst eine, AusgleichUUg außzxiitiichem Wege zu versuchen, im Fall aber, dyaß dieser Versuch, ohne Erfolg bliebe, und die in Anspruchgenomm'enen Bundes-glieder |ck nieht in einer zu bestimmenden Frist“ übxr ein Kom: promis?" vereinigten, die rechtliche Entscheidung der strei- tig'en Vo'rfrage duroh „eine Austrägal:Jnftanz zu-ve'ran: laße'm - Art.,31. Die Bundesversammlung hat das Recht und, die Verbindlichkeit. fiir die Vollziehung di-k BundesxAkce und ühri'gen Grundgeseße des Bundes,- der in Gemäßheit ihrer “Kompetenz von ihr gefaßten Beschlüße, der durch AuSträge gefällten schikdsri'chtker: lichen Erkenntniße, der unter die., Gewährleistung des Bandes gestelixen kompromiß'oriscyen Entscheidungen und der am BundeStage vermittelten Vergleiche, so wie für die Aufrechthaltuvg der von dem Bunde über- non1menen besonderen Garantien zu sorgen, auch zu diisem Ende, nach Cxschöpfung aller ander'n bundes- verfaßungsmäßigen Mittel, die erfoderlichen Exeku- tions:Maaßregeln, mit genauer Beobachtung der in einer besondern Exekutions:Ordnung dieserhalb festge- seßten Bestimmungen und Normen, in Anwendung zU'bxingen. **:-; Art. 52. Da jede Bundesregierung die Obliegenheit hat, auf Vollziehung der Bundesbe: scblüße zu halfen, dex „BundesversammlunZx aber eine unmittelbare Einwirkung auf die innere erwaltung der Bundes;Stäaten nicht zusteht: so kann in der Re": gel nur gegen die Regierung selbst ein Exekutionsver: fahren, statt finden. Aysnahmen von dieser Regel treten jedoch ein, wenn eme Bundesregierung, in Er-
mangelung eignkr zureichenden Mittel, selbst die Hilfe des Bundes in Anspruch nimmt, oder wenn die Bun: d'esversammlung unter den im sechs und zwanzigsten Artikel bezeichneten Umständen, zur WiederhersteUung der allgemeinen Ordnung und Sicherheit unaufgeru-
jedoeh immer in Uebereinstimmung mit den Anträgen
der Regierung, welcher die bundesmäßige Hilfe gelei: „ st'e't wird, verfahren, und im zweiten FaUe ein Gleiches, :*:- sobald die Regierung wiedér in Thätigkeit gesesc ist, Die Exekutions: 4“
beobachtet Werden. - Art. 53.
Maasregeln werden im Namen der Gesammtheic des '
Bundes beschloßen und ausgeführt. Die Bundesver-
sainmluvg ectheilt zu dem Ende, mit Berüchfichtigung thun- Z tig mit diesem Aussprache, wegen der in solchem Falle ? unverzüglich in Wirksamkeit zu sekxend'en Vertheidigungs-
. Maasregeln, ein Beschluß gefaßt werde"-
aUerLokalumstände und sonstigen Verhältniße, einer oder mehren, bei der Sachenichc betheiligten Regierungen den Auftrag zur Vollziehung der beschloßenen Maasregeln, und bestimmt zuglrich sowol“die Stärke der dabei zu v'erwendenden Mannsohaft, als die nach dem jedysma:
ligen Zwecke des Cxek'utions-Verfahrens zu bemeßende, Die Regierung, an'
Dauer desselben. -- Art. 34. nielche der Ayftrag gerichtet isi, und welche solchen als eme Bundespflicht zu übernehmen hat, ernennt zu die:
lung, von der beauftragten Negieruyg zu eriheiiendett besonderen Instruktion, vas CxekutioW-Verfahren un: mittelbar leitet.
sammlung, welche derselben d'en Civil:Kommißair zu ernennen hat. Die beauftragte Regiexung wird, wäh- rend der Dauer des ExekutionI-Verfahrcns, die Bun- desversammlung von dem Erfolge desielbcn in Kennt: nis erhalten, und se, sobald der Zweck vollständig er.- reichc isi, von derBeendigung des Geschäftes unterrich- ten“. -'- Art. 35. Der Bund hat als Gesammtmacht das Recht, Krieg, Frieden, Bündniße und andere Ver: träge zu beschließen. Nach dem im zweiten ?lrtikcldeß Bundes-Akce ausgesprochenen Zwecke des Bundes übt derselbe aber diese Rechte nur_ zu seiner Selbs-veriHei: digung, zur Erhaltung der Selbßständigkeit und äußern Sicherheit Teutschlanvs, und der Unabhängigkeit und Umzcrlesbarkeit der einzelnen Bundesstaaten aus. -- Art. 36. Da in dem elften Artikel der Bundesakké alle' Mitglieder des Bundes sich verbindlich gemacht ha: ben, sowol gan_z Teutschland, als jkden "einzelncn'Vun:
d_esftaat Jegeii jeden Yngriff in Schulz zu nehinen, unk; ' sich gegenseitig ihre sammtlichen unter dem Bunde bc; * grrffenen Besißungen zu “_aranti'ren: so kann kein eim ".
zelner Bundesstaat von ' uswä'ctig'eii verlekzt werden. ohne daß die Verlesung zugleich und in demselben Maaße, die Gesammtheit des Bundes treffe. „„. gegen sind die einzelnen Bundesstaaten verpflichtet, von ihrer Seite weder Anlaß zu dérgleichen Verletzungen
zu gehen, noch _auswärtigen Staaten svlche zuzufügen. , Sollte von Seiten eines f'reMden Staatks über eine „
von einem Mitglieder des Bundes ihm wiederfahrnc“
Verlesung bei der Bund'esversammlung Beschwerde ge,»; “
führt, und diese gegründet befunden iv'erden: so liegt der Bundesversammlung ob, das Bundesglied, welches die Beschwckde veranlaßt hat“, zur schleunigen und gnii- genden Abhilfe aufzufodern, "und mit dieser Auffo- de'rung, nach Befinden der Umstände, Maaßreg'eln, wo-
durch weiter'n friedeftörenden Folgen zur “rechten. Zeia ?
vorgebeugt wordt, zu verbinden. -- Art. 37. Wenn ein BMdeö-Staat; bei einer zwiscLe'n ihm und einer auswärtigen Macht entstandenen rrung, die Dazwi- schenkunft des Bundes anruft, so “Hat die Bundesver- sammlung den Ursprung solcher Irrung und das wahre" Sachve'rhältnis sorgfältig zu priifen. Ergiebk fich aus dieser Prüfung, daß dem Bundes-Staate das "Recht mehr zur Seite steht: so hat die Bundesversammlung denselben von Fortsehung des Streites ernsilich abzu- mahnen, und die begehrte Dazwischenkunft zu verwei- gern, auch erfoderlichen Falis zur Erhaltung des Frie- d.en|andes geeignxte Mittel anzuwenden. Er_qiebt sich das Gegentheil, so ist die Bundksversamml-uns
ver:
_ _ Wenn der Aiiftkag an mehre Nc: 7 .gterungkn ergangen is?, so beiiimmc die Bundesver-
der„ Da?“ Thélles,
dieser Hinsicht keine Foderung an Bundesversammiung
päische Ma t einen Krieg, so Verhältnißechund Verpflichtungen des Bundes nicht be- kÜhrender Krieg dem Bunde ganz fremd. In den Fällen, außer dem Bunde . Mgegriffen wird, tritt für den Bund die Verpflichtung ZU g:meinschaftiichen Bertl)eidigungsmaasregeln, oder
verpflichtet, den- verleiten Bundes-Staate ihre wirk- samste Verwendung und Vertretung angedeihen zu WM, und olche so weit auszudehnen, als nöthig ist, damit dem elben volle Sicherheit und angemeßene
tu ' -„ _. - - ; fen "einzuschreit'en verpflichtet ist. Im ersten Falje muß *“ Gnug h ung zu The“ werde Wenn aus d“ A“
zeige eines BundeZ-Staates, öder" aus andern zuver- läßigen Angaben „ Grund zu bei: Besorgnis geschöpft wird, daß ein einselner Bundes-Staat, oder die Ge: sammtheic des Bundes, von einem feindlichen Angriffe bedroht sey: so muß die Bundésoersammlung sofore . die Frage, ob die Gefahr eines solchen Angriffes wirk- 11jch vorhanden sey, in Berathiing nehmen, und dar: ?? über in der möglichst kürzeien Zkit einen Ausspruch Wird die Gefahr“ anerkannt, so muß, gleichzei-
„ Beides, je: YnerAusspruch und dieser“ Beschluß, ergeht von der engeren Versammlung, die dabéi nach der in ihr gelten- den absoluten Stimmenmehrheit verfährt. - Art. 59. Wenn das Bundesgebiet von einer auswärtigen Macht '?feinmich überfallen wird, tritt sofort der Stand des"
, „ „ „ „ , _ „ „ ;»7 Krie es ein und es mu in die ein “ alie was au erner sßm Behufe emen Cwel:Komm1ßatr-, der, m Gemaßhctf * g “ ß s F “ chf . einer, nach den Bestimmungen der Bundesvexsamm:
von der BundesversaMm'lung beschloßén wcrden mag, ohne
* Weiteren Verzug zu den erfoderlichen Vertheidigungs-
Maasregeln gejchritten werden. -- Art. 40. Sieht
- sich der Bund zu einer förmlichen „Kriegserklärung ge-
nöthigt, so kann solche“ nur in der vollen Versammlung nach der für dieselbe vorgeschriebenen Stimtnenmehr: heit von Zwei Drittheilen beschloßen werden. -- Art. 41. Der in der engeren Versammlung gefakte Beschluß über die Wirklichkeit der Gefahr eines feindlichen Angriffs verbindet sämmtliche Bundesskaaten zur Theil- nahme an den vom Bundescage nothwendig erachteten Vertheidigungs:Maasregeln. Gleicherweise verbindet „ die in dir vollen Versammlung ausgesprochene Kriegs- jErklärung sämmtliche Bundesstaaten zur unmittelba- ' ren Theilnahme an dem gemeinschaftlichen Kriege. --
, Art. 42. Wenn die Vorfrage, ob Gefahr vorhanden sey,
durch die Stimmenmehrheit verneinend entschieden wird, so bleibt nichts desto weniger denjenigen Bundes: Staaten, welche von der Wirklichkeit der" Gefahr über: zeugt sind, unbenommen, gemeinschaftliche Vertheidi: gungs:Maasregeln unter einander zu yerabreden. - Art. 45. Wenn in einem Falle, wo es die Gefahr und die Schüßung einzelner Bundesstaaten gilt, einer der streikenden Theile auf die förmliche Vermittelung des Bundes anträgt, so wird derselbe, in sosern er es her Lage der Sachen und seiner Stellung angemeßen fm: unter vorauSgesester Einwilligung vxs anderen diese Vermittelung übernehmen;_1edocs_) darf dadurch der Beschluß wegen der zur Sicherhe1t des
'*' Bundesgebiets zu ergreifenden Vertheidigungs-Maas:
,» regeln nicht aufgehalten werden„ noch in der Ausfiih- rung der bereits beschloßenen ein Stillstqnd oder eme Verzögerung eintreten. -*- Art. 44. Be,: aUSgebroche: mm Kxiege steht jedem Bundesstaate fret, zur gemein: “ samen Vertheidigung eine größere Macht zu ste_llen, ais "sein Bundes:Kontingent beträgt; es kann jedochin den Bund stattfan- den. Art. 45. Wenn in einem Kriege zwischeii axis; wärtigen Mächten oder in anderen'FäUen Verhaltmße eintreten, welche die Besorgnis einer Verleßung de_r Neutralität des Bundesgebiets veranlaßen, so hat die ohne Verzug im engern Rathe
die zur Behauptung dieser Neutralität erfoderlichen
Ü MaaSregeln zu beschließen. -- Art. 46. Beginnt ein Bundesstaat, der zugleich außerhalb des Bundeöge:
bietes Besißungen hat, in seiner Eigenschaft als Euro- bleibt ein solcher, die "- Art. 47. wo ein solcher Bundesstaat in seinen bclegenen Bessungen bedroht oder
zur Thciinahme »» .Hilfieistung nur in so fern ein,
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ass derselbe dabei nach vorgängizer Berathunx nach Stimmenmehrheit in der engeren Versammlung, efahe für das Bundesgebiet erkennt. Jm lehren Falle finden die Vorschriften der vorhergehenden Artikel ihre gleich- mäßige Anwendung.- -“ Art. 48. Die Bestimmung der Bundes Akte, vermöge welcher, Nach einmal erklärtem Bundeskriege kein Mitglied des Bundes auf einseitige unterhandlung mit dem Feinde eingehen, noch einsei- tig Waffenstiustand oder Frieden schließen darf, isi füo sämmtliche Bundesstaaten,- sie mögen außerhalb des Bandes Befislmgen haben oder nicht, gleich verbind- lich. -- Akt. 49. Wenn von Seiten des Bundes Unr- terhandlungen“ über Abschluß des Friedens oder eines Waffenstiüftandes statt finden,- so hat die Bundesver- fammlung zu spezieller Leitung derselben einen Aus: schuß zu bestellen, zu dem Unterhandlungsgeschäft selbsk aber eigene Bevollmäohtigte zu ernennen, und mit ge: hörigen Instruktionen zu versehen. Die Annahme und Beßätigung eines Friedensvertrag“; kann nur in der voUen Versammlung geschehen. -Art. 50. In Bezug an die aUSwärtigen Verhältnißé_ überhaupt liegt der Bundesversammlung ob: 1. Als Organ der Gesamme- heit des Bundes für die Aufrechthaltung friedlicher und freundschaftlicher Verhältniße mit den auswärtigen Staaten Sorge zu tragen. 2. Die von fremden Mäch- tén bei dem Bunde beglaubigten Gesandten anzuneh- men, und, wenn es nöthig befunden werden sollte, im Namen des Bundes Gesandte an fremde Mächte abzuordnen. 3. In eintretenden Fälsen Unterhandlun- gen für die Gesammtheit des Bundes zu führen, und Verträge für denselben abzuschließen. 4. Auf Verlan: gen einzelner BundeSregierUngen, fiir dieselben die Verwendung des Bundes bei fremden Regierungen, und in gleicher Art, auf Verlangen fremder Staa: ten, die Dazwischenkunft des Bundes bei einzelnen Bundesgliedern eintreten zu laßen. - Akt. 51. Die Bundesversammlung ist ferner verpftichtek, die auf das Militairwesen des Bundes Bezug habenden organi- schen Einrichtungen und die zur Sicherstellung seines Gebietes erfoderlichen Vertheidigungsanskalten zu be- schließen. - Art. 52. „Da zu Erreichung der Zwecke und Éju Besorgung der Angelegenheiten des Bundes von der esammtheit der Mitglieder Geldbeiträge zu lei: sten sind, so hat die Bundesversammlung 1. den Be: trag der gewöhnlichen verfaßungsmäßigen Ausgaben so weit solches im AUgemeinen Zeschehen kann, festzu: seßen; 2. in vorkommenden Fallen die zur Ausfüh: rung besonderer, in Hiystcht auf anerkannte Bundes: Zwscke gefaßten Beschlüße erfoderlichen außerordentli: chen AUSZaben und dis 'zur Bestreitung derselben zu leistenden Beiträge zu bestimmen; 3. das matrikelmä: ßige Verhältnis, nach welchem von den Mitgliedern des Bundes beizutragen ist, festzusesen; 4. die Erde: bung, Verwendung und Verrechnung der Beiträge anzuordnen und darüber die Aufsicht zu führen, .. Art. 53. Die durch die Bundesakte in einzelnen Bunz dessiaaten garantirte Unabhängigkeit schliéßt zwar im Allgemeiner: jede Einwirkung des Bundes in die in: nere Staatseinriohtung und Staatsverwaltung aus. Da aber die Bundesglieder fich in dem “zweiten Ab: schnitte der Bundesakte über einige besondere Beßim: mungen vereinigt haben, welche sich theils auf Ge- währleistung zugesicherter Rechte, theils auf bestimmte Vérhältniße der Unrerthanen beziehen: so liegt der Bundesversammlung ob, die Erfüllung der durch diese Bestimmungen übernommenen Verbindlichkeiten, wenn sich aus hinreichend begründeten Anzeigen der Be: theiligten ergiebt daß solche nicht statt efundm habe, zu bewirken. Die Anwendung der in emäßheit die: ser Verbindlichkeiten getroffenen allgemeinen Anord- nungen auf die einzelnen Fälle bleibt jedoch den Re: gierungen allein überlaßen. -- Art. 54. Da nach dem Sinne des dreizehnten Artikels der BundeSakte, und den darüber erfolgten späteren Erklärungen in allen Bundesstaaten landständische Verfaßungén att finden sollen: so hat die Bundesversammlung daküber zu wa: chen, d.":ß diese Beßimmung in keinem Bundesßaate un: