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Z. 1 Vom 1. Januar 1872 ab geht die Verwaltung der dnrch die RassauisOe Brandaffekuranz-Oxdnung vom 17. Januar 1806. (Naffauiéche Edikten-Sammlung Band !. S.1k8. ff.» gegründeten und («(ck die Verorknung rom 14. Srpxemhcr 18137. (.es.S.1mml. S. 1551.) erweiterten ZrasiauLf-xhen Brandverfirt-eanxZ-Anstalt als eines fortan kommunaljxändkfäxrn Instituts auf der- Kemn'xunalsLand- tag des Regierungsbezirks Wiesbaden und dessen Orgene über.
Z. 2 Der Kommunal-Landtag beschließt über die Eérrrréhtungen der Auftakt und erläßt mit Königlicher Genehmigung die zu diesem Behufe erforderlichen realemenmrischm Bestimmungen,
Durch [estere dürfen jedoch die Vorschriften der Brandaffeku- ranz-Ordnung vom 17. Januar 1806 und der dazu ergangenen ergän- Kenden und abändernden Verordnungen nur insoweit abaeänderx wer-
en, als sich décse Vorschriften auf die Organisation, dieVerwaltunas- grundsäße und die Formen des Geschäftsbetriebcs der Brandversiche- rungs-Anstalt beziehen. '
Urkundlich unter Unserer Höchsteigcnhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen nsiegel.
Gegeben Berlin, den' 1. Dezember 1871.
, (11, 8.) W i 1 h e Fürst v.Vismarck. Gr.v.Noon. Gr.v,Ißenp v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
lm. [iv. v.Mühler. Camphausen.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffen-„tlirhe Arbeiten.
Dem Kaufinann C. F. Wappenhans zu Berlin ist unter dem 20. Dezember d. I. ein Patent auf eine Vorrichtung zum sclbftthätigen Anspannen und Zu- führen des Oberfadens an Nähmaschinen in der durch Zeich- nung und Beschreibung nachgewiesenen Zusammenseßung und ohne Iemand in Anwendung bekannter Theile derselben zu beschränken, auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats erthcilt worden.
Bekanntmachung, betreffend die A(lcrhöchste Genehmigung des revidirten Statuts der Korporation der Kaufmannschaft zu Memel vom 22. August 1871.
Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 16. d. M. das am 22. August 1), I. beschlossene revidirte Statut der Korporation der Kaufnmnnschaft zu Memcl_ zu genehmigen geruht. Der A(lerhöchste Erlaß nebst dem revtdir- ten Statale wird durch das Amtsblatt der Könkglichen Regie- rung zu Königsberg bekannt gemacht werden.
Berlin, deer 20. Dezember 1871. _
Der Minißcr für Harndel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Im Auftrage: Moser.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.
Dem Seminar-Dircktor Dobroschke ist die Direktidn des katholischen SchuUehrer-Seminars in Hahelschwerdt, Übertragen worden.
Der Uehurrgslehrer Hermann Rauhut heim kathoTisehen SchuUehrer-Seminar in Breslau ist als Seminar-Lehrer am karholifchen Schuklehrer-Semirmr zu Hahelschwerdt angestellt worden.
Jinanz-Ministerium.
Die Ziehung der 1. Klasse 145. Königlicher Klaffen-Lotterie wird Nach planmäßiger Bestimmung am 3. Ianuar k. I. früh 8 Uhr ihren Anfang nehmen , das Einzählen der sämmtlichen 95,000 thsr-Nummern nebst den 4000 Gewinnen gedachter 1. Klaffe wird schon am 2. Ianuar k. I., Nachnuttagkz 21[hr, durch die Königlichen Ziehungs-Komrmffarten im Beisem der dazu befdxxders aufgeforderten Lotterie - Emnehxner" Herren Hemptenmacher, Günther und Thpkeyonhrcr,offcntl1ch im Yehungssaal des Lotterie-Gehaudes stattfinden.
erlin, den 23. Dezember 1871. , _ Königliche General-Lotterre-Drrektion.
Preußk'sche Bank.
Bei der Preußischen Bank smd ernannt: die Buchhalterei- Asfiftenten Zimmermann ir? Danzig, Vogel Und Froeltch in Berlin, Stoelger in Düsseldorf, Hampf, Bohm und Fickert m Berlin zu VaUk-Buchhalternz dre Buchhalterer- Assistenten Mahni m Magdeburg, Krug m BerlZ:Z„Bru- ning in Cöln, Fischer in Königsberg zu Vank-Kcrjsrrern,“ der Buchhalterei- Assistent Es f er 111 Stolp 'zum, Yank-Ren- danten; der UUter-Kalkulawr Kunisch m Kömgsberg zum Ban-k-Kalkulator,“ die Unter-Kalkulatoren mxd K_anzlrften Sander in Stettin, Heyer in Königsberg UND Mrelke m Danzig zu Kanzlei - Sekretären; Steher in Berlin zum Geheimen Kanzlei-Sekretär.
der Kanzlei- Asfistcnt '
Angekommerr: Se. Excelkenz der General-Licutcnant
rmd Commandcur der 2. Garde-InfaUkékic“MVision, Von -
Vudrißki, von St. Petersburg.
RK Bekanntmachung.
Es wird h'rernrit zur all emeinen Kenntmß ehra KMU“??? Verordnrmg der KaJserlichen Nornml-LZTHUUYHFKOÖÉ -
mission der Präclufivtermin für die Umaichung der älteren
Medizinalgewichte uud eisernen Gewichte von ? Pfund an ]" ergeht
aufwärts bis zum 1. IM 1872 verlängert wird , und in Folge dessen an das_betheiligte Publikum die Aufforderung die Umaichung der Gethe von bezekchneter Schwere innerhalb, dieser Frist weiter bewirken 'zu lassen.
Berlin, den 21. Dezember 1871.
Der Königliche Aiehungs-Jnspektor für die Provinz Brandenburg,
Or. KoSmann, Königlicher Vergasseffor.
MMUFMMI. Deutsehee; Wasser;.
Preußen. Berlin, 23. Dezember. der Kaiser und König em fingen Se. den Prinzen Albrecht Sohn, „öchstwelcher den heutigen Tag auf der Durchreise von Hannover nach Schwerin hierzubringt, und nahmen Vorträge an von dem
Geheimen Civil-Kabinct.
- Ihre Majestät die Kaiserin-Königin ertheilte *, gestern dem Kaiserlich Königlich österreichisch-mxgarischen Bot. ;_
schafter Grafen Karolhi die nachgesuchte Antritts-Audienz.
Ihre Majesxät empfing den Befuch SrHoheit des Herzogs ** Palais “ Ihre Majestät besuchte Ihre
Georg von Mccklcnhurg-Strcliß. _ Im Könéglichen fand ein größeres Diner statt. Maerät die verwittwete Königin in Charlottenburg.
' “ Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Krdxxhrénz empfing gcstem Vormittags die Meldung des Secondr-L*.errrexraxmts WU Arnim vom KÜrasfier-Re rment Könégim rmd itef; Sick) daran vom Geheimen Regierung -Rath Persiexs eiUrn längeren Vortrag halten. Um 3 Uhr Nachmit- tags séexxtete Sc. erßferliche und Königliche Hoheit Sr. Hoheit
dern „Herzog MOM. von Mecklenbrxrg-Smlißrixßen Gegenbesuch * «5. U31! 1- Ulzr wurde der Kruserlich Kömglrch' Österreichisch- . xmgrrrrxrhe B:)?sthzérer Graf.??arolrsvon Ihren Karserlxchen und *-
KÖHLJNLYLUHOOLÜLN drm Kronprinzen und der Kronprin- Zersxn “(11 lérsdeerer Audrenz empfangen. x_vdhsrre Se. Kar?erlrche und Koniglrche Hohett der Gcneral-Vrr-
1511171112372] des Cetrtral-Kdmites der Victoria-Ncrridnal-Inva- ?
lrd:*x;-S:ifxr:x*g __im Englischen Hause bei. , -« Der „Herzog Georg von Mecklenburg-Streltß
r',? »,“.eé'eexn mir dem Narhtzuge nach St, Perershnrg zurück- “
gereist.
* In AquÜhrung dcs Geseßes, betr. ch Ersaxz der den be *
dürftigen FamUien zum Dienste exnberafemer Referve- 2c
Mannschaften gewährren gcsehlichen Unrerftührmgcn, hat der .
Bundesrat!) in der SißUUT vom 8. d. M. drm Antrage des Llusschuffes für Handel und Verkehr Zetrräß, folgenden Beschluß gefaßt: Die nach dem hezeichrreten Gesche zu erséattendcn Unter- fiühungsbeträge sind für jeden Bundessraat von des1en chic" rung feftzmstellen, welehe sodann dem, Gesaxrrmthetrag be) dcm Reichskanzler-Amt zu liqnidiren 1137831191811) zu(heschchgkn hat, daß dieser Betrag auf Grund der Weseße vom 27. FebruaZ 1850 und 8. April 1868 wirklich ausgezahlr, dcrhei auch n,:rgend höhere, als die in Z. 5. des erstgedaäzkerr Geseßes bestimmten Minimalsähe in Ansaß gebracht wordesr smd. Dre Liqrndatth hat zunächst fÜr den Zeitraum bis 1. Dezember 1871un weiterhin allvierteljährlich zu erfolgen. d'c Auf die Anträge Württemher s "Md Badens, bet“ [ Prüfung der Aerzte 2c., hat der .Werrath ZU der Sisunß vom 8. d. M. nach Anhörung des AWMUsscs fur Handel 311311 Verkehr Nachstehende Beschlüsse gcfchk: ? Die- zustänßllsn Minisrerien Württembergs und Badexrs snd zur Erthetutß der Approbation für Aerzte, Zahnärzre und Apotheker befußi; »- 23) Die Ertheilrmg der Approbrrirwr an dtejemgen Kayr- daten dcr Medizw, welche vor dem 1. Iammr 1872 in WFM temberg bereits eine theoretische Prürmrg bestanden hZJTaßZ darf bis zum 31. Irmi 1872 „noch Mf Grund der nach, W gabe der bisherigen württemher ischrrr Vorschriften vorzualb- menden Prüfungen stattfinden; “) mx Laufe des ersten “?ck“, jahres 1872 darf noch eine Prüfung Zur Wundärzte 2. A ur lung und GeburtShelfer behufs ihrer Zulassung 3
Se. Ma'e ät ' Königliche HWeit *
„ ' _ Militär-Kabinet, dem ' Chef der Abtheilung fur dre Personalien der Armee und dem
Abends 6 Uhr „
raxis in Württemberg nach Maßgrrhe der dort hiörer Y (Helttmg gcweferrrn Vorschriften srattfindm. »- 3) Acrztlithe und zahnarztlZiche Kandtdaten aus Verden, welche vor dem 1. Oktober 1873, MW PHUMFCLZLUÜWL Kandidatcrz “aus Baden, wel_chc vor dcxxr 1. April 187“ , und thierärztliche Kandidaten aus BadeN, welche vor derrl _1. April 1872 zur Prüfemg src!) meldet?- haoen „nur diejenigen Nachweise beizubringen, welche nach den hadrschexr Vorschriften Behufs Zulassung zur ärztlichen oder "zahxmrztliäxen , beziehtxngIWeife phaxnjcxzcuti- schen und ;héerarztltchen *G*-Laatsprüfmrg erfordert werden. _- 4) Jux thierarzrlirhen Prufung fi_nd auch solche Kandédaren zuzxxlFMx'W WM)? WÉMLsM-„ daß sls Wähkeud eines mindeßexrs drehahrrgckacsUMs der Threrarzneischulen in Stuttgarr oder München famxrrrlkrhe Drszrplmen des thierärztlicherr Studiums absolvirt herben.
AuZVeranla'ffungweitergehenderAnträ eWÜrttemher SUnd Badens wurdc VOM Bundesrath ferrxer be?chlosscn, dm ckckZ- kanzlcr zu ersuchen, dre Frage, ob und unter welchen Voraus- seßmrgerr der BMW der polytechuischen Schulen zu Stmtgart und Karlsruhe dem Besuche emer Universität im Sinne der Vorschrifterr fur dre Prufung" der Apotheker gleéchgeachtet wer- den solle, emer naheren Erwagung zu urnerßellcn.
-- ).,[eher dre, Vraurrsherger Angelegenheit enthält die „National-Zerttmga vom 23. d. M. (heut) folgenden bc- merkenswertherr Arkékel:
Der katholtsche Religionslehrer am Gymnasium zu Brauns- berg, 1)1'. WoleraW, erkerrmt die Urefehlharkeit des Papstes nicht an rmdxmrrerwrrftx slch dem Dogma nicht. Der katholische Bischof semes SpreNgclS hat ihn deZhalh exkommunizirt umd forderx seme Entferxmxtg vdn dem Lehramt eine?? Religious- lehrers, dre preUßts : Regrerung weist die ForderUUg zurück, wer[ da?? Dogma „der UUfetharkeit das Verhältrxiß des Staates zur fäthr-lrschen Kirche nichr berühre, die An- erkennrmg dder Ahweisrmg dcs Dogmas die. Rechte eines preußischen, Burgers nicht bestimme und auf das Amthverhmltmß emes preußischen Beamten ohrxe Eivfluß sei. Nunmehr verlangt der Bischof, Und viele katholische Väter urrterftußen das Gesuch, daß ihre Kinder, welche das Gymnastum besuchen, von dem Zwang der Theilnahme an dem ReligionszUnterrWt entbunden werden. Auch dieses Gesuch lehnt dre Regierung ab. Der Zwang entspringc aus den preußrfchen Gesehen, als einzige Ausnahme Lasse die maß- gebende , Vorschrift das Landrecht gelten , daß pKinder, welche 111 einer anderen Religion, als welche in der öffentlichen ' Schule gelehrt werden , erzogen Werden soklencc, mcht crugehalten werden dürfen, dcm Reli- gions-Unterrichr beizuwohnen, die Eltern aber find katho- lisch, der Religwns-Unterricht am Gymnasium BraunSberg sei gleichfalls katholrsch , folglich treffe die in dem (Heseße gestattete Außnerhme nicht zn und die Regel der Zwangstheilnahme gelte, natürluh nur mit der Folge, daß die Zulassung zu dem ge- sammten Unterricht des Ghmnafiums von der Theilrmhme an dem" Religionsunterricht adhänge. Dieser Vorgang hat eine urzgewöhnlich große Aktion hervorgerufen,“ sämmtliche preußische Bisehöfe haben ihn henußt zu einem feierlichen Protest bei dem Karser gegen VergewaltiZung der katholischen Kirche und gegen Verlehung der Gewissen" freiheit, welche doch in Preußen durch Grfeß zugesichert und durch geschichtliches Herkommen verbürgt set,“ nichts Gerirrgeres leitete dieses merkwürdige Aktenstück aus der Verfügung der Regierung her, als daß Preußen die verfaffrtngsmäßigc Selbständigkeit der katholischen Kirche verlexze und die katholischen Bürger in ihrem Gewrffen heunruhige. Zum großen Nachtheil der Bischöfe wurde ihr Protest gleichzeitig mit der Antwort des Kaisers veröffentlicht. DW. Kraft und Würde des kaiserlichen Schreibens ließ die un- gezugelte Parteisehrist in tiefem Schatten erscheinen,“ die Ant- wort wies den gehässigen Ton in der Form des Protestes und dle Uebertrcibung im Inhalt zurück und Übergab die Beschwerde Jyr Entscheidung an die zuständige Behörde. Die Regierung h1elt thren früheren Bescheid aufrecht. Ießt ruft die Ultramon- tane Partei den Beistand des Abgeordnetenh«.uses an. Sie fdrdert daffelbe auf, die Erwartung auszusprechen, daß die Re- glerung die abweiehende Verfügung des Kultus-Ministers auf- heben und die katholischen Schüler des Gymnasiums zu Brauns- berg vorck. dem Zwange entbinden werde, dem Re[igionÉunter- Uchie »eines aus dem Kircherwerbande ausgeschldffrnen Religions- 1k'hreréézr beizuwohnen.
Dre Wige Art des Vorgehens isr Unzweifelhaft richtig ge-
„WÜblk- Und indem. wir den Arvtrag WU jeder Veimrsäzrmg des
hkfk'iZ-en Re[igéorrLsjreites befreien und ledTZlich von seiner ak!- AUUemcn Seite anffaffen, geben wir ihm Unseren vollen Bei- chl. Väter fühlen fich beschwert, wei!" die Regierung fie vor ÖWCntscheidtmg ßellt, rhre Kitrdrr exrtweder an rixrrm ihUerr UWUJsamen Religionsertr-"ericht Thekl nehmexr oder der? Urrtrr- WJT mr Ghnmastnm gkmz e:“xthrhrrrr zer lassen. *Sxée hirtrr. den
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Nachweis an, daß ihre Kénder anderweitig Unterricht iu der Religioxr cmpfamgcn und wümschen cmthrxndex“: zu werden von dem Gewiffenszwang, welchen ein ihm'n Verwerf-lnh scheinender RskisérrrrWNterrßth auferlegt. Fiir diese:“t Axxsprrrrh haben wir volle Symp.".thie. Werm die Ulrrarthrrarre Partei Ohxre Zasatz Mir dieI fordern LMO bereit FMN xrrörhte ZU verrrkchxrierxrerm, was 1hr in ihrem eigenen Fakle gerechr rrsrheénr, ?d erte sie an die anfrichtige Ttherstühung der Zesaxxrmkexr liberalerr Perrteß rechnen, Nicht VM heute mrd geßerrr, foerderrr seie [er schM haherr wrr für unerrräglich erklärt, daß Elterx: geszU-Zer; wer- den, Lhre Kruder cm eirrem ihNM Mehr zusaxxenderr MUMM??- rnxterrßht Theil nehmen zn lassetr, OM jeher saher. wir hkean mrrrdesteUs die Annäherung zur Venuruhiguxrg der Gewissen, Dre dialektische Abwehr des Kultus-Mxnksterinms kr'és-xmen wrr mehl „gelten (affen , daß ein eigentlicher Zwang nieht vorliege, weil jeder Vater seinen Sohn aus dem Gymnasium erxtfernen konne; ,das Bedürfrriß nach einer tüchtigen Archildrxmg des Kendes m Verhéndang mir den Vermögeusverhälmissekr , oder mrt der [dhenxéwerthen Lust, den SOHN 1:21 eigenen „Hause zu erziehen, uhr „thatsächlich einen erheblichen Druck" aus. I.)?ancher Barer erxtschlreßt sich gegen seir-en Willen, das Kind auf dem hestnnmteq Ghmyafium zu [affen,.wei[ er die Wdhlthat einer hoheren Bxldrmg rhm nicht entziehen will und die Kosten für den ausrvarttgen Ghrnnastalhesuch nicht bestreiten kann. WoUen dre. ultrauwntamur Katholiken diesem Uehelüand allgemein ah- he1fen, so wcrdext ste die MirwirkunZ der Liberalen finden. Drese kommen Lhrrcrr rmt dem Antrerge entgegen, daß minde- ßerrs em denshöheren Schulen aklgemern der Obligcrwrische Re- ltgrhnsunterrrcht mr_fgehdhen werde. Skeht, wie der Kultrts- mrmster behauptet, ]exzt noch das Gesch enxgegen, so möge die Gesehgebung heler und den Zwang aufheheu. Der. Vorgang m Bramzßhera zeigt, wohin die Engherzigkeit führt, daß der vermeintliche Schuh der Religion dem Frieden nicht zuträglich, cruch den Intereffen der orthodoxen und herrschexxden Religions- rrchtung nicht rmmer dierrltck) und mit der Gleichheit der Rechte niemals vereinbar ist. Wil! die ultramontane Partei Gleich- heit _der Rechte, strebt die Regierrwg den religiösen Frieden an, so läßt fich der heffere Zustand leicht herstellen.
' Freilich zum einseitigen Schuß gewiffer unduldsamer Reli- gwnSrichtungen wird das Abgeordnetenhaus seirre Mitwirkung versaaerr. _ So lange im A(lgemeinen die Zwangsthrilnahme am Reltgtd'nSunterricht anerkanntwird, kann das Abgeordneten- haus nicht eine Anordnung radeln, welche die Ultramontanen mit gleichem Maße bedenkt, wie die Vertreter cmderer religiösen Richtungen. Die ultramontane Partei hat ihren Antrag da- durch entstellt, das; fie in den Text derselben die Exkommuni- kation dcsOr. Woklmann als rechtfertigendeUrfache aufgenommen hat. Die beigefügten Gründe betonen mitNachdruck die Beschwerde darüber, daß der Staat die Exkommunikation der kirchlichen Organe und die nach katholischen Begriffen gerechtfertigten Folgen der Exkommunikation nicht anerkenne. Dies ift ein Versuch, das Abgeordnetenhaus in einen Streit über Rechtgläubigkeit himinzuziehen. Der Bischof beschuldigt den Dr. Woklmann, daß er kein rechtgläuhiger Katholik sei, weil er das Dogma der Unfehlbarkeit zurückweist,“ 1)r. Wollmann heschuldrgt den Bischof, daß er die altkatholische Lehre verlassen habe, seit er das Dogma der Unfehlbarkeit anerkennt. Das Abgeordneten- haus kann diesen Streit nicht prüfen und nicht sohlichten; ehen- fowenig kann es dieWirkung der Exkommunikation untersuchen, deren die eine Partei als Waffe gegen die andere sich bedient. Die Volksvertretung hat es nur mit dem Landesrecht zu thun,“ strenge Gleichheit des Rechtes ist der Boden, auf welchem die Gegensäye fich ausgleichen lassen. Die Unabhängigkeit der katholischen Kirche" verbietet, gegen einen Beamten eine Disziplinar-Untersuchung einzuleiten wegen des Vorwurfs, daß er nicht rechtgläuhig sei,“ ohne Disziplinar-Untersuchrmg darf kein Beamter entfernt, auch nicht in den Befugnissen und Pflichten des Amtes eingeschränkt werden. Die Lanbhängigkeit der katholischen Kirche verbietet das Einschreiten des Staates gegen den 131: Wollmann wegen einer angeblichen Irrlehre, ebenso wie der Staat fich enthalten Muß, irrfallihilifiifrhe Reli- giouslehrer wegen mangelnder Rechtglc'iuhigkeit aus dem Amte zu entfernen. Darcms fdlgt, daß die Regierung gerechtfer- tigt ist, wenn sie den Vrmméxhergrr FSU nach den «([ge- meinen Grundsähen und mehr wie eine Artsmahme heharrdelrx daraus fOlgt aber auch, das; die Ahhülfe nur ans 111190- meiner Grundlage gewährt werden kann. Es liegt e-Tn 1;er- fames Beispiel vor, wie schädlich «mh ffir die atUprerdokxe Nerhtgläeehigkeif der Zwangsrenterrßchr W der Religwn ("[Us- schlägt. An diesem Beispiel belehrt, werder. die Ultrrrrxrdxrtaxrrxr fortan Über den Nuyen kdmfrsstonellcr Lehranstalten (“:“-..Wk'k'I denken, als biéher; sie werden sich ::?rht drr ErnJcht vrr*schlirs;-:.-r können, daß (mch VOM orthddhxen SMUÖVULWW «ms dk.: GW; von är:ßerst zwe'rfckhaftem Werthe "rsr. EZ hat 17951115; 121th der Mühe (xelohm, diescr zweifelhrrchn (Bade. zu Mehr. dxer r*.»-