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SeMajestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Direktor im Reickstostamt, Wiebe, den König- sanKronen-Orden zweiter Klasse mit dem Stern, sowie dem .QheßPoftdirektor, Geheimen Vostrath Sachße zu Berlin, hasjkreuz der Komthure des Königlichen Haus=Ordens von Hohenonern zu verleihen.
Deutsches Reich.
“ Se. Majestät der Kaiser haben im Namen deZ :* leiches den Gutsbefißer Karl Hagen zum Vizekonsul in ; Kischinew (Rußland) zn e*rnemwn gerrxht. *
„Die im NeichSamt des Innern als Anhang zum inter: ) ugnonalen Signalhuche herausgegehene „Amtliche Liste ÄdkrSchiffc der deutschen Krtegs: und Handels- . marine mit ihren Untersckwidungssignalen für ?J' 1882“ isi soeben erschienen. Berlin, den 21. Februar 1882, Der Reichskanzker. Ju VLÉTÉetung:
Der Kandidat der Geschichte Friedrich Eduard Bloemeke Wüstentcn bei dem "Reichstag" ernannt.
Berlin, den 23. ebruar 1882,
. .Der rä/“r'dent des Nefckslach von LeAeHow.. -. „“:-""'" "*"“ -
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und Rechtswiffenschast ist zum Bibliothek-
. ! In Rostock wird an'. 16. März "d. J. mit einer See: ) Hlfferprüsnng für große Fahrt“ bkgonnen werden. ]
Königreich Preußen.
Se. Majestät der Köni g haben Mergnädigft geruht:
dem bei der Provinzial-Steuerdirektion zu Münster an- geftelllen RegierungsMatl) Severin den Charakter als Ge- klmer RegierungH-Rath; den Ober-Zollinspektoren Klostermann zu Hamburg, Eraßhof zu Emden, Troje zu Sebaldsbrück und Glinde- mann zu Jßeboe,' sowie dßn Ober=Steuerinspektoren Unge- ftoren zu Lissa, Kupke zu Stendal und Sauerland zu Komic?) den Charakter als Steuer-Rath' den Haupt-Steueramth-Rendanten Frinken zu Trier, W [er zu Neuß und Ramme zu Glogau den Cha- ! Nechnungs-Rath, und Bureau=Vorstchcr bei der Provinzial-Steuerdirektion Kiki'l?“ Grüneberg, den Charakter als KanzlÉ-Rath e1 en.
“MZHWU Vericht vom 2. d. M. genehmige Ick) hier- „ Mu, den Generalversannnkungsn der Aktionäre der J)“kölger,*Pxivat-A]?tienbank am 20. April und 21. September MWM Beschlüsse wegen Abänderung der §§. Z und 20 _Muntef dem 27. Januar 1876 von Mir genehmigten MW, sowie die Verlängerung des der genannten Bank Wk den Notenprivilegiums bit; zum 1. Januar 1891. Ihrem Bericht beigefügte, den erwähnten Beschlüffen ent- Wde Nachtrag zu jenem Statut ist nebst diesem Meinem „ auf dkm durch das Geseß vom 10. April 1872 vorge-
Wpey Wege zur öffentlichen Kenntniß zU bringen.
* Verlm, den 8. Februar 1882. W i l h e lm. Für den Minister ' für Handel und Gewerbe: thter. _ von Boetticher.
A" de“, MMW für Handel und Gewerbe und den Finanz- _ thfter.
, Md * N a ck t r a g . '», em unterm 27, Januar 1876 AllerHöÖst genebmigt en Statut der Danziger Privat-Akkienbank.
* “„Der §- 3 des Statuts erhä[t fokgende Fassung: WZ)? JOY; der GeseÜschast wird bis zum 1. Januar 1891 be-
b' “WZ des§ 20 erhält fol (' ' -
- , - gende ;Faßung. WUYZZML xst fexner verpflichtet, ihre Noten bei einer von iHr zu &“me ?" Stelle MBerlin oder Frankfurt a./M., deren Wahl der fähiges FIJI des BllÖUdYSLaltHss unterliegt, dem Inhaber gegen cours-
e etnzuöen.
YFZ k7 ,des §. 20 erhält foxgende Fasung: 1an im gesan lst ve Jlchtet, aÜe deutschen Banknoten, derkn Um- enjenjgen FWU", UÖSJebiete gestattet ist, in Danzig, sowie bei Éüusend - MZWÜIÜLÜM, welche in Städten von mehr als achtzi -
ln ZÜZF'YWW l[)ken Six; Haben, zu ihrem voÜen Nennwert e
Berlin, Sonnabend,
Justiz-Minifterium.
Der An1t§gericht§=Rath Kind in Neuhof ist als Land- gerickztS-Rath an das Landgericht in Marburg versetzt.
Dsm Amtsgericht§-Rath Schwabhauer in Gleiwiß ist die 11achgesuchte Dienstentlaffung nüt Psnsion ertheilt,
Der Kaufmann und Stadtverordnete Anton Storch in Breslau ist zum Mitglied der Kammer für Handelssachen bei dem Landgericht in Breslau ernannt. .
In die Liste der Rech1§anwä1te smd eingetragen: der Gerichtsaffeffor 1)r. Steinfeld bei dem Landgericht in Bres- lau, der (Herickztsaffeffor Reiling bei dem Amtsgericht in Zeiß, der Gerichtesaffeffor Lohma nn bei dem Landgericht in Hagen, der GerichtsaffessorKossinna bei dem Athgericht in Heinrichswalde und der Gerichtsaffeffor Herrendörfer bei dem Athngickx in Swinemünde.
Der LandgerichtZDirektor K 11 (ry p in Breslau ist gestorben.
Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
Der Königlichen Direktion der Oberschlesischen Eisenbahn in Vreßlau ist die Genehmigung zur Anfertigung der gene- reaen Vorarbeiten für eine Eisenbahn untergeord- neter Bedeutung von Guhrau nach Bojanowo er: theikt worden.
Bekanntmachung, „ betreffend den Aösckyluß der angekündigten Verande- rungen in dxn Rayons der Festungsanlagen von
Swinemünde.
Es, wird hierdux-Ö zur öffentlicßen Kenntniß gekracht, daß die von_ Sexten des ?exm „RkéÉskanzkers unter dem 1. „Februar 1873 (Reläysaefsxzöxaké-I-r. Z“"pw 1873pag. 39) unjer Anderem angekün- drxztcn Veranderungen in den Rayon?) der Festungßanlagen von Swine- munde nunmehr zum Abschluß gelangt find. ' “
Swinemünde, den 18. Februar 1882.
Könißlickze Kommandankur.
e a , Major und Ingenieur vom Play,.
Bekanntmachungen,
betreffendeerbote und Veschränkungen der Ein- fuhr über die Reichsgrenze.
Verordnung,
die Ein- und Durchfuhr von Vieh und thierischen Theilen aus Oesterreich:Ungarn betreffend, vom 22. Februar 1882.
Da in Betreff der Rinderpest die derzeitigen Verhältnisse in Oesterreich-Ungarn es gestatten, das durch Verordnung vom 1. November vorigen Jahres _ abgedruckt in Nr. 256 des Dresdnér Journals von 1881 und in Nr. 258 der Leip- ziger Zeitung von 1881 _ erlassene ausnahmlose Verbot der Ein- und Durchfuhr von Rindvieh, Schafen und Ziegen in einigen Beziehungen Wieder zu beschränken, so wird hiermit die vorgedachte Verordnung vom 1. Novcmber vorigen Jahres aufgehoben und an SteUe derseLben Folgendes verordnet:
1. Nindvie? betreffend. §. .
Die Ein: und Durchfuhr von Rindviel) aus Oesterreich- Ungarn ist bis auf Weiteres verboten. '
Eine Aukmahme von diesem allgemxmen Verbote ist nur rüsctksichtlick) der Einfnhr für FäÜe der m §. 2 gedachten Art ge attejz.
§. 2,
Den Wirthscbaftsbesißsrn innerhalb dax an das König: Wich Böhmkn grenzenden Amtcöhauptmannschaften OelSniß, Auerbach, Schwarzenberg, Annaberg, Marienberg, Freiberg, Dippoldiswalde, Pirna, Baußen, Löbau und Zittau ist ge- stattet, ihren eigenen Bsdarf yon Ruß: und Zuchtvkeh an Rindern unter folgenden Vedmgungsn ach Böhmen nach Sachsen einzuführen: _ , _ .
3. Es darf nur demsh der bdhmrschen Landrace, welches aus Böhmen selbst stammt und lediglich zu wirth- schaftlicben Zwecken bestimmt ist, ezngeführt werden und zwar in der Regel (vergk. §. 3) mehr m_cht, als 12 Stück für einen „Utßd denselben Wirthschastsbestßer mnerhalb eines Kalender- 1a res. *
b. Darüber, daß die, einzubringende Stückzahl dem wirklichen Bedarfe seiner thhsxhaft entspricht, hat fich ,der Einführende durch ein Zeugmß der Polizeibehörde semZS Wohnortes und, wenn er Gutsvorfteher ist, durch ein Zeugmß der Bezirksamtshauptmaxtnschaft an dem betreffenden Grenz- punkte (Punkt 0.) auszuwetsen. _ „
0. Die Einbringung ist bejchrankt auf fo[gende Grenz- punkte und TagL: „ „
1) Zittau ohne Beschränkng auf bestrmmte Tage,
2) Ebersbach an jedem Mxttwoch,
3) Bodenbach-Tetschen m derRegel an jedem Mon- tage und Freitage, „ ,
4) Herdeorf bei Fratthstem an jedem drttten
ngehén [W, «““me- so lange die Bank, Welche solche Noten aus-
,“ Emlösungspfticht pünktlich nachkommt. W
Mittwoch des Monats,
ßir Berlin außer den Roß-Injkaltrn auch die Expe-
den 25. Februar, Abends.
Ille post-Rußalteu nehmen Srßellung an; A ?
dition: 877, Wilbelmftr. Nr, 82.
5) W eipert an jedem Montage und Freitage,
6) Reiß enhain an jedem Donnerstage,
7) Wittigsthal an jedem Mittwoch,
8) Klingenthal an dem ersten und dritten Mittwoch jeden Monats,
9) Voitersreuth an jedem Donnerstage.
(1. Das einzuführende Viel) ist an dem betreffenden Grenzpunkte durch einen sächsischén Veterinärpolizetbeamten zu untersuchen. Dasselbe ist zum Zweck der Untersuchtxng 48 Stunden vor dem betreffenden Einlaßtage und für eme be- stimmte Stunde des letzteren _
ac] 0. 1) bei dem Grenzpolizeikommiffariate zu Z1ttau,
ac] (:. 2) bei der Grenzpolizei-Jnspektion zu Ebersbach,
m] 0. 3) bei dem Grenzpolizeikowmiffariate zu Bodenbach,
ch c.d4)fbei dem Königlich säch1ischen Nebenzollamte Herms- or ,
36 c:. 5) bei der Gre115polizei:Jnspekti0n zu Weipert,
25. 0. 6) bei der Gensd'armeriestation in Reißenhain, „
U] «. WKN dem Königlich sächsischen Nebenzollamte WU- tigs a ,
'aä 0. 8) bei der Gensd'armeriestation in Klingenthal,
ac] 0. 9) bei der Grenzpolizei-Jnspektion zu VoiterSreuth
anzumelden, „ ' 8. Der Einführende hat durch amtlichen Beglettschem
(Viehpaß) dcr Polizeibehörde dec; böhmischen Abtriebsortes nachzuweisen, daß das betreffende Vieh aus Böhmen stammt, unmittelbar vor seinem Abtriebe mindestens 30 Tage, am thriebsorte gestanden hat; daß es zur Zeit des Abtrtebes gesund gewesen ist und daß an dem Abtriebsorte, sowie in einem Umkreise von 35 km um denselben herum die Rinder: xexst nicht herrscht. Zu dem Vealeitscheine (Viehpasse) muß ;eoes einzelne Stück nach Art, Race, Geschleaht und Farbe genau bezeichnetssein. " ' ' *
Die Begleitscheine (Viehpäffe) selbst müffen von der, der ausstellenden Behörde nächst vorgeseßten po1itischen Behörde beglaubigt sein.
x. Die obejz (UK. 6.) gedachte Untersuéhun hat fich zu erstxecken quf die Identität mit den im amtli en Begleit- schexne (VtYpaffe) - af. Hirt. s. »- angegebenen Viehftücken, sonne auf_ ace und Gesundheit der Thiere. J| die Einfuhr der betxeftenden Stücke nicht zu beanstanden, so wird darüber
dem Emführendep eln Einfuhrerlaubnißschein ausgestellt.
, 8- Wenn be1„gleichzeitigem TranSporte mehrerer Vieh- stvcke such nur (5?th davon krank, krankheitsverdächtig oder nach semer Jdentttät mit den im Begleitfcheine (Viehpaffe) beze1chneten Stücken zweifelhaft befunden wird, darf der ganze TranSport mcht nach Sachsen eingebracht werden.
§, 3.
Die betreffenden Amtshauptmannschaften und, in An- sehung der Städte mit revidirter Städteordnung, die zu- stängen Kreißhauptmannschaften sind ermächtigt, einzelnen W1rthschaftsbestßern auf besonderes Ansuchen auMathweise dxe Emsuhr von mehr als 12 Stück NUZ- und Zuchtviel) in Emem Kalenderjahre (§. 2 bitt. a,) nach Sachsen dann zu gestatten, wenn die darum Rachsuchenden den Mehrbedarf glaubhaft bescheinigen.
§. 4.
Das eingebrachte Vieh ist von der Grenze sofort und auk dem geradesten Wege nach seinOm BestimmungSUrte zu dir1giren und ist dessen Abgang dahin von den in §. 2 (1. gedachten. SteUen _der Ortspolizeibehörde des Bestimmungs- ortes (bet selbständ1gcn Gutsbezirken der betreffenden Amts- hauptmqnnschaft) unter den erforderlichen näheren Angaben hinsichtlxch der Zahl, der Art, des Geschlechts und der Farbe der emgeführten Viehstücks (§. 26.) anzuzeigen.
Dax, Eintreffen des Viehes am Bestimmungsorte hat der betreffende Landwirth unverzüglich der OcteZpolizeibehörde, bezw. der „Bezirks:2lmtshauptmannschaft unter Uebxrgabe des mz der Grenze ihm ertheilten Einfuhrerlaubnißschemes anzu- ze1gen. '
Auf die Verpflichtung zu dieser Anzeige _und zur AbZ gabe de?--Einfuhrerlaubnißscheines ist der Exnführß'nde, bLL Aushändigung des leßteren an ih't (§. 2 f.) unter mortkréhem Hinweis auf die im UnterwffungsfaUe nach dem Re1ch5geseße vom 21. Mai 1878 zu gewärtigenden Strafen aufmerksam zu machen. § 5
Das eingeführte Viel) darf während ei_ne§ Zeitraumes von 45 Tagen, von dem Eintreffen am Bestrmmuugsorte an gerechnet, aus dem Flurbereiche des letzteren nach dem In- lande nicht entfernt werden.
§. 6.
Der kleine Grenzverkehr mit Vieh, p. h. der Verxehx: mit Gespannen von Nindviel) zwisghen böhrmschey und sqchstschen Grenzorten und der Weidetmeb von sächsxschem V-teh, auf böhmischen Fluren,',sowie von böhmischem Vteh auf sächstschen Fluren ist biS auf Weiteres gestattet.
11. Schafe und Ziegen betreffend. 7
§- - Die Ein: und Durchfuhr von Schafen_ und Ziegen zms Oesterreich-Ungarn nach und d-Urtß Sachsen M nach vorgängrgex:
1ZZL.