1871 / 185 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 02 Dec 1871 18:00:01 GMT) scan diff

Chronologische Uebersicht der wi ti und Beschlüsse des ReichStagsinZIWYÉeZsYFFtF11UZYYén

Wahl des Präfidiums (131: Simson, Fürst zu

H "12'hOfStYieä' f ohen o e- ings ürft, Weber). 20. Oktober. Interpellation des Abg. Schulze in Betreff d

Reisekoßen und Diäten ür - - 23 Oktober. f die Mttgltedex des Reichtags,

wurfs, betreffend die Kontrole des Reichshausbalts für 1871.

24. Oktober. Interpellation des Ab ' ' g. thhter m B . lassung der "“ck unter den Fahnen befindlichen Reservistenetxvee? ddeexktséytxxx

Armee.

25. Oktober. Interpellation des Abg. Hölder über die Verthe

lung der den Reservisten 2c bewilli ' _ . _ gten 4 Mtkli

FM_R. Völk und thgers uber den vom ReiYetZgTiJlÜthd dF“ g mmJe? Geseßentwurf wegen Kautionspfticht periodischer Dr'uck- [un der 5 r tte Beratbung der_ Gesejentwürfe, betr. die Zurückzab- 18712 das pF-ZßrßxkeeßsßnnldihkkfccsdtPoKftotmrrßlß des Yeicksshaukhaltes für rathung der mit Frankreich am 12 OZZbcerndé rste und Uveite Be- . .ab - Ventiom Welche von dem Reichöfanzlcr Fürfter?Z vonseHlsJYxkneZZZ-

schriften.

tert Wird.

2 . . ! ber d_7I_Okt915er. Drxtte Berathung der Konventwn vom 12. ,Okto- .CHYuses der Abgeordneten überreichte der Staats M _ , m a ' - . - m 30. Oktober. Erste Beratbung des Re1ch6haushalts-Etats für 1872. mer TYhbeZZFyndélBF?BÉFFLFÉÉOFY_Ober-NeWngern

31. Oktober. Erste Berathung des Geseßentwurfs, betr. die Gott- Dritte Berathung desselben Geseßentwurfs, sowie

hardtbabn. 2. November.

desjenigen, die Einführung der in Norddeutschland geltenden Beftim

mu_ngen über die Maßregeln gegen die Rindt * Wurttemberg betreffend. Berathung des VüfinZ'chnIltanxserkn Ye?

Der Antrag

Interpellation des Abg Jacobi in Betreff der Zweite Berathung des

treff der Er änzung des Art. 3 der R ' _ _ _ sverfassun . Wird mtt 1 5 ge en 88 St “ck g G ___ Jovembn? tmmen angenommen.

e_e ge ung üb_er das Verficherun sw Geteßentwurfs über Bildung eines ZiciÉYFÉtieadscßaßes.

6. November. Interpellation des Abg. UManncfrodt in Bekreff

_ Er e und des Geseßentwurfs, betreffend dte Einführußg des BYdietsegeVéeesreasthfxtlye?

der im Kriege requirirten Fahrwerke.

dm Unterftükunaswobnfiß in Württ b ratbun des Rei s- ' . "n "“ "nd “BW“- DM“ Be- SüYnJZT, angßnßmeerßchßsjéYß Gesexes, xvelches unt 170 gegen121 . ovem er. Dritte Beratdung des Gee s ' 2222222 222 2222222222.2322er:2x22.222.12222222222222: tteffend die Einführünq der nojr1ddezun€fc e erathnna des Geseßes, be. temberg und Baden Zweite Berathmxchm Gejvcrbeordnuna in Würt- *, gdesReisas t 8. November. Drttte Bcrathung und AnthZeuleBsx-LZFZJZ

LlntngsN . ovember. Dritte Berathung der G " 222222222122222.222.2222“vYanun222'22222-„2222:2 2.22 1870, Erße Berathung und Llnncr crschusse L*,es Reichshaushalts Erweiterun der . ' “(W des Lasker schen ANMER- die “22122; 22-2. .ezr22222.“s“me" 222222229 .. ... ...... .... . . ovem er; Jnterpeüaiion des Ab . Ri t " 22.222222 «2222222222292? 2222222222 ]3_ Novemver, Uk, e ctcbsgoldmünzen betr. . d......D... »......m... . 9 em er. Interpellation des Ab. ark 222222222222“ .I.-„22.222222 2“ ..D“ “912263232???er 1??? barfe1i_t_ YIM __in erter Lesung ggett11ehue1tirgetf.f der bngerUchen Gerichts- . em er. Weite Beratbung des Etats Aus 23: 22232222222282222 2322222“ 2-2 MWM" lippischen Angelegénheiten Erste uned g. r-Erbardt in Betreff der entwürfe, betreffend: die ÉiUf'ühruv d Irveite Berathunq der Gesek- Wicbtsordnung in Bayern' den 63"?de norddeuesazen Maß- und Ge- in Elsaß-Lothringen' eineét Nachte e arf fur die Reich6eisenbahnen (badiscch KontingeötN die Einf“mg zum Reichshaushaltgewt 1872 Über die UUtekstükung,der bedürftlixbrunq des norddeueschen Geseßes sener Mannschaften in Baden“ diegÉYjsäisiaMüM zum Dienst einberu- - ,. . . run . Yeeßuetsscßijdeie Quaxt'erlelßung ,Tc. in Badele; dJe ZeiJfZFYLFYYUUKF. 21 ROLF? __UÖZ dl_s_ erfticbtung zum Kriengicnft in Bayern. - k . w , , ' 2 f. 2222222 ...... _. em er._ 2 e am 20. November disku 't JLUYZZUWH des dte Maß- _und GewichtsordnungtlrbßereYeeFdßeen(Yt des HauW Y YTTZZZ *st'ktt“ WWW “"gsnommen- Beschluß“ OWYZUYWW- e Rechts des Präsidenten rüchfichtlich des * WUUW- Schluß der dritten Berat u ' YTYchse ZYX; sB(e_r§_l_x_uär_1_(k_§-xsd IesÉHßeßä __ c[;_etrxffehndngdixck leYYéHYÜFeY Wikd Präsident Dr. Simo l m' I" der AbMdfißung mit Y) ITZ? 2753 StYnTeMrFeekaeTrZXltUzmfidmm “i“dekaelcgt hat- ' W W as Rayonge es wird' in «- . * 2222222222222. 2222222222222“. BFW? §e§“§222222.22 a arla - ...... ...... D.........„3 & «9222222222222.-

die Ein " Bayer___frthrung der norddeutschen Maß. und GeWichtsordnung in

_Erste Berathung des Geseßentwu 6 Bildung eines Retchskriegssthaßes. Zweite !*Beratlouxxg,k§)ee8trJF1c?eJk

3684

geseßbucbs betr, ' ' , . men angenom u,1 e1_1_3_trd m szr Berathung mxt 179 gegen 108 Sti 27. November. Dritte Berathxmg des Rayongeseßes ..

28- Der Geseßentwurf bet * 5; wird in dritter Berathung, a r. d“ Qraänzung des Straf des Geseßetjtwurfs_ betr. de_kxaÉIBYUZcx. Erste Und

er

ZWette Lesu.

milkleZ YZF Reservißm :c. Unterftüßungen für die?! “. Ovember. Dieser Gcseßentwurf wird“ * ' ' angenommen. Erske Lesung des Gesekentwurfs,mbeFLethdBdriéFu

ri

denöoräsmzßärke des deusschen H _ eeres 2c. (1872 18 .... 22.22.2222;- SYMWW *" 22.28.22... etat ;n Zweite?) LesuLZg angenoßxjtxknéigt' Hterauf wird der MWT . ezem er. er vorgenannte Gesc entw ' Berathung mit 152 gegen 128 Stimmen, hijérauf 1Fkt IrxeiiYonuzM

etat in dritter Lesun ' Dexbrück den ReichstaZ (YMMD wonächft d“ Staaks-Miniß

j-

K

Landtags - Angelegenheiten. Berlin, 2, Dezember. In der gestrigen Sißung -d-“

Meine Herren' In der Siku _ _ . _ wg; criod dte Staatöregrerung du Erklärung abxeben LeaéeY: YYZeYis

steht läge in de J - . _ die Einréchxmxß TMZ“??? ZYMNU Session cmen (Hesexentwurf üb

zUkCg-kn. ugnisse der Oberrecbmungskannner vo

Die Erfüllung dicser Zusicher1na : war 1 - thetrledäs Krieges nicht_ mögTicb. Yute beeYeviecrhflotWtcthmaFabrem die EinrchYöchßm Kabmeésordre, m Enswurf eines Gesexeérüubn Beschlußnahung und die Befugnis: der Obekkkchuungswmmer e Diese jvixtngrYlerYe w' 15 s C zu ._ :r meine rachtens i YFXLFZULFYYYÖYFZOX YitZeFetezFsY empfehlen, JZYFNFUYYM . - r e en. * YÜMÜYUM“ sorgfältiIM- lmbefanßxmn TIF TZJQZUFÜÉUZJU de__ ein Wesettxtlßchzelrx lexbngYgtcn Gese_ßentw::rf hcworgxen UW DJM Werden Wird. ; m Auödau unsech Verfaffung g;").

Ick überreiche die Voxlage.

_ 1870 ha m der Ab

Meine Herren' Dem andern Haus ' *, e 1 ein

F?;FxftYxr Y_Y_ C'tgxnthumserwcrb umdst die KFFKYFYYMM“ anderWeitj . Rm _dteienx Gesekentwmf stehi in Verbindun g____ leßtere Gege UYUÜWÜL 'der betreffenden Stemyelabgabeng De in dieseZéZßusZTIerXUZoYJJYatdx-F kFefiiUJYngkn der Verjsassun PftiÖtEt/ WWW die Veraihun i e M' a te MW daher M hat, hier den Entwarf schon gl Tn andern Hause ""ck mcht begonne beschließen Wird, die Berathu g e ck MMW"- Öb dann das Hau dem andern Hause herüber 2-25J aUSzusehen, bis der Geseßemerf “" die Berathun nnr : , "mmm T|, _0der ob es beschließen wird lediglich anthrn FY TKZYNNHM MUMM ZU lassen, das habe "'- Ich beehre umb, dem Hexrn Präfidentcn den Geseßentwurf, be

treffend die Stempelab aßen , brmgenden Anträgen, l;)jiermitvét:1 &jeérsesiectlzejk;Ct dem Grundbuch &an

- Bei der Berathung über die ' . e ät * 222.2222222.22.2222222.22.?“22222221131Fh Cf MM"? er te 11 ebun NSS ...?.2 22.22 22222.22".222222222222222222.s"FWF auSsprechen, die Berathung des G ; - o e nu: die_ tbunlickh IU beschleunigm, indem es,“sJBÉUtheUZKf-anvsjJusZZr d(estAltJeci?

eintrxtcn zu [4 n - zember das (23sz ,__:_1 YZRZZLY1.ist, noch im Laufe des Monats Dc

_ Der dem Hause der Ab '

einesfernerweiten Ge geordneten vorgelegte Entwyrf

PreXJYsleééaatsaULTYZYtbleaturtthxfend d“ Konsowdatw“ e i_n, von Gottes Gnaden Köni vo

verordnen mit Zufttmmung beider „Häuser des Langdtag? XHYYZLÉJU

wastojlgt: ' ' Mit dem 31 Januar 1872 erlischt d' ' '

' te dem E - n e MZ“? Fs ((FM-ßes vom 192D9Mbek1§139 (Ges.-«JILL.z YFZ im J ] ___;ttn cléttgupg- die Tixxlösung derjenigen Verschreibungen d von den IUZZÖCTLYÜJIZTL (RTXKZTterFeFÉprozemigenKinleihen,kwüa

en indr .* bw'en1

YYYrYÉeiYUTZZsFTUHUngez._ dieser A'Üeihknegegent Ueebetxlassu' erwo§rbe2n Werkzeug, cr MsMdMM NRW:? in gleichem Nennbetrag * Dcr Jimmz-Minister wird ermäcbt" - , t t 1 die am 31. 11“

FILMck??? noc? nicht Zur Konsölldation aelaxégxen)Verschreibungtn ten AnleZhenun er L_des Geseßesxom 19. Dezember 1869 aufgefübk' fisch -Mä f ' so X_Vte 2) die Prioritäts-Obligationen der Niederschle- Obliaatior “fck?" Elseé'bah" „Seki? 17- von 1851, 3) die Prioritäts- Verschre___nen .der MUUÜkU-Oammer Eisenbadn Von 1851 und 4) die .. 2222222222222 2222222“ UU ]". 1 i 1861 U"

Ankan unter dem Rennrverthe, oder sonoeit “dies;;llbxkxn unter dem

25, November. Der- Geseßentwurf, die Ergänzung des Straf-

Nennmerthe nicht zu erlan _ _ Zen find dur » kkw“ nach vomufgegangener Kundigung, untér ZBaeranthFthg YTFUZM“

LesekbUch . Eigendm Course beschafft werden

die Einlösung durch Zahlung des Nennwerths naa)

un der betreffenden Anleih Haupt-ZZerwaxtung der dazu erfordetltchen

reibungen d":

Geschieht voraufaegangener Kündizung,

an schon vor 1 e FUYge nebst den

bis zum durch die Haupt-Verwaltung

Rückkauf zu angemessenen “"ck den [che Stelle, in

Vorschriften *dieses Gesche! zu den Nennwert!) übersteigenden

Wann, durch wc [ung der nach den umme und zu Welchen, chreibungen werdmZsoUen,

Minift mcnku _ Urkundlich 2c.

bestimmt

. Ueber die AUSführung dieses Gesekes, _ er übertragen wird, ist dety Landtage bei der nachsten Zusam- nft deffélben und dann al11ährlich Rechenschaft zu geben.

M

Die Konsolidation preußischer Staats-Anleibm nach dem Geseke 1869 (Gcsek-Samml.“ darüber ersiatteten bereits Weit vorgeschritten, und es außer Zweife , die zur i || vorgeschriebenen Plänen zu tilgenden Anleihen in Rentenfcbuld zu verwandeln, _ der dazu verwendbaren Ueberschüsse der Staatseinnahmcn uber StaatsaUSgaben zu erfolgen_hat,§bei unveränderter m .

Dezember

m 19. vo Landtages

Häusern des Näheren ergeben, daß der beabsichtigte Zweck,

same

Gesehes in Betreff der 12

4Yprozentiqen Anleihen in kurzex

Die beiliegende Nachweisung zeigt, «prozenéigen Anleihen, deken Gesamxntbetrag fich zu Ende des Jahres 1869 auf 170,463,125 Thlr. belief, [US zum 104,748,150 Thlr. zur Konsolidation gelangt und nur noch 64,975,875

Thlr. unkonsolidirt waren; sie

der neuesten Zeit sehx exhcblich fick) 1. Juli bis Ende Oktober d. I. ist ein wie in dem circa 14monatlichen

des Präklufivtermins, mit welcdem die Zahlung Umtausch von _ leihen gegen Verschreibungm der konsolidrrten

Monaten vom hoher Beirag dazu

raume vom Ablaufe 2111er Prämie für den

gelangt,

Ende Juni d. J. in diesen 14

jenen 4 Monaten 4,867,945 Thlr. koysolidirt, Diese Erscheinung Zklä? fick) le1cht dur our e.

tretene Steigerung der üge der konsolidirten Leinen Außdruck fand, daß ununterbrochen höher als notirt waren; so lange aher aki ftanden, efien TilgungSPlänen ausgest konwlidirten beßimmlen, wenn aua) mehr Zahlung des Nenmverths ein zuvor schon durch freien

Anleihe

schritt. Es ist daher der Zeitvun

nung zu txeffen, nach welcher gen der durch zentigeü Anleihen,

ertheilten Befugnis;-

welche es

„_konsolidirten Anleihe in gleichem Ncnnbetrsge nur noch und die Finanzverwaltung

zu machen, diese Befugniß den Präklusvftift belassen, sekt Wird;

schreibungen der gedachten

Nennwaths einzulösen, sofern sie nicht unter dem Nennwertye an-

gekauft werden können. virte Beftimmung enthält, unter 1. des Geseßes

Anleihen; des eben erwähnten die bei den 4Fprozeniigen FurZeitwenigstensnock) nicbt sesentwu27

Gesehes,

sondern auch auf die Übrigen noch vorhandenen

Wie sie im §. 2 unter Nr. 2 bis f 10,085,899 Thlr. 29

Nach Z. 2 des Geseßentwurfs solider Finanz-Minifier ermäcbti t die Verschreibunaen aller mcht

sammtbetrag ficv noch an

Werden,

Staatsanleihen durch Ankauf

lung des Nennwerihs nach und die dazu erforderlichen

Werth übersteigenden Course, älteren Anleihen geschritten sein, auch schon vor dem A

bungen, welche zur Einlösung angeboten Werden, Kapitalbeträge nebst den b

Staatsschulden einlösen zu [affen ,

baarm Mittel konsolidirten Anleihe

dem Ablaufe der Kündigungkfriß auf Verschreibungen,

Einlö un angeboten werden zur s a Tage der Einlösung an?,gelaufenen Zinsen

der Staatsschulden auszahlen

der konsolidieren Anleihe für diese

ihre Verschrei unxxen seit geraumer Zeit die der älteren 45

konnte es als ein Vorzug der

Anleihe angesehen Werden,

Ankauf für

Dieser Vorzng verschwand, s b und Verwandelte fich in einen

das Gesch vom 19. Dezember 1869 betroffenen Upro- die Verschreibungen gegen

die auch dann nicht zur

Der vorlie ende Gee entwur dessen Z. 1 die vorstehend moti- g sh bezichkßfich einerseits nur auf die im J. 1

vom 19. tigen, nicht auch auf die unter ll. daselbst aufgeführten 4prozentigen

hinsichtlich der Lektercn Verbleibt es

Anleihen hervorgetretcnen Unzztträglichkeiten mit fich bringt. Andrcrseits bezteht fich der Ge- nicht allein auf die durch daI KonsolidatiOUSgeseß betroffcney,

Mikkel durch die schreibungen der konsolidirten Anleihe 1edoch

3685

durch die soweit die durch die Veräußerung von Ver- zu einem den Nennwcrth über- können.

en besiehenden Vorschriften

so ist der Jinanz-Minifter ermächtigt,

die Verschriebenen Kapital- - sow1e

Coursen stattfinden xu laffen._ Welchen BekräJen bis zur Erfül- äsfigm Gesammx- Coursen Ver- Zjvecke veräußert

Welche dem Finanz-

otive.

S. 1197) ist, wie die den Rcchenschaftsberichte des

[ mmten, nach eine gemein- nach Maßgabe die Durchführung des 1 a. a. O. verzeichneten

Fkiü erreicht“ werden würde. daß von dcn eben erwähnten

Konsolidation be

derm Tilguna nur

31. Oktober d. 3 bereits

Konsolidicung in denn in den vier fast eben so Zeit-

fcrner, daß die

zeigt sefteigert hat,

Vcffcbreibungen der älteren Axt- Anleibe aufhörte, h_ts Monaten wurden 5,260,990 Thlr., m ck die inzwischen einge- derselben waren die Vor-

Schon vor _ emein erkannt, was darm

ziemlich all

prozentigen _Anleihen, alle 4Zprozentige Staatspaprexe untex Verschreibungen dxr mrt attetcn älteren Anleihen vor denen der daß die Erßeren zu einem minder entfernécn Zeitpzmkte gegen werden müffen, sr-wett sie m t die Tilgungsfonds erworben fin . Cours dcn Paristand erreichte, Nachtheil, als er diesen S::md über;

kt gekommen, durch Gesch eine Anord- denjenigm Inhabern von Verschrcibuw

oder gelöst

bisher Versäumt haben, vo_n der ihnen Vcrschrerbungen der Gebrauch

umzutauschen, ' bemeffen-

während emer kur? zu 11 die Lage ge- Konfolidation gelangenden Ver-

älteren Anleihen durch Zahlung des

Dezember 1869 aufgeführten 4Yprozen-

bei den Bestimmungen

dm bei ihnen die Außführung desselben

4§prozcntigen Anleihen, 4 svezicll aufgeführt sind, deren Ge- Sgr. 11 Ps. beläuft.

konsolidirten 4chozentigen NennwerKhe oder data) Zah- Kündigung einzulösen, Veräußerung vvn Ver- nur zu einexn den Nenn- zu beschaffen. Faus zur Kundtgung der wird, sol]. der Finanz-Minifter befugt

d r Kündi un 6 rift auf Verschrei- blaufe e g g f*die verschiedenen

unter dem voraufgegangencr

Zinsen auszahlen, sowie stattfinden zu lassen.

Stand geseßt, die angestrebte Tilgungöplänen eine Rentenschuld auf haftefteWeise bewirken zu können fich durch die Ausstjhrung da die Begehung von konsolidirter Anleihe nur zu einem den lösun spreis der Verschreibungen der älteren Anleihen überßeißsndkn Cou e ßattfinden soll. Falls Anleihe ein den Nennwerxb übersteigender Preis bis zur _EFlösung sämmtlxcher Vcrfchräbunaen der älteren 4“; e en der nach tigun dk:

19. Dezember 1869 Plak greifen, wonach zur Beschaffung gungöbcdarfs der älteren Anleihen die ten Anleihe auch unter dem

Maßregel nicht verleßt. Anleihm eraangenen Gesehen sich durcbWeg die gleich vom geseßten späteren Termine ab Deckung des Schuld gekündigt und um Nennwerthe soll

diger ginne des Werden ircffenden Schuldtitew, sondem nur so verstärkt, betrag der Schuld verbleibt, so je nach den darüber bestehenden Bei der Mehrzahl der kauften Verschreibungen ohneWeiteres zur Tklgung bei einigen dagegen, namentlich bei den NiederschlcßsÉ-Märkisck2en und

MüNfttr-Hammer Prioritäten,

nur inforVeit zur Tilgung zu verwendxn, als fie gezogen werden. der Preußischen Bank das Recht zu, bungen der Anleihe tung dieser verschiedenen Vorschriften ist im auSdrücklich vorgeschrieben. Die AUSführung die Beobachtung ist vielmehr gende Gkseßcntwurf die Zufiimmung des Landtags erhält, die Kon- solidation der 4Zprozmtigm vollständigen

züglichen Bestimmung im § zember 1869 angeordnet,- _ _ Gesekes dem Landtage aüxährltchk

is zum Tage der Einlösung abgelaufenen

auch den Rückkauf zu angeweffenm Coursen

Durch diese Ermächtigungen wird der Jinanz-Minifter in den Umwandwng der älteren, nacb feften

zu amortisirenden 4'Zvrozcntiaen Staatsanleihen _in die schneklfte und f(tx die Staatsraffe _vorthnl- Das Gesammtschuld-Kapttal muß

der vorgeschlagenen Maßreßcl ermäßich-Tn, n-

für Verschreibungen der konsolidirten

erfolgten prozentigen An- wlder ErWarten nicht sollte erlangt werden können, würde von

dem gegenwärtigen Geseßentwurfe zu ertheilenden Ermäch- und es würde dann

des Geseßes vom des Til- Versancibungm der konsolidir- Nennwerthe veräußert werden dürfen.

Die Rechte der Staatsgläubiger werden durch die vorgeschlagene In den über die Aufnahme der bezüglickxen bezw. Privilegien und Verträgen findet Beßimmung,_ daß der Tilgungsfonds entweder der planmaßtgen Tilguxxg oder von einem feft- unbegrenzt, also auch bis zur völligen , soll verstärkt bezw. die ganze nach Ablauf der festaxseßten Kündigungsfrist Zurückaezahlt Werden dürfen. Der leßte jener ermine läuft mit die em Iahxe ab, der Kündigang behufs vollstän- Tilgung jeder der betreffenden Anleihen steht mithin vom Ve- Iabres kein rechilicbes Bedenken entgegen. die Tilgungsfonds nicht bis zur völligen Abtragung des be-

daß noch ein Rest- ift bei der Verwwdung der Tilgungsmittel Voxschriften vrcschikden zu verfahren. können die im freien Verkehr ange- verwendet werden;

kein weiterer Gebrauch zu machen sexn, estimmuna im dritten Alinea des 8. 6

Beginne

Anleihen

naKa-ifchm Schul-

bei den vormals Behufs

müssen die

den und bei der Anleihe von 1856, der Tilgung einzulösenden Stücke ausgelooft werden und M im steten Verkehr angekauften Verschreibungen find daher

bei der Ausloosung In Bezug auf die Anleihe von 1856 steht überdies den Tilgungsbetrag in Verschrei- zu liefern. Die Aufrechterhal- Z. 2 des Geseßentwmfs der Maßregel wird duxcb

dieser Vorfchriften zicht wesentlich beeinträchtigt, es daß, Wenn der vorlie-

zum Nenmverthe

mit allem Grunde anzunehmen,

Staatsanleihen binnen Kurzem zum Abschluß gelangen wird. _

3 des Geskhentwurfs ist in Uebereinstimmung nur der be- 8 des Konsolidationxgsscßcs vom 19._De- daß über die Ausführung des gegenwärttgen Rechenschaft gegeben Werden soll.

die Lein-

Jm Z.

- Der Entwurf eines Geseßes, betreffend

wandleggen, lautet: Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden „König von Preußen :c. verordnen mit Zustimmung beider Hauser des Landtags Unserer

Monarchie was folgt: 5 1. 'Die in den Kreisen Bkclefeld, Halle, HeLfOtd und Lubbecke,

in dei1 Landdrostei-Bezirkm Hannover, Hildesheim, Lüneburg und Kreise Rinteln bestehenden chac-Anstalten sollen

OZnabrück, und im _ aufgelöst und ihr Vetrieb spatestens mit dem Schlusse ch Jahr_es 1873 eingcfiellt werden. on dem durch das Amtsblatt der Regie-

veröffenilichenden Zeitpunkte dcr Einßellung des Betriebes an treten aUe in dem betreffenden Bezirke bestehenden, auf die Leßge bezüglichen Geseke und Verordnungen außsr Kraft.

Z. 2. Die Gemeinden, Amtsvertrctuxtgen _und kreisftändischm Verbände find befugt , Schauanstalten fur Lemengejvebx ayf _ihre Kosten und unter ihrer Garantie zu errichten und die fur dtesexben erforderlichen Beamten anzustellen. Die V_erhältx_11ffe dßeser Anstalten sind durch Siakuten zuxcgeln, in Welchen xtber dte Obltegcnheiten der Beamten, das Schauverfahrcn, die Bedmgungen der Stengpelung und des mit der Schau etwa verbundenen VerkaufS- so wie aber dre zu entrichtenden Gebühren das Nähcrc_anzuordnen ist. Die Statuxen unkerliegen dcr Genehmigtmg der chternng (Landdroftei).

In solchen Bezirken , wo die besonderen VWälfniffe der Leinen- Jndustrie die Fortdauer einer Schaupflrcht zur OM, noch Wünschens- werth machen, kann auf Antrag der tm Eingange dteses Paragraphey bezeichneten Organe durch Verordnung der ngierung (Landdrostxt) unter Androhung einer Geldbuße bis_ zu 10 Thalern oder verßältmß- mäßiger „Haft für den Fall der Zuwaderhandlung vorgeschrieben wer- den, daß gewisse Arten von Leinengeweben vor dem Verxcmf bei einer der gedachten Anstalten zur Schau zu bxingen sind. Eine solche Bc- fiimmung kann durch die Regierung (Landdroftei) ]ederzeit außer Kraft

t w rden. geseßZ Ze, Der Minister für Handel, Gexverbe und öffenxliche Arbei- Unterschriff und

rung (Landdroftei) zu

im wird mit Ausführung dieses Geseßes beauftragt. Urkundlich unter Unserer Höchfteigenhändigen beigedrucktem Königlichen Jnfiegel. Gegeben 2c.