Chronologische Uebersicht der wi ti und Beschlüsse des ReichStagsinZIWYÉeZsYFFtF11UZYYén
Wahl des Präfidiums (131: Simson, Fürst zu
H "12'hOfStYieä' f ohen o e- ings ürft, Weber). 20. Oktober. Interpellation des Abg. Schulze in Betreff d
Reisekoßen und Diäten ür - - 23 Oktober. f die Mttgltedex des Reichtags,
wurfs, betreffend die Kontrole des Reichshausbalts für 1871.
24. Oktober. Interpellation des Ab ' ' g. thhter m B . lassung der "“ck unter den Fahnen befindlichen Reservistenetxvee? ddeexktséytxxx
Armee.
25. Oktober. Interpellation des Abg. Hölder über die Verthe
lung der den Reservisten 2c bewilli ' _ . _ gten 4 Mtkli
FM_R. Völk und thgers uber den vom ReiYetZgTiJlÜthd dF“ g mmJe? Geseßentwurf wegen Kautionspfticht periodischer Dr'uck- [un der 5 r tte Beratbung der_ Gesejentwürfe, betr. die Zurückzab- 18712 das pF-ZßrßxkeeßsßnnldihkkfccsdtPoKftotmrrßlß des Yeicksshaukhaltes für rathung der mit Frankreich am 12 OZZbcerndé rste und Uveite Be- . .ab - Ventiom Welche von dem Reichöfanzlcr Fürfter?Z vonseHlsJYxkneZZZ-
schriften.
tert Wird.
2 . . “ ! ber d_7I_Okt915er. Drxtte Berathung der Konventwn vom 12. ,Okto- .CHYuses der Abgeordneten überreichte der Staats M _ , m a ' - . - m 30. Oktober. Erste Beratbung des Re1ch6haushalts-Etats für 1872. mer TYhbeZZFyndélBF?BÉFFLFÉÉOFY_Ober-NeWngern
31. Oktober. Erste Berathung des Geseßentwurfs, betr. die Gott- Dritte Berathung desselben Geseßentwurfs, sowie
hardtbabn. 2. November.
desjenigen, die Einführung der in Norddeutschland geltenden Beftim
mu_ngen über die Maßregeln gegen die Rindt * Wurttemberg betreffend. Berathung des VüfinZ'chnIltanxserkn Ye?
Der Antrag
Interpellation des Abg Jacobi in Betreff der Zweite Berathung des
treff der Er änzung des Art. 3 der R ' _ _ _ sverfassun . Wird mtt 1 5 ge en 88 St “ck g G ___ Jovembn? tmmen angenommen.
e_e ge ung üb_er das Verficherun sw Geteßentwurfs über Bildung eines ZiciÉYFÉtieadscßaßes.
6. November. Interpellation des Abg. UManncfrodt in Bekreff
_ Er e und des Geseßentwurfs, betreffend dte Einführußg des BYdietsegeVéeesreasthfxtlye?
der im Kriege requirirten Fahrwerke.
dm Unterftükunaswobnfiß in Württ b ratbun des Rei s- ' . "n "“ "nd “BW“- DM“ Be- SüYnJZT, angßnßmeerßchßsjéYß Gesexes, xvelches unt 170 gegen121 . ovem er. Dritte Beratdung des Gee s ' 2222222 222 2222222222.2322er:2x22.222.12222222222222: tteffend die Einführünq der nojr1ddezun€fc e erathnna des Geseßes, be. temberg und Baden Zweite Berathmxchm Gejvcrbeordnuna in Würt- *, gdesReisas t “ 8. November. Drttte Bcrathung und AnthZeuleBsx-LZFZJZ
LlntngsN „ . ovember. Dritte Berathung der G " 222222222122222.222.2222“vYanun222'22222-„2222:2 2.22 1870, Erße Berathung und Llnncr “ crschusse L*,es Reichshaushalts Erweiterun der . ' “(W des Lasker schen ANMER- die “22122; 22-2. .ezr22222.“s“me" 222222229 .. ... ...... .... . . ovem er; Jnterpeüaiion des Ab . Ri t " 22.222222 «2222222222292? 2222222222 ]3_ Novemver, Uk, e ctcbsgoldmünzen betr. . “ d......D... »......m... „ . 9 em er. Interpellation des Ab. ark 222222222222“ .I.-„22.222222 2“ ..D“ “912263232???er 1??? barfe1i_t_ YIM __in erter Lesung ggett11ehue1tirgetf.f der bngerUchen Gerichts- . em er. Weite Beratbung des Etats Aus 23: 22232222222282222 2322222“ 2-2 MWM" lippischen Angelegénheiten Erste uned g. r-Erbardt in Betreff der entwürfe, betreffend: die ÉiUf'ühruv d Irveite Berathunq der Gesek- Wicbtsordnung in Bayern' den 63"?de norddeuesazen Maß- und Ge- in Elsaß-Lothringen' eineét Nachte e arf fur die Reich6eisenbahnen (badiscch KontingeötN die Einf“mg zum Reichshaushaltgewt 1872 Über die UUtekstükung,der bedürftlixbrunq des norddeueschen Geseßes sener Mannschaften in Baden“ diegÉYjsäisiaMüM zum Dienst einberu- - ,. . . run . Yeeßuetsscßijdeie Quaxt'erlelßung ,Tc. in Badele; dJe ZeiJfZFYLFYYUUKF. 21 ROLF? __UÖZ dl_s_ erfticbtung zum Kriengicnft in Bayern. - k . w , , ' 2 f. 2222222 ...... _. em er._ 2 e am 20. November disku 't JLUYZZUWH des dte Maß- _und GewichtsordnungtlrbßereYeeFdßeen(Yt des HauW Y YTTZZZ *st'ktt“ WWW “"gsnommen- Beschluß“ OWYZUYWW- e Rechts des Präsidenten rüchfichtlich des * WUUW- Schluß der dritten Berat u ' YTYchse ZYX; sB(e_r§_l_x_uär_1_(k_§-xsd IesÉHßeßä __ c[;_etrxffehndngdixck leYYéHYÜFeY Wikd Präsident Dr. Simo “ l m' I" der AbMdfißung mit Y) ITZ? 2753 StYnTeMrFeekaeTrZXltUzmfidmm “i“dekaelcgt hat- ' W W as Rayonge es wird' in “ «- . * 2222222222222. 2222222222222“. BFW? §e§“§222222.22 a arla - ...... ...... D.........„3 & «9222222222222.-
die Ein " Bayer___frthrung der norddeutschen Maß. und GeWichtsordnung in
_Erste Berathung des Geseßentwu 6 Bildung eines Retchskriegssthaßes. Zweite !*Beratlouxxg,k§)ee8trJF1c?eJk
3684
geseßbucbs betr, ' ' , . “ men angenom u,1 e1_1_3_trd m szr Berathung mxt 179 gegen 108 Sti 27. November. Dritte Berathxmg des Rayongeseßes ..
28- Der Geseßentwurf bet * 5; wird in dritter Berathung, a r. d“ Qraänzung des Straf des Geseßetjtwurfs_ betr. de_kxaÉIBYUZcx. Erste Und
er
ZWette Lesu.
milkleZ YZF Reservißm :c. Unterftüßungen für die?! “. Ovember. Dieser Gcseßentwurf wird“ * ' ' angenommen. Erske Lesung des Gesekentwurfs,mbeFLethdBdriéFu
ri
denöoräsmzßärke des deusschen H _ eeres 2c. (1872 18 .... 22.22.2222;- SYMWW *" 22.28.22... etat ;n Zweite?) LesuLZg angenoßxjtxknéigt' Hterauf wird der MWT . ezem er. er vorgenannte Gesc entw ' Berathung mit 152 gegen 128 Stimmen, hijérauf 1Fkt IrxeiiYonuzM
etat in dritter Lesun ' Dexbrück den ReichstaZ (YMMD wonächft d“ Staaks-Miniß
j-
K
Landtags - Angelegenheiten. Berlin, 2, Dezember. In der gestrigen Sißung -d-“
Meine Herren' In der Siku _ _ . _ wg; criod dte Staatöregrerung du Erklärung abxeben LeaéeY: YYZeYis
steht läge in de J - . _ die Einréchxmxß TMZ“??? ZYMNU Session cmen (Hesexentwurf üb
zUkCg-kn. ugnisse der Oberrecbmungskannner vo
Die Erfüllung dicser Zusicher1na : war 1 - thetrledäs Krieges nicht_ mögTicb. Yute beeYeviecrhflotWtcthmaFabrem die EinrchYöchßm Kabmeésordre, m Enswurf eines Gesexeérüubn Beschlußnahung und die Befugnis: der Obekkkchuungswmmer e Diese jvixtngrYlerYe w' 15 s C zu ._ :r meine rachtens i YFXLFZULFYYYÖYFZOX YitZeFetezFsY empfehlen, JZYFNFUYYM . - r e en. * YÜMÜYUM“ sorgfältiIM- lmbefanßxmn TIF TZJQZUFÜÉUZJU de__ ein Wesettxtlßchzelrx lexbngYgtcn Gese_ßentw::rf hcworgxen UW DJM Werden Wird. ; m Auödau unsech Verfaffung g;").
Ick überreiche die Voxlage.
_ 1870 ha m der Ab
Meine Herren' Dem andern Haus ' *, e 1 ein
F?;FxftYxr Y_Y_ C'tgxnthumserwcrb umdst die KFFKYFYYMM“ anderWeitj . Rm _dteienx Gesekentwmf stehi in Verbindun g____ leßtere Gege UYUÜWÜL 'der betreffenden Stemyelabgabeng De in dieseZéZßusZTIerXUZoYJJYatdx-F kFefiiUJYngkn der Verjsassun PftiÖtEt/ WWW die Veraihun i e M' a te MW daher M hat, hier den Entwarf schon gl Tn andern Hause ""ck mcht begonne beschließen Wird, die Berathu g e ck MMW"- Öb dann das Hau dem andern Hause herüber 2-25J aUSzusehen, bis der Geseßemerf “" die Berathun nnr : , "mmm T|, _0der ob es beschließen wird lediglich anthrn FY TKZYNNHM MUMM ZU lassen, das habe "'- Ich beehre umb, dem Hexrn Präfidentcn den Geseßentwurf, be
treffend die Stempelab aßen , brmgenden Anträgen, l;)jiermitvét:1 &jeérsesiectlzejk;Ct dem Grundbuch &an
- Bei der Berathung über die ' . e ät * 222.2222222.22.2222222.22.?“22222221131Fh Cf MM"? er te 11 ebun NSS ...?.2 22.22 22222.22".222222222222222222.s"FWF auSsprechen, die Berathung des G ; - o e nu: die_ tbunlickh IU beschleunigm, indem es,“sJBÉUtheUZKf-anvsjJusZZr d(estAltJeci?
eintrxtcn zu [4 n - „ zember das (23sz ,__:_1 YZRZZLY1.ist, noch im Laufe des Monats Dc
_ Der dem Hause der Ab '
einesfernerweiten Ge geordneten vorgelegte Entwyrf
PreXJYsleééaatsaULTYZYtbleaturtthxfend d“ Konsowdatw“ e i_n, von Gottes Gnaden Köni vo
verordnen mit Zufttmmung beider „Häuser des Langdtag? XHYYZLÉJU
wastojlgt: ' ' Mit dem 31 Januar 1872 erlischt d' ' '
“ ' te dem E - n e MZ“? Fs ((FM-ßes vom 192D9Mbek1§139 (Ges.-«JILL.z YFZ im J ] ___;ttn cléttgupg- die Tixxlösung derjenigen Verschreibungen d von den IUZZÖCTLYÜJIZTL (RTXKZTterFeFÉprozemigenKinleihen,kwüa
en indr .* bw'en1
YYYrYÉeiYUTZZsFTUHUngez._ dieser A'Üeihknegegent Ueebetxlassu' erwo§rbe2n Werkzeug, cr MsMdMM NRW:? in gleichem Nennbetrag * Dcr Jimmz-Minister wird ermäcbt" “ - , t t 1 die am 31. 11“
FILMck??? noc? nicht Zur Konsölldation aelaxégxen)Verschreibungtn ten AnleZhenun er L_des Geseßesxom 19. Dezember 1869 aufgefübk' fisch -Mä f ' so X_Vte 2) die Prioritäts-Obligationen der Niederschle- Obliaatior “fck?" Elseé'bah" „Seki? 17- von 1851, 3) die Prioritäts- Verschre___nen .der MUUÜkU-Oammer Eisenbadn Von 1851 und 4) die .. 2222222222222 2222222“ “ UU ]". 1 i 1861 U"
Ankan unter dem Rennrverthe, oder sonoeit “dies;;llbxkxn unter dem
25, November. Der- Geseßentwurf, die Ergänzung des Straf-
Nennmerthe nicht zu erlan _ _ Zen find dur » kkw“ nach vomufgegangener Kundigung, untér ZBaeranthFthg YTFUZM“
LesekbUch . Eigendm Course beschafft werden
die Einlösung durch Zahlung des Nennwerths naa)
un der betreffenden Anleih Haupt-ZZerwaxtung der dazu erfordetltchen
reibungen d":
Geschieht voraufaegangener Kündizung,
an schon vor 1 e FUYge nebst den
bis zum durch die Haupt-Verwaltung
Rückkauf zu angemessenen “"ck den [che Stelle, in
Vorschriften *dieses Gesche! zu den Nennwert!) übersteigenden
Wann, durch wc [ung der nach den umme und zu Welchen, chreibungen werdmZsoUen,
Minift mcnku _ Urkundlich 2c.
bestimmt
. Ueber die AUSführung dieses Gesekes, _ er übertragen wird, ist dety Landtage bei der nachsten Zusam- nft deffélben und dann al11ährlich Rechenschaft zu geben.
M
Die Konsolidation preußischer Staats-Anleibm nach dem Geseke 1869 (Gcsek-Samml.“ darüber ersiatteten bereits Weit vorgeschritten, und es iß außer Zweife , die zur i || vorgeschriebenen Plänen zu tilgenden Anleihen in Rentenfcbuld zu verwandeln, _ der dazu verwendbaren Ueberschüsse der Staatseinnahmcn uber StaatsaUSgaben zu erfolgen_hat,§bei unveränderter m .
Dezember
m 19. vo Landtages
Häusern des Näheren ergeben, daß der beabsichtigte Zweck,
same
Gesehes in Betreff der 12
4Yprozentiqen Anleihen in kurzex
Die beiliegende Nachweisung zeigt, «prozenéigen Anleihen, deken Gesamxntbetrag fich zu Ende des Jahres 1869 auf 170,463,125 Thlr. belief, [US zum 104,748,150 Thlr. zur Konsolidation gelangt und nur noch 64,975,875
Thlr. unkonsolidirt waren; sie
der neuesten Zeit sehx exhcblich fick) 1. Juli bis Ende Oktober d. I. ist ein wie in dem circa 14monatlichen
des Präklufivtermins, mit welcdem die Zahlung Umtausch von _ leihen gegen Verschreibungm der konsolidrrten
Monaten vom hoher Beirag dazu
raume vom Ablaufe 2111er Prämie für den
gelangt,
Ende Juni d. J. in diesen 14
jenen 4 Monaten 4,867,945 Thlr. koysolidirt, Diese Erscheinung Zklä? fick) le1cht dur our e.
tretene Steigerung der üge der konsolidirten Leinen Außdruck fand, daß ununterbrochen höher als notirt waren; so lange aher aki ftanden, efien TilgungSPlänen ausgest konwlidirten beßimmlen, wenn aua) mehr Zahlung des Nenmverths ein zuvor schon durch freien
Anleihe
schritt. Es ist daher der Zeitvun
nung zu txeffen, nach welcher gen der durch zentigeü Anleihen,
ertheilten Befugnis;-
welche es
„_konsolidirten Anleihe in gleichem Ncnnbetrsge nur noch und die Finanzverwaltung
zu machen, diese Befugniß den Präklusvftift belassen, sekt Wird;
schreibungen der gedachten
Nennwaths einzulösen, sofern sie nicht unter dem Nennwertye an-
gekauft werden können. virte Beftimmung enthält, unter 1. des Geseßes
Anleihen; des eben erwähnten die bei den 4Fprozeniigen FurZeitwenigstensnock) nicbt sesentwu27
Gesehes,
sondern auch auf die Übrigen noch vorhandenen
Wie sie im §. 2 unter Nr. 2 bis f 10,085,899 Thlr. 29
Nach Z. 2 des Geseßentwurfs solider Finanz-Minifier ermäcbti t die Verschreibunaen aller mcht
sammtbetrag ficv noch an
Werden,
Staatsanleihen durch Ankauf
lung des Nennwerihs nach und die dazu erforderlichen
Werth übersteigenden Course, älteren Anleihen geschritten sein, auch schon vor dem A
bungen, welche zur Einlösung angeboten Werden, Kapitalbeträge nebst den b
Staatsschulden einlösen zu [affen ,
baarm Mittel konsolidirten Anleihe
dem Ablaufe der Kündigungkfriß auf Verschreibungen,
Einlö un angeboten werden zur s a Tage der Einlösung an?,gelaufenen Zinsen
der Staatsschulden auszahlen
der konsolidieren Anleihe für diese
ihre Verschrei unxxen seit geraumer Zeit die der älteren 45
konnte es als ein Vorzug der
Anleihe angesehen Werden,
Ankauf für
Dieser Vorzng verschwand, s b und Verwandelte fich in einen
das Gesch vom 19. Dezember 1869 betroffenen Upro- die Verschreibungen gegen
die auch dann nicht zur
Der vorlie ende Gee entwur dessen Z. 1 die vorstehend moti- g sh bezichkßfich einerseits nur auf die im J. 1
vom 19. tigen, nicht auch auf die unter ll. daselbst aufgeführten 4prozentigen
hinsichtlich der Lektercn Verbleibt es
Anleihen hervorgetretcnen Unzztträglichkeiten mit fich bringt. Andrcrseits bezteht fich der Ge- nicht allein auf die durch daI KonsolidatiOUSgeseß betroffcney,
Mikkel durch die schreibungen der konsolidirten Anleihe 1edoch
3685
durch die soweit die durch die Veräußerung von Ver- zu einem den Nennwcrth über- können.
en besiehenden Vorschriften
so ist der Jinanz-Minifter ermächtigt,
die Verschriebenen Kapital- - sow1e
Coursen stattfinden xu laffen._ Welchen BekräJen bis zur Erfül- äsfigm Gesammx- Coursen Ver- Zjvecke veräußert
Welche dem Finanz-
otive.
S. 1197) ist, wie die den Rcchenschaftsberichte des
[ mmten, nach eine gemein- nach Maßgabe die Durchführung des 1 a. a. O. verzeichneten
Fkiü erreicht“ werden würde. daß von dcn eben erwähnten
Konsolidation be
derm Tilguna nur
31. Oktober d. 3 bereits
Konsolidicung in denn in den vier fast eben so Zeit-
fcrner, daß die
zeigt sefteigert hat,
Vcffcbreibungen der älteren Axt- Anleibe aufhörte, h_ts Monaten wurden 5,260,990 Thlr., m ck die inzwischen einge- derselben waren die Vor-
Schon vor _ emein erkannt, was darm
ziemlich all
prozentigen _Anleihen, alle 4Zprozentige Staatspaprexe untex Verschreibungen dxr mrt attetcn älteren Anleihen vor denen der daß die Erßeren zu einem minder entfernécn Zeitpzmkte gegen werden müffen, sr-wett sie m t die Tilgungsfonds erworben fin . Cours dcn Paristand erreichte, Nachtheil, als er diesen S::md über;
kt gekommen, durch Gesch eine Anord- denjenigm Inhabern von Verschrcibuw
oder gelöst
bisher Versäumt haben, vo_n der ihnen Vcrschrerbungen der Gebrauch
umzutauschen, ' bemeffen-
während emer kur? zu 11 die Lage ge- Konfolidation gelangenden Ver-
älteren Anleihen durch Zahlung des
Dezember 1869 aufgeführten 4Yprozen-
bei den Bestimmungen
dm bei ihnen die Außführung desselben
4§prozcntigen Anleihen, 4 svezicll aufgeführt sind, deren Ge- Sgr. 11 Ps. beläuft.
konsolidirten 4chozentigen NennwerKhe oder data) Zah- Kündigung einzulösen, Veräußerung vvn Ver- nur zu einexn den Nenn- zu beschaffen. Faus zur Kundtgung der wird, sol]. der Finanz-Minifter befugt
d r Kündi un 6 rift auf Verschrei- blaufe e g g f*die verschiedenen
unter dem voraufgegangencr
Zinsen auszahlen, sowie stattfinden zu lassen.
Stand geseßt, die angestrebte Tilgungöplänen eine Rentenschuld auf haftefteWeise bewirken zu können fich durch die Ausstjhrung da die Begehung von konsolidirter Anleihe nur zu einem den lösun spreis der Verschreibungen der älteren Anleihen überßeißsndkn Cou e ßattfinden soll. Falls Anleihe ein den Nennwerxb übersteigender Preis bis zur _EFlösung sämmtlxcher Vcrfchräbunaen der älteren 4“; e en der nach tigun dk:
19. Dezember 1869 Plak greifen, wonach zur Beschaffung gungöbcdarfs der älteren Anleihen die ten Anleihe auch unter dem
Maßregel nicht verleßt. Anleihm eraangenen Gesehen sich durcbWeg die gleich vom geseßten späteren Termine ab Deckung des Schuld gekündigt und um Nennwerthe soll
diger ginne des Werden ircffenden Schuldtitew, sondem nur so verstärkt, betrag der Schuld verbleibt, so je nach den darüber bestehenden Bei der Mehrzahl der kauften Verschreibungen ohneWeiteres zur Tklgung bei einigen dagegen, namentlich bei den NiederschlcßsÉ-Märkisck2en und
MüNfttr-Hammer Prioritäten,
nur inforVeit zur Tilgung zu verwendxn, als fie gezogen werden. der Preußischen Bank das Recht zu, bungen der Anleihe tung dieser verschiedenen Vorschriften ist im auSdrücklich vorgeschrieben. Die AUSführung die Beobachtung ist vielmehr gende Gkseßcntwurf die Zufiimmung des Landtags erhält, die Kon- solidation der 4Zprozmtigm vollständigen
züglichen Bestimmung im § zember 1869 angeordnet,- _ _ Gesekes dem Landtage aüxährltchk
is zum Tage der Einlösung abgelaufenen
auch den Rückkauf zu angeweffenm Coursen
Durch diese Ermächtigungen wird der Jinanz-Minifter in den Umwandwng der älteren, nacb feften
zu amortisirenden 4'Zvrozcntiaen Staatsanleihen _in die schneklfte und f(tx die Staatsraffe _vorthnl- Das Gesammtschuld-Kapttal muß
der vorgeschlagenen Maßreßcl ermäßich-Tn, n-
für Verschreibungen der konsolidirten
erfolgten prozentigen An- wlder ErWarten nicht sollte erlangt werden können, würde von
dem gegenwärtigen Geseßentwurfe zu ertheilenden Ermäch- und es würde dann
des Geseßes vom des Til- Versancibungm der konsolidir- Nennwerthe veräußert werden dürfen.
Die Rechte der Staatsgläubiger werden durch die vorgeschlagene In den über die Aufnahme der bezüglickxen bezw. Privilegien und Verträgen findet Beßimmung,_ daß der Tilgungsfonds entweder der planmaßtgen Tilguxxg oder von einem feft- unbegrenzt, also auch bis zur völligen , soll verstärkt bezw. die ganze nach Ablauf der festaxseßten Kündigungsfrist Zurückaezahlt Werden dürfen. Der leßte jener ermine läuft mit die em Iahxe ab, der Kündigang behufs vollstän- Tilgung jeder der betreffenden Anleihen steht mithin vom Ve- Iabres kein rechilicbes Bedenken entgegen. die Tilgungsfonds nicht bis zur völligen Abtragung des be-
daß noch ein Rest- ift bei der Verwwdung der Tilgungsmittel Voxschriften vrcschikden zu verfahren. können die im freien Verkehr ange- verwendet werden;
kein weiterer Gebrauch zu machen sexn, estimmuna im dritten Alinea des 8. 6
Beginne
Anleihen
naKa-ifchm Schul-
bei den vormals Behufs
müssen die
den und bei der Anleihe von 1856, der Tilgung einzulösenden Stücke ausgelooft werden und M im steten Verkehr angekauften Verschreibungen find daher
bei der Ausloosung In Bezug auf die Anleihe von 1856 steht überdies den Tilgungsbetrag in Verschrei- zu liefern. Die Aufrechterhal- Z. 2 des Geseßentwmfs der Maßregel wird duxcb
dieser Vorfchriften zicht wesentlich beeinträchtigt, es daß, Wenn der vorlie-
zum Nenmverthe
mit allem Grunde anzunehmen,
Staatsanleihen binnen Kurzem zum Abschluß gelangen wird. _
3 des Geskhentwurfs ist in Uebereinstimmung nur der be- 8 des Konsolidationxgsscßcs vom 19._De- daß über die Ausführung des gegenwärttgen Rechenschaft gegeben Werden soll.
die Lein-
Jm Z.
- Der Entwurf eines Geseßes, betreffend
wandleggen, lautet: Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden „König von Preußen :c. verordnen mit Zustimmung beider Hauser des Landtags Unserer
Monarchie was folgt: „ 5 1. 'Die in den Kreisen Bkclefeld, Halle, HeLfOtd und Lubbecke,
in dei1 Landdrostei-Bezirkm Hannover, Hildesheim, Lüneburg und Kreise Rinteln bestehenden chac-Anstalten sollen
OZnabrück, und im _ aufgelöst und ihr Vetrieb spatestens mit dem Schlusse ch Jahr_es 1873 eingcfiellt werden. on dem durch das Amtsblatt der Regie-
veröffenilichenden Zeitpunkte dcr Einßellung des Betriebes an treten aUe in dem betreffenden Bezirke bestehenden, auf die Leßge bezüglichen Geseke und Verordnungen außsr Kraft.
Z. 2. Die Gemeinden, Amtsvertrctuxtgen _und kreisftändischm Verbände find befugt , Schauanstalten fur Lemengejvebx ayf _ihre Kosten und unter ihrer Garantie zu errichten und die fur dtesexben erforderlichen Beamten anzustellen. Die V_erhältx_11ffe dßeser Anstalten sind durch Siakuten zuxcgeln, in Welchen xtber dte Obltegcnheiten der Beamten, das Schauverfahrcn, die Bedmgungen der Stengpelung und des mit der Schau etwa verbundenen VerkaufS- so wie aber dre zu entrichtenden Gebühren das Nähcrc_anzuordnen ist. Die Statuxen unkerliegen dcr Genehmigtmg der chternng (Landdroftei).
In solchen Bezirken , wo die besonderen VWälfniffe der Leinen- Jndustrie die Fortdauer einer Schaupflrcht zur OM, noch Wünschens- werth machen, kann auf Antrag der tm Eingange dteses Paragraphey bezeichneten Organe durch Verordnung der ngierung (Landdrostxt) unter Androhung einer Geldbuße bis_ zu 10 Thalern oder verßältmß- mäßiger „Haft für den Fall der Zuwaderhandlung vorgeschrieben wer- den, daß gewisse Arten von Leinengeweben vor dem Verxcmf bei einer der gedachten Anstalten zur Schau zu bxingen sind. Eine solche Bc- fiimmung kann durch die Regierung (Landdroftei) ]ederzeit außer Kraft
t w rden. geseßZ Ze, Der Minister für Handel, Gexverbe und öffenxliche Arbei- Unterschriff und
rung (Landdroftei) zu
im wird mit Ausführung dieses Geseßes beauftragt. Urkundlich unter Unserer Höchfteigenhändigen beigedrucktem Königlichen Jnfiegel. Gegeben 2c.