1919 / 224 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 01 Oct 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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Deutscher NF'chsanzeiger “. reusziskhcr Staatsanzeiger.

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Inhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.

Verordnung über während des Bebriebsjahrs 1919/20 zu- zulaffenilze Abweichungen vom Geseß üer das Branntwein- monopo .- -

“Bekanntmach „ng, betreffend eine einmalige Meldung der Be-

stände an x-Harmazeutischen Produkten.

' Bekanntmacb'stg zur Ergänzung der Ausführungsbestimmungen

zur Verordnung, betreffend die Einfuhr von Kartoffeln. Bekanntmach; Tg über die Preise für Margarine, Bekanntmachr=..4gen, betreffend Tarifverträge. Bekannt mach!..1g, betreffend private Verficherungöuntemebmen. Bekanntmachmg, betreffend bevorzugte Belieferung von Leder- treibriemen. _chnxktelSvetxbo:7 , Erste Beilage: Bekanxatmachu .g über VinrkSeinteilung und Sise der Landes- smanzämter. ! Preußen. Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. Geseß über Erhebung von Zuschlägen im Güter- und Tier- verkehr der preußisch-Hesfiscben StaalSZisenbaHnen.

, _ Bekaxmtmachung, betreffend Eisenbahnbetriebs-, Maschinen- oder

WYrijättMämter. Mittetlung über die Einziehung von Diphtheriß, Tetanus- und Menigokokken-Serum.

Erste Béilage: Bekanntmachung über die Errichtung von Kultusämtern.

' Ymtsxeßez. Deutsches Reich.

Verordnung, über währe:1d'de§ Betriebsjahrs 1919/20 zuzu-

lassenDe Abweichungen vomGese über das Vraant- _ weinmonopol vom 26.Iuli1918( eichH-(Heseßbl. S. 887).

VOM 30. September 1919.

Auf Grmxd dez § 1 des (Hessyßes über die vereinfachie Form der Geseßgebung für die Zweck.: der Uebergangxwirt- schaft vom 17. April 1919 éReichS-Gefeßbl. S. 394) wird von der ReichSregierung mit Zu timmung des ReichSrats und des von der verfassunagebenden Deutschen Nationalversammlung gewählten Aussthnffes folgendes verordnet:

§ 1. _ Landwirtsäyaktliche Brennereien dürfen neben den im § 2 des GLTLZSZ Wrgeswsnen Rohstoffen oder gemischt mit djesen auch Nübenftoffe (Melassc, Rüben oder Rübensaft) verarbenen, ohne dadurch die („Eigenschaft als landwir1schaftliche Brennereien zu ver- lieren. Der Reichsminister der Finanzen ka,:m dj? Vexarbeitüug a“uch anderer sonst von dex Vsrxvendun in sYWrrtsÖajtljÖen Brennereien ausgeschlossener Stoffe unt der g eichen Vergünsttgung zukaffen.

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Brennereien, deren BrennreeZt für _„einen Betrieb ledigliéh mit Getreideverarbkitung oder exinen Betrieb mit Verarbeitgn von Gßtreide neben anderen mehltgen „Stoßen festge etzt ist, . d en an Stelle des Geträides andere mehlrge Sto e, ins esonders.Kgxtoffelq, sexrxer Rübenstoffe (Mew e, Rübe]! oder' übensaft) verarbetten, ohne daß“ bei der späteren iederaufnahme des Betriebß, für, den das Brennrechr jlt, ein Uebergang zur Getreideverarbettung tm Sinne des § 32 A [. 1 Nr. 1 des Geseßes erblickt wird.

§ 3. Bei der Verarbeüung von Rübenftoffen (Mela e, Rüben oder Rübensaft) in den- ällen der §§ 1 und 2 unterblé t di Kürzung des Vrennrechts na § 32 Abs. 1 Nr. 7 des Geseßes. * . § 4. - , B:“Znnereien, deren Brennrecht für einen Betrieb mit r;Hefjen- erzsugang gikt, .)ürfen Branntwein ohne ;fenerzeu ung "be teUen, ohne daß fie aus dieser Aenderung des etriebs ene Kurzung des Brennrechts nacb § 32 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 des Gesa es erfahren uno ohne daß bei der spateren Wiederaufnahme der H merzeugung in dem für das Brennrecbt maßgebenden Umfang eine ürzung bes

Brennrecbts nach § 32 “Abs. 1 Nr; 3 oder 4 da?; Géseßes eim"

IUkreten !)at. § 5 Die Brenn; eien werden' bei. der“ Verarbeitung von Nähen,.nüöt

a'bexauch bei d. Veraxbeitmtg vou Melasse oder Rßbensaft in den!

! Der Bezugxprei; beträgt vierteljährlirh 12 «46. -

„Alu: Doltaujkalteu nehmen Bestellung an; für Bern:! außer

den Dojkauaalten uud Ieittmgxoertriebm für Selbuabhoier auch die Geschäftx|21|e M. 48, Wilhelmßraße 32.

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ällen der §§ 1 und 2 von der Erhöhung des Betriebsabzugs nach 95 Nr. 3 des Geseßes best .

§ 6.

In Brennereien, die nur zeicvvaise Melasse verarbeiten, findet eine

Erhöhung des Betrieböabzugs nach § 95 Nr. 3 des Geseßes nur in

den Monaten statt, in denen Branntjvein ganz oder teilweise aus Melasse hergestellt wird.

55 7. Di? Vorschxiften, wonach die Verarbeituna von Zuckerrüben auf Brannxwän nur mit Genehmigung desAsuständigen Hauptamts zu- lasfig tst 3 der Verordnung über den nbau von Zuckerrüben und das Brennen von Rüben im Betriebsjahr 1919/20 vom 27. De- zember 1918, Reicbs-Geseßbl. S. 1469) bleiben mit der Maßgabe in Kraft, daß 6 hin cht1ich der steuerkichen Behandlung der Brennereken durch die orxchnften m den §§ 1, 2, 3, 5 und 6 der vorliegenden Verordnung er eßt werden.

8.

Der zweite Saß km § 246 ?lbs. 1 des Geseßes wird für Korn- branntwein 151 des Geseßes) und für dm in Verf lußbrennereien vorhandenen unversteuerten Branntwäa, der ledigli aus den im Fi? dessßéesetzes bezeichneten Stoffen hergesteüt ist, außer Wirksam- 8 ge .

Der Eigentumsübergang auf das Reich nach § 246 Abs. 1 Saß 1 des Gesekes wird ferner ausgkdehnt auf diejenigen versteuertem oder MMM Bestände an Branntwsin aus Wein, die der Abfah- bal änkung um!) der Verordnung über Branntwein aus Wein vom 9. Januar 1917 (Nei-Ys-Gsseßbk. S. 259 unterliegen. .

ür den Branntw-Zin, dessen Eigenxum nach Abs. 1 oder 2 auf das eich übergeht, hat die ReiÖSmonopolverwaltung einen an- gemessenen Uebemahmepreis zy zahlen, der von ihr unter Berück- fichtkgun§ des bisherigen erernahmepreises für Branntwein der gleichen Art fe tgeseßt wkrd.

Die Rei Smonopolverwaltun bat den Branntwsin unter Be- rücksichtigung der im" freien Ve ehre für Branntwein der gleichen

Art jeweiks bestehenden Preise zu vserrten. Wenn gleiche Anngote“.

vorlie en, so ist bei der Verwertung der bisherige Eigentümer in erster knie Zu berückschtigen. '

Die eren Bösttmmungen über die Uebernahme und Verwertung des Branntweins trifft die Reichömonopolelth.

§ 9. » Diese Verordnu tritt mit WFrkun vom 1. Oktober 1919 in „Drafi; fie triü mit * 51an des Betriebs'aer 1919/20 außer Geltung. Brennereien, die von den nach den § 1 und 2 zugelassenen Aus- nahmen über die vorgesebxne Zeit Hinaus Gebrauch machen, erfahren von Beendigung dies?.r Zett ab die für folche'Abweichungea im Geseke Vorgesehenen Nachteilck -“

Mrlin, FM 30. September 1919.

Der ReichSmknister der Fxnauzen. ' Erzberger.

Bekanntmachung, betrsffend eine einmalike Meldung der Bestände an pharmazeut schen Produkten.

Zur Durchführung der Bestimmungen des Friedens- vertrages (Teil 7111 Anlqge 11) smd dem Neischßwxrtsxhaftks

ministerium Sektion 11/0, „Berlin W.. 15, Kurfuxsten-„

damm 193/94,“ sofort die am 20.“September 1919 vorhati'öenen

' Vorräte an syntHetksch hergesteUten pharmazeutischen Produkten,-

Chinarinde und Chininsalzen, zu melden; die Meldungen müssen enthalten: 1) die Mengenangabe in KilograMM oder in der ver- „kaufsüblichen Einheit. _ * 2) die “handelsüblichen Quakikätsbezeiehnungen, _ 3) die am 20. Septembsr 1919 gültigen Vexkau;xs- preise : den Großhandel im Inland ausschließlich Verpa ung.

Anzumelben sind aUe bei den Erzeugern oder unter deren KontrolTe anderweitig lagernden Vqrräte. -“

Bestände in pharmgzeutischen Zubereitungen (z. B. Tabletten, Pillen "Yk? 1owie nicht synFetisch hergestellte pharmazevti che Pro e (z. B. Sera, arterienpräparate, Vaccine) sm nicht zu melden. _

50 v desoVorrats jedes eiUzelnen als am 20. September 1919 vor anden gemeldeten Produktes "t von jekt ab bis auf weiteres zur Verf img des ReichHwirt chaft§mknifterkums zu halten und sorgfé' «g aufzubewahren. .

“Diese Bekanntmachung ergeht in Bestätigung der bereits von der ReichSarbei ememschaft Chemie am 20. Septemb“--* 1919 ergangenen A ordermtg zur Bestandsanmeldung.

Berlin, den 27. September 1919. Der 57221chswirischcxft2minifter. I. N.: Waldeck,

ck etgmcexk d KW5 WM '"7' zei? 1 .“, :I: ?gexpaltmen EMMA: 1,502; Außerdem wird aus* den Auzeigenpeeix ein Teuerung-

! 89 . . erhoben. * FT“; UÉY-muk 2e- Keühs- WÜYÄMM,

ober, Abenbs. reis für AenuZeig von 20 "*

Berlin W. 48, Wilhelmstraße

. erhöht morden.

fung der Beträge auf dessen Reichsbankgirokonto bezw. Postscheckkonto geleiftex werden.. 111 gemacht, daß der Wdruck vorschußpflichtiger Anzeigen erst nach Eingang der Ueberweisungen bei dem

BekanntmacthWH- zur Ergänzung der Ausführungsbe mmungen zur Verordnung, beireffend die Einfuh von Kartoffeln.

Vom 29. September 1919.

Auf Grund des § 3 der Verordnung, betre end die Ein- fuhr von Kartoffeln, vom 7. Februar 1916 (* eichs-Geseßbl. S. 85) wird bestimmt: 1.

In den Ausführun sbeftimmungen zur Verordnung, ketreffend die Einfubr von Kario/ijln, vom 15. Februar 1916 - (ReiÖSanzc-„iger vom 16. Februar 1916 r. 40) werden folgende Aenderungen vor- genommen;

1. § 2 Abs. 2 Gay? 2 erhält folgende Fassung: Das Eigentum geht mit dem Zei pun auf die Reichskartoffelsteae über, in dem dfe Uebemabmeerkl ung dem Veraußerer oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht.

§ 5 wird gestrichen.

D;?se Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung ra .

in Berlin, den. 29. September 1919. Der Rechchswir1schaft2ministen I. V.: Dr. Peters.

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Bekanntmachung über-die Preise für Margarine.

Auf Grund des Artike! 1 der Verordnung über die Preise für Margarine vom“ 23. September 1919 (Reichs- Geseßbl. S. 1716) wird der .. ersßeüerpreis für Margarine. auf 885 «16 je Zentner vom 1. O ober 1919 ab festgeseßt.

Berlin, den 29. September 1919.

Der Neichöwirtschaftömini ter, I. V.: Dr. Peterss

Bekanntmachung.

Der Antrag auf Anordnung der aÜgem-Ürxen Verbindlich- keit des Tarifvertrap? vom 22. Februar 1919 zwischen der Arbeithemeiu haft der Buchhandlungögehilfen im rechtsrheinische1x Ba exn in München und dem Mün ener-Buchhändler- erein E. V„ veröffentlicht im Deuts en Reichßanzekger in Nammn' 113 vom 19. Mai 1919, hat durch Kündigung des Vertrags feine Erledigung gefunden.

Berlin, den 25. September 1919.

Der Reichsarbeitsmin'tster. S ck li cke- . „'

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Bekanktmackzung.

DieTarifarbeithemeinschaftdesGewerks afts- 131111625“ Deutscher kaufm. .Angeftellteuver ände Fulda hat beantragt, den zwischen ihr und dem Arbeit-_ geberverband Fulda am 13. Mai 1919 abgeschlossenen Nölkektivvertrag Zur Re ckung der Qhalü-“upd An- stellungsbedingungen er k männischen Angestellten in der der Industrie gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Fulda für allgemein verbindlich zu erklär . '

Wwendunxen egen diesen . Anita können bis zum Zo'ZOkaEZH'ZLYW er 1Yen I????" b1:71th Zuxxft unter NWR? . an s eSaresmnerium" r Luisenstraße 33, zu richten. ' , ' '

Berlin, den 25. September 1919.

Der NeichsarbeitSminister.

Schlicke.“

"Bekanuéniqchung.

Der Vorfißende des Demobilmackngjausschu es in atom (ak beantragt, den „zdwischen dem landwi'rt (haft ichen- Arbeiigebexverban des Krei. es Fkatow imd dem Deutschen Landarbeiterxverban „am 23. Juli 1919 „ck * Fleichloffenen Tarifvertrag zur Regelung der Löhn- und rbeissbedingungen der landwirtschaftli en Arbeiter gemäß § Jaber Verordnung vom 23. Dezember 918 (Reichs-Geseßb ;" Skl ä1456) für den Kreis Flatow für allgemein sexbindliö zu. er ren. * “. *