1872 / 1 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 02 Jan 1872 18:00:01 GMT) scan diff

ßeschäftsws zurückkehren; 0) die Geräthschaftxn und Utenfilien, deren ie Beamten unterwe s bedürfen, i_mentgeltltcb zu befördern;

Statt besonderer 3 ostwagen_ können auf Grund dxsfallnger Ver- siändigung auch Postcoupés in Eisenbahnwagen gegeii eme den Selb - kosten für die Beschaffung und Uziterbaltung „thunlichsi nahesteYn e Miethe bcnußi, "es kann ferner bci solchrn Fugen, iii dem:; oft- wagen oder Postcoupés nicht „laufen, die unentgeltliche Mitnahme eines Postbeamten mit der Briefpost, dem alsdcinn der erforderliche Sißplaß ein uräumcn ist, oder die unentgeltliche Beförderung von Brieß und Öcitun Ipacketen durch dgs Zugpersonal vertan t werden.

Für ordmäre ZZJackete über 20Psund, auch wenn diesel en„mner- halb des Postwagens oder Poßcdupés befördert werden, erhalt die Eisenbahngescllschaft die tarinngßige Eilfrachi, welche fur das monat- liche Gesammtg-ewicbt der zwnchen ]c zwei Stationen beförderten zahlungspfiichtigen Packeote berechnet und auf Grund besonderer Ver- einbarung avernonirt Wird. . -

Wenn ein Postwagen oder das „111 dessewS-telle zu bxnuizrnde Postcoupé für den Bedarf der Post nicht auskeicht, so hai die Eisen- babn esellschaft entwcdrr die Beförderung der nicht unterzubriannden Pöstsßndungen in ihren Wagen zu permrtteln- oder der oft [(L cr- fordcrlicbcn TranSportmittel leihweise herzugeben. „Im eri ern; salle wird für ordinäre Packete über 20 Pfund eme weitere) als die obezi voricscyene Vergütung, nicbt geleistei; Im „letzteren Ualxe zahxt dic Pop verwaltunJ außer der “*rachtvcrgutux1g fur die ordinaxßn Packete über 20 Pfun eine beson ers zu vercmbarendc „nach “Saxen, pro Coups und Meile und resp. pro Achse und eile zu bemeffende Hergabc- und TranSportvcr ütung. '

Die Eiscnbahngesellschat übernimmt die Unicrhalttxng, Unter- sieslung, Reinigung, das Schmieren,“ Enz; und Ausrangtrcn xc. der Eisenbahn-Postwagcn, sowie den leihwenen Ersaß dersel/byen in Be- schadi ungssällcn, geren Vergütungen, welche iiach den Srlbstkostcn beme cn werden, un über deren Berechnung bewnderc Vereinbarung getroffen wird. _ _ _

Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit oftsrei affen veriehrncn

crsonen unentgeltlich zu bcsördcrn, vorausgc eßt, da diese nur cmezi heil ihrer Reiie auf der Eisendahn, einen anderen Theil abcr mri gewöhnlichem Postsfuhrwxrf zuriicklcqen. _ ,

4) 3. Die Geeilschait bat_dic Bcnußung des Eisenbghntcrrams, Welches außerhalb des vorscbriitsmäßigcrz freien Profils lwgdund so- weit es nicht zu Scitcngräben, Einfriedigyngm :c. &:qu Wird, zur Anlage von oberirdisidcn und unterirdizchen „Biiydcs-Yicgraphen- Linien unentgeltlick) zu qestatten. Für die oberirdnckyen welegrcprexi- Linien soll thunlichft entfernt von den, Bahnzzeleisen „nach Bedurßnß eine einfache oder doppelte Stangcnreihe an der eiiien Seite des Bahnplanums aufgestellt werden, welche „von der Enenbahtiverwa- tung ?ur Befestigung ihrer Telegraphenlcitungeir uneni cltlich mit- benuß Werden darf. Zur Anlage der unterirdischen “„.elcgraphen- Linien “soll in der Regel diejenige SUN, des _Bahnterranis benyßt Werden, welche von den oberird1schen Linien im Allgemeinen nicht verfoigt wird. . . . .

Der erste Trakt dcr Bundes-Trlcgraphenlimcn wird von der Bundes- Telegraphenvcrwaltung und Eiskcnbahnvcrwaltixng gemeinschaftlich festgeseßt. Aenderungen, welchc urch den Betrieb der “Bahn nach- weislick) geboten find, erfolgen auf Kosten der Bundes =2clcgrasphei); Verwaltung, resp. der Eisenbahn; dieK'often werdcn nach Verbaltyiß der bcidersctti cn Anzahl Drähte repariirt. Ueber, anderweitc Verap- derungcn ist eidcrseitigcs Einverständntß erforderlich und werden die- 'jclbcn für Rechnung desjenigen Theils ausgefuhrt, von Welchem dic- elben aunganZen sind,“

b) die ese schaft gestattet den L_Ukk der Anlage imd Unterhaliung dcr Bundcs-Telcgraphenlinien beauftragten, und hierzu legitrzmrten Telegraphenbeamken und deren Hülfsarbeitern Bchufs Artsfuhrung ihrer Geschäfte das Betreten der Bahn. unter Beachtiin der bahn- poli eilichen Bestimmungen, auch zu gleichem ZWecke dieixcn Beatziten die cnußung eines Schaffnerfißes oder Dienftcoupés auf alien Zu en einschließlich der Güterzüge, gegen Lösung von Fahrbillcts er 111. Wagenklaßc;

0) die (He cklschaft hat den mit der AnlagezxndUnterhaltung der Bundcs-Tele raphcnlinic beauftragten und legitimirtcn Telegraphen- beamten an deren Requifition zum, Transport von Leitmigs- materialien die Bemaßung von Bahnmeisterwa en, unter bahnpolizei- licher Aufsicht “gegen eine Vergütung von 5 gr. pro Wagen und Tag und von 20 Sgr. pro Tag der Aufsicht zu gestatten;

(1) die GescUÉckzaft hat die Bundcs-Telcgraphenanlagen an der Bahn gegen eine *ntschädigung bis zur Höhe von_ 10 Thlr. pro Jahr und Meile durch ihr Pcrsonai bewachen und m Fallen der Be- schädigung nach Anleitung der dyn der Brzndes -Telegraphcnverwal- tung erlassenen Instruktion provisorisch „wieder herftxllen, auch von jeder wahrgenommenen Störung der Linien der nachsten Bundes- TelegraLhenstation Anzeige machen zu lassen;

S) ie Gesellschaft hat dre Lagerung der zur Unterhaliuxig der Linien erforderlichen Vorräthe von Stanßcn „auf den dazu geeignxtrn Bahnhöfen unexrtgeltlich zu gestatten un diese Vorräthc ebenmaßig von ihrem Perwnal bewachen zu lassen,"

k) die Gesellschaft [at bci vorübergehenden UnterbrechunYn und Störungen des Bun cstelegraphen alle Depeschen dcr. » undes- Telegraphenverwaltun mittelst ihres Tele raphen, soiveit derseibe nicht für den Eisen ahnbeiriebsdienft m nspruch genommen ist, unentgeltlich zu befördern, wofür die Bupch-Tclegraphenverwaiung in dcr Bekörderung von Eisenbahn-Dienstdepeschen Gegenseitigkeit ausüben Mrd;

2) die Gesellschaft hat ihren Beiriebstelcgraphcn auf Erfordert: des Bundeskanzler-Amts dem Pripat-Depeschenyerkehr nach Maß abe der Bestimmungen der, Telegraphcnordnung fur die Korrespon enz auf den Telegrqphenltyzen des Norddeutschen Bundes zu eröffnxnz

b) über die Auösührung der Bestimmungen unter Oax- bis em-

]0

schließlich f. wird das Nähere zwischen der Bundes-Telegraphenver-j

Waltung und der Eisenbahnverwaltung schriftlich vereinbart. . .

5) Die Gesellschaft hat dyn Anordnungen, welch; wegen polizei- licher Beaufsichtigung der beim Eisenbahnbau heschaftiZien Arbeiter getroffen werden, pünktlich nachzukommen und die aus „iesen Anord- nungen erwachsenden AuSgaben, insbesondere auch die durch, die etrvai e Anstellung Lines besonderen Polizer-Arzfsicht§yersonal§ Zut- stehen en Kosten u traZen. Sie ist verpflichtet die nöihigen Zu chuffe zu der in Gemä it es Geseßes voxn 2]. Öezxmber„1846( eseß- Sammlun für 1 7, S. 21) für die Bauarbeiter einzurichtendcn

'Kranfenka e zu lei en. Nicht minder wird die Gesellschaft den An-

forderungen der zm ändigen Behördx wegen Genügung des kirchlichen Bedürfnisses der beim «Bau bexckäfttgicn Beamten und Arbeiter be- reitwillig Folge leisten und er orderlichen Falles auch die Tragung der dadurch etwa bedingten Koftexi übernehmen. ,

6) Die Geseklschaft ift vcrpfiichtet, nach Mgßgabe der chi imd künftig bestehenden GrundscÉYe für die Staatseisenbahnm, fur ihre Beamten und Arbeiter Pen ionsq Wittwenverßfleguygs- u_nd Unter- );trixßungskcliffßn einzurichten und zu denselben ie erforderlichen Be:-

a e zu et en. , .

g?) Die Gesellschaft ist ver fiichtet, die ivon ihr gnzuftellendcn Vahnwärtcr, Schaffner und son gen Unterbeamten, midAusnahme der einer technischen Vorbildung Bedü enden, vdrzygsweise aus den mit Civil-ansieklungsbercchti§xtng entlaj encn_ Militars des Königiich preußischen „Heeres, soweit reselben das 30. Lebensjahr noch nicht zurückgelJi haben, u wählen. .

8) ie Gesell chaftKist allen Bestimmungen unterworfen, welxhc in dem zwischen der Königlich preußischen und der Großherzoglich mecklenburgischen Regierung vereinbarten Staatsvertrqge vom 3]. De- zemberx 1866 (Gcseh-Samml. pro 1867, S. 229 ff.) 111 Betreff dicier Bahnanlage festgeseßt find. . __ _

Z. 9. (Ver altung und Vcrfaffung.) „Dic Fntcreneii der Gcirll- scbaft werden w drgenommen: ]) durch die Ge ammtheit der Aktio- näre in dcr Generalversammlung, (ZH 26 n.); 2) dur den Verwai- Jiigérath, welcher aus neun Mitgliedern besteht, un 3) durch die „ire "tion. , ,

Z. 10. (Schlichtung von Sireitigkeiien.) Yechtf§strferi1gke1ien zwrschrn dcr esellschafi und den Aktionären wech ruckstczndix?L gebliebener Em- ablungen auf die Aktien (Z, 16) iind „im Gerichts „ande der Geiell- Schaft anhängig zu machen, Welchem nch ]edcr Aktienzeichner und de) en Rechtsnachfolger durch die “*eickmung rew. diirch den Erwerb cr Rechte aus der Zeichnung rast dcs gcgeUWarngen Statuts unter- wi t. - KH. 11. (Oeffentliche Bekannnnackyungcn.) Die nach diesem Sta- iute erforderlichen öffentlichen Beianntmqäxuq én- ZghluygLauffor- dcrunacn, Einladungen odcr Jonftigen Mitthci ungen nnd m folgen- den Zffentlichen Blättern: ] dcm Preußischen Stagts-Anzei er, Y der Ncu-Strclißer Zeitun , 3) der Sirainindcr Zeitung, 4)_ cr

erliner Börsen-Zeitung, 5 dem Berliner Borsen-Courier abzu- druckcn.

Sofern für einzelne Bekanntmachungen nicht em anderes aus- drücklich vorgeschrirben, genügt ein zwcimgliger Abdruck der _Bekaxmf- machung in jedem der vorgenannten Blatter zu deren rcchisverbmd- licher Publikation. . '

Bei dem Eingeben des einen „oder and„erexi der por rnaqntcn Blätter genügt die Bekanntmachung 11) den ubrigen, __ bis 16 11Zch|c (Hencralversammlunq über die Wahl eines andern Blattes an Stelle des ein egangenen Beschluß gefaßt hai. _

Jnéertionen in andere, als in die„an 1-5 genannten Blatter bleiben dem Ermessen der Direktion uberlaffen, kommen „aber, auch wenn fie crfoth find, bei Beurtheilixng der Rechtsgilngkett der be- treffenden Pu likaiion u. s. w. nicht in Betraxht.

Z. 12. (Abänderung des Statuts.) Abanderungen des egen- wärtigen Statuts find nur in Folge eines nach Maßgabe der Z. 27 bis 30 gefaßten Beschlussesßder Generalversammtung unter landes- herrlicher Genehmigxmg zulaifig. _

Z 13. (Verkauf der Baht) und Auftösung der Geseüxchaft.) Auch der erkauf der Bahn und die Aufiöstmg der Gesellscha t, „ingleichen die Vereinigung des Unternélmiens mit einem anderen Eisenbahnq

unixrnehmcn können nur in “Folge eines in gleicher Weise gefaßten

lan Sherrlicl) bestätigten BcchluffeZ der Generalversammlung gc-

scheh n (F. 30). - 8. Besondere Bxstmnmungrn, ]. Von den Aktien, Zinicn und Dividenden.

Z. 14. (Aktien und deren Ausfertigung.) Sämmtliche im J. 5 Jedachten Stamm- und Stamm-Prioritätsaktien der Gesellschaft Wer-

en auf den Inhaber lautend, unter fortlaujxnder Nummer, und zwar die Stammaktien nach, dem 5112 „R. und die' Stamm-Prioritätsakticn nach dem 5111) Z anliegenden T5chema stempcifrei ausgefertigt, jedoch erst dann ausge ebx11„wchn der volle Nommalbetrag derselben zur Gesellschaftskaffe erichtigt ift; .

ede Aktie wird mit mmdcstcns drei Facfimile-Unteréchrifien der Zirexion Versehen, dagegen vom Rendanien der (Hesel! chaft unter-

m en.

" Z. 1-5. (Einzahlung des Aktienkapitals.) Vom Aktienka irak muffen_ innerhalb vier Wochen nach erfolgter Ailcrhöchfter Be äti- gun dieses Statuts und Eintragung in das „Handelsregister in Berlin- ]0 Hryzent (zehn Prozent), nach anderen drei Monaten 20 Prozeni (zwanzig Prozent) und im Laufe des ersten Jahres wenigstens noc!) 10 rozent (zehn Prozent) der einzelnen Aktienzcichnungen eingezahl: Wer en.

Die ahlung des übrigen Betrages geschiet na Bedür ni" worüber déiZe Direktion „nach vorherigem Einwernexmen ZU dem Be? waqugHrath 1edoch mii der Maßgabe zu bestimmen hat, daß &) di,! Ausschreibunßen „auf, sammtliche Zeickxnungen leichmä ig erfolgei namentlich a so dieEmzahlunaen der einzelnen aten au dieStamU

Forgen drei Deuagcn

-die auf den Namen des Aktienzeichncrs lauten, und nach ge

Prioritätöakiien die auf die Siammaktien gelxiftcien Einzahlungen nicht übersteigen, daß ferrm b) feine einzelne Emzahlun den Betrag vo_n 20 Prozent (zwanzig, Prozent) der „gezeickzneten umm'e über- Yetgey darf, i_md daß endlich (*) zMsthcn xeder neuen Einzahlung und [„er ihr zxmachft vorangegangenen eine Frist .von drei Monaten tegen mu .

Die Aufforderungxn zu Einzahlungen, sowie die Bestimmung der Zahlunßsorie erfolgt in der durch . ]] vorgeschriebenxn Form , der- gestalt, aßgede Aufforderung min cftens zweimal önentlich bekannt ßemacht wrrd und vom T9ge der [chien Bekanntmachung bis um eftgefeßtexi Einthungstermme eme mindestens vierwöchcntliche (Frist offer: bleibt. oll ahlungen auf Stamm: und Stamm-Prioritäts- Aktien, resp. die usgade yon solchen -- volleingezahlten _ Aktien find csiattet, jedoch beztiglich der Stamm- rioriiatsaftien nur in dem aße, als solche aux die Stammaktien cwirkt "find.

L. 16. (Foch der,N1chizahlung der ausgeschriebenen Raten.) “'in ctreff der Folgen eines Verzu es der Aktidnäre bei Einzahlung “der ausgeschriebenen Raten bewen et es bei den Vorschri'ten des Art“ 220 u. f; des Allgemeinen Deutschen HandelngZcizbuchs. _ J. 17. (Opittungshoézen) Bis zur Berichtigung des » ominal- driragrs und biH zur wcr lichen Ausfertiazung der Aktien “werden über die ge1chchene Einzahlung der einzcinen 5Taten Quittungsbogen unter fortlaufender Nummer nach dem beiliegenden Schema U. aus;)efcrtigt,

chehcncr Vollzablung des Nommaldetrages dcr gezeichneten Aktien gegen diese selbst aysthuschc werden.

Die „urttun Lbogen werden mit zwei Facfimile-Unterschriften der Direktion ve ehen.

Z. 18. Audihäiidigiing der Aktien..) Nach erfolgter Einzahlung des ganzen * ofmuzalbetra es eines thtungsbogens wird dem darin dcnannten Aktwyar oder cffen Cessionar, oder demjenigen, welcher nch als rrchtinaßigcr Besitzer aistiset, irgen Rückgabe des Quittungs- bogens,die genzaßF. 14 ausgefertigte A te ausgehändigt,

_ Die Richtigkeit der Cesßon eines Quittungsbogens zu prüfen, ist die Gesellichast zwar berechtigt, aher nicht verpflichtet.

3- ]9. (Verhaftung der Aktionäre.) Kein Aktionär ist- über den Bcirgg der gereichnetew Aktien hinaus zu Einzahlungen für Verbind- lichkeiten der Gesellschaft verpflichtet,

_ . Z. 20. (Zinsezi der Einzahiungen.) . Die Aktien der Gcseklschaft, beziehungsweise dix darauf gelct eien Einza lungen werden während der Bauzeit und biszu deren blaufe in nsehung

dcr Stammaktien und

der Stamm-Prioritätsakticn mit fünf Prozent uiid zwar bis ur erfolgenden VolleinzahlunZZdurch Verrcchnun auf die nachftfolgen e Einzahlung, von erfolgter 5 olleinzahlung an 9durch Baarzahlung verzinst. Ljeßterx erfolgt gegen Einlieferung der betref- 1cndcn Coupons, welche die Direktion nach dem anliegenden Schema 0. aussortigt und Mit den Aktien zummmen aushändigt. .

Z. 2]. (Dividenden und deren “cftstellung.) Mit Abkau ““ des Semesters (30. Juni, 3]. Dezember), iFn welchem die Bahn -- jfoelche

*mit Genehmigung der Staatsre icrung auch Tireckenmeise in Betrieb

gcicßt wcrden fcxnn - voklsiän ig fertig un in ihrer gan en Aus- dehnung in Betrieb eseßt wird, hört die Verzinsung der Aßtien aus dem Baukapitale an und Wird statt derselben der, vom ]. uli resp. vom ]. Januar des auf die Betriebseröffmmg folgenden Semesters an, aus dem Unternehmen aufkommende Neincrtrag nach Maßgabe der folgenden Bcstimmu en vcrtheilt:

]) Aus dem Ertrage es Unterneymens werdcn zunäcky die Ver-,

waltun s-, Unterhaltungs-, Betriebs: und sonstigen AUZga en, sowie alle an dem Unternehmen hqftenden Lasten bestritten;

. 2) sodann werden die m den 85. 6 und 7 gedachten jährlichen Beitrage zum Rcserye- und Erneizerungsfonds vorweg genommen,“

Y vo_n dcm hiernach Verbleibenden Reste sind dre den Beamten der cscl11chaft etwa bewillthen Tantiemen zu berechnen;

, 4) dxr wach ,der Berich igung, derselben verbleibende Reinertrag Wird alljahrltch m fol ender Weise unter die Aktionäre vertheilt: Uf). vorerst créalten dic nhaber der Stamm-Prioritätsaktien 5 Ci. (itnf Pro ent dcs NominglbetraÉcs ihrer Aktien,“ l)) der nach De ung dieser 5 p t; (at! a.) verbleibende etrag der Reineinnahmc wird bis zur öde von 6 pCt. (sechs ProZent) 1'0 Aktie unter die Inhaber der Stamm- lktien nach Verhältniß“ cs „ominalbetrages ihrer Aktien veriheili; 0) .der nach Deckung dieser fiinf, resp. sechs Prozent (36 3. b.) vcr- bleibende Betrag der Reinemnahxne wird unter die In aber der Stammaktien und, der Stamm-Prwriiätsaftien nach Verhältniß des Nominalbetra es ihrer Aktien vertheilt; (1) sollte in dem einen oder dem anderen Yahreder Reinertrag nicht ausreichen um den nhabern der Stamm- xwrttätsaftien die unter a. Xdachie Dividen e zu ge- wahren, so „Wird das Fehlende aus dem ck cinertrage des oder der fdlgendrwIahre iiachgczahlt, so, daß die Jnhaher dcr Stammaktien Uk,“ Divideyde _mcht eher erhalten, als bis diese Nachzahlung voll- ftandtgjgeleistet ist. . _ _" Die Zahlung der Dividendewaus der Gcseklschaftskaffe erfolgt jahrlich vier Wochen nach Publikation der Bilanz (8. 25).

ZM auc der Auflösung der,Gese[lschaft resx. der Liquidation zes, esexl chafisvxrmögcns haben die Inhaber der tamm-Prioritäts- Aktien em Prioritätsrecbt an dem vertheilungsfähigen Erlöse für das Unternehmen so da fie aus demselben zunächst und vor“ den In- )abern der («H,tamma tien befriedigt werden müssen.

Es werden auf fünf andigt und von funf zu fünf ahrcn erneuert:

Z. 22. ZDividcndcnscheine und Talons. Fahre gnge mri den Stammaktien Dividendenscheine nach dem 5111) »]),a, Talons nach dem 51113 vk; .; mit den Siamm-Prioriiätsaftien Dividendenschcine nach dem '?"b „F., „Talons nach dem Zub xs).- anliegenden Schema. D ividendenscheme und Talons werden unter der Firma der Di-

]]

rektion und zwei facfimilirten Unterschriften der Mitglieder derselöen, sowre dem Stempel der Gesell1chaft ausgefertigt.

Die, Ausreichung ne„uer Dividendenscheine und Talons erfolgt egen Einlieferung der m1t dcn abgelaufenen Dividendenscheinen und 8"ouponéx a'usgeYebcn-en Talons an den Vorzeigcr der leßteren ohne Prüfung seiner cgittmation.

8.324. (Zahiung der Dividende); Die Außzahlung der Divi- dende erfolgt „vpn der Gyseklschaftsfaffc gcgen Einlieferung der ent- sprechenden Dividendxnicheme nach gcschchcner Feststellung der Bilanz des beiresffcndcn Bxtticbsxahres.

. Zmeri für die Aktien während der Bauzeit und Dividenden, die mcht binnen mer Jahren, von den in den FZ. 20 und 21 an e- gebenen Zabiungstagen ab gerechnet, erhoben worden find, verfa en FMH Vorthctlc der Gesellschaft, vorbehaltlich der Bestimmung des , „5. 24. (Oxffcntliihes Aufgebot_und Mortifizirung). Sind Aktien, Dividcridenscheme o_doer Talon?é bcschädix t odcr unbrauchbar geworden, je- doch in ihren wesentlichen Thciien dergei alt erhalten, daß über ihre Rich- tigkeit kein Zweifrl dbwaltci, io ist die Direktion ermächtigt, gcgen Ein- reichun der beschädigicnxPapierc auf Kosten des Inhabers neue gleich- artige 5 apierr auszuscrtigjcn lind aquurcichen. ' _

_Außer „diesem Fakir „ist die Ausfertigung und Aqucichung neuer Aktien in QteUe bc1chx1di'gter 0dcr_ verloren gegangener nur zulässkilg nach gerichtlicher MortlfiÖlUiUg dericlben, die im Domizil der Gesc - schaft hci deni dortigen erichic erster nsian.“ nachzusuchcn ist.

Em? „gerichtlxchrMortifizirixng be chädigicr oder verloren gegan- gcner Dividendemchcine findet nicht statt,“ der Betrag derselben wird ]edoäy dem emgxn, der die Beschädigimg oder den Verlust derselben innerhglb es “im J. 23 gedachten Vierjähriger: Aeitraums „bei der Direktion anzxigt und seinen AnsLrucl)“ durch Einreichung des in Yemen wesentlichen Theilen bcschärigten Pa iers und, im C*alle

es Verlustes, _durck) Voriegung_ der Aktien selbst bescheinigt hat, binnen einer „PN? Ablaiis dcs vicr'äl)rigcn Zeitraums zu berechncizden cvtnmhrigeti pra'klufivischcn Wrist, gegen Riick- gabc der uber die _rxchtzcttxge Anmeldung von der Direktion zu ertheilcndcn Bescheint ung, ausgezahlt. Im Falle des Verlustes ]cdoch nur dann, wenn er betreffende Dividendenbctrag nicht an- derweit an den Präsctitantcn dcs Scheincs ausgezahlt isi.

Auck) eine gerichtliche Mortifizirung beschädigter odcr verlorener Talons findet nicht statt. ,

Die Ausreichung ncuer_ Dividendcnschcine geschicht, wmn dcr Aktienitihabcr den Talon mcht __emrcichen kann, gcgen Produktion der Aktie. | aber vor Ausreichung der neuen Dividendenschcine der Verlust es Taloxi? der Direitwn vo_n einem Dritten angemeldet, der auf die neuen Dwrdendenschcinc Aiypruch macht, so werden [eiz- tcre zurückbehalten, bis der Streit zwiicdcn beiden Prätcndenicn im Wege der Güte oder des Prozxffcs erledigt ist.

11. Von der Auficllung der Bilanzen.

Z'. 25. (Aufstellzmg der ' ilanzen). _Das Geschäfts- oder Be- triebsthr der (HeseliWasi ist das Kalenderjahr.

Dic Bauzeit Wird bis zum Ende desjenigenZJlbjadrcs gerechnet, in Welchem der Betrieb der Bahn vollständig crö ct ist.

Währendder Bauzeit wrrd nach Ablauf eines_jcdcn voklcn Ka- ler'idcrjahres eine Bilanz aufgestellt, welchenachznwei1cn hat, wie Mit das Aktienkapital ein e_zogcn und verwendet ist. Die Aufstcklung dcr Generalbilanz über ic ganze Bauausiiiliritng erfolgt nach Beendi- Ymg des Baues zyr„nachstcnöordentlichcn(HencralVersammlun . Nach

blauf der Bauzeit ist“ am ©chluffq emos ]eden vollen Betrießsjahres das Resultat deSBetrrebcs durchrine Biianz darzusteilcn.

Ist der Bcirieb der Bahn mcbi im Aniange, sondern im Laufe einxs Kaicxidcrjahres eröffnet, so „hat sich die erste Betriebshilanz auf dic1cn Theil des Jahres zu beschra'xiken.

n der Bilanz werden 9116 Einnahmen des betreffenden Jahres nach ihrem Baarbetragx, etwaige Ausständc nach ihrem Nominalbetrage, insofern fie aber yn11cker stin sollten nach gewissenhafter Schäßung von Seiten der Direktionitnd vorhaxi eric Baumaterialien und Vor- räthe nach dem „Koitenvpreiie und &: eingetretener Werthsvcrniinde- rung, unter Berucknchtigum -dcxiclbrn, als Aktiva angesetzt.;

Dagegen kommen als 5 asnva n) Ansatz alle Aquaben, die im Laufe des Jahres entstanden und mehr aus dem Re1crve- oder Er- neuerungsfonds (ZZ. 6 u. 7) zu bestreiten gewesen smd, mit Ein- schiuß der etwa am Jahressckzluffe „verbliebenen Rückstände,

Die Jahresbilanzen werden innerhalb, der _erften drei Monate nach Ablauf des beireffcnden Jahres durch die Gc1el1schaftsbläiter mit-

getheilt. 111. Von dexi Generalversammlungen.

§26. (Ort der Berufung.) Alle Gcneralversammlungen wer- den in Bcrlm abgehalten. Die Berufung dazu erfolgt unter Mitthei- lung der Tagesordnunsg durch den Vorfißcnden dcs Verwaltungsraths mittelst zweimaliger 'ffentlichcr Bckarxntmachungen, von denen die erste spätestens vier Wochen vor dem Vcriammlungstage erscheinen muß.

8. 27. (Ordentliche Gcnerawersamnilungcn.) Ordentliche Ge- xieralversammlyngen finden statt:, im zweiten Kakendcrquartale eines ]eden Betriebsjahres und zurrst in dem auf den Ablauf der Bau eit undddieIEFffnung des Betriebes auf der ganzen Bahn zunächst Fol- gen en a re.

Regeltziäßige Gegenstände der Bergthuxig und der Bcschlußnahm e derselben nnd: ]) der Bericht der Direktion iiber die Lage er Er- Ychäfie „und die Bilanz (Z. 20) des verflossenen Jahres,“ 2) die Wahl „erMit lieder des Verwaltungsrathcs; 3) Beschlußnahmc über die- ]enigen lngclegcnheiten, welche der Gcneralversammlung von dem Verwaltungsrathe oder einzelnen Aktionären zur Entscheidun vor- gelegt werden;" 4) Feststellung der den Mitgliedern des Verwal ungs- rathes zu geWahrqziden „Remaneraiion.

Z. 28.“ (Ylniragx emzelnerthionäre.) Besondere Anträge ein- zelner Aktionare mussen so zeitig vor der Generalversammlung dem