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darauf haftenden dinglichen Rechte und Hypotheken kommen die FZ. 15 bis 19, 34 bis 39 zur Anwmdung. '“
§ 24. Bei den gewerkschaftlichen BergWerken mit unbcxveglickun Anthrilen (KuZen) findet die Eintragung derselben, unter Beruchfich- 1igung des 5, 28 des Bcrggeseßes vom 24. Juni 1865, nach derjenigen Eintheilung ßatt, qacb 1vekcher die Bergwetke bisver ohne Rücksicht auf die sonß geseßltch hergebrachtc Anzahl der Kuxe rechtmäßig bc- sessen worden sind. k“ ckDasselbe gilt von den Hüttenrverken der Grafschaft Sayn-Alten- tr en.
Z, 25. Jeder Befißcr eines unberveglichcn Aniheils (Kuxes) an,
einem Bergrvcrke oder eines Hüttentags an den im §. 24 gedachten Hütten ist verpflichtet: 1) die Größe seines Anthcils anzuzeigen, 2) seinen Vorbesißer zu benennen, 3) den Rechtsgrund anzugeben, ver- möge dessen das EigeUtdum von dem Vorbefißer auf ihn übergegan- gen ist, 4) alle darausezug habende Urkunden und Beweisßücke vor- zulegen, und 5) alle auf demsexxven haftenden dinglichen Recht?, Eigm- thumsbcschränkunaen und Hypotheken anzugeben.
§. 26. Zur Eintragung des fick) meldenden Besißers eines An- lheils als Eigenthümers genügt .-s: 1) Wenn derselbe die vor der Ver- kündung dkexcs'Gefeßcs erfolgte Aufnahme in die Gewerkschaft oder auch nur die Aus:"tvuna von Tbeilnehmmngrechten , durch an Eides- statt zu vernehmende Zeugen, durch Zßxtgniffe öffentlicher Behöxdcn oder Nach beglaubigte oder sonst unverdächtige Privaturkunden be- scheinigt, 2) wenn derselbe in gleicher Art bescheinigt, daß er vor dem Tage der Verkündung dieses Geseßes das Eigen- 1hum aus einem zur Erlangung deffelben an |ck geschickten,
Wenn auch in der Form mangelhaften Titel erworben hat. Soüte der hierdurch geführte Nachtvcis mangelhaft sein, so kann nach richterlichem Ermessen die Eintragung des Eigenthums gegen die Von dem BefiZcr abgegebene Verficycrung an Eidekftatf, daß ihm kein gleich oder näher Berechtigtex bekannt sei, erfolgen: 3) wenn derselbe in dem, bei dem vormaligen Verggerichte zu Kirchen geführten Berg- gegenbuche und beziehungsjveise Hüttenbuckze als Eigenfhümer des angemeldeten Antheils bereits eingetragen war, oder den NckchWeis der , ein gescblichesEcbfolgerecht begründenden Verwandtschaft mit dem eingetragenen Eigenthümer führt. _
„ Z, 27. In allen Fällen, der Besser mag vor oder nach der Ver- kundung dieses (Hessßes errvorben haben, soll derselbe als Eigentbümer eingetragen Werden: ]) Wenn derselbe das VergWerks- odcr Hütten- eigenthum in einer ZwangLVexfteigerung erstanden oder daxüber ein Altsschluß-Erkenniniß nach Vorschrift des J. 16 dieses Gesejes erwirkt hat; 2) Wenn derselbe für sich und seinen unmittelbaren Vorbefißer einen , der FOrm und dem Inhalte nach und zwar bei Ermerbungen nach der Verkündung des Gesekes vom 2. Februar 1864 bei dem Richter der belegenen Sache angemeldeten Titel naQWeift; 3) Wenn derselbe zwar nur für fich einen solchcn Titel (Nr. 2) beibringt, zu- gleich aber durch an Eidesstatl zu vcrnehmende Zeugen, durch Attefie öffentlicher Behörden, oder durch beglaubigte oder sonst unverdäch- tige Priyat-Urkunden glaubhaft macht, daß er und beziehungs- Weise sein Vorbesitzer sich in den leßten fünf Jahren in der ruhigen und ungestörten Ausübung des Eigenthumsrechts befunden haben.
Z. 28. Kann das Eigenthum auf die vorstehend bezeichnete Art (§§. 26, 27) nicht nachgewiesen werden, der fich meldende Befißer ist aber 1) von den mindeßens zur Hälfte an dem Werke betheiligten Gejyerken, oder 2) von dem Repräsentanten des Bergwerks oder bei ütten von dem Hüttensckulzen als Mitgewexke ankrkannt, so soll die intragung für ihn, auf Grund dieses Ancrkenntnisses, gsgen die Ver- ffT-erung an Eidesßatt, daß ihm kein gleich oder besser Berechtigter zu dem in Anspruch genommenen Aniheile bekannt sek, als Eigenthüuaer beWirkt Werden. '
Z. 29. Bei Anmeldungen auf Grund des Erbrechts ist, Wenn namentlich der Vorbcfißcr in das bei dem Verggcrichte zu Kirchen ge- führte Berggegenbucs) eiügeiragen war, oder aus Gewährschcinen der Bergbehördc sich ergiebt, oder auf die im Z. 28 bezeichnete Weise als früherer Mitgelverke cmerkannk Wird , und der Erbfall vor der Ver- kündung dickes Geseßes stattgefunden hat, keine förmliche ErbesbeJchéi- nigung erforderlich, sondern es genügt der Nachw:is der ein geschliches Erbfolgerecbt begründenden Verjvandtschaft.
§. 30. Widersprüchegegen die Eintragung des solchergeftexlt (ZZ. 26 bis 29) berechtigten Vefißers können die Eintragung selbst nicht hindern, sondern begründen nur, insomeit sie bescheinigt find, die Eintragung einer Vormetkung und unterliegen demnächst dsr richterlichen Entscheidung.
§. 31. Antbeile an einem Bergwerke, auf Welche Niemand einen begründeten Anspruch macht, Werden dcn sämmtlichen Getverken gleich- mäßi zugeschrieben.
. 32. Wie diejenigen, Welche vermeinen, daß ihnen das Eigen- genthum oder ein das Cigenthum odxr das Verfügungsrecht des Eigenthüwers beschxänfendes Rccht oder ein dingliches'Recht, mit Au6nahme der Hypotheken, cm ein Grundftück, Bergwerk oder einen BcrgrverkSantheil, an eine Hütte oder einen Hüttenaniheil zustehe, haben solches innerhalb eines Jahres von dem Tage an, wo dieses Gesetz in Kraft tritt, bei dem Grundbuch-Amte anzumelden.
J. 33. Wer die Anmeldung unterläßt, erleidet den Rechtsnach- theil, daß er das behauptete Recht gegen den nach Anlegung des Grundblatts eingetragenen Eigenthümer und gegen die eingetragenen Berechtigungen nicht geltend machen kann. . *
§. 34. Sobald dicses Geseß in Kraft triit, find die LZ. 32, 33. innerhalb der AuIschluf-„frist von 6 zu 6 Woaoen durch (396 Amts- blatt und die im Bezirk des Justiz-Senats zu Ehrenbreitßcm erschei- nenden Lokalblätter, wörtlich mit Angabe des Tages, an Welchem die Ausschlußfrist abläuft, dmc!) den Justiz-Senat zu veröffentlichen.
J. 35. Die nx-ch Z 82 gehörig angemeldeten und einzutragenden dinchhen Rechte gehen den, ejß nach der Gültigkeit dieses Geseßes
Die Rangordnung der ersteren unter sich und mit den bkrei früher auf Grund des Gcseßes vom 2. Februar 1864 eingetragenetx? Hypotheken rtchtet sich nach den zur Zeit ihrer Entstehung gültig ge. wesencn Geseken.
§. 86. Wenxt die Nichtigkeit der vorschriftsmäßiq angemeldeten din [Wen Ansprache durch öffentliche Urkunden oder Anerkennung des Be sers des belasteten (Grundßücks nachgechsen ift , so erfolgt die Exntragung in„da_s Grundbuch nas!) der Zeitfolge der Anmeldung unt dem ausdxuckltchen Vorbehalte der nähern Beßimmung der Ran . ordnung unter 176) 1de mit den fxüher eingetragenen Hypotheken.
Z. 37. Sind :e angeyxelHeten Ansprüche bescheinigt und wider- spria): Dec Eigenkhümer der Eintragung, so wird eine Vormerkung ungetragen.
Z, 38. Befirejfet der Eigcnéhümer die Identität des belasteten ermdßucks, tft dteselbe abcr glaubhaft gemacht, so is eine Vormer- knng einzutragen.
Z. 39. Bebauvéet der Eigenéhümer die Tilgung kes x_ngcmclke- ten Rechts, ohne ste urkundl'ch nachxveisen zu können, so ist das Recht einzutrcxgcn, zugleich aber in dcr Spaltestränderungena dic behaup- tete Tilgung, wenn fie glaubhaft gemacht isi, vorzumerfcn.
Z. 40. Die vor dem 1. Januar 1853 entßandenen Pfand- und HPOOt-JekcnrcÖte, Welche in Folge des Aufgebots Tm J. 12 des Gc- scßrs vom 2. Fxbruar 1864 gehörig angemeldet , nakhgewiesen und in das Hypothekenbuck) eingeirascn find, wwie die nach dieser Zeit ent- fiandenen und in di? Hypothekenbüchcx eingetkasxenen Pfand- und Hypothekexxrxchtc, werden yon leéöwxgcn nach der Zeitfolgc ihrer Eintragung in das Grundbucd übextragcn.
Dre Rangordnung dcrselben untcr |ck richte.? fich nach den bis" Herigen Voxschriften.
'Z. 41. Vor der rechiskräftigcn Entscheikung über angemeldete strextige Eigentdumsansprüche odcr BcéchränkungSrkcbtedarf das Blatt für das Grundstück im Grundbu-F) nicht angelegt Werden.
Z. 42, Bei allen die Anlegung dcs (qundbuchs und .die Fest- ftellung der dke Belaßmtg der Grundstückebeéxeffcnden Vethandlun cn gxtxügt die Vernehxmmg des Ehemannes, Und es kann nach dessen ro klärung“ die Eintragung crfclscn, Wem“: auch das GrundUBcrgst- ode“; Hutéeneigenthum zum gemeinsäzastliMn Vermögen der Eheleute oder zum einaebrachtcn Vermögen der Frau geßört.
Wollen _Vexwandte in auf- ode; absteigender Linie, Scijicger- eltex'n, Sckxvygexkindcr und Geschwister einander Vertreten, so ist in dem vorgedachten Falle eine Qußcrgcriäleiche, nur vom Pfarrer oder Ortsvorstande beglaubigte Volimacht des Vertretenen hinreichend.
In :*.[len solchen FäUen ist den Vertretenm die nach JJ. 124 bis UJZ Zee Grundbucky-Ordmnxg auSzuftcUcnde Urkunde unmittelbar zu- zu : en.
Z. 43. Bis zur Wirklichen Anlegung des Grundbuchblatts oder Artikels jvxrden Ei enthum und Hypotheken an einem Grundstücke nacb §§.2bts7 des eseßeS vom 2. Februar 1864, jedoch oßneMitwir-r- kung der SchöffengeriÖte, erworben.
§.'44. Die Behufs Anlegung des Grundbuchs zur Ermitilung und Etntragung des bisher erworbenen EigenthurUS, der Hypothekm kms? dfinkglichen Rechte erforderlichen Verhandlungen sind stempel- und 0 en rc
Z. 45. Dieses Gesch tritt am 1. Oktober 1872 in Kraft.
Urkundlich 2c.
EnUvurf eines Geseßes über das Grundbuchtvesen in den Hohenzollernschen Landen.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen :c. verordnen guter ZUßimMung der beiden Häuser des Landtags Unserer Monarchie für die Hohenzollernschen Lande, was folgt:
Z, 1. Das (Heseß über den Eigenthumscrwsrb und die dingliche §Helastung der Grundsiücke, Bergwerke und selbständigen Gerechtig- ketten vom .................... , die Grundbuchordnung vom ........ ............... , mit Aussthluß der W. 50, 75, 134-141. und der Kostentarif, der Grundbuchordnung mit Ausschluß des Z. 9. Nr. 3 Werden mlt nachstehenden “Bestimmungen in die Hohenzollernschen
. Lande eingeführt.
Z. 2. Die in den eingeführten Gesehen in Bezug genommenen geschlichen'Vorsäoriften, welche_jn den Hohenzollernsckoen Landen nicht gelten, bleiben außer Anwendung.
Z. 3. Wo in der Grundbuchordnung auf Vorschriften der Pro- zeßordnung über das Auf ebotsverfabren verwiesen Wird, kommen Je Vordschriften der Subha ations-Ordnung vom 15, März 1869 zur
mvcn ung.
J. 4. Eingetragene dingliche Rechte können Weder durch Er- fißung eines entgegenstehenden Rechts, noch durch Verjährung aufge- hoben Werden. _ „
Z. 5. Verträge üöer unbewegliche Sachen bedürfen zu ihrer Gul- tigkeit nicht der gerichtlichen Beftäriqung.
Z. 6. Außer dem Falle eines Arrestes hat Jeder, der eineann- spruch auf Auflassung oder auf Gntraguna eines Rxcbts an emem Grundstück dura) .1mverdächtfge.Urkunden oder sonst glaubhaft matis- das Recht, unter Vermittelung des Prozeßrichters eine Vormerkung eintxagen zu läffm §. 7. Die dem Pächter zuwachsendcn oder ihm gehörigen, auf dem Grundstück noch.vorhanden_en Früchte haften nicht den am Grundstück dinglich Berechxigten.
jährt in drei Jahren, nachdem der Beschädigte von dem Dasein und dem Urheber des Schadens Kenntnis; erhalten hat.
Sind seit dem Zeitpunkt der Beschädigung dreißig Jahre ver- flosskn, so kommt es auf den Zeitpunkt der erlangten Kenntniß nicht Weiter an.
begründenden dingltchen Rechten und Hypotheken “vor.
§. 9.
Z. 8. Die Schadenersaßflage gegen die Gruwauchbeamten ver-
Statt des Grundsteuec-Neinertrags und Gebäudcfteuer- '
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'n swerths ist der Steueransckylag (das Grund- oder Gebäude- YISZYkaYital) in dak Grundbuch emzutragerx.
Z. 10, Bei schriftlichen, zu einer Löschung ,erforderlichen Antrßqen oder Wiüenserklärungen genugt die L_Beqlaubtgun der Unterschrxften durch einen Ortsvorsteher unter Veidruckung des 9111t§fiegels.
Der Vorlegung der Über die Eintraguztg ausgefxrtxgtm Urkunden. bedarf es bei LösckzungSanträge'n nur bezrzglick) derxcmgen Urkunden, welche nach dem Tage, wo dteses Gases m Kraft trat, ausgsfcrtist MONKEY) Aus Privattestammtm oder aus ErÖVertrzägen, über welche. eine öffentliche Urkunde nicht errichtet ist, können Einschreibun-
en odcr Löschungen im Grundbuch nur erfolgen, wenn entWeder Zurck) eine öffentliche Urkunde die Echtheit der Prwaturkunde o_der vgs Anerkenntniß des durch das Gesch berufenen Erben nachgewzesen :|, oder eine Bescheini„ung' des Nachlaßgerichts beigebracht rvtrd, Haß ck nach erfolgter ö 511xltcher LadMg ein besser brrechtigiér Erbe mch? abe. ' **me Im der Bekannxmachung und die Frist der öffenxvcyen La- dung hat das Nachlaßgcmcht nach Lage de! Fach zu eMeffen.
§. 12. Das in Z. 130 der ErUndbuchc-rdnung ein;.zcräumte Recht ßebt denjenigen Hypothekengläußkgem zu, Welche |ck nn Befiß einer mit anxoffationsvermerk versehenen SQUdekUnde befindm. _
. 13. Alle Diejenigcn, welche Vermmnev, daß ihnen das ELJM- ibum an einem Gmndßücf, bei Welchem se in den Befißtaßellen der Grundakten als Befißer nicht cing-x-Txagen md, oder cm Recht zustehe, welches der Eintragung in der zwetten 2 bxheilung des Grundclxucvs bedarf, haben ihre AnsprÜÉe innxrhxlb seQö Mxmuts von dxm .:.age, wo “dieses (Heseß in Kraft tritt, bet dem Grundbuchamt untör genauer Bezeicsnung des Grundstücks nsch dcm Kataster quzumeldcn.
Z. 14. Wer die ihm obliegsn'se Anmeldung mnexhulb der sech!- monatlichcn Frist untekläßt, erkeidet den Recht§nacéthech ;.
daß er das bxhauptctc NWT Fxgez't den nach An eggng „des Grun»- buchblatts eingetragemn Eigentymnsr Und gegen du emxxeéragenm Berechtigungen nkcdt geltend mache:) kanx. .. ? Eine Wiedereinseßung in den vortgsr: Stand gegcn cke Yuszuß- ' ndet ni t att. . frrftJ 15. SYbZd diesxs Geseß iN Kraft getrxken 16, find die §§.'1Z„ 14. innerhalb der Qluöschlußfrist von mer zu Yter Wochen wörtlxck) mxt Angabx des Tag-s, an xvexchsrn Dikstlbé ablaxxft, dnx-F) das Athblatt und eine auSläNdische ZMung von dem KrexIZertchte ZU Hechingen nt 1: nm en. , „ MMF 16. Weém nach Ablauf der scchsmonatlichcn Tr:)? AnspxuÖe auf das Eigenthnm oder Mf ejnc 232schränkxxn§_des (,éxxenthmnerU einem Grundstück nicht axxgemeldet find, 0'081? -1e angemeldeten 2.11- sprüche dUrck) YULFkUMUUZ odcr TékÖtÖkakiZe Emstßeidung fcstgsftcüt worden sind, ist das Grundbucézvlati won Amtswegcn anzulegen. ,
IU der dritten Abtßeklung de's GTUNÖÖUQÖYLUT bedarf es mcht der AufnahM dsr in den bishsrigan Unterpfgnds-Z (Hypoéhekeno BU- chern cingekragcnen HypoT'öcksn, [112leka gemxgx URL Ü," Den Mufaxxg der dritten Abtheilung a s(ZZcUd-ZTLZexeeischtgffauf das btöherige Unter-
)s- otl'ekcn- u in () Jenaer ( a ung: HWAVLLZYipckzeÄBaULO Sexte ...*des Unterpfa11dbuch§c
(Datuxxx und UntcxscHx'ift des GrufßöbxzchüMs.) "
J. 17. Sobald das Grm1d§xschblatf fue m: Gerßxzck (;Ugslxgk ist, kann die Ieräußcruxxg 1)le Belaang dicses Gxurxdstmks rmr in dcn Foxmen erfo'.g-.n, Welche dis WK) I 1 LMgchl)rté11 Gcsxße vox-
ech. , , . , ?ck? Von diesem Zcikpunü Jud nme Ekuqugnngen m Dre„[xxshertch
Unjerpfands- (Hypotl)chkm-) BLUT)“ U_11d Bcsrßxabchcxx unzanFg. Dxe erftércn Werden jedoch s;»wcit fortngUhrt, «;ck 78 116) Um Bcrändmkm- gen oder Löschungen der in 113-1161: 61T; dahm cxxtgekragemn Hypothkccn
a et.
hnd§118 In den HypothekenSch-fcn, 1velche nach _Llnlcgnna FZZ
neuen (ernwbuchlachs ertl)eilt Wkkde smd auch dle dxm §.1.„/
Nr.4 dcr chndbnchomeng cnffpfrcckdecn Nngach aus den Unter- 1ds- 1 1otlskcn- 5 (:ck-ern cm zum men.
Pfa1§ ]LXJÉOie) VbeandlungenQ ZWM JUZ; sAUXIFMJ' der neuen rundbü er er vcdcrli smd, fim ' OFcn- um tcm w.,ret!
G J. 20T.h Diefscs GKZ tritt am ]. Oktober 1872 m Kraft. Alle
ihm cntgcgenstchchcn Voxséhristcu wcrden awfxxchoben. ,
Urkundüch 2c.
-- Der dem errcnhausc vorlikgende ,
Entwurf cinesHGeseYes über den Etgxxthumscrw-mb Und die dingliche Belastung der Grundstncke, Bergwerke uud selbständigen Gerechtigkeiten
lautet in seiner jeßigen Fassm1g: © ?) Kö _ [ P ; n A Wir Wil elm, VON (Hotteé? na «1 MI 79:1 „:x-„Iwc ., verordnen für Lie Landestheilc, in melchen dxs AU-gsmexne LaydyxeYt Und die Hypothekcn-Oxdnung vom, 20. Dezeuulyer 1783 g» mtc aus* schlUß dec GcbZekstheile der PvaZ, Hannover, unter Oufitemimmxg
der beiden Häuser des Landtags Unserer Monarcbis, waS xorg». Erster Abschnitt, Von “0661 Erwerb dxs_Cigcnlk)x:__x11s a:". Grundstücken. §. 1. Im F,:[ls CMR: fchvrltich V-raußkrzztxg Wird das Eigenthum an einem GTUUÖÜÜCF uur durck) die gtxf Gréxwd Liner Anfiaffung und in'tsLanschYß Zn ZÜÉLFZRHYUW Einttagang dcs -' uxsüber an c m runx'ou , e :. ..,2 , _ JTIZPHDY Auftßssugng eines Grundstücks efogt durcb di? ?nund- [?ck und gleichzeitig vor dea1 zuäändäzxx-J GanZ-ÖUÖCUUX,ÜÖZZUWMÖLU Erklärungen des ciUgrtxéagcnen Eigenihmnsrs, daß er a-tcxsmtragang “Ns neuen Erwerbers OstwiUige, und W Lsktcrcn, daß er „:cse Emm:- un bea tra e, I IZ. Z.n Eign Erkenntniß, durch Welchxs der e_ingetragene Eich- ihümer eines Grundstück? zur QÖUJKYUUZ rcchiskraftig verurtheilt ist, ere t die Au a un Serkl rung e)]e en. . MF 4. DfilexksentJtniß dcs Erwerbcrs eincs Grundßücks Von cmcm
älteren Rechtkgeschäft, welches für einen Anderen ein Recht auf Auf- lassung dieses Grundstücks begründet, steht dem Eigenthumserwerb nicht entgegen. , „ _ , „ J. 5. Außerhalb der Fäae cmer frethgm Veräußerung mrd Grundeigentbum nach den Vorschriften der bisher geltenden Geseke erworben. Das Recht der Auflassung und Belastung, des Gratz?)- ßGücks dörlant aber der Erwerber erst durch seine Emtcagung nn run u . - Miterben können jedoch ein ererbtes Grundstück auslassen, auch wems1i kIre nicht als Eigentyümer desselben im Grundbuch eingetra- en 11 . g J. 6 Gegen den eingetragenen Eiacntdümer findet ein Enverb des Eigenthums an tem Grundfiück durch Erfißung nicht statt. Z 7. Der eingetragene Eigentbümer ist kraft der Eintragung be- fugt, alle Klagerechte des Eigentßümers auszuüben , und vexpflxcxtex, sii!) auf die gegen ihn als Eigenthümer des (Stundßücfs gertchtetcn Klagen einzulassen.
GUM seine Eigentbumsklage ßebk dem Beklagten die E1nrekZ-e der Verjährung der Klage,"sowie die Einrede, daß er von dem Kla- ger oder seinem Rechtsvorganger auf Grund eines den Eigenthums- erwerb bezxveckenden RechthescDäftS dcn Befiß des Grundstücks erhal- ten hat, nicht zu.
§. 8. Eine Vormerkung zur Erhaltung des Rechts auf Auf- lassung oder Eintraaung des Eigmtbumsüberganges kann nur unter Vermittelung des Prozeßrichtcrs oder *mit Bewilligung des eingetra- genen Eigenthümers eingetrqgen und _nur auf Ersuchen des Prozeß- richters Oder auf Antrag deLxenigen, fur Wclchen die Votmerkung er- folgt?, aelöscbt warden. ,
Z 9, Die Eintragung des Eigmlhnmsszergqngeö utzd _kexen
olsen können angefochten Werden ; es bletven ]edsch dte m der ZWUWLUZLÜ von dritten Personen gkgen Enkgeld und im re lichen Glauben an die Richtigkeit des GrUnx-buäys LTWOWMM, Ré te in Kra t. „
chgen diessn Nachtheil kann sich dxy AnfechTungsklagcr Durck) die von dem Prozeßrichter nachzusuchende Emeragung emer Vormerkung : ern. fck Z. 10, Die Anfechtung ist auch auf Grund, des Rechtsgeschäfts, in dessen Veranlassung die Auflassung e_rfolgt 111, sta'tthaft, jedoch wird die mangelnde Form dieses Gxschafks dUrcb dte Auflaffung
e eilt. ' gh Z. 11. Beschränkungen des Eigenihxxmsrcchts an dem „Grund- stück erlangen nur durch Eintragung Rechtswixkung gegen Drttix.
Zjveixcr Abschnitt. Von der Begrunduxxg dtngltkchcr Rea,)“ an Grundstückxn. §.12, Dinglics); Rechte an cmem Grundstücke, welche auf einem privatrechtlichn Tttel beruhen, können nur durch Eintragung begründetwerden.
Dcr Eintragung bcdüxfen ]eBoch mcht die gescßlichen Boxkaztfs- rschte, die .rUndgerccHLigkekten, dxe Miethe und Vacht und dt;]emgcn GcbxauW- und Rußungsrecyie, wchlche nach W. 8, 142 "0:25 Allge- meinen Verggeseßes vom 24. Juni 1865 im Wxge des Zwastcr- fahrens erworben werden können. „ ,
Inwieweit die dM Rentsnbanken uberwwsenetz Renten, und die Domäxxen-Amortifatioxxsremen dex“ Eintchnng bedmfexx, ward durch das 63:7"sz vom 2. März 1850 Über di: Nsntcnbcmken fur dessen Gcl- “TUT! svcrei be immt. ,
J§, 1Z.ch DZ Erwerb dcs eingctragcmn diUgUOen RWL? wird da- durch nixxst gehindert, daß ke? Erwexbex Ms ältere RW cines Ande- ren (Uif Eintragung eines sc-Zchen dingltchcn Rechts gekaxmt hat, oder daß fick) Icßterer becmtS in der Ausübung die:“es Rccjzés bcfinkdst.,
J. 14. Die Rangordnung der auf Hemsrlßen Grundßch emge- tT-xqencn Reäxtc Oefiimmt sich Wc!) der Rethenfoüge dersEintxagyngen, dée'lcßiere nach der inE, zu "FWF; der Aufruf; auf Eintragung“ dem
rundbu amt vor clegt wwe en 1 . G EinkrYgungen Zum: d::UDaUnn dcffelbcn Tages haben die Rang- ordnung nach ihrer Reihenfolge, Wcjxn nicht besonders dabei bemctft ist, daß fie zn gleiche-a Rechten neöcncmander stehen foüexx.
Drittek Aöschnltt Vom Hypotß-ekenre'cht. ]; Von der Begründung des Hypokbekcnrechts. 'Z- 15. Das „Hypotheken- 1;er cntßchk dxxrck) dis au? Grund 5er BCWLMZUÜJ des emgetragencn Eigenthümers erfolgte Eintragung nn (ermdhncl). '
J. 16. Der Bewilligung des Eigentbxzmxis 11th gletch:_ 1) wenn dsr Gläubiger auf erznd cines rcchtSkraftuxen Erkenntmncs, durch welches dcr eingetragLne Eigentßümer zur Bcßcllmtg dex: *Hypolkae-"k Vcrurt eilt wc-rden ift, dieEintraJung bmnkrßgt; 2)W€1mcme (;ck-ZUK)
T a“: na 11 t. _ " Uöx§tég17 ck?sOeé eingetragene Gläubigéx exlaugt das Vcrfngungsrxcht übxr die Hypotyxk erst durch die Y::ShandUUng dcs Hypothckcnbrtefs W “J'W. Dsr eingetrageneMitcizxcntdümcr farm aukfosqnetZKAnthell Hypoxhek bewilligen, auch'kaxm 1113 Wege des gcscßacYM Owazxges xeren iÖx: auf stinm Ankhelk cmc soxxTJe cmgctxagxsnß)jvexgcy.
* Z. 19. Der Gläubiger hat das 912.111, URN; Yexnnxglung dcs Pxozsßgchcßts ciük Voxnkauxxg auf dexn GrUUMUck )*:meZ Ockzmdncrs (' **,. “M “u la cn. , , _ * MWMU!) Zicjensisgen Behörden, _WYlck)? dm eEsiULcL'KgUT-„UJ c:;xer ÖMZQch :";DJLN de;“: Ekgsnthümck TLKÖJUsUCYM qsstßmck) ocxcäxxgt UM, WWW:! ):.)ic 6:51kath einecVormcrkUng vcxlangcxx. _ ' ' .
DUTY)" die Vormsrkuxxg wird ka die ?esxmtwe Einkragung dw Stelle Zn dsr Reihenfolge der Hypothxkcn geßctht. ,
Z 20. Die Eixntmgunzchxxjsx19.3“;17115 „nm? (1le Den Nx ven cmes bcstinmxtxn Gläubigers laUtcn,_daI stp'sandk “e „Grundstuck bexciickxnen Und eiue bestimmte Summe M gescßcher Wahmng, den Omssak ode: dn“ Bemerkung dcr Zinslofigfeit, dcn Anfangstag dcr Verzin- sung und die Bedingungen der Rückzahlung angeben.
5. 21. Wenn die Größe einks Anspruchs zur Zeit der Eintragung
dazu efugte Bshörde gegen den eixxgetragencn Eigenéhümcr die EM-
Z““.