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jenigen Städten, deren Verhältnisse die Gestattung der Jorterbebung der Schlachtsteuer nach re_tfltcher Prüfung erforderlich erscheinen lassen werden, auch die Uebelftande der indirekten Besteuerung zum Theil fortdauern werden. Dessemmgeackztet wird es für diese vorausfich1lich geringe Zahl von_ Skädten ein erheblicher Gewinn sein, wenn die M.:hlfteuer gänzlxch fortfällt und nur die Schlachtßeucr bis dahin noch bestehen b_lctbt, daß die Gemeinde freiwillig auf dieselbe ver- zichtet oder eme anderjveite gescßlicbe Regelung erfolgt. Im Allgemeinen läßt fich_ nkcht in Abrede |el1en, daß die Mahl- steuer das gerade fu'; dte wmjsxcr meixtelchx unentvebrléchste
,. völkerung in
erhöhtem Maße_bela|et. edeUsowenig ferner in Abrede ßellen, daß dtc Schlachtßeucr, namentlich bei der in Berlin bxftehenden Art der Stcucr-Erhebung unverglcickylich viel Weniger be- läßigenh u_nd hemmend auf die Entwéckelung des gerverblichen Ver- kehrs emjvtrkt, 416 die Mahlsteuer. Außerdem aber verdient noob Beachtunq- daß fur die ßädtische Bevölkerung sclbß die von der Auf- hebung der_Mahlßeuer zu e_rwartenden unmixtelbaren Vortheile kla'rer und unzjßetfelyafter als bei dcr Schlachtsteuer hervortreten Werden. Bei leßkerer laßt s1ch unter Berücksichtigxmg auch der in anderen Ländern gemachten Erfahrungen nichtmitgleicher Sicherheit wie bei der Mahl- ßeuer, auf einen entsprechznden unmittelbaren Einfluß der Beseitigung d_cr Abgabe auf die Fleischpreise xeckmsu, indem hierbei manazerxei ctgentvugüiäde VerhältnTsse - die Verfteueruna dcs Schlachtviehes nach_) Stucksäßen, die Verschiedenheit der Preise beffercr und- geringerer Stucke Yersczibey Flcischsorte, die besondexc Gestaltung des Vichhandcls, dre Abhangtgkett vom EinkaufSpreise u. s. w. zusammenwirken und dazu beitragen können, daß der direkte Einfluß _ch Stcucrerlassxs auf dte Fleiscbvreife mehr zurücktritt, als die Wixkung der Aufhebung der Mahlsteuer «uf die Fabrikation des Mehles und Brodcs und (mf den Handel mit Mehl.
_ Zu den einzelnen Beßimmungen dcs voxliegcndcn (Heseßcntwurfes rst Folgendes zu bemerken:
§_„ ]. An _die bereits cyußführlich erörterte Beßimmung Wegen der «_teucrbejxetuxxg für die unterste Stufe der Klasse11|eucrschljeßt fich eme, fctner näheren Begründun bedürfende Borsckxrist Wegen Ausdehnurxg der nach§ 6 zu g. des GeSeßes vom 1. Mai 1851 da: In- habern des Eisernm Kreuzes zußebcnden Befreiung von drr Klassen- steucr auf die Inhaber des anf Grund der Urkunde vom 19. Juli 1870 verltehenen Eisernen Kreuzes, sowcix dieselben zur erßcn Haupt- klasse der Klassmßcuer gehören .
JLU §. 2 ist die Einführung der Ksassénstcuer cm Stekle der Mahl- UnkZ SQlachtsYeuer vom 1. Januar 1873 at) außgesprochen. Der an- gesubrtc Tet_Mtn ist gewählt, um die für 1872 bereits getroffenen Dis- posttionen hmfichtlich des Hauxhalts dcr mahl- und sch1acktsteuerpflich- tagen . Städxe und hinsichtlich derjenigen Fonds zu Provinzial-, Krsis- Und . ähnlichen Zweckm, bei Denen der Bestand der Mahl- und Schlachtsteuu' vorausgexcßt Wurde, nicht im Laufe des Jahres _ zu durchkreuzen und um die zur Vorbereitung der erforderkjchen Veränderungen nothWendige. Zeit zu gewähren. Der Schlußsaß_im Z. 2 rechtfertigt stch durch den Gegensaß der nach- folgendrn Besttmmungcn über die Erhebung der Schlachtßcuer als Gemeindesteuer.
Die §§ 3 bis 5 regeln die Vorauösehunqen, unter denen die Beibehaltung der Sch1achtsteuer als Kommunalsteuer einzelnen Städten so_ftattet werden soll und beruhen auf folgenden ErWägungen: 1) Zu- nachst bedarf es eines“__GeMcindebeschlüsses, vkrmöge dessen die be- t_reffende Stadt sich dafur entscheidet, die Schlachtüeuer als Gemeinde- muer forterheben zu“ wollen. Ein solchcr Beschluß unterliegt aber de_r Genehmigung durch die Minißcr des Innern und der Finanzen. Dxe Genehmigung ist zu versagen, Wenn die anzußellende Prüfung ergiebt, daß die in dem Gesetz ausgesprochenen Bedingungen nicht vorhanden_find, Rur solchen Städter“; full die Genehmigung ertveilt Werden,_fur welche es als wirkliches Vedürfniß anerkannt Werden kann, _dte indirc-fte Bestcuerung behufs Bestreitung ihreS HauShaltes ur Hulfe zu_nehmen, und deren örtliche Verhälmisse überdies zur „inkomdung dteser Foxm der Besteuerung geeignet befunden werden.
_ In welchem Umfange dem individuellen örtlichen Verhältnisse eme enlschrédende Bedeutung rücksichtlick) der Zulässgkeit der in- direk_ten Beßeuerung beizumesskn sei, tft in den Motiven zu der mehr- erwahtzten Geseßesvorlage Wegen Aufhebung der Mahl- ßeuex tm Jahre 1869 entrvickeit und mit Zahlenangaben bewiesen.
_ 2) Wirk? die Forterhebung der Scklachtsteuer als Gemeindesteuer * ftze eine befttmmte Stadt genehmigt, so folgt daraus
dteselbe nur auf der Grundlage “ Schlachtßeuer zur Ausführung gelangen kann, und Autonomie der Gemeinde schlechthin oder auch nur in dem bei ande- ren Kommynalßeuern gewährten Maße anheimfäut. Der Entwurf schli_eßt zunachß jede Erhöhung der bisherigen Steuersäse von dem Bestehen der Gemeinde aus, indem er bestimmt, daß eine solche Maßregel_nur tm Wege der Geseßqebung angeordnet w:»rden .!önne. Im Uebngen macht er die bezüglich der Regelung der Schlachtsteu-r- Erhebung zu treffendey Einrichtungen und Anordnungen von der
Genehmigung der zustandigen Ministerien abhängig. Leßterc ist ua- mentlich zu dem an dke _Stelle des bishxrigen Oris-Regulatives zur ErhebungItnd Beaufsichttgung der Mahl- und Schlachtfieuer tretenden örtlxchen Schlachtsteuer-R-gulatwe nothwendig,“ selbstverständlick) auch zu ]edcm etWaigen Nachtrage zu demselben. Hierbei wird vornehm-
darauf Bedacht zu nehmen sein, die dem künftigen Ch;- rakter der _Schlachtsteuer als einer (meeindesteuer entsprechenden und mit Ixucksicht auf_ das wirkléche Bedürfniß des ßädtischen Haus- haltes zulasfi _ __ eff der Beßeuerungsobjekte, Fer Höhe der emzclnen Steuxrsaße und der zu beobachtenden Kontrole, Vorschriften eintreten zu lassen. Es ist nothwmdig, in dieser Hinsicht das Ermessen der zuständigen Minifterien nicht an die einmal beße-
keineswegs der
und Schlacht-_
henden Vorschriften zu binden, wie im §. 4 des Entwurfes _ rische Kraft beizulegen. - _ Z) Außkrdem unterliegen der ministeriellcn Genehmigung djeCj rtchtungen, wclche die betreffende Stadt zu treff-n hat, Wenn ße d'! Erhebuna und Verkvaltung der Schlachtßeuer selbs? zu überne'ym,l j
sondern den deSfallffgen Ano zWeiter Absaß rdnungm
;
gewillt ift. _ ,dkn-
Nach 3“. 5. des Entrvurfes steht es in ihrer Wahl, ob sie di Fortsetzung der Erhebung durch die Organe des Staates gegen ' ; stattung dcs Kostenaufwandes vorzieht, In diesem Falle bedarf,; keiyer neuen Einrichtung, sondern nur einer Regelung des dj,: Steuer. pfltchtiaen nicht weiter berührenden Verhältnisses zwischm d„ - Staatsverwaltung und der“städtischen Vexwaltuna, die der bezüglich“; Vereinbarung überlassen bleiben kann. Andernfaus aber Wird di- Qrganisation der städtischen Erhebung und Verwaltung ein „,' vtelcn Beziehungen ,für die Steuerpflichtigen und die Wirkung der Schlachtfteuer so Wesentlicher ngenüan der Vorbehalt der Zußimmung dcr gedachten ' unerläßlich bezeichnet Werden muß. JnsoWeit dabei Zuständigkeit der städtischen Verwaltungsorgane in gelegenheitcn in Frage kommt, ' ' “ das Nöthige feßzuüellen und d rogatorische Kraft beizulegen scin,
4) Die bestehenden Mahl- und SOlacbtßeucr-Vezirke umfassen zxm Thetl auch andere, nicht zum Gemeindebezirke der betreffenden Stadt gxhörige Ortschaften. Bei der anderweiten Regelung des Kom- mungl-O_chlachtfteuer-Bezirfes wird danach zu streb-xn sein, derartige Verhaltmffe _soviel als möglich zu vermeiden. Sofern dies aber aus ubcrwiegenden Gründen nicht ausführbar sein sollte, muß solchen Ortschaften ein ihrem Beitrage zu der Scklachtßeukr-Ejn. nahme entsprechender Anébcil an dem Reinertrage gewährt Werden, Wegen desen tm lekten Satze dcs Z. 3 des Entwurfcs das Wcjxer: beftiuxmt ist.
5) Von einer besonderen Erwähnung der Möglichkeit der Auf. hebung dcr Konnnunal-SMaMftcxxcr kann Umgang genommen wer. den, da es |ck von selbst versteht, daß die Scksachtsteuer als Geuxcinde- ßcuer unter denselben Vorausscßungen und Bedingungen wie andere Gemeindesteuern wieder abgeschafft wcrden kann. Weder den Ent- sxbließungen der städtischen Organe, NOLL) den meirkunger: der staat- ltchen szf11ch1,_ noch dem Einsazrcitcn der späteren Gesetzgebung brauckztdhmjtchtltch dieser Frage irgend welche Beschränkumg aufg-[egt zu Wer en.
Zu Z. 5 ist nur noch darauf aufmerksam zu machen, daß der Aquruck pfortgesekte gewäth ist, Weil dem Staat nicht angesovnen 1verden_dar_f, nach erfolgxer Beseitigxmg dcs einmal beschenda-n Appa- rates fur dte Erhebung der Schlacbtsteuer, auf Verlangen der benef- fenden Stadt denselben wieder herzusteUen. *
Zu 5 6. Sind auch durch den Erlaß dcr Klassenftensr für die bei Weitem zaereichstcn Steuerpflicsytigcn der untersten Stufe die Be- denken g-xgen dic Durchführvarfeit der direkten Besteuerung in den größten Städten Der Monarchie in der Hauptsache unzjvsifclßast erledigt, so läßt sich doch mehr vrrkenmn, daß auch die näcvft höheren, zur ersten Hauptklasse de: Klassensteuer gchörigen Stufen dcr Ver- ankagung und Erhebung der Kiasscnßcucr noch immer beträchtliche Schwixxxigkeiten bereiten fönnkn.
Zur Unterstufe 1). der ersten Stufe mit einem Steuersaße ron LZ Sgr. monatlich gehören diejenigm Einzelnsteuernden, Welche, wie z. B. Handwerks,]chülfen, Lohnarbciter, höher gelohntes Gestade,- besser gcsteUt |er als gemöhnlchye Tagelöhner. Die ganz geringm Grundbestßer und (Hervcrbetreibenden, sowie die in glcjcher Lage fick befindenden Personen sind zur zweiten Stufe mit 5 Sgr. monatltckp zu vetanlagen, während in der dritten Stufe der Say von 7 Sgr. 6 Pf. diejenigcn (Hrnndbcfißer und Gewerbetreibcyden trcFen soll, nxlche fia) zwar in einer günstigeren Lage, als die zu 5 »gr. einzuschaßcndcn, befinden, jedoch von dem Ertrage ihm; (Hkaud- besißes oder Gewerbes noch nicht selbständig leben können, desgkeéchn alle sonstigen Pcrsonen- Welche mit den bezeichneten Grundvefißem u. s.w. in etwa gleicher Laqc fich befinden. (Nr. 8 und 5 der Maßen“ ßeuerveraßlagnngs =Jn|rufti0n vom 8. Mat 1851.) Die eiaenthum- lichen Verhältnisse in großen Städten machen die Ermittelunx des Personensiandes der zu den bezeichneten Stufen gehörigen Schichxkn der Bevölkerung, sowie dieEinschähung und Feßhaltung dereinzelnen St_euer- Zftichtigen , beßufs Einziehung der geringen Steuerbeträge, zn emem
Heraus Weitlaufigen und mühsamen Geschäfte.
In Vexlin wünde nach der obigen Aufszeuung auf mindestens 50-000 stetxerpflichtige Personen in dm in Rede ßehenden Stufen ZU x§chnen sem, von denen im Ganzen tmr 97,000 Thlr. Brutto an jahrlicher Klassenfteuer zu erheben wären. Es ist aber zu erwarten- daß die Zahl der Steuerpflichtigen namentlich in der UnterßUfe„b* der erßen Stufe fich noa) größer hcrausÜellcn wird, al5_ die obtgk- auf die Durxhschnittszahlen für den ganzen Staat bearundete Be- rechnung gezejgt hat, daß dennoch der Ertrag der Klassenftcuer d_ek exüen Hauptklasse vielleicht einen noch geringeren Durchschnittssaß ka d_te ßenerpflichtigen Personen ergeben werde. Unter diesen Umßänden ltegt es_sowohl im allgemeinen Staatsintercsse, als auch im Interesse der Stgdte selbst, Wenn lsßtcre von der Verpflichtung , die Klassen“ steuer m der ersten Hauptklasse zu yeranlagen und zu erheben, e_nk- bunden wn'den unk? ihnen dagegen die Verbindlichkeit aufgelsgt WW, ein dem muthmaßlxchcn Ertrage dcr Klassensteuer der gedachten Klzss? entsprechendes Averkum zur Staatökase zu entrichten.
Der Z. 6 des Entwur sshung abhängig, daß der betreffenden Stadt die Forterhebung der Schlachtsteuer gestattet sei, Weil in diesem Falle der Staat_ an die Kommune eine ergiebige Einnahmequelle abtritt und ohne ]ede Be- sorgniß von einer übermäßigen Belastung des städtischen Haushaltes die Uebernahme des vexhälmißmäßig nicht bedeutenden Aversums
gkschchen -- dero ' Mt _ gato „,tceffenskeksk Behufs Deckung des Aversums_ auf andere, geeig- men der direkten Besteuerung zurückgretfen und dabei auch
uer ichti en welche in der St_eu vanlaYen ,sein würden, in angemessener Weise heran-
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fs macht die Anordnung von der Voraus- *
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Avlexsa im Staatshaushalts.(§xat auch der Prüfang der LMU;- erung unterstellt wcrden.
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Zu§ 8.
sweisek35 fxc'st GescEß'eskmeenfteuer vom ] 1 xx en 111 . _ Én'd19352ffinzdcm Z 34 zu (1 pes Geseßes Wegen Emmi)- “, Gewerbesteuer vom 30. Mar _1820_((_Hes. S. S. 147),
§ 44 des Geseßss, betreffend dte deflmtxox Untervexthet- Ynd Erhebung der Grundüeuer in den secvs önltchen Provmzen "“,-„ms vom 8. Februar 1867 ((H. _S. S.185)_, in dem §. 39 des Wdsteueraeseßes für die beiden jveßltchen Provmzcn vom 21. Ja- nl«111839 (G. S. S. 30), in dem Z.] des Geseßeß vom 11. Februar betreffend die Ausführung der anderwetngen Regelung der ck**düeuer in den Provinzen SOTeZWig-Holßeiy, Zanyovsr und m?__N__ff__u_ sowie in dem KreiseMeisnxbeizn (G.-O_. 29.83), un? in 14 des Gesetzes, betreffend die Emfuhrung emer allgememen
[sst
eb Watssteucm
Die auf
' fte werden ür unsern GerichtSbezirk im Jahre YLbeYZYan GszecseY-rtchtek Possczfrt aw R_ichter u_nd_ de_xU B_1_4rcau- ssn'tenten Hausding als Sekretar bearbettet. Dre ZerDffthsrchT1ftneI er Eintragungen in das andels- und _da? (Henosens a deg nd olgc d::rch den Staats-quetger, dcn Custrmcr Burgerfreun u leBank- und Handels-Zetmng zu Betten. ember 1871. _
In unser Gesellschaftsregxstec ist f01gende Etntragung bewirkt
de Nr.: 20 2) Firma der_GeseUschast: Richter «r LE)):ZTW Sik der Öcsellschaft: Finnerwaldc, 4) RechtsVer- hältnisse der Gcseüschaft: die Gesellschafter snd
orden:
b idm Gesellschafter vertritt die Geseüsckxafx selbst- _T_§_e_1_3_e_r___dex_nde_s_ berechtigt, die Firma rechtsverbindl1ch fur
Beide u eichnen. 1. Dezezmbezr 1871 am 4. Dezember 1871.
Luckau,
Jn unser Firmenregister iß zufolgeVerfÜgung vom 29.NOVember 871einactraaen worden:
unter Nr
_als Firmen-Jnhabcr: _ Juwelier Carl Christian, Heinrich Muschick zu Neu-Ruppin,
Ort der Niederlaff ung :
als
Neu-Ruppin, den 29. November 1871.
In unser Firmenregißer ist zufolge Verfügung vom 2. Dezember
871 1 unter als
Ort als
Neu-R
chte ] »kschäfte * a"zleira el_ßn-„jße dkltlmg,
erden. N
- die Erträ : der Schlachtßeuer öiüigerWejse bean- exxeksetTmfkann, obonl damit nicht ausgesckzlossen Wird, daß
ann auch dem Einwand ciner_ Ungleichmäßigkeit der 11, Kg Heine überwkegcndc Bedeutung betgelegt chden._ ,- zutreffenden Berechnung des Aversionalbetxagcs bxetcn die Zu en Daten eine ausreichende Grundlage dar, Die danach von
§ ' " d' direkten 21. Max 1861 G.S.S.317), muffen te zudesteuer YZ Ausnahme 8er Eisenbahnabgabe in Monats-
k naetraaen worden: Nr 284
In dem GesOäfts'abre 1872 Werden bei dem unterzeichneten Ge- ) die auf die
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Städte, denen ein entwickeltes Kommunalsteuerwesm
ersten „Hauptklaffx der die zuleßt angedeutete Eventualität mit in Betracht
inister zu treffende Feststellung soll dUrch Nachwoeisung
( it der Bestimmux'gen in den__§§. 13 zu 1) In Hemäßhe betreffend die Einfuhrung cincr Mak 1851
raten
ntri tet we“den. „ _ e(HeseYs 13017121. Mai 1851, beziehungsWetse 34 zu f. dcs G=seßcs
v 80. Mai 1820 da die fälligen Klaffen- bezw. Gemerbesieuxr- thYXge uach Huchtiosemß Ablauf der Anmahnuygsfnft zwangLWetse
beäzutreiben sind.
Verwaltumg erthciltc,
w'rtsam be 0 en Werden. _ zutgléich dmh Steuerzaölcrn nicht unerhebUchc Vortheile
' ' ' » - '“ igen ltd dre _ntere en der Staatskasse in kern»: W.ise beeintrqcht rrFüWT, baRben dsisc in den netterworbenen Provinzen und tn den Städten Berlin und Frankfurt a. M. geZammelten Erfahcuxxgen cr-
wiesen.
eines jeden Monats Voraus
ersten 8 Tagen . 13 zu (3. des
in den _ Außerdem bestimmen dre W
Die hiernach beßehende Verpflichtung, die direkten "Steuern «(1-
monatli einxiehen zu lassen, ist für die Steuerverwaltung mr_t matmigfacbén Schwierigkeiten verbunden. Insbesondere m WFT?" den Weßlichen und in dsn neuerworbenen Provinzxn, 1vo1el1t e direkten Steuern in Gemäßhsit der AüerhöTbßen Kabmets-Ordée vom 6. Februar 1841, betreffend die Elemetztar-Erhebuxg der_Klaffxn- unZ Gewerbeßeuer in den weßlichm Provmzxn ((H.-«„S. 29) Un_d d_e Z 11 des Gcseßes vom 11 Fsbruar 1870 durch dre von den .)1eg_ eZ tungen für einen mehrere Gemeinden umfassenden _Erbebungßbezn ernannten Steuerempfänger erhoben Werden, bat dte ZÜmyxmtltche Einziehung dxr direkten Steucxn nicht ohne Nachthcil fur etne ord- nungsmäßige Kaffenvekxvaltuxxg durchgefühkt werden können.
' "' wierikciten Werdendurch Beseitigungjener_der„Fmanz- DtTseOchoblieg§nden Vkrpfiichmna und durch dre derselöen . 8 des Gesetzentwurfs formulirte Ermächttgung Daß eiNe' derartige Maßregcl, Welche
gewähren
in
Wie fich aus der Fassung der vorgeschlagenen Bestimmung er“
' " ' ie ib? wird durch dtesclbe an den bestxvenden Vorschnstcn uber d ZZÜÉYCÜÖÜÜÜM 'der direkten Sfeuern Ntchks geändert.
7 und 9 bedürfen keiner weiteren Erläuterung.
ie ZZ.
Oeffentlicber ijzeäger.
attdels-Negister. _ die Jährung des Handels- und Gcnoffensckzaftsremsters
Cüftcin, den 30. No-
Königlicbcs Kreisgericht. [. Abtheilung.
& der Spediteur Reinhold Richter, b)) der Spediteur Albert GcSke,
b ide u “ insterrvalde. Die (Jeseüzichcxßt hat mit dem 1. Oktober 1871 begonnen.
Eingetragen zufolge Verfügung vom
den 1. Dezember 1871.
Königliches Kreiigericbt. ]. Abthsilung.
„283
Neu-Ruppin, . Firma : C Mmchick.
Königliches Kreisgericht. Abtheilung 1.
irmen- nh1ber: Kaufmaéjsn Carl Rudolph„ Otto Cochoy zu Neu-Ruppm- der Niede:lassung: Neu-Ruppin,
irma:
lt? CJWyL' D zember 1871 u en . e . ppZZnigliches Kreisgericht. Abtheilung 1.
lt rung des Handelsregißcrs sich heziéhendcn Von dem Kchxisxerichtsrath Schwaby unter Mttwnkuyg des tds Nieper bearbeitet und 2) die Emtragqngen i_n daSöHan- r durch den Preußischen StaatSanzeiqer, dteBcrlmer B rsen-
!( degeseUschaft
' [l (: ter Xabrtfbefiser Carl Friedrich Robert Paulig zu YoIÉeYFlF LY f29. Öcovember 1871 aUSgeschieden.
Aus der im Gesellscyaftsregifter unter Nr. 63 eingetragenen Hana
Jischer Sb oomx).
Eingetragen zufolge Verfügung Vom 30, November 1871 am
selbigen Tage.
30. November 1871. _ Sorau, deönigliches Kreisgericht. [. Abthetlung.
Die Bykanntmachung der Eintragungen in das Handels- und in
-. a tsret er wird für den Bezirk des unterzeichneten ZTIiséeYYtsZUZ-Z "Lauf? sdkcs Jahres 1872 durch Den Preußischen Staats-
an Ze? ' " [1 Gr- “ " ls- und GenoffensDaftSregtfters hezyg chen
;Jäl)_r_x1_1_1g_stde?ü.rßa_§1_1ese Dauer des Jahres 1872 der Krerscrcvter Dour
unter Miti'virkung des KreiMeciMs-Sekrexäcs SWH beauftragt.
' 1 Berliner Böxsenzeitung, die Königßbcrger Hartung'sckZe WEZ 711de das BraunSbergec Kreisvxatt erfolgen. Mit den aus M
Braunsverg, den 4. Dezember 1871. Königliches Kreisgericht.
" s (1 ts'ahr WM im Artikel 13 des Han- delngslelxbkxßhs ?ZLYesxchbcnxn Y_cßanntmadchZmXJUFFTVWKJFYZYZ Gerichts, sowie die auf dte Fu rung e ___ __r Ns
dn (Hechäfte durch a) den öffentlichen nzetg YgiZTFst-ZlmtsvTatts zu Gchmbmrxcn, b) den_ Deutsaxen Reichvs- Und Königich Preußischen Staats-anzdekger &? YFZTWUYUZLKHÖFWLTZ:
' ' - itun erfol „en un _ e a _ . _ ?eLFLerZöYFdZZes FHenoffeJsOastSregisjers sch bcztevenden (Yeschaéte durch 8.) den Kcei6r1chtcr v. Sychowski und b) den Bureau-Wnßen en
' wski erledigt Werden. _
WlÜZYJnnisburq, den 29. Nyvemher 1871. _ _ Königliches Kretsgertcht. Abtheilung . __ s |ck ' übrun des Handels- und ZHenoffensckpastsreg ter_ _ bezieerdeTuTHZschäfteZ§erdxnf im IdaZrerlFf-chxulersYiTeetZeIrx-ZYYYZ- Rath Peßelt Unter twn ung e _ - _ das Handels- ' ' und die et olgcnden Emtragtxngen m ZÜaneLFsxTsxxxftsregister Lurch den Preußqchxn Staats-Anz_e_ix_xer, die Ve111ner Börsen-Zettung, die Königswerger „HartunascOe ZU mg
* 71. " den. Mchlauken, den 1. Dezember 18 veröffentlicht werK-ZnigliM KreisgcrréLDeputanon.
' , “ dels- und Ge- arbeitun der auf dlc Juhrung des VW _ "OMYZÜM'W %%?“sHZMY. éxßé“.f§32fi'§..xm..3919.22? unterzeichneten Kreisgert s r “ät rRuhmland beauftragt. Die Rmb Heimlich und ÖW Bureau-Dt das Handelsregister wird in der Vetöffentlichung der Ecutrggungen m a ___ t'-A __ __ Eberg und in_ dem .- aas nz g
Hartung'schcn Zeituna zu Kömg D ber 1871
' . Mo rungen, den 1._ ezem_ . zu Berlm erfoI-ZexiglicheshKrcngericht. 1. Abthcrlung.
' 1a un dxÉintragungen i__n das biefigc Genossen- schaf§x§i§icsx1izxntxi1rdc§11?Zaufe des Jahres 1872 du_rch &) die _Bcrlmer Börsenzcitung, i)) den StaT-tsancher,s_?Za_kZieer?__aZ_§:J_ZVer__§Ze_re ?FfrtZZF-
das Sensmrger ret _ . _ LYZgZekiytelanÉctYssenschaftsregisters sich bezuhendet) Geschafte wexden durch den KxeiSrichter Muenäomeyer unter Mitwirkung des Kretsgc- richts-Sekrctairs und Kanzlei-Direktms Fuchs bearbeitet Werden.
den Ruwpiner Anzei er zur öffentlichen Kenntnis: gebracht
eu-Ru in den 4. ezember1871. Köanglkches Krengericht. Abtheilung 1.
* den 1. Dezember 1871. _ SMSburg,Königliches Kreisgericht. 1. Abtherlung.