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Bemerkungen. Die verkaufte Menge wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufswertb auf volle Mark abgerundet mitgetheilt. Der Durch-
schniüspreis wird aus den unabaerundeten Zahlen berechnet.
Ein liegender Strich (_) in den Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis nichr vorgekommen ist; ein Punkt ( .) in den letzten sechs Spalten, daß entsprechender Bericht fehlt.
Deutscher Reichstag. 206. Sißung vom 5. April 1897, 11 Uhr.
Ueber den Anfang der Sißung wurde in der gestrigen Nummer d. Bl. berichtet.
TageSordnung: Fortseßung der zweiten Berathun des Handengeseßbuches, und zwar bei dem sechsten Abs nitt: „HandlungSgehüifen und Handlungslehrlinge.“
Die §§ 70 bis 71 betreffen die (Gründe, aus denen der HandlungsTFehiife bezw. der Prin ipal ohne Kündigung von dem ertragsverhältniffe abge en kann.
Der HandlungSgehilfe kann ohne Kündigung den Vertrag aufheben, u. a. wenn sich der Prinzipal Thätiichkeiten oder ler::jhseblicix Ehrverleßungen gegen ihn hat zu Schulden kommen
en. Die Kommission hat den Saß Hinzugefügt: wenn der Prinzipal fich unsitklicbe Zumutbungen hat zu Schulden kommen lassen, oder wenn er den Handlungsgehilfen gegen solche Handlungen eines anderen Angestellten oder eines Familien- angebörigen des Prinzipals nicbt schützt.
Nach § 71 kann der Prinzipal das Vertra sverkxäitniß auflosen, wenn der Handlungngelzüife sich Thätiick) eiten gegen den Prinzipal (die Kommission hat Hinzugefügt: oder „dessen Stellvertreter“) zu schulden kommen läßt.
Abg. Veckb (fr. Volksp.) beantragt, auch die Familien- angebörigen des Prinzipals hier einzufü en, während
Abg. Roeren (331110) die Aufbe ung des VeritagéNrbältnisseS auch zugelassen wissen will, wenn der Handlungßgehülfe sich einem unsittlichen LebenSwandel ergebe.
Abg. Lenzmann (fr. Volksp.) hält es für besser, die ganzen Bestimmungen zu streichen und es dem Richter zu überlassen, ob ein Grund zur Auflösung des Vrrtrages vorliege. Drnn es ssi schWer zu sagen, was ein unsitilicher Lebenswandel sei. Wenn man die Vor- schrift bezüglich des Handlungsge'bülfen annähme, dann wäre sie viel- leicht viel nothwendiaer bezüglich des Prinzipals, und es müßte der Antrag Rocken zum § 70 anZenommen werden.
Abg. Roeren: Ick; weiß nicht, wie mein Antrag solchen Widersvrucb hervorrufen kann. Warum soll die Bestimmung über den unsitilichen LebenSwandrl gestrichen werden, obgleich sie niemals zu irgend Welchen Bedenken in der Praxis Veranlassung gegeben hat?
Geheimer Ober-Regierunas-Rath im Reichs-Iustizamt Dr.Hoff- mann hält es nicht für möglich, daß aus der nglas-sung des un- sitklichen Lebenßwandels gefolgert werden könne, das; darin kein Grund mehr für die Aufhebung der Vertragswerbältni es liegen solle.
Abg. Singer (Soz.) erklärt fich eben alls gegen den Antrag Roeren, der nur Verwirrung in das Verhältniß bineinbringen würde.
Abg. Dr. Osann (nl,) hält es für bedenklikl), cine Kasuistik 'in das Geseß einzufügen, die doch nicht erschöpfend sei; er er- kläre sie?!) daher gegen den Antrag Roeren.
Die Anträge Roeren und Beckh werden abgelehnt und die §§ 70 und 71 unverändert angenommen.
Die §§ 73-74 betreffen die Konkurrenzklausel. Nach § 73 der Kommisfionsbeschlüsse soll eine Vereinbarung über die Beschränkung des HandlungSgehülfen in seiner e- werblichen Thätigkeit nack) Beendi ung des Dienstverhältni es nur so weit verbindlich sein, als ck nach Zeit, Ort und Um: ständen ni t die Grenze überschreitet, durch welche eine un: billige Er werung des Fortkommens des Handinngßgehilfen Mgeschlo en wird.
_ Die Kommission hat hinzugefü t, daß die Beschränkung sich nicht auf mehr als drei Jahre na Beendigung des Dienst- ve'rhältniffes erstrecken dürfe. Die Vereinbarung solle nichtig sem, wenn der HandlungSgehülfe zur Zeit des Abschlusses minderjährig sei.
Nach ? 74 soll der Prinzipal Ansprüche aus der Kon- kurrenzklay el nicht eltend machen können, wenn er durch vertragswidriges Ver alten dem HandlungSgehüifen (Grund zur Auflosung des 'Dienftverhältnisses gegeben hat; ebenso soll nach dem Saße 2 des § 74 der Prinzipal Ansprüche nicht gelrend machen können, wenn er das Dienstverhältniß kündigt, es sei denn, daß em Anlaß dazu vorliegt, den er nicht ver- chuldet hat, oder _daß während der Dauer der Beschränkun
em HandlungSgehulfen das zuleßi von ihm bezogene Gehat forthZahlt wird.
ie So _1aldemokraten wollen, die Konkurrenzklausel vollständig ge-irichen und derartige Vereinbarungen für nichtig erklärt wissen.
Ab „Freiherr von Stumm (Rp.)beantragt, im§73 den von der Kommis ton zugejügten Sa zu streichen (Beschränkung auf 3 Jahre) und im §74 den zweiten 073 zu streichen.
Abg. Singer hält dafür, daß mik wenigen Außnabmen die Konkurrenzklausel im Reichstage bei dem Gesetzentwurf über den un- lauteren Wettbewerb verurtbeilt wvrden sei; man babe nur damals diesen Entwurf nicht als den richtigen Platz für die Beseitigung der Klausel
angesehen. Redner weist darauf hin, daß eine Mannheimer Firma ihre Angestellten auf Cbrenwort zu einer solchen Konkurrenz lausel verp ichte. Ein anderer Vertrag eines Kabelwerks in Duisburg ver- pfli te einen mit 1600 .“ bezahlten Angestellten zur Zahlung von 30000314 Konventionalstrafe fiir den Fall des BMW der Konkurrenz- klausel. Die meisten Korporationen hätten sich gegen die Konkurrenz- klausel erklärt, mit Außnaöme des Zentralverbandes drr In- dustriellen. Die chemische Industrie, welche die Konkurrenzklausel befürworte, habe dabei aus esprochen, daß der Betriebsinhaber für die Dauer der Klausel das Ge alt weiter bezahlen müsse. Dem deutschen Handel würde eine Schmach“ ab enommen, wenn den unlauterkn Elementen verwchrt würde, soicbe erträge abzuschließen.
Abg. Freiherr von Stumm: Der ZentralVerband hat fich mit dieser Frage ,'garnicht befaßt; die chemische Industrie gehört dem Zentralderbande nicht an. Ich habe meine Verträge niemals auf Ehrenwort oder mit Konventionalstrafe abgeschlossen. Bei der Verhandlung über den unlauteren Wettbewsrb hat man durchaus nichr daran gedacht, jede Möglichkeit der Beschränkung zu verhindern. Es wird immer so dargestellt, als ob anständige Prinzi- pale eine solche? Konkurrenzklausel überhaupt nicht anwendeteu. Die Sache besteht in der Praxis gerade umgekehrt. Es handelt sich darum, daß die unanständißen Prinzipale sich der Handlungsgebilfen zur illoyalen Konkurrsnz bedienen würden. Um Line mißbräucblich hohe K0n19€ntionalstrafe zu dkrbindern, genügt die Vorschrift des § 73 vollkomm-Zn. Die B€schränkung auf 3 Jahre kann zu kurz oder zu lang sein. Wann es sich um den Eintritt in ein Konkurrsnzgsscbäft in einer anderen Ge end Deutschlands handelt, so würden drei Jahre zu lange skin. YZenn es sich aber um ein Kon- kurrenzgeschäft in drrselben Straße Handelt, so würden drei Jahre nicht au§r€ichen, da könntkn Es zehn Jahre sein.
Staatssekretär des ReichS-Zustizamts ])r. Nicberding:
Meins Herren! Ich darf wohl sagen, daß in dem ganzen Ent- wurf des Handengeseßbucbes sich kaum eine Bestimmung befindet, die uns bei der Vorbereitung der Vorlage so viel Mühe und so viele Gedanken gemacht hat, wie dir Bestimmungen über die Konkurrenz- klausel, und daß auch keinü BCstimmung in dem Ihnen vorliegenden Entwurf fick) befindet, die so sehr die Kritik wachgerufen und uns so vicle Vorwürfe zugezogen hat, weil wir die Tragweite der Frage nicht vollständig ergründet hätten. Wenn wir nun mit demjenigen, was wir Ihnen vorgelegt haben, doch noch einigermaßen uns zufrieden geben dürfen,! so beruht das in der Wahr- nehmung, daß doch auch Ihre Kommission , trotz der allergründlichsten Arbeit bei der Erwägung aller „Vorschläge, die in der Kritik und der Oeffentlichkeit zur Verbesserung der Bestimmung über die Konkurrenzklaufel hervorgetreten sind, hat anerkennen müssen, daß die' Vorlage im (Großen und Ganzen das Richtige getroffen habe, und daß es nur einiger Ergänzungen bedürfe, um wirklich eine aus- reichend gerechte Linie zwischen den Interessen der Prinzipale und Handlungßgehilfen zu ziehen.
Nun, meine Herren, hat der Herr Abg. Singer bei der Ver- tretung seines Antrages allerdings die ganze so schwierige Frage in sehr einfacher Weise gelöst, indem er die Berechtigung ihres Daseins über- haupt verneint hat; er erklärt: eine Konkurrenzklausel ist über- haupt nicbt anzuerkennen, streichen wir die Bestimmung aus dem Entwurf völlig heraus! Wenn der Hkrk Abg. Singer fick) dabei darauf berufen hat, daß früher, als hier im Hause aus Anlaß des Geseßentwurfs über den unlauteren WettbLWerb diese Frage aufgeworfen wurde, die Meinung fast ausschließlich dahin ge- gangen sei, daß die Konkurrenzklausel aus dem geschäftlichen Leben beseitigt werden müffk, so glaube ich, irrt er darin. (Sehr richtig!) Anerkannt wurde hier im Hause allgemein die Nothwendigkeik einer gesetzlichen Regelung auf diesem Gebiete, aber im Sinne einer aus- gleichenden Gerechtigkeit zwischen den Interessen der Prinzipale und der Handlungsgehilfen, durchaus aber nicht anerkannt Wurde von der Mehrheit des Hauses, daß eine Konkurrenzklausel überhaupt nicht mehr zugelassen werden solle.“ Auch die Erklärung, die ich damals die Ehre hatte Hier im Hause abzugeben, indem ich zusagke, daß wir den Versuch machen würden, bei der Ausarbeitung des Handengeseßbucbes eine Regelung zu finden, ging nicht dahin, die Konkurrenzklausel zu beseitigen, sondern sie versprach nur, daß wir eine Regelung versuchen wollten, die den so lebhaft vertretenen Interessen der Handlungsgehilien entgegen- kommen würde. Das, meine Herren, haben wir in der Vorlage versucht. Das; auf seiten der Gehilfkn, wie der Herr Abg. Singer behauptete, die Meinung übereinßimmxnd dahin gebe, dic Konkurrenz- klausel zu beseitigen, auch das ist nicht richtig. Große Gehilfen- verbände Deutschlands, angestHene Organisationen der Handlungs- gebilfen haben sich die Objektivität bewahrt, indem sie, während sie
ibre Interessen in dieser Sache verfochten, doch anerkannten: auch die, Prinzipale haben ihre Intereffen in dieser Frage, und auch ihre- Intereffen müffen bei der gesetzlichen Ordnung geschüvt werden.
Also in dem Sinne, in dem der Herr Abgeordnete Singer die Sache bier vertreten bat, sind, glaube ich, abgesehen von den Ver- tretern seiner Partei, in der öffentlichen Meinung nirgendwo Stimmen laut geworden. In der That, man braucht sich doch die Verhält- niffe, wie sie in der Wirklichkeit auf seiten der Prinzipale liegen, nur einigermaßen zu vergegenwärtigen , um sich sagen zu müssen,
daß, wenn man den Weg beschreiten wollte, den der Antrag-
der Abgg. Dies und Genossen bier eingeschlagen hat, man die wirthscbaftlichen Existenzbedingungen der kleineren Prinzipale vielfach geradezu gefährden würde. Das Interesse, Welches von seiten der Prinzipale gegenüber den HandlungSgebilfen vertreten wird, beruht einfach darin, daß sie diejenigen Erfahrungen und Kenntniffe, die sie im Laufe ihres geschäftlichen Lebens unter Aufwendung langer Aröeitßzeik, ihres kleinen, vielfach schwer erworbenen Kapitals ge- sammelt haben, einigermaßen doch für sich selbst bewahren können, daß diese geschäftlichen Werthe nicht der Raub eines jeden in das Geschäft gekommenen HandlungSgebilfen werden, der kurze Zeit in dem Geschäft verbleibt, um es dann wieder zu verlassen und die fremden Erfahrungen für fich auSzunußen ohne Mühe und Kosten, während der Prinzipal mit Mühen und Kosten- und Zeit- aufwand sie im Laufe der Jahre sicb errungen hat. Kann denn darin eine Gerechtigkeit gefunden werden, daß, wenn ein fleißiger Geschäfts“ mann im Laufe von Jahren mit Arbeit und Reisen, mit Geld: und- Zeitaufwand sich eine Reihe zuverlässiger BezugSqueilen verschafft hat, die das Ansrben seines Geschäfts stüßen, sich eine Reihe sicherer und guter Abnehmer gesichert bat, die die Einträglickpkeit des Geschäfts bc- gründen, dann der Handlungßgehilfe in der vielleicht kurzen Zeit, die er im Geschäft zubringt, ohne weiteres zu eigenem Nußen Kenntnis; nehmen kann Von diesen Bezugsquellen und Absaßgebieten, sie soll ausnüven dürfen ohne Rücksicht auf den dem Prinzipal daraus“ erwachsenden Schadrn? MeineHerren, darin liegt eine wirthscbaftliche und eine moralische Ungerechtigkeit, deren sich die Geseygebung nicht schuldig machen darf.
Nun hat der Herr Abg. Singer unseren Vorschlägen den Vor- wurf gemacht, daß wir hinter den Beschlüssen, die in der Kommission für Arbeiterstatistik gefaßt worden sind, sehr zurückgeblieben seien unter augenscheinlicher Berücksichtigung der Interessen der Prinzipale. Ia, meine Herren, die Aufgabe, die der Kommission für Arbeiter- stai'ist'ik gestellt war, mußte im Verhältnis; zu der Aufgabe, die uns gestellt war, verhältnißmäßig leicht erscheinen; denn die Kommission hakte sich nur mit Uebelsiänden und überhaupt mit dcn Verhältnissen im Ladengeschäfte zu befassen, wir dagegen batten die Aufgabe zu lösen, eine übereinstimmende Regelung herbeizuführen für das ganze Gebiet des Handels: für große und fiir klsine Gsschäfte, für offene Ladengeschäfte und für gkschlZßchne Unternehmungen, und da stcllcn sich die Dinge doch ganz andérs, als wenn man einen kleinen Zweig des Handelsbetriebes sich allein zum Vorwurfe nimmt.
Es ist auch nicht ganz richtig, wenn Herr Singer uns Vorbält, daß wir bei unserer Regelung uns im wesentlichen darauf beschränkt hätten, alles in das Ermeffen des Richters zu stellen. Wir sind in zwei Beziehungen, die für das praktische Leben große Bedeutung in Anspruch nehmen können, erheblich weiter grgangen. Der Entwurf erklärt zunächst: für alis minderjährigen Handlungsgebilfen giebt es keine Konkurrenzklaufel. Das wiii :sebr viel bedeuten, wenn Sie berücksichtigen, wie groß die Zahl der Handlungsgebilfen ist, die im minderjährigen Alter bereits im Geschäfte stehen. Der CntWUrf erkläri ferner, das; für dikjrnigen Handlungsgebilfen, die ohne ein6n triftigen Grund don ihrsm Prinzipal entiaffen Werden, die aus der frsien Initiatide des Prinzipals oder durch dessen Schuld genötbigt werden, anderWeit einen Erwerb zu suchen, es keins Koukurrenzklaussl giebt. Nur für dic Verhältnisse der übrigen Gehilfen soll Es gestattet sein, einen Vertrag zu schließen, kraft dessen der Handlungs- gebilfe eine gewisse Zeit sich der AUSnußung des geistigen Kapitals, wenn ich so sagen darf, das der Prinzipal in seinem Geschäftsbetrirbe für sich erworben hat, zu enthalten hat. Das; der Fall vorkommen könnte, wo jemand auf Lebenszeit genöthigt würde, dem Betriebr seines frühsten Prinzipals keine Konkurrenz zu machen, das wird im Ernste niemand besorgen wollen. Käme ein exorbitanter Fail dieser Art vor, so würde der Richter ficherlich einschreiten und kraft dcr ihm durch den Entwurf zugedachten Vollmachten derartige Dinge un- möglich machen. Wenn Sie berücksichtigen, meine Herren, was der Eanrf in dieser Weife Vorgeschlagen hat, das richterliche Ermessen in alien denjenigcn Fällen, in denen überhaupt eine Konkurrenzklauiel zuläsfig ist, frei walten zu lassen, wLil es eben nicht möglich ist, alle Ver- hältnisse durch bestimmte Vorschriften zu regeln, das; der Entwurf den Ausschluß der Konkurrenzklausel für alle minderjährigen Handlungs- gebilfen, auch den Ausschluß der Konkurrenzklausel für alls diejenigen HandlungSgehilsen vorsteht, die aus der freien InitiatiVL oder durch die Schuld des Prinzipals aus dem Geschäfnx ausscheiden, so Werden Sie zugeben müssen, daß den Wünschen drr HandlungSgehilfen in weitgehendem Maße entgegengekommen isi, - s 0 weit entgegengekommen ist, als es, ohne die Interessen der Prinzipale auf das empfindlichste zu berühren, geschehen kann. Und wenn der Herr Abg. Singer den Wunsch ausspricht, daß das hohe Haus bemüht sein möge, eine Lösung zu finden, die es für die Zukunft verhindert, daß Handlungßgehilfen genötbigt werden zum Eingeben entebrender Verpflichtungen, so bietet die Vorlage den Weg dazu. Dem (Ein- gehen entebrender Verpflichtungen wird durch die Bestimmungen der Vorlage in jeder Weise vorgebeugt werden.
Meine Herren , ich kann Ihnen also nur empfehlen -- und es wird in dieser Beziehung vieler Worte kaum bedürfen _: lehnen Sie den von dem Herrn Abg. Singer vertretenen Antrag ab und treten auf den Boden der Regierungsvorlage!
Nun hat die Regierungsvorlage von seiten Ihrer Kommission in zwei Punkten Abänderungen erfahren, von denen ich nicht anerkennen kann, daß sie glückliche gewesen sind.
Meine Herren, Ihre Kommission hat entgegen dem Wunsche der verbündeten Regierungen Vorgeschlagen, daß in denjenigen Fällen, in denen eine Konkurrenzklausel zulässig sein soll, die Dauer dieser Konkurrenzklausel unter allen Umständen beschränkt bleiben müsse auf drei Jahre. Der Herr Abg. Freiherr von Stumm hat sich die Ausfaffung der Regierungen zu eigen gemacht und beantragt, diese Bestimmung zu streichen. Meine Herren, ich würde es nicht nur vom Standpunkt der Prinzipale, sondern auch der HandlungSgebilfen als einen Gewinn ansehen, wenn dieser Vorschlag Ihrer Kommission gestrichen würde.
Ick glaube nizi, daß dureh eine derartige mechanische Beschränkung der Konkurrenzklaufel auf einen unbedingten Zeitraum von böibsiens drei Jahren dem Intereffe der Handlungögebilfen Rechnung getragen wird. Ich glaube, 'ich täusche mich in der Art und Weise, "wie das Leben derartige Bestimmungen in die Praxis einzuführen pflegt, nicht, wenn ich der Besorgniß Aus- druck gebe, daß die nächste Folge einer solchen Vorschrift die sein wird, daß nunmehr die meisten Konkurrenzabkommen auch in der That auf den von Ihrer Kommission vorgeschlagenen Maximalzeitraum abgeschlossen werden. Gegenwärtig ist das glücklicherweise nicht so; die übergroße Mehrzahl der Konkurrenzklauselu erstreckt sich auf die Zeit von ein bis zwei Jahren. Wenn aber nunmehr im Gesetze ausdrücklich gesagt werden sollte: auf länger als drei Jahre darf die Konkurrenzklausel nicbt lauten, - dann wird die öffentliche Meinung daraus schließen: drei Jahre darf sie aber der Regel nach dauern, auf drei Jahre wird sie infolge dessen auch regelmäßig lauten. Ein solches Ergebniß wird also aus dem Vorschlage er- wachsen, lediglich zum Nachtbeil der Handelögebiifen.
Aber, meine Herren, auch im Intereffe der Prinzipale kann ich dock) nicht anerkennen, daß dieser Zeitraum auSreichend Rücksicht nimmt auf die Verhältnisse des praktischen Geschäftsbetriebes. Nehmen Sie doch nur einmal an den Fall, daß einem ausscheidenden Handlungs- gebilfcn nicht die Konkurrenz untersagt werden soll für den ganzen Umfang des Betriebes des Prinzipals, sondern nur für einen einzelnen Artikel aus demGescbäft; der Prinzipal bat es verstanden, für einen einzelnen Artikel sich eine besonders große Anerkennung zu verschaffen, für diesen einen Artikel einen zuverlässigen Kundenkreis zu gewinnen, weil er gerade für ibn vorzügliche Bezugsquellen hat und die pfleglicbste Behandlung kennt. Da kann es doch durchaus nicht unbillig erscheinen, daß die Konkurrenzklausel auch einmal eine längere Zeit als dr-i Jahre um- faßt, und ich kann mir sebr wvbl den Fall denken, daß das Interesse des Prinzipals in keiner Weise genügend gedkckt wird, wenn er nun auch bier gezwungen sein soll, die Konkurrenzklausel auf drei Jahre zu beschränken.
So, meine Herren, sage ich: Sie schädigen in vielen Fällen das Interesse des Prinzipals, Wenn Sie eine derartige méchanische Zeit- grenze ziehen; Sia schädigen in vielen Fällen auch das Interesse des HandlungSgebilfen. Lassen Sie daher auch hier dem Lkbkn Spiel- raum und das Verständige Ermessen des Richters walten.
Wenn ich in diesem Punkt mit den Ausführungen des Herrn Abg. Freiherrn von Stumm mich einverstanden erklären kann und Sie bitten muß, den Zusaß, den die Kommission zu § 73 der Vorlage gemacht hat, nicht anzunehmen, so bin ich auf der anderen Seite nicht in der Lage, den Ausführungen des Herrn Vorredners zuzustimmen, soweit fie den § 74 betreffen. Lieber wäre es mir auch in H 74, wenn Sie nicht den Vorsckplag der Kommisfion, sondern den Vorschlag der verbündeten Regierungen annehmen woiiten; aber da ein dahin gekender Antrag nicht gestellt worden isi, so, glaube ich, wcrden die verbündeten ngixrungen Resignaiion üben und fich mit dem Vorschlage der Kommission einverstanden erklären müssen. Aber der Antrag des Herrn Freiherrn von Stumm geht nicht dahin, ledislich dasjenige zu beseitigen, was die Kommission dieser Bestimmung zugesetzt hat, sondern er will die praktisch€ Tragweite des ganzen § 74 in Liner nach Auffassung der verbündeten Regierungen nicht zulässigen Weise einschränken.
Ich gebe dem Herrn Vorredner Vollständig zu, daß die Bestimmung, wie wir sie Vorgeschlagen haben, Und auch s0, wie die Kommission fie formuliert bai, für viele Gesciyäftsunternebmer Unzuträglicbkeiten nach sich ziehen wird; wir haben hier aber nur die Wahl zwischen zivei Uebeln: ent- weder die Handlungsgehilfen in einer verhältnißmäßig schußlosen Lage zu laffkn, oder auf der anderen Seite den Prinzipalen Verpflichtungen aufzulegkn, die für sie oft unbequem und empfindlich sein werden. Indessen glaube ich doch, daß man hoffen darf, das; auch hier im praktischen Leben bei einrm besonnencn und vorsichtigen Vorbehalten der Prinzipale gegenüber den vsrständigen Gehilfen die Schwierigkeiten nicht unüberwindlich sein werden.
Unter den obwaltenden Verhältnissen bleibt in der That nichts Anderxs übrig, als den Weg zu wählen, den die Vorlage Ihnen vor- schlägt. Ich kann Ihnen deshalb nur empfehlen, die Vorschläge Ihrer Kommission zu §§ 73 und 74 mit AuSnahme des AbsaßeSL des §73, den ich abzulehnen bitte, anzunehmen.
Abg. Noeren: Die Beseitigung der Konkurrenzkiausel liegt nicht im Interesse der HandlungSgebülsen, die doch daran denken, selbst einmal selbständig zu werden und die fich nicht dafür bedanken können, daß sie sich nicht durch eine"Konkurrenzklausel mehr zu scbüßen KLYlHÜYsteM Ich empfehle die unveranderteAnnahme der Kommtffions- e .
Abg. (Galler (d. Voiksp.) bedauert, daß der in der Kommission gestellte Antrag, die Konkurrenzklausel für Gehülfen unter 3000 „14 Gehalt zu streichen, nicht angenommen sei; wenn auch noch die kleine Verbefferung, welche die Kommission vorgeschlagen habe, wieder be- Zeitigt werden solle, dann sollte man lieber die ganze Vorschrift
treichen. - Abg. „Yimburg (d. kons.) erklärt sich für den Vorschlag der Re-
gierun .
Hie §§ 73 und 74 werden ohne, Aenderung nach den Beschlüssen der Kommission genehmigt. _
§ 75 betrifft das Lehrlingsverhältniß. Die Abgg. Dieß (Soz.) und (Genossen beantragen, hierzu folgenden Zusaß:
.Bei Personen unter 17 Jahren, welche mit kaufmännischen Hilfsleistungen nicht ledißlich auSnahmsweise oder vorübergehend be- schäftigt werden, gilt de Vermuthung, daß fie in einem Lebr- verbältniß sieben.“ , '
Abg. Die 8 weist auf eme analoge Bestimmung der Gewerbe- ordnungsnoveile bezüglich der HandWerkslehrlinge hin.
Abg. Dr. Vielbaben (Reformv.) erklärt sich für den sozial- demokratiscben Antrag. . _ "
Geheimer Ober-Regterungs-Ratb Dr. Hoffmann halt den Antrag für überflüssig. .
Gegen die Stimmen der Sozialdemokraten Wird der An- trag abgelehnt.
Nach § 76 soll sich die Dauer der Lehr eit na dem Leckinvertrage, oder, wenn nichts aUSgemacht, nach“ Ortng rauch ri ten.
Die Sozialdemokraten (Abgg. Dies u. Gen.) verlangen einen schriftlichen Lehrvertrag und wollen die Lehrzeit. auf 3 Jahre in der NFA, höchst' ns auf 4 Jahre festgeseßt missen.
Geheimer Ober- egierungs-Zkaih Or. Hoffm an n: Die verwin- deten Regierungen wollen auch auf die Schnftlichkeit der Lehrvertrage binwirken; deshalb ist vorgeschrieben, daß die Lebrberren nur auf Grund schriftlicher Verträge Ansprüclze erheben können. ,
Gegen die Stimmen der Sozialdemokraten wrrd der An- trag abgelehnt. ,
Nach einem neuen § 803 soll derjenige. bestraft werden, der die ihm den Lehrlingen gegenüber obliegende Pflicht in
einer desen Gesundheit, Sittlichkeit oder Ausbildung gefähr- denden Weise verlost. . - -
Abg. Freiherr von Stumm beantragt, zu sagen: ,Gesundbei! oder Sittlichkeit“, weilsder Prinzipal eines großen Geschäfts sick) ni t um die Ausbildung seiner Lehrlinge im einzelnen kümm'ern und, :» ferner ein Lehrling nicht in alle Geschäftßzweige eines großen Unter- nehmens eingeführt werden könne.
' Abg. Singer: Die Annahme des Antrags würde die Lehrlinge schlechter stellen als bisher. An die Stelle des Prinzipals würde nach dem Gesetz in den großen Geschäften einfa der Stellvertreter desselben treten. Hur Führung des Hauptbuchs raucht der Lehrling natürlich nicht dem en zu werden.
b schleg. ]i)1-, Vielbaben tritt für die Annahme der Kommissions-
e u e e n.
A g. Lenzmann hält es für unrichtig, „alle Dinge unter Strafe zu stellen. auch die Nichterfüllung einer sittlichen Pflicht. Erstens würde ein pflichtvergefiener Lebrbetr keine Lehrlinge mebr be- kommen, und weiter würde die neue Bestimmung der Denunziation Thür und Thor öffnen. _
Abg. Dr. Spahn (Zentr.)_ halt die vorgebrachten Bedenken für nicht zutreffend und empfiehlt die Annahme des § 8011.
Ab . reiberr von Stumm: Die Sozialdemokraten wollen gar keine 338le nge, sie wollen an deren Stelle nur bezahlte Kräfte haben; dieser Standpunkt widerspricht aber den Interessen der jungen Leute, welche als Lehrlinge außgebildet werden möchten.
Lk) [?ng. Singer: Ich wünsche auch eine gründliche Ausbildung der
e r nge. ,
' 803. wrrd unverändert angenommen.
ach § 81 soll für die ersonen, welcbe andere als kani- männische Dienste leisten, es ei den für das ArbeitSverhäitmß geltenden Vorschriften bewenden.
Die Sozialdemokraten beantragen den Zusaß: _
„Zum Gesinde sind in dem Betriebe eines Handelégrwerbes lediglich auSnahmsweise beschäftigte Personen nicht zu rechnen.“
Abg. Singer macht darauf aufmerksam, daß Dienstbotan viel- fach in kaufmännischen Geschäften, in Gastwtrkbschaften u. s. 11). fur den Betrieb Verwendet würden. Wenn ein Dienstbote ab und zu in dem Betriebe beschäftigt werde, so verliere er nicht den Charakter (le Diensibote. Aber Es sollts verhindert werden, daß dauernd beschaf- tigie Gewerbs ebiifen als Dienstboten bezeichnet und der Gesinde- ordnung unterßieilt würden. '
Geheimer Ober-Negierungs-Ratl) Dr. Hoffmann bezweifelt, daß durch den Antrag (1116 Zweile beseitigt werden könnten, Welche hier obwalteten.
Abg. Stadthagen (Soz.) glaubt, daß der Antrag nicht dem widkrsprecbe, Was die Regierung über die Stellung dieser Arbeiter denkr.
Es liege gerade im Interesse der Arbeiter, daß ihre RechtSverhältniffL, die _
jeßt unsicher seien, festgelegt würden; Wem] auch für einen kleinen Kreis von Arbeitern noch Zweifel blieben, so 10016 man doch deshalb den Antrag nicht ablehnen. ) „
Der Zusaß wird abgelehnt und §81 unverandert gs-
nehmigt. siebenien Abschnitt
Beim Erklärt
Abg. Singer, daß die Sozialdemokraten ihre in der Kom- mission gestellten, aber aßgelsbnten Anträge nichr wiederholen würden.
Im übrigen wird das erste Buch ohne weitere Debaite erledigt, ebenso die beiden ersten Abschnitt? dos zweiten Buchs „offene Handengesellschaft“ und „Kommandit- gesellschaft“. ' '
In dem dritten Abschnitt: „Aktiengesellschaft“ wrrd bestimmt, daß die Aktien auf einen Betrag von 1000 «M lauten müssen, daß jedoeh für ein gemeinnüßiges Unternehmen im Falle eines örtlichen Bedürfnisses der BundeSrath auch „die AUSgabe von Aktien in einem geringeren Betrage, jedoch nicht
unter 200 «M, zulassen kann. „ Abg. von Strombeck (Jenin) beantragt, in dem [ckth Gch das Wort „örtlichen' zu streichen.
Staatssekretär des Neichs-Justizamts [)]: Nieberding:
Meine Herren! Ich möchte geZenüber den Ausführungen des Herrn Vorredners nur konstatieren, daß die Bestimmungen dss bestehenden Geseßes, die mit dem Entwurf in diesem Punkte übereinstimmen, im Bundesratl) noch niemals Anlaß zu Zweifeln über ihre Auslegung und Anwendbarkeit geboten haben. Unter diesen Umständen ist, glaube ich, die Besorgniß des Herrn Antragstellers, als könnte in Zukunft aus der Fassung der Vorlage irgend Welche Unklarheit bezüglich der Kompetenz des Bundeßratbs sich ergeben, eine unbegründete. Das steht jedenfalls fest: der Begriff des örklicben Bedürfnisses beschränkt sich nicht auf einen einzelnen Ort, sei es Stadt oder Ge- meindebezirk; der Begriff ist hier allgemeiner verstanden, aucb Be- dürfnisse innerhalb eines größeren, wenn nur räumlich beschränkten Umkreises um einen einzelnen Ort gehören unter die Vorschrift. Das steht außer allem Zweifel und liegt auch im Sinne des Herrn An- tragsteliers. Wenn ich gleichwohl bitte, an der Regierungsvorlage festzuhalten, so geschieht es deshalb, Weil darin der gesunde wirth- schaftlicbe Gedanke angedrückt ist, daß kleine Aktien nur außgegeben werden sollen für solche Unternehmungen, die auch wirklich sich in engeren räumlichen Grenzen bewegen, weil man Aktien don kleinem Nominalbetrage nicht unter das große Publikum und hier vor allem unter die kleinen: Leute gelangen [affen will. Es ist aber zweifellos, daß, wrnn Sie das Wort „örtlich“ streichen, daraus vielfach Veranlassung genommen Werden würde, mit Anträgen an den Bundesratl) zu kommen, die nicht im Sinne des Geseßes liegen; und ich möchte Sie bitten, verschonen Sie den Bundeskatl) mit der Möglichkeit derartiger Anträge. Es handelt sich nach dem Antrag des Herrn Vorredners um ein Vertrauensvokum für den Bundeöratl), und insofern könnte ich den Antrag dankbar acceptieren. Dem Bundesratl) ist aber lieber, wenn ihm dieses Vertrauenövotum nicht ertheilt wird. Ich glaube, es liegt im allseitigen Interesse, wenn es nicht geschieht.
Ich bitte, lassen Sie es beim Vorschlage der Kommission und lehnen Sie den Antrag ab.
Der Antra wird abgelehnt und im übri en dieser Aix schnitt unveränßert nach den Beschlüssen der ommisfton bis
§ 237 inkl. genehmigt. , _ ' Um 43/4 Uhr wird die weitere Berathung bis Dienstag
1 Uhr vertagt.
„HandlungMgcnrcn“
Preußischer Landtag. Haus der Abgeordneten.
65. Sihung vom 5. April 1897.
Ueber den ersten Theil der Sißung ist gestern berichtet worden.
Bei der dritten Berathunxeder Landgemeindeordnung für die rovinz Hessen- afsau beantrathzum§45 (er- waltung er Landgemeinden) der Abg. von appenherm Zons.) die Wiederherstellung der Regierung-Zvoriage dahin: In
andgemeinden von mehr als 500 Einwohnern kann durch Ortsstatut ein kollegialischer Gemeindevorstand (Gemeinde-
rath ein “hrt werden. (In der zwxiten Les war UW wor5m, FY in diesen Gemeinden ein kollegMscherGemnnde- .. vorstand gebildet werden muß.) , Abg. Dr. Beckmann (kons.) beantragt, _in dem Anfrage . von Pappenheim die Begrenzung von 500 Einwohnern uber- haupt zu streichen. ' ' “
Abg. von Tepper-Laski (fr. kons.) beantragt für den Fall der Ablehnung der Anträge von Pappenheim und Berk: mann den Zusaß zur Fassung der zwciien NFM, „daß „m kleineren Landgemeinden mit urn angrenher ermogensver- waltun “ ein koiie ialischer Gemein evorftand durch Ortsftatut, eingef" rt werden ann.
Minister des Innern Freiherr von der Recke:
Meine Herren! In den bisherigen Verhandlungen bat fich in allen sonstigen wesentlichen Punkten eim: sebr erfreuliche Ueberein- stimmung in der Auffassung des hohen Hauses mit der der König- lichen Staatßregierung heraußgestellt. Nur der § 45, welcher das- Prinzip der Verwaltung der Landgemeinden regeln soll, hat eine“ Gestaltung erfahren, die nach meiner Auffassung keine zweckmäßige ist. Es wird zwar an den Anfang des Paragraphen der Saß gestellt : „an der Spixze der Verwaltung der Landgemeinde steht der Bürger- meister“, und man sollte danach annehmen, daß das bureaukratische' Prinzip das allein geltende bei der Verwaltung ist. Dieses Prinzip wird aber sehr bald dadurch abgeschwächt, daß in dem fünften Absaß gesagt ist: ,in Landgemeinden mit mehr als 500 Einwohnern . wird ein kollegialer Gemeindedorstand gebildet.“ Mit diesem fünften Absaß wird daher ein gemischtes System geschaffen. Noch größere Bedenken erregt es bei mir, daß in dem vorleßten Absaß den kleineren Landgemeinden, die nach der Regel in den vor- stehenden Absäßen bureaukcatisck) Verwaltet werden sollen, die Möglich- keit gegeben ist, durch Ortsstatut einen kollegialen Gemeindevorstand“ zu bilden.
Diese Fassung des § 45 geht weit über die Vorschläge hinaus, welche der Provinzial-Landtag seiner Zeit angenommen hat. In diesen Vorschlägen machte man wenigstens eine Grenze nach unten, indem nach ihnen nur Landgemeinden über 200 Seelen die Möglichkeit eines '“ kollegialen Gemeindevorstandes gewährt wurde. Außerdem enthielt der Vorschlag des Provinzial-Landtages noch ein weiteres Sicherheits- wentil, indem daselbst eine längere Reihe von Jahren vorgesehen war, innerhalb deren es gewiffen Gemeinden noch nicht möglich war, zu drm kollegialen Gemeindevorstand überzugehen.
Meine Hrrren, ich würde es nun sehr bedauern, wenn durch die Fassung des „H 45 dem Gesetzentwurf unüberwindlicbe Schwierigkeiten entgegengesetzt würden, und ich möchte deswegen an das hohe Haus di? dringende Bitte richten, sich diesen Paragraphcn doch noch einmal recht reiflich zu überlegen. Die Königliche Staatsregierung ist, wie ich mir bereits bsi der früheren Verhandlung auSzuiübren erlaubt hab?, der Meinung, daß für die Landgemeinden die bureaukratische Verfassung die richtige sei, und daß nur den größeren Landgemeinden ein kollegialifcher Gemsindevorstand auf ihren Wunsch gegeben Werden solle.
Die Königliche Staatsregierung hat sich auch nicht davon über- zeugen können, daß in den Verhältnissen der Provinz Heffen-Naffau eine zwingende Veranlassung vorliegt, von diesem Prinzip abzugeben. Es ist gewiß nicht dsr Drang nach Uniformierung, welcher uns dazu veranlaßt, bei diesem Vorschlage stehen zu bleiben, sondern es ist die feste und redliche Ueberzeugung, daß eine derartige Kon: struktion, wie fie in § 45 von Ihrer Kommission vorgeschlagen wird, den Interessen dsr Gemsinden nicht dienlich sein wird. Hauptsächlich wird jetzt hervorgehoben: man habe sich in der Provinz an diesen kollegialischen Gemeindsdorstand gewöhnt, und es sei nicht gut, den Gemeinden die Möglickykeit zu Verschließen, den kollegialischen Gemeindevorstand zu erhalten, bezw. ihn sich zu Verschaffen. Ia, meine Herren, wenn die Sache so läge, daß wir einfack; Befugniffe des seitherigen Gemeinderaths dem Bürger- meisikr übertragen woliten, so würde ich ganz der Meinung sein, daß: die Konstruktion, wie sie in der Kommisfionßdorlage ihren Ausdruck gefunden hat, die richtige sei. Dem ist aber nicht so, sowohl von meiner Seite, als auch von anderen Rednern des Hauses ist darauf hingewiesen worden, daß gerade ein großer Theil der Befugnisse, die früher der Gemeinderat!) aus- übte, auf die Gemeindevertretung übergehen soll. Also das Kollegium, was Sie sich gern erhalten wissen wvllen, werden Sie bereits. haben in der Gemeindevertretung, und es ist nach meiner An- schauung in dcr That nicht zweckmäßig, in den kleinen Land- gemeinden zwei Kollegien neben einander zu stellen. Wollen“ Sie viklleicht die Gewogenbeik haben, sich folgenden praktischen Fall zu vergegenwärtigen. Nach der jetzigen Kon- struktion des § 45 würde es mö-zlich sein, daß eine Landgemeinde von 200 Seeien sich einen kollegialischen Gemeindevorstand wählte. Nun handelt es fich darum, irgend eine AuSgabe zu beschließen, ich will einmal sagen, für die Bekiesung eines Weges, der Kosten- punkt beträgt 100 „x( Die Gemeindevertretung, bezw. die Gemeinde- Versammlung bkschließt diese Ausgabe, und beschließt aucb zugleich, daß die Bekiesunq nunmehr vor sii) geben sollte. Nun wäre doch nichts einfacher, als daß der Bürgkrmeifier am nächsten Tage sofort die Sache ins Werk sejzte. Sowie diese Landgemeinde von 200 Seelen sich aber einen koilegialischen GemeindWorstand gewählt hat, so muß der Bürgermeister 3. B. die Frage, wann soll mit der Bekiesung vor- gegangen werden, noch einmal dem Gemeinderat!) vorlegen, und dann hat er zu gewärtigen, daß der Gemeinderatl) ihm noch Schwierig- keiten macht, 3. B. wegen der Zeit der Ausführung. Das ist nur ein kleines Beispiel, das ich Ihnen anführen wollte, um darzutbun, daß es wirklich nicht angängig ist, überall zwei Koüegian nebeneinander zu stellen.
Es ist nun eine Reihe von Anträgen eingebracht, die darauf abzielen, diese Konstruktion der Regierungsvorlage etwas näher zu bringen. In erster Reihe steht der Antrag des Herrn Abg. Von Pappenheim, welcher wünscht, daß in die Regierungswrlage an Stelle der Zahl 1200 die Zahl 500 eingeseßt wird. Es würde danach also alien Landgemeinden über 500 Seelen möglich sein, durch Ortsstatut, also unter Zustimmung des Kreis- ausschuffes, sich einen kollegialen Gemeindevorstand zu geben. Ick, bin nach wie vor der Meinung, daß es jweckmäßiger sein würde, die Zahl von 1200 stehen zu lassen. Ich habe aber vorgestern miÖ sekon dahin auögesprochen, daß man über die Zahl diskutieren könne, und ich würde auch keinen Anstand nehmen, mich mit dieser Zahl von 500
einverstanden zu erklären.