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[148] _ Emission bhv Aktien der Norddeutschen Grund-Kredit-Bank,
Hypotheken=Verficheruugs=AktiemGesellscb ft Der Verwaltungsrath unserer Gesellschat at in einer S' " a" * . . 1,500,W0 Thlr. zu erhöhen und die neu zu emittxreFden 50,00 StüÉßZLLZeZoIÄZFkaTFU]ZeiaéiiiiitBbetresYxxßvßitfaßt, das Aktienkapital auf
1,000,009 Thaler,
JänftxlellngTen Herren Aktionarcn unter folgenden Bedingungen in Gemaßheit der Bestimmungen des Gesellschafxsftakuts zur Verfügung
YH YT YÉYoiÄskcxurs" iftharbif 1035 Perozeni fcstgeseßt. „_ „ „ ionare a cn as s t ' ' ' - - ihrem Beige bxsindliche alte Aktie zwei neue Akoäzeltltgleeii? EatYfisiTilcFiXtcxßiaiZséebeFxspYY)eiiu LYYYMÖM AÜW dergestalt, daß sie Mf jede m
Diejeni en erren Akt " - „ Direktion im Geschc'ixftslékal Charlottotyxsrißéißxvéeiicrkée-LYOKsszZnBezugsreMe Gebrauch machen woklen, haben ihre desfallsige Erklarung bei der
3. Februar 1872, Nachmittags 6 Uhr,
abzugebenÉwobei die alten Aktien mit doppelter Spezifikation Behufs Abit ' ' . leichzeiiig ist von den anmeldenden Befißern der alten Aktie Memplelung em ureichen Md“ - ' - zu bestehender Zeichnun sschoin u unter c. n. B . , , - . Ui - we che das orzugsrr t beansprucht wrrd, ein von der Direktion "Y ZZspQClZLTUFLF? NZZ mzitl“ti)elr. 10 ZWEYYYUUI des vollzogenew Zeichnungsschems find emzuzahlen: „ ]“ Januar 330. rab. pro Aktie als erste Halfte der statutgemaßen ersten Ratenzahlung (40 pCt.) nebst 4 pCt, Zinsen vom 4) Die zWeite äl te von 20 Ct. 't ' ' “ " . a. 0. ab LällÉg geftillU' H f p nn Thlr. 40 pro Aktie (| bis IUM-16 Marz Q. (ck. nebst 4 pCt. Zinsen vom 1, Januar („imm iche neue Aktien nehmen pro ratz ciner Einzahlung von 40 pCt an der vollen D“ ' ' . , „ „ „ . v d . 6 Diejent en Herren Aktionare, welche bis zu dem oben 36 3 bezeichneten Schlußtermin ihre ÉrilceitridifigdeKebIsFYeeinZi-ZYZZYFÜ nicht
bei der Direktion a e eb ' . ' ' * ' - Berlin, dJng12éUJZLZaTW18LY7YF 8111.) a. und 1). bezeichneten Einzahlungen nicht geleistet haben , verlieren ihr ezugsrecht. Die Direktion:
ck Dr. Fühling. Arnstädt. Jochmuß.
Verschiedene Bekanntmachungen. Wäbrt, wo eine freie Wohnung in dem zu erbaucnden Central-Feuer-
[4194] Bekanntmachung, Wehrdepot überWicsen werden kann.
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. . . e. e e e “ t' . .
M “Die Stelle des Stadtbaumeisters _,ß sofort zu |ellm nachweisen können wexdenaexiyxttjchft:riYZeÖSTFdaLJgYFQRZQFFY- e en. Demselben liegen vorzugswäse die baupolizeilichen Ge- stens den 20“ Januar 18772 an uns eimureichen.
schäft? bei der ftädiischen PolizeiverWaltup " M " _g rufun d „ agdebnrg den 25. De ember 1871. gesuchic- und die Direktion des" Feueilcischn»YsenIsZ ob. 9 “ Bau ' DLL Magistrazk der Stadt Masdekura- nicht geZZZtreFektirung und Ausfuhrung von Bauten für Privaten ift Hasselbach. Das Gehalt der SteUe beträgt jährlich 1200 Thlr. und Wird „Bmefmarken IklxxisLänder zu bikligften Preisen,“ FÄLFZÜM
außerdem eine Miethsentsckiädigung von 300 Thlrn. bis dahin ge- (20/1) Georg Sartori, Frankfurt MM
Pruuxutluutisobß Mßnßk-sOksiobßkunz-ZZ 'ZQlithu-
«»Wilstzbuü io namonnci.
Generalversammlung der Aktien eichner: Sonnabeud, ÖLZT'Y . Februar 1872, _ Nachmittags 2 1/2 Uhr, im Assekuranzzimmer dex]! hteügen Börsenhalle. a 680111111111 JesZZFUÉifZdeer Sbtatuteu, Z - “ Z: e „u anung, etr. die geschehen Zeichnung des Grundkapitals und W ZYWZYUYÉTF- 20 pCt. auf die Aktien (siehe Handengeseß- a . es __,Ut tswths und der Revisoren * Dre Zeichner werden ersucht die “.!“ ' chrie * zahlung von 20 pCt. auf die géÖeiéhnetengZTokx'tehj voxges ' bene Ein- oder Beo. Mark 200 per Aktiez bis zum ZFUZTFJZF Y'tJéhlZ-Z "Zi?
„ (Jommmzs- & ])ixkoutobauk in lla !) “ atlantlßolwu 13, __ ' _ ; _ lu nrx" zur Verfa ung, der (kraus- kauko zu leisteTW" ersjohßruugs Wtivuxsxollxohakt in ()aßßa oder Hamburg, 13. Januar 1872. Im Auftrage des Comités
W. Jacobsen. B u r e, a u : Bergstraße 13.
(11. 35.)
m. 36] Im Auftrage der Färälichén Namäni brinJ der unterzeichnete Staats-Kommiffarius hierdurch
fehen Regierung . folgendes von den Rumänischen »ammern votirte und von der Regierung sanktionirte Geseß zur öffentlichen Kenntniß.
G e f e ix. behufs Neglnneutirmtg des Geseßes vom 17.-2o. Juli 1871.
. „ 21. Nov nber . Arts 1. Da die unter dem M 1868 den Herzögen von U1e| und von Ratibor, dem Grafen Lehndorf und dem
Dr, Strousbcrg eriheilte Konzession aufßehdbcn ist, 20 wird die auf Grund des Gescßes vom 17. Juli 1871 gebildete Akiiengesell chaft die in jener KoYMoYvorJsZhenen Eisenbahn en in den nachfolgenden Artikeln festgesrßien ' cdingungen bauen und fertig ellen. _ . s 1
mren unter e Gesellschaft wird vom Tage der romulgation des gegenwärtigen GenßeZ, an in alle Rechte und Verpflichtunch
der früheren Konzrffion „ , Jesammten beweFlichen Materials und sämmtlicher aprovifionirtcn„Materialien eintreten. Sic übernimmt den Bau, die FertigstellunFHi-FZ
re, sowie auch in den Bcfiß aller 2inien dieser im Bau begriffenen Eisenbahn, aller darauf befindlichen Bauten, es en Betrieb der olgenden Linien:
a Roman der Tecuciu naxh Galaß mit der Zweigbahn von Tecuciu nach Berlad. ]) Von Bgrchfi uber Bratla, Pioxefti, C itan nach Pitcfti und Bukarest.
0 Von “Piteftr Über Slqtina, Cra1ova, na Turnu-Severin Vcrciorova (Grenze).
(1 erbmduzi Zbahn zimschen den Vahnhö en Filarret und Tirgu-Vestci in Bukarest. s Die ZWetg ahnen von den Bahnhöfen aila und (Halaiz nach den Häfen.
Art. 3. Alle vjom Verwaltungsrathe dicser Eisenbahnen in Gcmäßheit des Artikels 7 des (Heseßes vom 17. Juli beendeten oder auch iiur beg_onnenrn_Arbetien werden von der Geseklschaft übernommen, und diese wird der Regierung die bis zum Moment der Bcfiiz-x ergreifung dieser Liniendurch die Gesellschaft verausgabten Summen wiedererstatten. . 3 „ Art. 4. Die Gesellschaft wird die im Art. 2. 1113. a. 1). 6. vorgesehenen Linien bis zum er en September, die Verbindungsbaxyn w-rschen den Bahnhöfen untcra11v. xi.„a_ber bis 1. Dezember 1872 fertig ellen und übergebenz dic Brü“ cn UPD DurchläJe können provisori ck aus Holz hergestellt Werden; die definitiven Bauten aus Stein und Qisen müssen ]edoch in einem Termine von 3 ahren vom Tage der
Promulgaiion des gegenwärtigen Geseßes an ercchnet vollendet sein. „ Art. 5. Die Regierung wrrd dcr ktiengescllschat am 1. Januar 1872 eine Summe von 4,760x000 Fr., soww auch 4,760,000 am
1. Juli deffelben Jahres geben,“ für alle diese Summen wir die Eisenbahn selb1 als Garantie bestellt werden. Wenn am 1. September 1872 die im Art. 2 unter :).. i). und 6. vorgesehenenLinicn vollendet und übernommen sein sollten, höri
die oben erwähnie Garantie auf. _ _ . . Wenxi die Gesellschaft vor dem 1. September die Linien Roman Galaß, Vraila und Bukarest vollenden ioilte und wenn dieseLmien im Siandr sem sollten, _um von der Regierung übernommen werden zu éönnen, so wird die Garantie fiir diese Linien vom Tage der Ueber- nahme Seriens der Regierung an laufen. .
_ „Die vom Staate garaniirien 74 pCt. Zinfen werden von der Regierung sowohl fiir die im Art. 4,„111§b. a., b. , (1. und 6. als auch fiir die in Art. 6 vorgesehenen Linien nur vom Tage ihrer Fertigstellung und Uebernahme Seitens der Regierung bezahlt werden. .
Die Dauer drr Konzeéfion wird vom 1. Juli 1871 an laufen. „ . „ „ „ Art. 0. Die Gesell chaft wird den Bau der LiniePitesti, Slaiina, Crajowa, Tuma, Severin, Verciorva(Grenzc) in einem Termm
yon 3 Jahren voin Tage der Promulgation des gegenwärtigen Gesetzes an vollenden. . , , „ „Die Bruckcix und Durchlässe können promsori“ch aus Holz hergestellt werden, die definitiven Bauteii aber aus Stein oder Eisen müssen in dem Termine von 6 Jahren vom Tage der romulgaiion des gegenwärtigen Gescßed an beendet sein. . _, ' „ _ Art. 7. Die Brückey und Durchlässe, sowohl die provisori chen als an die definitiven, und zwar sowohl die fur die im Ari. 6 vorgeiehene Section als auch_ die im Art. 4 vorgesehenen, Werden aus cm Baufmi hergestellt werden. Art. 8. Die Rrgterung garantirt in (Hemäßheit der Konzession cinen Zins Von 20,250 fr. pro Kilometer. „ _ Art. 9. Die Zinsen [iir das von den obengenannten Eisenbahnen repräsentirte Kapital" (welches Kapital durch dei) Art.„11 naher bezeichnet MOZ werden vom Staate garaniirt und werden zuerst fü die im Art. 4 qygesuhrten Linien dann aucks) fur dir im Art. 6 erwähnten, sog eich nach deren Fertigstellung und Uebernahme Seitens der Regierung in's ]ahrlichc Budget als Staats chuld eingeschrieben
Werden.
„ Art. 10. Wenn in dem in Art. 6 Erst esteÜten Termine die Linie Pitefti, Slatina, erjova, Turnu-chrriZé V_ercior9va (Grenze) nicht fertiggestellt sein sollte, oder wenn im Lau c eines Jahres von der Promulgation dcs_gc cnwarirgen Gescßrs an, die rbeiten nicht brgonncn Lein sollten, so wird die Re icrung den Bau dieser Linien an eine beliebige andere „(,Hcicil ckth iibertragen konnen, ohne daß derAktiengeseil- chafi irgend ein Recht, Ein prache zu erheben, zustehen soll,“ die Diffcrcn- dcr ?lnnmtcit dic iich in diesem Falle ergeben konnte, im Ver leich mit der gesammten ins Budget für das ganze Ncß cinzuschrcibendcii Zi er wird auf Ji'chnung dcr Gcscilschafi gezthi werden , mdcm te in Abzug gebracht wird von den, fiir die in Art. 4 vorgesehenen Linicn garaniiricn Annurtaten. „ Sollten aber auch „dir im Art. 4 vorgesehenen Linien nicht an dem durch jenen Artikel be immtcn Termine feriigchTellt und Übernommcn sein, so Wird die „Regierung der Gesellschaft. Elso- Fleich dcn Befiß jener Linien entziehen, un diese wird kein anderes echt weiter baden, als, vom Staate mittrlft Zahlunfg von Annurtaten
en Werth der ausgeführten und konstatir'tcn Arbeiten zu empfangen. Diese Konstaiirimg wird erfolgen durch em; Komunisioxi von 4 „Sach- verständigen die von beiden Parteien ernannt werden Mien.“ Zwei Saciyversicindige Wird dir Gcsciischaft, und zMrdwRumaxnsche Regierung ernennen. Diese Sachverständigen werden, bevor fie irgend eine andere Arbeit vdrnehmch eincn funfien Sachperftandigeii wahlrzi. Im Falle, Wo man fich über diese Wahl nicht sollte einigen können, Wird der Prasident dcs Kaffaiionslwfes diesen funfien Sach-
Ver ändt en ernennen. | J zuerst die nach dem Art. 5 vorgeschoffene Summe
Das Neultat d'c cr E rt“ e ' d n'i'v. Von dem Wert e der Arbeiten wird s Ts Spe ts Tft efi " h FpCi. Zinsen tragen, bezahlt werden.
von 9,520'000 Fr. in Abzug ge racht wcrden imd der Rest soll mittelst Annuitäten, die 7 „ „ N r esehenen Termme hinaus angerufen wer-
ur Fälle von "1718 majora können für Verspätungen iiber die in den Art. 4 und 6 yo g „ , den. Die Beurtheilung und Entscheidung solcher Fa'Ue wrrd durch das im Art. 27 der uriprunglichen Konzessions-Urkundc vorgesehene
S “eds ericht ersol en. _ . . „ ,_ „ ck! gArt. 11.g Die (Heseilschafi ist Verp ichtct, unverzüglich die bis jeßt deponirien Obligationen im Betrage von 200 791,125 Fr. in
Aktien umzuiauschen. Sie wird ebenfalls erechti t sein, den Neft der im Umlauf befindlichen und noch nicht deponirtcn bligationen in
Aktien umuiau ' *en bis ur c'ammien von den rü eren Kon e ionärcn emittirien Summe von 245,160,000 Fr. sch , F gs icnh Obiigaii-Fnsefii fich Weigcrn sollten, den Bestimmungen des Art. 4 des Gese es vom
enn die Jnha er der noch nicht dcponir , „ „ „ ., „ . 17./29. Juli zuzustimmen, so “wird die Gesellschaft geIlZalten sein, fie in Gcmaßbeit des Art,. 6 des oben angefuhrten Geseßes'Zu e_n chadigen. Zur Bestreitung der für den Bau der Eisenbahnen ite i Verciorova ,(Gr'ciize) unchrbmdmigsbaFä' zwrschen dewBahnhö en in Bukarest, und für die vollständige Vollendung und Qlusbeffcrun er im Art. 4 spezifizirten Linien nöihigcn sgaben, hat die Gesellschaft das Recht,
an i re ei ene Rechnun und Ge ahr su lementäre ftien und Prioritäten aus ugcdcn. , „ f h Hie für die TJtalitäi defr in de?1 Art. 4 und 6 vorgesehenen Linien ftipulirie Garantie des Staats, „Welche sich auf 1 609,750 Jr. beläuft, entsprechend der totalen und definitiven Länge von 919 Kit. von Roman nach Verciorova (Grenze) cmschiteßlich wei ahnen Wird
in keinem Falle über diese Ziffer steigen können, wie groß auch immer die AuLgaben irgend Welcher Art wären, da die miswn der suple-
mentären Aktien und rioritäten nicht zu Lasten des Staats geschehen kann. „ _ „ , . . .
Die Gesellschat wird jedoch die Befugniß haben, behufs Umwandlung der vpn den_ frühem) Konzessonaren emrttirtcn Obligationen
in Aktien owie behufs der EmiYion der suplemcnta'ren Aktien und Prioritäten, die U11 vorigen Artikel erwahnte Summe von 18,609,750 Fr. auf die cammisumme des in olge dcr Konversion und der suplemcntären Emriiicyn durch „Aktien rrpräseniirten Kgpitgls zu repariirexi.
Die Amortisation des suplementären Kapitals, das die Gesellschaft Kraft dicses Artikeis xmrtirren sollte, wrrd 1cdoch ganz zu ihren
La en“ bleiben, indem der durch Art. 17 der alten Konzessionsurkunde vorgesehene Amortisationsfond fich nur auf die Summe _Von
2 130000 r. b ichen kann die der Län e des ganzen Reizes von 919 Kil. entspricht. „ „ „ „ , , DeZResecrzye- und der AmortisatioJisfond fiir das Kapital von 248,130,000 soli gegründet werden, sobald die Vrutto-Emnahmen gemaß
. Art. 17 der-alten Kon e ion dies c atten werden. , , , . Art. 12. DzixsBestimmJitTt en der Art. 17 und 25 der alten Konzession, die sich auf die Amortisation, 'auf die Bildung des Reserve-
“ ' 30 ' n könn“ 11 unter keinem Vorwande und nie durch das von der Ends und auf die Cesfion an den S aat nach Ablauf von Jahren beziehe , e werden und es bieibt folglich wohlversianden,
kiien e ell a an i re Re“ nun und Gefahr aus e ebene suplementäre Kapital erschwert „ „ „ „ „ daß degr sinnfreih umäfni?chen Éckiaateg anerkannte Bauf-ZJUJ auf die ,iffer von 248,130,000 Zr. fixirt ist und daß die Amortisation des_supl_e- mentären Baufonds zu Lasten der Gesellschaft verbleibt und bei er durch den Art. 25 er alten Konzession vorgesehenen Cesfion nicht in
Rechnung gebracht Werden kann,