* Deutscher Neiehs-Anzeiger
und
Preußischer Staats-Anzeiger.
Dax Abonnement beträgt 4 „ck 50 43 für das Dierkeljahr.
! Insertiouzprei- für den Kaum einer Drutkzcile 30 „z. ].
; „;ck 134.
!
SeMajeftät der König haben AÜergnädigst geruht: » demefarrex Doyé zu Alt=Ruppin den Königlichen Kwnm-Orden drrtter Klasse zu verleihen.
Se.Majeftät der König haben Aüergnädigst geruht: dem seitherigen Legations = Sekretär bei der Königlich bayMFÉm Gesandtschaft in Berlin, Freiherrn von der Mardten den Königlichen Kronen=Orden dritter Klasse; somée dem seitherigen Militär-Attaché bei der Königlich groß- bttkannischen Botschaft in Berlin, Oberst-Lieutenant Methuen die Rettungs-Medaille am Bande zu vexleihen.
- Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Hauptmann a. D. und Nittergutsbesißer Fre1herrn von Hoiningen genannt Huene auf Groß-Mahlendorf im Kreise zalkenberg i. Schl. die Erlaubnis; zur Ankegung des ihm verlie enZn DcvotionHritterkreuch des Johanniter=Ma1-_ tefev-Qrdens zu ertheilen.
Berlin, Sonnabend,
„- _ __
Deutsches Reich.
G e s e 13 , betreffend die Besteuerung der Dienstwohnungen der Reichsbeamten.
skikk W ck ,
Berlin außer den post-Anstalten muh die Expe-
QU: pon-Rnstalten nehmen Bestellung an;
dition: 877. Wilhelmstr. Nr. 82. Y
den 11. Juni, Abends.
1ZZ1.
]) Der Beamte muß auf seinen TodesfaÜ entweder seiner Ehefraxt oder seinen Kindern eine Leibrente oder ein Kapital, oper seuzen - nicht namhaft gemachten - geseßlichen Erben ern Kapxtal versichert haben. Kapitalversicherungen zu Gun: sten besttmmter anderer Angehörigen, als der Ehefrau oder der Kindxr, sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn diese Angehörigxn zur Zeit die alleinigen geseßlichen Erben des Beamten smd. Kapitalversichernngen, welche lediglich auf den Namen des VersicherungSnehmers lauten, oder in Welchen ein anderer Verstrherter nicht benannt ist, gelten als für die ge- setzlichen Erben genommen.
' 2) Der VersickZerungsvertra mus; mit einer inlän- FUN]! chensver icherungs- o cr Rentenanstalt geschlos- en em.
Die Berücksichtigung von Vßrsicherunßen bei ausländischen Anstalten ist von der besonderen Genexnjgung der obersten Neichsbe örde abhängig.
3) ie verficherte Leibrente [ das versicherte Kapitak müssen mindestens betragen:
8. bei, höheren Beamten 1000 «16 . . 15 000 „75. b. bet Subalternbcamten 500 „ . . . . 7500 „ «. bci Unterbeamten . . 200 „ 3000 „
. Im Sinne dieser Bestimmung sink; als hßhere Beamte die nach den Tarifklasscn ]. bis 111„ als Subaltcrnbeamte dis nach der Tarifklasse K., als Untcrbcmntc die nach 1761: Tarif-
Vom 31. Mai 1881.
Wir Will) elm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, “König von Preußen 2c._ * _ verordnen im Namen des R€1chs, nach erfolgtsr Zustrmmung
des BundeSraths und des Retchjstags, was foxgt:
Zn Gemeinden, welche eine ,nacß dem Méethwerth der Wohnungen veranxagte Steuer (Mtethsteuer) erheben, darf für die Dienstwohnungen der Reich§beamt§n der Mtethwerxl), von welchem die Skeu'er erhoben wird, mcht höher als m1t fünf- zehn-vom Hundert des baaren Gehalts dxeser Beamten be- meKW werden.
§. 2. . ,
BeiFeststcÜung des baaren Gehalts bleiben diejemgen Befräeaußer Ansaß, welche dyn Beamten zur Bestreitzmg von Ziepräsentations- oder Denstaufwandskoften gewahrt
“„ werden.
§. 3. Dies Ge e tritt am 1. Juli 1881 inoKrgst. , Urkundlixhßunter Unserer Höckgfteikzenhänwgen Unterfchr1ft und beigedrucktem Kaiserlichen Jnßege- Gegebeanlelin, den 31. Mar 1881.
. Wilhelm. ( ) von Visntarck.
G e 1" e H, betreffend die Kontrole des Reichsl)a1ts_l)alts urzd des Landeshaushalts vpn E1saß-Lothr1ngen für
das Etatswhr 1880/81. Vom 1. Juni 1881. Wir Will) elm, von Gottes Gnaden. Deutscher Kaiser, - König von Preußen 2c. _ verordnen im Namen des Re1_ch2, nach erfolgter Zufttmmung WVUndesraths und des Retchstags, was folgt: '
Bie Kontrole des gesammten Nexchshatschhalts sowre „dcs MWhaushalts von Elsaß-Lythmngen fur das Etatswhr WW wird von der preußtschcn Ober-Kechnungskanzmex unterder Benennung „Rechnungshof des Deutschen Re1_chs "4 Maßgabe der im Gescße vom 11. Februar1875 (Rejchs- G evbl. S. 61), betreffend die Kontrole Hes Retchshausbalts und des Landeshaushalts von Elsgß-Lothrmgsn für das Jahr 1874, enLXZaltenen, Vorschriften gefuhrt. '
Eben o [M die preußische Obxr-Rechnuzzgskammer m Be- ;ck auf die Rechnungen der Rexch§bank furudas Jahr 1880 we gemäß §. 29 des Bankgeseßes vom 14. Marz 1875 (Re1ch-Z: Yseßbl.d S. 177) dem Fechnulxxgshof deS Deutschcn Retchs o "gen en Ge äfte wa rzune men. _ “_ . .
UrkundlichsYnter Unserer ZHÉZÜUJMÜÜWIM Unterschrtft Und beigedrucktem Kaiserlichen Wege.
GegebeFZZeZlin, den 1. Zum 1881.
. .)
Will) elm. von BiHmarck.
Zur Ausführung des §. 24 des Geseßes _vonx 20. Apxtl 1.881 (Reichs=Geseßblatt Seite 85), betreffend d1e Fyrsorge fur dte Wittwen und Waisen der Reichsbeamtext der Ctmlverwal- UMI- wird hierdurch das NachTfolgende bestimmt:
Die Zulässigkeit der auf Grund" des §. 24 des_ Geseßes vo!" 20- April 1881 ergehenden Antrags auf Befremng von. Wxttwem und Waisengeldbeiträgen ist von dxm, der olZersten
“,RUkabeZörde oder der von derselben ermachngten hoheren
2Reichsbe örde“zu erbringenden Nachweise folgender Voraus- ,??Bungen abhängig zu machen:
eb
klasse“. 71. des Gcscßes vom 30. Juni 1873 (ReichS-Geseßblatt Sexte 166) zum Bezugs dcs Wohnungsgeldznsckzusses berech- tigten, bzw, die diesen gleichzustelxenden Beamten anzusehen.
4) Der d_en zu 1 bis 3 bezeichneten Erfordernissen ent- sprechende Verßcher-xngsvertrag? muß ,nach dem Eintritt des Beamten in den Menü des Norddeuts en Bundes oder der;; Reichs unix vor h_em 2. Mai 1881 abges lassen sein.
5) Dre Versteherung muß noch bestehen und das Ver- fügungsrecht des Beamten über dieselbe em unbeschränktes sein. _ 6) Versicherungen eincr Leibrente oder eines Kapitals zu emexn geringeren, als dem zu 3 vor eschriebenén Betrage können mit Genehmigung der obersten eichsbebörde berücX- stchtigt werden, wenn der Versicherungßvertkag den zu 1, 2, 4 und 5 bezeichneten Erfordernissen entspricht und *die Ver- sichsrung bis spätestens den 30. September 1881 auf den z:: 3 bestimmten Saß crhöht wird.
11.
Beim Zutreffen der unter 1. bezeichneten Voraussengen kann ein Beamter auf seinen Antrag durch die oberste8 belörde oder die von derselben ermächtigte höhere Reichs: be )örde von Entrichtung der Wittmen- und Waiscngeldbeiträge befreit werden, wenn er den nachfolgenden Bedingungen sick) unterwirft: ,
1) Die Police oder der Vertrag m_xd dle Quittungen über die zuleßt fällig gewordenen Prämien und der obersten Reichs: behörde oder der von derselben zu bestimmenden Behörde zum Gewahrsam auszuhändigen. . '
2) Die Entrichtung der während diese?: Gewahrsams fäll1g werdenden Prämien erfolgt unmittelbar durch die Behörde.
Die hierzu, sowie zur Bestreitung etwqur Nebenkosten (Porto 2c.) erforderlichen Beträge werden bet UHzahlung des Gehalts, der Pension oder des„Wartegeldcs des Beamten ein- be alten.
h 3) Der Beamte verpflichtet sich,_während der Zeit, in welcher die Police oder der Vertrag tm Gewahrsam der Be- hörde sich befindet, jeder Cessron oder Verpfändung des An- spruch?- aus dem Versicherungsvextrage [1ch_3u enthalten_ und Abändernngen desselben nur nut vorgangtger Genehnngung der obersten Reichsbehöxde vorzunehmen. _
4) Für Fäkle, in denen nach „dem Verstchérungsvertrage das versicherte Kapital nicht nur trat dem_ Tode des Beamten, sondern auch mit dem Eintritt“ eines besttmmten Lebensalters desselben zur Zahlung fäUig mird, gelten folgende besondere Bedingungen : , ' "
«q. Der Beamte hat durch eine der obersten Neuhsbehorde oder der von derselben ihm bezeichneten höheren Rei sbehörpe spätcstens am 30. September 1881 vqrzulegende Erk ärungm der dnrch die Landesgeseße vorgeschrtebeney Form rechtsver= bindlich darin zu willigen, daß das Kap1tal xmckx semer zu Lebzeiten des Beamten etwa emtretenden Fäutgkext von der Behörde,.we[che die Police in Verwahrung ,hat, bet der Ver- sicherungsanstalt erhoben und demnächst m solchen Werth- papieren zinsbar angelegt werde, m denen nach den Geseßen feines Wohnorts die Anlegung von Mündelgeldern erfolgen
darf.b' Die angekauften Werxhpapiere werden vonkder Be- hörde aufbewahrt, die Zinsscheme in angemessenen Ze1träumen vor ihrer FäÜigkeit dem Bsamten aus;;eaytwortet. _
(:. Auf Antrag des Beamten_ und nut Genehmxgung der obersten Reichsbehörde kann die zinsbare Anlegung d_es Kapitals auch in anderer, als'der zu a. beze1chnexen Werse erfolgen, wenn der Beamte dex: chm zu stellendenBedmgungen, durch welche das Kapital semer Verfügung entzogen Mrd,
erwir t. “ fich Yt 3. 23er Beamte hat vor der ihm zu bezeichnenden Diensjsteüe zu Protokol! zu erklären: daß er auf Grund des §. 24
sichs: ,
des Geseßes vom 20. April 1881-seine Freilassung von Ent- richtung der Wittwen- und Wa1sengeld=Veiträge beantrage, indem er für seine etwaigen künftigen Hinterbliebenen auf das in den §§. 7 ff. des bezeichneten Gesetzes bestimmte Wittwen- und Waisengeld ausdrücklich verzichte, obwohl ihm bekannt sei, daß, faUs dem Anfrage stattgegeben werden sollte, dieser Ver- zicht ein end ültiger und unwiderruflicher sei, und deshalb die bei seinem bleben etwa [)interbleibende Wittwe oder die ihn Überlebenden Kinder keinerlei Untelstüßung aus Reichsmitteln zu gewärtigen. haben würden.
In dieser protokollarischen Erklärung hat der Beamte zu- Jeick) den vorstehend zu 1 bis 4 bezw. den zu 5 bezeichneten
edingungen sich zu unterwerfen.
1). Falls der Beamte verheirathet, ist die zu a. vorgeschrie- bene Er lärung von seiner Ehefrau mit zu vollziehen.
0. Die Erklärung des Beamten und die etwa erforderliche Veitrittscrklärung seiner Ehefrau sind bis spätestens zum 30. Scptembex 1881 abzugebYj
Beim Eintritt einer der im §." 5 de's Gesetzes vom 20. April 1881 bezeichneten Voraussetzungen Werden die bei der Behörde aufdewa rten VerficherungSpapiere (ll. 1) bezw. Werthpapiere 2c. (1. 4) dem Beamten oder den empfangs- berechtigten Hinterbliebenen desselben ausgehändigt.
17
Die endgültige Freilassung eines Beamten von Entrich- tung der Wittwen- nnd Waisengeld=Veiträge kann auf Grund des §. 24 des Geseßes vom 20, April 1881 erst dann verfü t werden, wenn die zu [. bezetchneten Vorausseßunqen na : ewiesen und die zu 11.“ bestimmten Bedinmmgen erfülXt.b95m. eren Junehaltung von Seiten dx; Beamten gewährésiftsk ist. Bis zu einer solchen Verfügung smy die geseßlichen Wittwen- nnd Waisengeld=Beiträge vorbehaltltch der etwaigen Zurück- erstattung zu erheben.
Berlin, den 30. Mai 1881.
Der Reichskanzler. von BiEmarck.“
Bekanntmachung.
Jn Gemäßheit des §. 6 der laut Bekanntmachung des Herrn Reichskanzkers vom 13. Juli 1879 vom Bundesrathe beschlossenen Vestinnnungen über die Verladung und Beför- derung von lebenden Thjercn auf Eisenbahnen (Centralblakt für das Deutsche Reich pro 1879 Nr. 29, Seite 479) stnd vom Reichs-Eisenbahnamte folgende Stationen als solche, welche für Vichzügg mit, Tränkevorrichtungen aUSzustatten sind (Tränkestalionen) besttmmt worden:
1) S neidemühl,
2 Bi chofsheim,
3 Neuß,
4) Magdeburg,
5) Deutsch-Avricourt,
6 Me?, 7 Mü hausen, 8 Amanweiler, ferner die Grenzstationen: 9) Myslomiß, 10) Wandrnp, 11 Schoppiniß, 12) Prostken. " ,
Diese Stationen dienen vorzugswerxe dem Viehverkehr:
ml 1. von Eydtktthnen und Insterburg nach Berlin,
ac] 2. von Oswiecim, Myslowiß, Wien und Berlin nach Meß und darüber hinaus,
nä 3. von Berlin, Hamburg, Bremen nach Neuß und darübZrYinausS chs chM db H [1 G |
a . von a en 2c. na ag e urg, ar ur ee e- münde, Cöln, Emmerich, g,
uc] 5, 6, 7, 8. nach Elsaß-Lothringett, sowie nach und von Frankreich und der Schweiz,
36, 9, 10, 11,12. dem Uebergangsverkehr mit dem Auslande. .
' Auf den Stationen zu 3, 4, 9, 11 sind die erforderlxchen Emrtchtnngen bereits vorLanden, bezüglich der Stationen zu 1,725 5, 6, 7, 8, 10, 12 ind solche in der Ausführung be- grt en. _ , Die Bestimmung noch anderer Tränkeftattonen NUN vorbehalten.
Berlin, den 10. Juni 1881.
In Vertretung des Präsidente? des Neichs=EisMbahUWtÖ= Kör e.
Königreich Preußen.
_ ' " König haben Aljlergnßdigst geruht: SZenMÖYeerxtSaZaYtanalt Günther m Coln zum Senats- Präsidenten bei dem .Net-LandEMU!)t daselhft- und den Gerichtsaffeffor 'von Wilmowskt zum Staats-
anwalt zu ernennen; sowre